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Document 52001PC0360
Proposal for a Council Regulation concerning providing detailed rules for the application of Article 12(2) of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Economic Community and the Principality of Andorra
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
/* KOM/2001/0360 endg. - ACC 2001/0144 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra /* KOM/2001/0360 endg. - ACC 2001/0144 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Mit Titel I des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990 wird eine Zollunion für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems begründet. Titel II enthält die Regelung für die nicht unter die Zollunion fallenden Waren (Kapitel 1 bis 24 des HS). Dabei handelt es sich um eine nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Präferenzregelung, mit der Ursprungswaren aus Andorra bei Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß den in einer Anlage festgelegten Regeln für den Präferenzursprung Zollfreiheit gewährt wird, während für die Gemeinschaftswaren nur die Meistbegünstigungsklausel gilt (Artikel 12 Absatz 1). 2. Es gibt jedoch eine Kategorie von Gemeinschaftswaren, für die bei der Einfuhr nach Andorra ein Präferenzzollsatz (60% des Zollsatzes auf Drittlandswaren) gilt. Artikel 12 Absatz 2 sieht nämlich einen Präferenzzollsatz für in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak hergestellte Tabakwaren der HS-Codes 2402 und 2403 vor, sofern sich dieser im zollrechtlich freien Verkehr befand. Maßgeblich für die Präferenzbehandlung der Tabakwaren aus der Gemeinschaft ist also nicht der präferentielle Gemeinschaftsursprung dieser Waren, sondern vielmehr, dass diese Waren in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak hergestellt worden sind und den Gemeinschaftsstatus besitzen. 3. Für diese Waren wurden vom Gemischten Ausschuss keine Vorschriften über den Versand oder den zollrechtlichen Status angenommen. Da zu Artikel 12 Absatz 2 keine Durchführungsvorschriften erlassen wurden, ist es in rechtlicher und praktischer Hinsicht nicht klar, welche Unterlagen zur Gewährung der Präferenzbehandlung vorzulegen sind. Es liegt auf der Hand, dass Ausführer unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie zur Erlangung der Präferenzbehandlung in Andorra Ursprungszeugnisse oder T2- bzw. T2L-Scheine beantragen. 4. Die Kommission schlägt vor, das Problem durch eine Verordnung des Rates zu lösen, die vorsieht, dass die Zollbehörden der Gemeinschaft bei der Ausfuhr von Tabakwaren nach Andorra eine Bescheinigung zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens ausstellen. Das Fürstentum Andorra hat sich seinerseits Einverstanden erklärt, per Erlass zu verfügen, dass der Präferenzzollsatz bei Vorlage der in Anhang I aufgeführten Bescheinigung gewährt wird. 5. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den beigefügten Vorschlag einer Verordnung so bald wie möglich anzunehmen. 2001/0144 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, [1] [1] ABl. C ... gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 [2], [2] ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14. Abkommen geändert durch die Beitrittsakte von 1994. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des vorgenannten Abkommens gilt für die Waren der Positionen 24.02 und 24.03 des Harmonisierten Systems, die in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak hergestellt werden, der die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens erfuellt, bei der Einfuhr in das Fürstentum Andorra ein Präferenzzollsatz, der 60 % des Zollsatzes entspricht, der im Fürstentum Andorra gegenüber dritten Ländern auf die gleichen Waren angewandt wird. (2) Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 sollten Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Für die in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im folgenden "Abkommen" genannt) aufgeführten Waren wird der Präferenzzollsatz bei der Einfuhr in das Fürstentum Andorra auf Vorlage der Bescheinigung gemäss Anhang I gewährt. Artikel 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung 1. Die Bescheinigung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf Antrag des Ausführers oder des in seinem Namen handelnden bevollmächtigten Vertreters ausgestellt. Zu diesem Zweck fuellt der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter die Bescheinigung, deren Muster im Anhang abgedruckt ist, in einer der Sprachen des Abkommens aus. 2. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft stellen eine Bescheinigung aus, wenn die Waren der Positionen 24 02 und 24 03 des HS in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak hergestellt worden sind, der sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Warenverkehr befand. 3. Die die Bescheinigung ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erfuellung der Voraussetzungen zu prüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchzuführen. Die Zollbehörden müssen außerdem sicherstellen, dass der Vordruck ordnungsgemäß ausgefuellt wurde. 4. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorlegen können, um die Bearbeitung und den Gemeinschaftsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens nachzuweisen. 5. Die Bescheinigung wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Die ausstellende Behörde behält eine Kopie der Bescheinigung. 6. Die ausstellenden Zollbehörden teilen jeder Bescheinigung eine Nummer zu. Die Kopie trägt die gleiche Nummer wie das entsprechende Original. Artikel 3 Verbot von Zollrückerstattungen oder Zollbefreiungen 1. Für den im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen, unverarbeiteten Tabak, der zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse verwendet wird, für die eine Bescheinigung gemäß Artikel 2 ausgestellt oder ausgefertigt wird, darf in der Gemeinschaft keinerlei Zollrückerstattung oder Zollbefreiung gewährt werden. 2. Der Ausführer der Waren, für die die Bescheinigung gilt, hat auf Verlangen der betroffenen Zollbehörden der Gemeinschaft jederzeit alle zweckdienlichen Nachweise dafür vorzulegen, dass für den bei der Herstellung dieser Waren verwendeten unverarbeiteten Tabak keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für diesen Tabak geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. Artikel 4 Nachträgliche Ausstellung 1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 kann die Bescheinigung ausnahmsweise binnen drei Monaten nach dem Tag der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. 2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Tag der Ausfuhr der Waren, auf die sich sein Antrag bezieht, sowie die Gründe für diesen Antrag anzugeben. 3. In Feld 8 der nachträglich ausgestellten Bescheinigung ist einer der folgenden Vermerke einzutragen: Espedido a posteriori, Udstedt efterfølgende, Nachträglich ausgestellt, -êäïèÝí åê ôùí õóôÝñùí , Issued retroactively, Delivre a posteriori, Rilasciato a posteriori, Achteraf afgegeven, Emitido a posteriori, Annettu jälkikäteen, Utfärdat i efterhand, emes a posteriori Artikel 5 Ausstellung eines Duplikats 1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgestellt wird. 2. In Feld 8 des Duplikats der Bescheinigung ist einer der folgenden Vermerke einzutragen: DUPLICADO, DUPLIKAT, (((((((((, DUPLICATE, DUPLICATA, DUPLICATO, DUPLICAAT, SEGUNDA VIA, KAKSOISKAPPALE, DUPLICAT. 3. Das Duplikat gilt ab dem Tag der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung, der auf dem Duplikat anzugeben ist. Artikel 6 Geltungsdauer der Bescheinigung 1. Die Bescheinigung ist ab dem Tag der Ausstellung in dem Ausfuhrland vier Monate lang gültig und ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen. 2. Die Bescheinigungen, die den Zollbehörden des Fürstentums Andorra nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte oder wenn die Ware den genannten Zollbehörden vor Ablauf dieser Frist gestellt wurden. Artikel 7 Vorlage der Bescheinigung 1. Der Antrag auf Anwendung des Präferenzzollsatzes ist vom Einführer zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld zu stellen. 2. Die Bescheinigungen werden den Zollbehörden des Fürstentums Andorra zusammen mit der Zollanmeldung, die zum Entstehen der Zollschuld führt, vorgelegt. Die Zollbehörden können die Übersetzung einer Bescheinigung verlangen. Artikel 8 Nachweise Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Nachweise dafür, dass die Waren, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, in den Genuss des Präferenzzollsatzes gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens kommen können und die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) ein gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausgestellter Nachweis des Gemeinschaftsstatus des verwendeten unverarbeiteten Tabaks, b) ein unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten durchgeführten Vorgänge zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung. Artikel 9 Aufbewahrung der Bescheinigungen und Nachweise 1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt, hat die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. Die Zollbehörden des Fürstentums Andorra haben die ihnen vorgelegten Bescheinigungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 10 Amtshilfe 1. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen zuständig sind. 2. Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Andorra einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen sowie der ordnungsgemäßen Durchführung der in diesen Artikeln festgelegten Verfahrensvorschriften. Artikel 11 Nachträgliche Prüfung 1. Eine nachträgliche Prüfung der Bescheinigung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Fürstentums Andorra begründete Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, der Durchführung der Bearbeitungsvorgänge, dem Gemeinschaftsstatus der betreffenden Waren oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung haben. 2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Fürstentums Andorra die Bescheinigung den Zollbehörden des Ausfuhrstaats gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen, zurück. Zur Erleichterung der nachträglichen Prüfung übermitteln die Zollbehörden alle erforderlichen Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung schließen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Unterlagen echt sind und ob die betreffenden Waren die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfuellen. 5. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder die tatsächliche Durchführung der Bearbeitungsvorgänge oder den Gemeinschaftsstatus des verwendeten unverarbeiteten Tabaks entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden des Fürstentums Andorra die Gewährung der Präferenzbehandlung ab. Artikel 12 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um für eine Ware die Anwendung der in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Präferenzbehandlung zu erlangen. Artikel 13 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I BESCHEINIGUNG FÜR ZWECKE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 12/2 DER ZOLLUNION EG/ANDORRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 11. Ersuchen um Nachprüfung, zu übersenden an : // 12. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG // Die Nachprüfung hat ergeben, dass dises Bescheinigung (1) | | von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. | | nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ........................................................ (Ort und Datum) Stempel .......................................................................... (Unterschrift) // ...................................................(Ort und Datum) .................................................................... Stempel ....................................................... (Unterschrift) _____________ (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.