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Document 52000PC0249
Proposal for a Council Regulation imposing a definitive anti-dumping duty on imports of potassium chloride originating in Belarus, Russia and Ukraine
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine
/* KOM/2000/0249 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine /* KOM/2000/0249 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG (1) Der Rat änderte mit Verordnung (EG) Nr. 449/1998 [1] die Verordnung (EG) Nr. 643/94 [2], mit der spezifische Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid aus Belarus, Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft zusätzlich zu den mit Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 [3] eingeführten Antidumpingzöllen auf der Grundlage eines Mindestpreises eingeführt worden waren. [1] ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 15. [2] ABl. L 80 vom 24.3.1994, S. 1. [3] ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41. (2) Am 23. März 1999 wurden eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen eingeleitet auf Antrag der "European Association of Potash Producers" (APEP) und eine Interimsüberprüfung, die sich auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkte und die die Kommission von sich aus einleitete. Die Kommission sandte Fragebogen an die betroffenen Parteien und führte in begründeten Fällen Kontrollbesuche durch. (3) Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen wurde Kanada zur Ermittlung des Normalwerts als Vergleichsland herangezogen. Ausgehend von dem für Kanada ermittelten Normalwert ab Bergwerk und der Antworten der "International Potash Company" (IPC) und der mit ihr geschäftlich verbundenen Einführer auf den Fragebogen der Kommission ergab die Untersuchung erhebliche Dumpingspannen für Rußland, die Ukraine und Belarus. Daher besteht Grund zu der Annahme, daß das Dumping bei dem Auslaufen der Maßnahmen anhalten wird. Die Untersuchung ergab auch, daß die Ausfuhren aus der Ukraine wahrscheinlich erneut gedumpt werden. (4) In bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zog die Kommission den Schluß, daß seine wirtschaftliche Lage weiterhin durch ein mögliches erneutes Dumping gefährdet ist und daß angesichts der enormen Rohstoffreserven, der geringen Kapazitätsauslastung und anderer Faktoren ohne Maßnahmen ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist. Ferner wurde festgestellt, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zwar nicht im Interesse der Kaliumchloridverwender liegt, ihr Preisvorteil im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Vorteile von Schutzmaßnahmen zugunsten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen das Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung aber nicht aufwiegt. (5) Der Ausführer, IPC, setzte sich mit der Kommission in Verbindung und bot nach einer Vielzahl von Sitzungen am 18. Januar 2000 eine Verpflichtung an. Dieses Verpflichtungsangebot wurde sorgfältig geprüft, und es wurde der Schluß gezogen, daß es zu viele schwerwiegende Mängel aufwies, um angenommen werden zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß IPC keine hinreichenden Garantien dafür geben konnte, daß die Verpflichtung wirksam durchgeführt und überwacht werden kann. Aus diesen Gründen beschloß die Kommission, das Verpflichtungsangebot abzulehnen, und setzte IPC davon in Kenntnis. (6) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates schlägt die Kommission dem Rat daher vor, die Verordnung (EG) Nr. 449/1998 zu ändern, um die geltende Maßnahmenkombination anzupassen, indem die Mindestpreisbestimmung gestrichen und nur der spezifische Zoll beibehalten wird. (7) In dem beigefügten Entwurf einer Verordnung des Rates werden die Informationen und Erwägungen , auf die sich die vorgeschlagenen Maßnahmen stützen, ausführlich dargelegt. (8) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission dem Rat die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in geänderter Form vorschlägt, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt. (9) Auf der Sitzung des Antidumpingausschusses vom 20. Januar 2000 befürworteten acht Mitgliedstaaten den Vorschlag, drei enthielten sich der Stimme, und vier stimmten dagegen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [4], insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11, [4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18). auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Vorausgegangene Untersuchungen (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 [5] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine (nachstehend "betroffene Länder" genannt) ein. Die Zölle entsprachen der Differenz zwischen einem vorgegebenen Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. [5] ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 643/94 [6] änderte der Rat die vorgenannten Zölle. Es wurden kombinierte Maßnahmen eingeführt in Form eines spezifischen Zolls je Tonne Kaliumchlorid oder der Differenz zwischen einem vorgegebenen Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft je Tonne, unverzollt, sofern letzterer höher war. Diese Form der Maßnahmen war den Feststellungen zufolge geboten, da die ursprünglichen Zölle umgangen worden waren. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die 1994 durchgeführte Überprüfung sowohl das Dumping und die Schädigung als auch das Gemeinschaftsinteresse betraf. [6] ABl. L 80 vom 24.3.1994, S. 1. (3) Mit Verordnung (EG) Nr. 449/1998 [7] änderte der Rat erneut die vorgenannten Zölle. Diese Überprüfung war auf einen Antrag eingeleitet worden, den die International Potash Company (IPC), ein Ausführer von russischem und belarussischem Kaliumchlorid, gestellt hatte und in dem er unter anderem behauptete, daß der Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zu einer Änderung der Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt worden waren, geführt hätten. Die kombinierten Maßnahmen wurden beibehalten, aber die Höhe wurde gemäß den Untersuchungsergebnissen angepaßt. Die 1998 abgeschlossene Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpings und des Gemeinschaftsinteresses. [7] ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 15. 2. Derzeitige Untersuchung (4) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in den betroffenen Ländern [8] erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt). [8] ABl. C 296 vom 24.9.1998, S. 3. (5) Der Antrag wurde am 23. Dezember 1998 von der "European Association of Potash Producers" (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die rund 99 % der Gemeinschaftsproduktion dieser Ware entfällt, d. h. ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. (6) Der Antrag wurde damit begründet, daß bei Auslaufen der Maßnahmen das Dumping und die Schädigung anhalten würden. Nach Aussagen des Antragstellers wird Kaliumchlorid angeblich weiter zu gedumpten Preisen verkauft, und zwar zur aktiven Veredelung, einer Regelung, die keinen Antidumpingmaßnahmen in der Gemeinschaft unterliegt. Der Antragsteller behauptete ferner, daß es angesichts des Ausmaßes der bisherigen Dumpingpraktiken und der Tatsache, daß die betreffenden Ausführer die betroffene Ware weiterhin zu sehr niedrigen Preisen in die Nachbarländer der Gemeinschaft verkaufen, sehr wahrscheinlich sei, daß die Einfuhren bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen erneut gedumpt würden. Dieses Argument wurde durch Beweise untermauert, denen zufolge der Inlandsverbrauch in den betroffenen Ländern drastisch zurückgegangen war, während die Produktion erheblich zugenommen hatte, so daß die Ausführer über einen Warenüberschuß verfügten, der auf dem Gemeinschaftsmarkt zu gedumpten Preise verkauft werden könnte. Schließlich machte der Antragsteller geltend, daß es infolge des wahrscheinlichen Wiederauftretens des Dumpings zu einer Preiserosion und zwangsläufig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kommen würde, da seine Gewinnsituation immer noch heikel sei. (7) Angesichts der besonderen Form der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid aus den betroffenen Ländern, bei denen es sich um eine Kombination von Mindestpreis und spezifischem Zoll handelt, beschloß die Kommission ferner, von sich aus eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkte. (8) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung (beschränkt auf die Form des Zolls) zu rechtfertigen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung [9] gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 der Grundverordnung. [9] ABl. C 80 vom 23.3.1999, S. 9. 2.1. Untersuchungszeitraum (9) Die Untersuchung über das Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung über das Anhalten oder Wiederauftreten der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). Bei der Untersuchung über das Wiederauftreten der Schädigung wurden auch Prognosen für die Jahre 1999 und 2000 berücksichtigt. 2.2. In die Untersuchung einbezogene Parteien (10) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und Hersteller in den Ausfuhrländern und die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission übermittelte Fragebogen an alle genannten Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Zudem wurden die Hersteller in Kanada, das als Vergleichsland gewählt wurde, unterrichtet, und sie erhielten Fragebogen. Die Kommission gab den interessierten Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (11) Alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen. Die Hersteller in Belarus und Rußland, Production Amalgamation 'Belaruskali' (Soligorsk, Region Minsk, Belarus), JSC 'Silvinit' (Solikamsk, Region Perm, Rußland) und JSC 'Uralkali' (Berezniki, Region Perm, Rußland), arbeiteten über ihren gemeinsamen Ausführer IPC (Moskau, Rußland) mit. Die mit IPC geschäftlich verbundenen Einführer, Ferchimex (Antwerpen, Belgien) und Belurs (Wien, Österreich), beantworteten den Fragebogen ebenfalls. Die ukrainischen ausführenden Hersteller waren ausnahmslos nicht zur Mitarbeit bereit. (12) Sieben unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen und legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die Einführer von Kaliumchlorid sind in der Mehrzahl der Fälle auch Verwender der Ware. Von den Verwendern, die die Ware nicht selbst einführten, gingen keine Antworten ein. (13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse lag, als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollen durchgeführt: a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller: - Cleveland Potash Limited, Saltburn, Vereinigtes Königreich, - Comercial de Potasas, S.A., [10] Madrid, Spanien, [10] Schwestergesellschaft und Alleinvertreiber der Produktion der beiden spanischen Bergwerke Suria K, S.A. (bis April 1997) und Potasas de Llobregat, S.A. - Kali und Salz GmbH, Kassel, Deutschland, - Société Commerciale des Potasses et de l'Azote S.A. [11], Mulhouse, Frankreich (nachstehend "SCPA" genannt) [11] Schwestergesellschaft und Alleinvertreiber der Produktion von "Mines de Potasse d'Alsace". b) Hersteller im Vergleichsland - Agrium Inc., Calgary - IMC Global Inc., Regina - Potash Corporation of Saskatchewan (PCS), Saskatoon c) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft - Fertiberia S.A., Madrid, Spanien (auch Kaliumchloridverwender), 3. Ware und gleichartige Ware 3.1. Beschreibung der betroffenen Ware (14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kaliumchlorid (KCl), das im allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird entweder direkt oder gemischt mit anderen Nährstoffen eingesetzt oder zunächst zu Volldüngemitteln, den sogenannten NPK-Düngemitteln (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), schwankt und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt. (15) Kaliumchlorid wird in der Regel entweder in einer Standard-/Pulverqualität oder in "Nicht-Standardqualität" angeboten, zu der auch, aber nicht ausschließlich eine Granulatqualität gehört. Bei der Ware wird entsprechend dem K2O-Gehalt in der Regel zwischen den drei folgenden Grundkategorien unterschieden: - Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 40 GHT oder weniger - KN-Code 3104 20 10, - Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 GHT bis 62 GHT - KN-Code 3104 20 50, - Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT - KN-Code 3104 20 90. (16) Da die geltenden Antidumpingmaßnahmen auch einen variablen Zoll umfassen, wurden in der Verordnung, die Gegenstand der Überprüfung ist, unterschiedliche Antidumpingzölle für die Standardqualität einerseits und die übrigen Qualitäten einschließlich der Granulatqualität andererseits festgelegt. (17) Es sei daran erinnert, daß nach den Feststellungen bei der letzten Überprüfung die Einfuhren von bestimmten besonderen Mischungen mit einem außergewöhnlich hohen KCl-Gehalt, die nicht unter die vorgenannten KN-Codes fallen, ebenfalls als betroffene Ware anzusehen sind. Diese Schlußfolgerung stützte sich auf die Tatsache, daß diese Mischungen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und dieselben Verwendungen haben wie die vorgenannten Grundkategorien. Da in dieser Untersuchung nichts darauf hindeutete, das etwas gegen diese Vorgehensweise sprach, und da eine gerechte Anwendung der Antidumpingmaßnahmen gewährleistet sowie eine Fehlzuweisung vermieden werden sollte, wurde es als notwendig erachtet, in dieser Verordnung eindeutig festzulegen, daß der K2O-Mindestgehalt dieser Mischungen 35 GHT oder mehr des wasserfreien Stoffes beträgt und sie der "Nicht-Standardqualität" zugewiesen werden. 3.2. Gleichartige Ware (18) Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen wurde festgestellt, daß das im Vergleichsland Kanada (vgl. Nummer 4.2) hergestellte und auf dem nordamerikanischen Markt verkaufte Kaliumchlorid und die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Ware gleichartig sind im Sinne des Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung, da sich die verschiedenen Kaliumchloridtypen und -qualitäten in ihren materiellen und chemischen Eigenschaften nicht unterschieden. Außerdem waren auch das aus den betroffenen Ländern ausgeführte und das von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte Kaliumchlorid gleichartig. (19) IPC beantragte den Ausschluß der Standardqualität mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT, das angeblich nur zu pharmazeutischen Zwecken verwendet, zu anderen Preisen verkauft und abgepackt geliefert wurde (im Gegensatz zu dem als Schüttgut gelieferten Kaliumchlorid, das als Düngemittel verwendet wird). Die fragliche Ware wies jedoch dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselbe chemische Zusammensetzung auf wie die betroffene Ware. Die Tatsache, daß Kaliumchlorid im allgemeinen als Düngemittel verwendet wird, schließt Waren, die zu industriellen oder pharmazeutischen Zwecken verwendet werden, und Waren, die anders verpackt sind, von der Definition der gleichartigen Ware nicht aus. Daher wurde beschlossen, diesen Typ Kaliumchlorid zusammen mit den anderen Typen als eine einzige Ware anzusehen. 4. Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings 4.1. Vorbemerkungen (20) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient eine Überprüfung dazu festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. (21) In diesem Zusammenhang wurden die im UZ in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen untersucht. Die aus Rußland eingeführte Menge machte 4,2 % des Verbrauchs aus, wurde aber weitgehend im Rahmen der AV-Regelung eingeführt. Gemäß der üblichen Praxis der Gemeinschaft werden diese Einfuhren bei der Dumpinguntersuchung berücksichtigt, und daher wird die russische Einfuhrmenge als ausreichend angesehen, um ein repräsentatives Bild davon zu geben, ob gegenwärtig Dumping praktiziert wird und ob dieses Dumping bei Auslaufen der Maßnahmen anhalten wird. Die Menge der Einfuhren aus Belarus konnte ebenfalls als repräsentativ angesehen werden, da sie 1,2 % des Gemeinschaftsverbrauchs erreichte. Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich zu prüfen, ob bei Auslaufen der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings durch die Einfuhren mit Ursprung in diesen beiden Ländern wahrscheinlich war. Was die Ukraine betrifft, so wurden um UZ keine Ausfuhren getätigt, weshalb sich die Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens des Dumpings bei Auslaufen der Maßnahmen konzentrierte. 4.2. Vergleichsland (22) Zur Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand von Informationen aus einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland ermittelt werden. In der Bekanntmachung über die Einleitung wurde Kanada als geeignetes Vergleichsland vorgeschlagen. (23) Keine Partei erhob Einwände gegen die Wahl Kanadas als Vergleichsland. Sowohl IPC als auch die European Fertiliser Import Association (EFIA) billigten die Wahl Kanadas als Vergleichsland unter der Voraussetzung, daß zur Ermittlung des Normalwertes Informationen der Bergwerke in der Provinz Saskatchewan und nicht in der Provinz New Brunswick herangezogen wurden. IPC wollte auch die Informationen über das Bergwerk Patience Lake in Saskatchewan bei der Ermittlung des Normalwertes ausschließen. (24) Beide Parteien behaupteten, daß die Bergwerke, deren Ausschluß sie beantragten, sich in Größe, geologischer Lagerstätte sowie Abbau und Produktionsverfahren von denjenigen in Belarus, Rußland und der Ukraine unterschieden, die denen in Saskatchewan sehr ähnelten. Zudem machten sie geltend, daß das Bergwerk in New Brunswick geographisch sehr viel näher an seinen Abnehmern liege, als die Verladehäfen der Kaliumchloridausfuhren für Belarus und Rußland, so daß insbesondere die Transportkosten nicht miteinander vergleichbar seien. (25) Die Untersuchung ergab, daß Kanada aus folgenden Gründen als Vergleichsland herangezogen werden sollte: a) Kanada war weltweit der wichtigste Hersteller und Ausführer von Kaliumchlorid vor Belarus, Rußland und der Ukraine. b) Auf dem nordamerikanischen Inlandsmarkt der betroffenen Ware herrschten normale Wettbewerbsbedingungen. c) Das Herstellungsverfahren und der Zugang zu den Rohstoffen waren in Kanada und in den betroffenen Ländern weitgehend vergleichbar. d) Kanada war bereits in den vorausgegangenen Untersuchungen als Vergleichsland gewählt worden. (26) Zu den Argumenten von IPC und EFIA für den Ausschluß bestimmter Bergwerke ist folgendes zu bemerken: a) Da Kaliumchlorid ein reiner Rohstoff ist und der Normalwert auf der Grundlage der Preise aller Bergwerke, die auf dem offenen nordamerikanischen Markt in freiem Wettbewerb tätig sind, ermittelt wird, wirken sich etwaige Unterschiede bei den Abbaubedingungen und andere der angeführten Faktoren in einem bestimmten Bergwerk oder einer bestimmten Region nicht nennenswert auf den Normalwert aus. b) Das von IPC vorgebrachte Argument zu den unterschiedlichen Entfernungen zwischen dem Bergwerk in New Brunswick und seinen Inlandsmärkten in Kanada und den belarussischen und russischen Bergwerken und deren Ausfuhrhäfen ist nicht relevant, da der Normalwert und der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf derselben Stufe, d. h. ab Bergwerk, miteinander verglichen werden. Zudem entfällt auf das fragliche Bergwerk in New Brunswick nur ein kleiner Teil der Verkäufe, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, so daß eine etwaige Beeinflussung aufgrund von Entfernungen durch die insgesamt berücksichtigen Verkaufsmengen abgeschwächt würde (vgl. Randnummer 36). (27) Die Berechnungen stützten sich also auf die vollständigen Antworten aller drei kanadischen Unternehmen auf den Fragebogen. Diese Angaben, die sich auf die Bergwerke in New Brunswick und in Saskatchewan bezogen, wurden in den Betrieben der Unternehmen in Kanada in vollem Umfang überprüft. 4.3. Rußland und Belarus (28) Um festzustellen, ob das Dumping im Falle Rußlands und Belarus bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten wird, muß geprüft werden, ob im UZ Dumping praktiziert wurde und ob dies auch in Zukunft der Fall sein dürfte. 4.3.1. Normalwert (29) Der Normalwert wurde anhand der Angaben aller kooperierenden kanadischen Unternehmen bestimmt. In diesem Zusammenhang wurden die Gesamtverkäufe der kooperierenden Unternehmen auf dem kanadischen Markt als repräsentativ angesehen. (30) Schließlich wurde geprüft, ob die entsprechenden Verkäufe als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden konnten gemessen an dem Anteil der gewinnbringenden Verkäufe der jeweiligen Qualität. (31) Da die Menge der Standardqualität, die zu einem mindestens den Produktionskosten entsprechenden Nettoverkaufspreis verkauft wurde (gewinnbringende Verkäufe), mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieser Qualität ausmachte und der gewogene Durchschnittspreis höher war als die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, stützte sich der Normalwert für Rußland auf den tatsächlichen Preis auf dem nordamerikanischen Markt, der als gewogener Durchschnitt aller Verkäufe der Standardqualität jedes einzelnen Unternehmens im Untersuchungszeitraum, unabhängig davon, ob sie gewinnbringend waren oder nicht, ermittelt wurde. 4.3.2. Ausfuhrpreis (32) IPC war der einzige Ausführer, der bei der Untersuchung mitarbeitete. Die Angaben von IPC über die Ausfuhrmengen decken sich mit den - wie unter Nummer 6.2.1 beschrieben - vervollständigten Eurostat-Daten. Daher wurden für Belarus und für Rußland die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der von IPC übermittelten Angaben bestimmt. (33) IPC verkaufte seine Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt teils über zwei mit ihm verbundene Einführer, nämlich Ferchimex mit Sitz in Belgien und Belarus und mit Sitz in Österreich, und teils direkt an unabhängige Abnehmer. (34) In allen Fällen, in denen die Kaliumchloridausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, d. h. auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise. In den Fällen, in denen die Ausfuhren an eine verbundene Partei verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, d. h. auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde. Zu diesem Zweck wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfallenden Kosten und Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Stufe frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. In Ermangelung anderslautender Informationen wurde die in der vorausgegangenen Untersuchung zugrundegelegte Gewinnspanne von 5 % angesichts der Funktionen der verbundenen Einführer als angemessen angesehen. (35) Im Untersuchungszeitraum wurde fast das gesamte Kaliumchlorid von IPC im Rahmen der aktiven Veredelung (AV) in die Gemeinschaft ausgeführt, wo es mit dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Kaliumchlorid konkurrierte. 4.3.3. Vergleich (36) Da es sich bei Kaliumchlorid um Schüttgut handelt und die Transportkosten einen großen Teil des Verkaufspreises ausmachen, wurde angesichts der großen Entfernung zwischen den belarussischen und russischen Bergwerken und dem nächsten Hafen bzw. der nächsten Grenze wurde beschlossen, den Vergleich wie in der vorausgegangenen Untersuchung auf der Stufe ab Bergwerk vorzunehmen. (37) Im Interesse eine fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. i) Berichtigungen des Normalwerts (38) IPC machte einige Anmerkungen zu den Unterschieden in der Qualität und bei den Abbaubedingungen zwischen Belarus und Rußland einerseits und der EU und Kanada andererseits. Berichtigungen wurden jedoch nicht beantragt und die angeblichen Unterschiede nicht quantifiziert. Außerdem waren die meisten Aspekte bereits in der vorausgegangenen Untersuchung geprüft worden, die zu der Schlußfolgerung geführt hatte, daß etwaige Berichtigungen für natürliche komparative Vorteile die belarussischen und russischen Bergwerke benachteiligt hätten. Da sich die wesentlichen Umstände seit der vorausgegangenen Untersuchung nicht nennenswert geändert haben, schloß die Kommission aus den vorgenannten Gründen, daß eine Berichtigung des Normalwerts für materielle Unterschiede oder natürliche komparative Vorteile nicht notwendig war. Soweit gerechtfertigt wurde eine Berichtigung für Unterschiede bei den Kreditkosten gewährt. ii) Berichtigungen des Ausfuhrpreises (39) Der Ausfuhrpreis wurde für Unterschiede bei den Transportkosten berichtigt. Die Höhe der Berichtigung wurde auf dieselbe Weise bestimmt wie in der vorausgegangenen Untersuchung, d. h. für die Transportkosten innerhalb Belarus und Rußlands wurden Daten über die Transportkosten in Kanada herangezogen, während die Transportkosten von der Grenze des Ausfuhrlandes bis zur Gemeinschaftsgrenze gegebenenfalls anhand der von IPC angegebenen Kosten bestimmt wurden. (40) IPC machte geltend, daß die in seiner Antwort auf den Fragebogen angegebenen Beträge für die Transportkosten falsch abgeleitet wurden. Zwischen den Lieferbedingungen und den von IPC angegebenen Transportkosten bestanden gewisse Widersprüche. Da IPC jedoch keine Beweise vorlegte, war es nicht möglich festzustellen, ob die Lieferbedingungen oder die Transportausgaben korrekt angegeben worden waren. Aber selbst wenn die für IPC günstigeren Angaben zugrunde gelegt worden wären, hätte dies die Feststellungen zum Vorliegen von Dumping nicht geändert. Außerdem ist es im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen nicht notwendig, die genaue Dumpingspanne zu ermitteln. (41) Ferner wurde eine Berichtigung für Unterschiede bei den Kreditkosten anhand der Angaben von IPC vorgenommen. 4.3.4. Dumpingspanne (42) Für Belarus, Rußland und die Ukraine wurde jeweils eine Dumpingspanne ermittelt. Hierzu wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft verglichen. i) Belarus (43) Dieser Vergleich ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, eine erhebliche Dumpingspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Belarus, die jedoch etwas niedriger war als die Spanne, die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt wurde. ii) Rußland (44) Der Vergleich ergab eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, die wesentlich höher ist, als die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Spanne. 4.3.5. Schlußfolgerung (45) Im Falle der Einfuhren aus Belarus und Rußland kann daher der Schluß gezogen werden, daß das beträchtliche Dumping anhielt. Es wurden keine Hinweise darauf gefunden, daß das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen aufhören würde. 4.4. Ukraine (46) Wie in der vorausgegangenen Untersuchung arbeitete die Ukraine auch bei dieser Untersuchung nicht mit. Eurostat weist für den Untersuchungszeitraum keine Einfuhren aus diesem Land aus, sondern nur für die vorausgegangenen Jahre. Unter diesen Umständen muß untersucht werden, ob das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wiederauftreten würde. Die ukrainischen Hersteller waren ausnahmslos nicht zur Mitarbeit bereit. Daher mußten sich die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß Beweise für den Betrieb von Kaliumchloridbergwerken in der Ukraine vorliegen. Diese Beweisen deuten darauf hin, daß die Kapazität dieser Bergwerke wesentlich geringer ist als die derjenigen in Rußland und Belarus. Ein Vergleich der Kapazität der ukrainischen Bergwerke mit dem Gemeinschaftsverbrauch zeigt jedoch, daß das Ausfuhrpotential immer noch bedeutend ist. Was die Preise möglicher Ausfuhren aus der Ukraine betrifft, so ist festzustellen, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt kein Lieferengpaß für Kaliumchlorid besteht. Folglich kann ein neuer Wirtschaftsbeteiligter nur dann auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig werden, wenn er die Preise der Wirtschaftsbeteiligten, die gegenwärtig auf diesem Markt präsent sind, unterbietet, was bedeutet, daß diese gedumpt waren. Außerdem entsprachen die bisherigen Preise der Einfuhren aus der Ukraine in etwa denjenigen der Einfuhren aus Rußland und Belarus. 4.4.1. Schlußfolgerung (47) Aus diesen Gründen und mangels gegenteiliger Beweise wie z. B. Angaben über Kapazitätsauslastung, Mengen und Preise von Ausfuhren in andere Drittländer wurde der Schluß gezogen, daß die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut gedumpt werden. 5. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (48) Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, daß auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller 99 % der Kaliumchloridproduktion in der Gemeinschaft entfielen und sie daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. 6. Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Situation auf dem gemeinschaftlichen Kaliumchloridmarkt (49) Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die Rentabilität und die Investitionen im Bezugszeitraum anhand der Angaben der drei Gemeinschaftshersteller Cleveland Potash Limited, Comercial de Potasas, S.A. und Kali und Salz GmbH ermittelt wurden. Der vierte Gemeinschaftshersteller, SCPA, wurde aufgrund der Situation seiner Tochtergesellschaft, des Bergwerks "Mines de Potasse d'Alsace", teilweise ausgeschlossen. Das Bergwerk wird in einigen Jahren stillgelegt, wenn die Kaliumchloridvorkommen erschöpft sind, und es werden keine Investitionen mehr getätigt. Außerdem wurde die Buchführung des Bergwerks vereinfacht, und es ist nicht mehr möglich, die Produktionskosten und die Rentabilität von Kaliumchlorid so zu ermitteln, daß die Daten mit denjenigen anderer Gemeinschaftshersteller aggregriert werden können. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann jedoch davon ausgegangen werden, daß, wenn SCPA berücksichtigt worden wäre, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch wesentlich geringer und bei den Investitionen ein noch drastischerer Rückgang zu beobachten gewesen wäre. (50) Zweitens wurde die Ware aus den betroffenen Ländern in den letzten Jahren nahezu ausschließlich im Rahmen der AV-Regelung eingeführt. Entsprechend der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane wurde davon ausgegangen, daß diese Einfuhren mit der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrieren, da sie in der Gemeinschaft von Düngemittelherstellern verarbeitet werden, die einen Teil der Rohstoffe zur Herstellung von Volldüngemitteln, die ebenfalls für den Export bestimmt sind, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufen. Diese Einfuhren wurden daher bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs und der Marktanteile der betroffenen Länder sowie der Analyse der Preise des von den betroffenen Ausführern verkauften Kaliumchlorids berücksichtigt. 6.1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (51) Der Gesamtverbrauch wurde auf der Grundlage folgender Gesamtwerte ermittelt: a) Menge des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Kaliumchlorids, b) Verkaufsmenge der nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, c) Kaliumchlorideinfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft, d) Kaliumchlorideinfuhren aus allen anderen Drittländern in die Gemeinschaft. (52) Auf dieser Grundlage ging der Verbrauch von rund 7 460 000 Tonnen im Jahr 1994 auf rund 7 290 000 Tonnen im UZ zurück, was ungefähr 2,3 % entspricht. Im Bezugszeitraum schwankte der Verbrauch jedoch, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quellen: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Eurostat, Statistische Ämter in Finnland, Dänemark und Belgien. 6.2. Einfuhren aus den betroffenen Ländern 6.2.1. Einfuhrmenge (53) Die Menge der Kaliumchlorideinfuhren mit Ursprung in Rußland ging von 397 000 Tonnen im Jahr 1994 auf 305 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang von rund 23 % entsprach. Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Belarus ging von 137 000 Tonnen im Jahr 1994 auf 91 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang von rund 34 % entsprach. Die Ukraine exportierte nur in den Jahren 1994, 1995 und 1997 mit einer stark rückläufigen Entwicklung. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum insgesamt um rund 32 % zurück. Der Rückgang schwankte jedoch: Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen bis 1996 zurück und erreichten einen Tiefpunkt von 132 000 Tonnen, stiegen danach aber wieder stark an und verdreifachten sich bis zum UZ. (54) Die Untersuchung ergab, daß die von IPC angegebene Einfuhrmenge größer ist als die von Eurostat ausgewiesene Menge, da mehrere Mitgliedstaaten, in denen nur ein größerer Einführer tätig ist, aus Gründen der Vertraulichkeit keine vollständigen Angaben machten. Diese Mitgliedstaaten übermittelten auf Anforderung weitere Angaben. Auf dieser Grundlage wurden keine wesentlichen Abweichungen zwischen der von IPC angegebenen Einfuhrmenge und den vervollständigten Eurostat-Daten festgestellt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat und nationale statistische Ämter in Finnland, Dänemark und Belgien Die im Rahmen der AV-Regelung eingeführten Mengen und ihr Anteil an den gesamten Kaliumchlorideinfuhren aus den jeweiligen Ländern in die Gemeinschaft sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (55) Die vorstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen. Der Anteil der Einfuhren im Rahmen der AV-Regelung war 1994 nur klein, im UZ hingegen fielen praktisch alle Einfuhren unter diese Regelung. Die Einfuhren im Rahmen der AV-Regelung werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [12] des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwacht. Diese Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine mögliche Umgehung der Maßnahmen durch die Anwendung der AV-Regelung. Die im Rahmen der AV-Regelung eingeführten Waren unterliegen nicht den Antidumpingzöllen, die Gegenstand der Überprüfung sind, was die Zunahme der Einfuhren zum Ende des Bezugszeitraums erklärt. [12] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. 6.2.2. Marktanteil (56) Der Anteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern am Gemeinschaftsmarkt ging im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte zurück. Der Rückgang war jedoch nicht kontinuierlich. Der Marktanteil fiel von seinem Hoechststand von 7,8 % im Jahr 1994 auf den niedrigsten Stand von 1,9 % im Jahr 1996. Nach 1996 stieg er dann kontinuierlich bis auf 5,4 % im UZ an. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat und nationale statistische Ämter in Finnland, Dänemark und Belgien 6.2.3. Preisentwicklung und Preisverhalten 6.2.3.1. Preisentwicklung der betroffenen Einfuhren (57) Die Preisentwicklung der Einfuhren während des Bezugszeitraums wurde wie unter Randnummer 54 dargelegt anhand von Eurostat-Daten untersucht. Die durchschnittlichen cif-Verkaufspreise der Ware aus den betroffenen Ländern auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelten sich im einzelnen wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat und nationale statistische Ämter in Finnland, Dänemark und Belgien >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat und nationale statistische Ämter in Finnland, Dänemark und Belgien (58) Die durchschnittliche Erhöhung des Preises von Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt zwischen 40 GHT und 62 GHT aus den betroffenen Ländern betrug im Bezugszeitraum 14,6 %. Die belarussischen Preise stiegen erheblich und überholten den Preis von Kaliumchlorid russischen Ursprungs, während die russischen Preise relativ niedrig blieben. Im UZ wurde kein Kaliumchlorid mit Ursprung in der Ukraine eingeführt. (59) Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT wurde nur aus Rußland eingeführt. Der Durchschnittspreis stieg um 12,9 % von 89,9 ECU/Tonne im Jahr 1995 auf 101,5 ECU/Tonne im UZ. 6.2.3.2. Preisverhalten (60) Die Antidumpingzölle waren seit drei Jahren in Kraft. In dieser Zeit wurden nur sehr wenige Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Einfuhren erfolgten im wesentlichen im Rahmen der AV-Regelung. Die IPC-Vertreter behaupteten, daß sie ihre Ware aufgrund der AV-Regelung zu Preisen anbieten mußten, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Prüfung dieses Arguments ergab jedoch keine klaren Beweise hierfür. (61) Bei der Untersuchung des Preisverhaltens wurde der Durchschnitt der Preise, die die Ausführer für die einzelnen Verkäufe an unabhängige Abnehmer und für alle Weiterverkäufe über den geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführer angaben, im UZ für die beiden Hauptqualitäten nach ihrem Ursprung in Belarus und Rußland ermittelt. Bei diesen Preisen handelte es sich um Nettorechnungspreise, unverzollt, die wegen der geographischen Nähe der Abnehmer zu den Löschhäfen den Preisen frei Haus entsprachen. Sie wurden für die beiden vorgenannten Kaliumchloridqualitäten mit den gewogenen durchschnittlichen Rechnungspreisen aller Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft verglichen. (62) Dieser Vergleich zeigte, daß die Preise von IPC unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar durchschnittlich um mehr als 10 %. Die Preise von Kaliumchlorid russischen Ursprungs waren rund 20 % niedriger und die der Ware mit Ursprung in Belarus um 5 %. 6.3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (63) Bei seinen Prognosen für 1999 und 2000 ging der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon aus, daß die Maßnahmen aufrechterhalten werden. 6.3.1. Produktion (64) Die Kaliumchloridproduktion in der Gemeinschaft ging während des Bezugszeitraums zurück außer 1996, als ein leichter Anstieg verzeichnet wurde. Die Produktion fiel von rund 7 779 000 Tonnen auf rund 7 026 000 Tonnen, und zwar erstens wegen der allmählichen Erschöpfung der Erzvorkommen in dem französischen Bergwerk, zweitens wegen der Stillegung einiger unrentabler Bergwerke in Deutschland und Spanien und drittens wegen geologischer Anomalien in dem Bergwerk eines Gemeinschaftsherstellers im Jahr 1997 und im UZ. Für 1999 und 2000 rechnet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Steigerung der Produktion bis auf das Niveau von 1997 im Jahr 2000. Die Kaliumchloridproduktion in der Gemeinschaft betrug: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.2. Produktionskapazität (65) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel von rund 10 000 000 Tonnen im Jahr 1994 auf rund 9 300 000 Tonnen im UZ. Nur 1996 war im Vergleich zum Vorjahr ein leichter Anstieg der Produktionskapazität zu beobachten. 1999 und 2000 wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazität voraussichtlich noch weiter senken bis auf rund 8 500 000 Tonnen im Jahr 2000 wegen der zunehmenden Erschöpfung der Erzvorkommen in dem französischen Bergwerk. Die Produktionskapazität in der Gemeinschaft insgesamt betrug: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.3. Kapazitätsauslastung (66) Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 1994 bis 1996, ging ab 1997 jedoch in erster Linie deswegen zurück, weil der französische Hersteller wegen der schrumpfenden Erzvorkommen die Kapazität seiner Erzverarbeitungsanlage nicht mehr voll auslasten konnte. 1999 und 2000 rechnet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch mit einer Steigerung seiner Kapazitätsauslastungsrate, die im Jahr 2000 bei gleichzeitiger Abschreibung der Kapazität in Frankreich 86 % erreichen soll. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Kaliumchlorid entwickelte sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.4. Verkaufsmenge Die Kaliumchloridverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer gingen von rund 5 530 000 Tonnen im Jahr 1994 auf rund 5 260 000 Tonnen im UZ zurück. Zwischen 1996 und 1997 stieg die Verkaufsmenge zwar erheblich an, ging im UZ aber wieder zurück. Bis Ende 2000 rechnet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch mit einer Steigerung seiner Verkaufsmenge auf das Niveau von 1997. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelten sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.5. Marktanteil (67) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel von 74,1 % im Jahr 1994 auf 72,2 % im UZ, was einem Rückgang von etwa 2 Prozentpunkten entspricht. In diesem Zeitraum stieg sein Marktanteil bis 1996 und fiel danach bis auf das Niveau im UZ. Im einzelnen entwickelte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Eurostat und Statistische Ämter in Finnland, Dänemark und Belgien. 6.3.6. Preisentwicklung (68) Die Untersuchung ergab, daß der durchschnittliche Verkaufspreis, den die Gemeinschaftshersteller für die meistverkaufte Standardqualität (K2O-Gehalt zwischen 40 GHT und 62 GHT) in Rechnung stellten, von 90,1 ECU/Tonne im Jahr 1994 auf 104,2 ECU/Tonne im UZ stieg. Dies entspricht einem Anstieg von 15,6 %. Die Preise von Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT fielen jedoch von 137,7 ECU/Tonne im Jahr 1994 auf 122,0 ECU/Tonne im UZ. Dies entspricht einem Rückgang von 11,4 %. Der Preisrückgang fiel mit einem erheblichen Anstieg der Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller bei dieser Qualität im Bezugszeitraum zusammen. Großaufträge ermöglichten Kostenersparnisse, und die Abnehmer profitierten von niedrigeren Durchschnittspreisen. (69) Bei den Verkaufspreisen der Standardqualität mit einem K2O-Gehalt zwischen 40 GHT und 62 GHT war zwar zwischen 1994 und dem UZ eine allgemeine Aufwärtsentwicklung zu beobachten, aber die Preise fielen im Jahr 1997 vorübergehend, um danach im UZ um 7,9 % zu steigen. 1999 und 2000 erwartet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin eine positive Entwicklung der Verkaufspreise für Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt zwischen 40 GHT und 62 GHT sowie einen geringfügigen Preisrückgang bei Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt über 62 GHT. Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Kaliumchlorid auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelte sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.7. Rentabilität (70) Zur Untersuchung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden gemäß der normalen Praxis auch die Einnahmen aus den Verkäufen bestimmter Nebenprodukte der Kaliumchloridproduktion berücksichtigt. Der französische Hersteller, SCPA, wurde aus den unter Randnummer 49 dargelegten Gründen bei der Ermittlung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen. (71) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, entwickelte sich im Bezugszeitraum von einem gewogenen durchschnittlichen Verlust von -1,0 % im Jahr 1994 zu einem Gewinn von 3,3 % im UZ. Bei der Rentabilität war also ein kontinuierlicher Anstieg zu beobachten mit Ausnahme des Jahres 1997, in dem keine Gewinne erzielt wurden. Auch 1999 und 2000 dürften im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Gewinne ausbleiben, was jedoch für eine risikoreiche Bergbaubranche wie die Kaliumchloridproduktion als normal angesehen wird. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelte sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.8. Beschäftigung (72) Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel von 8 460 im Jahr 1994 auf 6 936 im UZ, was einem Rückgang von (18,8 %) entspricht. Sie wird voraussichtlich 1999 und 2000 wegen der bevorstehenden Stillegung des französischen Bergwerks noch weiter sinken. Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.9. Bestände (73) Die Schlußbestände der Gemeinschaftshersteller gingen von 560 000 Tonnen im Jahr 1994 auf 469 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang von rund 16 % entspricht. Sie erhöhten sich von 1994 bis 1996, fielen 1997 aber erheblich und stiegen dann im UZ wieder leicht an. Die Kaliumchlorid-Schlußbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.3.10. Investitionen (74) Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerten sich von rund 87,7 Mio. ECU im Jahr 1994 auf rund 52,9 Mio. ECU im UZ oder um etwa 40 %. Von 1994 bis 1995 war bei den Investitionen infolge einer Modernisierung der Bergwerke eines wichtigen Gemeinschaftsherstellers ein Anstieg zu verzeichnen. 1999 und 2000 will der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionstätigkeit wieder intensivieren, so daß die Investitionen im Jahr 2000 das Niveau von 1996 übersteigen dürften. Der französische Hersteller, SCPA, wurde aus den unter Randnummer 49 dargelegten Gründen bei der Beurteilung der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.4. Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern (75) Die Menge der Kaliumchlorideinfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum von rund 1 348 000 Tonnen im Jahr 1994 auf 1 566 000 Tonnen im UZ oder um rund 16,2 %. Diese Steigerung ist größtenteils auf die Einfuhren aus Israel zurückzuführen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat (76) Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg von 17,9 % im Jahr 1994 auf 21,0 % im Jahr 1995, wies danach keine großen Schwankungen auf und lag am Ende des UZ bei 21,4 %. (77) Der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern wurde bei der Darstellung der Preisentwicklung im Bezugszeitraum berücksichtigt. Den Eurostat-Daten zufolge stieg der durchschnittliche Verkaufspreis dieser Einfuhren stetig, und zwar von 96,5 ECU/Tonne im Jahr 1994 auf 120,5 ECU/Tonne im Jahr 1997. Danach fiel er auf 112,3 ECU/Tonne im UZ. Dies entspricht einem Anstieg von 16,4 % im Bezugszeitraum. Im einzelnen sah die Entwicklung folgendermaßen aus: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat 6.5. Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (78) Da die unter Nummer 6.3.1 beschriebene Produktion zum Verkauf innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist, wurden auch die Kaliumchloridausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer untersucht. Diese Untersuchung ergab, daß 1994 2 314 000 Tonnen und im UZ 1 658 000 Tonnen ausgeführt wurden. Bei diesen Ausfuhren war eine rückläufige Entwicklung zu beobachten außer 1997, als sie im Vergleich zum Vorjahr anstiegen. Insgesamt gingen die Ausfuhren im Bezugszeitraum um 28,3 % zurück. 1999 und 2000 rechnet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit etwas geringeren Ausfuhren als im UZ. Die rückläufige Entwicklung ist wahrscheinlich auf die Tatsache zurückzuführen, daß, wie unter Nummer 7.3 erläutert, die betroffenen Länder ihre Verkaufsbemühungen stärker auf Drittlandsmärkte ausrichteten und nicht mehr auf den Gemeinschaftsmarkt, nachdem die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Kaliumchlorideinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern in der Gemeinschaft in Kraft getreten waren. Angesichts des scharfen Preiswettbewerbs konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Ausfuhrmengen auf den Drittlandsmärkten nicht aufrechterhalten. Im einzelnen sah die Entwicklung im Bezugszeitraum folgendermaßen aus: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 6.6. Schlußfolgerung (79) Die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich im Bezugszeitraum unterschiedlich. Nach der Einführung der Maßnahmenkombination (spezifischer Zoll und Mindestpreis) im Jahr 1994 verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wirtschaftsfaktoren wie durchschnittliche Verkaufspreise je Tonne der meistverkauften Qualität, Lagerbestände und Rentabilität entwickelten sich günstig. (80) Erstens stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise für die Standardqualität mit einem K2O-Gehalt zwischen 40 GHT und 62 GHT im Bezugszeitraum um 15,6 %. Zweitens gingen die Lagerbestände seit 1996 zurück, was ein Zeichen für eine größere Nachfrage auf dem Markt ist. Drittens konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach zwei Jahren, in denen er Verluste hinnehmen mußte, ab 1996 wieder Gewinne erzielen. Dies ist eindeutig auf die höheren Verkaufspreise zurückzuführen, die durch die Einführung wirksamerer Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1994 ermöglicht wurden. (81) Den Feststellungen zufolge entwickelten sich jedoch nicht alle Indikatoren günstig; insbesondere ab 1996 setzte eine negative Entwicklung ein was Produktionsmenge, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Verkaufsmenge, Beschäftigung und Investitionen betraf. (82) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum um 4,9 % zurück, die Produktionsmenge und die Produktionskapazität dagegen um 9,7 % bzw. 7,0 %, was bei der Kapazitätsauslastung einen Rückgang von 2,2 Prozentpunkten bewirkte. Außerdem sanken die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 39,7 % in einer Zeit, in der er 18,0 % der Arbeitsplätze abbauen mußte. (83) Wie bereits erwähnt, ging der Kaliumchloridverbrauch in der Gemeinschaft um rund 2,3 % zurück und erreichte seinen tiefsten Stand 1996. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor 1,9 % des Gemeinschaftsmarktes und die betroffenen Länder 2,4 %, während andere Drittländer, vor allem Israel, 3,4 % gewannen. Seit 1996 verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch mehr als 4 %, die betroffenen Ländern gewannen 3,5 %, und der Marktanteil der anderen Drittländer blieb praktisch unverändert. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 1996 und dem UZ keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. (84) Wie unter Randnummer 57 und 69 dargelegt, stiegen die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der betroffenen Länder in vergleichbarem Umfang (außer für die Standardqualität mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT). Dies gilt auch für die anderen Drittländer. Die Preise der Ware aus den betroffenen Ländern und insbesondere von russischem Kaliumchlorid waren jedoch weiterhin am niedrigsten, was sich trotz der Einfuhrbeschränkungen für die Ware aus den genannten drei Ländern nachteilig auf Verkaufsmengen, Marktanteil und Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte. (85) Außerdem wurden die Auswirkungen der rückläufigen Ausfuhrverkäufe geprüft. Die Ausfuhrverkäufe, die im UZ 24 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten, waren im Bezugszeitraum aufgrund des scharfen Wettbewerbs auf den Drittlandsmärkten um 28,3 % zurückgegangen. Hiermit läßt sich zwar zum Teil die rückläufige Entwicklung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären, nicht aber der negative Gesamttrend. Die Untersuchung ergab also, daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar etwas besserte, mehrere Wirtschaftsfaktoren sich aber nicht so günstig entwickelten und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut durch das schadensverursachende Dumping gefährdet sein könnte. 7. Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung 7.1. Inlandsmärkte der betroffenen Länder (86) Die betroffenen Länder verfügen über ungeheure Rohstoffvorkommen. Der Inlandsverbrauch in Belarus und Rußland ging jedoch in der ersten Hälfte der 90er Jahre drastisch zurück und war auch im Bezugszeitraum sehr niedrig. Die Inlandsverkäufe in diesen beiden Ländern stiegen im UZ im Vergleich zu 1994 zwar um rund 6 %, erreichten aber immer noch weniger als ein Viertel der Kaliumchloridproduktion. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich die Nachfrage in der Ukraine anders entwickelte. 7.2. Ausfuhren im Rahmen der AV-Regelung (87) Auch die Verkaufspreise der Einfuhren im Rahmen der AV-Regelung wurden analysiert, um festzustellen, zu welchen Preisen die Einfuhren verkauft werden können, wenn die Antidumpingmaßnahmen auslaufen. Wie unter Randnummer 62 dargelegt, waren die Preise von IPC in der Gemeinschaft, bei denen es sich nahezu ausschließlich um Preise im Rahmen der AV-Regelung handelte, im Durchschnitt um mehr als 10 % niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 7.3. Ausfuhren der betroffenen Länder in Drittländer (88) Die Entwicklung der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft und ihres Anteils am Gemeinschaftsmarkt ist unter Nummer 6.2 dargelegt. (89) Die Entwicklung der Ausfuhren aus Belarus und Rußland auf wichtige Märkte außerhalb der Gemeinschaft wurde ebenfalls geprüft, und zwar ausgehend von den Antworten auf den Fragebogen und der anschließenden Stellungnahme von IPC. Die ukrainische Produktion wird nicht durch IPC verkauft, und Informationen über die ukrainischen Ausfuhrverkäufe in Drittländer waren nicht verfügbar, da die ukrainischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. Im UZ war China der wichtigste Ausfuhrmarkt von Belarus und Rußland; dort stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum um rund 87 %. Der zweitgrößte Ausfuhrmarkt war Brasilien, das im UZ etwa 34mal so viel Kaliumchlorid aus Belarus und Rußland einführte wie 1994. Die USA und Norwegen standen an dritter und vierter Stelle der Exportmärkte mit bedeutenden Zuwächsen bei den Einfuhrmengen (vgl. nachstehende Tabelle). Auf dem japanischen und anderen kleineren Märkten gingen die Einfuhren aus den beiden Ländern im Bezugszeitraum insgesamt etwas zurück. (90) Norwegen, wo zwar eine erhebliche Nachfrage besteht, es aber keine Hersteller gibt, führte 1994 kaum Kaliumchlorid aus Belarus und Rußland ein. Nach der Einführung der wirksamen kombinierten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kaliumchlorid aus den betroffenen Ländern in der Gemeinschaft verlagerten sich die Ausfuhren aus Belarus und Rußland nach Norwegen, und zwar in solchen Mengen, daß der Marktanteil der betroffenen Länder in Norwegen im UZ 71,3 % [13] erreichte und Belarus und Rußland bereits 1995 in diesem Land größere Mengen verkauften als in der gesamten Gemeinschaft [14]. [13] Quelle: International Fertiliser Industry Association. [14] Quelle: Antwort von IPC. (91) Die nachstehende Tabelle zeigt, aus Gründen der Vertraulichkeit auf Indexbasis, die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe aus Belarus und Rußland in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder im Bezugszeitraum. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Fragebogenantwort von IPC (92) Bei der Beurteilung dieser Ausfuhren sollte berücksichtigt werden, daß die Ausfuhren der betroffenen Länder in die Gemeinschaft im UZ den Ausfuhren dieser Länder nach Norwegen ungefähr entsprachen. Die Gesamtausfuhren der betroffenen Länder in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder entsprechen ungefähr den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. (93) Ein Vergleich der Preise für alle Kaliumchloridqualitäten auf der Stufe frei Haus ergab, daß die in Norwegen, Brasilien und Japan in Rechnung gestellten Verkaufspreise im UZ höher waren als die in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise. Das Preisniveau in China war in den Vorjahren zwar niedriger, erreichte im UZ aber das Niveau der Gemeinschaftspreise. Die Preise der Ausfuhren in die USA lagen im Bezugszeitraum immer unter den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft. 7.4. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Bestände und Investitionen (94) Zwei kooperierende Unternehmen in Rußland und eines in Belarus übermittelten Informationen zu den vorgenannten Indikatoren. Da kein ukrainisches Unternehmen bei der Untersuchung mitarbeitete, waren auch keine Informationen verfügbar außer einer Angabe über die Produktionskapazität (277 000 Tonnen jährlich), die einem kürzlich veröffentlichten Bericht der International Fertilizer Industry Association zu entnehmen war. (95) Wie die nachstehende Tabelle veranschaulicht, lag die Produktionskapazität in Belarus und Rußland im Bezugszeitraum konstant bei insgesamt 19 844 000 Tonnen Kaliumchlorid, was rund 33 % der weltweiten Produktionskapazität sowie dem Dreifachen des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: International Fertiliser Industry Association (96) Belarus und Rußland konnten ihre Produktion im Bezugszeitraum um 39 % steigern. Wie der nachstehenden Tabelle (aus Gründen der Vertraulichkeit auf Indexbasis) zu entnehmen ist, stiegen die Produktionsmengen abgesehen von einem geringen Rückgang im Jahr 1996 relativ gleichmäßig an. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antwort von IPC (97) Parallel zum Anstieg der Produktion nahm auch die Kapazitätsauslastung der Hersteller in Belarus und Rußland zu, liegt aber weiterhin auf einem außergewöhnlich niedrigen Niveau, so daß die beiden Länder über eine bedeutende ungenutzte Produktionskapazität verfügen. Die nachstehende Tabelle (aus Gründen der Vertraulichkeit auf Indexbasis) zeigt, daß die Kapazitätsauslastungsrate der Hersteller im Bezugszeitraum um 38 % stieg. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antwort von IPC (98) Bei den Lagerbeständen wurde keine klare Entwicklung festgestellt. Im großen und ganzen schwankten die Bestände im Bezugszeitraum erheblich. Die Bestände von drei Herstellern waren am Ende des UZ relativ gering. (99) Die belarussischen und russischen Investitionen in ihre Kaliumchloridbergwerke und Anlagen stiegen im Bezugszeitraum um 172 %. Diese Entwicklung wurde nur 1996 unterbrochen, als weniger investiert wurde, aber bereits 1997 erreichten die Investitionen wieder das 3,5fache des Niveaus vom Vorjahr. Da die Produktionskapazität nicht erweitert wurde, dienten die Investitionen wahrscheinlich zur Modernisierung der bestehenden Produktionsanlagen. 7.5. Schlußfolgerung zur Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens von Dumping und Schädigung (100) Den verfügbaren Informationen zufolge konnten Rußland und Belarus zwar einen Teil ihrer Verkäufe vom Gemeinschaftsmarkt nach anderen Märkten wie China und Brasilien verlagern und auf einigen dieser Märkte relativ gute Preise erzielen, aber die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastungsquote der Hersteller in Belarus und Rußland sind weiterhin außergewöhnlich niedrig. (101) Der Inlandsverbrauch ist sehr gering, und dies wird sich in absehbarer Zukunft wahrscheinlich nicht ändern. Zudem sind die möglichen Gewinnspannen auf dem Gemeinschaftsmarkt sehr viel attraktiver als diejenigen auf dem Inlandsmarkt. Dies läßt vermuten, daß die belarussischen und die russischen Ausfuhrpreise sehr viel niedriger liegen könnten als im UZ und für die betroffenen Ausführer immer noch attraktiv wären. (102) Auf den alternativen Märkten in weit entfernten Ländern werden zwangsläufig weniger Gewinne erzielt als auf dem Gemeinschaftsmarkt, der aufgrund seiner geographischen Nähe auf dem Seeweg oder per Schiene kostengünstiger beliefert werden kann. Außerdem zahlen die Abnehmer in der Gemeinschaft für die Ware normalerweise in Hartwährungen und mit kürzeren Zahlungszielen. Das Preisniveau ist auf einigen Märkten wie Brasilien höher als in der Gemeinschaft, weil die Kosten für den Transport der Ware aus den betroffenen Ländern zu diesen Bestimmungsorten sehr viel höher sind als zu denen in der Gemeinschaft. Die Verkäufe in die Gemeinschaft sind sogar noch gewinnbringender im Vergleich zu den Verkäufen in die USA und nach China, deren Preise auf der Stufe frei Haus niedriger sind als die für die Gemeinschaft. Norwegen ist ein gutes Beispiel für ein westeuropäisches Land in geographischer Nähe zu den betroffenen Ländern und ohne Einfuhrabgaben auf Kaliumchlorid. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern beherrschen den norwegischen Markt fast völlig. Die Preise dieser Einfuhren sind zwar geringfügig höher als diejenigen der Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen der AV-Regelung, liegen aber immer noch deutlich unter denjenigen der Gemeinschaftshersteller. (103) Die ungeheuren Rohstoffvorkommen, die geringe Kapazitätsauslastung, die Nachteile auf dem Inlandsmarkt in bezug auf den Verbrauch, die höheren Kosten für den Transport zu alternativen Märkten, der Bedarf an Hartwährung und die gegenwärtige Lage auf dem norwegischen Markt zeigen also, daß das Ausfuhrpotential der betroffenen Länder in die Gemeinschaft zu Billigpreisen sehr groß ist und daß ohne Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist. (104) Was die Ukraine betrifft, so waren keine Informationen verfügbar, da das Land bei der Untersuchung nicht mitarbeitete. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung mußten die Feststellungen daher auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. So wurde festgestellt, daß die ukrainische Kaliumchloridindustrie wirtschaftlich eng mit der belarussischen und russischen Industrie verbunden ist. Unter Nummer 4.4 wurde bereits dargelegt, daß ein Wiederauftreten des Dumpings bei erheblichen Mengen wahrscheinlich ist. Es steht außer Zweifel, daß diese Einfuhren, die direkt mit denjenigen aus Belarus und Rußland konkurrieren würden, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen würden. Folglich ist im Falle der Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine ein Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich, wenn die Maßnahmen auslaufen. (105) Daher wurde der Schluß gezogen, daß ohne die Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist und daß aus diesem Grund die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten. 8. Gemeinschaftsinteresse 8.1. Einleitung (106) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware. Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen holten die Kommissionsdienststellen Informationen von allen vorgenannten interessierten Parteien ein. (107) Es sei daran erinnert, daß den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchungen zufolge die Einführung bzw. Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der vorliegenden Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird also ein Sachverhalt analysiert, in dem bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Folglich ist es aufgrund des Zeitpunkts und der Art dieser Untersuchung möglich, etwaige unerwünschte nachteilige Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen. (108) An 17 Einführer/Verwender wurde ein Fragebogen versandt, den sieben unabhängige und zwei geschäftlich verbundene Einführer/Verwender beantworteten. Die Einführer und die Verwender erhielten den gleichen Fragebogen, da viele von ihnen die Ware sowohl einführen als auch verwenden. Zudem wurden drei Einführer-/Verwenderorganisationen Fragebogen übermittelt, nämlich der European Fertilizer Import Association (EFIA), der European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) und der COPA/COSEGA. Nur die EFIA beantwortete den Fragebogen. (109) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zu Dumping und Schädigung sowie zum Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlußfolgerung sprachen, daß die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. 8.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (110) Wie bereits dargelegt, wird davon ausgegangen, daß ohne Antidumpingmaßnahmen die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmten Einfuhren wahrscheinlich erneut gedumpt werden und daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der zur Zeit bescheidene Gewinne erzielt, wieder verschlechtern würde. (111) Dies könnte zu einem massiven Abbau von Arbeitsplätzen führen zusätzlich zu den Arbeitsplatzverlusten, mit denen infolge der bevorstehenden Produktionseinstellung des französischen Gemeinschaftsherstellers zu rechnen ist. (112) Die Kaliumchloridproduktion in Frankreich wird zwar eingestellt, aber die derzeitigen Umstrukturierungsbemühungen und -pläne zeigen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dieses Produktionssegment noch nicht aufgeben will. Die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen ist daher von größtem Interesse für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. 8.3. Interesse der Einführer (Händler) (113) Bei zwei der sieben Unternehmen, die den Fragebogen für die Einführer/Verwender beantworteten, handelt es sich um Händler. Die übrigen fünf sind auch Verwender. Die wichtigsten Elemente des Standpunkts der Händler wurden in der Fragebogenantwort der EFIA übermittelt. (114) Die Kaliumchlorideinführer sprechen sich gegen eine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen aus. Ihrer Auffassung nach hat die Kombination von spezifischem Zoll und Mindestpreis die Hersteller aus den betroffenen Ländern vollständig vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt und damit den Wettbewerb in der Gemeinschaft auf ein Mindestmaß reduziert. Infolgedessen wurde angeblich der Kaliumchloridpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt künstlich erhöht und der Zugang zu Kaliumchlorideinfuhren insbesondere für kleine Händler schwierig. (115) Es stimmt zwar, daß das Kaliumchlorid aus den betroffenen Ländern abgesehen von den Einfuhren im Rahmen der AV-Regelung praktisch vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt wurde, aber dank der Einfuhren aus Kanada, Israel, Jordanien und einigen kleineren Ausfuhrländern gekoppelt mit der Produktion mehrerer Gemeinschaftshersteller blieb der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt gewahrt. Es wurden keine stichhaltigen Beweise für die angeblichen Schwierigkeiten der Händler beim Zugang zu Kaliumchlorideinfuhren gefunden. Außerdem werden die vorgeschlagenen Maßnahmen anders aussehen als die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, und sollen den Zugang der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zum Gemeinschaftsmarkt verbessern. (116) Daher wird der Schluß gezogen, daß die Rentabilität derjenigen Einführer, die Kaliumchlorid ausschließlich vertreiben, durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht nachteilig beeinflußt wurde. Ferner wird die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in einer anderen Form wahrscheinlich auch künftig nicht zu einer Verschlechterung ihrer Rentabilität führen. 8.4. Interesse der Verwender (117) Die Verwender, die Kaliumchlorid direkt als Düngemittel einsetzen (Landwirte), legten ihren Standpunkt nicht dar, obwohl der sie repräsentierende Verband den Fragebogen erhielt. Daher wurde der Schluß gezogen, daß die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle sich nicht wesentlich auf die Landwirte auswirken wird. (118) Bei den fünf Verwendern, die den Fragebogen beantworteten, handelt es sich ausschließlich um Düngemittelhersteller, die Kaliumchlorid vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufen und die Ware auch aus Drittländern einführen. Für sie ist Kaliumchlorid ein Rohstoff zur Herstellung von Volldüngemitteln, die sich in der Regel aus drei verschiedenen Nährstoffen zusammensetzen, nämlich Stickstoff, Phosphor und Kalium (NPK-Dünger). (119) Da die meisten Verwender die Ware auch einführen, führten sie dieselben Argumente gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen an wie die Einführer (vgl. "Interesse der Einführer (Händler)"). Ein einführender Verwender gab jedoch an, daß die Antidumpingmaßnahmen zu einer gewissen Preisstabilität auf dem gemeinschaftlichen Kaliumchloridmarkt geführt hatten, was sich positiv auf seine Tätigkeit auswirkte. (120) Die Verwender verfügen bei ihrem Produktmix über keine große Flexibilität, wenn ein Antidumpingzoll auf einen Bestandteil der Düngemittel eingeführt wird. Da die konkurrierenden Düngemittelhersteller in Drittländern keine Zölle auf ihr Kaliumchlorid entrichten, können die Düngemittelhersteller der Gemeinschaft - so ihre Behauptung - nicht mit den Preisen des Enderzeugnisses der ausländischen Hersteller konkurrieren. Auf dem Ausfuhrmarkt ist die Situation ganz anders: dort sind die Düngemittelhersteller der Gemeinschaft der Konkurrenz gewachsen, da sie Kaliumchlorid im Rahmen der AV-Regelung einführen können. (121) Die Prüfung dieser Behauptungen ergab, daß auf Kaliumchlorid rund 15 % bis 30 % der Gesamtkosten für Volldüngemittel entfallen. Die Produktionskosten für Düngemittel stiegen im Bezugszeitraum nicht nur wegen des Kaliumchlorids, sondern aus verschiedenen Gründen. Den Feststellungen zufolge schwankten die Preise für andere Düngemittelbestandteile, insbesondere die für Stickstoff, im Bezugszeitraum erheblich. In einem bestimmten Fall wurde festgestellt, daß der auf Kaliumchlorid entfallende Anteil an der gesamten Preissteigerung des Enderzeugnisses im Bezugszeitraum bei rund 20 % lag. (122) Zwar verschlechterte sich die Kostensituation der gemeinschaftlichen Kaliumchloridverwender auf dem Gemeinschaftsmarkt nach der Einführung der Maßnahmen, jedoch dürften sich die Kaliumchloridpreise nicht in einem solchen Maße auf die Produktionskosten insgesamt ausgewirkt haben, daß die Existenz dieser Verwender gefährdet ist. Da die Maßnahmen bereits seit sieben Jahren gelten, kann davon ausgegangen werden, daß ihre Aufrechterhaltung keine weitere Verschlechterung der Lage der Verwender bewirken wird. 8.5. Folgen für den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt (123) Wie bereits erwähnt, wurde das Kaliumchlorid aus den betroffenen Ländern, abgesehen von den Einfuhren im Rahmen der AV-Regelung, infolge der Maßnahmen in ihrer jetzigen Form praktisch vom Markt verdrängt. Es sei daran erinnert, daß selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Einführern und Verwendern wie bisher auch die Präsenz einer ganzen Reihe von Wettbewerbern - sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Drittländern - auf dem Markt zugute kommt. Es wurde jedoch behauptet, daß der Markt trotz der Präsenz dieser Wettbewerber durch die Form der geltenden Maßnahmen und insbesondere das Mindestpreiselement beeinträchtigt und der Wettbewerb behindert wurde. Im Laufe der Untersuchung wurden zwar keine entsprechenden Beweise vorgelegt, aber den Feststellungen zufolge wurden infolge der Einführung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Form wichtige Bezugsquellen vom Gemeinschaftsmarkt praktisch verdrängt. Bekanntlich wurde diese Maßnahmenkombination (Mindestpreis und spezifischer Zoll) nicht eingeführt, um eine solche faktische Verdrängung zu erreichen, sondern um eine Umgehung oder Übernahme der ursprünglichen Zölle zu verhindern. 8.6. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse (124) Nach Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen wird davon ausgegangen, daß eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem stabilen Preis für Kaliumchlorid auf dem Gemeinschaftsmarkt führen wird, was geringe nachteilige Folgen für die wirtschaftliche Lage der Verwender von Kaliumchlorid haben wird. Wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht angemessen gegen die gedumpten Einfuhren geschützt, würden seine bereits geringen Gewinne höchstwahrscheinlich zunichte gemacht und schwerwiegendere Probleme verursacht werden, als die Verwender möglicherweise erleiden würden. Daher wird der Preisnachteil, den die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen für die Verwender mit sich bringt, durch die Vorteile für die Gemeinschaft aufgewogen, die durch die Verhinderung des erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung entstehen, aufgewogen. (125) Da die jetzige Form der Antidumpingmaßnahmen jedoch praktisch eine Verdrängung der Kaliumchlorideinfuhren, mit Ausnahme der für die aktive Veredelung bestimmten Ware, und damit das Verschwinden einer wichtigen Bezugsquelle bewirkt hat, wird der Schluß gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen, daß es aber im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Form der Maßnahmen in der nachstehend beschriebenen Weise zu ändern. 9. Endgültige Antidumpingmassnahmen (126) Unter diesen Umständen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (betreffend den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellten Überprüfungsantrag) und gemäß Artikel 11 Absatz 3 (betreffend die von der Kommission von Amts wegen eingeleitete aber auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung) die Maßnahmen gegenüber den Kaliumchlorideinfuhren mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 des Rates, zuletzt geändert mit den Verordnungen (EG) Nr. 642/94 und Nr. 449/1998, aufrechterhalten werden. (127) Die jetzige Form der Maßnahmen, d. h. die Kombination eines Mindestpreises und eines spezifischen Zolls, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 643/94 eingeführt. Diese Form der Maßnahmen wurde angesichts der zu dieser Zeit herrschenden besonderen Umstände gewählt. Es lagen stichhaltige Hinweise darauf vor, daß der ursprünglich eingeführte Antidumpingzoll, ein variabler Zoll auf der Grundlage eines Mindestpreises, umgangen wurde. Diese Untersuchung ergab, daß diese besondere Maßnahmenform nicht länger geboten ist, da die betroffenen Länder nach allgemeinem Dafürhalten ihre Ausfuhrpreise wahrscheinlich nicht senken und so den spezifischen Zoll übernehmen werden. Die Untersuchung ergab ferner, daß - wie unter Nummer 8.6 dargelegt - eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Form nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, wenn erreicht werden soll, daß potentielle Lieferanten wieder auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig werden können. Daher wird es als angemessen angesehen, die Form der Maßnahmen zu ändern und die Mindestpreiskomponente aufzuheben, den spezifischen Zoll aber aufrechtzuerhalten. (128) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Kommission von IPC auch Angebote für eine Verpflichtung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erhielt. Diese Angebote wurden sorgfältig geprüft, und es wurde der Schluß gezogen, daß sie in Ermangelung ausreichender Garantien durch den Ausführer und die russische Regierung nicht wirksam überwacht oder durchgesetzt werden könnten und daß das Risiko einer ausgleichenden Preisfestsetzung bei dem im Rahmen der AV-Regelung in die Gemeinschaft eingeführten Kaliumchlorid nicht ausgeschlossen werden könnte. Der Kommission konnte daher nicht davon ausgehen, daß die angebotenen Preisverpflichtungen die Verhinderung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten würden. Die Angebote wurden daher abgelehnt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 449/1998 des Rates erhält folgende Fassung: 'Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von Kaliumchlorid der KN-Codes 3104 20 10, 3104 20 50 und 3104 20 90 und von besonderen Mischungen der KN-Codes ex 3105 20 10, ex 3105 20 90, ex 3105 60 90, ex 3105 90 91 und ex 3105 90 99 mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels handelt es sich bei Kaliumchlorid entweder um Kaliumchlorid ohne weitere Nährmittelzusätze oder um Kaliumchlorid mit zusätzlichen Nährmitteln in besonderen Mischungen. Für die Zwecke der Anwendung des Antidumpingzolls wird 'besondere Mischung' als eine Mischung von zwei oder mehr Nährmitteln definiert. Auf eine solche Mischung wird ein Antidumpingzoll erhoben, wenn der K2O-Gehalt der Mischung 35 GHT oder mehr des wasserfreien Stoffes beträgt. Diese Mischungen werden der "Nicht-Standardqualität" zugewiesen. 3. Die Höhe des Zolls entspricht dem festen Betrag in Euro je Tonne KCl, der nachstehend für die einzelnen Kategorien und Qualitäten ausgewiesen ist (Bei der Standardqualität handelt es sich um Kaliumchlorid in Pulverform): Belarus >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> RUSSLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> UKRAINE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. In den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden und daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission zur Bestimmung des Zollwerts aufgeteilt wird, wird der auf der Grundlage der vorstehenden spezifischen Zölle ermittelte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz gesenkt, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. 5. Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident