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Document 52001PC0458

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

/* KOM/2001/0458 endg. */

52001PC0458

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis /* KOM/2001/0458 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [1] kann das bestehende FISCALIS-Programm für die Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) und Zypern geöffnet werden. Malta und die Türkei werden darin nicht aufgeführt.

[1] ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

Bereits im Dezember 1997 hatte der Europäische Rat von Luxemburg darauf hingewiesen, daß der Beteiligung der Bewerberländer an den Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der Heranführungsstrategie große Bedeutung zukommt, da sie sich auf diese Weise mit den Arbeitsmethoden und Verfahren der Gemeinschaft vertraut machen können. Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat von Helsinki die Bedeutung des in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Es wurde erneut die Bedeutung der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungsstrategie hervorgehoben, die als wesentlichen Bestandteil die Teilnahme der 13 Bewerberländer an den Gemeinschaftsprogrammen einschließt.

Die Teilnahme der 10 Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

Es wird vorgeschlagen, zusätzlich zu den Gemeinschaftsprogrammen, an denen die Bewerberländer bereits teilnehmen, nun die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakischen Republik und Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis bis zum Ende seiner Laufzeit, d.h. bis 31. Dezember 2002, festzulegen.

Die allgemeinen Ziele des Fiscalis-Programms sind:

* ein den Beamten gemeinsamer hoher Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Bereich der indirekten Steuern, und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten;

* eine wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission;

* ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung der besten Verwaltungspraxis.

Die Öffnung des Programms für die Bewerberländer ist ein wesentlicher Bestandteil der Heranführungsstrategie und leistet einen weiteren Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt. Dadurch erhalten diese Länder die Gelegenheit, sich mit den in diesem Gemeinschaftsprogramm üblichen Verfahren und Methoden vertraut zu machen.

2. Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL)

Die Europa-Abkommen mit diesen Ländern traten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft und sehen in einer Vielzahl von Bereichen eine Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen vor. Diesen Bereichen können, wenn es im beiderseitigen Interesse liegt, weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzugefügt werden, so auch der Bereich Binnenmarkt.

Für eine solche Teilnahme ist ein Beschluß jedes mit diesen Europa-Abkommen eingesetzten Assoziationsrats erforderlich, in dem die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden.

Gemäß den Europa-Abkommen beziehungsweise deren Zusatzprotokollen über die Beteiligung dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen tragen diese die Kosten für ihre Teilnahme selbst.

In diesem Zusammenhang sprach sich der Europäische Rat von Luxemburg zwar dafür aus, daß die Bewerberländer ihren eigenen Finanzbeitrag kontinuierlich erhöhen sollten, erklärte sich aber gleichzeitig damit einverstanden, daß sie erforderlichenfalls ihren Beitrag teilweise aus Phare-Mitteln finanzieren können. Diese Art Finanzierung sollte sich jedoch "ohne Berücksichtigung der Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung weiterhin auf etwa 10 % der PHARE-Mittel belaufen". Der Europäische Rat erklärte außerdem: "Die Beitrittsstaaten müßten die Möglichkeit haben, nach genau festgelegten und auf den jeweiligen Fall zugeschnittenen Modalitäten bei den sie betreffenden Punkten als Beobachter in den für die Kontrolle der Programme zuständigen Ausschüssen, an denen sie sich finanziell beteiligen, vertreten zu sein".

Die 10 MOEL, nämlich Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und Slowenien haben der Kommission schriftlich ihre Bereitschaft bestätigt, ab dem Jahr 2001 gemäß den in den beigefügten Beschlußentwürfen der Assoziationsräte festgelegten Voraussetzungen und Bedinungen am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis teilzunehmen und die von der Kommission berechneten Mittel dafür bereitzustellen.

Die wichtigsten Punkte der im Entwurf beigefügten Beschlüsse zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der 10 MOEL am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis sind folgende:

* für die Einreichung, Prüfung und Auswahl der Anträge gelten soweit möglich dieselben Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten der Union;

* die MOEL leisten einen finanziellen Beitrag zu den von der Gemeinschaft für dieses Programm vorgesehenen Haushaltsmitteln. Bei der Berechnung der Finanzbeiträge wurden die Bedingungen für die MOEL soweit wie möglich an die für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen angepaßt. Die MOEL können ihre jährlichen Beiträge zum Teil aus eigenen Haushaltsmitteln und zum Teil aus den ihnen zugewiesenen Phare-Mitteln bestreiten, wobei die oben genannte 10%-Grenze nicht überschritten werden sollte;

* die Länder werden zu den sie betreffenden Punkten bei den Sitzungen des Programmausschusses als Beobachter eingeladen;

* die Länder werden in das Monitoring ihrer Beteiligung an dem Programm einbezogen;

* diese Beschlüsse gelten für die Restlaufzeit des Programms. Sollte die Gemeinschaft jedoch eine Verlängerung der Laufzeit ohne sonstige wesentliche Änderungen des Programms beschließen, so kann auch die Geltungsdauer dieser Beschlüsse automatisch entsprechend verlängert werden, wenn keine der Vertragsparteien sich dagegen ausspricht.

3. Schlußfolgerungen

Die Annahme der Beschlüsse der Assoziationsräte für die 10 MOEL über die Teilnahme dieser 10 Länder an dem Gemeinschaftsprogramm Fiscalis ab dem Jahr 2001 bietet ihnen die Gelegenheit, sich im Rahmen der Heranführungsstrategie aktiv in die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich zu integrieren. Darüber hinaus wird ein Beitrag zur Stärkung ihrer institutionellen und administrativen Leistungsfähigkeit ("Institution Building") geleistet. Ihr kommt daher erhebliche politische Bedeutung zu.

Damit Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und Slowenien ab 2001 an dem Gemeinschaftsprogramm Fiscalis teilnehmen können, wird der Rat ersucht, den entsprechenden Standpunkt der Gemeinschaft gemäß den zehn im Entwurf beigefügten Ratsbeschlüssen im jeweiligen Assoziationsrat einzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits [2] trat am 1. Februar 1999 in Kraft.

[2] ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

(2) Gemäß Artikel 106 Europa-Abkommen kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft in den in Anhang XI aufgeführten Bereichen beteiligen; gemäß diesem Anhang kann der Assoziationsrat den dort genannten Bereichen weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzufügen.

(3) Gemäß dem vorgenannten Artikel 106 sind die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Beteiligung Sloweniens an diesen Maßnahmen vom Assoziationsrat zu beschließen.

(4) Gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) [3] steht den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) die Teilnahme an dem Programm unter den Voraussetzungen offen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen Europa-Abkommen und den Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen -

[3] ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem - mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits eingesetzten - Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Beschluß Nr. .../2001 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Sloweniens andererseits

vom .... 2001

zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits [4], insbesondere auf Artikel 106,

[4] ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 106 des Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft in den in Anhang XI aufgeführten Bereichen beteiligen.

(2) Gemäß diesem Anhang kann der Assoziationsrat den dort genannten Bereichen weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzufügen.

(3) Gemäß dem vorgenannten Artikel 106 sind die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Beteiligung Sloweniens an diesen Maßnahmen vom Assoziationsrat zu beschließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Slowenien beteiligt sich am Fiscalis-Programm der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Voraussetzungen und der Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt bis zum Ende der Laufzeit des Programms. Sollte die Gemeinschaft eine Verlängerung der Laufzeit ohne wesentliche Änderungen des Programms beschließen, so wird auch die Geltungsdauer dieses Beschlusses automatisch entsprechend verlängert, sofern keine der Vertragsparteien Einwände erhebt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens am Fiscalis-Programm

1. Gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) [5], nachstehend "Programm" genannt, nimmt Slowenien, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern es zulassen, gemäß den im Europa-Abkommen festgelegten Bedingungen am Programm teil. Für die Teilnahme Sloweniens an den Aktionen im Rahmen des Programms gelten somit folgende Bedingungen:

[5] ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

- Die in Artikel 4 (Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden) vorgesehenen Maßnahmen können durchgeführt werden, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen.

- Für die in Artikel 5 Absatz 1 (Austauschmaßnahmen) und Absatz 2 (Seminare) sowie in Artikel 6 (Gemeinsame Fortbildungsinitiative) vorgesehenen Maßnahmen gelten die in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen.

- Die in Artikel 5 Absatz 3 (multilaterale Prüfungen) vorgesehenen Maßnahmen sind nicht möglich, da der gemeinschaftliche Rechtsrahmen [6] für die Zusammenarbeit in diesem Bereich nur für die EU-Mitgliedstaaten gilt.

[6] Richtlinie 77/799/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 218/92.

2. Bei der Einreichung, Prüfung und Auswahl der Teilnahmeanträge für Seminare und Austauschmaßnahmen gelten für Beamte aus Slowenien dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für Beamte der 15 nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3. In Anhang II ist der zu Beginn jedes Haushaltsjahres zu leistende Finanzbeitrag Sloweniens zum Gesamthaushalt der Europäischen Union festgelegt, mit dem die Kosten seiner Teilnahme am Programm vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2002 gedeckt werden. Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag erforderlichenfalls gemäß den Grundsätzen in Artikel 114 Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits anpassen.

4. Vertreter Sloweniens nehmen in dem in Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 888/98/EG genannten Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung bei den Slowenien betreffenden Punkten als Beobachter teil. Bei den übrigen Punkten und bei Abstimmungen tritt dieser Ausschuß ohne die Vertreter Sloweniens zusammen.

5. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Slowenien ergreifen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit der Begünstigten des Programms, die sich zwecks Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Aktivitäten aus Slowenien in die EU-Mitgliedstaaten bzw. aus den EU-Mitgliedstaaten nach Slowenien begeben.

6. Unbeschadet der sich aus dem Fiscalis-Beschluß ergebenden Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Überwachung und die Evaluierung des Programms wird die Teilnahme Sloweniens am Programm von Slowenien und der Kommission auf partnerschaftlicher Grundlage kontinuierlich überwacht. Slowenien legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt.

7. Die Anträge, Verträge, Berichte und Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

8. Die Gemeinschaft und Slowenien können die Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses mit einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Die zum Zeitpunkt der Beendigung laufenden Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach Maßgabe dieses Beschlusses fortgesetzt.

ANHANG II

Fiinanzbeitrag Sloweniens zum Fiscalis-Programm

1. Der Finanzbeitrag Sloweniens wird dem Betrag zugeschlagen, der jährlich aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt wird, damit die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung, Verwaltung und praktischen Abwicklung des Fiscalis-Programms nachkommen kann.

2. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wurde ein durchschnittliches Tagegeld von 146 Euro und eine durchschnittliche Reisekostenpauschale von 695 Euro für die Teilnahme an Seminaren und Austauschmaßnahmen zugrunde gelegt. Es wurde davon ausgegangen, daß Slowenien im Schnitt an 15 Seminaren und 20 Austauschmaßnahmen pro Jahr teilnimmt. Der Finanzbeitrag kann zu Beginn eines jeden Jahres zur Berücksichtigung der Zahl der Maßnahmen angepaßt werden, an denen Slowenien in dem betreffenden Jahr tatsächlich teilnehmen will. Die Anpassung erfolgt im Wege der Mittelanforderung, die die Kommission Slowenien gemäß Nummer 5 übermittelt.

3. Der Beitrag Sloweniens beläuft sich pro Teilnahmejahr auf 94 984 Euro, sofern unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Davon sind 6 214 Euro für die Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten bestimmt, die sich im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms durch die Kommission aus der Teilnahme Sloweniens ergeben.

4. Der gesamte Beitrag für die Beteiligung Sloweniens geht zu Lasten des slowenischen Staatshaushalts, da keine Phare-Unterstützung beantragt wurde.

5. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet Anwendung; dies gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Sloweniens.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses übersendet die Kommission Slowenien eine oder mehrere Mittelanforderungen in Höhe seines Beitrags zu den Kosten der Maßnahmen im laufenden Jahr. Der Betrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission zu überweisen. Slowenien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluß gemäß den Mittelanforderungen spätestens drei Monate nach deren Absendung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Slowenien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro vom Fälligkeitstag angewandt.

6. Die Tagegelder gelten für alle Programmteilnehmer und werden von der Kommission für jedes Land einzeln festgelegt. Slowenien erhält von der Kommission zu Beginn eines jeden Jahres einen ersten Haushaltsvorschuß. Je nach der tatsächlichen Beteiligung Sloweniens an den Maßnahmen des Programms und der voraussichtlichen Teilnahme in der zweiten Jahreshälfte kann Mitte des Jahres ein weiterer Vorschuß gezahlt werden. Die zuständige slowenische Behörde verwendet diese Vorschüsse zur Zahlung der Reisekosten und Tagegelder der slowenischen Teilnehmer.

7. Die Kommission erstattet die Reise- und Aufenthaltskosten, die den slowenischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses gemäß Anhang I Nummer 4 entstehen, auf der gleichen Grundlage wie im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Öffnung des Gemeinschaftsprogramms Fiscalis für Slowenien

2. Haushaltslinie(n)

Einnahmen: 6091 Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Europa-Abkommen mit Slowenien [7], das am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist und die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme vorsieht (Artikel 106 in Verbindung mit Anhang XI).

[7] ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

Entscheidung Nr. 888/98/EG [8] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt.

[8] ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

1. Ein den Beamten gemeinsamer hoher Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Bereich der indirekten Steuern, und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten;

2. Eine wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission;

3. Eine ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung einer guten Verwaltungspraxis;

4. Die Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis ist ein wesentlicher Bestandteil der intensivierten Heranführungsstrategie und leistet einen weiteren Beitrag zur Beitrittsvorbereitung. Dadurch erhält Slowenien die Gelegenheit, sich mit den üblichen Verfahren und Methoden im Rahmen dieses Gemeinschaftsprogramms vertraut zu machen.

5. Für diese Teilnahme ist ein Beschluß des mit dem Europa-Abkommen eingesetzten Assoziationsrates erforderlich, in dem die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden.

6. Das Europa-Abkommen mit Slowenien ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten und sieht eine Teilnahme Sloweniens an Gemeinschaftsprogrammen in einer Vielzahl von Bereichen vor. Gemäß Anhang XI des Europa-Abkommens können darin auch andere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen, etwa der Bereich Binnenmarkt, eingeschlossen werden.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung

Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum Ende des Gemeinschaftsprogramms, d. h. bis zum 31.12.2002.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Betroffene Einnahmen

Gemäß Artikel 106 Europa-Abkommen trägt Slowenien die Kosten seiner Beteiligung selbst, wobei sein Beitrag im Haushaltsplan der EU unter dem Einnahmeposten 6091 ausgewiesen wird.

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

Die Ausgaben umfassen die Erstattung der Reisekosten und die Zahlung der Tagegelder der Teilnehmer, Organisationskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit Seminaren und Austauschmaßnahmen.

Bei den Einnahmen ist als Verbuchungsstelle für den Beitrag Sloweniens zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme Posten 6091 vorgesehen. Die Ausgaben werden unter den Ausgabenposten für das betreffende Programm und gegebenenfalls unter den einschlägigen Posten für operationelle Ausgaben verbucht.

Die erwarteten Gesamteinnahmen sind unter Nummer 7.4 angegeben.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme pro Haushaltsjahr (Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtkosten)

Die Berechnung basiert auf folgenden Voraussetzungen:

- Bei der Berechnung des Beitrags Sloweniens zur Finanzierung der in Artikel 106 Europa-Abkommen genannten Aktivitäten wird davon ausgegangen, daß das Land die Kosten seiner Beteiligung selbst trägt. Zu diesem Zweck wurde im Einnahmenteil des Haushaltsplans der Posten 6091 geschaffen.

- Auf der Grundlage des Europa-Abkommens mit Slowenien wurden für das Programm folgende Finanz- und Haushaltsregelungen vereinbart: Der Berechnung der Kosten liegt eine Reihe von Annahmen zugrunde, wobei von einer Teilnahme an 15 Seminaren und 20 Austauschmaßnahmen pro Jahr ausgegangen und durchschnittliche Reisekosten für die Fahrt von Slowenien in das Land der Gastgeberverwaltung in Höhe von 695 Euro, die Dauer der Seminare und Austauschmaßnahmen sowie ein durchschnittliches Tagegeld von 146 Euro berücksichtigt wurden.

Danach belaufen sich die Gesamtkosten für die Teilnahme Sloweniens auf 94 984 Euro pro Jahr, die zu Lasten des slowenischen Staatshaushalts gehen.

In diesem Betrag sind zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 6 214 Euro pro Jahr enthalten.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen in Euro

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Zahl der Austauschmaßnahmen und Seminare pro Jahr, an denen Mitgliedstaaten mit derselben Bevölkerungszahl wie Slowenien teilnehmen

** EUR 146/Tag (durchschnittliches Tagegeld)

*** EUR 695 (durchschnittliche Reisekostenerstattung)

7.3 Operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw., Teil B des Haushaltsplans

Keine

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

GESAMTAUSGABEN:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen; Ergebnisse

In allen Verträgen, Übereinkünften und sonstigen Dokumenten, mit denen die Kommission rechtliche Verpflichtungen eingeht, sind vor Ort Kontrollen durch die Kommission und den Rechnungshof vorgesehen. Unter anderem unterliegen die Begünstigten der Berichterstattungs- und der Rechenschaftspflicht. Die vorzulegenden Berichte und Abrechnungen werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Gemeinschaftsfinanzierung geprüft.

Die Betrugbekämpfungsvorschriften für die ursprünglichen Haushaltslinien finden nach Anpassung auf den Fall Sloweniens auch auf diese Haushaltslinie Anwendung.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Die Hauptziele des Programms sind ein hoher gemeinsamer Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts im Bereich indirekte Steuern, eine effiziente Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission sowie die Verbesserung der Verwaltungsabläufe.

Mit dem Fiscalis-Programm sollen der Austausch der für die Durchführung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Beamten und die Organisation von Seminaren ermöglicht werden.

Mit der Beteiligung Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis soll dieses Land in den Genuß der Vorteile kommen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits aus diesem Programm ziehen. Ziel ist es, daß slowenische Beamte jedes Jahr im Durchschnitt an 20 Austauschmaßnahmen in einem der 15 EU-Mitgliedstaaten und an 15 Seminaren teilnehmen.

Mit der Einbeziehung slowenischer Teilnehmer in die Gemeinschaftsnetze wird ein Beitrag zur Vorbereitung Sloweniens auf den Beitritt geleistet.

9.2 Monitoring und Evaluierung der Maßnahme

Die im Fiscalis-Programm vorgesehenen Monitoring- und Evaluierungsverfahren gelten auch für die slowenischen Teilnehmer.

10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan iii Teil a des haushaltsplans)

Die Bereitstellung der für diese Maßnahme erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Finanzielle Gesamtauswirkungen des zusätzlichen Personalbedarfs

(in Euro)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf A-1, A-2, A-4, A-5, A-7).

10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Durchschnittliche Kosten für eine zweitägige Dienstreise nach Slowenien von 2 Beamten pro Jahr.

** Teilnahme Sloweniens an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Die vorgenannten Kosten gehen zu Lasten der Einnahmen (Art. 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Sloweniens (siehe Nummer 5.3 und 7.4 des Finanzbogens).

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