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Document 52002PC0580

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

/* KOM/2002/0580 endg. - ACC 2002/0252 */

OJ C 45E, 25.2.2003, p. 123–126 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0580

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits /* KOM/2002/0580 endg. - ACC 2002/0252 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0123 - 0126


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits ist am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet worden. Es wird geschlossen, sobald die Parlamente der Mitgliedstaaten ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben.

Am 9. April 2001 hat der Rat bereits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits geschlossen, mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt werden. Dieses Abkommen ist am 1. Juni 2001 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 wurden Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen festgelegt. Die Verordnung enthält jedoch keine Verfahren für die Anwendung folgender Artikel des Interimsabkommens: Artikel 17, Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse (= Artikel 30 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens), Artikel 23, Dumping (= Artikel 36 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens), die Artikel 24 und 25, allgemeine Schutz klausel und Knappheitsklausel (= Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommens), Artikel 29, Betrugsbekämpfungsklausel (= Artikel 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens) und Artikel 33, Wettbewerb (= Artikel 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens).

Daher wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 zu ändern. Dies ist erforderlich, um schnelle und effiziente Verfahren insbesondere für dringende Fälle einzuführen, in denen die Gemeinschaft rasch reagieren und Schutz- oder Betrugsbekämpfungsmaßnahmen treffen muss.

Es besteht dringender Handlungsbedarf, da ein laufendes Verfahren (betreffend Zuckereinfuhren aus Kroatien) die rasche Einführung der erforderlichen Durchführungs bestimmungen notwendig macht.

Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen.

2002/0252 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ist dabei, das am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits [1] (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) zu schließen.

[1] ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 22.

(2) Am 9. April 2001 hat der Rat bereits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits [2] (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) geschlossen, mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt werden. Das Interimsabkommen ist am 1. Juni 2001 in Kraft getreten.

[2] ABl. L 124 vom 4.5.2002, S. 2.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 [3] wurden Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen festgelegt. Es müssen jedoch noch Verfahren für die Anwendung einiger weiterer Bestimmungen dieser Abkommen festgelegt werden.

[3] ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(4) Hinsichtlich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen ist es zweckmäßig, besondere Bestimmungen zu den allgemeinen Vorschriften zu erlassen, die in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [4] festgelegt sind.

[4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000, ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(5) Diese Verordnung muss nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommens weitergelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 werden folgende Artikel 7a bis 7g eingefügt:

Artikel 7a

Allgemeine Schutzklausel und Knappheitsklausel

1. Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, Maßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 oder 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so übermittelt er der Kommission die für die Begründung seines Ersuchens erforderlichen Angaben.

2. Die Kommission wird von dem mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates [5] eingesetzten Beratenden Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt. Wird auf diesen Ausschuss Bezug genommen, so ist Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates [6] anzuwenden.

[5] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 des Rates vom 9. November 2000, ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

3. Stellt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 24 oder des Artikels 25 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 oder des Artikels 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfuellt sind, so

- unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, sofern sie von sich aus tätig wird, unverzüglich, bzw., sofern sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaates reagiert, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens;

- hört sie den Ausschuss zu den vorgeschlagenen Maßnahmen;

- unterrichtet sie gleichzeitig die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absatz 4 bzw. Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 4 bzw. Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens;

- übermittelt sie gleichzeitig dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss alle für diese Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 3 bzw. Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erforderlichen Angaben.

4. Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach Anhörung des Ausschusses über geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 oder 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommens beschließen.

- Dieser Beschluss wird unverzüglich dem Rat notifiziert; er wird auch dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

- Der Beschluss ist sofort anwendbar.

5. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation des in Absatz 4 genannten Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

- Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

6. Beschließt die Kommission, keine Maßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 oder 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so teilt sie dies innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens des Mitgliedstaates dem Rat mit.

- Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Notifikation des Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

- Lässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seine Absicht erkennen, einen anderen Beschluss zu fassen, so teilt die Kommission dies der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 bzw. Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 bzw. Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

7. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

8. Die Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in den Absätzen 3 und 6 genannten Notifikation als abgeschlossen.

Artikel 7b

Besondere und kritische Umstände

1. Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 oder 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen.

- Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaates ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.

2. Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat mit.

3. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation des Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

- Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 7c

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Ungeachtet der Verfahren der Artikel 7a und 7b können die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse auf der Grundlage des Artikels 17 oder 24 des Interimsabkommens und später des Artikels 30 oder 37 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens oder auf der Grundlage der Bestimmungen der diese Erzeugnisse betreffenden Anhänge sowie des Protokolls Nr. 3 nach den Verfahren getroffen werden, die in den einschlägigen Vorschriften zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte oder der Märkte für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder in besonderen, nach Artikel 308 EG-Vertrag erlassenen und für die Erzeugnisse der Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 17 des Interims abkommens und später nach Artikel 30 des Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommens und nach Artikel 24 Absätze 3, 4 und 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommens erfuellt sind.

Artikel 7d

Dumping

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 1 des Interims abkommens und später in Artikel 36 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 des Interimsabkommens und später des Artikels 36 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens beschlossen.

Artikel 7e

Wettbewerb

1. Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 33 des Interims abkommens und später in Artikel 69 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem Abkommen vereinbar ist. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat vor, Schutzmaßnahmen zu treffen; der Rat handelt nach den Verfahren des Artikels 133 EG-Vertrag, mit Ausnahme der Beihilfefälle, für die die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 [7] des Rates gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. Maßnahmen können nur unter den Voraussetzungen des Artikels 33 Absatz 5 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 Absatz 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens getroffen werden.

[7] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

2. Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 33 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Maßnahmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit dem im Interimsabkommen und später im Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommen festgelegten Grundsatz vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag ergeben.

Artikel 7f

Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

1. Für die Zwecke der Auslegung des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens liegt eine Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen erforderlichen Amtshilfe unter anderem vor,

- wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z.B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungs nachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;

- wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zu den Abkommen und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;

- wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der Kommission und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

- wenn die Erteilung der Genehmigung für verwaltungs- und ermittlungsbezogene Kooperationsmissionen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in den Abkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, oder zur Durchführung oder Veranlassung geeigneter Untersuchungen zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird.

2. Stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfuellt sind, so

- unterrichtet sie den Rat;

- nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, um nach diesen Bestimmungen eine geeignete Lösung zu finden.

Ferner kann sie

- die Mitgliedstaaten auffordern, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen;

- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der sie darlegt, dass begründete Zweifel an der Anwendung der Bestimmungen bestehen, die für die Anwendung des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens von Bedeutung sind.

3. Bis bei den in Absatz 2 genannten Konsultationen eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 29 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens nach dem Verfahren des Absatzes 4 über andere geeignete Maßnahmen beschließen, die sie für notwendig erachtet.

4. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [8] eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

[8] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 vom 16. November 2000, ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

Artikel 7g

Notifizierung

Die nach dem Interimsabkommen und später nach dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgeschriebene Notifizierung an den Kooperationsrat und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

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