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Document 52002PC0506

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG

/* KOM/2002/0506 endg. */

ABl. C 331E vom 31.12.2002, pp. 313–318 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0506

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG /* KOM/2002/0506 endg. */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0313 - 0318


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken [1] harmonisiert bestimmte Aspekte des Urheberrechtsschutzes für Datenbanken und begründet ein ausschließliches Schutzrecht sui generis für die Hersteller von Datenbanken. Dieses Schutzrecht sui generis soll erhebliche Investitionen in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank während der begrenzten Schutzdauer sichern. Es gilt für Datenbanken, sofern deren Hersteller oder Rechteinhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft hat. Der Schutz gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben. Vereinbarungen über die Ausdehnung des Schutzrechts auf Datenbanken, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission geschlossen, und zwar nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Dies wäre die erste Gegenseitigkeitsvereinbarung über den Schutz von Datenbanken.

[1] ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.

Die Insel Man ist ein Außengebiet des UK und unterhält privilegierte Beziehungen zum Vereinigten Königreich, das ihre interne Selbstverwaltung schützt. Im Gegenzug verpflichtet sich die Regierung der Insel Man, im Einklang mit den Interessen des Vereinigten Königreichs zu handeln. Im Prinzip ist das Gemeinschaftsrecht auf der Insel Man nicht anwendbar. Allerdings ist die Insel Man seit 1968 Teil des Zollgebietes der Union, so dass die EU-Vorschriften zum freien Warenverkehr für die Insel gelten [2].

[2] Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968, ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1.

Das Vereinigte Königreich hat im Namen der Insel Man darum gebeten, das Schutzrecht sui generis auf die Insel Man auszudehnen. Die Insel Man hat mit Verabschiedung der Copyright (Amendment) Act 1999 ihr Urheberrecht an die Richtlinie 96/9/EG angepasst und ein neues Schutzrecht sui generis eingeführt, das vor unerlaubter Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank während einer Schutzdauer von 15 Jahren schützt. Die Datenbankbestimmungen dieses Gesetzes wurden am 1. April 2000 durch die Copyright (Amendment) Act 1999 (Appointed Day Order 2000) (S.D. 103/00) in Kraft gesetzt. Nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes wird das neue Datenbankschutzrecht nur britischen Staatsbürgern eingeräumt, ferner Personen, die ihren Wohnsitz auf der Insel Man haben, sowie bestimmten juristischen Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Insel Man gegründet wurden. Artikel 11 Absatz 4 der Manx Copyright Act eröffnet allerdings die Möglichkeit, den Schutz durch eine Order of the Governor in Council auf Staatsangehörige und Unternehmen in Drittländern auszudehnen. Der Rat hat die Verhandlungsrichtlinien und das Verhandlungsmandat am 22.7.2002 angenommen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken [3], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

[3] ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schutzrecht nach Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG gilt für Datenbanken, deren Hersteller oder Rechteinhaber die Voraussetzungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Die Rechtsvorschriften der Insel Man stehen im Einklang mit der Richtlinie 96/9/EG und schützen Datenbanken auf einem Niveau, das dem Schutzniveau nach Kapitel III dieser Richtlinie gleichwertig ist. Die Insel Man beabsichtigt, den Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums auszudehnen.

(3) Die Rechtsvorschriften der Insel Man eignen sich daher für eine Ausdehnung des Rechtsschutzes gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG. Die Dauer des nach diesem Verfahren auf Datenbanken ausgedehnten Schutzes sollte jedoch die Schutzdauer nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG nicht übersteigen.

(4) Die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels über die Ausdehnung des Rechtsschutzes gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man sollte daher genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung und das Schreiben an die Insel Man rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BRIEFWECHSEL zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken

A. Schreiben des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man

London, [5]

[5] [Datum der Entscheidung des Rates.]

Herr ..., es ist mir eine Ehre, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken auf die Insel Man vorzuschlagen.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG

Die Europäische Gemeinschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man -

in dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu verbessern und zu fördern,

in Würdigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung nachweislich erhebliche Investitionen erforderten,

in Würdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft haben sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen, dass dieser aber auf Rechteinhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jede Partei der Vereinbarung sieht ein Schutzrecht sui generis für Datenbanken nach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnt dieses Schutzrecht sui generis auf Datenbanken aus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien angehören:

(a) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Partei der Vereinbarung haben;

(b) Unternehmen oder Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer Partei der Vereinbarung haben.

Falls diese in Absatz 1 Buchstabe b genannten Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer Partei der Vereinbarung haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft einer Partei der Vereinbarung aufweisen.

Artikel 2

Die Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt am [6] in Kraft.

[6] [Erster Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung im Amtsblatt.]

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu der oben dargelegten Vereinbarung bestätigen würden; ich schlage ferner vor, dass die Vereinbarung zwischen unseren beiden Behörden durch dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben darauf als zustande gekommen gilt.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man

B. Schreiben der Europäischen Kommission

Brüssel, [7]

[7] [Datum der Entscheidung des Rates.]

Herr ..., es ist mir eine Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

,Es ist mir eine Ehre, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis an Datenbanken auf die Insel Man vorzuschlagen.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG

Die Europäische Gemeinschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man -

in dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu verbessern und zu fördern,

in Würdigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung nachweislich erhebliche Investitionen erforderten,

in Würdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft haben sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen, dass dieser aber auf Rechteinhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jede Partei der Vereinbarung sieht ein Schutzrecht nach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnt dieses Schutzrecht sui generis auf Datenbanken aus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien angehören:

(a) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Partei der Vereinbarung haben;

(b) Unternehmen oder Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer Partei der Vereinbarung haben.

Falls diese in Absatz 1 Buchstabe b genannten Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer Partei der Vereinbarung haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft einer Partei der Vereinbarung aufweisen.

Artikel 2

Die Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt am [8] in Kraft.

[8] [Erster Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung im Amtsblatt.]

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu der oben dargelegten Vereinbarung bestätigen würden; ich schlage ferner vor, dass die Vereinbarung zwischen unseren beiden Behörden durch dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben darauf als zustande gekommen gilt.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man"

Es ist mir eine Ehre, Ihnen zu bestätigen, dass der Rat der Europäischen Union den obigen Ausführungen zustimmt und dass Ihrem Vorschlag gemäß die Vereinbarung durch Ihr Schreiben zusammen mit diesem Antwortschreiben als zustande gekommen gilt.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

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