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Document 52002PC0495

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004

/* KOM/2002/0495 endg. - CNS 2002/0237 */

OJ C 20E, 28.1.2003, p. 289–311 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0495

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004 /* KOM/2002/0495 endg. - CNS 2002/0237 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0289 - 0311


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zu dem Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Angola lief am 2.5.2002 aus, wurde aber bis 2.8.2002 verlängert, da die Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls noch andauerten. Diese Verhandlungen führten am 30. Juni 2002 zur Paraphierung eines neuen Protokolls in Luanda.

Das neue Protokoll ist das neunte Protokoll seit Inkrafttreten des Fischereiabkommens zwischen der EG und Angola im Jahr 1987. Gemessen an den Fangmöglichkeiten, die Gemeinschaftsschiffen eingeräumt werden, ist es das zweitwichtigste Abkommen nach Mauretanien. Außerdem ist das Abkommen mit Angola, was den Thunfischfang anbelangt, ein fester Bestandteil des Netzwerks an Thunfischabkommen im Atlantik, das der Gemeinschaftsflotte ermöglicht, den wandernden Beständen zu folgen.

Das neue Protokoll deckt den Zeitraum 3. August 2002 bis 2. August 2004 ab. Es räumt Fangmöglichkeiten für 33 Thunfischfänger, 22 Garnelenfänger und 4200 BRT monatlich für Grundfischfänger ein, gegenüber 43 Thunfischfängern, 22 Garnelenfängern und 3750 BRT monatlich für Grundfischfänger im vorhergehenden Protokoll. Bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten wurden die Schlussfolgerungen einer Gruppe von Wissenschaftlern Angolas und der Gemeinschaft berücksichtigt, die während der dritten und letzten Verhandlungsrunde in Luanda zusammen kamen, um wissenschaftliche Daten zur Bestandslage zu überprüfen.

Die finanzielle Gegenleistung stieg von 13.975.000 EUR jährlich im vorhergehenden Protokoll auf 15.500.000 EUR jährlich. Dies lässt sich mit der Anhebung der Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und der Einrichtung einer Partnerschaft mit Angola zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei rechtfertigen. Im Rahmen dieser Partnerschaft werden 36 % der finanziellen Gegenleistung darauf verwendet, Maßnahmen zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung, der Fischereiüberwachung, der handwerklichen Fischerei und lokaler Fischereigemeinden, der Ausbildung und der Aquakultur zu finanzieren, und eine größere Abstimmung zwischen der Fischerei- und der Entwicklungspolitik auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten.

Um sicherzustellen, dass im Rahmen des Protokolls nur in einem Umfang gefischt wird, der mit einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Bestände vereinbar ist, findet einmal jährlich eine wissenschaftliche Tagung zur Beurteilung der Bestandslage statt. Je nach Ergebnis dieser Bestandsabschätzungen werden die im Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten erforderlichenfalls angepasst.

Die angolanischen Behörden haben beschlossen, die Anzahl der Thunfischfänger der Gemeinschaft, die Zugang zu angolanischen Gewässern haben, von 43 auf 33 Schiffe zu senken. Dies hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass andere Partner angeboten haben, im Gegenzug für den Zugang zu den Thunfischbeständen in angolanischen Gewässern in Angola selbst thunfischverarbeitende Fabriken zu bauen. Diese Senkung zieht jedoch keine Kürzung des finanziellen Ausgleichs nach sich, da dieser nur anhand der Fangmöglichkeiten für Garnelen und Grundfischarten berechnet wird. Die Fangrechte für Thunfischfänger werden der Gemeinschaft nicht zusätzlich in Rechnung gestellt, sondern die Schiffseigner zahlen je Tonne tatsächlich eingebrachter Fänge.

Das Kosten-Nutzen-Verhältnis des neuen Protokolls ist dementsprechend als günstig anzusehen. Außerdem werden die Partnerschaft mit Angola und die jährlichen wissen schaftlichen Bestandsabschätzungen zum gegenseitigen Nutzen der Gemeinschaft und Angolas die verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördern.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss dieses neuen Protokolls per Verordnung anzunehmen.

Ein Entwurf eines Ratsbeschlusses über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

2002/0237(CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ) ABl. Nr. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ) ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas( [3]) haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen an dem genannten Abkommen am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu diesem Abkommen vorgenommen werden sollen.

[3] ) ABl Nr. L 341 vom 3.12.1987, S. 2.

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 30. Juni 2002 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004 paraphiert.

(3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4) Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004 wir im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Garnelenfänger:

- Spanien 6550 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt, 22 Schiffe;

- Grundfischfänger:

- Spanien 1850 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt,

- Portugal 1100 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt,

- Italien 750 BRT monatlich im Jahrdurchschnitt,

- Griechenland 500 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt;

- Thunfischwadenfänger/Froster:

- Frankreich 6 Schiffe,

- Spanien 9 Schiffe ;

- Oberflächen-Langleinenfischer:

- Portugal 4 Schiffe,

- Spanien 14 Schiffe;

- pelagische Fischerei:

- Niederlandeund/oderIrland : 2 Schiffe.

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ANGOLA ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE ANGOLAS FÜR DIE ZEIT VOM 3. AUGUST 2002 BIS ZUM 2. AUGUST 2004

Artikel 1

Ab 3. August 2002 kann die Fischereitätigkeit gemäß Artikel 2 des Abkommens für einen Zeitraum von zwei Jahren in folgendem Rahmen ausgeübt werden:

1. Garnelenfänger: 6 550 Bruttoregistertonnen (BRT) monatlich im Jahresdurchschnitt.

(höchstens 22 Schiffe)

Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefangenen Mengen dürfen 5 000 Tonnen Garnelen nicht übersteigen, davon 30 % Geißelgarnelen und 70 % Ganrelen.

2. Grundschleppnetzfischer: (Schleppnetz, Grundleine, Stellnetz): 4 200 Bruttoregister tonnen (BRT) monatlich im Jahresdurchschnitt.

Die gezielte Fischerei auf Centrophorus granulosus ist untersagt.

3. Fischerei auf pelagische Arten: 2 Schiffe

Diese Art der Fischerei darf zunächst für einen Versuchszeitraum von 6 Monaten ausgeübt werden.

4. Thunfischwadenfänger/Froster: 15 Schiffe

5. Oberflächen-Langleinenfischer: 18 Schiffe

Diese Fangmöglichkeiten können ausgeweitet werden, wenn die Gemeinschaftsreeder bereit sind, einen Beitrag zur Verbesserung der angolanischen Fischwirtschaft zu leisten. In diesem Fall beschließen die beiden Vertragsparteien in einem Gemischten Ausschuss gemeinsam über die Fangmöglichkeiten und den finanziellen Ausgleich.

Artikel 2

Nach dem Versuchszeitraum für die Fischerei auf pelagische Arten und auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse und der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten beschließen die beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses und nach einer Sitzung des in Artikel 6 genannten Gemeinsamen Wissenschaftlichen Ausschusses über die Fangmöglichkeiten für pelagische Arten während der Restlaufzeit dieses Protokolls und über den für diese Fangmöglichkeiten zu zahlenden finanziellen Ausgleich.

Artikel 3

1. Der in Artikel 7 des Abkommens genannte finanzielle Ausgleich für die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten wird für den in Artikel 1 diesen Protokolls genannten Zeitraum auf 15 500 000 EUR jährlich festgesetzt (davon 9 975 000 EUR jährlich als eigentlicher finanzieller Ausgleich und 5 525 000 EUR jährlich für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls).

Der finanzielle Ausgleich ist auf ein vom Finanzministerium über das Ministerium für Fischerei und Umwelt benannte Konto zu zahlen.

Für das erste Jahr des Protokolls ist dieser finanzielle Ausgleich spätestens am 30. November zu zahlen und für das folgende Jahr spätestens an dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt.

2. Sind die angolanischen Behörden nicht damit einverstanden, dass Fischereifahrzeuge, die den Fischfang im Rahmen des Abkommens einstellen, durch andere Fischereifahrzeuge ersetzt werden, so hat die Verringerung der Fangmöglichkeiten, die sich daraus für die Gemeinschaft ergibt, eine anteilige Anpassung des finanziellen Ausgleichs gemäß Absatz 1 zur Folge.

3. Die Verwendung des finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Angolas.

Artikel 4

Um die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei zu gewährleisten, errichten die beiden Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse eine Partnerschaft, mit der bessere Kenntnisse über Fischerei- und biologische Ressourcen, Qualitätskontrolle, Vermarktung und Steigerung der Rentabilität von Fischereierzeugnissen, Fischereiüberwachung, die Entwicklung der handwerklichen Fischerei, Fischerdörfer und die Ausbildung gefördert werden sollen.

Der für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Betrag von 5 525 000 EUR pro Jahr wird gemäß nachstehender Aufteilung verwendet.

1. Wissenschaftliche und technische Programme zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von Angola: 750 000 EUR.

2. Programm zur Überwachung der Qualität: 350 000 EUR

3. Hilfsprogramm für Vermarktung und Steigerung der Rentabilität von Fischereierzeugnissen: 250 000 EUR

4. Programm zur Unterstützung der Fischereiüberwachung: 775 000 EUR

5. Programm zur Förderung der handwerklichen Fischerei und zur Unterstützung der von der Fischerei abhängigen Gemeinden: 1 150 000 EUR

6. Programm zur Unterstützung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt: 500 000 EUR

7. Programm zur Finanzierung von Fischereischulen, Stipendien und Praktika in verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bereichen der Fischerei sowie Kosten der Teilnahme an internationalen Organisationen, Seminaren, Symposien und Workshops: 1 500 000 EUR

8. Programm zur Förderung der Aquakultur: 250 000 EUR.

Das Ministerium für Fischerei und Umwelt entscheidet über die Maßnahmen und die für sie zu verwendenden jährlichen Beträge und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon.

Diese jährlichen Beträge werden den betreffenden Stellen spätestens am 30. November des ersten Jahres und danach spätestens am Jahrestag des Protokolls auf ein vom Finanzministerium über das Ministerium für Fischerei und Umwelt mitgeteiltes Konto überwiesen.

Das Ministerium für Fischerei und Umwelt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei Monate nach dem Jahrestag des Protokolls schriftlich über die Umsetzung des Protokolls und die erzielten Ergebnisse. Die Europäische Gemeinschaft kann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen und nach Konsultation mit den Behörden Angolas die betreffenden Zahlungen überprüfen.

Artikel 5

Im Falle einer grundlegenden Änderung der Bedingungen für die Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Angolas, die die Ausübung der Fischerei verhindern, kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der finanziellen Gegenleistung nach Einigung der Parteien aussetzen.

Artikel 6

Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt, auf der Fragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geprüft werden.

Artikel 7

Die Durchführung des Abkommens kann ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehenen Zahlungen nicht fristgemäß leistet.

Artikel 8

Für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge Fischfang betreiben, insbesondere für Umladungen und die Versorgung des Schiffs (Lebensmittel und Treibstoff) gelten die Rechtsvorschriften der Republik Angola.

Im Sinne dieses Protokolls sind Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens gefischt werden, Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs.

Artikel 9

Dieses Protokoll tritt in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Genehmigungsverfahren notifiziert haben.

ANHANG A

Bedingungen für den Fischfang durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in angolanischen Gewässern

1. LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

1.1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt den angolanischen Fischereibehörden über ihre Delegation in Angola für jeden Reeder, der im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag je Fischereifahrzeug vor. Die Anträge sind mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer zu stellen. Die Anträge werden auf zu diesem Zweck von Angola ausgegebenen Formblättern gestellt, von denen nachstehend Muster beigefügt sind (Anlagen 1 und 2). Jedem Erstantrag ist ein Schiffsmessbrief für das betreffende Schiff beizufügen. Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

1.2 Im Sinne dieses Protokolls sind Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens gefischt werden, Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs.

1.3 Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs im Fall nachgewiesener höherer Gewalt durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit vergleichbaren Merkmalen ersetzt.

1.4 Die Behörden Angolas händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Lizenz im Hafen Luanda nach Inspektion des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde aus.

1.5 Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Angola erhält von der für Fischerei zuständigen Behörde Angolas eine Meldung über die erteilten Lizenzen.

1.6 Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer allerdings werden, sobald die Behörden Angolas die Bestätigung erhalten, dass die Europäische Kommission die Vorschusszahlung geleistet hat, in ein Verzeichnis der zum Fischfang berechtigten Schiffe aufgenommen, das den für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Angolas übermittelt wird. Bis zum Eingang der endgültigen Lizenz kann per Telefax eine Kopie dieser Lizenz angefordert werden. Die Kopie ist an Bord aufzubewahren.

1.7 Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres.

1.8 Jedes Fischereifahrzeug wird durch einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt zugelassenen Agenten mit offiziellem Wohnsitz in Angola vertreten.

1.9 Die Behörden Angolas teilen so bald wie möglich die Einzelheiten für die finanzielle Abwicklung dieses Abkommens mit, insbesondere die gewünschten Konten und Währungen.

2. LIZENZGEBÜHREN

2.1 Bestimmungen für Garnelenfänger und Grundfischfänger

Die Gebühr beträgt:

- für Garnelenfänger: 52 EUR/Monat je Bruttoregistertonne;

- für Grundfischfänger: 220 EUR/Jahr je Bruttoregistertonne.

2.2 Bei viertel- oder halbjährlicher Zahlung werden diese Gebühren um 5 % bzw. 3 % erhöht.

2.3 Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Die Lizenzgebühren betragen 25 EUR je in der Fischereizone Angolas gefangene Tonne.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem Angola für jeden Thunfischwadenfänger/Froster ein Pauschalbetrag von 4 500 EUR/Jahr (dies entspricht den Gebühren für 180 Tonnen gefangenen Fisch pro Jahr) und für jeden Oberflächen-Langleinenfischer ein Pauschalbetrag von 2 500 EUR/Jahr (dies entspricht den Gebühren für 100 Tonnen gefangenen Fisch pro Jahr) gezahlt worden ist.

Die endgültige Gebührenabrechnung für ein Fangjahr erfolgt durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende des ersten Quartals des auf das Fangjahr folgenden Jahres auf der Grundlage der von den Reedern für jedes Fischereifahrzeug abgegebenen Fangmeldungen, die von einer einschlägig spezialisierten Einrichtung in der Region, insbesondere dem Institut de Recherche pour le Développement (IRD, Forschungsinstitut für Entwicklung), dem Instituto Español de Oceanografía (IEO, spanisches ozeanografisches Institut) und dem Instituto Português de Investigação Marítima (IPIMAR, portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt werden.

Diese Abrechnung wird gleichzeitig an die angolanischen Behörden und an die Reeder übermittelt. Etwaige Nachzahlungen sind von den Reedern spätestens 30 Tage nach Zustellung der Endabrechnung auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den angolanischen Behörden bezeichneten Stelle zu zahlen.

Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die geleistete Vorschusszahlung, so wird den Reedern der Differenzbetrag nicht erstattet.

3. SCHONZEIT

Jedes Jahr kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse laufender wissenschaftlicher Beobachtungen für den Garnelenfang eine Schonzeit festgesetzt werden. Der betreffende Zeitraum wird der Kommission und den Reedern mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt. Die Reeder zahlen während der Schonzeit keine Lizenzgebühren.

4. BEIFÄNGE

Die Beifänge der Garnelenfänger sind Eigentum des Reeders. Die Garnelenfänger dürfen jährlich insgesamt bis zu 500 Tonnen Krebse fangen.

5. ANLANDUNGEN

Die Oberflächen-Langleinenfischer und die Thunfischfänger der Gemeinschaft bemühen sich, nach Maßgabe ihres Fischereiaufwands in der betreffenden Zone die Thunfischkonservenindustrie Angolas zu beliefern; der Preis wird auf der Grundlage der jeweiligen Weltmarktpreise von den Reedern und den Fischereibehörden Angolas einvernehmlich festgesetzt. Der Betrag wird in konvertibler Währung gezahlt.

6. KONTROLLE VON UMLADUNGEN UND VERLASSEN DER AWZ ANGOLAS

Alle Umladungen sind den zuständigen Fischereibehörden Angolas acht Tage im Voraus mitzuteilen und finden in Anwesenheit eines Vertreters der angolanischen Zollbehörden in der Bucht von Luanda oder in der Bucht von Lobito statt.

Umladungen unterliegen der Stempelsteuer und Dienstleistungssteuer; die betreffenden Zahlungen sind in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften an die Zollbehörden zu leisten.

Der Direktion für Kontrollen und Überwachung beim Ministerium für Fischerei und Umwelt wird jeweils 15 Tage vor Monatsende eine Abschrift der Unterlagen über die Umladungen während des Vormonats übermittelt.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die die AWZ Angolas mit ihren Fängen verlassen wollen, müssen dies acht Tage im Voraus ankündigen und sich in der Bucht von Luanda oder in der Bucht von Lobito einer zollamtlichen Kontrolle unterziehen.

7. LEBENSMITTELVERSORGUNG (BEVORRATUNG)

7.1 Bei der Versorgung mit Lebensmittelvorräten in Angola beachten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft die einschlägigen Rechtsvorschriften und kaufen nur bei spezialisierten Schiffsausrüstern mit Sitz in Angola, die beim Handelministerium registriert sind.

7.2 Werden Lebensmittel von außerhalb Angolas an Bord genommen, so ist den Zollbehörden für jedes Schiff eine Liste der Erzeugnisse mit Angabe der Zahl der Besatzungsmitglieder vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob es sich um für den Verbrauch an Bord angemessene Mengen handelt. Auf Mengen, die über den als angemessenen betrachteten Verbrauch hinausgehen, sind Ausfuhrzölle und andere Abgaben zu entrichten.

7.3 Auf Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Versorgung des Schiffs wird Stempelsteuer und Dienstleistungssteuer erhoben.

8. TREIBSTOFFVERSORGUNG (BEVORRATUNG)

8.1 Mit Ausnahme von Thunfischfängern stehen allen Fischereifahrzeugen, die im Rahmen dieses Abkommens in der Fischereizone Angolas Fischfang betreiben, Einrichtungen für die Versorgung mit Treibstoff und Wasser in Angola zur Verfügung.

8.2 In Angola darf Treibstoff nur in Luanda oder Lobito aufgenommen werden.

Umladungen von Treibstoff von einem Tanker oder Handelsschiff in Lobito oder Luanda dürfen nur in Anwesenheit der Zollbehörden durchgeführt werden und unterliegen der Stempelsteuer und Dienstleistungssteuer.

8.3 Nimmt ein Fischereifahrzeug außerhalb der Hoheitsgewässer und der 24-Seemeilenzone Vorräte an Bord, so sind den Zollbehörden die betreffenden Mengen, die Position des Schiffs und der Name des Lieferanten mitzuteilen.

9. FANGMELDUNGEN

9.1 Garnelenfänger und Grundschleppnetzfischer

9.1.1 Garnelenfänger und Grundfischfänger übermitteln dem Instituto de Investigação Marinha (Marineforschungsinstitut) über die Delegation der Europäischen Gemeinschaften am Ende jeder Fangreise die Fangmeldungen gemäß den Anlagen 3 und 4.

Ferner ist dem Amt für Planung, Studien und Statistik beim Ministerium für Fischerei und Umwelt über die Delegation der Europäischen Gemeinschaft für jedes Fischereifahrzeug eine monatliche Meldung über die im Laufe des Monats getätigten Fänge und am letzten Tag des Monats an Bord befindlichen Mengen zu machen. Diese Meldung ist spätestens am 45. Tag nach Ablauf des betreffenden Monats vorzulegen.

Angola behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in seinen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden.

9.1.2 Außerdem melden die Garnelen- und Grundfischfänger der Funkstation Luanda täglich ihre geographische Position und die Fangmengen des Vortags. Das Rufzeichen wird dem Reeder bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. Ist kein Kontakt mit der obengenannten Funkstation möglich, müssen die Fischereifahrzeuge andere Kommunikationsmittel benutzen.

Fischereifahrzeuge und Handelsschiffe dürfen die Hoheitsgewässer der Republik Angola nur mit vorheriger Genehmigung der Direcção Nacional de Fiscalização (Direktion für Kontrollen und Überwachung) beim Ministerium für Fischerei und Umwelt und nach Überprüfung der an Bord befindlichen Fänge verlassen.

9.2 Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Während ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Angolas müssen diese Fahrzeuge der Funkstation Luanda alle drei Tage ihre Position und ihre Fangmengen mitteilen. Beim Einlaufen in die Fischereizone Angolas und bei Verlassen dieser Zone müssen die Fischereifahrzeuge der Funkstation Luanda ihre Position und die an Bord befindlichen Fangmengen mitteilen.

Ist kein Kontakt mit der obengenannten Funkstation möglich, müssen die Fischereifahrzeuge andere Kommunikationsmittel benutzen.

Die Fischereifahrzeuge müssen für jeden Fangaufenthalt in der Fischereizone Angolas ein Fischereilogbuch gemäß Anlage 5 führen. Die Fischereilogbücher müssen auch ausgefüllt werden, wenn keine Fänge getätigt wurden.

Für außerhalb der angolanischen Gewässer verbrachte Zeiträume ist im Fischereilogbuch ,Außerhalb der AWZ Angolas" einzutragen.

Das Formular ist leserlich auszufüllen, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen und der Direktion für Kontrollen und Überwachung beim Ministerium für Fischerei und Umwelt über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften binnen 45 Tagen nach Ende der Fangreise in angolanischen Gewässern zuzustellen. Außerdem ist es baldmöglichst an die unter Ziffer 2.2 genannten wissenschaftlichen Institute zu senden.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann Angola die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfüllung der Formalitäten aussetzen und die nach angolanischen Rechtsvorschriften geltenden Sanktionen verhängen. Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Angola wird unverzüglich unterrichtet.

10. FANGGEBIETE

10.1 Die den Garnelenfängern zugänglichen Fanggebiete umfassen sämtliche Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola nördlich von 12°20' und außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien.

10.2 Die den Grundfischfängern zugänglichen Fanggebiete umfassen alle Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola:

- für Trawler außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien, im Norden begrenzt durch den Breitengrad 13°00'S und im Süden durch eine Linie, die 5 Seemeilen nördlich der Grenze zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Angolas und Namibias verläuft,

- für Fischereifahrzeuge, die andere Fanggeräte verwenden, außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien, im Süden begrenzt durch eine Linie, die 5 Seemeilen nördlich der Grenze zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Angolas und Namibias verläuft.

Die den Thunfischwadenfänger/Frostern und Oberflächen-Langleinenfischern zugänglichen Fanggebiete umfassen alle Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien.

11. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

11.1 Jeder Reeder, dem im Rahmen dieses Abkommens eine Fanglizenz erteilt worden ist, trägt an Bord seiner Fischereifahrzeuge zur praktischen Berufsausbildung von mindestens sechs angolanischen Seeleuten je Schiff bei, die frei aus einer vom Ministerium für Fischerei und Umwelt vorgelegten Liste gewählt werden können. Thunfischwadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleinenfischer sind von dieser Regelung ausgenommen.

11.2 Wird auf Ersuchen Angolas ein Beobachter an Bord genommen, so zählt dieser als einer der unter Ziffer 11.1 geforderten sechs Seeleute.

11.3 Die Gemeinschaftsreeder bemühen sich, noch mehr Seeleute anzuheuern und ihre Berufsausbildung zu fördern.

11.4 Die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgehandelten Löhne dieser Seeleute werden vom Reeder getragen und auf ein Konto bei einem vom Ministerium für Fischerei und Umwelt bezeichneten Finanzinstitut überwiesen. Diese Löhne müssen die jeweiligen Lebens-/Unfallversicherungen einschließen.

11.5 Außerdem wählt das Ministerium für Fischerei und Umwelt jährlich insgesamt 20 Praktikanten aus, die auf den obengenannten Schiffen im Maschinenraum und auf Deck beschäftigt werden. Die Praktikantenlöhne sind von den Reedern zu zahlen; sie können bis zu einem Drittel der Löhne von erfahrenen Seeleuten betragen und müssen Lebens-/Unfallversicherungen einschließen.

11.6 Nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums stellt der Kapitän am Ende der Fangreise eine entsprechende Bescheinigung aus, die über den Reeder oder seinen Vertreter an das Ministerium für Fischerei und Umwelt gesandt wird.

12. WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

12.1 Jedes Fischereifahrzeug kann aufgefordert werden, einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt bestellten und bezahlten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

12.2 Die Beobachter bleiben in der Regel nicht länger als eine Fangreise an Bord.

12.3 Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden Angolas festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

12.4 Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt.

Der Beobachter

- beobachtet die Fangtätigkeit der Schiffe,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die im Logbuch eingetragenen Fangdaten zur Fischereizone Angolas,

- übermittelt die Angaben zur Fangtätigkeit einmal wöchentlich über Funk.

12.5 Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

- erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von Angola übersandt wird.

Der Reeder oder sein Vertreter und die angolanischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Löhne und Sozialversicherungsbeiträge des Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums für Fischerei und Umwelt. Der Reeder zahlt an das Marineforschungsinstitut über seinen Konsignatar einen Betrag von 15 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Schiffes verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Angolas übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

13. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden gemäß dem VMS-Protokoll und unbeschadet der geltenden angolanischen Rechtsvorschriften durch Satelliten überwacht.

Auf Verlangen der angolanischen Behörden gestatten alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, den mit Kontrollen und mit der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten angolanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit nicht überschreiten.

14. MASCHENÖFFNUNG

Die zu verwendende Mindestmaschenöffnung beträgt:

- Garnelenfang: 50 mm;

- Grundfischfang: 110 mm.

Die Einführung einer neuen Maschenöffnung ist für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erst ab dem sechsten Monat nach entsprechender Notifizierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verbindlich.

15. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

15.1 Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luanda wird innerhalb von 48 Stunden benachrichtigt, wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Fischfang betreibt, innerhalb der Fischereizone Angolas aufgebracht wird; sie erhält gleichzeitig einen Bericht über die Umstände und Gründe für diese Aufbringung.

15.2 Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet binnen 48 Stunden nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dem Ministerium für Fischerei und Umwelt und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt.

Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus, insbesondere die Belege der automatischen Positionsaufzeichnungen zur fraglichen Fangfahrt bis zur Aufbringung.

Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle infolge der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

15.3 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

15.4 Kann die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden, so ist vor einem zuständigen Gericht ein Gerichtsverfahren einzuleiten, und die zuständige Behörde setzt binnen 48 Stunden nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine vom Reeder zu leistende Bankkaution fest. Der Betrag der Sicherheit darf die nach den nationalen Rechtsvorschriften für den mutmaßlichen Verstoß vorgesehene Höchststrafe nicht übersteigen. Die Bankkaution wird dem Reeder von der zuständigen Behörde zurückgezahlt, wenn der Fall abgeschlossen ist, ohne dass eine Strafe gegen den Kapitän des betreffenden Schiffes verhängt wurde.

15.5 Schiff und Besatzung werden freigegeben

- nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

- nach Erfüllung der Auflagen im Rahmen der gütlichen Beilegung oder,

- nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

16. VERSTÖSSE

Jeder Verstoß gegen angolanische Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieses Protokolls durch ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft wird unbeschadet der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luanda gemeldet.

ANHANG B

Bedingungen für den Fang pelagischer Arten durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in angolanischen Gewässern

1. LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

1.1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt den angolanischen Fischereibehörden über ihre Delegation in Angola für jeden Reeder, der im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag je Fischereifahrzeug vor. Die Anträge sind mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer zu stellen. Die Anträge werden auf zu diesem Zweck von Angola ausgegebenen Formblättern gestellt, von denen nachstehend Muster beigefügt sind (Anlage 1). Jedem Erstantrag ist ein Schiffsmessbrief für das betreffende Schiff beizufügen. Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

Bei der Erneuerung der Lizenz braucht den angolanischen Behörden nur der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für den betreffenden Zeitraum vorgelegt zu werden. Die übrigen obengenannten Unterlagen sind nur mit dem Erstantrag oder bei einer Änderung der technischen Merkmale des Schiffs vorzulegen.

1.2 Im Fall eines Erstantrags werden die Lizenzen dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs im Fall nachgewiesener höherer Gewalt durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit vergleichbaren Merkmalen ersetzt.

1.3 Beim ersten Antrag händigen die Behörden Angolas dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Lizenz im nächstgelegenen Hafen nach Inspektion des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde aus.

1.4 Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Angola erhält von der für Fischerei zuständigen Behörde Angolas eine Meldung über die erteilten Lizenzen.

1.5 Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sobald die Behörden Angolas jedoch die Bestätigung erhalten, dass die Europäische Kommission die Vorschusszahlung geleistet hat, wird das Schiff in ein Verzeichnis der zum Fischfang berechtigten Schiffe aufgenommen, das den für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Angolas übermittelt wird. Bis zum Eingang der endgültigen Lizenz kann per Telefax eine Kopie dieser Lizenz angefordert werden. Die Kopie ist an Bord aufzubewahren.

1.6 Die Lizenzen gelten für einen Mindestzeitraum von einem Monat und können verlängert werden.

1.7 Jedes Fischereifahrzeug wird durch einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt zugelassenen Agenten mit offiziellem Wohnsitz in Angola vertreten.

1.8 Die Behörden Angolas teilen vor Inkrafttreten dieses Protokolls die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere die gewünschten Konten und Währungen.

1.9 Die Lizenz wird für den Fang von Makrelen, Sardinellen und Stöcker erteilt. Bis zu 10 % Beifänge anderer Arten sind zulässig.

2. LIZENZGEBÜHREN

Die Gebühr beträgt 3 EUR/BRZ (GT)/Monat.

Nach Ablauf des Versuchszeitraums werden die Bedingungen für die Ausübung dieser Fischerei (Verpflichtung zur Aufnahme und zum Absetzen von Seeleuten) unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Versuchszeitraums von den Reedern und den angolanischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

3. UMLADUNGEN

Alle Umladungen sind den zuständigen Fischereibehörden Angolas acht Tage im Voraus mitzuteilen und finden in Anwesenheit eines Vertreters der angolanischen Zollbehörden in der Bucht von Luanda oder in der Bucht von Lobito statt.

Umladungen unterliegen der Stempelsteuer und Dienstleistungssteuer; die betreffenden Zahlungen sind in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften an die Zollbehörden zu leisten.

Eine Abschrift der Umladeunterlagen wird der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt 15 Tage vor Ende eines jeden Monats für den Vormonat übermittelt.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die die AWZ Angolas mit ihren Fängen verlassen wollen, müssen dies acht Tage im Voraus ankündigen und sich in der Bucht von Luanda oder in der Bucht von Lobito einer zollamtlichen Kontrolle unterziehen.

4. LEBENSMITTELVERSORGUNG (BEVORRATUNG)

4.1 Bei der Versorgung mit Lebensmittelvorräten in Angola beachten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft die einschlägigen Rechtsvorschriften und kaufen nur bei spezialisierten Schiffsausrüstern mit Sitz in Angola, die beim Handelministerium registriert sind.

4.2 Werden Lebensmittel von außerhalb Angolas an Bord genommen, so ist den Zollbehörden für jedes Schiff eine Liste der Erzeugnisse mit Angabe der Zahl der Besatzungsmitglieder vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob es sich um für den Verbrauch an Bord angemessene Mengen handelt. Auf Mengen, die über den als angemessenen betrachteten Verbrauch hinausgehen, sind Ausfuhrzölle und andere Abgaben zu entrichten.

4.3 Auf Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Versorgung des Schiffs wird Stempelsteuer und Dienstleistungssteuer erhoben.

5. TREIBSTOFFVERSORGUNG (BEVORRATUNG)

5.1 Mit Ausnahme von Thunfischfängern stehen allen Fischereifahrzeugen, die im Rahmen dieses Abkommens in der Fischereizone Angolas Fischfang betreiben, Einrichtungen für die Versorgung mit Treibstoff und Wasser in Angola zur Verfügung.

5.2 In Angola darf Treibstoff nur in Luanda oder Lobito aufgenommen werden.

Umladungen von Treibstoff von einem Tanker oder Handelsschiff in Lobito oder Luanda dürfen nur in Anwesenheit der Zollbehörden durchgeführt werden und unterliegen der Stempelsteuer und Dienstleistungssteuer.

5.3 Nimmt ein Fischereifahrzeug außerhalb der Hoheitsgewässer und der 24-Seemeilenzone Vorräte an Bord, so sind den Zollbehörden die betreffenden Mengen, die Position des Schiffs und der Name des Lieferanten mitzuteilen.

6. FANGMELDUNGEN

6.1 Die Fischereifahrzeuge, die pelagische Arten befischen, übermitteln dem Institut für Fischereiforschung in Luanda über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende einer jeden Fangreise die täglichen Fangmeldungen gemäß Anlage 6.

Ferner ist dem Amt für Planung, Studien und Statistik beim Ministerium für Fischerei und Umwelt für jedes Fischereifahrzeug eine monatliche Meldung über die im Laufe des Monats getätigten Fänge und am letzten Tag des Monats an Bord befindlichen Mengen zu machen. Diese Meldung ist spätestens am 45. Tag nach Ablauf des betreffenden Monats vorzulegen.

6.2 Fischereifahrzeuge dürfen die Fischereizone Angolas nur mit vorheriger Genehmigung der Direktion für Kontrollen und Überwachung beim Ministerium für Fischerei und Umwelt und nach Überprüfung der an Bord befindlichen Fänge verlassen.

Angola behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in seinen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden.

7. FANGGEBIETE

Die den pelagischen Fischereifahrzeugen zugänglichen Fanggebiete umfassen sämtliche Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola außerhalb der 12-Seemeilen-Zone.

8. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

Während des Versuchszeitraums sind die Schiffe, welche pelagischen Fischfang betreiben, nicht verpflichtet, angolanische Seeleute anzuheuern.

9. WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

9.1 Jedes Fischereifahrzeug kann aufgefordert werden, einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt bestellten und bezahlten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

Die Beobachter bleiben in der Regel nicht länger als eine Fangreise an Bord.

9.2 Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden Angolas festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

9.3 Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt.

Der Beobachter

- beobachtet die Fangtätigkeit der Schiffe,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die im Logbuch eingetragenen Fangdaten zur Fischereizone Angolas,

- übermittelt die Angaben zur Fangtätigkeit einmal wöchentlich über Funk.

Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

- erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von Angola übersandt wird.

Der Reeder oder sein Vertreter und die angolanischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums für Fischerei und Umwelt. Der Reeder zahlt an das Marineforschungsinstitut über seinen Konsignatar einen Betrag von 30 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Schiffes verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Angolas übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

10. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden gemäß dem VMS-Protokoll und unbeschadet der geltenden angolanischen Rechtsvorschriften durch Satelliten überwacht.

Auf Verlangen der angolanischen Behörden gestatten alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, den mit Kontrollen und mit der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten angolanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen sie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit nicht überschreiten.

11. MASCHENÖFFNUNG

Die zu verwendende Mindestmaschenöffnung beträgt 60 mm.

12. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

12.1 Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luanda wird innerhalb von 48 Stunden benachrichtigt, wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreibt, innerhalb der Fischereizone Angolas aufgebracht wird; sie erhält gleichzeitig einen Bericht über die Umstände und Gründe für diese Aufbringung.

12.2 Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet binnen 48 Stunden nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dem Ministerium für Fischerei und Umwelt und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt.

Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus, insbesondere die Belege der automatischen Positionsaufzeichnungen zur fraglichen Fangfahrt bis zur Aufbringung.

Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle infolge der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

12.3 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

12.4 Kann die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden, so ist vor einem zuständigen Gericht ein Gerichtsverfahren einzuleiten, und die zuständige Behörde setzt binnen 48 Stunden nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine vom Reeder zu leistende Bankkaution fest. Der Betrag der Sicherheit darf die nach den nationalen Rechtsvorschriften für den mutmaßlichen Verstoß vorgesehene Höchststrafe nicht übersteigen. Die Bankkaution wird dem Reeder von der zuständigen Behörde zurückgezahlt, wenn der Fall abgeschlossen ist, ohne dass eine Strafe gegen den Kapitän des betreffenden Schiffes verhängt wurde.

12.5 Schiff und Besatzung werden freigegeben

- nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

- nach Erfüllung der Auflagen im Rahmen der gütlichen Beilegung oder,

- nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

-

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR DEN GARNELEN- UND GRUNDFISCHFANG IN DEN GEWÄSSERN ANGOLAS

TEIL A

1. Name des Eigners/Reeders: ..........................................................................

2. Staatsangehörigkeit des Eigners/Reeders:..................................................................

3. Name des Eigners/Reeders:................................................................................. ................................................................................................................... ..................................................................................................................

4. Erlaubte chemische Zusätze (Bezeichnung und Zusammensetzung): .................................................................................................................. .................................................................................................................. .................................................................................................................. ...................................................................................................................

TEIL B

Für jedes Fischereifahrzeug auszufüllen

1. Geltungsdauer: ................................................................................................

2. Name des Fischereifahrzeugs: ..............................................................................

3. Baujahr: ............................................................................................................

4. Ursprungsflagge: .............................................................................................

5. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit: ........................................................................

6. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........................................................

7. Erwerbsjahr: .....................................................................................................

8. Heimathafen und Registriernummer: .....................................................................

9. Art der Fischerei: .............................................................................................

10. Bruttoregistertonnen: .........................................................................................

11. Funkrufzeichen: .................................................................................................

12. Länger über alles (in m): ....................................................................................

13. Vorsteven (in m): .............................................................................................

14. Seitenhöhe (in m) : ..........................................................................................

15 Rumpfmaterial: .......................................................................................................

16. Maschinenleistung: ..........................................................................................

17. Geschwindigkeit (Knoten):...................................................................................

18. Kapazität des Kühlraums: ............................................................................................

19. Tankfassungsvermögen (m3) : ............................................................................

20. Kapazität der Fischladeräume (m3) :......................................................................

21. Rumpffarbe: .....................................................................................................

22. Farbe der Aufbauten: ..........................................................................................

23. Funkanlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

24. Navigations- und Ortungsanlage

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

25. Name des Kapitäns: .....................................................................................................

26. Staatsangehörigkeit des Kapitäns: ...................................................................................

Anlage :

- drei Farbphotos des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht);

- Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte;

- Bescheinigung, dass der Vertreter des Eigners/Reeders zur Unterzeichnung dieses Antrags befugt ist.

Tag der Antragstellung // Unterschrift des Vertreters des Eigners/Reeders

-

Anlage 2

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR DEN THUNFISCHFANG IN DEN GEWÄSSERN ANGOLAS

TEIL A

1. Name des Eigners/Reeders: ..................................................................................

2. Staatsangehörigkeit des Eigners/Reeders: ...............................................................

3. Geschäftsanschrift des Eigners/Reeders:........................................................

....................................................................................

TEIL B

Für jedes Fischereifahrzeug auszufüllen

1. Geltungsdauer: ....................................................................................................................

2. Name des Fischereifahrzeugs......................................................

3. Baujahr: ..................................................................................................................................

4. Ursprungsflagge: ...................................................................................................................

5. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit: .............................................................................................

6. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ..........................................................................

7. Erwerbsjahr: ..........................................................................................................................

8. Heimathafen und Registriernummer: ..........................................................................................

9. Art der Fischerei: ................................................................................................................

10. Bruttoregistertonnen: .................................................................................................

11. Funkrufzeichen: .....................................................................................................................

12. Länge über alles (in m): ...............................................................................................

13. Vorsteven (in m): ......................................................................................................

14. Seitenhöhe (in m) : ...................................................................................................

15 Rumpfmaterial: ....................................................................................................................

16. Maschinenleistung (PS): .........................................................................................................

17. Geschwindigkeit (Knoten): ..........................................................................................

18. Kabinen: ...........................................................................................................................

19. Tankfassungsvermögen (in m3) : .............................................................................................

20. Kapazität der Fischladeräume (m3) : ........................................................................................

21. Gefrierkapazität (in t/24 Std.) und Gefriersystem: ........................................................

22. Rumpffarbe: .......................................................................................

23. Farbe der Aufbauten: ..............................................................................

24. Funkanlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

25. Navigations- und Ortungsanlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

26. Verwendete Hilfsboote (je Fischereifahrzeug): .......................................................................

26.1 Bruttoregistertonnen: .................................................................................................

26.2 Länger über alles (in m): ...............................................................................................

26.3 Vorsteven (in m) : ......................................................................................................

26.4 Seitenhöhe (in m) : ...................................................................................................

26.5 Rumpfmaterial: ....................................................................................................................

26.6 Maschinenleistung (PS): .........................................................................................................

26.7 Geschwindigkeit (Knoten) : ..........................................................................................

27. Hilfsgeräte zur Fischortung aus der Luft (auch wenn nicht an Bord installiert): ................................................................................................................................................................................................................................................

28. Heimathafen: ................................................................................................

29. Name des Kapitäns: .............................................................................................

30. Staatsangehörigkeit des Kapitäns: ........................................................................

Anlage:

- drei Farbphotos des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht), der Hilfsboote und des Hilfsgeräts zur Fischortung aus der Luft,

- Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte,

- Bescheinigung, dass der Vertreter des Eigners/Reeders zur Unterzeichnung dieses Antrags befugt ist.

Tag der Antragstellung // Unterschrift des Vertreters des Eigners/Reeders

Anlage 3.1

FISCHEREILOGBUCH // INSTITUTO DE INVESTIGAÇO PESQUEIRA

(Fischereiforschungsinstitut)

(für alle Grundfischfang betreibenden Fischereifahrzeuge)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3.2

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

FANGREISE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FANGGERÄTE (Maße bitte eintragen) (9)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HAUPTSÄCHLICHE ZIELARTEN (bitte Namen oder Seriennummer angeben) (10)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bitte in jedes Feld des nebenstehenden Diagramms die Gesamtzahl der Fangtage eintragen (11)

GESAMTGEWICHT DER FÄNGE KG (Gesamtgewicht des an Bord des Schiffes befindlichen Fisches) (12) //

Anlage 4.1

FISCHEREILOGBUCH // INSTITUTO DE INVESTIGAÇAO PESQUEIRA

(Fischereiforschungsinstitut)

(für alle Garnelenfänger)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB: Bitte entnehmen Sie der beiliegenden Aufstellung den üblichen Namen der jeweiligen Art in Ihrer Sprache.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4.2

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

FANGREISE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FANGGERÄTE (Maße bitte eintragen) (9)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HAUPTSÄCHLICHE ZIELARTEN (bitte Namen oder Seriennummer angeben) (10)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bitte in jedes Feld des nebenstehenden Diagramms die Gesamtzahl der Fangtage eintragen (11)

GESAMTGEWICHT DER FÄNGE KG (Gesamtgewicht des an Bord des Schiffes befindlichen Fisches) (12) //

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft

Tätigkeit(en): Internationale Fischereiabkommen

Bezeichnung der Massnahme: Erneuerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Fischereiabkommen EG/Angola

1. HAUSHALTSLINIE

B78000: Internationale Fischereiabkommen

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : EUR 31 Mio. in VE/ZE

2.2 Anwendungszeitraum: 3.8.2002 bis 2.8.2004

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: EUR 31 Mio.

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

[...] Sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[...] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- (N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen).

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Zielsetzungen

Das Protokoll zu dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Angola sollte am 2. Mai 2002 auslaufen, wurde aber bis 2. August 2002 verlängert, solange die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Angola zur Festlegung der vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen zum Protokoll weiterliefen. Diese Verhandlungen wurden am 30. Juni 2002 in Luanda abgeschlossen und ein geändertes Protokoll von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und vom angolanischen Verhandlungsführer paraphiert.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Das neue Protokoll ist das neunte Protokoll seit Inkrafttreten des Fischereiabkommens zwischen der EG und Angola 1987. Gemessen an den Fangmöglichkeiten, die Gemeinschaftsschiffen eingeräumt werden, ist dies das zweitwichtigste Abkommen nach Mauretanien.

Die Bedeutung des Abkommens für die Gemeinschaftsflotte und die zufriedenstellende Ausnutzung der Fangmöglichkeiten rechtfertigt die Erneuerung des Protokolls. Außerdem ist das Abkommen mit Angola, was den Thunfischfang anbelangt, ein fester Bestandteil des Netzwerks an Thunfischabkommen im Atlantik, das es der Gemeinschaftsflotte ermöglicht, den wandernden Beständen zu folgen.

Bei der zweiten Verhandlungsrunde zur Erneuerung des Protokolls wurde vereinbart, dass eine Gruppe von Wissenschaftlern der Gemeinschaft und Angolas zusammen kommen und vor Festsetzung der neuen Fangmöglichkeiten die aktuelle Bestandslage einschätzen sollte. Diese Gruppe traf sich parallel zur dritten und letzten Verhandlungsrunde in Luanda. Die Ergebnisse dieser Gruppe rechtfertigten eine Beibehaltung der Fangmöglichkeiten für Garnelen in unveränderter Höhe und eine geringfügige Anhebung der Fangmöglichkeiten für Grundfischarten.

Die Grundfischfänger haben die eingeräumten Fangmöglichkeiten im letzten Jahr des vorausgegangenen Protokolls in einem Umfang von 2685 BRT genutzt, d.h. 72 % der zulässigen 3750 BRT monatlich. Die 3750 BRT waren wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien 1650 BRT, Portugal 1000 BRT, Italien 650 BRT und Griechenland 450 BRT. Diese Fangmöglichkeiten des letzten Protokolls wurden ausschließlich von Spanien genutzt, das sämtliche 2685 BRT monatlich einsetzte, d.h. Spanien nutzte im letzten Jahr auch einige der Lizenzen, die von den übrigen Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommen wurden. Eine Anhebung der Fangmöglichkeiten für Grundfischarten im neuen Protokoll käme Spanien zweifellos zu Gute, besonders wenn man die Grundfischfänger berücksichtigt, die nicht länger in marokkanischen Gewässern fischen können. Die übrigen Mitgliedstaaten haben außerdem ihre Absicht erklärt, die ihnen eingeräumten Grundfischfangmöglichkeiten im neuen Protokoll zu nutzen, so dass mit Recht von einem Anstieg der Gesamtausnutzung ausgegangen werden kann. Die Mitgliedstaaten haben insgesamt zusätzliche Fangmöglichkeiten von über 2000 BRT pro Monat beantragt, aber die Kommission hat sich unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Ergebnisse auf eine Anhebung von lediglich 450 BRT beschränkt. Damit steigen die Gesamt möglichkeiten auf 4200 BRT monatlich gegenüber 3750 BRT monatlich im Rahmen des letzten Protokolls.

In Anbetracht der äußerst positiven Ausnutzung der Thunfischlizenzen haben sich die Verhandlungsführer der Kommission auch hier um eine Anhebung de Fangmöglichkeiten im Rahmen des neuen Protokolls bemüht. Dies wurde jedoch von Angola zurückgewiesen, das seine eigene thunfischverarbeitende Industrie an der Küste ausbauen will (vermutlich mit Hilfe anderer Partner). Die Anzahl der Thun fischfänger, die in angolanischen Gewässern fischen dürfen, wurde von 43 auf 33 Schiffe gesenkt. Dies zieht jedoch keine Kürzung des finanziellen Ausgleichs nach sich, da diese nur anhand der Fangmöglichkeiten für Garnelen und Grundfischarten berechnet wird. Die Fangrechte für Thunfischfänger werden der Gemeinschaft nicht zusätzlich in Rechnung gestellt, sondern die Schiffseigner zahlen je Tonne tatsächlich eingebrachter Fänge.

Der Anstieg der finanziellen Gegenleistung von EUR 13.975.000 jährlich auf 15.500.000 jährlich lässt sich mit der Anhebung der Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und der verstärkten Finanzierung gezielter Maßnahmen begründen. Im Rahmen einer Partnerschaft mit Angola auf dem Weg zu einer nachhaltigen Fischerei wurde der Anteil, der von der finanziellen Gegenleistung gezielten Maßnahmen vorbehalten ist, von 28 % auf 35 % angehoben. Diese Mittel fließen vor allem in die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung, die Fischerei überwachung, die handwerkliche Fischerei und lokale Fischereigemeinden, die Ausbildung und die Aquakultur und der höhere Anteil gewährleistet eine bessere Abstimmung zwischen der Fischerei- und der Entwicklungspolitik auf Gemeinschaftsebene.

Um sicherzustellen, dass im Rahmen des Protokolls nur in einem Umfang gefischt wird, der mit einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Bestände vereinbar ist, findet einmal jährlich eine wissenschaftliche Tagung zur Beurteilung der Bestandslage statt. Je nach Ergebnis dieser Bestandsabschätzungen werden die im Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten erforderlichenfalls angepasst.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Im vorherigen Protokoll waren Fangmöglichkeiten für 22 Garnelenfänger, 43 Thunfischfänger und eine Kapazität von bis zu 3750 BRT monatlich für den Fang von Grundfischarten eingeräumt. Ferner gab es zwei Lizenzen für pelagische Versuchsfischerei. Beim Garnelen- und Thunfischfang wurden diese Lizenzen hundertprozentig genutzt und auch bei den Grundfischfängern noch zufriedenstellend (72%). Die beiden pelagischen Lizenzen für Versuchsfischerei dagegen wurden nicht in Anspruch genommen. Dies lag daran, dass die Reeder die im Protokoll gesetzte Frist auf Ausstellung der Lizenzen binnen 6 Monaten nach Beginn des Anwendungszeitraums nicht einhalten konnten.

Die Niederlande und Irland sind aber nach wie vor stark an einem Ausbau der pelagischen Fischerei in dieser Region interessiert. Im neuen Protokoll werden daher die beiden versuchsweise erteilten Lizenzen beibehalten, jedoch ohne die Auflage des vorherigen Protokolls, dass diese binnen 6 Monaten nach Beginn des Anwendungszeitraums ausgestellt werden müssten. Je nach Ergebnis dieser Versuchsfischerei können gegebenenfalls weitere Fangmöglichkeiten gewährt werden. Dies käme sowohl den Gemeinschaftsfischern als auch den Fischern Angolas zu Gute, da alle oder ein Teil dieser Fänge in angolanischen Häfen angelandet würden.

Bei den Verhandlungen mit Angola wurden bestimmte Ergebnisse der im September 1999 durchgeführten Ex-post Bewertung von Fischereiabkommen (französisches Meeresforschungsinstitut IFREMER) berücksichtigt. So wurde etwa das Verfahren zur Begleitung der gezielten Maßnahmen, die jetzt 35 % der gesamten finanziellen Gegenleistung ausmachen, verbessert.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Die Gemeinschaft zahlt jährlich eine finanzielle Gegenleistung von EUR 15.500.000 (gegenüber EUR 13.975.000 jährlich im Rahmen des Protokolls 2000-02). Der finanzielle Ausgleich wird jedes Jahr an das Ministerium für Fischerei und Umwelt auf ein vom Finanzministerium anzugebendes Konto überwiesen.

Aus diesem Gesamtbetrag werden jährlich in einem Umfang von EUR 5.525.000 gezielte Maßnahmen zur Förderung des angolanischen Fischereisektors finanziert (Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung, Fischereiüberwachung, handwerkliche Fischerei und lokale Fischereigemeinden, Ausbildung und Aquakultur).

Die erste Rate dieser Zahlungen muss vor dem 30. November 2002 überwiesen werden.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und ihrer Delegation in Angola wahrnehmen wird.

6. FINANZIELLE BELASTUNG

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen muss im Rahmen der Mittel ausstattung der federführenden GD gedeckt werden.

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

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7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

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Es ist nicht möglich, die Auswirkungen eines bestimmten Protokolls auf die Arbeitsbelastung des für dieses Dossier zuständigen Referats der GD Fischerei in Zahlen auszudrücken.

Die Erneuerung von Protokollen im Rahmen bestehender Fischereiabkommen ist eine der Aufgaben dieses Referats, ist jedoch als solche ohne spezifische Auswirkungen auf die Verwaltungsaufgaben.

Auch wenn das Protokoll nicht verlängert (paraphiert) worden wäre, hätte dies eine Menge Arbeit sowie beträchtliche Ausgaben für Reisen und Sitzungen mit sich gebracht.

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1 Begleitung

Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen als auch in Bezug auf die Fangmengen und ihren Wert ständig bewertet.

Artikel 6 des Protokolls sieht Jahressitzungen eines gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses vor, um die Bestandslage während der Laufzeit des Protokolls regelmäßig zu beurteilen.

Artikel 5 des Protokolls legt fest, dass die Gemeinschaft die Zahlung der finanziellen Gegen leistung aussetzen kann, wenn grundlegend neue Bedingungen die Ausübung des Fischfangs verhindern.

Der Kommission muss binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, ein ausführlicher Bericht über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission hat das Recht, zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der geplanten Aktionen zu überprüfen.

Bei Bedarf und bei Fragen hinsichtlich der Durchführung des Protokolls können die Gemeinschaft und Angola jederzeit im Rahmen eines gemischten Ausschusses zusammen kommen, um die korrekte Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Vor einer etwaigen Verlängerung des Protokolls 2004 wird das Protokoll anhand von Leistungsindikatoren (Fangmengen, Wert der Fänge) und Wirksamkeitsindikatoren (Zahl der geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze, Verhältnis zwischen den Kosten des Protokolls und dem Wert der Fänge) einer Gesamtbewertung für den ganzen Zeitraum (2002-04) unterzogen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Da die Gemeinschaft die finanziellen Beiträge als direkte Gegenleistung für die gebotenen Fangmöglichkeiten erbringt, kann das Drittland die Mittel nach eigenem Ermessen verwenden.

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, damit die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können.

Das Protokoll sieht auch vor, dass die Reeder der Gemeinschaft Fangmeldungen ausfüllen müssen (die an die Kommission und die angolanischen Behörden zu übermitteln sind); diese dienen als Grundlage für die Endabrechnung der Fänge im Rahmen des Protokolls und die entsprechenden Gebühren.

Eine neue Klausel im Anhang zum Protokoll fordert die angolanischen Behörden auf, der Kommission jeden Verstoß eines Gemeinschaftsschiffes gegen die Bestimmungen des Protokolls zu melden, auch wenn es nicht zu einer Aufbringung des Schiffes kommt.

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