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Document 52002PC0491
Proposal for a Council Decision authorising Germany and France to apply a measure derogating from Article 3 of Directive 77/388/EEC on the harmonisation of the laws of the Member States relating to turnover taxes
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen
/* KOM/2002/0491 endg. */
ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 197–199
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen /* KOM/2002/0491 endg. */
Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0197 - 0199
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG EINFÜHRUNG Deutschland und Frankreich haben mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 bzw. 7. Januar 2002 bei der Kommission gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] (nachstehend "Sechste MwSt-Richtlinie" genannt) die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 3 dieser Richtlinie abweichende Regelung für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken über den Rhein einführen zu dürfen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 bat die Kommission die deutschen und französischen Behörden um genauere Angaben zur Tragweite der beantragten, von Artikel 3 abweichenden Regelung. Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 19. Juni 2002, das auch von den französischen Behörden unterzeichnet war und das vom Generalsekretariat der Kommission am 22. Juli 2002 registriert wurde, wurden der Kommission die gewünschten Präzisierungen übermittelt. Die von Deutschland und Frankreich beantragte Ausnahmeregelung sieht vor, dass für die Zwecke der Anwendung des jeweiligen MwSt-Rechts bei Bau und Erhaltung bestimmter Grenzbrücken die Mitte der jeweiligen Brücke die Hoheitsgrenze bildet. [1] ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. Nr. L 128 vom 15.5.2002, S. 41) ZIEL DER BEANTRAGTEN AUSNAHMEREGELUNG Die deutschen und französischen Behörden machen geltend, dass sich bei Bau und Erhaltung der Grenzbrücken ohne die Anwendung einer Ausnahmeregelung der Ort der Besteuerung nach der tatsächlichen geographischen Hoheitsgrenze zwischen den beiden Mitgliedstaaten richten würde. Die tatsächliche Hoheitsgrenze befindet sich am Ort der tiefsten Sondierung. Die tatsächliche Hoheitsgrenze auf jeder Brücke richtet sich also nach der tiefsten Sondierung, was dazu führt, dass sie nicht in gerader Linie, sondern vielmehr geschwungen verläuft. In der Praxis wäre es äußerst schwierig, für die Zwecke der Anwendung des MwSt-Rechts diese tatsächliche Hoheitsgrenze zu ermitteln. Zudem ändert sich ihr Verlauf ständig. All dies bedeutet, dass für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Grenzbrücken MwSt-Vorschriften anzuwenden wären, die im Hinblick auf den Territorialitätsaspekt äußerst komplex wären. BESCHREIBUNG DER BEANTRAGTEN AUSNAHMEREGELUNG Nach der von Deutschland und Frankreich beantragten Ausnahmeregelung würde bei Bau und Erhaltung einschließlich des Winterdienstes sowie der laufenden Reinigung bestimmter Grenzbrücken über den Rhein die Mitte der jeweiligen Brücke als Hoheitsgrenze zwischen Deutschland und Frankreich gelten. Die Ausnahmeregelung wäre anwendbar für die künftig zu bauenden Grenzbrücken über den Rhein, in Frankreich im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Autobahnen und Nationalstraßen, in Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen. Die anderen Brücken, für die andere Ausnahmeregelungen anwendbar sein können, wären von der beantragten Maßnahme nicht betroffen. Die Entscheidung 97/189/EG des Rates vom 17. März 1997 [2] wäre weiterhin gültig. [2] ABl. L 80 vom 21.3.1997, S. 20 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION Gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten von der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Unbestreitbar würde die Anwendung der normalen Territorialitätsvorschriften des MwSt-Systems die Wirtschaftsbeteiligten, die an Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Grenzbrücken über den Rhein beteiligt sind, vor erhebliche Schwierigkeiten der oben beschriebenen Art stellen. Die von Deutschland und Frankreich geplante Regelung, derzufolge für die Zwecke der Anwendung des MwSt-Rechts die Mitte der jeweiligen Brücke die Hoheitsgrenze zwischen den beiden Staaten bildet, würde diese Schwierigkeiten beseitigen. Das zur Feststellung der Hoheitsgrenze gewählte Kriterium ist im Übrigen leicht anwendbar und gerecht. Bei der geplanten Regelung handelt es sich folglich um eine Maßnahme, die die Steuererhebung betrifft. Hervorzuheben ist schließlich, dass die Ausnahmeregelung global betrachtet keine Auswirkungen auf die MwSt-Bemessungsgrundlage und damit auch keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft hätte. Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, Deutschland und Frankreich zur Einführung der beantragten, von Artikel 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung zu ermächtigen. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [3], insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1, [3] ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. Nr. L 128 vom 15.5.2002, S. 41) auf Vorschlag der Kommission [4]: [4] ABl. C vom , S. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Deutschland und Frankreich beantragten mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 bzw. 7. Januar 2002 bei der Kommission die Ermächtigung, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung für den Bau und die Erhaltung bestimmter Grenzbrücken über den Rhein einführen zu dürfen. (2) Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 bat die Kommission die deutschen und französischen Behörden um genauere Angaben zur Tragweite der beantragten Ausnahmeregelung. (3) Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 19. Juni 2002, das auch von den französischen Behörden unterzeichnet war und das vom Generalsekretariat der Kommission am 22. Juli 2002 registriert wurde, wurden der Kommission in Ergänzung zu den ursprünglichen Anträgen die gewünschten Präzisierungen übermittelt. (4) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 31. Juli 2002 über den derart ergänzten Antrag Deutschlands und Frankreichs unterrichtet. (5) Von der Ausnahmeregelung betroffen wären die künftig zu bauenden Grenzbrücken über den Rhein, in Frankreich im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Autobahnen und Nationalstraßen, in Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen. (6) Die von Deutschland und Frankreich beantragte Ausnahmeregelung sieht vor, dass bei Bau und Erhaltung der betreffenden Grenzbrücken die Mitte der jeweiligen Brücke für mehrwertsteuerliche Zwecke die Hoheitsgrenze zwischen Deutschland und Frankreich bildet. (7) Ohne Ausnahmeregelung würde sich der Ort der Besteuerung bei Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Grenzbrücken nach der tatsächlichen geographischen Hoheitsgrenze zwischen den beiden Mitgliedstaaten richten, die durch den Punkt der tiefsten Sondierung bestimmt ist. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die die Bestimmung dieser Hoheitsgrenze in der Praxis bereitet, verändert sich mit der Zeit auch ihr Verlauf. Die für die Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Grenzbrücken anzuwendenden MwSt-Vorschriften wären daher für die die Arbeiten durchführenden Wirtschaftsbeteiligten äußerst komplex. (8) Die beantragte Ausnahmeregelung, derzufolge die Hoheitsgrenze zwischen Deutschland und Frankreich durch die Mitte der jeweiligen Grenzbrücke gebildet wird, zielt demnach darauf ab, die Erhebung der mit dem Bau und der Erhaltung dieser Brücken verbundenen MwSt zu vereinfachen. (9) Die Ausnahmeregelung bewirkt keine Verringerung der MwSt-Bemessungsgrundlage und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden Deutschland und Frankreich ermächtigt, für die Grenzbrücken über den Rhein im Sinne von Artikel 2 für Zwecke der Erhebung der MwSt auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung einschließlich des Winterdienstes und der laufenden Reinigung der Grenzbrücke bestimmt sind, als Hoheitsgrenze die Mitte der jeweiligen Brücke zu bestimmen. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt für die künftig zu bauenden Grenzbrücken über den Rhein, in Frankreich im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Autobahnen und Nationalstraßen, in Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident