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Document 52000PC0269
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 368/98 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of glyphosate originating in the People's Republic of China
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China
/* KOM/2000/0269 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2000/0269 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China. 1. Die Änderung der geltenden Maßnahmen wird vorgeschlagen, nachdem festgestellt wurde, daß die eingeführten Maßnahmen in vollem Umfang übernommen wurden. 2. Ein Vergleich der Weiterverkaufspreise, die in der Gemeinschaft vor der Einführung der Maßnahmen und im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung in Rechnung gestellt wurden, zeigte, daß die Weiterverkaufspreise seit der Einführung der Maßnahmen fielen. 3. Nach der Feststellung, daß sich die Weiterverkaufspreise nicht erhöhten, wurden die Ausfuhrpreise im Einklang mit dem letzten Satz des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung neu ermittelt. Dabei wurden die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreise abzueglich des geltenden Antidumpingzolls zugrundegelegt. Auf dieser Grundlage beträgt die neuberechnete Dumpingspanne 62 % des cif-Ausfuhrpreises. 4. Da die geltenden Maßnahmen auf der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadenshöhe basieren, sollte diese auch bei den überprüften Maßnahmen zugrundegelegt werden. Auf dieser Grundlage wird ein Zoll (ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Werts) in Höhe von 48 % vorgeschlagen. 5. Bei der Konsultation der Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuß erhoben nur die Niederlande Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98. 6. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, die beigefügte Verordnung anzunehmen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 368/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 [2] und die Verordnung (EG) Nr. 905/98 [3], insbesondere auf Artikel 12, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1. [2] ABl. L 317 vom 6.12.1996, S.1. [3] ABl. L 128 vom 30.4.1998, S.18. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Im Februar 1998 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 [4] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft anzuwendende endgültige Zollsatz betrug 24,0 %. [4] ABl. L 47 vom 18.2.1998, S.1. 2. Überprüfungsantrag (2) Am 19. Juni 1998 wurde ein Antrag auf Überprüfung der genannten Maßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gestellt. Der Antrag wurde im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, deren Glyphosatproduktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der Ware im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung ausmacht, und zwar Cheminova Agro (Dänemark), Monsanto Europe (Belgien) und Zeneca Agrochemicals (Vereinigtes Königreich). (3) In dem Antrag wurde behauptet, daß sich die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft infolge der genannten Antidumpingmaßnahmen nicht oder nur unzureichend erhöht hätten. In diesem Zusammenhang übermittelten die Antragsteller ausreichende Beweise für einen Rückgang der Ausfuhrpreise nach der Einführung der fraglichen Maßnahmen, die sich nicht auf die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft auswirkten. B. ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 12 DER GRUNDVERORDNUNG 1. Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 12 (4) Am 6. August 1998 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [5] eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Artikel 12 der Grundverordnung und leitete eine entsprechende Untersuchung ein. [5] ABl. C 246 vom 6.8.1998, S.3. (5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermassen betroffenen Hersteller/Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (6) Die Kommissionsdienststellen sandten Fragebogen an alle bekanntermassen betroffenen Ausführer, und zwar an: Beixi City Chemical Plant, Beixi (Liaoning); Shanghai Union Chemical, Shanghai; Panyu Chemical Factory, Panyu (Guangzhou); Samning City Pesticide Factory, Sanming City (Fujian); Zhangjiagang No 2 Pesticide, Jiangsu; Haiyan Pesticide Factory, Haiyan (Zhejiang); Guangzhou Pesticide Factory, Guangzhou; Hainan Pesticide Factory, Haikou City (Hainan); Anyang Pesticide Factory, Anyang (Henan); Taixin Huangqiao Chemical Factory, Sanliu Bridge Village (Jiangsu); Nantong Chemical Plant, Nantong (Jiangsu); Suzhou Chemical & Pesticide, Suzhou (Jiangsu); Taichung Pesticide Factory, Taichung (Jiangsu); Wujin Pesticide Factory, Changzhou City (Jiangsu); Chuan Xi Chemical Plant, Deyang City (Sichuan); Shifang Chemical Group Pesticide Factory, Shuangsheng (Sichuan); Longyou Pesticide Factory, Longyou Town (Zhejiang); Ningbo No 2 Chemical Plant, Ningbo (Zhejiang); CAC Chemical Co. Ltd, Shanghai; Fujian Sannong Chemistry Co. Ltd, Xubi-Sanming (Fujian); Zhangjiagang No 2 Pesticide Factory, Nansha Town (Jiangsu); Tide International Co. Ltd, Hangzhou; Sinochem Ningbo Imp & Exp Corp., Ningbo; Sinochem Jiangsu Imp & Exp Corp., Nanjing; Sinochem Heilongjiang Imp & Exp Corp., Harbin; Sinochem International Chemicals Co., Beijing; Sinochem Liaoning Imp & Exp Corp., Dalian; Sinochem Tianjin Imp & Exp Corp., Tianjin; Hubei Sanonda Co. Ltd, Shashi (Hubei); Shenjen Jiangshan Commerce & Industrial Group, Shenzhou; China International Trust Investment Corp. ('CITIC'), Peking; Quickett, Hongkong; High Kite Ltd., Hongkong; und Rotam, Hongkong. (7) Von wenigen Ausnahmen abgesehen beantwortete keiner der genannten Ausführer und Hersteller den Fragebogen. Antworten gingen ein von: Fujian Sannong Chemistry Co. Ltd und Jiangsu Zhejiang Jiangnan Chemical Factory, die behaupteten, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (vgl. Randnummer 10) keine Waren in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben; Hubei Sanonda Co. Ltd, das angeblich seit 1997 kein Glyphosat mehr herstellt und Zhenjiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd, das angeblich im Untersuchungszeitraum einer der grössten chinesischen Glyphosathersteller und einer der wichtigsten Ausführer in die Gemeinschaft war. (8) Am 23. September 1999 stellte der einzige kooperierende Ausführer, Zhenjiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd., einen Antrag auf individuelle Behandlung und übermittelte einige Informationen zur Unterstützung seines Antrags. Diese Informationen erschienen der Kommission unzureichend, und sie sandte dem betroffenen chinesischen Unternehmen einen besonderen Fragebogen zur individuellen Behandlung zu. Dieser Fragebogen wurde nicht beantwortet. (9) Ausserdem wurden Fragebogen an die unabhängigen Einführer gesandt, die bekanntermassen Glyphosat aus der Volksrepublik China einführten, um die Weiterverkaufspreise der betroffenen Ware vor und nach der Einführung der Antidumpingzölle zu ermitteln. Der Fragebogen wurde von den folgenden unabhängigen Einführern beantwortet: - Feinchemie Schwebda GmbH, Deutschland; - Herbex Produtos Quimicos S.A., Portugal; - Industrias Afrasa S.A., Spanien und - Calliope S.A., Frankreich. In den Betrieben dieser unabhängigen Einführer wurden Kontrollbesuche durchgeführt. (10) Der Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung erstreckte sich vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998. Für diesen Untersuchungszeitraum wurden die Ausfuhrpreise sowie die nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise ermittelt, um festzustellen, ob die Maßnahmen zu der beabsichtigten Erhöhung der Einfuhrpreise der betroffenen Ware führten. (11) Anschließend wurden die im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise mit den Preisen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 1995, verglichen, um festzustellen, ob die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise ausreichend erhöht wurden. (12) Wegen des Umfangs der erhobenen und überprüften Daten, vor allem wegen der Komplexität der Analyse der Entwicklung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise, und wegen der Überprüfung der Normalwerte überstieg die Dauer dieser Untersuchung den in Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten normalen Zeitraum von sechs Monaten. 2. Ware (13) Bei der von dem Antrag betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Überprüfung ist, handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Glyphosat, das derzeit den KN-Codes ex 2931 00 95 (bis zum 31. Dezember 1997 2931 00 80) und ex 3808 30 27 zugewiesen wird, wobei der letztgenannte KN-Code Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder Zubereitungen oder Waren betrifft. (14) Glyphosat ist ein Herbizid, das in verschiedenen Konzentrationsstufen oder -formen hergestellt werden kann: formuliert (mit einem Glyphosatgehalt von 36%), als Salz (62%), als Kuchen (84%) oder Säure (95%). Um die Transportkosten niedrig zu halten, kaufen die Händler Glyphosat gewöhnlich in konzentrierter Form (meistens als Säure, aber auch als Salz) und verdünnen es dann zu formuliertem Glyphosat, der einzigen als Endprodukt verwendbaren Form. 3. Entwicklung der chinesischen Ausfuhrpreise und der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft a) Einleitung (15) In dieser Untersuchung sollte festgestellt werden, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Abhilfewirkung hatten und die Schädigung beseitigten und ob eine etwaige Nichtbeseitigung der Schädigung auf verstärktes Dumping infolge gesunkener Ausfuhrpreise zurückzuführen ist. Für die Zwecke dieses Verfahrens könnte sich ein solcher Rückgang der Ausfuhrpreise in den Ausfuhrpreisen beim Direktverkauf in die Gemeinschaft widerspiegeln oder in einer mangelnden Erhöhung der Weiterverkaufspreise bzw. der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft aufgrund einer Ausgleichsvereinbarung. Deshalb wurde die Entwicklung der chinesischen Ausfuhrpreise sowie der Gemeinschaftspreise beim Weiterverkauf und auf anderen Stufen untersucht. b) Entwicklung der chinesischen Ausfuhrpreise (16) Die Kommission holte Informationen über die Preise der chinesischen Glyphosatausfuhren ein. Ein kooperierender chinesischer Ausführer und vier kooperierende unabhängige Einführer in der Gemeinschaft übermittelten Informationen. Sie zeigten im Vergleich zu den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausfuhrpreisen einen Rückgang um rund 45 %. c) Entwicklung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft (17) Die Kommission holte Informationen über die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft ein, die vor und nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen in Rechnung gestellt wurden. Die vier kooperierenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum einführten, übermittelten Informationen zu den Einfuhr- und den Weiterverkaufspreisen von chinesischem Glyphosat. (18) Ein Vergleich der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise mit den entsprechenden Preisen im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung ergab, daß die Weiterverkaufspreise nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen waren. Der Rückgang betrug im Vergleich zu dem für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Niveau rund 12 %. Die unabhängigen Einführer legten keine Beweise dafür vor, daß dieser Preisrückgang auf eine höhere Effizienz beim Vertrieb der Ware in der Gemeinschaft zurückzuführen sei. 4. Anträge der interessierten Parteien a) Allgemeines (19) Bei Überprüfungen gemäß Artikel 12 erhalten die Einführer und die Ausführer Gelegenheit, die Nichterhöhung der Preise in der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen durch die Vorlage entsprechender Beweise zu rechtfertigen. Als Grund für eine Nichterhöhung der Preise gelten unter anderem rückläufige Kosten und Gewinne des Einführers oder ein niedrigerer Normalwert. Mehrere Parteien übermittelten diesbezuegliche Informationen. b) Hersteller/Ausführer im Ursprungsland (20) Ein chinesischer Hersteller/Ausführer von Glyphosat behauptete, daß der Rückgang der Weiterverkaufspreise seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen in erster Linie auf einen weltweiten Rückgang der Produktionskosten zurückzuführen sei. Dies habe die Normalwerte stark verändert und müsse berücksichtigt werden. (21) Da in der Ausgangsuntersuchung bei der Ermittlung der Normalwerte ein Vergleichsland (Brasilien) herangezogen wurde, forderte die Kommission von den zwei bekannten brasilianischen Herstellern, die bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, Monsanto Brasil und Nortox, Informationen zu den Normalwerten an. Diese beiden Unternehmen sind nach wie vor die einzigen Glyphosathersteller in dem Vergleichsland. In den Betrieben der brasilianischen Hersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt. (22) Die Kommission überprüfte die Normalwerte und stellte in der Tat einen Rückgang fest. Ein Vergleich mit den Normalwerten der Ausgangsuntersuchung zeigte, daß die Normalwerte in dieser Untersuchung 17 % niedriger lagen. Da jedoch die Ausfuhrpreise wesentlich stärker gefallen waren (45 %), konnte die Änderung der Normalwerte die mangelnde Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft nicht rechtfertigen. c) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft (23) Die Kommission untersuchte auch, ob die Nichterhöhung der Weiterverkaufspreise durch einen Rückgang der Kosten und Gewinne der unabhängigen Einführer verursacht wurde. Zu diesem Zweck wurden die Situation der vier kooperierenden Einführer geprüft; dabei stellte sich heraus, daß ihre Kosten und Gewinne im grossen und ganzen seit der Ausgangsuntersuchung unverändert waren. Aus diesen Gründen wurden die Anträge der interessierten Parteien abgelehnt. 5. Neuermittlung der Ausfuhrpreise (24) Wird in Überprüfungen gemäß Artikel 12 eine mangelnde Erhöhung der Weiterverkaufspreise nachgewiesen, werden normalerweise die Ausfuhrpreise rechnerisch neu ermittelt, und zwar auf der Grundlage der Preise, die der Einführer unabhängigen Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung stellt, abzueglich aller Kosten und normalen Gewinne dieses Einführers. Dies würde Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechen. (25) In diesem Fall wurden die Ausfuhrpreise jedoch gemäß dem letzten Satz des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung neu bestimmt, weil ein Rückgang der Ausfuhrpreise festgestellt wurde, die die Ausführer den Einführern in Rechnung stellten. Dieser Rückgang der Ausfuhrpreise wurde als Ursache der Nichterhöhung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen angesehen; folglich spiegelt dieser Rückgang der Ausfuhrpreise die Übernahme der Maßnahmen wider. (26) Da die Ausfuhrpreise seit der Einführung der geltenden Maßnahmen um 45% fielen, wurden bei der Neuermittlung der Ausfuhrpreise die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreise abzueglich des geltenden Antidumpingzolls zugrundegelegt. 6. Neuberechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage der neu ermittelten Ausfuhrpreise (27) Gemäß Artikel 12 der Grundverordnung berechnete die Kommission eine neue Dumpingspanne für die betroffenen chinesischen Hersteller/Ausführer. Zu diesem Zweck wurden die neu ermittelten Ausfuhrpreise mit den bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwerten verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne (ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Werts) von 62 %. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung sind folglich die geltenden Maßnahmen entsprechend den neuen Feststellungen zu ändern. 7. Höhe des neuen Zolls (28) Die geltenden Maßnahmen wurden auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadenshöhe festgelegt. Deshalb wurden die neu ermittelten Ausfuhrpreise mit der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensschwelle verglichen. Da die auf dieser Grundlage ermittelte Schadensspanne niedriger ist als die Dumpingspanne, sollte der neue Zoll auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt werden. Folglich sollte ein Zoll (ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Werts) in Höhe von 48 % eingeführt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 368/98 erhält folgende Fassung: ,1. Auf die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931 00 95*80) und ex 3808 30 27 (TARIC-Code 3808 30 27 *10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Der neue auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft anzuwendende endgültige Zollsatz beträgt 48 %. 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident