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Document 52002PC0038

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Estland gewährten staatlichen Beihilfen

/* KOM/2002/0038 endg. - ACC 2002/0033 */

52002PC0038

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Estland gewährten staatlichen Beihilfen /* KOM/2002/0038 endg. - ACC 2002/0033 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Estland gewährten staatlichen Beihilfen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Gegenstand dieses Vorschlags ist die Genehmigung einer Fördergebietskarte, anhand deren die von Estland gewährten staatlichen Beihilfen geprüft werden.

Mit Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens haben die Vertrags parteien anerkannt, dass in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Estland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache geprüft werden, dass Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.

Am 1. Dezember 2000 verlängerte der Assoziationsrat EG-Estland mit dem Beschluss Nr. 3/2000 den Zeitraum, in dem Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre. Der Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2000 ist Estland verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses auf der NUTS-Ebene II harmonisierte Angaben zum Pro-Kopf-BIP vorzulegen. Auf dieser Grundlage prüften die mit der Überwachung der staatlichen Beihilfen betraute Behörde Estlands und die Europäische Kommission gemeinsam die Förder würdigkeit der Regionen und die entsprechenden Intensitätshöchstgrenzen und erstellten auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [1] die Fördergebietskarte.

[1] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

2. Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darf die Regionalbeihilfeintensität in Gebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag den Satz von 50 % NSÄ nicht überschreiten; dies gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, in denen ein Hoechstsatz von 65 % NSÄ zulässig ist. In Fördergebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60 % des Gemeinschafts durchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfeintensität 40 % NSÄ nicht überschreiten; dies gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, in denen ein Hoechstsatz von 50 % NSÄ zulässig ist. Das BIP-KKS jedes Gebietes und der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen.

Die genannten Intensitäten können für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen um 15 Bruttoprozentpunkte angehoben werden [2]. Sie stellen jedoch nach wie vor Hoechstsätze dar, die für den Gesamtbeihilfebetrag gelten, wenn mehrere Regional beihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden, unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird. Unterhalb dieser Hoechstsätze wird gewährleistet, dass die Regional beihilfeintensität der Schwere und Intensität der Regionalprobleme entspricht.

[2] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

3. Die Kommission legt dem Rat im Folgenden den gemeinsamen Vorschlag vor und ersucht den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Assoziations rates anzunehmen.

2002/0033 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Estland gewährten staatlichen Beihilfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens,

gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrats EU-Estland vom 1. Dezember 2000 über die Verlängerung des Zeitraums, in dem Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2000 war Estland verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses die der Ebene NUTS II entsprechenden Daten zum Pro-Kopf-BIP zu übermitteln.

(2) Die estnische Behörde zur Überwachung staatlicher Beihilfen und die Europäische Kommission haben gemeinsam die Förderfähigkeit der Gebiete sowie die für diese geltenden Beihilfehöchstintensitäten beurteilt, um anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [3] eine Fördergebietskarte zu erstellen.

[3] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(3) Gemäß dem obengenannten Beschluss wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt.

(4) Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darf die Beihilfeintensität in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag 50% NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage, in denen 65 % NSÄ zulässig sind.

(5) In den nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) förderfähigen Gebieten der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfehöchstintensität 40% NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage, in denen 50% NSÄ zulässig sind.

(6) Das BIP-KKS jedes Gebiets sowie der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen.

(7) Sämtliche obengenannten Hoechstgrenzen können bei Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen [4] um 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden und stellen bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Regionalbeihilferegelungen die Obergrenzen für die Gesamtbeihilfen dar, unabhängig davon, ob die Beihilfen von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt werden.

[4] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(8) Unterhalb dieser Hoechstgrenzen wird dafür gesorgt, dass die Regionalbeihilfeintensität der Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme entspricht.

(9) Die Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme ist unter Berücksichtigung der Lage in allen Ländern zu prüfen, die mit den Europäischen Gemeinschaften ein Europa-Abkommen geschlossen haben.

(10) Estland besteht aus einem einzigen Gebiet der NUTS-Ebene II mit einem Pro-Kopf-BIP/KKS, das nach den verfügbaren statistischen Angaben für die Jahre 1996-1998 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet.

(11) Angesichts der Lage in den einzelnen Gebieten der NUTS-Ebene III sollten für Nordestland niedrigere Beihilfeintensitäten festgesetzt werden.

(12) Die dort geltenden von der estnischen Beihilfeüberwachungsbehörde und der Europäischen Kommission gemeinsam geprüften Beihilfehöchstintensitäten stehen im Einklang mit den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf die Annahme der Fördergebietskarte vertreten wird, stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ESTLAND

Der Assoziationsausschuss

BESCHLUSS NR. .../2001 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND ESTLAND ANDERERSEITS

vom

zur Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Estland gewährten staatlichen Beihilfen

Der ASSOZIATIONSAUSSCHUSS -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland anderereits [5], insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a),

[5] ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3-198.

gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrats EU-Estland vom 1. Dezember 2000 über die Verlängerung des Zeitraums, in dem Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2000 war Estland verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses die der Ebene NUTS II entsprechenden Daten zum Pro-Kopf-BIP zu übermitteln.

(2) Die estnische Behörde zur Überwachung staatlicher Beihilfen und die Europäische Kommission haben gemeinsam die Förderfähigkeit der Gebiete sowie die für diese geltenden Beihilfehöchstintensitäten beurteilt, um anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [6] eine Fördergebietskarte zu erstellen.

[6] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(3) Gemäß dem obengenannten Beschluss wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt.

(4) Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darf die Beihilfeintensität in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag 50% NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage, in denen 65 % NSÄ zulässig sind.

(5) In den nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) förderfähigen Gebieten der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfehöchstintensität 40% NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage, in denen 50% NSÄ zulässig sind.

(6) Das BIP-KKS jedes Gebiets sowie der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen.

(7) Sämtliche obengenannten Hoechstgrenzen können bei Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen [7] um 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden und stellen bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Regionalbeihilferegelungen die Obergrenzen für die Gesamtbeihilfen dar, unabhängig davon, ob die Beihilfen von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt werden.

[7] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(8) Unterhalb dieser Hoechstgrenzen wird dafür gesorgt, dass die Regionalbeihilfeintensität der Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme entspricht.

(9) Die Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme ist unter Berücksichtigung der Lage in allen Ländern zu prüfen, die mit den Europäischen Gemeinschaften ein Europa-Abkommen geschlossen haben.

(10) Estland besteht aus einem einzigen Gebiet der NUTS-Ebene II mit einem Pro-Kopf-BIP/KKS, das nach den verfügbaren statistischen Angaben für die Jahre 1996-1998 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet.

(11) Angesichts der Lage in den einzelnen Gebieten der NUTS-Ebene III sollten für Nordestland niedrigere Beihilfeintensitäten festgesetzt werden.

(12) Die dort geltenden von der estnischen Beihilfeüberwachungsbehörde und der Europäischen Kommission gemeinsam geprüften Beihilfehöchstintensitäten stehen im Einklang mit den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Estland geltenden Beihilfehöchstintensitäten belaufen sich - als Nettosubventionsäquivalent ausgedrückt - in den NUTS-III-Gebieten Zentralestland, Nordostestland, Westestland und Südestland auf 50% und im NUTS-III-Gebiet Nordestland auf 40%.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Beihilfehöchstintensitäten können für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen [8] um 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden. Sie stellen bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Regionalbeihilferegelungen Obergrenzen für die Beihilfen insgesamt dar, unabhängig davon, ob diese von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt werden.

[8] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2004 oder bis zum Tag des Beitritts Estlands zur Europäischen Union, falls dieser früher erfolgt.

Geschehen zu Brüssel, am

Für den Assoziationsausschuss

Der Vorsitzende

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