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Document 52001PC0382

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung unter anderem in Thailand und zur Einstellung der entsprechenden Interimsüberprüfung gegenüber dem Antragsteller

/* KOM/2001/0382 endg. */

52001PC0382

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung unter anderem in Thailand und zur Einstellung der entsprechenden Interimsüberprüfung gegenüber dem Antragsteller /* KOM/2001/0382 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung unter anderem in Thailand und zur Einstellung der entsprechenden Interimsüberprüfung gegenüber dem Antragsteller (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/97 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung u.a. in Thailand ein.

Im Oktober 2000 leitete die Kommission auf Antrag des thailändischen ausführenden Herstellers Thai Merry Co., Ltd eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ein.

Bei der Untersuchung wurde kein Dumping festgestellt. Ferner wurden Beweise dafür gefunden, dass es in absehbarer Zeit nicht erneut zu gedumpten Einfuhren kommen dürfte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben. Da kein Dumping festgestellt wurde, sollten die Maßnahmen gegenüber Thai Merry Co., Ltd. aufgehoben werden.

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den beiliegenden Verordnungsvorschlag anzunehmen, damit der endgültige Antidumpingzoll, der mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung u.a. in Thailand eingeführt wurde, gegenüber Thai Merry Co., Ltd. aufgehoben wird.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung des mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung unter anderem in Thailand und zur Einstellung der entsprechenden Interimsüberprüfung gegenüber dem Antragsteller

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates [2] wurden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung unter anderem in Thailand eingeführt. Mit Beschluss 97/167/EG der Kommission [3] wurden im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates [4] Verpflichtungsangebote angenommen.

[2] ABl. L 65 vom 6.3.1997, S. 1.

[3] ABl. L 65 vom 6.3.1997, S. 54.

[4] ABl. L 326 vom 28.11.1991, S. 1.

B. ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(2) Im April 2000 stellte der thailändische ausführende Hersteller Thai Merry Co., Ltd. (nachstehend "Antragsteller" genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates [5] (nachstehend "Grundverordnung" genannt) einen Antrag auf Einleitung einer - auf den Dumpingtatbestand beschränkten - Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen. Der Antragsteller machte geltend, die Umstände hätten sich dauerhaft verändert, wozu beispielsweise eine Senkung seiner Produktionskosten gehöre, was zu einem deutlichen Rückgang des Normalwertes geführt habe. Dadurch wiederum sei das Dumping verringert bzw. beseitigt worden, so dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der von ihm hergestellten Ware nicht länger erforderlich sei, um das Dumping unwirksam zu machen.

[5] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(3) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, so dass sie eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung (nachstehend "Bekanntmachung" genannt) [6] veröffentlichte und mit ihrer Untersuchung begann.

[6] ABl. C 311 vom 31.10.2000, S. 5.

C. VERFAHREN

(4) Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte dem Antragsteller ferner einen Fragebogen zu, den dieser innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist beantwortete.

(5) Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

(6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt).

D. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

Betroffene Ware

(7) Die Überprüfung betraf die gleiche Ware wie die vorausgegangene Untersuchung, d.h. nichtnachfuellbare Taschenfeuerzeuge, mit Feuerstein, für Gas, auch Einwegfeuerzeuge genannt, die derzeit dem KN-Code ex 9613 10 00 zugewiesen werden.

Gleichartige Ware

(8) Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch die Überprüfung, dass die Feuerzeuge, die der Antragsteller in Thailand herstellt und dort verkauft bzw. in die Gemeinschaft ausführt, die gleichen materiellen Eigenschaften und Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

E. DUMPING

1. Normalwert

(9) Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst geprüft, ob der Antragsteller die gleichartige Ware im Inland insgesamt in Mengen verkaufte, die für seine gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die im Inland verkauften Mengen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % seiner gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen.

(10) Danach wurde geprüft, ob auch die Inlandsverkäufe des einzigen Modells, das auch in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die gesamten im Inland verkauften Mengen dieses Typs im UZ mehr als 5 % der gesamten entsprechenden Exportverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen.

(11) Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe dieses Typs als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. Die gewinnbringenden Verkäufe dieses Typs machten mengenmäßig weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der gesamten Inlandsverkäufe dieses Typs aus, so dass der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der gewinnbringenden Inlandsverkäufe im UZ ermittelt wurde.

2. Ausfuhrpreis

(12) Da alle Exportverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise berechnet.

3. Vergleich

(13) Im Interesse eines fairen Vergleichs auf Typengrundlage, auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen folgende Kosten: Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten und Provisionen.

(14) Der Antragsteller beantragte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung auch eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Werbekosten, da diese Kosten nur bei Maßnahmen zur Förderung der Inlandsverkäufe anfallen würden. Dieser Antrag musste zurückgewiesen werden, da der Antragsteller nicht hinreichend nachwies, dass sich die Kosten in der genannten Höhe auf die Inlandsverkäufe bezogen. Der Antragsteller wies auch nicht nach, dass die - geringfügigen - Werbekosten die Preise beeinflusst hatten.

(15) Der Antragsteller beantragte ferner eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Kreditkosten, da es üblich sei, den Kunden auf dem Inlandsmarkt eine Zahlungsfrist von 45 Tagen einzuräumen. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da der Antragsteller keine Nachweise (beispielsweise Verträge oder genaue Beschreibung der Zahlungsbedingungen auf den Rechnungen) dafür vorlegte, dass dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wurde.

(16) Der Antragsteller beantragte auch eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Erstattung von Einfuhrabgaben. Dieser Antrag musste zurückgewiesen werden, da er weit nach Ablauf der maßgeblichen Frist und sogar erst nach dem Kontrollbesuch im Betrieb gestellt wurde.

4. Dumpingspanne

(17) Zur Berechnung der Dumpingspanne verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(18) Dieser Vergleich ergab, dass das betreffende Unternehmen kein Dumping praktizierte.

F. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE UND WAHRSCHEINLICHKEIT DES ERNEUTEN AUFTRETENS VON DUMPING

(19) Entsprechend ihrer gängigen Praxis prüfte die Kommission, ob angemessenerweise davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(20) Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität des Antragstellers in den letzten vier Jahren konstant blieb, wobei sich die Kapazitätsauslastung jedoch in begrenztem Maße erhöhte, und zwar von 60 % auf rund 70 %. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller seine Verkaufsergebnisse sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch in nicht der EG angehörenden Staaten gleichermaßen verbessern konnte.

(21) Die Ausfuhren in die Gemeinschaft, für die im Rahmen eines 1997 angenommenen Verpflichtungsangebots ein Mindestpreis gilt, wurden zu Preisen getätigt, die deutlich höher waren als die Preise, die den Kunden in nicht zur EG gehörenden Ländern in Rechnung gestellt wurden. Allerdings wurde auf der Grundlage der Durchschnittspreise für sämtliche Feuerzeuge festgestellt, dass der Antragsteller für Feuerzeuge, die er in nicht zur EG gehörende Länder verkaufte, in den letzten vier Jahren durchweg höhere Preise berechnete als für im Inland verkaufte Feuerzeuge.

(22) Der Antragsteller verfügt zwar über freie Produktionskapazitäten, die er im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zur Steigerung seiner Verkäufe in die Gemeinschaft nutzen könnte, doch erscheint es aufgrund der vorgenannten Feststellungen zu den Ausfuhren in Drittländer und insbesondere zu den Preisen dieser Ausfuhren unwahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit erneut zu gedumpten Einfuhren kommen könnte.

(23) Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben, wozu insbesondere der Anstieg der Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft und zugleich eine deutliche Senkung der Produktionskosten gehören. Da kein Dumping festgestellt wurde, sollten die Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller aufgehoben werden.

G. AUFHEBUNG DER MASSNAHMEN

(24) Die interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde zu empfehlen, die Interimsüberprüfung einzustellen, die mit Beschluss 97/167/EG der Kommission angenommene Verpflichtung des Antragstellers aufzuheben und den mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates eingeführten Antidumpingzoll entsprechend anzupassen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(25) Da festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein Dumping praktizierte, und davon ausgegangen wird, dass es sich dabei nicht nur um ein kurzfristiges Phänomen handelt, sollte die mit Beschluss 97/167/EG der Kommission angenommene Verpflichtung für die Ausfuhren des Antragstellers aufgehoben, der mit Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates eingeführte Antidumpingzoll entsprechend geändert und diese Überprüfung eingestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 423/97 erhält folgende Fassung:

"a) 51,9 % auf die Einfuhren mit Ursprung in Thailand (TARIC-Zusatzcode 8900) mit Ausnahme der Waren, die von Politop Co., Ltd, Bangkok hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden und auf die ein Zollsatz von 5,8 % erhoben wird (TARIC-Zusatzcode 8937) sowie der Waren, die von Thai Merry Co., Ltd., Samutsakorn hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden und für die ein Zollsatz von 0 % gilt (TARIC-Zusatzcode 8542);"

2. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 423/97 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

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