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Document 52000PC0635

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

/* KOM/2000/0635 endg. */

52000PC0635

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand /* KOM/2000/0635 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Am 13. August 1999 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 967/2000 [1] führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein.

[1] ABl. L 111 vom 9.5.2000, S. 4.

(3) In dieser Verordnung wurde zugleich der Schluss gezogen, dass das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in Hongkong eingestellt werden sollte, da im Untersuchungszeitraum nur geringfügige Mengen eingeführt wurden.

(4) Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft, die die vorläufigen Feststellungen im wesentlichen bestätigen.

(5) Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 7. November 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollte.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2], insbesondere auf Artikel 9,

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998 in ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 967/2000 [3] (im Folgenden "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China ( im Folgenden "China" genannt), der Republik Korea ( im Folgenden "Korea" genannt), Taiwan und Thailand ein.

[3] ABl. L 111 vom 9.5.2000, S. 4.

(2) In der vorgenannten Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in Hongkong eingestellt werden sollte, da diese Einfuhren im Untersuchungszeitraum mengenmäßig geringfügig waren.

B. WEITERES VERFAHREN

(3) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in China, Korea, Taiwan und Thailand einzuführen (im Folgenden "vorläufige Unterrichtung" genannt), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden.

(4) Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen (im Folgenden "endgültige Unterrichtung" genannt). Nach dieser endgültigen Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Allgemeines

(7) Unter Randnummer 9 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass alle Haarbürsten, die derzeit dem KN-Code 9603 29 30 zugewiesen werden, für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden, da sie die gleichen grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen haben.

(8) Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten einige Parteien ein, Haarbürsten sollten nicht als eine einzige Ware behandelt werden, vielmehr sei eine Differenzierung anhand ihrer materiellen Eigenschaften, ihres Fertigungsprozesses, ihrer Verwendungen wie auch ihrer Qualität und ihres Preises erforderlich.

(9) In Bezug auf die materiellen Eigenschaften bestätigte die Untersuchung, dass die meisten Haarbürsten ungeachtet ihres Fertigungsprozesses bestimmte Standardformen aufweisen und im wesentlichen aus denselben Materialien hergestellt werden. Haarbürsten mit Sonderformen aus besonderen Materialien werden nur in ganz geringfügigen Mengen hergestellt.

(10) In Bezug auf den Verwendungszweck und den Gebrauch bestätigte die Untersuchung, dass alle Haarbürsten generell dem gleichen Zweck dienen, nämlich zum Bürsten, Frisieren oder Entwirren von menschlichem Haar. Einige Modelle sind zwar eindeutig für einen bestimmten Gebrauch vorgesehen (z. B. bestimmte von Friseuren benutzte Haarbürsten), doch lassen sich Haarbürsten für den beruflichen bzw. den privaten Gebrauch nicht eindeutig definieren. Außerdem ergab die Untersuchung, dass es zwischen diesen beiden angeblich unterschiedlichen Gruppen von Waren erhebliche Überschneidungen gibt, da Haarbürsten für den privaten Gebrauch, die über den Einzelhandel verkauft werden, auch für berufliche Zwecke genutzt werden können, während Haarbürsten für den beruflichen Gebrauch vom Verbraucher auch privat verwendet werden. Die Modelle konkurrieren somit untereinander und sind austauschbar, so dass sie nicht zwei getrennten Warengruppen zugeordnet werden können.

(11) Was die Qualität und den Preis anbetrifft, so dürften zwar Haarbürsten des oberen und des unteren Marktsegments nicht austauschbar sein, doch ist dies gemäß den Untersuchungsergebnissen bei Haarbürsten angrenzender Marktsegmente der Fall. Bei Haarbürsten unterschiedlicher Marktsegmente kommt es somit zu gewissen Überschneidungen und zu einem gewissen Wettbewerb.

(12) Aufgrund dieser Überschneidungen zwischen Haarbürsten, die im Hinblick auf den Gebrauch, die Qualität und den Preis zu unterschiedlichen Gruppen gehören, fehlen allgemein anerkannte Kriterien zur Einteilung der Haarbürsten in verschiedene Kategorien. In Bezug auf die Unterschiede beim Fertigungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass solche Unterschiede normalerweise nur dann relevant sind, wenn sie Unterschiede bei den grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen zur Folge haben. Wie oben dargelegt, war dies in diesem Verfahren jedoch nicht der Fall.

(13) Da alle Haarbürsten gemäß den Ergebnissen der Untersuchung trotz der Unterschiede zwischen den Modellen des oberen und des unteren Marktsegments die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen haben und es zu gewissen Überschneidungen und einem gewissen Wettbewerb kommt, wird daher der Schluss gezogen, dass sie alle eine einzige Ware bilden.

2. Ware

(14) Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden offensichtlich widersprüchliche Stellungnahmen übermittelt. Einerseits wurde eingewandt, in den betroffenen Ländern würden lediglich Haarbürsten minderer Qualität hergestellt. Andererseits wurde vorgebracht, die betroffenen Länder würden nur hochwertige Haarbürsten für den beruflichen Gebrauch nach besonderen Spezifikationen, mit einem spezifischen Design und teilweise aus besonderen Rohstoffen herstellen. Diese widersprüchlichen Stellungnahmen bestätigten lediglich die Untersuchungsergebnisse, denen zufolge die betroffenen Länder nicht nur in der Lage waren, die gesamte auf dem Markt angebotene Palette von Waren herzustellen, sondern dies auch tatsächlich taten und die Waren in die Gemeinschaft ausführten, selbst wenn dies den Einfuhrstatistiken nicht zu entnehmen ist, da die Durchschnittspreise durch die Masse der Einfuhren, d.h. vorwiegend billige Haarbürsten, bestimmt wurden. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 9 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3. Gleichartige Ware

(15) Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde geltend gemacht, die Fertigungsverfahren für Haarbürsten in den betroffenen Ländern und in der Gemeinschaft seien unterschiedlich, so dass die in der Gemeinschaft hergestellte Ware und die eingeführte Ware nicht als gleichartig angesehen werden könnten. Aufgrund der obigen Schlussfolgerungen ist jedoch im Einklang mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane festzustellen, dass Unterschiede beim Fertigungsverfahren, die sich nicht auf die grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auswirken, irrelevant sind, wenn es um die Ermittlung der Gleichartigkeit einer Ware geht.

(16) Ferner wurde behauptet, die eingeführten und die in der Gemeinschaft hergestellten Haarbürsten gehörten zu unterschiedlichen Segmenten, zwischen denen kein Wettbewerb herrsche, so dass es sich nicht um gleichartige Waren handele. Wie oben dargelegt, ergab jedoch die Untersuchung, dass die ausführenden Hersteller sowohl Waren des oberen als auch des unteren Marktsegments herstellten. Auch die Waren, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstellte und in der Gemeinschaft verkaufte, gehörten sowohl zum oberen als auch zum unteren Marktsegment.

(17) Daher wird die Feststellung unter Randnummer 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die Haarbürsten, die in Korea, das als Vergleichsland für China herangezogen wurde, in Taiwan und in Thailand hergestellt und verkauft werden bzw. vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 [4] (im Folgenden "Grundverordnung" genannt) sind.

[4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998 in ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

D. DUMPING

I. China

I.1 Individuelle Dumpingspannen

(18) Wie unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die ursprünglich ausgewählte Stichprobe als unbrauchbar angesehen. Angesichts dieser Tatsache sowie der vielen unterschiedlichen aus China eingeführten Modelle wurde beschlossen, eine andere Methode der Stichprobenauswahl anzuwenden und die Dumpingspanne für China anhand der vier meistverkauften Modelle der beiden größten Ausführer zu ermitteln (siehe Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung).

(19) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhoben mehrere ausführende Hersteller Einwände gegen diese Methode und beantragten, die Kommission solle für diejenigen Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, keine durchschnittliche Dumpingspanne zugrunde legen.

(20) Daraufhin überprüfte die Kommission ihre Methode und stützte sich bei der Stichprobenauswahl auf eine breitere Grundlage. Zu diesem Zweck erhöhte sie die Anzahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von den zwei größten auf die vier größten Hersteller und stützte sich auf die Exportverkäufe dieser vier Unternehmen, die die vier meistverkauften Haarbürstenmodelle (pneumatisch, rund, oval/rechteckig und skelettförmig) betrafen. Ferner akzeptierte die Kommission das vorgenannte Argument der Ausführer und ermittelte für alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen individuelle Dumpingspannen und nicht, wie bei der Festlegung der vorläufigen Maßnahmen, die durchschnittliche Dumpingspanne. Für die beiden verbleibenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde die durchschnittliche Dumpingspanne der vier Unternehmen der Stichprobe herangezogen.

I.2 Normalwert

(21) Ein ausführender Hersteller beantragte, sein Normalwert solle anhand der Ausfuhrpreise der Tong Fong Brush Factory Co. Ltd in Taiwan ermittelt werden, da dies ein geschäftlich mit ihm verbundenes Unternehmen sei, das ähnliche Modelle von Haarbürsten verkaufe. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, da es der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane entspricht, gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung vorzugsweise die Preise bzw. rechnerisch ermittelten Werte in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen. In diesem Verfahren wurde aus den unter den Randnummern 17 bis 20 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen beschlossen, Korea als Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen und nicht Taiwan, wie dies vom Ausführer beantragt wurde.

(22) Da keine weiteren neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zum Normalwert unter den Randnummern 13 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(23) Zur Ermittlung des Normalwertes beschloss die Kommission letztendlich, die 15 Basistypen der vier meistverkauften Modelle (pneumatisch, rund, oval/rechteckig und skelettförmig) heranzuziehen, da festgestellt wurde, dass diese Typen am ehesten mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Typen vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtigungen der Normalwerte für Korea, die auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben der koreanischen Ausführer vorgenommen wurden (siehe Randnummern 29 bis 32), auch bei dem koreanischen Normalwert berücksichtigt wurden, der zur Berechnung der Dumpingspannen für China herangezogen wurde.

I.3 Ausfuhrpreis und Vergleich

(24) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen und dem Vergleich unter den Randnummern 21 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I.4 Dumpingspanne

Individuelle Dumpingspannen

(25) Die Dumpingspannen erreichen folgende Werte:

Kai Fat Brush Factory Ltd/ Ningbo Kai Fat Brush Factory Ltd 39,2 %

Lung Tain (Brothers) Company Ltd 75,3 %

National Brushes & Plastic Manufactory Ltd 59.2%

Yang Hau (Xiamen) Home Product Ltd 18,4 %

Lee Chung Kee Plastic Brush Factory Ltd 26,3 %

Long Sure Industries Ltd 26,3 %

Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller

(26) Gegen die Methode zur Berechnung der Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen wurden mehrere Einwände erhoben.

(27) Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Mitarbeit bei dieser Untersuchung äußerst gering war (25,9 %), so dass die bei der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode im Einklang mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane beibehalten wurde. Gemäß einem Vergleich des berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes für Korea mit dem in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Ausfuhrpreis beläuft sich die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen nunmehr auf 114 %.

II. Korea

II.1 Normalwert

(28) Der koreanische ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen wandte ein, dass sich einige Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden "VVG-Kosten" genannt) nicht auf die Inlandsverkäufe bezogen hätten. Diese Behauptung erwies sich als zutreffend, so dass die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes herangezogenen inländischen VVG-Kosten gemäß den vorgelegten Nachweisen neu berechnet wurden. Dies wirkte sich auch auf die anderen koreanischen Hersteller aus, die keine Inlandsverkäufe getätigt hatten.

(29) Ein anderer koreanischer ausführender Hersteller wandte ein, dass die Herstellkosten, die bei der vorläufigen Sachaufklärung zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes herangezogen wurden, aufgrund eines technischen Problems bei der Übermittlung der Informationen falsch berechnet worden seien. Anhand der vorgelegten Nachweise wurde festgestellt, dass dies tatsächlich der Fall war, so dass die Herstellkosten für diesen Hersteller berichtigt wurden.

(30) Dieselben beiden koreanischen ausführenden Hersteller nahmen zur Berechnung des Gewinns Stellung, um den die VVG-Kosten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes erhöht wurden. Sie wandten ein, die anhand der gewinnbringenden Inlandsverkäufe ermittelten Gewinne seien für die tatsächlichen Gewinne der Unternehmen nicht repräsentativ. Da eines dieser Unternehmen jedoch ausreichende Verkäufe im normalen Handelsverkehr tätigte, konnten dessen Gewinne anhand der tatsächlichen Beträge ermittelt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Gewinne daher anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge des einzigen koreanischen ausführenden Herstellers ermittelt, der Verkäufe im normalen Handelsverkehr tätigte. Die in diesem Fall von den Gemeinschaftsorganen angewandte Methode wurde unter den Randnummern 31 bis 36 der vorläufigen Verordnung erläutert und entspricht der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane.

(31) Da keine weiteren Argumente zum Normalwert vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 31 bis 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

II.2 Ausfuhrpreis und Vergleich

(32) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 37 und 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

II.3 Dumpingspanne

Allgemeine Methode

(33) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wird die unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode, nach der die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden, bestätigt.

Individuelle Dumpingspannen

(34) Auf der Basis von Randnummer 28 und 29 erreichen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises Grenze der Gemeinschaft, somit folgende Werte:

Kumduk Brush Co, Inc 1,7 %

Kyung Sung Plastics and Brush Co 4,4 %

Seodoo Industrial, Co 11,2 %

Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller

(35) Der Vergleich der Eurostat-Daten mit den Angaben der drei kooperierenden koreanischen ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft ergab, dass der Umfang der Mitarbeit mit nur 66,4 % gering war. Die durchschnittliche Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen wurde daher den 50 am stärksten gedumpten Modellen des koreanischen Unternehmens, das Inlandsverkäufe getätigt hatte, zugrunde gelegt, d. h. eine Dumpingspanne von 19,0 %.

III. Taiwan

(36) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 41 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

IV. Thailand

(37) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(38) Da keine neuen Argumente zu dem Verfahren und den Kriterien für die Stichprobenauswahl vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Was die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller anbetrifft, so konnten die von Industrias Fushima übermittelten Daten, wie unter Randnummer 54 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, weil sie mit den Daten der anderen Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, die die erforderlichen Informationen übermittelten, nicht aggregiert werden konnten. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelte Industrias Fushima berichtigte Informationen, die jedoch weiterhin unvollständig waren und nicht berücksichtigt werden konnten. Folglich wurde der Schluss gezogen, dass Industrias Fushima ungeachtet der Tatsache, dass dieses Unternehmen das Verfahren ausdrücklich unterstützt, aus der Stichprobe auszuschließen war.

(39) Daher wird der Schluss gezogen, dass die zehn der elf unter Randnummer 7 Buchstabe a) der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen, die die angeforderten und vor Ort überprüften Angaben übermittelten, die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe bildeten. Auf diese 10 Unternehmen entfiel das größte repräsentative Volumen von Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte; diese Unternehmen waren im Hinblick auf die Unternehmensgröße, das Warensortiment und die Produktionsstruktur für die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft repräsentativ.

(40) Da keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 50 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(41) Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden Angaben zur vorläufigen Ermittlung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs gemacht, die anschließend geprüft wurden. Daraufhin wurden die vorläufigen Feststellungen angepasst.

(42) Demnach erhöhte sich der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum (im Folgenden "Bezugszeitraum" genannt) um 32 % von rund 78 Millionen Stück auf rund 103 Millionen Stück.

2. Betroffene Einfuhren

(43) Da die betroffenen Parteien nach der vorläufigen Sachaufklärung keine Argumente zur kumulativen Bewertung und zum Volumen und zu den Preisen der betroffenen Einfuhren vorbrachten, werden die Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(44) Aufgrund des neu berechneten sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs mussten jedoch die Feststellungen zum Marktanteil der betroffenen Einfuhren unter Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung entsprechend angepasst werden. Demnach erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in der Gemeinschaft von rund 74 % im Jahr 1996 auf rund 81 % im Untersuchungszeitraum. Zwischen 1996 und 1997 stieg er beträchtlich, nämlich um rund 5 Prozentpunkte, blieb dann zwischen 1997 und 1998 relativ stabil und erhöhte sich zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum erneut.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(45) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, geprüft.

(46) Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Faktoren Kapitalrendite, tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Löhne, Wachstum und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Verfahren nicht als relevant angesehen wurden. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch andere nicht von diesem Verfahren betroffene Waren herstellt, konnten die vorgenannten Faktoren nicht separat für die betroffene Ware ermittelt werden; vielmehr wurden die einschlägigen Angaben vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft global für alle Unternehmen eingeholt und bewertet. Eine Prüfung dieser Faktoren auf der Grundlage von Zurechnungen ist bereits implizit in einer Bewertung der anderen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft enthalten. Die Analyse des Trends bei diesen Faktoren konnte somit keinen Aufschluss über die spezifische Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bereich von Haarbürsten geben.

(47) Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden Angaben über die Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übermittelt und anschließend bei den nationalen Verbänden der Bürsten- und der Gemeinschaftshersteller geprüft. Die Feststellungen unter den Randnummern 75 bis 84 der vorläufigen Verordnung wurden daraufhin gegebenenfalls entsprechend geändert.

3.1. Daten betreffend den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

Produktion

(48) Die endgültige Sachaufklärung ergab, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch stärker zurückging, als dies im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt wurde: Sie verringerte sich im Bezugszeitraum um rund 14 % von rund 23 Millionen Stück auf rund 19,5 Millionen Stück. Der Rückgang fiel zwischen 1997 und 1998 mit 9 % am stärksten aus und belief sich zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum nochmals auf 3 %.

Verkaufsmengen und Marktanteil

(49) Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um rund 32 % zunahm, gingen die Verkaufsmengen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um rund 7 % von rund 13 Millionen Stück auf rund 12 Millionen Stück zurück. Zwischen 1996 und 1998 verringerten sie sich mit 16 % sehr stark; zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum stiegen die Verkaufsmengen zwar leicht an, erreichten jedoch nicht wieder das Niveau von 1996.

(50) Der entsprechende Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum von 17 % auf 12 %. Zwischen 1996 und 1998 verringerte er sich mit rund 6 Prozentpunkten beträchtlich und stieg danach zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum leicht an, ohne jedoch das frühere Niveau wieder zu erreichen.

Beschäftigung

(51) Die endgültige Sachaufklärung bestätigte den rückläufigen Trend der Zahl der Beschäftigten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Fertigung von Haarbürsten einsetzte (siehe Randnummern 83 und 84 der vorläufigen Verordnung), auch wenn die endgültig ermittelte Beschäftigtenzahl im Untersuchungszeitraum mit 1280 deutlich höher war als die vorläufig ermittelte Zahl von 770. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei der vorläufigen Sachaufklärung nur die Beschäftigten in einigen der Mitgliedstaaten erfasst wurden, in denen Haarbürsten hergestellt werden.

3.2. Daten betreffend die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

Preise

(52) Die vorläufige Sachaufklärung hatte ergeben, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum relativ stabil blieben, auch wenn sie zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum leicht zurückgingen. Die endgültige Sachaufklärung bestätigte diesen insgesamt stabilen Trend, ergab jedoch, dass sich die Preise zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum von 1,57 EUR auf 1,62 EUR erhöhten.

Investitionen

(53) Im Bezugszeitraum erhöhten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe ihre Investitionen um mehr als das Doppelte auf rund 316.000 EUR im Untersuchungszeitraum.

Rentabilität

(54) Im Bezugszeitraum stieg die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe von rund -0,1 % auf rund 1,0 %.

4. Schlussfolgerungen zur Schädigung

(55) Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten, da Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe, Preise, Investitionen und Rentabilität im Bezugszeitraum konstant geblieben oder sogar gestiegen seien.

(56) Hier ist daran zu erinnern, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum verschlechterte. Der Wirtschaftszweig musste im Bezugszeitraum eine Verringerung seines Marktanteils in der Gemeinschaft um 5 Prozentpunkte und seiner Verkaufsmengen um 7 % hinnehmen, während sich der Gemeinschaftsverbrauch im gleichen Zeitraum um 32 % erhöhte. Es kam zu einer erheblichen Preisunterbietung, und zugleich wurden Preiserhöhungen verhindert, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz einer Verlagerung seiner Produktion auf Modelle des oberen Marktsegments im Bezugszeitraum nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise anzuheben. Zwar konnte er seine Rentabilität und seine Investitionen leicht steigern, doch geschah dies auf Kosten seiner Produktion und seiner Verkaufsmengen, die deutlich zurückgingen.

(57) Die leicht positive Entwicklung bestimmter Wirtschaftsindikatoren zum Untersuchungszeitraum hin spiegelt im übrigen lediglich die Tatsache wider, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus denjenigen Unternehmen zusammensetzte, die bis dahin der Konkurrenz der gedumpten Einfuhren hatten standhalten können und Maschinen und Anlagen anderer Unternehmen übernommen hatten, die die Herstellung von Haarbürsten in der Gemeinschaft eingestellt hatten. Da die endgültige Sachaufklärung die insgesamt rückläufige Entwicklung der Verkäufe, des Produktionsvolumens, der Kapazitätsauslastung, der Beschäftigtenzahl und der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigte, ist unter diesen Bedingungen der Schluss zulässig, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

(58) Daher wurde das vorgenannte Argument zurückgewiesen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 91 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

G. SCHADENSURSACHE

(59) Unter den Randnummern 96 bis 111 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission festgestellt, dass die gedumpten Einfuhren von Haarbürsten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht hatten. Nach der vorläufigen Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandten einige interessierte Parteien ein, diese Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf andere Faktoren zurückzuführen.

(60) Es wurde geltend gemacht, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden, da diese für andere Marktnischen bestimmt gewesen seien: Im Falle der gedumpten Einfuhren habe es sich um Marktnischen für Waren minderer Qualität gehandelt, im Falle der in der Gemeinschaft hergestellten Haarbürsten dagegen um Marktnischen für hochwertige Waren. Wie unter Abschnitt C dargelegt, sind diese Argumente zurückzuweisen, da die in der Gemeinschaft hergestellte Ware und die eingeführte Ware gleichartig sind und die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller gleichermaßen sowohl Modelle des oberen als auch des unteren Marktsegments herstellen und über die gleichen Vertriebskanäle verkaufen.

(61) Ferner wurde vorgebracht, die bedeutende Schädigung sei nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen, sondern auf den Beschluss der Gemeinschaftshersteller, sich auf Modelle des oberen Marktsegments zu verlagern, so dass sie anders als die ausführenden Hersteller nicht vom Anstieg der Nachfrage nach Modellen des unteren Marktsegments profitieren konnten. Wie unter Abschnitt C ausgeführt, bestehen zwischen Haarbürsten verschiedener Gruppen beträchtliche Überschneidungen und ein erheblicher Wettbewerb, und nirgendwo in der gesamten Modellpalette kann eine klare Trennungslinie gezogen werden. Da sowohl die ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gesamte Palette von Modellen herstellen und verkaufen, konkurrieren die gedumpten Einfuhren direkt mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren.

(62) In diesem Zusammenhang wurde ferner festgestellt, dass die gedumpten Einfuhren, auf die rund 81 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen, die Preisentwicklung bestimmten, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diejenigen der gedumpten Einfuhren, die für die gleichen Marktsegmente bestimmt waren und über die gleichen Vertriebskanäle verkauft wurden, deutlich unterboten wurden und dass im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund dieser gedumpten Einfuhren Preiserhöhungen verhindert wurden. Aufgrund dieses von den Billigeinfuhren ausgehenden Preisdrucks musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Herstellung bestimmter Modelle des unteren Marktsegments einstellen, ohne jedoch, wie oben dargelegt, die Fertigung sämtlicher Modelle des unteren Marktsegments aufzugeben, da letztere in der Tat unverzichtbar sind, um das Produktions- und Verkaufsvolumen zu erreichen, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Deckung der Fixkosten benötigt. Das vorgenannte Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(63) Schließlich wurde vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setze sich aus kleinen Unternehmen mit zum Teil nicht automatisierter Produktion zusammen, die den Bedarf des Marktes nicht decken und sich nicht an die Entwicklung der Nachfrage anpassen könnten und die zudem nicht die erforderlichen Maschinen besäßen und nicht in der Lage seien, im Hinblick auf die Modellpalette, das Innovationspotential und das aktive Marktverhalten mit den ausführenden Herstellern aus den betroffenen Ländern zu konkurrieren.

(64) Hier ist daran zu erinnern, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einer Vielzahl von Unternehmen darunter zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetzt, die sich in gewissem Maße vor allem hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktentwicklung und des Marktverhaltens unterscheiden (siehe Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung). Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ein bestimmtes Investitionsniveau aufrechterhielt und seine Maschinen ersetzte, modernisierte und ergänzte, um die Effizienz seiner Betriebe zu steigern und eine breitere Modellpalette zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten zu können. So entwickelte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft neue Modelle von Haarbürsten, um der Entwicklung der Nachfrage Rechnung zu tragen, und war auch auf den Exportmärkten aktiv und wettbewerbsfähig (siehe Randnummern 113 bis 116 der vorläufigen Verordnung).

(65) Daher wurden die vorgenannten Argumente zurückgewiesen. Folglich wird die vorläufige Schlussfolgerung unter den Randnummern 96 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(66) Nach der vorläufigen Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden einige Argumente zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft unter den Randnummern 112 bis 132 der vorläufigen Verordnung vorgebracht.

1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(67) Es wurde eingewandt, die Maßnahmen würden sich nicht positiv auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken, weil dieser nicht in der Lage sei, durch eine deutliche Erhöhung der Produktion der Nachfrageentwicklung Rechnung zu tragen und weil die Produktion in den betroffenen Ländern in andere Drittländer verlagert werden könne. Zudem befinde sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Hinsicht in einer ähnlichen Lage wie die Hersteller von Handtaschen aus Kunststoff und Spinnstoffen [5], so dass in diesem Fall keine Maßnahmen eingeführt werden sollten.

[5] Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates vom 1. August 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Handtaschen aus Kunststoff und Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 31).

(68) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig ist, seine Produktion automatisiert und rationalisiert hat, über die erforderliche Kapazität verfügt, um einen deutlich größeren Teil des Gemeinschaftsmarktes zu beliefern als derzeit, und ferner in der Lage ist, mit Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in den betroffenen Ländern oder in anderen Drittländern, die zu fairen Preisen getätigt werden, zu konkurrieren.

(69) Was mögliche Standortverlagerungen aus den betroffenen Ländern in andere Drittländer anbetrifft, so ist einerseits festzustellen, dass für bestimmte ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern ein vergleichsweise niedriger endgültiger Zoll festgesetzt wird, so dass sie ihre Produktion höchstwahrscheinlich nicht in andere Drittländer verlagern werden. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich andere ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern zu solchen Standortverlagerungen entschließen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei mehreren ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern um kleine und mittlere Unternehmen handelt und die Verlagerung der Produktion von Haarbürsten ein gewisses Maß an Investitionen erfordert, ist jedoch insgesamt festzustellen, dass die Verlagerung eines Teils der Produktion der ausführender Hersteller in andere Drittländer die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht untergraben wird.

(70) Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass einige ausführende Hersteller Produktionsbetriebe in mehreren der betroffenen Länder besitzen, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie ihre Produktion in die Länder mit den niedrigsten Antidumpingzöllen verlagern [6]. Aufgrund der vorgenannten erforderlichen Investitionen im Falle von Standortverlagerungen würde jedoch auch dies die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht untergraben. Das vorgebrachte Argument wurde daher zurückgewiesen.

[6] Da die individuellen Zollsätze nur für die Waren gelten, die die im verfügenden Teil der Verordnung genannten Unternehmen herstellen, müssen die Unternehmen, die individuellen Antidumpingzollsätzen unterliegen, Herstellerbescheinigungen vorlegen.

(71) Zur angeblichen Vergleichbarkeit dieses Verfahrens mit dem Verfahren gegenüber Kunststoffhandtaschen ist darauf hinzuweisen, dass der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Verfahren weiterhin einen beträchtlichen Marktanteil besitzt und in den letzten Jahren in die Haarbürstenfertigung investiert hat, so dass sich seine Lage deutlich von derjenigen der Kunststoffhandtaschenindustrie unterscheidet. Das vorgebrachte Argument wurde daher zurückgewiesen.

(72) Da ansonsten keine weiteren neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 113 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2. Lieferanten der Ausgangsstoffe für Haarbürsten

(73) Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3. Unabhängige Einführer und Händler in der Gemeinschaft

(74) Unter den Randnummern 123 bis 126 der vorläufigen Verordnung war festgestellt worden, dass bei den unabhängigen Einführern und Händlern in der Gemeinschaft weder Arbeitsplätze noch nennenswerte Investitionen direkt mit Haarbürsten zusammenhängen, da diese Parteien auch noch mehrere andere Waren vertreiben. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich nur unwesentlich auf diese Wirtschaftsbeteiligten auswirken werden. Nach der vorläufigen Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung machten einige Parteien geltend, die Einführung von Maßnahmen würde sich alles in allem nachteilig auf den Handel mit Haarbürsten insgesamt auswirken.

(75) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass Haarbürsten in der Gemeinschaft von unabhängigen Einzelhändlern, Markenhandelsketten und Warenhäusern, nicht spezialisierten Supermärkten wie auch Friseuren vertrieben werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten beziehen ihre Waren von unabhängigen Einführern oder direkt aus den betroffenen Ländern. Eine genaue Analyse der Vertriebskanäle für Haarbürsten in der Gemeinschaft und der Lage der unabhängigen Einführer anhand der begrenzten Angaben der kooperierenden und sonstigen betroffenen Parteien ergab, dass Haarbürsten nur einen geringfügigen Teil ihrer gesamten Palette von Haarpflegezubehör und ihres Umsatzes ausmachen. Diese Unternehmen bezogen die Haarbürsten in den meisten Fällen aus verschiedenen Quellen, d. h. sowohl aus den betroffenen Ländern als auch von Gemeinschaftsherstellern. Zudem wurden bei diesen zwischengeschalteten Wirtschaftsbeteiligten hohe Handelsspannen von über 200 % gefunden. Die aus den betroffenen Ländern eingeführten Haarbürsten wurden dem Verbraucher daher zu einem Preis angeboten, der den Einfuhrpreis um ein Vielfaches überstieg und umso höher war, je mehr Vertriebsstufen beteiligt waren. Daher dürfte sich die Einführung von Maßnahmen nicht auf die Lage der Händler auswirken, die Haarbürsten vertreiben.

(76) Zur Lage der unabhängigen Einführer wurde geltend gemacht, die Analyse unter den Randnummern 123 bis 126 der vorläufigen Verordnung sei nicht repräsentativ, weil sie sich lediglich auf neun Antworten stütze und eine Vielzahl von Unternehmen in der Gemeinschaft nichts von dem Verfahren gewusst hätten. Die Einführung der vorläufigen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung, d.h. mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung, ohne jegliche vorherige Warnung der betroffenen Parteien wurde zudem als unverhältnismäßig angesehen, da dadurch Waren betroffen worden seien, die weit vor dem Inkrafttreten der vorläufigen Verordnung bestellt worden seien. Ferner wurde vorgebracht, dass Haarbürsten bei den unabhängigen Einführern den wesentlichen Teil der Palette von Haarpflegezubehör ausmachten, dass sich eine Preiserhöhung bei Haarbürsten nachteilig auf deren Verkäufe der gesamten Produktpalette auswirken würden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage sein dürfte, die Nachfrage zu decken und innovative Modelle des unteren und mittleren Marktsegments zu liefern und dass die vorläufigen Maßnahmen bereits zu einer Verringerung der Gewinnspannen der unabhängigen Einführer geführt hätten und sie möglicherweise zwingen würden, Personal abzubauen oder sich auf andere Waren zu verlagern. Schließlich wurde eingewandt, die Maßnahmen würden angesichts der Höhe der vorläufigen Zölle, insbesondere im Falle des spezifischen Residualzolls für China, dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, da die Einfuhr von Haarbürsten dadurch vollständig eingestellt werden würde.

(77) Zur Repräsentativität ist anzumerken, dass die vorläufigen Feststellungen auf der Grundlage der geprüften Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer und Händler getroffen wurden. Ferner ist daran zu erinnern, dass der Umfang der Mitarbeit der entsprechenden Unternehmen extrem gering war, obwohl eine Vielzahl von Fragebogen versandt und mehrere Verbände unabhängiger Einführer und Händler in der Gemeinschaft kontaktiert wurden. Zudem wurde den Argumenten, die mehrere interessierte Parteien unmittelbar nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorbrachten, gebührend Rechnung getragen.

(78) Zu der Einführung der Maßnahmen mit sofortiger Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, das allen Parteien in der Gemeinschaft zugänglich ist. Ferner werden die Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft darauf aufmerksam gemacht, dass binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung vorläufige Maßnahmen eingeführt werden können, die somit für Waren gelten können, die nach Ablauf dieser Frist eingeführt werden.

(79) In Bezug auf die Auswirkungen einer Preiserhöhung auf die unabhängigen Einführer bestätigte die Untersuchung die vorläufige Feststellung, dass auf Haarbürsten lediglich ein geringfügiger Teil des Umsatzes dieser Einführer entfällt (bei den meisten Unternehmen zwischen 5 und 10 %) und dass der Handel mit Haarbürsten nicht die grundlegende Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ausmacht.

(80) Da es jedoch auf dem Markt für Haarbürsten, wie unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt, viele Abnehmer gibt, die über eine starke Position verfügen, ist nicht auszuschließen, dass sich die Handelsspannen der betroffenen unabhängigen Einführer verringern werden. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf einige Einführer nachteilig auswirken wird.

(81) Zu dem Argument, die Einfuhr von Haarbürsten könnte vollständig eingestellt werden, ist jedoch anzumerken, dass die betroffene Ware aufgrund des niedrigeren endgültigen Zolls für die ausführenden Hersteller in einigen der betroffenen Länder sowie aufgrund der Änderung der Höhe und der Form des endgültigen Residualzolls für China voraussichtlich weiterhin eingeführt wird, allerdings zu nicht gedumpten Preisen. Ferner bestätigte die Untersuchung, dass einige unabhängige Einführer, wenn auch nur zum Teil, inzwischen bereits alternative Bezugsquellen nutzen und beispielsweise Haarbürsten mit Ursprung in Drittländern oder in der Gemeinschaft beziehen. Daher werden die unabhängigen Einführer höchstwahrscheinlich ihre Kunden weiterhin mit einer ganzen Palette von Haarbürsten beliefern, und zwar, wie vorläufig festgestellt wurde, zu Preisen, die nicht wesentlich höher wären als die derzeitigen Preise.

(82) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in den betroffenen Ländern nicht nennenswert auf die finanzielle Lage der unabhängigen Einführer von Haarbürsten bzw. der Wirtschaftsbeteiligten im Haarbürstenhandel insgesamt auswirken wird, was insbesondere deswegen der Fall sein dürfte, weil diese Unternehmen nicht ausschließlich mit der betroffenen Ware, sondern mit einer breiten Palette von Produkten handeln. Daher werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 123 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4. Verbraucher

(83) Obwohl nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen von den Verbrauchern oder den Verbraucherverbänden eingingen, machten einige Parteien geltend, Antidumpingmaßnahmen würden sich sehr nachteilig auf die Verbraucher in der Gemeinschaft auswirken, und zwar insbesondere auf die Einkommensschwächsten unter ihnen. Dieses Vorbringen stand mit dem allgemeineren Argument zur Höhe des vorläufigen spezifischen Residualzolls auf die Einfuhren mit Ursprung in China im Zusammenhang, der insofern als unverhältnismäßig hoch angesehen wurde, als sich die Einfuhrpreise, verzollt, dadurch gegenüber den Ausfuhrpreisen um ein Vielfaches erhöhen würden, so dass keine Billighaarbürsten mehr eingeführt bzw. sich diese Waren deutlich verteuern würden, was Auswirkungen auf die Lage der Verbraucher hätte.

(84) Daraufhin wurden die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Verbraucherpreis eingehend analysiert. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (mit einem Marktanteil von 12 % und einem Durchschnittspreis von rund 1,6 EUR) höchstwahrscheinlich seine Preise nicht anheben könnte, ohne weitere Marktanteileinbußen zu riskieren.

(85) Auch die Einfuhren aus Drittländern mit einem Marktanteil von rund 5 % könnten keinen nennenswerten Preisanstieg bewirken, da die Preise für Haarbürsten von der Preisstrategie der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der Vertriebskette in der Gemeinschaft bestimmt werden, die über eine starke Position verfügen.

(86) Zudem sind die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Korea und Taiwan höher als diejenigen der anderen betroffenen Einfuhren. Auch die Einfuhren aus Thailand (die im Untersuchungszeitraum mit rund 10 % einen deutlich geringeren Marktanteil hatten als diejenigen aus China, und deren Durchschnittspreis sich auf 0,31 EUR belief) können keinen nennenswerten Preisanstieg bewirken. Aufgrund der Höhe des landesweiten Zolls für Thailand (rund 48 %) ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Verkaufspreise von Haarbürsten mit Ursprung in Thailand in der Gemeinschaft steigen werden. Je nachdem, in welchem Maße der Handel seine Spannen beibehält oder den Zoll auf die Verbraucher abwälzt (siehe unten), werden die endgültigen Maßnahmen im gewogenen Durchschnitt höchstens einen Verbraucherpreisanstieg um 0,14 EUR pro Haarbürste zur Folge haben.

(87) Im Falle der Einfuhren aus China insgesamt, deren Marktanteil sich auf rund 61 % beläuft (Durchschnittspreis von 0,41 EUR pro Haarbürste) dürften die endgültigen Maßnahmen angesichts des Zollsatzes im Schnitt höchstens zu einem Anstieg des Verbraucherpreises um rund 0,4 EUR pro Haarbürste führen.

(88) Nur wenn der Handel beschließen sollte, seine Spannen beizubehalten und den möglichen Kostenanstieg in vollem Umfang auf die Verbraucher abzuwälzen, müssten Letztere den entsprechenden Preisanstieg bei Haarbürsten tragen. Da jedoch in der Gemeinschaft im Schnitt weniger als eine Haarbürste pro Person und Jahr verbraucht wird, hätten die Maßnahmen selbst in diesem Fall eindeutig nur unerhebliche Auswirkungen auf die Verbraucher.

(89) Was die Argumente zu den unverhältnismäßig starken Auswirkungen des spezifischen vorläufigen Residualzolls auf die Einfuhren mit Ursprung in China auf die Verbraucherpreise anbetrifft, so ist festzustellen, dass der endgültige Zoll niedriger ist und die Form eines Wertzolls hat, so dass er die Verbraucherpreise in geringerem Maße beeinflussen und sich in gleicher Weise auf die Haarbürsten des unteren, des mittleren bzw. des oberen Marktsegments auswirken wird.

(90) Da keine weiteren Aspekte zur Sprache gebracht wurden und die Verbraucherverbände nicht reagierten, wird der Schluss gezogen, dass sich die endgültigen Maßnahmen nur in geringfügigem Maße auf die Verbraucher von Haarbürsten auswirken dürften; die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 127 bis 129 werden dementsprechend bestätigt.

5. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(91) Es wurde geltend gemacht, Antidumpingmaßnahmen würden sich insofern auf den Wettbewerb auswirken, als die Nachfrage generell zurückgehen und sich das Angebot für die Verbraucher verringern würde.

(92) Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass für mehrere ausführende Hersteller und mehrere betroffene Länder nur moderate Zollsätze gelten und die Unternehmen in der langen Vertriebskette mit hohen Spannen arbeiten (siehe oben), so dass die Preise für Haarbürsten höchstwahrscheinlich nicht nennenswert steigen werden und somit auch die Nachfrage nicht sinken dürfte.

(93) Was die Schmälerung des Angebots für die Verbraucher anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen größeren Teil des Gemeinschaftsmarkt beliefern kann, als er dies derzeit tut. Die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern dürften ihre Waren weiterhin in die Gemeinschaft ausführen, allerdings zu nicht gedumpten Preisen. Auch aus China dürften Haarbürsten aufgrund der Höhe des endgültigen Residualzolls für dieses Land höchstwahrscheinlich weiterhin eingeführt werden, und zwar zu nicht gedumpten Preisen. Somit wird es eine Vielzahl von Anbietern auf dem Markt geben, die in der Lage sind, die Nachfrage zu decken und eine breite Palette von Modellen zu liefern. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 130 und 131 der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge die Einführung von Antidumpingzöllen die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher weder einschränken noch den Wettbewerb beeinträchtigen wird.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(94) Nach Prüfung aller auf dem Spiel stehender Interessen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den betroffenen gedumpten Einfuhren sprechen. Daher werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I. ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(95) Im Einklang mit dem von mehreren ausführenden Herstellern nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung gestellten Antrag, individuelle Dumpingspannen für diejenigen Unternehmen zu ermitteln, denen eine individuelle Behandlung eingeräumt wurde (siehe Abschnitt D), wurden für die betreffenden sieben chinesischen ausführenden Hersteller nach der unter den Randnummern 135 und 136 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode auch individuelle Schadensbeseitigungsschwellen ermittelt. Letztere überstiegen in allen Fällen die Dumpingspannen.

(96) Da diesbezüglich keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, wird die unter den Randnummern 133 bis 136 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

2. Form und Höhe des endgültigen Antidumpingzolls

(97) Aus den unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen (geringe Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller) wurde vorläufig ein spezifischer Residualzoll in Höhe von 0,55 EUR auf die Einfuhren mit Ursprung in China eingeführt. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde eingewandt, dieser spezifische Residualzoll habe unverhältnismäßig starke Auswirkungen, da sich die Einfuhrpreise, verzollt, dadurch um ein Vielfaches erhöhten (siehe oben).

(98) Angesichts der Tatsache, dass es eine Vielzahl verschiedener Haarbürsten gibt, dass die Preise der Einfuhren im Falle der kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller zu einem großen Teil zwischen 0,10 und 0,30 EUR lagen und es keine Hinweise dafür gab, dass die Lage im Falle der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller deutlich anders sein könnte, würde sich ein spezifischer Residualzoll höchstwahrscheinlich unverhältnismäßig stark auf die Modelle des unteren Marktsegments auswirken. Daher sollte für die nicht kooperierenden Unternehmen anstelle des vorläufigen spezifischen Zolls ein Wertzoll in Höhe von 114 % auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in China eingeführt werden.

(99) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurden die endgültigen Zollsätze auf der Grundlage der Dumpingspanne festgesetzt, sofern die Dumpingspanne eines bestimmten ausführenden Herstellers niedriger war als der Anstieg der Einfuhrpreise, der gemäß den vorstehenden Feststellungen zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Dies war bei allen ausführenden Herstellern der Fall.

(100) Demnach ergaben sich folgende Zollsätze, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

China

Kai Fat Brush Factory Ltd and Wangjiang Xiaoxiang Longxiang Machine Fty 39,2 %

Lee Chung Kee Plastic Brush Factory Ltd and Long Gang Xin Sheng Chung Hing Plastic & Metal Factory 26,3 %

Long Sure Industries Ltd 26,3 %

Lung Tain (Brothers) Company Ltd and Sun Sang Metal & Plastic Toys Mfy 75,3 %

National Brushes & Plastic Manufactory Ltd and National Plastic Manufactory 59,2 %

Ningbo Kai Fat Brush Factory Ltd 39,2 %

Yang Hau (Xiamen) Home Product Ltd 18,4 %

Alle übrigen Unternehmen 114 %

Korea

Kumduk Brush Co, Inc 0 %

Kyung Sung Plastic & Brushes Co 4,4 %

Seodoo Industrial, Co 11,2 %

Alle übrigen Unternehmen 19,0 %

Taiwan

Tong Fong Brush Factory Co Ltd 2,6 %

Alle übrigen Unternehmen 11,9 %

Thailand

Alle Unternehmen 48,4 %

(101) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(102) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z.B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [7] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

[7] Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion C DM 24 - 8/38 Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel/Belgien

J. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(103) Aufgrund der Höhe der bei den ausführenden Herstellern festgestellten Dumpingspannen sowie des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für erforderlich erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 967/2000 bis zur Höhe des endgültigen Zolls beziehungsweise bis zur Höhe des vorläufigen Zolls endgültig zu vereinnahmen, sofern letzterer niedriger sein sollte.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von Haarbürsten, die derzeit dem KN-Code 9603 29 30 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die von den nachstehenden Unternehmen hergestellte Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Zollbehörden werden die Anwendung der vorgenannten unternehmensspezifischen Zollsätze von der Vorlage von Herstellerbescheinigungen, die von den vorgenannten Unternehmen auszustellen sind, abhängig machen.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Haarbürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 967/2000 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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