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Document 52002PC0161

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien eingesetzten Interimsausschusses

/* KOM/2002/0161 endg. */

OJ C 203E, 27.8.2002, p. 24–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0161

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien eingesetzten Interimsausschusses /* KOM/2002/0161 endg. */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0024 - 0028


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien eingesetzten Interimsausschusses

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien, das geschlossen wurde, damit die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft treten können, wird seit dem 1. Januar 2002 vorläufig angewandt und wird am 1. März 2002 endgültig in Kraft treten.

Mit Artikel 38 des Interimsabkommens wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Durch führung des Abkommens überwacht. Nach Artikel 39 des Interimsabkommens gibt sich der Interimsausschuss eine Geschäftsordnung. Die erste Sitzung des Interimsausschusses ist für Mitte April vorgesehen. Seine Geschäftsordnung muss daher in dieser ersten Sitzung angenommen werden.

In der vorgeschlagenen Geschäftsordnung wird im Einklang mit dem Interimsabkommen festgelegt, welche Aufgaben der Interimsausschusses zu erfuellen und welche Verfahren er einzuhalten hat, und insbesondere berücksichtigt, dass dem Ausschuss mit dem Abkommen Beschlussfassungsbefugnisse übertragen worden sind. In der Geschäftsordnung wird auch die in Artikel 41 des Interimsabkommens vorgesehene Möglichkeit aufgegriffen, Unteraus schüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen. In dieser Hinsicht ist der Vorschlag der Kommission ein Versuch, die Struktur zu straffen, und beschränkt daher die Zahl der Unterausschüsse, die für die Verwaltung der verschiedenen unter das Interimsabkommen fallenden Bereiche zuständig sind, auf fünf.

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2002/107/EG des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens wird der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Interimsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung vertritt, auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien eingesetzten Interimsausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2002/107/EG vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits [1],

[1] ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 9.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Interimsabkommen wurde seit dem 1. Januar 2002 vorläufig angewandt und ist am 1. März 2002 endgültig in Kraft getreten.

(2) Mit Artikel 38 des genannten Abkommens wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht.

(3) Nach Artikel 39 des genannten Abkommens gibt sich der Interimsausschuss eine Geschäftsordnung.

(4) In Artikel 41 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Interimsausschuss Unterausschüsse einsetzen kann; Bezeichnung, Zusammensetzung und Mandat der Unterausschüsse sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Gemeinschaft muss den Standpunkt festlegen, den sie im Interimsausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung vertritt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 38 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien eingesetzten Interimsausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Interims ausschusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS Nr. 1/2002 DES INTERIMSAUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KROATIEN ANDERERSEITS

vom ...

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(.../.../...)

DER INTERIMSAUSSCHUSS -

gestützt auf das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits, insbesondere auf die Artikel 38, 39, 40 und 41,

in de Erwägung, dass das Abkommen am 1. März 2002 in Kraft getreten ist -

BESCHLIESST, SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG ZU GEBEN UND DIE DARIN VORGESEHENEN UNTERAUSSCHÜSSE EINZUSETZEN -

Artikel 1 Vorsitz

Der Vorsitz im Interimsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt) und einem Vertreter der Regierung der Republik Kroatien geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Interimsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2 Sitzungen

Der Interimsausschuss tritt regelmäßig einmal jährlich zusammen. Sondersitzungen des Interimsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertrags parteien abgehalten werden.

Termin und Ort der Sitzungen des Interimsausschusses werden von den beiden Vertrags parteien vereinbart. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Interimsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 3 Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank kann als Beobachter an den Sitzungen des Interimsausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, welche die Bank betreffen.

Der Interimsausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 4 Sekretariat

Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Republik Kroatien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Interimsausschusses wahr.

Artikel 5 Schriftverkehr

Alle an den Vorsitzenden des Interimsausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Vorsitzenden sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Interims ausschuss weitergeleitet werden.

Artikel 6 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Interimsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tages ordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

(2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7 Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Sitzung einen Protokollentwurf an. Sie führen darin die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen auf. Der Protokollentwurf wird dem Interimsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen.

Artikel 8 Beratungen

Der Interimsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Zwischen den Sitzungen kann der Interimsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses im Sinne des Artikels 39 des Interimsabkommens tragen die Überschrift "Beschluss" bzw. "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.

Die Beschlüsse des Interimsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Interimsausschuss angenommene Akte zu veröffentlichen.

Artikel 9 Sprachen

Die Amtssprachen des Interimsausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertrags parteien.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Interimsausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 10 Kosten

Die Gemeinschaft und die Republik Kroatien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Interimsausschusses und der Unterausschüsse entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Gemeinschaft, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Kroatische und aus dem Kroatischen, die von der Republik Kroatien getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertrags partei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11 Unterausschüsse

Nach Artikel 41 des Interimsabkommens werden die im Anhang mit ihrem Mandat aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien nach den für den Interimsausschuss geltenden Bestimmungen geführt. Die Unterausschüsse treten auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, wenn die Umstände dies erfordern.

Die Unterausschüsse unterstehen dem Interimsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, sondern sprechen Empfehlungen an den Interims ausschuss aus.

Der Interimsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse beschließen, ihr Mandat ändern oder neue Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Interimsausschusses

Der Vorsitzende

ANHANG

UNTERAUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Mandat

1. Die allgemeinen Ziele des Unterausschusses sind die Überprüfung der wirtschaft lichen Entwicklung und der Wirtschaftspolitik sowie die Überwachung und die gemeinsame Analyse der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammen arbeit nach den Artikeln 33 und 34 des Interimsabkommens, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Republik Kroatien zu leisten und die Wirtschafts beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft zu stärken.

2. Der Unterausschuss befasst sich insbesondere mit folgenden Themen:

- gesamtwirtschaftliche Entwicklung und Gesamtwirtschaftspolitik in der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien;

- Strukturreformen, u.a. im Finanzsektor;

- Erleichterung des Kapitalverkehrs und seine schrittweise Liberalisierung;

- Statistiksystem.

UNTERAUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

Mandat

1. Allgemeines Ziel des Unterausschusses ist es, sich mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischerei erzeugnissen zu befassen. Der Unterausschuss überwacht die Erfuellung der Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesen Sektoren und nimmt eine gemeinsame Analyse der Zusammenarbeit in der Landwirtschaft nach den Artikeln 11 bis 18, den Anhängen III, IV und I und Protokoll Nr. 3 des Interims abkommens sowie nach dem Weinprotokoll vor.

2. Der Unterausschuss befasst sich insbesondere mit folgenden Themen:

- Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Agrar sektors und der Agrarpolitik sowie der ländlichen Entwicklung in der Republik Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft;

- landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;

- Fischerei;

- Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und Prüfung der Möglichkeiten für den Ausbau der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

UNTERAUSSCHUSS FÜR DEN BINNENMARKT

Mandat

1. Allgemeines Ziel des Unterausschusses ist die Überprüfung der Rechtsreform in der Republik Kroatien. Der Unterausschuss setzt die Prioritäten, legt die Politik fest und überwacht und analysiert die Rechtsangleichung in der Republik Kroatien an das Gemeinschaftsrecht nach Artikel 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und den Artikeln 35 und 36 des Interimsabkommens.

2. Der Unterausschuss befasst sich mit der schrittweisen Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand in den mit dem Binnen markt zusammenhängenden Sektoren und insbesondere in folgenden Bereichen:

- Wettbewerb und staatliche Beihilfen;

- geistiges und gewerbliches Eigentum;

- öffentliches Beschaffungswesen;

- Gesellschaftsrecht;

- Rechnungslegung;

- Datenschutz;

- Normung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht;

- Verbraucherschutz.

UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL, EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE, ZOLL UND STEUERN

Mandat

1. Ziel des Unterausschusses ist die Erörterung und Überwachung aller Fragen, die mit der Handelspolitik und der Zusammenarbeit im Zollbereich nach den Artikeln 2 bis 10 und 19 bis 31, den Anhängen I und II und den Protokollen Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Interimsabkommens zusammenhängen.

2. Der Unterausschuss befasst sich insbesondere mit folgenden Fragen:

- freier Warenverkehr: Überwachung der Erfuellung der Verpflichtungen der Vertragsparteien und Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus der Handels regelung für gewerbliche Waren, einschließlich Textilwaren und Eisen- und Stahlerzeugnissen, ergeben könnten;

- handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums;

- handelsbezogene Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens;

- handelsbezogene Aspekte der Normung, Zertifizierung, Konformitäts bewertung und Marktaufsicht;

- Zusammenarbeit im Zollbereich und Erörterung aller Fragen, die mit der Anwendung der Ursprungsregeln zusammenhängen;

- Informationsaustausch über die Kompatibilität und die Entwicklung im Steuerbereich.

UNTERAUSSCHUSS FÜR VERKEHR

Mandat

1. Ziel des Unterausschusses ist die Überwachung der Erfuellung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Verkehrsbereich nach Protokoll Nr. 6 zum Interims abkommen.

2. Der Unterausschuss befasst sich insbesondere mit folgenden Fragen:

- Erörterung von Fragen, die bei der Anwendung des Abkommens hinsichtlich des freien Transitverkehrs auftreten könnten;

- Einrichtung eines Ökopunktesystems nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Interimsabkommen.

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