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Document 52001PC0603
Proposal for a Council Regulation repealing Regulation (EC) No 926/98 concerning the reduction of certain economic relations with the Federal Republic of Yugoslavia
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien
/* KOM/2001/0603 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien /* KOM/2001/0603 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG (1) Am 10. September 2001 entschied der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 1367 (2001), dass das Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien aufzuheben ist. (2) Daraufhin stellte der Rat in einem Gemeinsamen Standpunkt fest, dass sowohl das Waffenembargo als auch das Verkaufs- und Lieferverbot für Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, aufzuheben sind. (3) Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates soll diese Feststellung umgesetzt werden, soweit diese Maßnahmen durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführt wurden. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/719/GASP des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien und des Gemeinsamen Standpunkts 98/240/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien [1], [1] ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 49. auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Umsetzung der Resolution 1367 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat festgestellt, dass das Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien aufzuheben ist und dass das Verkaufs- und Lieferverbot für Ausrüstungs gegenstände, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, überfluessig geworden ist. (2) Das Verbot des Verkaufs und der Lieferung dieser Ausrüstungsgegenstände an die Bundesrepublik Jugoslawien ist daher unverzüglich aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 926/98 [2] wird aufgehoben. [2] ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident