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Document 52002PC0593
Proposal for a Council Decision on the fulfilment of the conditions laid down in Article 3 of the Additional Protocol to the Europe Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Czech Republic, of the other part, with regard to an extension of the period foreseen in Article 8 (4) of Protocol 2 of the Europe Agreement
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums
/* KOM/2002/0593 endg. */
OJ C 45E, 25.2.2003, p. 191–193
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums /* KOM/2002/0593 endg. */
Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0191 - 0193
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG (1) Nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik kann die Tschechische Republik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, sofern Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden und sofern das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in der Tschechischen Republik verbunden ist. (2) Dieser ursprüngliche Zeitraum endete für die Tschechische Republik am 31. Dezember 1996. (3) Im Februar 1998 beantragte die Tschechische Republik die Verlängerung des genannten Zeitraums. (4) Ein realistisches Umstrukturierungsprogramm und Pläne zur Sicherung der Lebens fähigkeit der einzelnen Unternehmen, die den Kriterien des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen entsprechen, sind die erforderliche Grundlage für die Gewährung der beantragten Verlängerung des Zeitraums, in dem die Tschechische Republik staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann. (5) Angesichts der dringenden Notwendigkeit, im Rahmen einer annehmbaren Lösung die Umstrukturierung des Stahlsektors in Bulgarien, Polen, Rumänien und der Tschechischen Republik zu beschleunigen und den Weg für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Wettbewerbspolitik zu ebnen, schlug die Kommission im Mai 2002 eine Verlängerung des Zeitraums vor, in dem die betreffenden Bewerberländer Beihilfen zur Umstrukturierung ihres Stahlsektors gewähren können. (6) Mit dieser Verlängerung wird die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen von Umstrukturierungsplänen (Beschränkung der Beihilfen und Proportionalität zu den abgebauten Kapazitäten) in der Zeit vor dem Beitritt geschaffen; ferner werden dadurch auch die seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens möglicherweise rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert. (7) Die Verlängerung wird erst nach Annahme und Prüfung eines Umstrukturierungsplans und von Geschäftsplänen wirksam, die den Kriterien des Protokolls Nr. 2 zu den Europa-Abkommen entsprechen. (8) Da Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik anders als im Falle des Europa-Abkommens mit Polen dem Assoziationsrat nicht die Befugnis überträgt, über eine solche Verlängerung zu beschließen, wurde zu diesem Zweck ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik abgefasst. (9) Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen wurde von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik am 9. Oktober 2002 unterzeichnet. Wie in Artikel 1 des Beschlusses 2002/[....]/EG des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen vorgesehen, wird es nach Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. (10) Nach dem Zusatzprotokoll wird der in Protokoll Nr. 2 vorgesehene Zeitraum vorbehaltlich der Erfuellung bestimmter Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. (11) Die erste Voraussetzung hat die Tschechische Republik erfuellt, indem sie der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelte, die von ihrer Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs) geprüft und genehmigt worden waren. (12) Die zweite Voraussetzung ist die abschließende Prüfung des Umstrukturierungs programms und der Geschäftspläne durch die Kommission, nach der entschieden wird, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellt sind. (13) Die Kommission hat eine abschließende Prüfung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von der Tschechischen Republik übermittelt wurden, die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellen. (14) Die Kommission schlägt den in Artikel 3 des Zusatzprotokolls vorgesehenen Beschluss des Rates zur Genehmigung der von der Kommission vorgenommenen abschließenden Prüfung vor. Wenn der Rat seine Genehmigung erteilt hat, sind die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls erfuellt und wird die Verlängerung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums wirksam. (15) Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2002/[....]/EG des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unter zeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits [1] wurde am 4. Oktober 1993 unterzeichnet. [1] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2. (2) Nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik kann die Tschechische Republik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, sofern Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden und sofern das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in der Tschechischen Republik verbunden ist. (3) Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1996. (4) Im Februar 1998 beantragte die Tschechische Republik die Verlängerung des genannten Zeitraums. (5) Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. (6) Zu diesem Zweck haben die Gemeinschaft und die Tschechische Republik am 9. Oktober 2002 ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen unterzeichnet, das seitdem vorläufig angewandt wird. (7) In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass die Tschechische Republik der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellen und von der tschechischen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs) geprüft und genehmigt worden sind. (8) Im Juni, Juli und September 2002 übermittelte die Tschechische Republik der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die vom Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs geprüft und genehmigt worden waren. (9) In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäfts pläne durch die Kommission abhängig gemacht. (10) Die Kommission hat eine abschließende Prüfung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von der Tschechischen Republik übermittelt wurden, die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission von der Tschechischen Republik nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits im Hinblick auf die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums übermittelt wurden, erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2. Artikel 2 Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem die Tschechische Republik nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident