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Document 52000PC0531

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia

/* KOM/2000/0531 endg. */

52000PC0531

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia /* KOM/2000/0531 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia ein.

Auf Antrag eines malaysischen ausführenden Herstellers von texturierten Polyester-Filamentgarnen (Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd.), dessen Behauptungen zufolge sich die Umstände so verändert hatten, daß kein Dumping mehr vorlag, führten die Kommissionsdienststellen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates durch. Die Untersuchung wurde im Juli 1999 eingeleitet.

Den Untersuchungsergebnissen zufolge hielt das Dumping in gewissem Umfang an. Die in dieser Untersuchung ermittelte Dumpingspanne (3,2 %) war jedoch erheblich niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Spanne (16,4 %).

Die Untersuchung ergab ferner, daß die niedrigere Dumpingspanne nicht auf vorübergehende Veränderungen zurückzuführen war. Daher sollten die Veränderungen als dauerhafte Entwicklungen angesehen werden, die auf strukturellen Veränderungen der Produktions- und Absatzstrategien des betroffenen Unternehmens fußen und den Untersuchungsergebnissen zufolge ein erneutes Auftreten des Dumpings auf einem Niveau, das mit dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau vergleichbar ist, ausschließen.

Unter diesen Umständen schlägt die Kommission vor, daß der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung genehmigt, mit der Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 dahingehend geändert wird, daß der Antidumpingzoll auf von Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd. hergestellte und zur Ausfuhr in die EU verkaufte texturierte Polyester-Filamentgarne von 16,4 % auf 3,2 % gesenkt wird.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 [2] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia ein. Der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, angewendete Zollsatz beträgt 32,5 %, außer für das Unternehmen Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd. (nachstehend 'Hualon' genannt), für das ein Zollsatz von 16,4 % gilt.

[2] ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 1.

B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(2) Der malaysische ausführende Hersteller Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd. stellte einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend 'Grundverordnung' genannt), der sich auf die Dumpingaspekte beschränkte. Dem Antrag zufolge führten dauerhaft veränderte Umstände zu einem konstanten bzw. leicht verringerten Normalwert und zu einer bedeutenden Erhöhung des Ausfuhrpreises, so daß die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht länger notwendig war, um das Dumping unwirksam zu machen. Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß festgestellt hatte, daß hinreichende Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [3] eine entsprechende Bekanntmachung und leitete eine Untersuchung ein.

[3] ABl. C 218 vom 30.7.1999, S. 5.

C. VERFAHREN

(3) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 (nachstehend 'Untersuchungszeitraum' genannt).

(4) Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Die Kommission sandte einen Fragebogen und erhielt detaillierte Informationen von dem betroffenen ausführenden Hersteller.

(6) Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte in den Betrieben des betroffenen ausführenden Herstellers einen Kontrollbesuch durch.

(7) Die interessierten Parteien wurden über die Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 zu empfehlen, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft, und die Feststellungen wurden, soweit angemessen, entsprechend geändert.

D. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(8) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Untersuchung, d. h. um texturierte Polyester-Filamentgarne (nachstehend 'PTY' genannt). PTY werden direkt aus teilverstreckten Polyestergarnen hergestellt und sowohl in der Web- als auch in der Wirk-/Strickwarenindustrie zur Herstellung von Geweben aus Polyester oder aus Polyester und Baumwolle verwendet. Die Ware wird derzeit dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß in der Verordnung des Rates zur Einführung der endgültigen Maßnahmen die KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 genannt sind, denen die Ware zum Zeitpunkt der Veröffentlichung jener Verordnung zugewiesen wurde.

(9) Nach Gewicht ('Denier'), Zahl der Filamente und Luestrierung lassen sich verschiedene Typen von PTY unterscheiden. Außerdem werden je nach Leistungsfähigkeit des Fertigungsprozesses verschiedene Qualitäten hergestellt. Allerdings bestehen keine wesentlichen Unterschiede bei den grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen der verschiedenen Typen und Qualitäten von PTY. Daher wurden und werden alle PTY-Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine Ware angesehen.

2. Gleichartige Ware

(10) Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, daß die von Hualon in Malaysia hergestellten und auf dem malaysischen Markt verkauften PTY und die in die Gemeinschaft ausgeführten PTY dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

E. DUMPING

1. Normalwert

(11) Im Zuge der Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob Hualons Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies der Fall, da die von Hualon im Inland verkaufte Menge im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der gesamten in die Gemeinschaft verkauften Menge entsprach.

(12) Anschließend wurde für jeden der von Hualon auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen, die den Feststellungen zufolge direkt mit den zehn zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen vergleichbar waren, untersucht, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Dies wurde als gegeben angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe eines Typs im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe desselben Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(13) Für jeden der Warentypen, die das 5 %-Kriterium erfuellten, wurde ferner untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der nichtverlustbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf die nichtverlustbringenden Verkäufe eines Typs mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe dieses Typs entfielen, wurde der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Preises aller im Untersuchungszeitraum getätigten Inlandsverkäufe ermittelt. In den Fällen, in denen auf die nichtverlustbringenden Verkäufe eines Typs mindestens 10 % aber nicht mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe dieses Typs entfielen, wurde der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Preises nur der nichtverlustbringenden Verkäufe ermittelt.

(14) Mit Hilfe der vorstehend beschriebenen Methode konnte der Normalwert für fünf im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführte PTY-Typen anhand der inländischen Verkaufspreise vergleichbarer PTY-Typen ermittelt werden.

(15) Für die verbleibenden im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführten fünf Warentypen ergab die Untersuchung, daß die im Inland verkaufte Menge weniger als 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge entsprach. Daher wurden die Inlandsverkäufe dieser fünf Warentypen als nicht ausreichend im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen. Für diese Typen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten, die Hualon für den fraglichen ausgeführten Warentyp entstanden, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ('VVG-Kosten') sowie für Gewinne rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten wurden anhand von Hualons Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware ermittelt. Die Gewinnspanne wurde anhand von Hualons Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr ermittelt.

(16) Hualon beantragte, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes nur die Gewinne der gewinnbringenden Inlandsverkäufe bestimmter Typen, die auch in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, zugrundezulegen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die Gewinne zugrundezulegen sind, die bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich erzielt wurden.

2. Ausfuhrpreis

(17) Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise bestimmt.

3. Vergleich

(18) Im Interesse eines fairen Vergleichs nach Typen auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden für Unterschiede, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, auf Antrag gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen und betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen.

4. Dumpingspanne

(19) Für jeden Warentyp wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(20) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping im Falle des betroffenen Unternehmens. Aufgrund der zwischen den verschiedenen Warentypen variierenden Dumpingspannen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt. Diese Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,2 %.

(21) Die im Zuge dieser Untersuchung festgestellte Dumpingspanne ist jedoch erheblich niedriger als die für das betroffene Unternehmen in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Dumpingspanne von 16,4 %.

F. DAUERHAFTIGKEIT DER VERÄNDERTEN UMSTÄNDE

(22) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle der veränderten Umstände, die zu dem Rückgang der Dumpingspanne führten, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, daß sie dauerhafter Natur sind. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, daß die PTY-Produktion von 1996 bis zum Untersuchungszeitraum erheblich zurückging, da die Rohstoffe in neue Produktionslinien für andere Polyestergarne umgelenkt wurden. Der Eigenverbrauch stieg im selben Zeitraum ebenfalls erheblich, da PTY zur Produktion von Waren mit einem größeren Wertzuwachs verwendet wurden. Diese beiden Veränderungen führten zu geringeren Verkaufsmengen (Inland und Ausfuhr) der betroffenen Ware in diesem Zeitraum. Diese Veränderungen der Produktions- und Absatzstrategien des Unternehmens werden als Beweis dafür angesehen, daß ein Wiederauftreten des Dumpings auf einem Niveau, das mit dem in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Niveau vergleichbar ist, nicht wahrscheinlich ist.

G. ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN

(23) Da für das betroffene Unternehmen eine niedrigere Dumpingspanne festgestellt wurde und davon ausgegangen wird, daß diese Veränderung dauerhaft ist, sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 gegenüber den Ausfuhren dieses Unternehmens eingeführten Maßnahmen durch eine entsprechende Änderung der Verordnung angepaßt werden.

(24) Diese Überprüfung berührt nicht das Datum, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 des Rates erhält folgende Fassung:

"1. Auf die Einfuhren von PTY des KN-Codes 5402 33 00 mit Ursprung in Malaysia wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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