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Document 52002PC0249

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über einen gemeinsamen Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr hinsichtlich einer an Estland, Lettland, Litauen und die Republik Slowenien gerichteten Aufforderung, diesen Übereinkommen beizutreten

/* KOM/2002/0249 endg. - ACC 2002/0113 */

ABl. C 291E vom 26.11.2002, pp. 141–142 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0249

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über einen gemeinsamen Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr hinsichtlich einer an Estland, Lettland, Litauen und die Republik Slowenien gerichteten Aufforderung, diesen Übereinkommen beizutreten /* KOM/2002/0249 endg. - ACC 2002/0113 */

Amtsblatt Nr. 291 vom 26/11/2002 S. 0141 - 0142


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über einen gemeinsamen Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr hinsichtlich einer an Estland, Lettland, Litauen und die Republik Slowenien gerichteten Aufforderung, diesen Übereinkommen beizutreten

BEGRÜNDUNG

Die EG-EFTA Übereinkommen aus dem Jahre 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (nachstehend "Übereinkommen" genannt) zählen derzeit acht Vertragsparteien: die EG, Norwegen, die Schweiz, Island, Polen, Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik).

Die folgenden Länder sind an einer Aufforderung, den Übereinkommen beizutreten, interessiert: Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien, Rumänien, Slowenien und die Türkei.

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 31.5.2001 [1] hat die Kommission ihre Strategie zur Vorbereitung der Beitrittskandidaten auf den Beitritt zu den Übereinkommen dargelegt. Kern des Kommissionskonzeptes ist, dass jedes Land, das sich um den Beitritt zu den Übereinkommen bewirbt, nur dann zum Beitritt aufgefordert werden kann, wenn es in der Lage ist, zu diesem Zeitpunkt den gesamten Besitzstand im Bereich des gemeinsamen Versandverfahrens und der Vereinfachung der Förmlichkeiten (Einheitspapier) auf rechtlicher und operationeller Ebene sowie im Hinblick auf die Computerisierung umzusetzen. Was den letzten Punkt angeht, so können nur solche Länder zum Beitritt aufgefordert werden, die über ein computerisiertes System für das Versandverfahren verfügen, das zum Zeitpunkt der Aufforderung den rechtlichen, technischen und finanziellen Anforderungen des neuen computergestützten Versandverfahrens (NCTS) entspricht.

[1] KOM (2001) 289 endg.

Die Bewertung, inwiefern die Länder mit den festgelegten Standards übereinstimmen, erfolgt von Fall zu Fall und umfasst eine Evaluierung der Verwaltungskapazitäten sowie einen Test der Konformität der Verbindung zum NCTS. Gegenwärtig ergreifen die Kandidaten mit Unterstützung von PHARE die erforderlichen Schritte für die Anbindung an das NCTS, die innerhalb der nächsten 18 Monate erfolgen soll.

Die EG als Vertragspartei der Übereinkommens muss einen gemeinsamen Standpunkt zur Annahme des Vorschlags, neue Beitrittskandidaten zum Beitritt zu den Übereinkommen aufzufordern, in Form eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 133 EG-Vertrag entwickeln. Da nach Erbringen des Nachweises, dass der Bewerber die festgelegten Voraussetzungen erfuellt möglichst rasch eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens zur Verfügung stehen muss, wäre es vorzuziehen, wenn der Beschluss des Rates die Grundlage für die Aufnahme einer Gruppe von Ländern bieten würde, angefangen mit den EU-Beitrittskandidaten für das Jahr 2004, und die Einleitung des Verfahrens zur Aufforderung der neuen Partnerländer, den Übereinkommen beizutreten, der Kommission, die die EG in den Gemischten Ausschüssen vertritt, überlassen bliebe.

Die rechtskräftige Bestätigung der Gemeinschaft, dass die Beitrittkandidaten, sobald sie die Beitrittskriterien erfuellen, unverzüglich den Übereinkommen beitreten können, dürfte für diese Länder im Einklang mit der Computerisierung und der Interkonnektivität, unseren Prioritäten im Rahmen der Beitrittspartnerschaft, ein Anreiz sein, ihre Bemühungen fortzusetzen oder sogar noch zu verstärken. Auch wenn der Beitritt dieser Länder kurze Zeit später verwirklicht wird, bleiben die positiven Auswirkungen für das Zollversandverfahren erhalten, da die Übereinkommen mit dem Besitzstand der Gemeinschaft in vollem Umfang kompatibel sind.

Der Beitritt zu den Übereinkommen wird die wirtschaftliche und politische Beziehungen zwischen der EG und den Beitrittskandidaten weiter vertiefen. Darüber hinaus könnte die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens als Instrument für ein fließenderes Auslaufen der Förmlichkeiten an den künftigen Binnengrenzen der EG dienen. Eine neue Situation, die sich nach der Erweiterung ergeben wird, kann durch die Übertragung von Kontrollmaßnahmen von diesen künftigen Binnengrenzen auf die künftigen Außengrenzen der EG und Binnenzollstellen antizipiert werden.

Schließlich wird im Rahmen der Computerisierung der Beitritt zu den Übereinkommen das Schwergewicht weiter verlagern, weg von dem (papiergestützten) TIR-Versandverfahren, hin zu einem moderneren und betrugssicheren Gemeinschafts-/gemeinsamen Versandverfahren.

Dieser Beschluss des Rates soll als Grundlage für die erste Aufforderung, den Übereinkommen beizutreten, dienen. Diese soll an die Republik Slowenien gerichtet werden, die Ende 2002 die Beitrittsbedingungen erfuellen dürfte. Sobald die Kommission nach Konsultation der Zollexperten der Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass die Kandidatenländer die technischen Voraussetzungen für den Beitritt zu den Übereinkommen erfuellen, wird die Kommission die Beschlüsse der gemäß den jeweiligen Übereinkommen eingerichteten Gemischten Ausschüsse vorschlagen und das Verfahren für die Annahme der Aufforderungen an die einzelnen Mitgliedstaaten einleiten.

2002/0113 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über einen gemeinsamen Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und des Gemischten Ausschusses gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr hinsichtlich einer an Estland, Lettland, Litauen und die Republik Slowenien gerichteten Aufforderung, diesen Übereinkommen beizutreten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren [2] wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c aufzufordern, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15 a beizutreten.

[2] ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.

(2) Gemäß Artikel 11 des Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr [3] wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c aufzufordern, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 11 a beizutreten.

[3] ABl. Nr. L 134 vom 22. 5. 1987, S. 2.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA für das gemeinsame Versandverfahren zur Aufforderung Estlands, Lettlands, Litauens und der Republik Slowenien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, die an die einzelnen Länder gerichtet werden, um ihnen den Beitritt zu dem Übereinkommen zu ermöglichen, werden angenommen.

Artikel 2

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA für das gemeinsame Versandverfahren zur Aufforderung Estlands, Lettlands, Litauens und der Republik Slowenien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, die an die einzelnen Länder gerichtet werden, um ihnen den Beitritt zu dem Übereinkommen zu ermöglichen, werden angenommen

Artikel 3

Sobald alle Kandidatenländer die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfuellt haben, legt der Vertreter der EG in den Gemischten Ausschüssen die Beschlüsse, die einzelnen Länder aufzufordern, dem Übereinkommen beizutreten, vor und schlägt vor, im Einklang mit Artikel 1 und 2 über diese Beschlüsse abzustimmen.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

Bereich: ZOLL

Maßnahme(n): --

Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

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