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Document 52001PC0182

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

/* KOM/2001/0182 endg. - COD 2001/0180 */

OJ C 304E, 30.10.2001, p. 327–330 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0182

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG /* KOM/2001/0182 endg. - COD 2001/0180 */

Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0327 - 0330


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Im Vermittlungsverfahren zur Überprüfung der Richtlinie 90/220/EWG und in einer anschließenden Erklärung bekundete die Kommission ihre Absicht, geeignete Vorschläge zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen (GVO) in jeder Phase des Inverkehrbringens zu unterbreiten. Dabei verpflichtete die Kommission sich auch, für eine geeignete Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten Sorge zu tragen.

Allgemeine Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit sind bereits in den Rechtsvorschrif ten der Gemeinschaft über Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut enthalten, und nach der jüngsten BSE-Krise wurde in der Verordnung (EG) 1760/2000 [1] ein Rückverfolgbarkeits system für Rindfleischerzeugnisse festgelegt. Der Begriff Rückverfolgbarkeit mit spezifi schem Bezug auf GVO wurde in das Gemeinschaftsrecht erstmals mit der Richt linie 2001/18/EG [2] eingeführt, deren Artikel 4 Absatz 6 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit von GVO in jeder Phase des Inverkehrbringens zu gewährleisten.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

[2] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

Die Richtlinie enthält zwar Bestimmungen, auf die sich eine Regelung der Rückverfolgbarkeit für GVO stützen könnte, aber weder eine Definition dieses Begriffs noch die Ziele der Rückverfolgbarkeit noch ein vollständiges Konzept für deren Verwirklichung. Die Richtlinie sieht die Kennzeichnung von GVO im Rahmen der Zustimmung vor, die sich auf den Anmelder bezieht, nicht jedoch auf die Beteiligten, die die GVO anschließend in Verkehr bringen. Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von aus GVO hergestellten Produkten fallen nicht unter die Richtlinie, da ihr Geltungsbereich sich nicht auf diese erstreckt.

Unterschiede und Überschneidungen zwischen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvor schriften über die Rückverfolgbarkeit von GVO und aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln können den freien Warenverkehr behindern und damit ungleiche und unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Eine Gemeinschaftsverordnung über einen harmonisierten Rahmen für die Rückverfolg barkeit dieser Produkte, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG stützt, würde daher sowohl Rechtssicherheit schaffen als auch ein schlüssiges Konzept bieten, das zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.

Ziele der Rückverfolgbarkeit von GVO und aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Rückverfolgbarkeit im Sinne dieses Vorschlags lässt sich definieren als die Möglichkeit, GVO und aus GVO hergestellte Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte Produktions- und Vertriebskette zurückzuverfolgen, was die Qualitätssicherung erleichtert und den Rückruf von Produkten ermöglicht. Dies ist insofern wichtig, als eine effiziente Rückverfolgbarkeit ein "Sicherheitsnetz" für den Fall schafft, dass unvorher gesehene schädliche Wirkungen festgestellt werden.

Die Nachvollziehung des Weges von GVO bzw. aus GVO hergestellten Produkten in der Produktions- und Vertriebskette wird erleichtert durch Bestimmungen über die Rückverfolg barkeit, die auf der Übermittlung und Speicherung zweckdienlicher Informationen über diese Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens beruhen. Solch ein "System" der Rückverfolgbarkeit wirkt Lücken bei der Produktinformation innerhalb der Kette entgegen und erleichtert damit

* den Rückruf von Produkten, falls ein unvorhergesehenes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt wird;

* die gezielte Beobachtung potenzieller Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. die Umwelt;

* die Kontrolle und Überprüfung der Aussagen von Etiketten.

Rahmen für die Rückverfolgbarkeit von GVO und aus GVO hergestellten Lebens mitteln und Futtermitteln

Dieser Vorschlag betrifft die Rückverfolgbarkeit von GVO im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG als Produkt oder in Produkten einschließlich Saatgut und von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln. Der Begriff "aus GVO hergestellt" entspricht für die Zwecke dieser Richtlinie der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. Er bezieht sich auf Produkte, die aus GVO hergestellt wurden, aber keine GVO enthalten. Der Vorschlag lässt weitergehende Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung in anderen Gemeinschafts vorschriften, etwa über die Nummerierung von Serien abgepackter Produkte, unberührt.

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dieser Produkte in jeder Phase des Inverkehr bringens sieht der Vorschlag folgendes vor:

* Die Beteiligten müssen über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen ermittelt werden kann, wer ein Produkt von wem bezogen hat.

* Die Beteiligten übermitteln bestimmte Informationen (siehe unten) über die Identität eines Produkts: über die darin enthaltenen GVO und darüber, ob es aus GVO hergestellt wurde.

* Die Beteiligten speichern bestimmte Informationen 5 Jahre lang und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

Die Mittel zur Übertragung und Speicherung dieser Informationen werden im Vorschlag nicht spezifiziert, da in vielen Organisationen bereits entsprechende Systeme bestehen.

Da mit der Rückverfolgbarkeit für GVO und für aus GVO hergestellte Produkte unterschiedliche Ziele verfolgt werden, sind unterschiedliche Informationen zu übertragen und zu speichern. Zum einen sieht dieser Vorschlag die Rückverfolgbarkeit der in einem Produkt enthaltenen GVO auf der Grundlage der zugelassenen Transformationsereignisse vor. Zum anderen wird für die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten nicht die Identifizierung der GVO verlangt, aus denen sie hergestellt wurden.

Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO

Besondere Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2001/18/EG haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um - im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs IV - die Rückverfolgbarkeit von GVO, die nach Teil C genehmigt sind, in jeder Phase ihres Inverkehrbringens zu gewährleisten. Bei den Anforderungen des Anhangs IV, zu denen die in der Anmeldung mitzuteilenden Informationen und Verfahren zum Nachweis und zur Identifizierung des betreffenden GVO gehören, unterscheidet die Richtlinie nicht nach der Verwendung des GVO.

Die Richtlinie 2001/18/EG sieht ferner die Durchführung eines Überwachungsplans vor, um etwaige direkte, indirekte, sofortige, spätere oder unvorhergesehene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt von GVO als Produkt oder in Produkten nach dem Inverkehrbringen feststellen und zuordnen zu können.

Etwaige unvorhergesehene oder langfristige Auswirkungen eines GVO auf die Umwelt hängen von der Art des GVO und seiner spezifischen genetischen Veränderung ab. So hängen die potenziellen durch die Übertragung genetisch veränderter Pollen verursachten Auswirkungen auf herkömmliche Kulturpflanzen oder verwandte wild wachsende Pflanzen arten in erster Linie weitgehend davon ab, ob es sich bei der gentechnisch veränderten Kulturpflanze um eine Art mit Kreuzbestäubung oder mit Selbstbestäubung handelt. Dagegen kann die potenzielle Entwicklung beispielsweise einer Bt-Toxin-Resistenz bei Insekten nur auf GVO zurückgehen, die so verändert wurden, dass sie dieses spezifische Toxin hervorbringen. Bei GVO, die speziell zur Erzielung einer Herbizidtoleranz verändert wurden, wäre dies nicht der Fall, da diese kein Bt-Toxin-Gen enthalten.

Die Rückverfolgbarkeit zur Erleichterung des gezielten Rückrufs von GVO und der Umweltüberwachung setzt deshalb voraus, dass die spezifische Identität eines GVO und seine besonderen Eigenschaften und Merkmale ermittelt werden können. Dies kann durch ein Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert werden, das ein Mittel zur eindeutigen Identifizierung von GVO umfasst.

Die Ermittlung der spezifischen Identität von GVO ist auch für die Fälle von Bedeutung, in denen bei der Zulassung eines GVO nach den bestehenden Rechtsvorschriften die Verwendung beschränkt werden kann, z.B. Verwendung in Futtermitteln, nicht aber in Lebensmitteln. Dies gilt für GVO-Gemische einschließlich Massengut in gleicher Weise wie für Produkte, die einen einzigen GVO enthalten.

Zur Erleichterung der Rückverfolgung von GVO enthält die vorgeschlagene Verordnung die Bestimmung, dass der Beteiligte demjenigen, der das Produkt bezieht, die folgenden Angaben übermitteln muss:

* die Information, dass das Produkt GVO enthält oder aus GVO besteht;

* die eindeutigen Codes für die betreffenden GVO.

Identifizierung - eindeutige Codes

Die Zulassung eines GVO nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bezieht sich auf das spezifische Transformationsereignis. Ausgangspunkt des Vorschlags sind die zugelassenen Transformationsereignisse, mit denen GVO entwickelt werden. Ein Transformationsereignis liegt vor, wenn ein herkömmlicher Organismus durch Einführung veränderter DNA-Sequenzen "transformiert" wird, so dass ein GVO entsteht. Die Einführung dieser Sequenzen bestimmt letztlich die veränderten Eigenschaften des GVO wie Insektenresistenz oder Herbizidtoleranz.

Zur Identifizierung von GVO sieht die Richtlinie 2001/18/EG vor, dass in der schriftlichen Zustimmung stets die Identität der als Produkt oder in Produkten in Verkehr zu bringenden GVO und deren spezifischer Erkennungsmarker ausdrücklich angegeben wird. Daher muss diese eindeutige Identifizierung das zugelassene Transformationsereignis widerspiegeln, das Gegenstand der Zustimmung ist. Die Richtlinie verweist auf ein System für die Zuweisung eines spezifischen Erkennungsmarkers (Codes) für GVO, das unter Berücksichtigung der Entwicklung in den internationalen Gremien im geeigneten Ausschussverfahren festzulegen ist. Dabei muss auch den Anforderungen an die Identifizierung von GVO Rechnung getragen werden, die im Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit sowie in den derzeit im Rahmen der OECD durchgeführten Arbeiten vorgesehen sind.

Dem vorliegenden Vorschlag zufolge legt daher die Kommission ein Verfahren fest, nach dem einfache numerische oder alphanumerische eindeutige Codes für GVO entwickelt und zugewiesen werden. Dieses Verfahren soll auf der Grundlage der Informationen in der Anmeldung des Transformationsereignisses automatisch die den GVO zuzuweisenden eindeutigen Codes vorschreiben. Dabei soll die Kommission diesbezügliche internationale Entwicklung berücksichtigen. Eindeutige Codes sind für alle Sektoren einschließlich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Saatgutsektors von Bedeutung. Daher wird vorgeschlagen, mit der Verordnung einen Ausschuss einzusetzen, der die Aufgabe hat, ein Verfahren für die Entwicklung und Zuweisung eindeutiger Codes für GVO auszuarbeiten.

Eindeutige Codes im Zusammenhang mit dem Protokoll über die biologische Sicher heit/OECD

Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit nimmt zwar nicht auf die Rückverfolgbarkeit Bezug, enthält aber Bestimmungen über die Angabe der Identität von GVO. Im Gegensatz zur Richtlinie 2001/18/EG werden die GVO in dem Protokoll nach ihrer Verwendungsart unterschieden. Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c) ist die Identität lebender veränderter Organismen, die zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind, zusammen mit den einschlägigen Eigenschaften und/oder Merkmalen dieser GVO anzugeben.

Ein Beschluss über die einzelnen Anforderungen an Produkte, die nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a) zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind, einschließlich der Angabe ihrer Identität steht noch aus, muss jedoch spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Protokolls gefasst werden. Dies schließt die Angabe der Identität der betreffenden GVO und der eindeutigen Kennung (auf die in Anhang II des Protokolls Bezug genommen wird) ein. Bereits erörtert wurde die Verwendung eindeutiger Erkennungsmarker, die die Suche nach und den Zugriff auf Informationen über GVO über die Clearingstelle Biologische Sicherheit erleichtern, insbesondere, wenn der empfohlene zentrale Ansatz für die Speicherung und Verwaltung der Informationen über die Verfahren für als Lebensmittel, Futtermittel oder zur Verarbeitung verwendete GVO befolgt wird.

Systeme zur eindeutigen Identifizierung werden auch in der OECD erörtert, wobei besonders auf genetisch veränderte Kulturpflanzenarten eingegangen wird. Laut dem Bericht der OECD-Arbeitsgruppe über "Unique Identification Systems for Transgenic Plants [3]" (Eindeutige Kennungssysteme für transgene Pflanzen) vom Oktober 2000 besteht Einigkeit darüber, dass eindeutige Codes (Erkennungsmarker) auf der Ebene des Transformationsereignisses zuge wiesen werden sollen, wie das auch in diesem Vorschlag vorgesehen ist. Die OECD-Arbeitsgruppe beschloss ferner mehrheitlich, dass eindeutige Codes im Einklang mit der ordnungsgemäßen Zulassung für gewerbliche Zwecke zuzuweisen sind. Der Code sollte auch für bereits zugelassene Produkte geeignet sein.

[3] OECD-Veröffentlichungen Gesundheit und Sicherheit.

Weitere zentrale Fragen, die in der Arbeitsgruppe der OECD erörtert werden, sind die alphanumerische Zusammensetzung des Codes und die Verknüpfung mit den zentralen Datenbanken über Produkte, die zur Verwendung für gewerbliche Zwecke, insbesondere zur Freisetzung, als Lebensmittel oder als Futtermittel zugelassen wurden. Es geht u.a. um Ziffern und Buchstaben zur Darstellung beispielsweise des Jahres der Zulassung, des anmeldenden Unternehmens, der veränderten Spezies, der Art der Veränderung und des für den GVO vorgesehenen Zwecks. Diese Arbeiten in der OECD gehen weiter voran.

Praxis

Durch die Verpflichtung der Beteiligten, die genannten Angaben vom ersten Inverkehr bringen der GVO bis hin zu ihrer Endverwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder zur Verarbeitung zu übermitteln und zu speichern, werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, GVO über die Produktions- und Vertriebskette zurückzuverfolgen. Diese Angaben erleichtert den Rückruf nach dem Inverkehrbringen, wenn unvorhergesehene Wirkungen auftreten, und die Kennzeichnung.

Weitere Informationen, insbesondere genaue Angaben zu den an den GVO vorgenommenen genetischen Veränderungen, können sich für Kontrolle und Überwachung nach dem Inverkehrbringen und für die Überprüfung der Identität der in einem Produkt enthaltenen GVO als notwendig erweisen. Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG sieht vor, dass die Kommission ein oder mehrere Register einrichtet, um diese Informationen, einschließlich der Methoden für Identifizierung und Nachweis, festzuhalten. Absatz 3 dieses Artikels schreibt zusätzlich vor, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Register einrichten, in denen der Standort der gemäß Teil C der Richtlinie angebauten GVO festgehalten werden soll, insbesondere um die Überwachung der etwaigen Auswirkungen dieser GVO auf die Umwelt zu ermöglichen. Es ist vorgesehen, dass diese Register auch den Zwecken sektorbezogener Rechtsvorschriften dienen und dass die eindeutigen Codes als "Schlüssel" zu diesen Registern fungieren, mit deren Hilfe auf die Informationen über die zugelassenen Transformations ereignisse zugegriffen werden kann.

Eine effiziente Rückverfolgbarkeit setzt voraus, dass die Identität der in einem Produkt enthaltenen GVO beim ersten Inverkehrbringen in der Produktions- oder Vertriebskette bestimmt werden kann. Dies dürfte für Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft keine größeren Probleme aufwerfen.

Besondere Aufmerksamkeit muss jedoch Einfuhren aus Drittstaaten gewidmet werden, insbesondere Massengutsendungen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse, die eine nicht bekannte Mischung von GVO enthalten können. Wer solche Einfuhren in die Gemeinschaft vornimmt, muss genaue Angaben zu den Produkten und insbesondere zu den darin enthaltenen GVO machen. Falls diese Informationen vom Ausführer nicht zu erhalten sind, obliegt es dem Einführer, die in dem Produkt enthaltenen GVO zu identifizieren, was in der Regel die Entnahme von Proben und Analysen erfordert. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, Leitlinien für Probenentnahme und Prüfung bei Massengut festzulegen, um ein gemeinsames Vorgehen in der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die Bestimmung der Identität der in den Produkten enthaltenen GVO in dieser ersten Phase ist von entscheidender Bedeutung, da diese Angabe in allen nachfolgenden Phasen des Inverkehrbringens übermittelt und gespeichert wird. Der Vorschlag sieht vor, dass sie das Produkt weiter begleitet, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Produktionsmenge anschließend als Ganzes oder in Teilsendungen in Verkehr gebracht wird. Bei der Aufteilung einer Sendung oder einer Massengutsendung muss derjenige, der das Produkt anschließend in Verkehr bringt, nicht gewährleisten, dass alle in der ursprünglichen Sendung nachgewiesenen GVO auch weiterhin vorhanden sind. Jeder Beteiligte ist jedoch verpflichtet, dem nächsten Beteiligten in der Kette die Angabe zu der ursprünglichen Sendung zu übermitteln, einschließlich der eindeutigen Codes.

Der Vorschlag sieht daher keine Pflicht der Beteiligten zur Prüfung in jeder Phase des Inverkehrbringens vor, da dies nicht kosteneffizient wäre; gleichwohl können Prüfungen auf freiwilliger Basis oder gegebenenfalls von den Aufsichtsbehörden vorgenommen werden.

Zur Erleichterung eines koordinierten Konzepts für Untersuchungen und Kontrollen durch die Mitgliedstaaten wird die Kommission technische Leitlinien für die Probenentnahme- und Prüfmethoden ausarbeiten, bevor die Verordnung zur Anwendung kommt. Die Kommission wird auch weiterhin auf internationaler Ebene und mit den Handelspartnern der Gemeinschaft zusammenarbeiten, um zu einem gemeinsamen Konzept für diese Methoden zu gelangen, insbesondere für Massengut. Ferner müssen die Anmeldungen für das Inverkehrbringen von GVO und aus GVO hergestellten Produkten nach der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel] Methoden für Nachweis und Identifizierung enthalten.

Um ferner die praktische Durchführbarkeit der Rückverfolgung und Kennzeichnung zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, für Produkte, in denen akzidentelle oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO nicht auszuschließen sind, Grenzwerte festzulegen, unterhalb deren die Produkte nicht zurückverfolgt oder gekennzeichnet werden müssen.

Kennzeichnung

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 21 der Richtlinie 2001/18/EG verpflichtet, alle erforder lichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der GVO auf allen Stufen des Inverkehrbringens den einschlägigen Anforderungen der schriftlichen Zustimmung entspricht. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird den Beteiligten im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit die rechtliche Pflicht auferlegt, in jeder Phase des Inverkehrbringens Angaben zu den GVO, einschließlich ihrer eindeutigen Codes, zu übermitteln und zu speichern. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Kennzeichnung abgepackter Produkte mit einem entsprechenden Vermerk nach Maßgabe der Richt linie 2001/18/EG.

Der Vorschlag sieht vor, dass Beteiligte, die abgepackte Produkte in Verkehr bringen, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, in jeder Phase der Herstellungs- und Vertriebskette gewährleisten müssen, dass diese Produkte mit dem Vermerk "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" gekennzeichnet sind. Sind die Produkte, einschließlich Massengut, unverpackt und kann ein Etikett nicht angebracht werden, so müssen die Beteiligten gewährleisten, dass diese Information zusammen mit dem Produkt übermittelt wird. Dies kann in Form von Begleitpapieren erfolgen.

Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten

Im Gemeinschaftsrecht bestehen bereits allgemeine Bestimmungen über die Rückverfolgbar keit von Lebensmitteln und Futtermitteln, insbesondere eine Rückverfolgbarkeitsregelung für Rindfleischerzeugnisse, die wegen der BSE-Krise mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [4] festgelegt wurde.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

Nach der Richtlinie 89/396/EWG des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt [5], darf ein Lebensmittel nicht ohne Angabe des Loses, zu dem es gehört, in Verkehr gebracht werden. Mit dieser Richtlinie wird eine Codex-Norm mit dem Ziel umgesetzt, bessere Informationen zur Bestimmung von Produkten bereitzustellen und eine Informationsquelle für Fälle zu schaffen, in denen Lebensmittel Gegenstand eines Streits sind oder ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellen. Aus diesem Grund schafft die Richtlinie die Voraussetzungen für ein gewisses Maß an Rückverfolgbarkeit in der Produktions- und Vertriebskette, erfasst aber nicht alle Lebensmittelzutaten. Insbesondere Massengut fällt nicht in ihren Geltungsbereich.

[5] ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

Auch im Futtermittelbereich bestehen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit, z.B. in der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors.

Ferner ist im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebens mittelrechts [6] (Allgemeines Lebensmittelrecht) für den Lebensmittel- und Futtermittelsektor der Grundsatz der Rückverfolgbarkeit in jeder Phase der Produktions- und Vertriebskette niedergelegt. Damit wird das Ziel verfolgt, im Einzelfall den gezielten Rückruf zu erleichtern und den Verbrauchern oder Aufsichtsbehörden zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Wer Lebensmitteln oder Futtermitteln vertreibt, muss in der Lage sein anzugeben, von wem er ein Produkt bezogen hat, und produktbezogene Informationen zu speichern und an den nächsten Beteiligten in der Kette zu übermitteln. Diese Informationen sind auf Anfrage auch den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

[6] KOM(2000) 716 endg. vom 8. November 2000.

Allerdings betreffen die im Lebensmittel- und Futtermittelbereich bestehenden gemein schaftsrechtlichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und der Vorschlag für ein allgemeines Lebensmittelrecht nicht speziell die Rückverfolgbarkeit von aus GVO herge stellten Produkten.

Der vorliegende Vorschlag baut auf den Rückverfolgbarkeitssystemen des geltenden Lebens mittel- und Futtermittelrechts und des Vorschlags für ein allgemeines Lebensmittelrecht auf und erweitert sie um die Information, ob ein Lebensmittel oder Futtermittel aus GVO hergestellt wurde.

Dies wird durch die Verpflichtung der Beteiligten erreicht, den nachfolgenden Beteiligten in der Produktions- und Vertriebskette die Information zu übermitteln, dass ein Produkt aus GVO hergestellt wurde. Aus folgenden Erwägungen umfasst der Vorschlag jedoch nicht die Verpflichtung, die den GVO zugewiesenen eindeutigen Codes mit dem daraus hergestellten Produkt zu übermitteln:

* Im Falle des Inverkehrbringens von aus GVO hergestellten Produkten, z.B. Mehl aus genetisch veränderten Maiskörnern, sind unvorhergesehene Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, nicht zu erwarten, wenn die Verarbeitung "nicht lebensfähiges" genetisches Material ergibt.

* Bei der Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel ist die Angabe des Transfor mationsereignisses für die GVO, aus denen das Produkt hergestellt wurde, nicht vorgeschrieben.

Die Übermittlung und Speicherung der Information, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel aus GVO hergestellt wurde, über die gesamte Produktions- und Vertriebskette erleichtert den Beteiligten die Etikettierung des Endprodukts nach der derzeitigen gemeinschaftsrechtlichen Etikettierungsregelung. Außerdem stehen damit die Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der geltenden Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Lebensmittel bereit und wird die Abhängigkeit von Nachweistechniken verringert.

Für eine umfassende Kennzeichnung ist es nicht erforderlich, Werdegang und Ursprung einzelner GVO im Wege der Rückverfolgung nachzuvollziehen. Um den Käufer oder Verbraucher angemessen zu informieren, genügt es, wenn dem Etikett zu entnehmen ist, dass das Produkt aus GVO hergestellt wurde. Mit dem Erlass der vorgeschlagenen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit wird die Grundlage für eine Ausdehnung der geltenden Etikettierungsvorschriften für aus GVO hergestellte Lebensmittel auf alle aus GVO hergestellte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten geschaffen.

Beteiligte, die Produkte in die Gemeinschaft einführen, müssen diese Bestimmungen beachten und angeben, dass das Produkt aus GVO hergestellt wurde.

Kosten

Die genauen Kosten der Einführung einer spezifischen Rückverfolgbarkeit für GVO und aus GVO hergestellte Produkte sind schwer zu schätzen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen beruhen weitgehend auf dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, mit der der Grundsatz der Rückverfolgbarkeit in allen Phasen der Produktions- und Vertriebskette im Lebensmittel- bzw. Futtermittelsektor eingeführt wird.

Die Übermittlung und Speicherung der in diesem Vorschlag genannten Angaben kann weitgehend in die bestehenden Transaktionssysteme integriert werden und verursacht den Beteiligten somit keine nennenswerten zusätzlichen Kosten. Angaben zu Lieferanten, Kunden, Preis und Datum des Geschäftsabschlusses sowie Art, Herkunft, Inhaltsstoffe und Menge des Produkts werden bei den meisten Transaktionen bereits mitgeliefert. Diese Angaben haben die Beteiligten bereits zu speichern, um damit z.B. Mehrwertsteuer erklärungen für die einzelstaatlichen Verwaltungen auszufuellen. Ein nicht harmonisiertes Konzept, das in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Erlass unterschiedlicher Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit führt, könnte den freien Warenverkehr behindern und damit ungleiche und unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen. Auch die Folgekosten eines solchen Konzepts sind schwer einzuschätzen, zusätzliche Kosten für alle Beteiligten sind aber sehr wahrscheinlich.

In dem Vorschlag wird davon ausgegangen, dass dank der Übermittlung und Speicherung von Informationen zur Erleichterung der Rückverfolgbarkeit weniger Probenentnahmen und Analysen zur Bestimmung der Identität des Produkts in den einzelnen Phasen des Inverkehrbringens erforderlich werden. Außerdem wären aufgrund des Vorschlags Prüfungen zur Ermittlung genetisch veränderter Materialien im Endprodukt in geringerem Umfang erforderlich, was den betreffenden Unternehmen die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Etikettierungsvorschriften mit geringerem Aufwand ermöglichen würde.

Probenentnahmen und Prüfungen müssen jedoch nach wie vor zur Überprüfung vorgenommen werden, wenn zuverlässige Unterlagen vom Ausfuhrstaat nicht zu erhalten sind, sowie zur Kontrolle und Untersuchung. Diesbezüglich muss mit gewissen Kosten gerechnet werden. Der Vorschlag sieht für die Kommission die Möglichkeit vor, Leitlinien für die Probenentnahme festzulegen. Dadurch wird für die Beteiligten die Rechtsunsicherheit minimiert und der Aufwand für Probenentnahme und Prüfung reduziert.

Die Einführung effizienter Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit könnte zudem übermäßige finanzielle Verluste oder Markenschädigungen beim Auftreten unvorher gesehener Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verhindern. Der vor kurzem in den USA eingetretene Fall, in dem eine genetisch veränderte, nur zur Verwendung in Futtermitteln zugelassene Maissorte in die Lebensmittelkette gelangte, zeigt, dass das Fehlen von für alle Beteiligten in der Produktions- und Vertriebskette verbindlichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit zu hohen Kosten führen kann. Dies gilt nicht nur für die beteiligten Unternehmen, sondern auch für die Behörden. Außerdem könnte ein System, mit dem nur ein teilweiser oder freiwilliger Rückruf erreicht werden könnte, das Vertrauen der Verbraucher weiter schwinden lassen.

001/0180 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

[8] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [9],

[9] ABl. C ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [10],

[10] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates [11], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2002 [12] [über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel], sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Rück verfolgbarkeit und Kennzeichnung zugelassener genetisch veränderter Organismen (GVO) in jeder Phase des Inverkehrbringens zu gewährleisten.

[11] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

[12] ABl. C ...

(2) Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO als Produkt oder in Produkten und über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln können den freien Verkehr mit diesen Waren behindern und damit ungleiche und unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen. Ein harmonisierter Gemein schaftsrahmen für die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Die Richtlinie 2001/18/EG ist daher zu ändern.

(3) Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von GVO erleichtern zum einen den Rückruf von Produkten für den Fall, dass unvorhergesehene schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt festgestellt werden, und zum anderen die gezielte Überwachung zur Untersuchung möglicher Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt.

(4) Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sind zu erlassen, um die genaue Kennzeichnung dieser Produkte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel] zu erleichtern und damit die Beteiligten und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf freie Wahl effizient auszuüben, und um die Angaben in der Etikettierung leichter kontrollieren und überprüfen zu können. Die Bestimmungen für aus GVO hergestellte Lebensmittel und Futtermittel müssen ähnlich sein, damit bei einer Änderung der Endverwendung keine Informationslücken entstehen.

(5) Grundlage für die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO ist die Übermittlung und Speicherung der Information, dass ein Produkt GVO enthält oder aus GVO besteht, und der eindeutigen Codes dieser GVO in jeder Phase des Inverkehrbringens. Die Codes ermöglichen den Zugriff auf die in einem Register gespeicherten spezifischen Informationen über die GVO und erleichtern damit deren Identifizierung, Nachweis und Überwachung nach der Richtlinie 2001/18/EG.

(6) Grundlage der Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten ist die Übermittlung und Speicherung der Information, dass ein Lebensmittel oder ein Futtermittel aus GVO hergestellt wurde.

(7) Um die Vornahme von Kontrollen und Untersuchungen nach einem koordinierten Konzept zu erleichtern und Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, sind Leitlinien für Probenentnahme und Nachweis festzulegen.

(8) Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden.

(9) Gewisse Spuren von GVO in Produkten können akzidentell oder technisch unvermeid bar sein. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung nicht anzuwenden.

(10) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

[13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) Bevor die Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückverfolgbarkeit und Kennzeich nung angewandt werden können, sind Verfahren für die Entwicklung und Zuweisung eindeutiger Codes für GVO festzulegen.

(12) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen (GVO) und aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln geschaffen, um die genaue Kennzeichnung, die Umweltüberwachung und den Rückruf von Produkten zu erleichtern.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in jeder Phase des Inverkehrbringens für

a) aus GVO bestehende oder GVO enthaltende Produkte, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht werden;

b) aus GVO hergestellte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen und Aromen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht werden;

c) aus GVO hergestellte Futtermittelausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 [14] des Rates genehmigte Human- und Tierarzneimittel.

[14] ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "genetisch veränderter Organismus" ist ein genetisch veränderter Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG.

2. "aus GVO hergestellt" ist ein Produkt, das vollständig oder teilweise aus GVO entstanden ist, GVO jedoch nicht enthält und nicht daraus besteht.

3. "Rückverfolgbarkeit" ist die Möglichkeit, GVO und aus GVO hergestellte Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte Produktions- und Vertriebskette zurückzuverfolgen.

4. "eindeutiger Code" ist ein einfacher numerischer oder alphanumerischer Code, der zur Identifizierung eines GVO auf der Grundlage des zugelassenen Transformations ereignisses, mit dem er entwickelt wurde, dient und den Zugriff auf spezifische Informationen über diesen GVO ermöglicht.

5. "Beteiligter" ist, wer ein Produkt in Verkehr bringt oder in irgendeiner Phase der Produktions- oder Vertriebskette ein in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachtes Produkt bezieht, nicht jedoch der Endverbraucher.

6. "Lebensmittel" sind Lebensmittel im Sinne des [Artikels 2 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit].

7. "Lebensmittelzusatzstoff" ist ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates [15].

[15] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

8. "Aromen" sind Aromen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates [16].

[16] ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.

9. "Futtermittel" sind Futtermittel im Sinne des [Artikels 3 Absatz 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit].

10. "Mischfuttermittel" sind Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 79/373/EWG [17] des Rates.

[17] ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

11. "Futtermittelausgangserzeugnisse" sind Futtermittelausgangserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/25/EG [18] des Rates.

[18] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

12. "Futtermittelzusatzstoffe" sind Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG [19] des Rates.

[19] ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

13. "Inverkehrbringen" ist das entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen für Dritte.

14. "erste Phase des Inverkehrbringens eines Produkts" ist die erste Transaktion in der Produktions- und Vertriebskette, bei der ein Produkt für Dritte bereitgestellt wird.

15. "abgepackt" ist ein zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmter Einzelartikel, der aus einem Produkt und der Verpackung besteht, in der es zum Verkauf angeboten wird, unabhängig davon, ob die Verpackung das Produkt vollständig oder nur zum Teil umschließt, vorausgesetzt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu wechseln.

Artikel 4 Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO

(1) Beim Inverkehrbringen abgepackter Produkte, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, gewährleistet der Beteiligte, dass der Vermerk "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" auf dem Etikett erscheint.

(2) In der ersten Phase des Inverkehrbringens eines Produkts, das aus GVO besteht oder GVO enthält, einschließlich Massengut, gewährleistet der Beteiligte, dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, folgende Angaben übermittelt werden:

a) die Information, dass es GVO enthält oder aus GVO besteht;

b) die den betreffenden GVO nach Artikel 8 zugewiesenen eindeutigen Codes.

Die unter Buchstabe b genannte Angabe kann jedoch durch die Erklärung des Beteiligten ersetzt werden, dass das Produkt nur als Lebensmittel, als Futtermittel oder zur Verarbeitung verwendet werden darf, wobei die eindeutigen Codes der in dem Produkt möglicherweise enthaltenen GVO anzugeben sind.

(3) In allen nachfolgenden Phasen des Inverkehrbringens des in Absatz 2 genannten Produkts gewährleistet der Beteiligte, dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, die nach Absatz 2 erhaltenen Angaben übermittelt werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 6 müssen die Beteiligten über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach jeder Transaktion ermittelt werden kann, wer das in Absatz 2 genannte Produkt für wen bereitgestellt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen andere spezifische Bestimmungen des Gemeinschafts rechts unberührt.

Artikel 5 Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten

(1) Beim Inverkehrbringen eines aus GVO hergestellten Produkts gewährleistet der Beteiligte, dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, folgende Angaben übermittelt werden:

a) die aus GVO hergestellten Lebensmittelzutaten, einschließlich der Zusatzstoffe und Aromen;

b) die aus GVO hergestellten Futtermittelausgangserzeugnisse und Futtermittel zusatzstoffe;

c) bei Produkten ohne Verzeichnis der Zutaten die Information, dass das Produkt aus GVO hergestellt wurde.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 müssen die Beteiligten über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach jeder Trans aktion ermittelt werden kann, wer das in Absatz 1 genannte Produkt für wen bereitgestellt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen andere spezifische Bestimmungen des Gemeinschafts rechts unberührt.

Artikel 6 Ausnahmen

(1) In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht spezifische Identifizierungsverfahren wie die Nummerierung von Posten oder Serien abgepackter Produkte vorschreibt, ist der Beteiligte nicht verpflichtet, die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben zu speichern, sofern diese Angaben und die Posten- oder Seriennummer deutlich auf der Verpackung vermerkt sind und die Informationen zu den Posten- oder Seriennummern während des in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Zeitraums gespeichert werden.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 2 sind Beteiligte, die Lebensmittel an den Endverbraucher liefern, nicht verpflichtet, Informationen darüber zu speichern, an wen die Produkte im Einzelnen verkauft wurden.

(3) Artikel 4 findet keine Anwendung auf zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmte Produkte, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, für die die Voraussetzungen des Artikels 12a der Richtlinie 2001/18/EG [20] erfuellt sind.

[20] [geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2002 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel].

(4) Artikel 5 findet keine Anwendung auf aus GVO hergestellte Lebensmittel und Futtermittel, für die die Voraussetzungen der Artikel 5 und 18 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel] erfuellt sind.

Artikel 7 Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2001/18/EG wird gestrichen.

Artikel 8 Eindeutiger Code

Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2

a) legt die Kommission vor der Anwendung der Artikel 1 bis 7 unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung das Verfahren für die Entwicklung und Zuweisung eindeutiger Codes für GVO fest;

b) passt die Kommission das in Buchstabe a) vorgesehene Verfahren gegebenenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in den internationalen Gremien an.

Artikel 9 Untersuchungen und Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegebenenfalls Untersuchungen und andere Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt werden.

(2) Vor der Anwendung der Artikel 1 bis 7 legt die Kommission technische Leitlinien für Probenentnahme und Nachweis fest, um die Anwendung des Absatzes 1 nach einem koordinierten Konzept zu erleichtern.

Artikel 10 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 11 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [180 Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften] und spätere Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Artikel 1 bis 7 und Artikel 9 Absatz 1 gelten ab dem neunzigsten Tag nach der Veröffentlichung der in Artikel 8 Buchstabe a) genannten Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Umwelt

Tätigkeit(en): Entfällt

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

1. HAUSHALTSLINIEN

A0701, A07030, A07031

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 0 Mio. EUR (VE)

2.2 Laufzeit:

Die erste unter der Ziffer 5.1.1 genannte Maßnahme wird im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2001 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung durchgeführt.

Je nach der Entwicklung in den internationalen Gremien müssen anschließend möglicherweise das Verfahren und die Bestimmungen der Verordnung über die spezifischen Angaben angepasst werden.

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

| | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

| | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [21]

[21] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

|X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

| | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [22]

[22] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1 Ziele

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden Bestimmungen und Verpflichtungen festgelegt, die die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und aus GVO hergestellten Produkten in jeder Phase des Inverkehrbringens gewährleisten. Zentrales Element ist die Übermittlung und Speicherung bestimmter Angaben zu diesen Produkten in jeder Phase des Inverkehrbringens, einschließlich der Verwendung von den GVO zugewiesenen eindeutigen Codes.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass nach dem in der Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren ein Verfahren für die Entwicklung und Zuweisung eindeutiger Codes für GVO eingeführt wird. Deshalb erfolgt die Finanzierung des Systems nach den finanziellen Regelungen für die Verordnung.

Damit soll die Finanzierung der Maßnahmen zur Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung in Bezug auf die eindeutigen Codes und die Informationsanforderungen ermöglicht werden, sobald die Verordnung erlassen ist.

Einführung eines Verfahrens für die Entwicklung und Zuweisung eindeutiger Codes für nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassene GVO

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Entfällt

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Entfällt

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

- Allgemeine Ziele: in Zusammenhang mit dem Gesamtziel

Im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von GVO und aus GVO hergestellten Produkten soll die Verordnung insgesamt zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beitragen und gewährleisten, dass Käufer und Verbraucher über die Art dieser Produkte informiert werden.

- Spezielle und messbare Ziele

Schaffung eines harmonisierten Rahmens, um durch Übermittlung und Speicherung bestimmter Angaben, einschließlich eines eindeutigen Codes für GVO, die Rückverfolg barkeit und Kennzeichnung von GVO und die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten zu gewährleisten und dadurch

- den Rückruf von Produkten, falls ein unvorhergesehenes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt wird,

- die gezielte Beobachtung möglicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. die Umwelt und

- die Kontrolle und Überprüfung der Aussagen auf Etiketten

zu erleichtern.

Einführung eines Verfahrens für die Entwicklung und Zuweisung eindeutiger Codes für GVO, die nach dem Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht werden dürfen, um die Identität der GVO bestimmen zu können

- Zielgruppen

Nutznießer der vorgeschlagenen Maßnahmen sind letztlich die Bürger, vor allem die Verbraucher. In diesem Zusammenhang wird auch dem Schutz der Umwelt und der Tiergesundheit Rechnung getragen.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Kosten des Rechtsetzungsverfahrens bestehen hauptsächlich aus den Kosten für die Sitzungen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Dabei geht es u.a. um die Festlegung des alphanumerischen Formats der eindeutigen Codes und die Art der Zuweisung der Codes.

Zu diesem Zweck soll eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Es werden Sachverständige im Umweltbereich und aus dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Saatgutsektor benötigt. Weiter sind die Teilnahme an internationalen Tagungen, z.B. der OECD, zu diesem Thema und Sitzungen mit den interessierten Kreisen einschließlich der Wirtschaft, Verbraucherverbänden und Forschungsorganisationen vorge sehen.

Die endgültige Vereinbarung und Annahme des Verfahrens erfolgt nach dem in der Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren. Zu diesem Zweck sollen zwei Sitzungen des sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzenden Regelungsausschusses abgehalten werden.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsse lung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [23]

[23] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

_______________________________________________________

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 1. Jahr: 98 700 EUR

2. Jahr: 151 300 EUR

3. Jahr: 122 500 EUR

3 Jahre

372 500 EUR

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung gegebenenfalls Untersuchungen und andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Fall erlassen, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wird, und die Kommission über diese Vorschriften unterrichten.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Kommission muss mögliche Beschwerden und Berichte aus den Mitgliedstaaten zur Grundlage nehmen, um die Effizienz des Verfahrens zu beurteilen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt angesichts der geringen finanziellen Risiken

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