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Document 52000PC0586
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 2402/98 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of unwrought unalloyed magnesium originating in the People's Republic of China
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China
/* KOM/2000/0586 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2000/0586 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 [1] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) in Form eines variablen Zolls auf der Grundlage eines Mindestpreises von 2622 ECU/Tonne für Einkäufe von unabhängigen Parteien bzw. eines Wertzolls in Höhe von 31,7 % für Einkäufe von geschäftlich verbundenen Parteien. [1] ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 1. Im September 1999 wurde auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Untersuchung im Zusammenhang mit der Absorption der Maßnahmen eingeleitet. Dem Antrag zufolge hatten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise geführt, so dass die durch die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der VR China verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht beseitigt worden war. Die Untersuchung ergab, dass die Weiterverkaufspreise des chinesischen Magnesiums in der EG etwas zurückgingen, obwohl sie um den Betrag in Höhe der erhobenen Zölle hätten steigen müssen. Eine plausible Erklärung für das Ausbleiben einer Preiserhöhung nach der Einführung der Maßnahmen wurde nicht vorgebracht. Damit war eine volle Absorption eindeutig nachgewiesen. Der Normalwert wurde nicht überprüft, da keine Änderung des Normalwerts beantragt wurde. Schädigung und Gemeinschaftsinteresse werden im Rahmen von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Absorption von Maßnahmen nicht überprüft. Die Untersuchung ergab, dass die in der im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Form der Maßnahmen wirksam war und auch weiterhin angemessen erscheint, da den Untersuchungsergebnissen zufolge nur der Wertzoll, nicht aber der variable Zoll absorbiert wurde. Daher ist es nicht notwendig, die Form der Maßnahmen zu ändern. Da die Untersuchung ergab, dass der Zoll in voller Höhe absorbiert wurde, sollte der Wertzoll verdoppelt werden, während der Mindesteinfuhrpreis in seiner jetzigen Höhe aufrechterhalten werden sollte. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, die beigefügte Verordnung zu erlassen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2], insbesondere auf Artikel 12, [2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18). auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Ursprüngliche Maßnahmen (1) Im November 1998 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 [3] (nachstehend "Verordnung" genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) ein. Der Antidumpingzoll entsprach [3] ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 1. (a) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 2622 ECU/Tonne und dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, sofern der cif-Preis niedriger war als der Mindestpreis und auf der Grundlage einer Rechnung ermittelt wurde, die ein Ausführer in der VR China einer geschäftlich nicht mit ihm verbundenen Partei ausstellte. Entsprach der cif-Preis pro Tonne dem Mindesteinfuhrpreis oder überstieg er diesen, wurde kein Zoll vereinnahmt; oder (b) einem Wertzoll von 31,7 % in den Fällen, die nicht unter Buchstabe (a) fielen. 2. Antrag auf Überprüfung im Zusammenhang mit der Absorption des Zolls (2) Am 22. Juli 1999 ging bei der Kommission ein Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein. Gestellt wurde der Antrag vom "Comité de Liaison des Industries de Ferro-Alliages" (Euro Alliages) im Namen des einzigen bekannten Gemeinschaftsherstellers von nichtlegiertem Magnesium in Rohform, Pechiney Electrométallurgie, Frankreich, mit der Begründung, dass der Antidumpingzoll angeblich voll oder teilweise absorbiert worden war und die genannten Antidumpingmaßnahmen daher nur zu einer unzureichenden oder zu keiner Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt hatten. (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft die Höhe der eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht angemessen widerspiegelten. Abgesehen von der unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise behauptete der Antragsteller, dass die Ausführer den geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführern in der Gemeinschaft bei den meisten Einfuhren erhebliche Preisnachlässe gewährten und diese Einfuhren somit dem Wertzoll unterlägen, der nicht ausreichte, um die verzollten Preise annähernd auf das Niveau des Mindestpreises anzuheben. 3. Untersuchung im Zusammenhang mit der Absorption des Zolls (4) Am 4. September 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [4] eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der VR China. [4] ABl. C 253 vom 4.9.1999, S. 15. (5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer, Einführer/Händler und Verwender/Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurde eine Anhörung gewährt. Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer, Verwender/Verbände und Einführer/Händler. (6) Drei Ausführer, zwei Einführer, ein Verwenderverband und vier Verwender, die derselben Gruppe angehören, beantworteten den Fragebogen. Ferner gingen schriftliche Sachäußerungen von einigen anderen Verwendern und von einem Stahlverband ein. In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch: - Deumu Deutsche Erz- und Metallunion GmbH, Deutschland, - Wogen Resources Ltd., Vereinigtes Königreich. (7) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999 (nachstehend "UZ" genannt). Für den UZ wurde die Höhe der nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise, Weiterverkaufspreise und späteren Verkaufspreise ermittelt. (8) Wegen der Kompliziertheit der Untersuchung und insbesondere der beiden verschiedenen Maßnahmenformen überstieg die Dauer der Untersuchung den in Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten. B. WARE (9) Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, d. h. um nichtlegiertes Magnesium in Rohform, das derzeit den KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 (Taric-Code 8104 19 00*20) zugewiesen wird. Nichtlegiertes Magnesium in Rohform ist - Magnesium in Rohform, das von Natur aus geringe Mengen anderer Elemente als Verunreinigungen enthält, und - Magnesium in Rohform mit einem Gehalt an zugefügten Elementen wie Aluminium und Zink, das nicht einer der im Anhang der Verordnung Legierungen entspricht. Nichtlegiertes Magnesium wird zu folgenden Zwecken verwendet: - zur Herstellung von Aluminiumlegierungen, - zur Stahlentschwefelung, - zum Kugelsintern von Eisen, - für chemische Anwendungen, z. B. Titanherstellung, - für sonstige Anwendungen, z. B. Anodenherstellung, pharmazeutische und militärische Anwendungen. C. WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG (10) Im Zuge der Untersuchung sollte festgestellt werden, ob die ursprünglich eingeführten Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung hatten bzw. ob ein etwaiges Ausbleiben dieser Wirkung auf ein verstärktes Dumping zurückzuführen war. Ein solches Ausbleiben manifestiert sich (i) in keiner oder einer nur unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft oder, wenn diese Preiserhöhungen keine klare Schlussfolgerung zulassen, (ii) in einem Rückgang der direkten Ausfuhrpreise, die die Ausführer Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellen. 1. Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft (a) Untersuchung, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch eine Absorption des Zolls untergraben wurde (11) Um festzustellen, ob die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise sich hinreichend erhöht hatten, wurden die Preise im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997, nachstehend "ursprünglicher UZ" genannt) mit den im UZ in Rechnung gestellten Preisen verglichen. Die beiden kooperierenden Einführer in der Gemeinschaft und die vier Verwender, die die aus der VR China ausgeführte betroffene Ware sowohl im ursprünglichen UZ als auch im UZ bezogen, übermittelten Informationen über die Einkaufs- und die Weiterverkaufspreise des chinesischen nichtlegierten Magnesiums in Rohform. Auf diese kooperierenden Einführer und Verwender entfielen 89 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im UZ. Ein Vergleich der im ursprünglichen UZ in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise mit denjenigen des UZ, einschließlich aller entrichteten Zölle, ergab, dass die Weiterverkaufspreise nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen tatsächlich gefallen waren. Im Vergleich zu den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Preisen wurde ein Rückgang von durchschnittlich 0,7 % festgestellt, obwohl die Preise eigentlich um mehr als 30 % hätten steigen müssen. (b) Stellungnahmen der interessierten Parteien (12) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, einer Erklärung in Bezug auf die Weiterverkaufspreise vorzubringen, die Aufschluss darüber geben konnte, ob die Nichterhöhung der Preise in der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen möglicherweise auf andere Gründe als eine Absorption der Antidumpingzölle zurückzuführen ist. Keiner der Einführer und Verwender brachte eine plausible Erklärung für den Rückgang der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft vor. Mehrere Parteien behaupteten, dass die Nichterhöhung der Weiterverkaufspreise auf den Rückgang der Ausfuhrpreise zurückzuführen war, der wiederum durch einen allgemeinen Rückgang der Preise für Magnesium auf dem Weltmarkt verursacht wurde. In diesem Zusammenhang ist schwer nachvollziehbar, warum keine Partei innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Überprüfung des Normalwerts gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung beantragte. Die weit nach Ablauf der Frist übermittelten Informationen waren nicht vollständig und beinhalteten keinen Nachweis für eine Veränderung des Normalwerts in Norwegen (dem Vergleichsland) bzw. der Weltmarktpreise im Vergleich zu denjenigen im ursprünglichen UZ. Die Informationen über die Preise eines norwegischen Unternehmens wiesen im Gegenteil einen durchschnittlichen Verkaufspreis für den UZ aus, der über dem für den ursprünglichen UZ festgestellten Normalwert lag. Zudem lagen den von einem Hersteller aus dem Metal Bulletin entnommenen und übermittelten Daten zufolge die durchschnittlichen Preise auf dem sogenannten europäischen freien Markt im UZ 62 % über den Ausfuhrpreisen auf dem chinesischen freien Markt, was zeigt, dass die chinesischen Ausfuhrpreise sich weiterhin auf einem deutlich niedrigeren Niveau bewegten als die internationalen und die europäischen Marktpreise. (c) Schlussfolgerung zu den Weiterverkaufspreisen (13) Die Untersuchung ergab, dass die Weiterverkaufspreise vom ursprünglichen UZ bis zum UZ zurückgingen. Dies wurde als hinreichender Beweis für eine Absorption angesehen, und daher war es nicht notwendig, die Entwicklung der Ausfuhrpreise zu untersuchen. 2. Neue Dumpingspanne (14) Da die Untersuchung ergab, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben wurde, musste die Höhe des Zolls neu festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung die Ausfuhrpreise neu ermittelt, und die Dumpingspanne wurde neu berechnet. (a) Neuermittlung der Ausfuhrpreise (15) Da die Ausfuhrpreise nicht zuverlässig erschienen, wurden sie gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung neu ermittelt. Nach der Einführung der Maßnahmen gingen die Weiterverkaufspreise leicht zurück, obwohl sie infolge des Antidumpingzolls hätten steigen müssen. Wie bereits dargelegt, übermittelte keine Partei eine Erklärung für die ausbleibende Erhöhung der Weiterverkaufspreise. All dies sprach für das Vorliegen einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer. Folglich wurde die Neuermittlung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreise unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten vorgenommen. (b) Neuberechnung der Dumpingspanne unter Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise (16) Gemäß Artikel 12 der Grundverordnung wurde die landesweite Dumpingspanne für die chinesischen Ausführer neu berechnet. Keine Partei beantragte eine Überprüfung des Normalwerts gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung. Daher wurden neu ermittelten Ausfuhrpreise mit dem für den ursprünglichen UZ festgestellten Normalwert auf der Stufe fob verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der für den ursprünglichen UZ ermittelten cif-Nettopreise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 63,4 %. Aus diesem Grund ist der Rat der Auffassung, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen entsprechend den neuen Feststellungen geändert werden sollten. D. VORGESCHLAGENE GEÄNDERTE MASSNAHMEN (17) Die Untersuchung ergab, dass die neu berechneten Ausfuhrpreise gefallen sind und dass sich die Dumpingspanne um die entsprechende Differenz erhöht hat. Um diesem verstärkten Dumping Rechnung zu tragen, sollten die Antidumpingmaßnahmen geändert werden. Bekanntlich wurden ein variabler Antidumpingzoll und ein Wertzoll eingeführt. Fast alle Ausfuhren im UZ unterlagen dem Wertzoll. Im Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wertzoll absorbiert wurde, während sich kein Hinweis auf eine Absorption des Mindestpreises ergab. Daher ist es nach Auffassung des Rates gerechtfertigt, die in der Ausgangsuntersuchung festgelegte Form der Maßnahmen beizubehalten, d. h. einen variablen Zoll auf der Grundlage eines Mindestpreises für unabhängige Parteien und einen Wertzoll für geschäftlich verbundene Parteien. Der Wertzoll ist zu ändern, um dem verstärkten Dumping Rechnung zu tragen. Der neue Wertzoll, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 63,4 %. Der Mindestpreis, der von den neuen Feststellungen nicht berührt wird, wird in der Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Betrags aufrechterhalten, da er dem auf die Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft gebrachten Normalwert entspricht. (18) Da sich die geltenden Zölle auf die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne stützen und diese Zölle absorbiert wurden, war eine Neuberechnung der Schadensspanne nicht notwendig - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 des Rates erhält folgende Fassung: "Der Antidumpingzoll entspricht (a) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 2622 EUR/Tonne und dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, sofern der cif-Preis - niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis (Taric-Zusatzcode A 156) und - auf der Grundlage einer Rechnung ermittelt wurde, die ein Ausführer in der Volksrepublik China einer geschäftlich nicht mit ihm verbundenen Partei ausstellte. Entspricht der cif-Preis pro Tonne dem Mindesteinfuhrpreis oder übersteigt er diesen, wird kein Zoll vereinnahmt; (b) einem Wertzoll von 63,4 % in den Fällen, die nicht unter Buchstabe (a) fallen (Taric-Zusatzcode 8900)." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident