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Document 52002PC0531
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 900/2001 imposing definitive anti-dumping duties on imports of urea and ammonium nitrate solutions originating in Poland
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen
/* KOM/2002/0531 endg. */
ABl. C 20E vom 28.1.2003, p. 370–373
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen /* KOM/2002/0531 endg. */
Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0370 - 0373
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen ein. Diese Zölle in Form eines spezifischen Betrags pro Tonne wurden im Anschluss an eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eingeführt, die sich auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates eingeführten ursprünglichen Zölle, die auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises festgesetzt worden waren, bezog. Auf Antrag des polnischen Ausführers Zaklady Azotowe "Pulawy" SA (ZAP), der geltend machte, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung verändert hätten und eine Aufrechterhaltung der für dieses Unternehmen geltenden Antidumpingmaßnahmen zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig sei, führten die Dienststellen der Kommission eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates durch, die sich auf die Untersuchung des Dumpings im Falle des Antragstellers beschränkte. Die Untersuchung wurde ordnungsgemäß im Oktober 2001 eingeleitet. Die Überprüfung ergab, dass die Dumpingspanne 0,8 % betrug, d. h. sie lag unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle und war niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne, und dass die niedrigere Dumpingspanne offenbar auf dauerhaft veränderte Umstände zurückzuführen war. Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen zu genehmigen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 [2], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. [2] ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. GELTENDE MASSNAHMEN (1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 [3] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachstehend "HAN" genannt) mit Ursprung in Polen ein. Mit dieser Verordnung wurde die Form der Maßnahme, die mit der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 ursprünglich auf der Grundlage von Mindesteinfuhrpreisen festgesetzt worden war, in einen spezifischen Zoll in Höhe von 19 Euro pro Tonne für die Einfuhren von Zaklady Azotowe Pulawy SA und in Höhe von 22 Euro pro Tonne für alle übrigen ausführenden Hersteller in Polen umgewandelt. [3] ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 1. B. ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG (2) Am 28. Juni 2001 stellte der polnische ausführende Hersteller Zaklady Azotowe Pulawy SA (nachstehend "Antragsteller" genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) einen Antrag auf Einleitung einer - auf die Dumpingaspekte beschränkten - Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig und dies auf dauerhaft veränderte Umstände zurückzuführen sei. Der Antragsteller machte insbesondere geltend, dass er HAN mittlerweile auch auf dem Inlandsmarkt verkaufe. Darüber hinaus habe sich das Gefüge der Ausfuhrverkäufe geändert, da das Unternehmen die betroffene Ware nicht mehr über seinen verbundenen Ausführer verkaufe. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass kein Dumping vorlag. Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hatte, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [4] eine entsprechende Bekanntmachung und leitete eine Untersuchung ein. [4] ABl. C 288 vom 13.10.2001, S. 2. C. VERFAHREN (3) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). (4) Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Die Kommission sandte einen Fragebogen und erhielt detaillierte Informationen von dem Antragsteller. (6) Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben des ausführenden Herstellers einen Kontrollbesuch durch. (7) Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über die Tatsachen und Erwägungen der Untersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft, und die Feststellungen wurden, soweit angemessen, wie oben dargelegt geändert. D. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE (8) Die in der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates veröffentlichten Ergebnisse der vorausgegangenen Untersuchung in Bezug auf die betroffene und die gleichartige Ware wurden bestätigt. E. DUMPING 1. Normalwert (9) Es wurde zunächst festgestellt, dass die insgesamt im Inland erfolgten HAN-Verkäufe im Verhältnis zu den Ausfuhrverkäufen repräsentativ waren. Die Menge der Verkäufe auf dem polnischen Inlandsmarkt war in der Tat höher als diejenige in die Gemeinschaft. Anschließend wurde geprüft, ob diese Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass auf die Verkäufe über den Stückkosten mehr als 10 % aber weniger als 80 % aller Verkäufe entfielen. Daher wurde der Normalwert anhand der für alle gewinnbringenden Verkäufe der betroffenen Ware tatsächlich gezahlten Preise ermittelt. (10) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legte eine Dumpingberechnung vor, die auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert und Annahmen bezüglich der Kosten, Preise und Berichtigungen beruhte. Diese Annahmen waren jedoch nicht stichhaltig, da sie nicht durch die tatsächlichen vertraulichen Daten, die im Rahmen der Untersuchung geprüft wurden, belegt werden konnten. Außerdem gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese geprüften Daten in Frage zu stellen waren. (11) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen legte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die unter der Randnummer (10) genannte Berechnung erneut vor, und zwar unter Beifügung einer anderen Berechnung, in der ein Normalwert auf der Grundlage von Inlandspreisen zugrunde gelegt wurde; dabei machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass das unterschiedliche Ergebnis der Berechnungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einerseits und der Kommission andererseits einzig durch sehr niedrige Gaspreise zu erklären sei. Ein Vergleich der vom Antragsteller unterbreiteten und von der Kommission geprüften Daten mit jenen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen Dumpingberechnungen zugrunde gelegt hatte, ergab, dass der Gaspreis keine entscheidende Rolle spielte. Die größten Abweichungen in den Berechnungen waren bei den meisten anderen Kostenfaktoren, einschließlich Berichtigungen, Faktoren der Verwendung und der Zurechnung von in bestimmten Zeiträumen gezahlten Gaspreisen zu HAN-Verkäufen während des UZ zu verzeichnen und darauf zurückzuführen, dass die betroffene Partei angenommene Daten zugrunde legte, während die Berechnung der Kommission auf geprüften Daten beruhte. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine ausreichenden Beweise für die Stichhaltigkeit seiner Annahmen unterbreiten konnte, wurden die auf geprüften Daten beruhenden Feststellungen der Kommission bestätigt. 2. Ausfuhrpreis (12) Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt. 3. Vergleich (13) Im Interesse eines fairen Vergleichs nach Typen auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten und Provisionen. (14) Da der Antragsteller alle im UZ getätigten Verkäufe in die Gemeinschaft in US-Dollar in Rechnung gestellt hatte, beantragte er unter Verweis auf die angeblich zwischen Oktober 2000 und Juni 2001 erfolgte Aufwertung des polnischen Zloty gegenüber dem US-Dollar eine Berichtigung für die Währungsumrechnung. (15) Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Kurs des polnischen Zloty fast im gesamten UZ stieg, in den letzten vier Monaten des UZ jedoch gegenüber dem US-Dollar zurückfiel. Würde die Berichtigung für die in der Zeit der Aufwertung des Zloty getätigten Ausfuhrgeschäfte vorgenommen, dann müsste sie auch für jene erfolgen, die in der Zeit des Kursrückgangs abgewickelt wurden. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass sich derartige Berichtigungen insgesamt auswirken würden. (16) Unter diesen Umständen wurde dem Antrag auf Berichtigung für Währungsumrechnungen nicht stattgegeben. 4. Dumpingspanne (17) Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrpreise je nach Verkaufszeitraum erheblich schwankten. Besonders auffällig waren die ausgesprochen niedrigen Ausfuhrpreise in den letzten beiden Monaten des UZ. Eine entsprechende Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus für HAN war allerdings nicht festzustellen. Der Vergleich des Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt aller Ausfuhrpreise spiegelte deshalb die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang wider. Ein Vergleich des Normalwerts mit den einzelnen Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang war aufgrund der erheblichen Abweichungen in Bezug auf Zeitpunkt und Mengen zwischen den Ausfuhrgeschäften und den Inlandsgeschäften nicht möglich. Zur Ermittlung der Dumpingspanne verglich die Kommission deshalb im Einklang mit dem zweiten Satz des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft. (18) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu ändern, machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass in der Ausgangsuntersuchung die Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs der Preise einzelner Ausfuhrgeschäfte mit Preisen einzelner Inlandsgeschäfte ermittelt wurde und deshalb auch in der derzeitigen Untersuchung ein solcher Vergleich vorgenommen werden müsse. Demgegenüber ergab die Prüfung der ursprünglichen Unterlagen, dass diese Methode in der Ausgangsuntersuchung nicht angewandt worden war. Dies zeigt sich auch bei aufmerksamer Lektüre der Verordnung (EG) Nr. 1506/94 der Kommission [5], in der es unter Randnummer (20) heißt: "Die HAN-Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk wurden je Geschäftsvorgang mit dem gemäß den Randnummern (12) und (13) ermittelten Normalwert verglichen." Da aus diesen beiden Randnummern klar hervorgeht, dass der Normalwert rechnerisch unter Zugrundelegung aller fixen und variablen Herstellkosten der Hersteller zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne berechnet wurde, besteht kein Zweifel daran, dass die einzelnen Ausfuhrpreise mit einem gewogenen durchschnittlichen Normalwert verglichen wurden. Wie bereits zuvor erläutert, war ohnehin ein Vergleich des Normalwerts mit den einzelnen Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang aufgrund der erheblichen Abweichungen in Bezug auf Zeitpunkt und Mengen zwischen den Ausfuhrgeschäften und den Inlandsgeschäften nicht möglich. Das vorgenannte Argument wurde daher zurückgewiesen. [5] ABl. L 162 vom 30.6.1994, S.16. (19) Der unter Randnummer (17) beschriebene Vergleich ergab, dass im Falle des Antragstellers das Dumping nicht über die Geringfügigkeitsschwelle hinausging. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 0,8 %. F. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE (20) Entsprechend ihrer gängigen Praxis prüfte die Kommission, ob gerechtfertigterweise davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben. Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller sowohl in den letzten beiden Berichtszeiträumen, die im Dezember 1999 bzw. Juni 2001 endeten, als auch während des UZ umfangreiche HAN-Verkäufe in Drittländer tätigte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass dessen Ausfuhren in Drittländer im UZ erheblich anstiegen. (21) Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich der Antragsteller intensiv darum bemühte, seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu steigern, indem er einerseits für einen verstärkten Einsatz von Flüssigdüngern (HAN) warb und andererseits ein ausgedehntes Vertriebsnetz aufbaute; gestützt wurden diese Bemühungen durch Investitionen in Lagereinrichtungen auf dem Betriebsgelände des Großhändlers. Auf diese Weise erhöhte der Antragsteller seine Inlandsverkäufe von HAN um 18 % (2000 bis zum UZ) bzw. 35 % (von 1999 bis zum UZ). (22) In diesem Zusammenhang ist außerdem zu bedenken, dass die Umstellung auf den Flüssigdünger HAN gleichzeitig bedeutete, dass die Landwirte für dessen Ausbringung in entsprechende Maschinen investieren mussten. Daher ist davon auszugehen, dass die Inlandsnachfrage nach HAN stabil bleiben bzw. in absehbarer Zeit sogar steigen wird. (23) Die gestiegenen Verkäufe auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft - insbesondere auf dem polnischen Markt - wirken sich spürbar auf die gesamte Kostenstruktur aus, was sich wiederum auf die Rentabilität der HAN-Verkäufe des Antragstellers auf dem Inlandsmarkt und auf den Normalwert auswirkt. (24) Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller bei seinen HAN-Verkäufen in die Gemeinschaft erneut Dumpingpraktiken verfolgen wird. (25) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die oben genannten Veränderungen der Umstände - insbesondere angesichts des relativ begrenzten polnischen Inlandsmarktes, des Mangels an anderen Exportmärkten und der bedeutenden Produktionskapazität des Antragstellers - nicht als dauerhaft angesehen werden könnten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es sich bei dem polnischen Inlandsmarkt, dessen Größe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich unterschätzt, um einen bedeutenden und zudem expandierenden Absatzmarkt handelt, was an sich schon die potenzielle Gefahr aufgrund der bedeutenden Produktionskapazität des Antragstellers und der angeblich daraus erwachsenden Abhängigkeit von anderen Exportmärkten mindert. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Antragsteller seine Ware problemlos auf anderen Exportmärkten verkaufen kann. Deshalb gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Veränderungen, d. h. kein Dumping, nicht dauerhaft sind. G. SCHLUSSFOLGERUNG (26) Da festgestellt wurde, dass die Dumpingspanne im Falle des Antragstellers unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt, und davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei nicht nur um ein kurzfristiges Phänomen handelt, sollte an die Stelle des mit der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates eingeführten spezifischen Zolls auf die Ausfuhren des Antragstellers ein Betrag von 0 Euro treten. (27) Die Änderung der Maßnahmen betrifft ausschließlich den Antragsteller und nicht Polen als Ganzes. Der Antragsteller ist weiterhin in das Verfahren einbezogen und kann in allen späteren, Polen betreffenden Untersuchungen gemäß Artikel 11 der Grundverordnung erneut untersucht werden. Alle anderen Hersteller in Polen unterliegen nach wie vor dem geltenden Residualzoll; es steht ihnen sowie allen anderen interessierten Parteien jedoch frei, eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Grundverordnung zu beantragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (2) Für die von den folgenden Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zölle pro Tonne: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [... ]