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Document 52000PC0646
Proposal for a Council Decision on the signing, on behalf of the European Community, of the Agreement in the form of an exchange of letters between the European Community and the People's Republic of China initialled in Beijing on 19 May 2000 amending the Agreement between them on trade in textile products, and amending the Agreement between them initialled on 19 January 1995 on trade in textile products not covered by the MFA bilateral Agreement, and authorising its provisional application
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung
/* KOM/2000/0646 endg. - ACC 2000/0261 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung /* KOM/2000/0646 endg. - ACC 2000/0261 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Gemäß den vom Rat erlassenen Direktiven paraphierten die Kommission und die Volksrepublik China am 6. Dezember 1999 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, mit dem die Stabilität des Handels für das Jahr 2000 gewährleistet werden sollte und in dem weitere Verhandlungen über die Bedingungen für den künftigen Handel in diesem Sektor vorgesehen waren. Nach weiteren Verhandlungen, die parallel zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und China über die Bedingungen für den Beitritt Chinas zur Welthandels organisation geführt wurden, haben die Kommission und die Volksrepublik China am 19. Mai 2000 das beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den förmlichen Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen. Die Kommission schlägt dem Rat vor zu beschließen, dass dieses Abkommen bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren ab November 2000 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt wird. 2000/0261 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Volksrepublik China ausgehandelt. (2) Das Abkommen ist am 19. Mai 2000 paraphiert worden. (3) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden. (4) Dieses Abkommen muss bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab November 2000 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt werden. BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung des am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, beide zuletzt geändert durch das am 6. Dezember 1999 paraphierte Abkommen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 3 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung des am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, beide zuletzt geändert durch das am 6. Dezember 1999 paraphierte Abkommen, wird bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss ab November 2000 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Schreiben Nr. 1 SCHREIBEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION Herr ..., 1. ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Konsultationen zwischen unseren Delegationen über die Änderung und Verlängerung des am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 6. Dezember 1999 paraphiertes Abkommen, (im folgenden "MFV-Abkommen" genannt) und des am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, zuletzt geändert durch ein am 6. Dezember 1999 paraphiertes Abkommen (im folgenden "Nicht-MFV-Abkommen" genannt). 2. In den Konsultationen sind die Vertragsparteien übereingekommen, das MFV- und das Nicht-MFV-Abkommen zu ändern. 3. Sollte die Volksrepublik China vor Außerkrafttreten des bilateralen MFV- und des bilateralen Nicht-MFV-Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so werden die nach diesen Abkommen geltenden Beschränkungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO schrittweise aufgehoben. 4. Unbeschadet der Nummer 3 und vor allem unbeschadet der Schutzklauseln haben die Vertragsparteien festgestellt, dass zwischen ihnen in folgenden Punkten Einigkeit über die dem Textilaufsichtsorgan für die Zwecke des Artikels 2 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung zu notifizierenden Beschränkungen nach dem MFV-Abkommen besteht: a) Die Europäische Union notifiziert dem Textilaufsichtsorgan die nach dem MFV-Abkommen aufrechterhaltenen Hoechstmengen (mit Ausnahme der Hoechstmengen für Waren, die von der Europäischen Gemeinschaft bereits in die Stufen 1 und 2 der Einbeziehung nach dem Übereinkommen über Textil waren und Bekleidung einbezogen worden sind) in der für das Jahr des Beitritts der Volksrepublik China zur WTO vereinbarten Höhe als mengenmäßige Beschränkungen für die Zwecke der Notifikation nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und gibt dabei im einzelnen die Hoechstmengen in Anhang III des genannten Abkommens, einschließlich der im Rahmen dieser Mengen für die europäische Industrie reservierten Hoechstmengen, und die gesonderten, für den passiven Verede lungsverkehr bzw. für europäische Messen reservierten Hoechstmengen an. b) Die Europäische Union notifiziert dem Textilaufsichtsorgan die für die Hoechst mengen und ihre relevanten Teile geltenden Steigerungsraten, bei denen es sich um die bei Verlängerung des MFV-Abkommens für das Jahr 2000 angewandten Steigerungsraten handelt. c) Diese Steigerungsraten werden ab 1. Januar des auf den Beitritt folgenden Jahres nach Maßgabe der Anhebungsbestimmungen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung für Stufe 2 der Einbeziehung und ab 1. Januar 2002 nach Maßgabe der Anhebungsbestimmungen für Stufe 3 der Einbeziehung erhöht. d) Die Europäische Union notifiziert die Flexibilitätsbestimmungen des Artikels 5 des MFV-Abkommens, die für die Hoechstmengen in Anhang III des genannten Abkommens und für die Hoechstmengen für europäische Messen gelten, mit Ausnahme des Flexibilitätshöchstsatzes des Artikels 5 Absatz 5. 5. Unbeschadet der Nummer 3 und vor allem unbeschadet der Schutzklauseln haben die Vertragsparteien festgestellt, dass zwischen ihnen in folgenden Punkten Einigkeit über die dem Textilaufsichtsorgan für die Zwecke des Artikels 2 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung zu notifizierenden Beschränkungen nach dem Nicht-MFV-Abkommen besteht: a) Die Europäische Union notifiziert dem Textilaufsichtsorgan die nach dem Nicht-MFV-Abkommen aufrechterhaltenen Hoechstmengen in der für das Jahr des Beitritts der Volksrepublik China zur WTO festgelegten Höhe als Beschränkungen im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über Textil waren und Bekleidung und gibt dabei im einzelnen die Hoechstmengen in Anhang II des Nicht-MFV-Abkommens und die gesonderten, für den passiven Veredelungsverkehr reservierten Hoechstmengen an. b) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass bis zur Liberalisierung der genannten mengenmäßigen Beschränkungen die auf sie und ihre relevanten Teile bei Verlängerung des Nicht-MFV-Abkommens für das Jahr 2000 angewandten Steigerungsraten bis zur Liberalisierung dieser Beschränkungen Anwendung finden und in die Notifikation nach Artikel 3 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung einbezogen werden. c) Die Europäische Union bezieht die Flexibilitätsbestimmungen des Artikels 8 des Nicht-MFV-Abkommens in ihre Notifikation nach Artikel 3 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung ein. d) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die Europäische Gemeinschaft ihr Programm nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung so anpasst, dass die mengenmäßigen Beschränkungen nach Maßgabe des Anhangs I dieses Abkommens schrittweise aufgehoben werden. 6. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO dem Textilaufsichtsorgan die Verwaltungsvereinbarungen in Anhang II dieses Abkommens gemeinsam nach Artikel 2 Absatz 17 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung zu notifizieren. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die Verwaltungsvereinbarungen für das MFV- und für das Nicht-MFV-Abkommen gelten. 7. Für den Fall, dass die Volksrepublik China der WTO nach dem 31. Dezember 2000 beitritt, kommen die Vertragsparteien überein, dass das MFV- und das Nicht-MFV-Abkommen auf der Grundlage der Hoechstmengen für das Jahr 2000 automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden; dies gilt auch für alle relevanten Teile dieser Hoechstmengen, einschließlich der für die europäische Industrie reservierten Mengen sowie der Mengen für den passiven Veredelungs verkehr und für europäische Messen, die nach den gegebenenfalls bei Verlängerung des MFV- und des Nicht-MFV-Abkommens für das Jahr 2000 auf die Hoechstmengen und ihre relevanten Teile angewandten Steigerungsraten erhöht werden. 8. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab November 2000 vorläufig angewandt. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union Schreiben Nr. 2 SCHREIBEN DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA Herr ..., ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Herr ..., 1. ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Konsultationen zwischen unseren Delegationen über die Änderung und Verlängerung des am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 6. Dezember 1999 paraphiertes Abkommen, (im folgenden "MFV-Abkommen" genannt) und des am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, zuletzt geändert durch ein am 6. Dezember 1999 paraphiertes Abkommen (im folgenden "Nicht-MFV-Abkommen" genannt). 2. In den Konsultationen sind die Vertragsparteien übereingekommen, das MFV- und das Nicht-MFV-Abkommen zu ändern. 3. Sollte die Volksrepublik China vor Außerkrafttreten des bilateralen MFV- und des bilateralen Nicht-MFV-Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so werden die nach diesen Abkommen geltenden Beschränkungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO schrittweise aufgehoben. 4. Unbeschadet der Nummer 3 und vor allem unbeschadet der Schutzklauseln haben die Vertragsparteien festgestellt, dass zwischen ihnen in folgenden Punkten Einigkeit über die dem Textilaufsichtsorgan für die Zwecke des Artikels 2 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung zu notifizierenden Beschränkungen nach dem MFV-Abkommen besteht: a) Die Europäische Union notifiziert dem Textilaufsichtsorgan die nach dem MFV-Abkommen aufrechterhaltenen Hoechstmengen (mit Ausnahme der Hoechstmengen für Waren, die von der Europäischen Gemeinschaft bereits in die Stufen 1 und 2 der Einbeziehung nach dem Übereinkommen über Textil waren und Bekleidung einbezogen worden sind) in der für das Jahr des Beitritts der Volksrepublik China zur WTO vereinbarten Höhe als mengenmäßige Beschränkungen für die Zwecke der Notifikation nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und gibt dabei im einzelnen die Hoechstmengen in Anhang III des genannten Abkommens, einschließlich der im Rahmen dieser Mengen für die europäische Industrie reservierten Hoechstmengen, und die gesonderten, für den passiven Verede lungsverkehr bzw. für europäische Messen reservierten Hoechstmengen an. b) Die Europäische Union notifiziert dem Textilaufsichtsorgan die für die Hoechst mengen und ihre relevanten Teile geltenden Steigerungsraten, bei denen es sich um die bei Verlängerung des MFV-Abkommens für das Jahr 2000 angewandten Steigerungsraten handelt. c) Diese Steigerungsraten werden ab 1. Januar des auf den Beitritt folgenden Jahres nach Maßgabe der Anhebungsbestimmungen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung für Stufe 2 der Einbeziehung und ab 1. Januar 2002 nach Maßgabe der Anhebungsbestimmungen für Stufe 3 der Einbeziehung erhöht. d) Die Europäische Union notifiziert die Flexibilitätsbestimmungen des Artikels 5 des MFV-Abkommens, die für die Hoechstmengen in Anhang III des genannten Abkommens und für die Hoechstmengen für europäische Messen gelten, mit Ausnahme des Flexibilitätshöchstsatzes des Artikels 5 Absatz 5. 5. Unbeschadet der Nummer 3 und vor allem unbeschadet der Schutzklauseln haben die Vertragsparteien festgestellt, dass zwischen ihnen in folgenden Punkten Einigkeit über die dem Textilaufsichtsorgan für die Zwecke des Artikels 2 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung zu notifizierenden Beschränkungen nach dem Nicht-MFV-Abkommen besteht: a) Die Europäische Union notifiziert dem Textilaufsichtsorgan die nach dem Nicht-MFV-Abkommen aufrechterhaltenen Hoechstmengen in der für das Jahr des Beitritts der Volksrepublik China zur WTO festgelegten Höhe als Beschränkungen im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über Textil waren und Bekleidung und gibt dabei im einzelnen die Hoechstmengen in Anhang II des Nicht-MFV-Abkommens und die gesonderten, für den passiven Veredelungsverkehr reservierten Hoechstmengen an. b) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass bis zur Liberalisierung der genannten mengenmäßigen Beschränkungen die auf sie und ihre relevanten Teile bei Verlängerung des Nicht-MFV-Abkommens für das Jahr 2000 angewandten Steigerungsraten bis zur Liberalisierung dieser Beschränkungen Anwendung finden und in die Notifikation nach Artikel 3 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung einbezogen werden. c) Die Europäische Union bezieht die Flexibilitätsbestimmungen des Artikels 8 des Nicht-MFV-Abkommens in ihre Notifikation nach Artikel 3 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung ein. d) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die Europäische Gemeinschaft ihr Programm nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung so anpasst, dass die mengenmäßigen Beschränkungen nach Maßgabe des Anhangs I dieses Abkommens schrittweise aufgehoben werden. 6. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO dem Textilaufsichtsorgan die Verwaltungsvereinbarungen in Anhang II dieses Abkommens gemeinsam nach Artikel 2 Absatz 17 des Überein kommens über Textilwaren und Bekleidung zu notifizieren. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die Verwaltungsvereinbarungen für das MFV- und für das Nicht-MFV-Abkommen gelten. 7. Für den Fall, dass die Volksrepublik China der WTO nach dem 31. Dezember 2000 beitritt, kommen die Vertragsparteien überein, dass das MFV- und das Nicht-MFV-Abkommen auf der Grundlage der Hoechstmengen für das Jahr 2000 automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden; dies gilt auch für alle relevanten Teile dieser Hoechstmengen, einschließlich der für die europäische Industrie reservierten Mengen sowie der Mengen für den passiven Veredelungs verkehr und für europäische Messen, die nach den gegebenenfalls bei Verlängerung des MFV- und des Nicht-MFV-Abkommens für das Jahr 2000 auf die Hoechstmengen und ihre relevanten Teile angewandten Steigerungsraten erhöht werden. 8. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab November 2000 vorläufig angewandt. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union" Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Volksrepublik China Anhang I Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der nach Artikel 3 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung notifizierten mengenmäßigen Beschränkungen Kategorie // Beseitigung der Hoechstmengen ex 13 // nach dem Beitritt ex 18 // schrittweise ex 20 // schrittweise ex 24 // nach dem Beitritt ex 39 // nach dem Beitritt 115 // schrittweise 117 // schrittweise 118 // schrittweise 120 // schrittweise 122 // schrittweise 123 // nach dem Beitritt 124 // nach dem Beitritt 125A // nach dem Beitritt 125B // schrittweise 126 // schrittweise 127A // nach dem Beitritt 127B // nach dem Beitritt 136A // schrittweise 140 // nach dem Beitritt 145 // schrittweise 146A // schrittweise 146B // schrittweise 151B // nach dem Beitritt 156 // schrittweise 157 // schrittweise 159 // schrittweise 160 // schrittweise 161 // schrittweise Hinsichtlich der Waren, für die in dieser Tabelle eine schrittweise Beseitigung der Hoechstmengen vorgesehen ist, kommen die Vertragsparteien überein, dass die Europäische Gemeinschaft am 1.1.2002 die Beschränkungen für mindestens 9 Kategorien und spätestens am 1.1.2005 die Beschränkungen für alle übrigen Waren aufhebt und dass dies von den Fortschritten abhängt, die beim Abbau des Staatshandels bei Seidenwaren durch die Volksrepublik China gemacht werden. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen nach den Verfahren ersuchen, die in den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung dieser Bestimmungen vorgesehen sind. Zur Erleichterung dieser Konsultationen unterrichten die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen chinesischen Behörden, wenn sie in diesem Zusammenhang eine Notifikation an das Textilaufsichtsorgan beabsichtigen. Anhang II Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Notifikation an das Textilaufsichtsorgan nach Artikel 2 Absatz 17 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung Artikel 1 - Einreihungssystem Die Einreihung der unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden "Gemeinschaft" genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen. Artikel 2 - Bestimmung des Ursprungs der unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallenden Waren (1) Der Ursprung der unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallenden Waren wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften und den in Protokoll A festgelegten Verfahren für die Kontrolle der Waren bestimmt. (2) Im Falle von Änderungen der Ursprungsregeln trifft die Gemeinschaft mit Zustimmung der Volksrepublik China geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich daraus eine Einschränkung der Möglichkeiten der Volksrepublik China zur Ausnutzung der nach Artikel 2 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (im folgenden "ATC" genannt) festgelegten Hoechstmengen ergibt. Artikel 3 - Doppelte Kontrolle Die Volksrepublik China erklärt sich bereit, ihre für die Gemeinschaft bestimmten Ausfuhren der Waren, die in den Notifikationen der Gemeinschaft an das Textilaufsichtsorgan (im folgenden "TMB" genannt) nach Artikel 2 Absatz 1 ATC aufgeführt sind, auf die darin genannten Hoechstmengen zu beschränken, die nach den in Artikel 2 ATC vorgesehenen Steigerungsraten erhöht werden und nach den dem TMB nach Artikel 2 Absatz 1 ATC notifizierten Flexibilitätsbestimmungen geändert werden können, bis diese Waren nach Artikel 2 Absatz 6, 8 oder 9 ATC in das GATT 1994 einbezogen werden. Für die Ausfuhren von Beschränkungen unterliegenden Textilwaren gilt ein System der doppelten Kontrolle, das im einzelnen in Protokoll A festgelegt ist. Artikel 4 - Für die Industrie reservierte Mengen (1) Die Volksrepublik China erklärt sich bereit, in dem in den Notifikationen der Gemeinschaft an das TMB nach Artikel 2 Absatz 1 ATC festgelegten Rahmen bestimmte Mengen für die Gemeinschaftsindustrie zu reservieren, deren Höhe und Geltungsdauer in den Fußnoten der Notifikationen angegeben sind. (2) Zur Erleichterung der Anwendung dieser Bestimmungen übermittelt die Gemeinschaft den zuständigen chinesischen Behörden vor Ablauf jedes Jahres eine Liste, in der die interessierten Hersteller und Verarbeiter und nach Möglichkeit auch die von jedem Unternehmen beantragten Warenmengen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Unternehmen aufgefordert, sich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres direkt an die zuständigen chinesischen Stellen zu wenden und ihre Kaufabsichten zu bekunden. (3) Die chinesischen Behörden verpflichten sich, das Verfahren so zu handhaben, dass die entsprechend den Marktkräften bestmögliche Nutzung der reservierten Mengen durch die Gemeinschaftsindustrie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Volksrepublik China, das Verfahren zügig und diskriminierungsfrei anzuwenden, die Bezeichnungen und Anschriften der zuständigen Außenhandels stellen mitzuteilen, den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften zu übermitteln, sobald er verfügbar ist, zu gewährleisten, dass die für die Industrie reservierte Mengen betreffenden Ausfuhrlizenzen als solche gekennzeichnet werden, gesonderte statistische Angaben zu den nach diesen Bestimmungen ausgestellten Lizenzen zu machen und mit den Behörden der Europäischen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um die Kennzeichnung der nach diesen Bestimmungen ausgestellten Lizenzen im Rahmen des Datenaustauschs über das zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China eingerichtete SIGL-Netz zu gewährleisten. Artikel 5 - Für die Nutzung bei europäischen Messen reservierte Mengen In dem in den Notifikationen der Gemeinschaft an das TMB nach Artikel 2 Absatz 1 ATC festgelegten Rahmen sind die in den Notifikationen für diesen Zweck gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Mengen mit der Maßgabe für die Nutzung bei europäischen Messen reserviert, dass sie ausschließlich bei europäischen Messen genutzt werden dürfen. Diese Mengen können nach den dem TMB nach Artikel 2 Absatz 1 ATC notifizierten Flexibilitätsbestimmungen geändert werden. Artikel 6 - Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung Die Volksrepublik China und die Gemeinschaft erkennen den besonderen und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von in der Volksrepublik China veredelten Textilwaren in die Gemeinschaft an. Derartige Wiedereinfuhren können zusätzlich zu den nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen vorgesehen werden, sofern die Wiedereinfuhr nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungs verkehr erfolgt. Artikel 7 - Einfuhr in die EG zur Wiederausfuhr nach Veredelung (1) Für Ausfuhren von unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallende Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen nicht, sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. Für die Überführung der unter den genannten Bedingungen eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist jedoch die Vorlage einer von den Behörden der Volksrepublik China erteilten Ausfuhrlizenz sowie der Nachweis des Ursprungs nach Maßgabe des Protokolls A erforderlich. (2) Liegen den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Beweise dafür vor, dass aus der Volksrepublik China ausgeführte und von der Volksrepublik China auf eine nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmenge angerechnete Textilwaren später aus der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, so teilen die betreffenden Behörden der Volksrepublik China die betreffende Menge mit. Nach Eingang dieser Mitteilung kann die Volksrepublik China für das laufende oder das folgende Jahr die Ausfuhr einer entsprechenden Menge von Waren derselben Kategorie genehmigen, die nicht auf die nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen angerechnet werden. Artikel 8 - In Handwerksbetrieben hergestellte Waren, handgewebte Waren und Waren der Volkskunst In Handwerksbetrieben hergestellte Waren, handgewebte Waren und Waren der Volkskunst im Sinne der Begriffsbestimmungen des Protokolls B zum MFV-Abkommen sind von der Anwendung der nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen befreit, sofern für sie eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang dieser Verwaltungsvereinbarungen vorgelegt wird. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksrepublik China und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Art der Ware werden innerhalb eines Monats Konsultationen abgehalten, um die entstandenen Schwierigkeiten zu beheben. Die chinesischen Behörden verpflichten sich, keine Bescheinigungen im Hinblick auf diese Befreiung mehr auszustellen, wenn die Ausfuhren der betreffenden Ware 15 v.H. der nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmenge für diese Ware überschritten haben. Artikel 9 - Funktionsweise des SIGL-Systems Die Vertragsparteien vereinbaren, die Verwaltung der Lizenzen über die nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen eingerichtete Computerdirektverbindung zwischen dem SIGL-System der Gemeinschaft und den Lizenzerteilungscomputern des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit vorzunehmen. Artikel 10 - Statistische Kontrolle der Übertragungen Die Volksrepublik China übermittelt der Gemeinschaft Ausfuhrdaten, aus denen die in einem bestimmten Jahr für Übertragungen zur Verfügung stehenden Mengen hervorgehen. Die Berechnung der Übertragungen wird in der Regel anhand der über das SIGL-System übermittelten Informationen und Daten vorgenommen. Bei erheblichen statistischen Abweichungen zwischen den der Berechnung der zu übertragenden Mengen zugrunde gelegten Ausfuhrdaten und den Daten der Gemeinschaft kann die Gemeinschaft innerhalb der ersten 120 Tage des folgenden Jahres nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 1 um Konsultationen über die betreffenden Mengen ersuchen. In dem Ersuchen sind die angeführten statistischen Abweichungen im einzelnen darzulegen. Ist ein solches Ersuchen gestellt worden, so werden die übertragenen Mengen nicht genutzt, bevor die Vertragsparteien die Konsultationen abgeschlossen haben. Wird innerhalb der Frist von 120 Tagen kein solches Ersuchen gestellt, so gelten die übertragenen Mengen als richtig berechnet. Artikel 11 - Austausch statistischer Angaben (1) Die Volksrepublik China verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben über alle von den Behörden der Volksrepublik China erteilten Ausfuhr lizenzen für alle Kategorien von Textilwaren zu übermitteln, für die nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmengen gelten. Die Volksrepublik China weist in ihren regelmäßigen statistischen Berichten die maximalen Ausfuhrmengen für jede Kategorie, für die eine nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmenge gilt, sowie den Grad der Nutzung dieser Mengen aus. (2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den Behörden der Volksrepublik China genaue statistische Angaben über die Einfuhrpapiere, die von den Behörden der Gemeinschaft auf Vorlage der von der Volksrepublik China ausgestellten Ausfuhr lizenzen ausgestellt werden. Diese Angaben sind für alle Warenkategorien vor Ablauf des zweiten Monats zu übermitteln, der auf das Quartal folgt, auf das sich die Statistiken beziehen. (3) Die Gemeinschaft übermittelt den Behörden der Volksrepublik China Einfuhrstatistiken für die unter Artikel 7 Absatz 1 fallenden Waren. (4) Werden bei der Analyse der ausgetauschten Angaben erhebliche Abweichungen zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten festgestellt, so können nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 1 Konsultationen eingeleitet werden. Diesen Konsultationen werden die in der Notifikation nach Artikel 2 Absatz 1 ATC verwendeten vereinbarten Warenbezeichnungen zugrunde gelegt. (5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diesen Datenaustausch soweit wie möglich über die in Artikel 8 genannte Computerverbindung zwischen dem SIGL-System der Gemeinschaft und den Lizenzerteilungscomputern des Ministeriums für Außen handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit vorzunehmen. (6) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor Ablauf des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen, und die in Absatz 3 genannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor Ablauf des dritten Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen, sofern sie nicht bereits auf elektronischem Wege ausgetauscht worden sind. Artikel 12 - Änderung der Einreihung (1) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Entscheidungen nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren, die die Einreihung von unter diese Verwaltungs vereinbarungen fallenden Waren betreffen, sind den Behörden der Volksrepublik China mitzuteilen. Änderungen oder Entscheidungen, die eine Änderung der Einreihung von unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallenden Waren zur Folge haben, dürfen keine Einschränkung der Möglichkeiten der Volksrepublik China zur Nutzung der nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen bewirken. Die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes sind in Protokoll A geregelt. (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksrepublik China und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Einreihung einer Ware, für die eine nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmenge gilt, werden Konsultationen nach Artikel 15 Absatz 1 abgehalten, um eine Einigung über die richtige Einreihung der betreffenden Ware zu erzielen und die entstandenen Schwierigkeiten zu beheben. Zu diesem Zweck werden die Behörden der Volksrepublik China von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft unverzüglich unterrichtet, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von Waren auftreten. Bis zu einer Einigung über die richtige Einreihung werden die betreffenden Waren unter Zugrundelegung der von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens angegebenen Einreihung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarungen eingeführt, um eine Störung des Handels zu vermeiden. Artikel 13 - Umgehung (1) Die Volksrepublik China und die Gemeinschaft vereinbaren, nach Artikel 5 ATC uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieser Verwaltungs vereinbarungen durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise zu verhüten. (2) Ist eine Umgehung nach Artikel 5 ATC festgestellt worden, so wird ein Abzug von den betreffenden Hoechstmengen in der Regel in der Weise vorgenommen, dass eine den vereinbarten Mengen entsprechende Menge auf die betreffenden Hoechstmengen für das Jahr, in dem die Umgehung stattgefunden hat, oder für die folgenden Jahre angerechnet wird; wann und in welchem Umfang diese Anrechnung vorgenommen wird, ist im Benehmen mit der Gemeinschaft zu entscheiden, damit gewährleistet ist, dass die Anrechnung in zufriedenstellender Weise erfolgt. (3) Die Volksrepublik China bestätigt, dass ihr Ausfuhrkontrollsystem die unverzügliche Anrechnung der für diese Zwecke vereinbarten Mengen auf die betreffenden nach Artikel 2 ATC und dem früheren bilateralen Abkommen festgelegten Hoechstmengen gestattet. (4) Auch nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO wird eine Umgehung, die vor dem Beitritt stattgefunden hat, nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt. Artikel 14 - Regionale Konzentration (1) Die nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen für die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht in Teilmengen für einzelne Regionen aufgeteilt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft aus zwingenden technischen oder administrativen Gründen, zur Lösung wirtschaftlicher Probleme, die Folge einer Konzentration der Einfuhren auf bestimmte Regionen sind, oder zur Bekämpfung des Betrugs und der Umgehung dieser Verwaltungsvereinbarungen für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes ein besonderes Verwaltungssystem einrichten. Beruft sich die Gemeinschaft auf diese Bestimmung, so dürfen die unter die entsprechenden Ausfuhrlizenzen fallenden Textilwaren nur in den in diesen Lizenzen angegebenen Regionen der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Desgleichen dürfen die unter die Einfuhr genehmigungen fallenden Waren nur in den in diesen Genehmigungen angegebenen Regionen der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Gemeinschaft hat sich auf diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1993 berufen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich auftretende, schädliche Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkteinfuhren auf bestimmte Regionen der Gemeinschaft führen. (4) Die Volksrepublik China überwacht ihre Ausfuhren von Waren, für die Beschränkungen gelten, in die Gemeinschaft. Treten plötzlich schädliche Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen auf, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung dieser Probleme um Konsultationen ersuchen. Die Konsultationen werden nach Artikel 15 Absatz 1 abgehalten. Nach Eingang des Ersuchens erteilt die Volksrepublik China bis zum Abschluss der Konsultationen keine Ausfuhrlizenzen, die das Problem verschärfen würden. (5) Gelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht, in den Konsultationen eine zufrieden stellende Lösung zu finden, so hält die Volksrepublik China auf Ersuchen der Gemeinschaft befristete Ausfuhrhöchstmengen für eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft ein. Dies schließt nicht aus, dass in die betreffende Region oder die betreffenden Regionen Waren eingeführt werden, die in der Volksrepublik China aufgrund von Ausfuhrlizenzen versandt wurden, die erteilt worden waren, bevor die Gemeinschaft die Volksrepublik China von der Einführung der genannten Hoechstmengen förmlich unterrichtet hatte. Die Gemeinschaft unterrichtet die Volksrepublik China über die technischen und administrativen Maßnahmen, die von den beiden Vertragsparteien zu treffen sind, damit die Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes erfolgt. (6) Die Volksrepublik China bemüht sich zu gewährleisten, dass die Ausfuhren von Textilwaren, für die nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmengen gelten, in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, wobei vor allem saisonbedingte Faktoren zu berücksichtigen sind. (7) Die Volksrepublik China achtet darauf, dass bestimmten Regionen der Gemeinschaft mit traditionell geringem Anteil an den Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen wird, die der Versorgung ihrer Verarbeitungsindustrie dienen. Die Gemeinschaft und die Volksrepublik China halten erforderlichenfalls Konsultationen ab, um Probleme, die in diesem Zusammenhang auftreten könnten, abzuwenden. Artikel 15 - Konsultationen (1) Sofern in diesen Verwaltungsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die in diesen Verwaltungsvereinbarungen genannten besonderen Konsultationsverfahren folgendes: - Ein Ersuchen um Konsultationen ist der anderen Vertragspartei zusammen mit einer Darlegung der Gründe und Umstände, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei das Ersuchen rechtfertigen, schriftlich zu notifizieren. - Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb höchstens eines weiteren Monats zu einer Einigung oder zu einer für beide Seiten annehmbaren Schluss folgerung zu gelangen. (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden erforderlichenfalls Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verwaltungs vereinbarungen abgehalten. Die nach diesem Artikel abgehaltenen Konsultationen werden von beiden Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen beizulegen. Artikel 16 - Nach Artikel 3 ATC notifizierte Hoechstmengen Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Verwaltungsvereinbarungen auf die von der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 ATC notifizierten Hoechstmengen entsprechende Anwendung finden. PROTOKOLL A TITEL I EINREIHUNG Artikel 1 (1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Volksrepublik China über Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten. (2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Volksrepublik China über Entscheidungen über die Einreihung von unter diese Verwaltungs vereinbarungen fallenden Waren innerhalb eines Monats nach ihrem Erlass zu unterrichten. Diese Mitteilungen enthalten a) die Bezeichnung der betreffenden Waren, b) die Kategorie und die entsprechenden zolltariflichen und statistischen Kennziffern, c) die Gründe für die Entscheidung. (3) Hat eine Entscheidung über die Einreihung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksam werdens der Entscheidung versandt worden sind, gilt weiter die frühere Einreihungs praxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden. (4) Für den Fall, dass eine Entscheidung der Gemeinschaft über die Einreihung, die eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter diese Verwaltungsvereinbarungen fallende Ware zur Folge hat, eine einer Hoechst menge unterliegende Kategorie betrifft, verpflichtet sich die Gemeinschaft, unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 1 Konsultationen einzuleiten, um eine Einigung über die notwendigen Anpassungen der entsprechenden nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen zu erzielen und mögliche nachteilige Auswirkungen der Entscheidung der Gemeinschaft zu begrenzen. TITEL II URSPRUNG Artikel 2 (1) Für Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach der in diesen Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein Ursprungszeugnis der Volksrepublik China nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen. (2) Das Ursprungszeugnis der Volksrepublik China wird von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China ausgestellt, sofern die betreffenden Waren als Ursprungs erzeugnisse dieses Landes im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften angesehen werden können. (3) Das in Absatz 1 genannte Ursprungszeugnis der Volksrepublik China ist für Waren der Gruppe III des Kategoriensystems der Gemeinschaft nicht erforderlich. Diese können nach der in diesen Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern der Ausführer auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier erklärt, dass die betreffenden Waren Ursprungs erzeugnisse der Volksrepublik China im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften sind. (4) Das in Absatz 1 genannte Ursprungszeugnis der Volksrepublik China ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Waren, für die ein nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ausgefuelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt wird, um die Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen nachzuweisen. Artikel 3 Durch geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen allein wird die Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis nicht in Zweifel gezogen. TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE WARENKATEGORIEN Abschnitt I Ausfuhr Artikel 4 Für alle aus der Volksrepublik China abgehenden Sendungen von Textilwaren, für die nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmengen gelten, erteilen die zuständigen Behörden der Volksrepublik China Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen, die nach den in Artikel 2 ATC vorgesehenen Steigerungsraten erhöht werden und nach den dem TMB nach Artikel 2 Absatz 1 ATC notifizierten Flexibilitätsbestimmungen geändert werden können, bis diese Waren nach Artikel 2 Absatz 6, 8 oder 9 ATC in das GATT 1994 einbezogen werden. Artikel 5 (1) Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen; sie gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine Warenkategorie erteilt werden. (3) Diese Bestimmungen lassen spätere Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die elektronische Informationsübermittlung unberührt, die die Erteilung von Ausfuhrlizenzen in Papierform ersetzen soll. Artikel 6 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten. Artikel 7 (1) Die Ausfuhren werden auf die nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt worden sind, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Zeitpunkt des Versands der Waren der Zeitpunkt, zu dem die Waren zur Ausfuhr in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff verladen werden. Artikel 8 Für die Anwendung des Artikels 10 muss die Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Abschnitt II Einfuhr Artikel 9 Für die Einfuhr von Textilwaren, für die nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmengen gelten, in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines Einfuhrpapiers erforderlich. Artikel 10 (1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die Einfuhrgenehmigung oder das Einfuhrpapier automatisch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung sechs Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung oder ein bereits erteiltes Einfuhrpapier, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf einer Ausfuhrlizenz jedoch erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmenge für die betreffende Kategorie und das betreffende Kontingentsjahr angerechnet; die Volksrepublik China ist so bald wie möglich zu unterrichten. Artikel 11 (1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass bei einer Kategorie die Gesamtmenge, für die die Volksrepublik China Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem bestimmten Jahr die nach Artikel 2 ATC festgelegte Hoechstmenge für diese Kategorie überschreitet, die nach den in Artikel 2 ATC vorgesehenen Steigerungs raten erhöht wird und nach den dem TMB nach Artikel 2 Absatz 1 ATC notifizierten Flexibilitätsbestimmungen geändert werden kann, bis diese Waren nach Artikel 2 Absatz 6, 8 oder 9 ATC in das GATT 1994 einbezogen werden, so setzen die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapieren aus. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft unverzüglich die Behörden der Volksrepublik China, und das besondere Konsultationsverfahren des Artikels 12 Absatz 1 dieser Verwaltungsvereinbarungen wird unverzüglich eingeleitet. (2) Für die Ausfuhren von Beschränkungen unterliegenden Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, für die keine nach Maßgabe dieses Protokolls erteilte Ausfuhrlizenz der Volksrepublik China vorgelegt wird, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhr papieren ablehnen. Gestatten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr dieser Waren, so werden die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Volksrepublik China auf die entsprechenden, nach Artikel 2 ATC festgelegten Hoechstmengen angerechnet. TITEL IV FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRLIZENZEN UND URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 12 (1) Die Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse der Volksrepublik China können mit ordnungsgemäß gekennzeichneten zusätzlichen Kopien ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen. Die Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist Schreibpapier mit einem Quadrat metergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Nur das Original, das deutlich als "Original" zu kennzeichnen ist, wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Zwecke der Ausfuhr in die Gemeinschaft nach der in diesen Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Regelung angenommen. (2) Jede Ausfuhrlizenz und jedes Ursprungszeugnis der Volksrepublik China trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Die Nummer der Ausfuhrlizenz ist standardisiert und setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung der Volksrepublik China nach folgendem Code: CN; - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungs mitgliedstaates nach folgendem Code: AT = Österreich BL = Benelux DE = Bundesrepublik Deutschland DK = Dänemark EL = Griechenland ES = Spanien FI = Finnland FR = Frankreich GB = Vereinigtes Königreich IE = Irland IT = Italien PT = Portugal SE = Schweden; - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahres (Beispiel: 7 für 1987); - eine zweistellige Zahl durchlaufend zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in der Volksrepublik China; - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 13 Die Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall sind sie mit dem Vermerk "délivré à posteriori" oder "issued retrospectively" zu versehen. Artikel 14 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungs zeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses ist mit dem Vermerk "duplicata" zu versehen. (2) Das Duplikat muß das Datum des Originals tragen. TITEL V ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Artikel 15 Die Gemeinschaft und die Volksrepublik China arbeiten bei der Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarungen eng zusammen. Zu diesem Zweck erleichtern die beiden Vertragsparteien Kontakte und einen Meinungsaustausch (auch über technische Fragen), um insbesondere die Echtheit und Richtigkeit der nach diesen Verwaltungsvereinbarungen erforderlichen Papiere feststellen zu können. Artikel 16 Die Volksrepublik China übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung der Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Ferner teilt die Volksrepublik China der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. Artikel 17 (1) Eine Überprüfung von Ursprungszeugnissen der Volksrepublik China oder von Ausfuhrlizenzen wird von den Behörden der Volksrepublik China stichprobenweise vorgenommen. (2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können stichprobenweise oder immer dann um eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen der Volks republik China oder von Ausfuhrlizenzen ersuchen, wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit dieser Ursprungszeugnisse oder Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über die betreffenden Waren haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis der Volksrepublik China bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist diese dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder einer Kopie davon beizufügen. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (3) Werden bei den stichprobenweise durchgeführten Nachprüfungen nach Absatz 1 schwere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarungen festgestellt, so teilen die Behörden der Volksrepublik China den zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Ergebnisse mit. Haben die zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Absatz 2 um eine Nachprüfung ersucht, so werden die Ergebnisse dieser Nachprüfung den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach der in diesen Verwaltungs vereinbarungen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind auch Kopien aller verfügbaren Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des genauen Sachverhalts und insbesondere des tatsächlichen Ursprungs der Waren erleichtern könnten. (4) Für die Zwecke der nachträglichen Überprüfung von Ursprungszeugnissen der Volksrepublik China und von Ausfuhrlizenzen haben die Behörden der Volksrepublik China Kopien dieser Papiere und die Belege, die ihnen für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse und Ausfuhrlizenzen vorzulegen sind, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 18 (1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren nach Artikel 17 oder aus der Gemeinschaft oder der Volksrepublik China vorliegenden Angaben eindeutig oder nach ihrer Auffassung hervor, dass gegen Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarungen verstoßen wird, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um einen solchen Verstoß zu verhindern. (2) Zu diesem Zweck führt die Volksrepublik China von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Geschäfte durch, mit denen erwiesener maßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft gegen Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarungen verstoßen wird, bzw. veranlasst die Durchführung solcher Untersuchungen. Die Volksrepublik China teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie sonstige ihr vorliegende Angaben mit, die die Bestimmung des tatsächlichen Ursprungs der Waren erleichtern könnten. (3) Die Gemeinschaft und die Volksrepublik China können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sein dürfen. (4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die Volksrepublik China und die Gemeinschaft alle Angaben aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhinderung der Verletzung der Bestimmungen dieser Verwaltungs vereinbarungen für zweckdienlich erachtet. Dieser Austausch kann auch Angaben über die Textilproduktion in der Volksrepublik China und über den Handel zwischen der Volksrepublik China und Drittländern mit den unter diese Verwaltungs vereinbarungen fallenden Textilwaren umfassen, insbesondere wenn die Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet der Volksrepublik China nur durchgeführt wurden. Auf Ersuchen der Gemeinschaft umfasst er auch Kopien aller einschlägigen Unterlagen. Die Volksrepublik China übermittelt die ihr vorliegenden Angaben nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Volksrepublik China vereinbar ist. (5) Bei Umgehungsfällen, die die Volksrepublik China betreffen, arbeitet die Gemeinschaft gegebenenfalls auf Ersuchen der Volksrepublik China nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren mit der Volksrepublik China zusammen. (6) Steht nach Auffassung beider Vertragsparteien fest, dass gegen Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarungen verstoßen wurde, so können die Volksrepublik China und die Gemeinschaft vereinbaren, die für die Verhinderung einer Wiederholung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.