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Document 52000PC0478
Proposal for a Council Decision on a Community position to be presented within the EC-South Africa Cooperation Council on the rules of procedure of the Cooperation Council
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den im Kooperationsrat EG-Südafrika zu vertretenden Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den im Kooperationsrat EG-Südafrika zu vertretenden Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates
/* KOM/2000/0478 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den im Kooperationsrat EG-Südafrika zu vertretenden Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates /* KOM/2000/0478 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Kooperationsrat EG-Südafrika zu vertretenden Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG In dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit, das am 1. Januar 2000 vorläufig in Kraft getreten ist, wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Gemäß Artikel 97 Absatz 2 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien die Zusammensetzung des Kooperationsrates sowie Häufigkeit, Tagesordnung und Ort seiner Tagungen. Die Eröffnungstagung des Kooperationsrates EG/SA fand am 31. März 2000 in Pretoria statt. Die Beratungen über die Geschäftsordnung zeigten eine weitgehende Übereinstimmung über den Inhalt der Geschäftsordnung und darüber, wie unter Berücksichtigung der internen Verfahren beider Seiten künftig zu verfahren ist. Die Kommission legt hiermit den Entwurf der Geschäftsordnung des Kooperationsrates EG/SA vor und empfiehlt dem Rat, diesen Entwurf als Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluß des Kooperationsrates zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Kooperationsrat EG-Südafrika zu vertretenden Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 310, gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C ...., S... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit ist gemäß dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika vom 11. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 vorläufig in Kraft getreten, [2] [2] ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1. (2) Gemäß Artikel 97 Absatz 2 des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragsparteien die Zusammensetzung des Kooperationsrates sowie Häufigkeit, Tagesordnung und Ort seiner Tagungen. (3) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Kooperationsrat zur Annahme der Geschäftsordnung desselben muß festgelegt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Kooperationsrat zur Annahme der Geschäftsordnung desselben stützt sich auf den beigefügten Beschlussentwurf. Artikel 2 Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können ohne weiteren Beschluß des Rates vereinbart werden. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident Entwurf BESCHLUSS DES KOOPERATIONSRATES (Nr. ........ /00 vom ..............) der in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einererseits und Südafrika andererseits vom 11. Oktober 1999 eingesetzt wurde GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES DER KOOPERATIONSRAT - gestützt auf das am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Südafrika andererseits über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit, im folgenden "das Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 97 Absatz 2, in der Erwägung, daß das Abkommen gemäß dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika vom 11. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 vorläufig in Kraft getreten ist - GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG: Artikel 1 - Zusammensetzung Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der südafrikanischen Regierung andererseits. Artikel 2 - Vorsitz Den Vorsitz im Kooperationsrat führen abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der südafrikanischen Regierung. Während der vorläufigen Anwendung des Abkommens führt ein Vertreter der Europäischen Kommission den Vorsitz im Namen der Gemeinschaft. Artikel 3 - Tagungen Der Kooperationsrat tritt zu ordentlichen Tagungen und jedesmal dann zusammen, wenn die Umstände es erfordern und die Vertragsparteien dem zustimmen. Desgleichen kann der Kooperationsrat auf Ministerebene zusammentreten, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen. Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, werden die Tagungen des Kooperationsrates auf Ministerebene am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union abgehalten. Die Tagungen des Kooperationsrates werden gemeinsam von den Sekretären des Kooperationsrates vereinbart. Artikel 4 - Delegationen Vor jeder Tagung wird der Vorsitzende des Kooperationsrates über die voraussichtliche Zusammensetzung und den Leiter der Delegationen der Vertragsparteien in Kenntnis gesetzt. Der Kooperationsrat kann, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, Nichtmitglieder zu seinen Tagungen einladen. Artikel 5 - Sekretariat Die Aufgaben der Sekretäre des Kooperationsrates werden gemeinsam von einem Bediensteten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und einem Bediensteten der südafrikanischen Regierung wahrgenommen. Während der vorläufigen Anwendung des Abkommens nimmt jedoch ein Bediensteter der Kommission die Aufgaben als Ko-Sekretär auf europäischer Seite wahr. Artikel 6 - Unterlagen Stützt sich der Kooperationsrat bei seinen Beratungen auf schriftliche Arbeitsunterlagen, so werden diese numeriert und als Arbeitsunterlagen des Kooperationsrates von den beiden Sekretären weitergeleitet. Artikel 7 - Schriftverkehr Die an den Kooperationsrat oder an den Vorsitzenden des Kooperationsrates gerichteten Schreiben sind an die beiden Sekretäre des Kooperationsrates zu senden. Die beiden Sekretäre sorgen für die Weiterleitung der Schreiben an den Vorsitzenden des Kooperationsrates und gegebenenfalls für die Verteilung an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates. Die weiterzuleitenden Schreiben werden an das Generalsekretariat der Kommission, das Generalsekretariat des Rates, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die südafrikanische Regierung gesandt. Die Schreiben des Vorsitzenden des Kooperationsrates werden von dem jeweils zuständigen Sekretär an die Empfänger gesandt und gegebenenfalls an die im vorstehenden Absatz genannten anderen Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet. Artikel 8 - Tagesordnung Die Sekretäre des Kooperationsrates stellen für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Tagung von dem jeweils zuständigen Sekretär an die im vorstehenden Artikel genannten Empfänger gesandt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Sekretäre spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der Tagung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist. Es werden jedoch nur die Punkte auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Arbeitsunterlagen übermittelt worden sind. Der Kooperationsrat nimmt zum Beginn jeder Tagung die Tagesordnung an. Ein Punkt, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, kann auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Artikel 9 - Protokoll Über jede Tagung fertigen die beiden Sekretäre so bald wie möglich einen Protokollentwurf an. In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt (1) die dem Kooperationsrat vorgelegten Arbeitsunterlagen; (2) die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem Mitglied des Kooperationsrates beantragt wurde; (3) die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die vereinbarten Erklärungen und die zu spezifischen Fragen verabschiedeten Schlußfolgerungen. Ferner umfasst das Protokoll ein Verzeichnis der Mitglieder des Kooperationsrates, die an der Tagung teilgenommen haben. Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt. Die beiden Vertragsparteien können dem Protokollentwurf auch schriftlich zustimmen. Nach der Genehmigung des Protokolls werden zwei Ausfertigungen von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird allen in den vorstehenden Artikeln genannten Empfängern zugeleitet. Artikel 10 - Beschlüsse und Empfehlungen Der Kooperationsrat fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an. Zwischen den Tagungen kann der Kooperationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern beide Parteien dem zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 97 des Abkommens tragen die Überschrift "Beschluß" bzw. "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt; zwei Ausfertigungen werden in den Archiven der Vertragsparteien des Kooperationsrates aufbewahrt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden über die beiden Sekretäre als Dokumente des Kooperationsrates an die in den vorstehenden Artikeln genannten Empfänger weitergeleitet. Artikel 11 - Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden. Artikel 12 - Sprachen Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Artikel 13 - Kosten Die Europäische Gemeinschaft und Südafrika tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen. Die Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet. Artikel 14 - Ausschüsse Es können Kooperationsausschüsse eingesetzt werden, die den Kooperationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Geschehen zu Im Namen des Rates Der Präsident