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Document 52002PC0614

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien

/* KOM/2002/0614 endg. */

OJ C 45E, 25.2.2003, p. 252–269 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0614

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien /* KOM/2002/0614 endg. */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0252 - 0269


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 9. November 2001 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien und Indonesien in die Gemeinschaft ein.

Am gleichen Tag wurde parallel hierzu ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Untersuchungen ergaben das Vorliegen eines schädigenden Dumpings und einer schädigenden Subventionierung, so dass die Kommission mit den Verordnungen (EG) Nr. 1411/2002 und (EG) Nr. 1412/2002 vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren aus Indien einführte.

Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft, die die vorläufigen Feststellungen bestätigten.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 30. November 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollte.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

[1] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1411/2002 der Kommission [2] (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurde ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (nachstehend "PTY" genannt) des KN-Codes 5402 33 00 mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt. Die für Indonesien ermittelten Subventionen waren geringfügig, so dass für dieses Land kein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt wurde.

[2] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 26.

(2) Gleichzeitig führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1412/2002 [3] auch einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die PTY-Einfuhren mit Ursprung in Indien ein.

[3] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 50.

(3) Es sei daran erinnert, dass die Subventions- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 (nachstehend "UZ" abgekürzt) betrafen. In der vorläufigen Verordnung wurde ein Irrtum festgestellt, und es wird bestätigt, dass, wie den nachstehenden Tabellen zu entnehmen ist, die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 1996 (und nicht wie in der vorläufigen Verordnung angegeben vom 1. Oktober 1997) bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt) betraf. Dieser Zeitraum wurde gewählt, um die Gesamtentwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der 1996 gegenüber Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand eingeführten Antidumpingmaßnahmen untersuchen zu können.

B. WEITERES VERFAHREN

(4) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erhielten alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

(5) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültige Sachaufklärung als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(6) Alle Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, um nach dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen.

(7) Zusätzlich zu den Kontrollbesuchen, die die Kommission bereits im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung abgestattet hatte, wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ferner das Unternehmen Unifi Textured Yarns Ltd, ein in Irland ansässiger Gemeinschaftshersteller von PTY, besucht.

(8) Die von den Parteien mündlich und schriftlich übermittelten Argumente wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9) Die indischen ausführenden Hersteller behaupteten, die Kommission habe bei ihrer Analyse nicht berücksichtigt, dass es in der Gemeinschaft drei verschiedene Marktsegmente für PTY gebe, was ihrer Ansicht nach durch die deutlichen Unterschiede zwischen den durchschnittlichen Verkaufspreisen für PTY mit Ursprung in Indien, PTY mit Ursprung in anderen Drittländern und vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte PTY belegt werde. Diesen ausführenden Herstellern zufolge wurde dies durch die Tatsache bestätigt, dass der durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ mehr als 50 % über dem Preis der Einfuhren aus Indien lag, was angeblich darauf hindeute, dass in der Gemeinschaft hergestellte PTY und PTY mit Ursprung in Indien nicht in jeder Hinsicht gleichartig sind.

(10) Bekanntlich hatte die vorläufige Sachaufklärung ergeben, dass sich die verschiedenen PTY-Typen und Qualitäten in ihren grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen nicht nennenswert unterschieden und dass alle PTY-Typen daher für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden sollten. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde ferner der Schluss gezogen, dass die in Indien hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten PTY ähnliche grundlegende materielle Eigenschaften und Verwendungen haben wie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten PTY, die daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden sollten. In diesem Zusammenhang können die Unterschiede zwischen den Verkaufspreisen für sich genommen bei der Ermittlung der Gleichartigkeit einer Ware nicht als Kriterium angesehen werden.

(11) Außerdem wurden - was das Argument der Marktsegmentierung betrifft - keine Beweise für eine klare Unterscheidung anhand objektiver Kriterien übermittelt bzw. gefunden, die die Schlussfolgerung, dass es sich bei den Einfuhren aus Indien und den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten PTY um verschiedene Waren handelte, hätten stützen können. Der Verkaufspreis als solcher wird insbesondere in Anbetracht der Dumping- und Subventionierungspraktiken nicht als hinreichender Beweis für eine Marktsegmentierung angesehen. Hinsichtlich der festgestellten Unterschiede zwischen den Warentypen, bei denen unterschiedliche Preisfestsetzungsaspekte in der Tat eine Rolle spielen, ist zu bemerken, dass diesen Unterschieden bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Schadensbeseitigungsschwelle - wie unter Randnummer (45) erläutert - Rechnung getragen wurde.

(12) Aus den vorstehenden Gründen wurde das Argument zurückgewiesen, und die Schlussfolgerungen, dass PTY als eine einzige Ware anzusehen sind und bei der Analyse insgesamt von diesem Sachverhalt auszugehen ist, wurden daher bestätigt.

(13) Da keine weiteren Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Definitionen der Ware und der gleichartigen Ware unter den Randnummern (14) bis (16) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. SUBVENTIONEN

I. INDIEN

1. Stichprobe

(14) Die Subventionierung in Indien wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung untersucht. Nach der Einführung des vorläufigen Ausgleichszolls gingen keine Stellungnahmen zu dem Stichprobenverfahren für die indischen ausführenden Hersteller ein, und die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (17) bis (23) der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

2. "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB) auf Nachausfuhrbasis

(15) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machten ein indischer ausführender Hersteller und der indische Herstellerverband geltend, dass das Unternehmen während des UZ die Inanspruchnahme von DEPB-Lizenzen einstellte und die Regelung daher für dieses Unternehmen nicht angefochten werden sollte.

(16) Das Unternehmen stellte die Feststellungen, dass es die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis im UZ in Anspruch genommen hatte und dass die Regelung in Indien weiterhin angewendet wird, nicht in Frage. Der aus der DEPB-Regelung erwachsende Vorteil wurde auf der Grundlage der im Rahmen der Lizenzen gewährten Gutschriften berechnet, die im UZ in Anspruch genommen oder übertragen (verkauft) wurden. Somit änderte die Tatsache, dass das Unternehmen im UZ angeblich keine weiteren DEPB-Lizenzen mehr beantragte und stattdessen eine andere Regelung in Anspruch nahm, nichts daran, dass es im UZ dennoch DEPB-Lizenzen in Anspruch nahm und verkaufte und dass die Regelung von diesem Unternehmen nach wie vor in Anspruch genommen werden konnte und kann. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen im UZ eine DEPB-Subvention erhielt und dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Unternehmen in Zukunft im Rahmen dieser Regelung nicht mehr subventioniert wird.

(17) Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass sie die DEPB-Subvention ausschließlich zum Einkauf von Rohstoffen zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten und diese daher nicht als anfechtbare Subvention angesehen werden dürfe.

(18) Wie bereits in den vorläufigen Feststellungen erwähnt ist die DEPB-Regelung kein zulässiges Erlass-/Rückerstattungssystem im Sinne der Anhänge I, II und III der Grundverordnung. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der betreffenden Ware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. Außerdem können die Lizenzen ohne Einschränkungen verkauft werden. Die Untersuchung ergab, dass diese Unternehmen im UZ mehr als 90 % bzw. 60 % ihrer DEPB-Lizenzen verkauften. Daher wird der Schluss gezogen, dass es sich bei dem diesen Unternehmen aus der DEPB-Regelung erwachsenden Vorteil um eine anfechtbare Subvention handelt.

(19) Ein Ausführer machte geltend, dass als im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB erwachsener Vorteil nur der Betrag der DEPB-Lizenzen berücksichtigt werden sollte, die für Ausfuhren der betroffenen Ware, d. h. PTY, erteilt wurden.

(20) Da solche Lizenzen für alle Arten von Einfuhren in Anspruch genommen und sogar übertragen werden können, war eine Aufteilung des Subventionsbetrags auf verschiedene Waren nicht möglich. Die Lizenzen, die für andere als die betroffene Ware erteilt werden, können auch zur Einfuhr von direkt oder indirekt für die PTY-Produktion verwendeten Vorleistungen genutzt werden. Die Aufteilung des im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB gewährten Vorteils auf den gesamten Ausfuhrumsatz im UZ sollte daher bestätigt werden (vgl. Randnummern (40) und (41) der vorläufigen Verordnung).

(21) Ein ausführender Hersteller beantragte auch eine Reihe von Berichtigungen für hypothetische Kosten wie z. B. entgangene Steuerabzüge, Zinsen und Wechselkursverluste.

(22) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung können nur Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen, von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden. Folglich kommen die von dem Ausführer geltend gemachten hypothetischen Kosten für einen Abzug von der festgestellten anfechtbaren Subvention nicht in Frage.

(23) Die unter den Randnummern (31) bis (41) der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen werden somit bestätigt.

3. "Export Promotion Capital Goods Scheme" (EPCGS) - Exportförderprogramm mit präferentiellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(24) Ein ausführender Hersteller beantragte, den Vorteil im Rahmen des EPCGS auf den Gesamtumsatz (Ausfuhren und Inland) zu verteilen, da die im Rahmen dieser Regelung bezogenen Investitionsgüter sowohl für die Inlands- als auch für die Ausfuhrproduktion verwendet wurden.

(25) Hierzu ist zu bemerken, dass das EPCGS eindeutig rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung. Die Lizenz wird nicht ohne eine Verpflichtung zur Ausfuhr von Waren erteilt. Diese Feststellung wurde nicht angefochten.

(26) Daher sollte die Ausfuhrsubvention, d. h. der für im Rahmen dieser Regelung erworbenen Investitionsgüter erlassene Zoll, auf den Ausfuhrumsatz verteilt werden.

(27) Derselbe ausführende Hersteller machte ferner geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils im Rahmen des EPCGS nur die Investitionsgüter zugrunde gelegt werden sollten, die zur Herstellung der betroffenen Ware, d. h. PTY, verwendet wurden.

(28) Diesem ausführenden Hersteller wurden EPCGS-Lizenzen zur Herstellung nicht nur der betroffenen Ware (PTY), sondern auch anderer Waren wie verstreckter Polyestergarne (POY), die der wichtigste Rohstoff für die PTY-Herstellung sind, gewährt. POY wurden in drei verschiedenen Anlagen hergestellt und als Fertigware verkauft oder zur Herstellung verschiedener Waren verbraucht.

(29) Anhand der Bücher des Unternehmens war es nicht möglich festzustellen, welche Investitionsgüter bzw. welcher Anteil davon für die PTY-Produktion verbraucht wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sich der volle Vorteil im Rahmen aller EPCGS-Lizenzen im Vergleich zum gesamten Ausfuhrumsatz zur Ermittlung der Höhe der Subvention am besten eignete.

(30) Die unter den Randnummern (42) bis (49) der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen werden folglich bestätigt.

4. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(31) Nach der Einführung des vorläufigen Ausgleichszolls wurde in der Berechnung des Gesamtbetrags der Subventionen für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Irrtum festgestellt. Anstelle der in der vorläufigen Verordnung unter Randnummer (69) für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelten Subventionsspanne von, ad valorem, 5,0 % hätte eine Spanne von 5,2 % zugrunde gelegt werden müssen.

(32) Der indische Herstellerverband behauptete, die tatsächliche gewogene durchschnittliche Subventionsspanne der drei untersuchten Unternehmen läge unter der Geringfügigkeitsschwelle und daher "müsse das Verfahren im Einklang mit der entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsprechung eingestellt werden".

(33) Wie unter Randnummer (69) der vorläufigen Verordnung dargelegt wurden für alle ausführenden Hersteller in Indien Subventionsspannen in Höhe von 1,0 % und 9,1 % ermittelt. Nur im Falle eines Unternehmens lag die Subventionsspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der Geringfügigkeitsschwelle von 3 %.

(34) Die unter Berücksichtigung aller unter Randnummer (69) der vorläufigen Verordnung ermittelten Spannen festgesetzte, landesweite gewogene durchschnittliche Subventionsspanne beträgt 3,9 % und liegt damit über der Geringfügigkeitsschwelle. Daher liegt kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens gegenüber Indien vor.

(35) Weitere Änderungen der unter den Randnummer (68) und (69) der vorläufigen Verordnung festgestellten Subventionsspannen waren nicht erforderlich. Die Feststellungen werden daher wie folgt bestätigt:

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II. INDONESIEN

(36) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zu der Feststellung der geringfügigen Subventionsspannen für Indonesien ein. Die Feststellungen unter den Randnummern (70) bis (74) der vorläufigen Verordnung sollten daher bestätigt werden, und das Verfahren gegenüber Indonesien sollte dementsprechend eingestellt werden.

E. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(37) Kurz nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stellte Dupont SA, ein in der vorläufigen Untersuchung in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogener kooperierender Gemeinschaftshersteller, die PTY-Produktion in der Gemeinschaft angeblich wegen der Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt endgültig ein. Da die Produktion endgültig eingestellt wurde, wurde es als angemessen angesehen, Dupont SA nicht länger als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu behandeln. Folglich wurde es für die endgültige Sachaufklärung als angemessen angesehen, die beiden verbleibenden kooperierenden Gemeinschaftshersteller, nämlich Unifi Textured Yarns Ltd und Sinterama S.p.a., als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu definieren.

(38) Zu diesem Zweck wurde geprüft, ob auf diese beiden Unternehmen weiterhin ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung entfiel. Die Prüfung ergab, dass die Produktion der beiden verbleibenden kooperierenden Gemeinschaftshersteller zusammengenommen 30 % der gesamten Gemeinschafts produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft im UZ ausmachte. Somit liegt ihr Anteil über der in dem vorgenannten Artikel festgelegten Schwelle von 25 %. Daher bilden diese beiden Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(39) Die indischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass bei der vorläufigen Schadensanalyse die Lage eines nur kleinen Teils der Gemeinschaftshersteller berücksichtigt worden war. Sie stützten ihre Behauptung auf die Tatsache, dass auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die tatsächlich an der Untersuchung mitarbeiteten, kein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfiel.

(40) Dieses Argument trifft nicht zu und wurde zurückgewiesen, da auf die beiden verbleibenden Unternehmen mehr als 25 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen. Daher wird bestätigt, dass diese beiden kooperierenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

F. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(41) Da keine neuen Informationen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern (84) bis (85) der vorläufigen Verordnung bestätigt. Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:

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2. Subventionierte Einfuhren aus Indien

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(42) In absoluten Zahlen verdreifachten sich die Einfuhren mit Ursprung in Indien im Bezugszeitraum knapp von 7 583 t im Jahr 1996 auf 22 683 t im UZ. Von 1999 bis zum UZ, d. h. in einem Zeitraum, in dem der Gemeinschaftsverbrauch zurückging, erhöhten sich die Einfuhren mit Ursprung in Indien um knapp das Doppelte.

(43) Der Anteil der Einfuhren aus Indien am Gemeinschaftsmarkt stieg von 2,7 % im Jahr 1996 auf 6,7 % im UZ. Während das Einfuhrvolumen zwischen 1999 und dem UZ drastisch zunahm und gleichzeitig der Marktanteil der betroffenen Einfuhren von 3,3 % auf 6,7 % anstieg, ging der Gemeinschaftsverbrauch zurück.

(44) Nach einem anfänglichen Preisanstieg zwischen 1996 und 1997 ging der durchschnittliche Preis der Einfuhren wieder zurück und erreichte 1999 einen Tiefststand.

(45) Da keine neuen Informationen zu Menge und/oder Preis der Einfuhren mit Ursprung in Indien übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern (86) bis (88) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(46) Angesichts der weiter oben erläuterten Veränderungen in der Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden die Preisunterbietungsspannen neu ermittelt. Die unter den Randnummern (89) und (92) der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurde jedoch nicht verändert. Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften betroffenen Ware auf Typengrundlage mit den Preisen der PTY-Einfuhren mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft während des UZ verglichen. Demgegenüber würden bei dem von den ausführenden Herstellern in Indien vorgeschlagenen Vergleich der Durchschnittspreise die verschiedenen Warentypen keine Berücksichtigung finden, was zu irreführenden Ergebnissen führen könnte.

(47) Auf dieser Grundlage ergaben sich für die kooperierenden ausführenden Hersteller Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 23 % und 28 %.

(48) Angesichts der Tatsache, dass die für einen indischen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, prüfte die Kommission, ob sich die vorstehenden Schlussfolgerungen wesentlich ändern würden, wenn jene nicht subventionierten Einfuhren außer Acht gelassen würden. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien sowohl absolut als auch relativ vergleichbar war, d. h. sie verdoppelten sich zwischen 1996 und dem UZ und verdoppelten sich insbesondere nach einem Rückgang im Jahr 1999 noch einmal zwischen diesem Jahr und dem UZ. Was die durchschnittlichen Einfuhrpreise angeht, so lagen die Preise der indischen Einfuhren, obwohl sie im Bezugszeitraum insgesamt stiegen, im UZ weiterhin erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und zwar zwischen 23 % und 28 %. Daher wird der Schluss gezogen, dass selbst wenn die Einfuhren des Unternehmens, für das eine nur geringfügige Schadensspanne festgestellt wurde, bei der vorgenannten Analyse nicht berücksichtigt würden, dies nichts an den entsprechenden Schlussfolgerungen ändern würde.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(49) Nach dem Ausschluss eines kooperierenden Gemeinschaftsherstellers aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden die in der vorläufigen Verordnung festgelegten Wirtschaftsindikatoren entsprechend geändert. Die nachstehend aufgeführten Daten veranschaulichen die Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren für die beiden noch verbleibenden kooperierenden Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum. Da dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur zwei Gemeinschaftshersteller angehören, wurden die Angaben aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert.

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(50) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 18 %, wobei der größte Zuwachs zwischen 1996 und 1998 erfolgte. Danach unterlag die Produktion erheblichen Schwankungen und lag im UZ mehr oder weniger auf dem Niveau von 1998.

(51) Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der theoretischen maximalen Stundenleistung der installierten Maschinen, multipliziert mit der Zahl der jährlichen Betriebsstunden und unter Berücksichtigung von Produktionsunterbrechungen für Wartung und ähnliche Arbeiten berechnet.

(52) Die Erhöhung der Produktionskapazitäten erfolgte in zwei Phasen. Dabei wurde in der ersten Phase (1996 bis 1998) ein Zuwachs von 16 % erreicht. In diesem Zeitraum erhöhte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in vergleichbarem Umfang, so dass eine konstante und hohe Kapazitätsauslastung gewährleistet war. Zwischen 1999 und dem Ende des UZ erfolgte dann eine zweite Erhöhung der Produktionskapazität in Höhe von 14 %. Da das Produktionsniveau in dieser Zeit relativ konstant blieb, ging die Kapazitätsauslastung entsprechend zurück.

Lagerbestände (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(53) Der Rückgang der Lagerbestände von 1996 bis 1999 lässt sich auf einen - vor allem im Vergleich zur Produktionsmenge im selben Zeitraum - deutlichen Anstieg der Verkaufsmenge zurückführen. Danach stiegen die Lagerbestände, weil die Verkaufsmenge erheblich zurückging, während die Produktion leicht anzog.

Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(54) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich im Bezugszeitraum um 6 %, erreichten 1998 einen Hoechststand (mit einem Anstieg von 21 % gegenüber 1996) und gingen anschließend um 13 % zurück.

(55) Zwischen 1996 und 1998 stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht im gleichen Maße wie der Gemeinschaftsverbrauch. Die rückläufige Entwicklung bei den Verkäufen war deshalb ausgeprägter als der zwischen 1998 und dem UZ beobachtete Nachfragerückgang für PTY auf dem Gemeinschaftsmarkt, was wiederum erklärt, warum der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kontinuierlich schrumpfte.

(56) Die ausführenden Hersteller in Indien machten geltend, die Kommission hätte die Entwicklung des Marktanteils aller Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum und nicht nur jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigen müssen, denn dann hätte sich gezeigt, dass der Marktanteil insgesamt gestiegen sei.

(57) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet der Begriff "Schädigung", dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird. Daher beschränkt sich die Ermittlung der Schädigung auf die allgemeine wirtschaftliche Lage der kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die gemäß Randnummer (40) den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden. Darüber hinaus ist aus der Tabelle unter Randnummer (87) ersichtlich, dass sich der Marktanteil der anderen Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum ebenfalls beträchtlich verringert hatte. Auf die Rolle der anderen Gemeinschaftshersteller wurde zudem in Verbindung mit der Schadensursache eingegangen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

Verkaufspreise (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(58) Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb zwischen 1996 und 1998 konstant und ging danach um 5 % zurück. Es sei daran erinnert, dass der Vergleich dieser Preise für vergleichbare PTY-Typen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ verkauft wurden, Preisunterbietungsspannen zwischen 23 % und 25% ergab.

Rentabilität (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(59) Die Netto-Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verschlechterte sich im Bezugszeitraum drastisch, und zwar von einer positiven Rentabilität im Jahr 1996 zu einem sehr negativen Ergebnis im UZ.

Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(60) In den Jahren 1996 und 1998 tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfangreiche Investitionen, die in direkter Verbindung mit der Erhöhung der Produktionskapazitäten standen. Demgegenüber waren die Investitionen im UZ ausgesprochen gering.

(61) Zu Beginn des Bezugszeitraums hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine ernsthaften Schwierigkeiten, sich extern oder bei den Muttergesellschaften Kapital zu beschaffen. Dagegen waren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im UZ aufgrund der hohen Verluste in diesem Zeitraum ernsthaft beeinträchtigt.

Kapitalrendite - RoI (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(62) Die Nettokapitalrendite (mit der die Rentabilität als Prozentsatz des Gesamtkapitals des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt wird) wurde in diesem Fall als angemessener Indikator betrachtet.

(63) Die Entwicklung der Nettokapitalrendite entsprach den Rentabilitätsdaten und ließ, insbesondere für die Zeit nach 1998, eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erkennen.

(64) Die ausführenden Hersteller in Indien stellten unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Preise für PTY und den für die Produktion der betroffenen Ware wichtigsten Rohstoff (POY) die Höhe der Gesamtkapitalrendite in Frage. Da die PTY-Preise im Durchschnitt stärker gestiegen seien als der Einkaufspreis für POY, müsse sich dies auch in einer positiven Entwicklung der Gesamtkapitalrendite niederschlagen.

(65) Hierzu ist folgendes festzuhalten: Erstens entwickelten sich die durchschnittlichen Preise für PTY und POY in dem Zeitraum zwischen 1999 und dem UZ ähnlich. Zweitens müssen die anderen Kostenfaktoren, d. h. andere für die Herstellung der betroffenen Ware verwendete Materialien und die Herstellungskosten, berücksichtigt werden. Alle diese Faktoren wurden überprüft und bei der Ermittlung der im Bezugszeitraum erzielten Rentabilität und der Kapitalrendite (RoI) berücksichtigt. In diesem Rahmen muss auch der Entwicklung der Vermögenswerte Rechnung getragen werden. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

Cashflow (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(66) Die Cashflow-Daten bestätigen die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wobei der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum positiv blieb und 1999 der beste Stand verzeichnet wurde. Der hohe Nettozugang an fluessigen Mitteln im Jahr 1999 ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass eine große Zahl der für 1998 verbuchten Verkaufsbeträge erst 1999 tatsächlich vereinnahmt wurden.

Beschäftigung, Produktivität und Löhne (1996 = 100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(67) Während sich die Anzahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 23 % erhöhte, stiegen die Personalkosten im gleichen Zeitraum um 45 %.

(68) Demgegenüber ging die Produktivität im Bezugszeitraum um 5 % zurück.

Erholung von früheren Dumpingpraktiken

(69) Zwischen 1996 und 1998 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zufriedenstellende Geschäftsergebnisse, woraus sich entnehmen lässt, dass er sich zumindest teilweise von früheren Dumpingpraktiken bei den Einfuhren mit Ursprung in Drittländern, für die 1996 Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden waren, erholt hatte. Danach, d. h. von 1999 bis zum UZ, wurde die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus Indien wieder prekär.

Tatsächliche Subventionsspannen

(70) Die endgültigen Subventionsspannen sind eindeutig beträchtlich. Angesichts des Volumens und der Preise der subventionierten Einfuhren können die Auswirkungen dieser Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

4. Schlussfolgerung zur Schädigung

(71) Die Schlussfolgerung der vorläufigen Verordnung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 8 der Grundverordnung verursacht wurde, wird hiermit bestätigt. Die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stellte sich erst nach 1998 ein. Zwischen 1996 und 1998 stiegen die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (+ 17 %) und die Verkaufsmengen (+ 21 %), war die Kapazitätsauslastung hoch, blieben die Verkaufspreise konstant und war der Wirtschaftszweig in Bezug auf Brutto-Umsatzrentabilität, Gesamtkapitalrendite und Cashflow noch rentabel. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war somit in dieser Zeit in der Lage, verstärkt zu investieren, wobei die Situation in Bezug auf Beschäftigte und Cashflow weiterhin günstig war. Diese positive Entwicklung ist zwei Faktoren zuzuschreiben, und zwar der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indonesien, Thailand, Taiwan und Malaysia, durch die auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt wurden, und dem Anstieg des PTY-Verbrauchs in der Gemeinschaft.

(72) Nach 1998 setzte dann eine beträchtliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs ein. Bei unveränderter Produktion ging die Kapazitätsauslastung um 7 Prozentpunkte zurück; die Verkäufe fielen um 13 % und die Verkaufspreise um 5 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlitt schwere Verluste und musste zudem seine Investitionen zurückschrauben.

(73) Die ausführenden Hersteller in Indien machten geltend, dass sich einige der oben dargelegten Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum positiv entwickelten und somit keineswegs auf eine Schädigung hindeuteten.

(74) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass keiner der in Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Wirtschaftsfaktoren in Bezug auf die Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, notwendigerweise ausschlaggebend ist. Auch wenn es stimmt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1996 und 1998 verbesserte, ist es weitaus wichtiger, dass aus den vorgelegten Zahlen und oben dargelegten Schlussfolgerungen eindeutig hervorgeht, dass nach 1998 eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintrat und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ bedeutend geschädigt wurde. Das Argument wurde daher zurückgewiesen und die obige Schlussfolgerung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, bestätigt.

G. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(75) Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission erneut, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - wie unter Randnummer (40) definiert - durch die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien verursacht wurde. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch die anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(76) Zwischen 1996 und dem UZ erhöhten sich die PTY-Einfuhren mit Ursprung in Indien um das Dreifache, d. h. von 7 583 t auf 22 683 t. Dieser beträchtliche mengenmäßige Anstieg erfolgte in zwei Phasen. Nachdem die Einfuhren zwischen 1996 und 1998 um 138 % gestiegen waren, erfolgte der zweite Schub zwischen 1999 und dem UZ, als sich die Einfuhren noch einmal um 92 % von 11 824 t auf 22 683 t (d. h. um insgesamt 10 800 t) erhöhten. Während der erste Anstieg in eine Zeit fiel, in der der Gemeinschaftsmarkt noch expandierte, war der Gemeinschaftsverbrauch in der Zeit, als die gedumpten Einfuhren ein zweites Mal drastisch anstiegen, bereits rückläufig (- 14 000 t). In demselben Zeitraum, d. h. von 1999 bis zum UZ, fielen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 13 %.

(77) Die gleiche Entwicklung ist auch in Bezug auf den Marktanteil zu erkennen. Der Marktanteil der indischen Ausführer stieg von 2,7 % (1996) auf 6,7 % (UZ). Auch dieser Anstieg verlief in zwei Phasen. Zwischen 1996 und 1998 erfolgte ein Zuwachs von 2,7 % auf 4,9 % und zwischen 1999 und dem UZ ein erneuter Zuwachs von 3,3 % auf 6,7 %.

(78) Im Jahr 1999 lagen die Preise der Einfuhren aus Indien um Durchschnitt bei nur noch 1,4 EUR pro Tonne, was gegenüber dem Vorjahr einem Preisrückgang von 17 % und gegenüber 1996 einem Preisrückgang von 26 % entsprach. Mit diesem niedrigen Preis waren die indischen Ausführer in der Lage, ihre Verkäufe zu erhöhen und im Jahr 2000 und im UZ die erlittenen Marktanteileinbußen wieder gutzumachen. Die Preise erreichten dann wieder das Niveau von 1998, lagen im Durchschnitt jedoch immer noch unter den Preisen von 1996 und 1997.

(79) Im UZ selbst lagen die Preisunterbietungsspannen bei 23 % bis 28 %, so dass im UZ ein erheblicher Preisdruck von den Einfuhren aus Indien ausging. Bei einem Marktanteil von 6,7 % im UZ wirkten sich bei einem so extrem preisempfindlichen Produkt wie der betroffenen Ware derartige Preisunterbietungsspannen zweifellos sehr nachteilig auf diesen transparenten und angeschlagenen Gemeinschaftsmarkt aus.

(80) Gleichzeitig musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1996 und 1998 Marktanteileinbußen von rund einem Prozentpunkt und zwischen 1999 und dem UZ um einen weiteren Prozentpunkt hinnehmen. Diese Einbußen müssen im Kontext der Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrachtet werden. Im Jahr 1999 sah sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Verkaufspreise gegenüber den Vorjahrespreisen um 7 % senken, um seine Marktposition zu halten. Demgegenüber fielen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Indien im selben Jahr um 17 %. Danach blieben die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar relativ konstant, waren allerdings nicht hoch genug, um eine positive finanzielle Lage zu wahren. Im Gegensatz zu den indischen Ausführern war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis zum UZ nicht in der Lage, seine durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen.

(81) In der Zeit von 1996 bis 1998 konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz steigender Einfuhren mit Ursprung in Indien günstig entwickeln, da durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf PTY-Einfuhren mit Ursprung in verschiedenen Drittländern (siehe unten) auf dem expandierenden Gemeinschaftsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt worden waren. Ab 1999 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch erheblich. Wie bereits zuvor dargelegt gingen sowohl die Verkäufe als auch die Verkaufspreise zurück, was sich wiederum sehr nachteilig auf Rentabilität, RoI und Cashflow auswirkte. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit, als die Preise der Einfuhren aus Indien erheblich sanken und das Einfuhrvolumen deutlich zunahm. In der Zeit von 1999 bis zum UZ verdoppelte sich das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

3. Auswirkungen sonstiger Faktoren

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(82) Da keine weiteren Informationen oder Stellungnahmen von den betroffenen Parteien eingingen, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (121) der vorläufigen Verordnung, dass die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und Taiwan wahrscheinlich zu der im UZ erfolgten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, bestätigt.

(83) Auf diesem sehr transparenten Markt dürften alle umfangreicheren Billigeinfuhren von PTY unabhängig vom Ursprungsland zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen, die als bedeutend angesehen werden kann. Bei einer Quantifizierung der Auswirkungen der Einfuhren aus Indien im Vergleich zu den Auswirkungen der Einfuhren aus Indonesien und Taiwan sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Einfuhren aus Indien von 1999 bis zum UZ sowohl absolut als auch relativ erheblich zunahmen und dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien im UZ im Schnitt niedriger war als Preise der Einfuhren aus Indonesien und Taiwan, da für diese Einfuhren zum Teil Antidumpingzölle galten. Unter diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien mit Sicherheit nicht weniger ins Gewicht fielen als die Auswirkungen der Einfuhren aus Indonesien und Taiwan und somit tatsächlich ein erheblicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Indien und der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand.

(84) Was die Einfuhren aus den übrigen Drittländern betrifft, so wird in Ermangelung gegenteiliger Stellungnahmen außerdem die in der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung bestätigt, dass diese Einfuhren nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden können.

Nicht subventionierte Einfuhren

(85) Angesichts der Tatsache, dass die für einen der indischen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, untersuchte die Kommission, ob diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. In dem parallelen Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien wurde der endgültige Schluss gezogen (ref of def AD reg), dass die Einfuhren unter anderem dieses bewussten indischen Herstellers gedumpt waren und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wurde. Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten.

Andere Gemeinschaftshersteller

(86) Die folgende Tabelle, die sich auf von einigen Unternehmen übermittelte und auf im Antrag enthaltene Informationen stützt, veranschaulicht die Entwicklung der Verkaufsmengen und des Marktanteils der anderen Gemeinschaftshersteller.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(87) Der Tabelle ist zu entnehmen, dass die PTY-Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller in der Zeit von 1996 bis zum UZ sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil drastisch zurückgingen. Außerdem zählte ein beträchtlicher Teil dieser anderen Gemeinschaftshersteller ursprünglich zu den Antragstellern. Aufgrund eines Mangels an entsprechenden Ressourcen waren nicht alle dieser Unternehmen in der Lage, an dieser Untersuchung mitzuarbeiten; sie unterstützten allerdings das Verfahren und arbeiten teilweise oder sogar ganz an anderen ähnlichen Verfahren mit.

(88) Aus den vorstehenden Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die anderen Gemeinschaftshersteller nicht zu der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ erlittenen Schädigung beitrugen.

Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(89) Einige betroffene Parteien machten geltend, dass die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch den umfangreichen Investitionen, die dieser im Bezugszeitraum tätigte, zuzuschreiben sei.

(90) Wie oben dargelegt dienten die Investitionen des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft der Erhöhung der Produktionskapazitäten. Die erste Kapazitätssteigerung erfolgte zwischen 1996 und 1998 zu einer Zeit steigenden Gemeinschaftsverbrauchs. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte deshalb seine Produktion und war somit in der Lage, auf einem expandierenden Gemeinschaftsmarkt auch einen höheren Absatz zu erzielen. Angesichts dieser positiven Entwicklung baute der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität zwischen 1999 und dem UZ ein zweites Mal aus, und zwar um rund 10 000 t. Diesmal konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allerdings seine Produktion und Verkäufe nicht entsprechend steigern, um die neu installierten Kapazitäten auszuschöpfen. Folglich ging die Kapazitätsauslastung merklich zurück. Da es sich bei der PTY-Herstellung um einen kapitalintensiven Wirtschaftszweig mit entsprechend hohen Fixkosten handelt, führten die rückläufigen Produktions- und Absatzmengen in der Zeit von 1999 bis zum UZ unmittelbar zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. In dieser Zeit blieb der Preis für den wichtigsten Rohstoff jedoch konstant.

(91) Die Erhöhung der Produktionskapazitäten in der Zeit von 1999 bis zum UZ wirkte sich in der Tat negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, da sie zeitlich mit einem Rückgang der Produktions- und Absatzmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel. Dieser Rückgang war allerdings die Folge des Preisdrucks auf dem Gemeinschaftsmarkt, der von den PTY-Einfuhren aus Indien ausging. Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch im Zeitraum von 1999 bis zum UZ um rund 14 000 t zurückging, stiegen die PTY-Einfuhren aus Indien aufgrund der aggressiven Preispolitik in derselben Zeit um rund 10 000 t. Die Preise der PTY-Einfuhren aus Indien lagen während des UZ weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und die entsprechenden Einfuhren stiegen in einem solchen Umfang, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht möglich war, seine Verkäufe und Produktion zu steigern, und er war noch nicht einmal in der Lage, den Verkaufs- und Produktionsrückgang und somit auch die negativen Folgen der operationellen Überkapazität zu begrenzen.

(92) Auch wenn die mit den Investitionen verbundenen Kosten und somit auch die Erhöhung der operationellen Produktionskapazität die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum von 1999 bis zum UZ tatsächlich beeinträchtigten, so wurde diese rückläufige Entwicklung durch die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktions- und Verkaufsmengen und seine Verkaufspreise herabsetzen musste, noch weiter verstärkt. Dies war wiederum auf den Druck zurückzuführen, der von den niedrigen Preisen der Einfuhren aus Indien ausging, denn in demselben Zeitraum, in dem der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt zurückging, stiegen die Einfuhren aus Indien um mehr als das Doppelte.

(93) Daher liegt klar auf der Hand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne subventionierte Einfuhren aus Indien in der Lage gewesen wäre, seine Verkaufspreise auf dem Niveau von 1998 zu halten und seine Produktions- und Verkaufsmengen zu steigern. Dies hätte auch zu Größenvorteilen geführt, und unter fairen Handelsbedingungen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Großteil der, wenn nicht sogar alle, zusätzlichen Fixkosten in Verbindung mit seinen Investitionen auffangen können.

Nachfragerückgang

(94) Der Gemeinschaftsverbrauch stieg im Bezugszeitraum insgesamt zwar an, aber in dem Zeitraum von 1999 bis zum UZ ging er zurück. Obwohl dieser rückläufige Trend zeitlich mit dem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel, sollte doch darauf hingewiesen werden, dass erstens die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch erheblich stärker zurückgingen. Zweitens stiegen die Einfuhren mit Ursprung in Indien in demselben Zeitraum um mehr als das Doppelte. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser Nachfragerückgang nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte, ist dieser Aspekt im Vergleich zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren als unbedeutend zu betrachten.

Weltweite Konjunkturschwäche

(95) Die ausführenden Hersteller in Indien machten geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den seit Ende 2000 anhaltenden globalen Konjunkturrückgang zurückzuführen war und dass dies bei der Analyse der Schadensursache berücksichtigt und quantifiziert werden müsse.

(96) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der obigen Analyse hervorgeht, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bereits vor dem Ende des Jahres 2000 zu verschlechtern begann. Zweitens wäre bei einer weltweiten Konjunkturflaute zu erwarten, dass sie sich auf alle Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft in ähnlicher Weise auswirkt. Trotz der schlechten Marktsituation konnten die ausführenden Hersteller in Indien ihre Verkäufe in der Gemeinschaft deutlich steigern. Wie bereits zuvor festgestellt gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch erheblich stärker zurück. Außerdem wurden die Auswirkungen des globalen Konjunkturrückgangs bereits bei den Feststellungen zum Nachfragerückgang berücksichtigt.

(97) Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die weltweite Konjunkturschwäche auch nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte, wird aus den obigen Gründen der Schluss gezogen, dass dieser Aspekt im Vergleich zu dem von den subventionierten Einfuhren ausgehenden Preisdruck unbedeutend ist.

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(98) Die ausführenden Hersteller in Indien behaupteten, die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien auf dessen Entscheidung zurückzuführen, sich vor allem auf Ausfuhrverkäufe und weniger auf den Inlandsverkauf zu konzentrieren. Der Anstieg des Ausfuhrvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigt, dass er auf Märkten, auf denen faire Handelsbedingungen herrschen, wettbewerbsfähig ist. Auch wenn sich das Ausfuhrvolumen im Bezugszeitraum vervierfachte, so blieb es im Vergleich zu den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr gering. Abschließend ist anzumerken, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschließlich anhand der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt wurde. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die unter den Randnummern (126) bis (127) der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

Rohstoffpreis

(99) Hierzu gingen keine Stellungnahmen ein, und daher werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (123) bis (125) der vorläufigen Verordnung, dass der Preis des Rohstoffs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein kann, bestätigt.

Andere Argumente der betroffenen Parteien

(100) Die ausführenden Hersteller in Indien machten geltend, die rückläufigen Verkaufszahlen im UZ seien auf die Schließung eines Werks eines der beiden Gemeinschaftshersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, zurückzuführen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im UZ kein Werk geschlossen wurde. Der fragliche Hersteller bestätigte, dass es keine Betriebsschließung gegeben hätte, und machte geltend, dass alle Verringerungen der Produktionsmenge im UZ auf die Auswirkungen des Anstiegs der Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen waren. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(101) Hiermit wird bestätigt, dass die subventionierten Einfuhren beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten, dessen Lage insbesondere in dem Zeitraum von 1999 bis zum UZ durch einen Rückgang der Verkäufe, gedrückte Preise, Marktanteileinbußen und eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage, vor allem der Rentabilität und der RoI gekennzeichnet ist. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren mit Ursprung in Indien sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich, wobei die indischen Einfuhrpreise weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(102) Des weiteren wurden die folgenden anderen bekannten Faktoren untersucht: Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern, Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller, Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Nachfragerückgang, weltweite Konjunkturschwäche sowie Rohstoffpreise und Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, dass sich einige dieser Faktoren ebenfalls nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hatten. Die Auswirkungen dieser Faktoren trugen noch zu den erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei, die auf den drastischen Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Indien bedingt wurden, die schon für sich genommen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

(103) In Anbetracht der Analyse, in der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft klar voneinander und von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, und nachdem sichergestellt wurde, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde, wird hiermit bestätigt, dass die Auswirkungen dieser anderen Faktoren nichts daran ändern, dass ein erheblicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(104) Angesichts der Ereignisse, zu denen es nach der vorläufigen Sachaufklärung kam, d. h. der Betriebsschließung von Dupont SA, wurde erneut untersucht, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Subventionierung und Schädigung zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftshersteller

(105) Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Marktbedingungen nicht lebens- und wettbewerbsfähig ist. Die Fakten haben jedoch gezeigt, dass die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne faire Handelsbedingungen ernsthaft gefährdet ist. In der Tat haben unlautere Handelspraktiken auf dem Gemeinschaftsmarkt bereits zur Schließung von Dupont SA geführt, da das Unternehmen nicht in der Lage war, dem gegenwärtigen Druck auf dem Markt standzuhalten. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gemeinschaftshersteller dieselbe Entwicklung durchlaufen.

(106) Es sei daran erinnert, dass, obwohl nur zwei Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung mitarbeiten konnten, das Verfahren von Gemeinschaftsherstellern uneingeschränkt unterstützt wurde, auf die rund 75 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen. Wie bereits erläutert mussten die anderen Gemeinschaftshersteller ebenfalls Einbußen in Bezug auf Marktanteile und Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt hinnehmen.

(107) Die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller liegt, wird daher bestätigt.

2. Einführer

(108) Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gingen keine Stellungnahmen von Einführern oder Händlern ein. In der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass sich etwaige Maßnahmen nicht nennenswert auf ihre Lage auswirken würden.

(109) Da nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine weiteren Stellungnahmen von betroffenen Parteien eingingen, werden die vorstehenden Schlussfolgerungen bestätigt.

3. Rohstofflieferanten

(110) Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse der vorgelagerten Industrie liegt, bestätigt.

4. Verwender

(111) Nur ein Verwender arbeitete an der vorläufigen Untersuchung mit. Da nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen oder Reaktionen erfolgten, wird die Schlussfolgerung, dass etwaige Maßnahmen der Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit der Verwender nicht abträglich wären, bestätigt.

5. Schlussfolgerung

(112) Ein Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen würde die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller ernsthaft gefährden. Diese Schlussfolgerung wird erhärtet durch die Tatsache, dass ein Gemeinschaftshersteller kürzlich aufgrund der unfairen Handelsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt seinen Betrieb in der Gemeinschaft schließen musste.

(113) Sollten keine endgültigen Maßnahmen eingeführt werden, wird sich der im Bezugszeitraum beobachtete anhaltende Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch verschärfen, so dass unter Umständen weitere PTY-Betriebe in der Gemeinschaft schließen müssen.

(114) In Anbetracht des Vorstehenden zog die Kommission den Schluss, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen sprechen.

I. ENDGÜLTIGES VORGEHEN

(115) Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Subventionen, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch subventionierte Einfuhren aus Indien zu verhindern.

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(116) Was die Ermittlung der Höhe der endgültigen Maßnahmen betrifft, so wird bestätigt, dass die Preise der subventionierten Einfuhren auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben werden sollten.

(117) Die indischen ausführenden Hersteller behaupteten, das bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises zugrunde gelegte Gewinnniveau sei willkürlich festgelegt worden, da es auf der höchsten im Bezugszeitraum beobachteten Gewinnspanne basierte.

(118) Es sei daran erinnert, dass das bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises zugrunde gelegte Gewinnniveau dem Niveau entsprechen sollte, von dem vertretbarerweise ausgegangen werden konnte, dass es der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können. Das Jahr 1998 wurde als vertretbares Bezugsjahr angesehen, da davon ausgegangen wurde, dass von den Einfuhren aus Indien in jenem Jahr noch kein Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausging und dass die Einfuhren aus den Ländern, für die Maßnahmen galten, bereits auf einem Niveau waren, das mit dem im UZ vergleichbar war. Die Tatsache, dass ein Gemeinschaftshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen werden musste und daher für den Bezugszeitraum neue Rentabilitätsdaten ermittelt wurden, ändert nichts an den vorläufigen Feststellungen, dass ein solcher Wirtschaftszweig vertretbarerweise davon ausgehen kann, bei fairen Marktbedingungen und ohne gedumpte und subventionierte Einfuhren ein Gewinnniveau von 8 % zu erreichen.

(119) Aus den vorstehenden Gründen wurde die unter den Randnummern (155) bis (157) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

(120) Wie bereits in Bezug auf die Preisunterbietungsspannen dargelegt wurden auch die Schadensspannen überprüft und geändert.

2. Form und Höhe des Zolls

(121) Da die Subventionsspannen den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger waren als die Schadensbeseitigungsschwellen, sollten die endgültigen Ausgleichszollsätze gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung in Höhe der festgestellten Subventionsspannen festgesetzt werden.

Indo Rama Synthetics Limited // 4,1 %

Reliance Industries Limited // 0 %

Welspun Syntex Limited // 9,1 %

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller // 5,2 %

Alle übrigen Unternehmen // 9,1 %

(122) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der vorläufigen Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(123) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [4] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

[4] Europäische Kommission, J-79 5/17, B-1049 Brüssel.

J. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(124) Wegen der Höhe der anfechtbaren Subventionen bei den ausführenden Herstellern und des Ausmaßes der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachten Schädigung wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1411/2002 bis zur Höhe der endgültigen Zölle oder der Höhe der vorläufigen Zölle, sofern letztere niedriger waren, endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) des KN-Codes 5402 33 00 mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

2. Für die Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden, gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll gemäß Verordnung (EG) Nr. 1411/2002 auf die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien werden in Höhe des endgültigen Zolls oder in Höhe des vorläufigen Zolls, sofern letzterer niedriger war, endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien wird eingestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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