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Document 52001PC0583

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über einen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu erhebenden Einspruch gegen einen von der Islamischen Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial angebrachten Vorbehalt

/* KOM/2001/0583 endg. */

52001PC0583

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über einen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu erhebenden Einspruch gegen einen von der Islamischen Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial angebrachten Vorbehalt /* KOM/2001/0583 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über einen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu erhebenden Einspruch gegen einen von der Islamischen Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial angebrachten Vorbehalt

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 20. Oktober 2000 teilte der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation in seiner Eigenschaft als Verwahrer mit, dass die Islamische Republik Pakistan am 12. September 2000 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial hinterlegt hat und dass das Übereinkommen für Pakistan am 12. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Alle EU-Mitgliedstaaten und Euratom sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Pakistan hinterlegte die Urkunde mit der Erklärung, dass das Land unter anderem ,sich durch Artikel 2 Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet, da es der Ansicht ist, dass die Frage der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung außerhalb des Geltungsbereichs des besagten Übereinkommens liegt".

In Artikel 2 Absatz 2 ist festgelegt, dass das Übereinkommen mit einigen speziellen Ausnahmen auch auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung Anwendung findet. Infolge seiner Erklärung gälte die Verpflichtung, die ein Vertragsstaat nach dem Übereinkommen hat, jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz von gestohlenem oder auf sonstige Weise rechtswidrig angeeignetem Kernmaterial zu gewähren, im Fall von innerstaatlich genutztem Kernmaterial nicht für Pakistan. Darüber hinaus wird Pakistan die wichtigen Bestimmungen des Artikels 7 des Übereinkommens nicht anwenden müssen, wenn Straftaten im Zusammenhang mit für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung verübt werden. Nach Artikel 7 des Übereinkommens müssten mehrere Straftaten - wie beispielsweise unrechtmäßiger Besitz oder unrechtmäßige Verwendung, Weitergabe, Veränderung, Beseitigung oder Verbreitung von Kernmaterial, das eine schwere Körperverletzung oder einen bedeutenden Sachschaden verursachen kann, Diebstahl oder Raub oder betrügerisches Erlangen von Kernmaterial - von Pakistan nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht werden.

In der Praxis würde der Vorbehalt bedeuten, dass die Anwendung der maßgeblichen Artikel des Übereinkommens über die Verpflichtungen zu Zusammenarbeit und Unterstützung (Artikel 5 Absätze 1 und 2) sowie die Ahnung bestimmter Straftaten und die Minderung möglicher durch sie hervorgerufener Gefahren in Bezug auf Kernmaterial, das von Pakistan innerstaatlich genutzt wird, nicht mehr verpflichtend ist. Dass sich eine Vertragspartei zu diesen Maßnahmen verpflichtet, ist jedoch ein wesentlicher Teil des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens. Dies wird schon in der Präambel deutlich, in der speziell festgehalten ist, dass ein wichtiges Ziel des Übereinkommen darin liegt, die möglichen Gefahren der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung von Kernmaterial abzuwenden, und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen. Darüber hinaus wird in einem weiteren Beweggrund die Bedeutung des physischen Schutzes von Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung hervorgehoben. Obgleich das Übereinkommen das Anbringen spezieller oder genereller Vorbehalte nicht verbietet, sollten deshalb die EU-Mitgliedstaaten und Euratom als Vertragsparteien des Übereinkommens gegen den Vorbehalt Pakistans den Einspruch erheben, dass dieser mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Jede Vertragspartei sollte den Einspruch einzeln erheben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Einsprüche bis spätestens 20. Oktober 2001 [1] eingereicht werden, damit sie die gewünschte rechtliche Wirkung haben.

[1] Das Datum wurde von der Internationalen Atomenergie-Organisation in ihrer Eigenschaft als Verwahrer bestätigt. Aus Artikel 20 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ergibt sich, dass ein Vorbehalt als angenommen gilt, wenn bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach seiner Notifizierung kein Einspruch erhoben worden ist.

Nach dem Euratom-Vertrag, insbesondere Artikel 101 Absatz 2, ist die Kommission erst nach Zustimmung des Rates befugt, den Einspruch im Namen von Euratom zu erheben. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat den beigefügten Beschluss rechtzeitig annimmt, mit der die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft gegen den oben genannten Vorbehalt der Islamischen Republik Pakistan Einspruch zu erheben.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über einen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu erhebenden Einspruch gegen einen von der Islamischen Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial angebrachten Vorbehalt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ..., ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Atomgemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial.

(2) Bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen am 12. September 2000 brachte die Islamische Republik Pakistan den Vorbehalt an, dass sie unter anderem sich durch Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.

(3) Ein solcher Vorbehalt wirft Zweifel hinsichtlich der uneingeschränkten Bindung der Islamischen Republik Pakistan an Ziel und Zweck des Übereinkommens auf -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft den beigefügten Text dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial vorzulegen, um gegen den von der Islamischen Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum oben genannten Übereinkommen am 12. September 2000 zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt Einspruch zu erheben.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Europäische Atomgemeinschaft hat die von der Islamischen Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial hinsichtlich Artikel 2 Absatz 2 gemachte Erklärung sorgfältig geprüft.

Die Europäische Atomgemeinschaft erhebt Einspruch gegen den oben genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der Pakistans Bindung an Ziel und Zweck des Übereinkommens in Frage stellt.

Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus.

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