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Document 52002PC0299

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn

/* KOM/2002/0299 endg. - ACC 2002/0126 */

OJ C 227E, 24.9.2002, p. 474–486 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0299

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn /* KOM/2002/0299 endg. - ACC 2002/0126 */

Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0474 - 0486


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas hat der Rat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufzunehmen.

2. Die Ergebnisse einer ersten Verhandlungsrunde zwischen der EU und Ungarn wurden in Erwartung der Anpassung der einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens am 1. Juli 2000 als autonome, befristete Maßnahme wirksam.

3. Bereits bei den Verhandlungen von 1999/2000 haben sich beide Parteien bereit erklärt, die Gespräche mit Blick auf eine Ausweitung der bilateralen Zugeständnisse im Agrarhandel fortzusetzen. Ferner hat die Kommission im Strategiepaper über die Regelmäßigen Berichte, das im November 2000 angenommen wurde, eine neue Verhandlungsrunde zur Liberalisierung des Agrarhandels angekündigt.

4. Rechtsgrundlage dieser zweiten Verhandlungsrunde, die im Gesamtkontext des Beitrittsprozesses geführt wurde, ist Artikel 20 Absatz 5 des Europa-Abkommens mit Ungarn. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 prüfen die Gemeinschaft und Ungarn im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, und der Bestimmungen über die Agrarpolitik Ungarns für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

5. Gemäß dem Beschluss des Rates sollen die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie denen der assoziierten Länder führen.

6. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Kommission und der Republik Ungarn über zusätzliche Zugeständnisse in der Landwirtschaft sieht eine sofortige und vollständige Liberalisierung der Einfuhren fast aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Gemeinschaftszölle mehr als 10% betragen, in die Gemeinschaft sowie der Einfuhren dieser Erzeugnisse nach Ungarn vor. Der Anwendungsbereich der Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten ist außerdem im Vergleich zu den gegenwärtig gewährten gegenseitigen Zugeständnissen erheblich erweitert worden. Die Parteien sind auch übereingekommen, die Ausfuhrerstattungen für eine bestimmte Anzahl von Sektoren einzustellen.

7. Aufgrund der mit Ungarn vereinbarten Anpassungen ist ein neues Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen mit Ungarn zu erstellen. Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Ungarn. Wegen der Dauer des Verfahrens für die Annahme eines solchen neuen Protokolls kann ein neues Zusatzprotokoll nicht am 1. Juli 2002 in Kraft treten.

8. Eine autonome und befristete Verordnung des Rates würde eine zügige Umsetzung der Verhandlungsergebnisse ermöglichen. Die vorliegende Verordnung des Rates würde durch das neue Zusatzprotokoll zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ersetzt. Nach diesem Verfahren wurde schon 1996 vorgegangen, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen, ebenso wie im Jahre 2000 zur Durchführung der ersten Verhandlungsrunde zur weiteren Liberalisierung des Agrarhandels.

9. Dieser Vorschlag soll eine rechtzeitige (ab 1 Juli 2002) Umsetzung der Ergebnisse der Agrarverhandlungen über den Abschluss neuer Zusatzprotokolle zu dem Europa-Abkommen mit Ungarn zu ermöglichen. Er sieht Änderungen der Anhänge des Europa-Abkommens mit Ungarn vor, in denen die von der Gemeinschaft für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn gewährten Zugeständnisse festgelegt sind.

10. Ungarn wird ebenfalls autonom und befristet alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um eine zügige und gleichzeitige Anpassung der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen, die Ungarn im Europa-Abkommen eingeräumt hat.

2002/0126 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C .... vom ......, S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits [2] sieht Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn vor.

[2] ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2.

(2) Im Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden, durch den Beschluss 1999/67/EG des Rates [3] gebilligte Präferenzregelung wurden erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit der Republik Ungarn festgelegt.

[3] ABl. L 28 vom 2.2.1999, S. 1.

(3) Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Ungarn waren auch als Ergebnis einer ersten Verhandlungsrunde zur Liberalisierung des Agrarhandels vorgesehen. Die Verbesserungen traten am 1. Juli 2000 in Form der Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn [4] in Kraft. Die zweite Anpassung der einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens - in Form eines weiteren Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen - ist noch nicht in Kraft.

[4] ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(4) Es wurde ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgehandelt.

(5) Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Ungarn. Es ist daher zweckmäßig, als autonome und befristete Maßnahme die Anpassung der landwirtschaftlichen Zugeständnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn vorzusehen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 sollte daher aufgehoben werden -

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [5] sind die Vorschriften für eine Ausnutzung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieser Verordnung sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

[5] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68, 12.3.2002, S. 11).

(8) Da die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] sind, sollten sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 dieses Beschlusses angenommen werden.

[6] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die in Anhang VIII des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, im Folgenden ,Europa-Abkommen" genannt, festgelegten Bedingungen für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn in die Gemeinschaft werden durch die Vereinbarungen gemäß den Anhängen A(a) und A(b) dieser Verordnung ersetzt.

2. Mit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, mit dem das Europa-Abkommen angepasst wird, um dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, werden die Zugeständnisse gemäß den Anhängen A(a) und A(b) dieser Verordnung durch die Zugeständnisse des genannten Protokolls ersetzt.

3. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 2

1. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

2. An Zollkontingente gebundene Erzeugnismengen, die ab 1. Juli 2002 im Rahmen der Zugeständnisse gemäß dem Anhang A(b) der Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden vollständig auf die in Anhang A(b) dieser Verordnung vorgesehenen Mengen angerechnet, ausgenommen die Mengen, für die vor dem 1. Juli 2002 Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 3

1. Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates [7] vom 30. Juni 1992 eingesetzt worden ist, oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

[7] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates,

Der Präsident

ANHANG A (a)

Nachstehend aufgeführte Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn gelten, werden abgeschafft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

ANHANG A(b)

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Ungarns in die Gemeinschaft werden nachstehende Zugeständnisse gewährt

(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet. Wenn Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Jahr 500 000 Stück übersteigen können, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz es Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet.

(5) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

(6) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

(7) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

(8) Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil.

(9) Für diese KN-Codes sollten folgende Zugeständnisse - anwendbar auf Äpfel, die sowohl in als auch außerhalb des Zollkontingent eingeführt wurden - angewendet werden:

- Für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Februar werden hiermit fünf zusätzliche Stufen (10%, 12%, 14%, 16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

- für die Zeit vom 15. Februar bis 31. März werden hiermit drei zusätzliche Stufen (14%, 16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

- für die Zeit vom 1. April bis 15. Juli werden hiermit zwei zusätzliche Stufen (16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

- Für die Zeit vom 16. Juli bis 31. Dezember werden hiermit fünf zusätzliche Stufen (10%, 12%, 14%, 16% und 18%), die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

(10) Zusätzlich zur Senkung des Wertzollanteils werden hiermit fünf zusätzliche Stufen (10%, 12%, 14%, 16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

(11) Zusätzlich zur Senkung des Wertzollanteils werden hiermit drei zusätzliche Stufen (10%, 12% und 14% eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

(12) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) sowie die nachfolgenden Änderungen).

Anlage zu Anhang A(b)

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

Für Einfuhren der in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn in die Gemeinschaft gelten folgende Bedingungen:

1. Für die folgenden Erzeugnisse werden Mindesteinfuhrpreise festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter dieser Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die ungarischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Ungarns überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil für alle Beteiligten kann drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen stattfinden. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Waren einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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