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Document 52001PC0485

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

/* KOM/2001/0485 endg. - ACC 2001/0190 */

52001PC0485

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke /* KOM/2001/0485 endg. - ACC 2001/0190 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Republik Kroatien, die anderen aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Republiken sowie Albanien (seit 2000) verfügen für bestimmte Weine innerhalb eines Gesamtkontingents von 545 000 hl über einen zollfreien Zugang zum EU-Markt. Dieses Zollkontingent wird von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen einer autonomen Maßnahme eröffnet, die kürzlich durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000) erneuert worden ist. Für Weinausfuhren der Europäischen Union in die Republik Kroatien gibt es keine präferenziellen Zollzugeständnisse.

2. Am 13. November 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Kroatien über ein Weinabkommen aufzunehmen, und Verhandlungs direktiven für folgende Abkommen erteilt:

- ein bilaterales Handelsabkommen mit gegenseitigen Zugeständnissen für Wein zur Aufteilung des einseitig eröffneten Gesamtkontingents von 545 000 hl für die aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hervorgegangenen Staaten und Albanien,

- ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen,

- ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke.

3. Am 20. November 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Republik Kroatien aufzunehmen. Entsprechend Artikel 27 Absatz 4 des am 14. Mai 2001 paraphierten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens muss die Handelsregelung für Wein und Spirituosen festgelegt werden.

4. Bis zum Abschluss der notwendigen Verfahren für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens werden dessen Bestimmungen über Handel und handelsbezogene Fragen durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in Kraft gesetzt, das am 10. Juli 2001 paraphiert wurde. In Artikel 14 Absatz 4 des Entwurfs des Interimsabkommens wird erneut gesagt, dass ein Protokoll über Wein und Spirituosen geschlossen werden soll.

5. Entsprechend den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven haben sich die Kommission und die Republik Kroatien am 20. April 2001 über die neue präferenzielle Handelsregelung für Wein und Spirituosen und den gegenseitigen Schutz und die Kontrolle von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen geeinigt. Das Protokoll mit den drei Einzelabkommen soll am 1. Januar 2002 in Kraft treten. Aus Gründen der Kohärenz mit dem Stabilisierungsprozess als Ganzem sollten die Verhandlungsergebnisse für Wein und Spirituosen in Form eines Zusatzprotokolls in den Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 vom 18. September 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 vom 20. November 2000, muss dabei entsprechend geändert werden, um dem Jahreskontingent für Kroatien Rechnung zu tragen.

6. Mit den jetzigen Vorschlägen wird der Rat ersucht, die Abkommen mit der Republik Kroatien in Form von Zusatzprotokollen zu dem am 14. Mai 2001 paraphierten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem am 10. Juli 2001 paraphierten Interimsabkommen zu genehmigen.

7. Der Rat wird daher ersucht, die vorgeschlagenen Beschlüsse anzunehmen.

2001/0190(ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und mit Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, nachstehend "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt, ist am 14. Mai 2001 paraphiert worden. Nach Artikel 27 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens muss die Handelsregelung für Wein und Spirituosen noch festgelegt werden.

(2) Entsprechend den vom Rat am 13. November 2000 festgelegten Verhandlungs direktiven haben sich die Kommission und die Republik Kroatien am 20. April 2000 über neue gegenseitige Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen geeinigt. Aus Gründen der Kohärenz mit dem Stabilisierungsprozess als Ganzem sollten die Verhandlungsergebnisse in Form eines Zusatzprotokolls in den Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einbezogen werden.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den präferenziellen Handelszugeständnissen für bestimmte Weine sollten von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [2] eingesetzten Zollkodex-Ausschusses erlassen werden, unbeschadet Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [3]. Die Kommission muss auch die notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen an den Durchführungs vorschriften vornehmen, die sich aus neuen Präferenzabkommen, Protokollen, Briefwechseln und anderen Rechtsakten, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien geschlossen werden, ergeben könnten oder die infolge von Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur bzw. den Taric-Codes erforderlich werden.

[2] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

[3] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(4) Zur leichteren Durchführung bestimmter Vorschriften des Protokolls sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Gemeinschaft Beschlüsse zur Festlegung bzw. Änderung der Anhänge und Protokolle zu den Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen (Anhang 2 des Protokolls) und von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (Anhang 3 des Protokolls) zu genehmigen. Beim Erlass dieser Rechtsakte sollte die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Wein nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen [4] unterstützt werden.

[4] ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

(5) Die nötigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses sind Verwaltungs maßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] und sollten daher im Verwaltungsverfahren nach dessen Artikel 4 erlassen werden -

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das "Zusatzprotokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige Präferenzzugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke", nachstehend "Protokoll" genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

2. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung seiner Genehmigung im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für bestimmte in Anhang 1 des Protokolls bezeichnete Weine sowie die an den Durchführungsvorschriften vorzunehmenden Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge von Änderungen an den Codes der Kombinierten Nomenklatur bzw. den Taric-Unterteilungen erforderlich werden oder sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel und anderer Rechtsakte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien ergeben, werden von der Kommission nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren erlassen, unbeschadet Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [6].

[6] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

Artikel 4

1. Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 5

In Anwendung von Artikel 13 und 14 des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen schließt die Kommission die notwendigen Rechtsakte zur Änderung des Abkommens nach dem Verfahren in Artikel 6.

Artikel 6

1. Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Wein nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 7

In Anwendung von Artikel 13 und 14 des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke schließt die Kommission die notwendigen Rechtsakte zur Änderung des Abkommens nach dem Verfahren in Artikel 8.

Artikel 8

1. Die Kommission wird vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 9

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANLAGE

ZUSATZPROTOKOLL

ZUM STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KROATIEN ANDERERSEITS AUFGRUND DER ERGEBNISSE DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE ZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE UND SPIRITUOSEN, ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE VON WEINNAMEN UND ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE VON BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK KROATIEN, nachstehend "Kroatien" genannt,

andererseits,

beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN DER ERWAEGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits am 14. Mai 2001 in Brüssel paraphiert worden ist,

IN DER ERWAEGUNG, dass gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens die Aushandlung eines gesonderten Abkommens über Wein und Spirituosen noch aussteht,

IN DER ERWAEGUNG, dass ein Interimsabkommen geplant ist, um die Entwicklung der Handelsbeziehungen durch Schaffung eines vertraglichen Verhältnisses zu gewährleisten und die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen so rasch wie möglich anzuwenden. Das Interimsabkommen wurde am 10. Juli 2001 paraphiert und tritt spätestens am 1. Januar 2002 in Kraft. In Artikel 14 Absatz 4 des Entwurfs des Interimsabkommens wird erneut gesagt, dass ein gesondertes Protokoll über Wein und Spirituosen geschlossen werden soll,

IN DER ERWAEGUNG, dass auf dieser Grundlage Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen wurden,

IN DER ERWAEGUNG, dass aus Gründen der Kohärenz mit dem Stabilisierungsprozess als Ganzem das Abkommen über Wein und Spirituosen in Form eines Protokolls in den Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einbezogen werden sollte,

IN DER ERWAEGUNG, dass dieses Protokoll über Wein und Spirituosen am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll,

IN DER ERWAEGUNG, dass es daher notwendig ist, die Bestimmungen des Protokolls so rasch wie möglich umzusetzen,

IN DEM WUNSCH, die Vermarktungsbedingungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Getränke auf ihrem jeweiligen Markt nach den Grundsätzen von Qualität, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu verbessern,

IN ANBETRACHT des Interesses beider Vertragsparteien am gegenseitigen Schutz und der Kontrolle von Weinnamen und Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Für die Einfuhr von bestimmten Weinen mit Ursprung in Kroatien und für die Einfuhr von bestimmten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft ist ein Protokoll geschlossen worden, das folgende Bestandteile umfasst:

(1) ein Abkommen über gegenseitige Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang 1 dieses Protokolls);

(2) ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen (Anhang 2 dieses Protokolls);

(3) ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (Anhang 3 dieses Protokolls).

Die Listen gemäß Artikel 5 der unter Nummer 2 bzw. 3 genannten Abkommen werden zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und nach dem Verfahren in Artikel 13 und 14 der genannten Abkommen genehmigt.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Die Anhänge zu diesem Protokoll sind dessen Bestandteil.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Republik Kroatien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren gemäß Absatz 1.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Europäische Gemeinschaft Für die Republik Kroatien

ANHANG 1

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

1. Für die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kroatien in die Gemeinschaft werden folgende Zugeständnisse eingeräumt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unter der Bedingung, dass im Vorjahr mindestens 80% der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, erfolgt die jährliche Erhöhung, bis die Summe des Kontingents für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 und des Kontingents für die Position ex 2204 29 eine Hoechstmenge von 70 000 hl erreicht.

(2) Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können Konsultationen stattfinden, um die Kontingente durch Mengenübertragung vom Kontingent für die Position ex 2204 29 nach dem Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.

2. Die Gemeinschaft wendet innerhalb der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Republik Kroatien keine Ausfuhr subventionen gewährt.

3. Für die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Kroatien werden folgende Zugeständnisse eingeräumt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unter der Bedingung, dass im Vorjahr mindestens 80% der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, erfolgt die jährliche Erhöhung, bis das Kontingent eine Hoechstmenge von 12 000 hl erreicht.

4. Die Republik Kroatien wendet innerhalb der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Gemeinschaft keine Ausfuhr subventionen gewährt.

5. Dieses Abkommen erstreckt sich auf Wein, der

a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt und geerntet wurden, und

b) i) EU-Ursprungserzeugnis ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates bereitet wurde;

ii) Ursprungserzeugnis der Republik Kroatien ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften bereitet wurde. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklag stehen.

6. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b entspricht.

7. Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels die Möglichkeiten, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Zugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

9. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens statt.

10. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Kroatien andererseits.

ANHANG 2

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen

ARTIKEL 1 ZIELE

1. Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Namen für Weine mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Abkommens anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren.

2. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen allgemeinen und besonderen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Abkommens eingehalten und dessen Ziele verwirklicht werden.

ARTIKEL 2 ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Weine der Position 2204 nach dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ('Harmonisiertes System').

ARTIKEL 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens sind, soweit hierin nichts anderes festgelegt ist:

a) "Wein mit Ursprung in", gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: ein Wein, der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus Weintrauben bereitet worden ist, die ausschließlich im Gebiet dieser Partei geerntet wurden;

b) "geographische Angabe": jede Angabe - einschließlich Ursprungsbezeichnung - im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend 'TRIPS-Übereinkommen'), die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Partei anerkannt ist;

c) "traditioneller Begriff": ein im Anhang aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, Farbe oder Art eines Weins bezieht sowie ausreichend unterscheidbar und/oder bekannt und in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Partei anerkannt ist;

d) "geschützter Name": eine geographische Angabe oder ein traditioneller Begriff nach Buchstabe b bzw. c, die aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;

e) "homonym": gleich lautende oder zum Verwechseln ähnliche geschützte Namen für verschiedene Ursprungsorte oder verschiedene Weine mit Ursprung in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien;

f) "Bezeichnung": die Angaben, die zur Beschreibung eines Weins auf dem Etikett, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;

g) "Etikettierung": alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, graphischen Darstellungen oder Marken, die der Unterscheidung eines Weines dienen und auf dem Behältnis einschließlich seines Verschlusses, eines Anhängers oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen;

h) ,Aufmachung": die Angaben oder Zeichen, die auf den Behältnissen einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

i) "Verpackung": die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung beim Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

j) ,Marke":

- eine eingetragene Marke im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei,

- eine gewohnheitsrechtliche Marke, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschützt ist,

- eine allgemein bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967).

TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ DER WEINNAMEN

ARTIKEL 4 GRUNDSÄTZE

1. Unbeschadet Artikel 22 und 23 des TRIPS-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der Namen nach Artikel 5 zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei den Beteiligten geeignete Rechtsmittel zur Verfügung, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geographischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs für einen Wein zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. der betreffende Begriff nicht gilt.

2. In Kroatien sind die geschützten Namen der Gemeinschaft

a) ausschließlich den Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

b) dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden.

3. In der Gemeinschaft sind die geschützten Namen Kroatiens

a) ausschließlich den Weinen mit Ursprung in Kroatien vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

b) dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kroatiens verwendet werden.

4. Der Schutz gemäß diesem Abkommen verbietet insbesondere die Verwendung von geschützten Namen für Weine, deren Ursprung nicht dem angegebenen geographischen Gebiet bzw. dem Ort der traditionellen Verwendung des Begriffs entspricht, auch wenn

- der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist,

- die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

- der Name in Verbindung mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Stil", "Imitat", "Methode" oder dergleichen benutzt wird.

5. Bei homonymen geographischen Angaben gilt folgendes:

a) Sind solche nach diesem Abkommen geschützte Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern ihre Verwendung herkömmlich und üblich ist und der Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weins nicht irregeführt wird.

b) Sind solche nach diesem Abkommen geschützte Angaben mit dem Namen eines geographischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung eines in dem betreffenden geographischen Gebiet erzeugten Weines verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht den Eindruck erweckt, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei.

6. Bei homonymen traditionellen Begriffen gilt folgendes:

a) Sind solche nach diesem Abkommen geschützte Begriffe homonym, so wird jeder Begriff geschützt, sofern seine Verwendung herkömmlich und üblich ist und der Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weins nicht irregeführt wird.

b) Sind solche nach diesem Abkommen geschützte Begriffe mit einem Namen homonym, der für einen nicht aus den Gebieten der Vertragsparteien stammenden Wein verwendet wird, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Weins verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht den Eindruck erweckt, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei.

7. Die Vertragsparteien legen gegebenenfalls praktische Regeln zur Unterscheidung zwischen den homonymen Angaben und Begriffen nach Absatz 5 bzw. 6 fest, wobei die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

8. Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden.

9. Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine geographische Angabe oder einen traditionellen Begriff der anderen Vertragspartei zu schützen, die bzw. der in ihrem bzw. seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt oder dort ungebräuchlich geworden ist.

10. Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 4 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Vertragspartei für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse abzulehnen.

ARTIKEL 5 GESCHÜTZTE NAMEN

Folgende Namen von Weinen werden geschützt:

a) mit Ursprung in der Gemeinschaft:

- die Bezeichnungen für den Mitgliedstaat, aus dem der Wein stammt,

- die im Anhang aufgeführten geographischen Angaben und traditionellen Begriffe.

b) mit Ursprung in Kroatien:

- der Name ,Kroatien" oder andere Bezeichnungen für dieses Land,

- die im Anhang angeführten geographischen Angaben und traditionellen Begriffe.

ARTIKEL 6 MARKEN

1. Die Eintragung einer Marke für einen Wein, die einen nach diesem Abkommen geschützten Namen begreift, wird abgelehnt oder auf Antrag einer Vertragspartei aufgehoben, wenn der betreffende Wein

- nicht aus dem in der geographischen Angabe genannten Ort stammt

bzw.

- nicht dem verwendeten traditionellen Begriff entspricht.

2. Eine in gutem Glauben spätestens am 31. Dezember 1995 eingetragene Marke darf jedoch bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden, sofern sie seit ihrer Eintragung tatsächlich ununterbrochen benutzt wurde.

ARTIKEL 7 AUSFUHREN

Wird Wein mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und in Drittländern vermarktet, so treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach Artikel 5 geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet der anderen Partei verwendet werden.

ARTIKEL 8 AUSDEHNUNG DES SCHUTZES

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, gilt der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch zugunsten von natürlichen und juristischen Personen, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei.

ARTIKEL 9 DURCHSETZUNG

1. Stellt eine nach Artikel 11 benannte zuständige Stelle fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, insbesondere bei der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung gegen dieses Abkommen verstößt, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder eine missbräuchliche Verwendung geschützter Namen auf jede andere Weise zu verbieten.

2. Die Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a) die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Kroatiens vorgesehen sind, in der oder den Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über Ursprung, Art oder Qualität des so bezeichneten oder aufgemachten Weines hervorrufen kann;

b) Bezeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften des Weins enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren für Weine verwendet werden, deren Namen nach diesem Abkommen geschützt sind;

c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weins hervorrufen können.

3. Die Anwendung von Absatz 1 und 2 schließt nicht aus, dass die in Artikel 8 genannten Personen und Organisationen geeignete Maßnahmen in den Gebieten der Vertragsparteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

ARTIKEL 10 ANDERE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN UND INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, schließt dieses Abkommen nicht aus, dass sie für die nach diesem Abkommen geschützten Namen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.

TITEL II ÜBERWACHUNG UND AMTSHILFE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

ARTIKEL 11 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

1. Jede Vertragspartei benennt die Stellen, die die Einhaltung dieses Abkommens überwachen. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige Stelle, so muss sie für die Koordinierung der Arbeit dieser Stellen sorgen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Koordinationsstelle benannt.

2. Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

ARTIKEL 12 VERSTÖSSE

1. Hat eine der Stellen nach Artikel 11 den begründeten Verdacht, dass

a) bei einem Wein, der Gegenstand des Handels zwischen Kroatien und der Gemeinschaft ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht eingehalten werden und

b) diese Nichteinhaltung für die andere Vertragspartei von besonderem Belang ist und Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann,

so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei.

2. Den Informationen nach Absatz 1 sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegebenenfalls eingeleitet wurden. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben zu dem betreffenden Wein umfassen:

a) Erzeuger und Besitzer des Weins,

b) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

c) Bezeichnung und Aufmachung,

d) Art des Verstoßes gegen die Regeln über die Herstellung und Vermarktung.

TITEL III VERWALTUNG DES ABKOMMENS

ARTIKEL 13 ARBEITSGRUPPE

1. Es wird eine Arbeitsgruppe beim Unterausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 115 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzt.

2. Die Arbeitsgruppe wacht über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Durchführung ergeben können. Sie kann insbesondere Empfehlungen aussprechen, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen.

ARTIKEL 14 AUFGABEN DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die Arbeitsgruppe nach Artikel 13 in allen Fragen der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens in Verbindung.

2. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vertragsparteien

a) im gegenseitigen Einvernehmen die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen festlegen und anpassen, um etwaige Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien zu berücksichtigen;

b) einander über ihre Absicht unterrichten, neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen in öffentlichen Belangen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Weinmarkt haben;

c) einander über die gerichtlichen Entscheidungen zur Anwendung dieses Abkommens und über die Maßnahmen unterrichten, die im Anschluss an diese Entscheidungen getroffen worden sind;

d) sich gegebenenfalls über die Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 7 beraten.

3. Im Rahmen dieses Abkommens können beide Vertragsparteien anhand der Erfahrungen bei seiner Anwendung Vorschläge zur Erweiterung ihrer Zusammenarbeit im Weinsektor unterbreiten.

TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 15 DURCHFUHR KLEINER MENGEN

Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, die

a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

ARTIKEL 16 ANWENDUNGSGEBIETE

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Kroatien andererseits.

ARTIKEL 17 NICHTEINHALTUNG

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so treten die Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle zweckdienlichen Angaben zur eingehenden Prüfung der Sache.

3. Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können die Vertragsparteien ohne vorherige Konsultation geeignete einstweilige Schutzmaßnahmen treffen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

4. Haben die Vertragsparteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß Absatz 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder einstweilige Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.

ARTIKEL 18 VERMARKTUNG VORHANDENER BESTÄNDE

1. Weine, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die gemäß dem Abkommen unzulässig ist, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

2. Weine, die gemäß diesem Abkommen erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung oder Aufmachung nach einer Änderung des Abkommens dessen Bestimmungen jedoch nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen

DIE VERTRAGSPARTEIEN VEREINBAREN :

Im Sinne von Artikel 15 Buchstabe b des Abkommens gelten als kleine Mengen:

1. Weine in etikettierten Behältnissen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 Liter nicht übersteigt;

2. a) Erzeugnismengen, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;

b) Erzeugnismengen, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;

c) Erzeugnismengen, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

d) Erzeugnismengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens einem Hektoliter;

e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Erzeugnisse, die im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

f) Erzeugnismengen, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

ANHANG 3

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

ARTIKEL 1 ZIELE

1. Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Abkommens anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren.

2. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen allgemeinen und besonderen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Abkommens eingehalten und dessen Ziele verwirklicht werden.

ARTIKEL 2 ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für

a) Spirituosen der Position 2208 nach dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, wie sie definiert sind

- für die Gemeinschaft in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates [7], zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

[7] ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

- für Kroatien in der Verordnung über die Qualität von Spirituosen (Gesetzblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 16/88 und 63/88), im Weingesetz (Narodne novine Nr. 96/96) und in den Verordnungen zum Weingesetz (Narodne novine Nr. 96/96, 7/97, 117/97 und 57/00);

b) aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend "aromatisierte Getränke") der Positionen 2205 und ex 2206 nach dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, wie sie definiert sind

- für die Gemeinschaft in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates [8], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96,

[8] ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

- für Kroatien in der Verordnung über die Qualität von Spirituosen (Gesetzblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 16/88 und 63/88), im Weingesetz (Narodne novine Nr. 34/95 und 96/96) und in den Verordnungen zum Weingesetz (Narodne novine Nr. 96/96, 7/97, 117/97 und 57/00).

ARTIKEL 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens sind

a) "Spirituose mit Ursprung in", gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: eine Spirituose, die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei hergestellt worden ist;

b) "aromatisiertes Getränk mit Ursprung in", gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: ein aromatisiertes Getränk, das im Gebiet der betreffenden Vertragspartei hergestellt worden ist;

c) "Bezeichnung": die Angaben, die zur Beschreibung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränkes auf dem Etikett, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;

d) "homonym": gleich lautende oder zum Verwechseln ähnliche geschützte Bezeichnungen für verschiedene Ursprungsorte oder verschiedene Spirituosen bzw. aromatisierte Getränke mit Ursprung in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien;

e) "Etikettierung": alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, Symbole, Abbildungen oder Marken, die der Unterscheidung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränkes dienen und auf dem Behältnis einschließlich seines Verschlusses, eines Anhängers oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen;

f) ,Aufmachung": die Angaben oder Zeichen, die auf den Behältnissen einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

g) "Verpackung": die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung beim Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden.

h) ,Marke":

- eine eingetragene Marke im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei,

- eine gewohnheitsrechtliche Marke, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschützt ist,

- eine allgemein bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967).

TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

ARTIKEL 4 GRUNDSÄTZE

1. Unbeschadet Artikel 22 und 23 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend 'TRIPS-Übereinkommen') treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen nach Artikel 5 zu gewährleisten, die für Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei den Beteiligten geeignete Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung einer Bezeichnung für Spirituosen oder aromatisierte Getränke zu verhindern, deren Ursprung nicht dem Ort entspricht, der in der betreffenden Bezeichnung genannt ist oder für den diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.

2. In Kroatien sind die geschützten Bezeichnungen der Gemeinschaft

- ausschließlich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

- dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden.

3. In der Gemeinschaft sind die geschützten Bezeichnungen Kroatiens

- ausschließlich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in Kroatien vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

- dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kroatiens verwendet werden.

4. Der Schutz gemäß diesem Abkommen verbietet insbesondere die Verwendung von geschützten Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke, deren Ursprung nicht dem angegebenen geographischen Gebiet bzw. dem Ort der traditionellen Verwendung der Bezeichnung entspricht, auch wenn

- der tatsächliche Ursprung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks angegeben ist,

- die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

- der Name in Verbindung mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Stil", "Imitat", "Methode" oder dergleichen benutzt wird.

5. Bei homonymen Bezeichnungen von Spirituosen und aromatisierten Getränken wird jede Bezeichnung geschützt. Die Vertragsparteien legen die praktischen Regeln zur Unterscheidung zwischen den betreffenden homonymen Bezeichnungen fest, wobei die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

6. Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden.

7. Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine Bezeichnung der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt oder dort ungebräuchlich geworden ist.

8. Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 4 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz einer Bezeichnung der anderen Vertragspartei abzulehnen.

ARTIKEL 5 GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN

Folgende Bezeichnungen sind geschützt:

a) bei Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen in Anhang 1;

b) bei Spirituosen mit Ursprung in Kroatien die Bezeichnungen in Anhang 2;

c) bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen in Anhang 3;

d) bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in Kroatien die Bezeichnungen in Anhang 4.

ARTIKEL 6 MARKEN

1. Die Eintragung einer Marke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk, die eine nach Artikel 5 geschützte Bezeichnung begreift, wird abgelehnt oder auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben, wenn der Ursprung des Erzeugnisses nicht dem in der Bezeichnung angegebenen Ort entspricht.

2. Unbeschadet Absatz 1 darf eine in gutem Glauben spätestens am 31. Dezember 1995 eingetragene Marke bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden, sofern sie seit ihrer Eintragung tatsächlich ununterbrochen benutzt wurde.

ARTIKEL 7 AUSFUHREN

Werden Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und in Drittländern vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach diesem Abkommen geschützten Bezeichnungen einer Partei nicht für Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung im Gebiet der anderen Partei verwendet werden.

ARTIKEL 8 AUSDEHNUNG DES SCHUTZES

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, gilt der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch zugunsten von natürlichen und juristischen Personen, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei gewährt.

ARTIKEL 9 DURCHSETZUNG

1. Stellt eine nach Artikel 11 benannte zuständige Stelle fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere bei der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung gegen dieses Abkommen verstößt, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder eine missbräuchliche Verwendung geschützter Bezeichnungen auf jede andere Weise zu verbieten.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn

a) die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Kroatiens vorgesehen sind, in der oder den Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über Ursprung, Art oder Qualität der betreffenden Spirituosen oder aromatisierten Getränke hervorrufen kann;

b) Bezeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nach diesem Abkommen geschützt ist;

c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituosen oder der aromatisierten Getränke hervorrufen können.

3. Die Anwendung von Absatz 1 und 2 schließt nicht aus, dass die in Artikel 8 genannten Personen und Organisationen geeignete Maßnahmen in den Gebieten der Vertragsparteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

ARTIKEL 10 ANDERE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN UND INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, schließt dieses Abkommen nicht aus, dass sie für die nach diesem Abkommen geschützten Bezeichnungen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.

TITEL II ÜBERWACHUNG UND AMTSHILFE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

ARTIKEL 11 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

1. Jede Vertragspartei benennt die Stellen, die die Einhaltung dieses Abkommens überwachen. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige Stelle, so muss sie für die Koordinierung der Arbeit dieser Stellen sorgen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Koordinationsstelle benannt.

2. Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

ARTIKEL 12 VERSTÖSSE

1. Hat eine der Stellen nach Artikel 11 den begründeten Verdacht, dass

a) bei Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Sinne von Artikel 2, die Gegenstand des Handels zwischen Kroatien und der Gemeinschaft sind oder waren, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht eingehalten werden und

b) diese Nichteinhaltung für die andere Vertragspartei von besonderem Belang ist und Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann,

so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei.

2. Den Informationen nach Absatz 1 sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegebenenfalls eingeleitet wurden. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen umfassen:

a) Hersteller und Besitzer der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks;

b) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

c) Bezeichnung und Aufmachung,

d) Art des Verstoßes gegen die Regeln über die Herstellung und Vermarktung.

TITEL III VERWALTUNG DES ABKOMMENS

ARTIKEL 13 ARBEITSGRUPPE

1. Es wird eine Arbeitsgruppe beim Unterausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 115 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzt.

2. Die Arbeitsgruppe wacht über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Durchführung ergeben können. Sie kann insbesondere Empfehlungen aussprechen, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen.

ARTIKEL 14 AUFGABEN DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die Arbeitsgruppe nach Artikel 13 in allen Fragen der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens in Verbindung.

2. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vertragsparteien

a) im gegenseitigen Einvernehmen die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen festlegen und anpassen, um etwaige Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien zu berücksichtigen;

b) einander über ihre Absicht unterrichten, neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen in öffentlichen Belangen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf dem Markt für Spirituosen und aromatisierte Getränke haben;

c) einander über die gerichtlichen Entscheidungen zur Anwendung dieses Abkommens und über die Maßnahmen unterrichten, die im Anschluss an diese Entscheidungen getroffen worden sind.

3. Im Rahmen dieses Abkommens können beide Vertragsparteien anhand der Erfahrungen bei seiner Anwendung Vorschläge zur Erweiterung ihrer Zusammenarbeit im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke unterbreiten.

TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 15 DURCHFUHR KLEINER MENGEN

Dieses Abkommen gilt nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die

a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

ARTIKEL 16 ANWENDUNGSGEBIETE

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Kroatien andererseits.

ARTIKEL 17 NICHTEINHALTUNG

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so treten die Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle zweckdienlichen Angaben zur eingehenden Prüfung der Sache.

3. Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können die Vertragsparteien ohne vorherige Konsultation geeignete einstweilige Schutzmaßnahmen treffen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

4. Haben die Vertragsparteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß Absatz 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder einstweilige Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.

ARTIKEL 18 VERMARKTUNG VORHANDENER BESTÄNDE

1. Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, die gemäß dem Abkommen unzulässig ist, dürfen von Großhändlern während des Zeitraums von einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die unter das Abkommen fallenden Spirituosen und aromatisierten Getränke nicht mehr außerhalb ihres bezeichneten Ursprungsgebiets hergestellt werden.

2. Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Herstellung, Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen von Spirituosen und aromatisierten Getränken

DIE VERTRAGSVERTRAGSPARTEIEN VEREINBAREN:

Im Sinne von Artikel 15 Buchstabe b des Abkommens gelten als kleine Mengen:

1. Spirituosen und aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 10 Liter nicht übersteigt;

2. a) Erzeugnismengen, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 10 Litern je Reisenden;

b) Erzeugnismengen, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 10 Litern;

c) Erzeugnismengen, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

d) Erzeugnismengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens einem Hektoliter;

e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Erzeugnisse, die im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

f) Erzeugnismengen, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

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