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Document 52000PC0138

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

/* KOM/2000/0138 endg. - ACC 2000/0053 */

52000PC0138

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits /* KOM/2000/0138 endg. - ACC 2000/0053 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Eines der Ziele des Kooperationsrahmenabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 21. Juni 1996 [1], für das der Rat die Verhandlungsdirektiven am 21. De zember 1995 genehmigte, ist der Aufbau einer stärkeren und umfassenderen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Intensivierung und Diversifizierung des Handels sowie dessen schrittweise und gegenseitige Liberalisierung.

[1] ABl. L 209 vom 19.8.1996.

2. Was die Zusammenarbeit im Zollwesen anbetrifft, so wird in Artikel 7 des betreffenden Abkommens ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vertragsparteien im Sinne der Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen Rahmens ihrer Handelsbeziehungen ihr Interesse an dem möglichen Abschluß eines Protokolls über die Amtshilfe im Zollwesenbekräftigen.

3. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Chile aufgenommen, die zu dem Protokoll führten, welches am 13. Juli 1999 zusammen mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels in Brüssel paraphiert wurde.

4. Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Parteien Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und abzustellen. Diese Amtshilfe besteht im wesentlichen in der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen in Form von Informationen oder Unterlagen bzw. in einer besonderen Überwachung von Personen, Waren, Orten oder Transportmitteln.

5. Inhaltlich ist das Protokoll praktisch identisch mit dem 1997 von der Gruppe für Wirtschaftsfragen des Rates ausgearbeiteten Protokoll. Anders sind nur der ausdrückliche Hinweis auf den Rechtsrahmen, in dem die Amtshilfe geleistet wird, sowie die Festlegung der Fristen für die schriftliche Bestätigung der mündlich gestellten Anträge und die Antworten auf die Amtshilfeersuchen.

6. Das Protokoll enthält im Anhang außerdem eine Erklärung, in der die Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch den Gemischten Ausschuß nach Artikel 35 des Rahmen abkommens vorgesehen ist, die den Ausschuß bei der Verwaltung des Protokolls unterstützen soll.

7. Deshalb muß das Abkommen unterzeichnet und geschlossen werden. Der Rat wird demnach aufgefordert,

-im Namen der Gemeinschaft das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zu genehmigen und

-eine Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen zu unterzeichnen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C.....

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich leisten können, wie in Artikel 7 Absatz 3 des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik andererseits vorgesehen [3], erscheint es notwendig, ein Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen zu vereinbaren.

[3] ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 46.

(2) Zu diesem Zweck wurden Verhandlungen mit Chile geführt, deren Ergebnis ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ist, das nunmehr im Interesse der Gemeinschaft genehmigt werden sollte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen [4].

[4] Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den

Herr....,

ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen zwischen den Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile im Hinblick auf den Abschluß eines Abkommens über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Form eines entsprechenden Zusatzprotokolls zum Kooperationsrahmenabkommen vom 21. Juni 1996, das am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist.

Dieses Zusatzprotokoll, dessen Wortlaut diesem Schreiben beigefügt ist, wird Bestandteil des Abkommens vom 21. Juni 1996 sein und am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem der Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert wird, in Kraft treten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Republik Chile hierzu bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

B. Schreiben der Republik Chile

Santiago, den

Herr ....,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen zwischen den Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile im Hinblick auf den Abschluß eines Abkommens über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Form eines entsprechenden Zusatzprotokolls zum Kooperationsrahmenabkommen vom 21. Juni 1996, das am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist.

Dieses Zusatzprotokoll, dessen Wortlaut diesem Schreiben beigefügt ist, wird Bestandteil des Abkommens vom 21. Juni 1996 sein und am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem der Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert wird, in Kraft treten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Republik Chile hierzu bestätigen könnten."

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Republik Chile zum Vorstehenden bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Hecho en ...... ...... ........., el

Udfærdiget i ...... ...... ........, den

Geschehen zu ...... ...... .......... am

¸ãéíå, ............................

Done at ...... ...... ........on the

Fait à ...... ...... ........ le

Fatto a ...... ...... ........ il

Gedaan te ...... ...... ........

Feito no ...... ...... ........

Tehty ...... ...... ........

Utfärdat i ...... ...... ........ den

En nombre de la Comunidad Europea

På vegne af Det Europæiske Fællesskab

Im Namen der Europäische Gemeinschaft

Åî ïíüìáôïò ôçò ÅõñùðáúêÞò Êïéíüôçôáò

On behalf of the European Community

Au nom de la Communauté européenne

A nome della Comunità europea

Namens de Europese Gemeenschap

Em nome da Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

POR LA REPÚBLICA DE CHILE

POUR LA RÉPUBLIQUE DU CHILI

FOR THE REPUBLIC OF CHILE

FÜR DIE REPUBLIK CHILE

A REPÚBLICA DO CHILE

CHILEN TASAVALLALLE

TIL DEN CHILENSKE REPUBLIK

TILL DEN CHILENSKA REPUBLIKEN

PER LA REPUBBLICA DEL CILE

ÃÉÁ ÔÇ ÄÇÌÏÊÑÁÔÉÁ ÔÇÓ ×ÉËÇÓ

VOOR DE REPUBLIEK CHILI

PROTOKOLL

ÜBER

GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

"Zollrecht" alle von der Gemeinschaft oder von Chile erlassenen Rechts- und Verwaltungs vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

"ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen stellt;

"ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

"personenbezogene Daten" alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

"Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts.

"Informationen", alle Angaben, Dokumente, beglaubigte Berichte oder sich darauf beziehende beglaubigte Kopien oder andere Mitteilungen unabhängig vom Informationsträger.

ARTIKEL 2

Geltungsbereich

1. Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten.

2. Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungs behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf sachen. Sie betrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörde der Weitergabe der betreffenden Erkenntnisse zustimmt.

3. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 10 leisten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Protokolls Amtshilfe nach ihren einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

4. Die Amtshilfe zur Beitreibung von Abgaben oder Geldstrafen fällt nicht unter dieses Protokoll.

ARTIKEL 3

Amtshilfe auf Antrag

1. Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zoll rechts zu gewährleisten, einschließlich etwaiger Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

2. Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

a) die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3. Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager so errichtet worden sind oder errichtet werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) Waren, die so befördert worden sind oder befördert werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) Beförderungsmitteln, die so verwendet worden sind oder verwendet werden können, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

ARTIKEL 4

Amtshilfe ohne Antrag

Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

-Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

-neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht;

-Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

-natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

-Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können.

ARTIKEL 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf

-die Zustellung aller Schriftstücke oder

-die Bekanntgabe aller Entscheidungen

der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.

Die Anträge auf Zustellung von Schriftstücken und auf Bekanntgabe von Entscheidungen müssen schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt werden.

ARTIKEL 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1. Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll werden schriftlich gestellt. Den Ersuchen werden alle Schriftstücke beigefügt, die zu ihrer Erledigung als zweckdienlich erachtet werden. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch innerhalb von schriftlich bestätigt werden müssen. Bei nichtbeslätigung gelten sie als nichtig.

2. Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige rechts erhebliche Angaben

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3. Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für Schrift stücke, die dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind.

4. Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; in der Zwischenzeit können vorsorgliche Maßnahmen angeordnet werden.

ARTIKEL 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

1. Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde nach diesem Protokoll mit dem Ersuchen befaßt wird, wenn diese nicht allein tätig werden kann.

2. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

3. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen betreffenden Behörde gemäß Absatz 1 zugegen sein und dort Auskünfte über Handlungen einholen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder sein könnten und die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

5. Das Amtshilfeersuchen ist grundsätzlich innerhalb von 2 Monate nach Erhalt zu beantworten. Kann die zuständige Behörde das Amtshilfeersuchen innerhalb dieses Zeitraums nicht beantworten, so informiert sie die ersuchende Behörde unter Hinweis auf den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem sie dem Amtshilfeersuchen nachkommen kann.

ARTIKEL 8

Form der Auskunftserteilung

1. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der einschlägigen Schriftstücke, beglaubigten Kopien oder sonstigen Gegenstände mit.

2. Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt werden.

3. Originalschriftstücke werden nur auf Antrag übermittelt, wenn sich beglaubigte Kopien als unzulänglich erweisen. Diese Originalschriftstücke werden so bald wie möglich zurückgegeben.

ARTIKEL 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1. Die Amtshilfe kann in solchen Fällen abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist, daß die Amtshilfe im Rahmen dieser Übereinkunft

a) die Souveränität Chiles oder eines Mitgliedstaats der zur Amtshilfe gemäß diesem Protokoll aufgerufen ist, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen insbesondere im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 beeinträchtigen könnte oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, daß diese Amtshilfe in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe vorbehaltlich der Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann, die die ersuchte Behörde verlangen kann.

3. Beantragt die ersuchende Behörde eine Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines an sie gerichteten Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchen steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde mit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.

ARTIKEL 10

Informationsaustausch und Datenschutz

1. Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsstellen geltenden Vorschriften.

2. Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Dazu übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre geltenden Normen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

3. Die Verwendung der gemäß diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die im Anschluß an die Feststellung von Zuwider handlungen gegen das Zollrecht eingeleitet werden, gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mithin die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt oder die Schriftstücke zugänglich gemacht hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis gesetzt.

4. Die erhaltenen Auskünfte werden nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muß sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Für diese Verwendung gelten dann die von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

ARTIKEL 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde diese Beamten erscheinen müssen und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

ARTIKEL 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

ARTIKEL 13

Durchführung

1. Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des Chile einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz bestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschlagen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

2. Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden. Insbesondere tauschen sie jährlich eine Aufstellung der Behörden aus, die für ein Tätigwerden nach diesem Protokoll zuständig sind.

ARTIKEL 14

Andere Übereinkünfte

1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

-berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften;

-sind die Bestimmungen dieses Protokolls als Ergänzung zu den Abkommen über gegenseitigen Amtshilfe anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Chile geschlossen worden sind oder gegebenenfalls geschlossen werden;

-berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die gemeinschaftlichen Bestim mungen über den Austausch von in den Bereichen dieses Protokolls erhaltenen Auskünften, die von Gemeinschaftsinteresse sein könnten, zwischen den zuständi gen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über gegenseitige Amtshilfe vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Chile geschlossen worden ist oder gegebenenfalls geschlossen wird, soweit letzteres mit diesem Protokoll unvereinbar ist.

3. Zu Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheiten im Rahmen des Gemischter Ausschuß nach Artikel 35 des Kooperationsrahmenabkommens zu entscheiden.

Gemeinsame Erklärung

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Gemischte Ausschuß eine Arbeitsgruppe einsetzt, die ihn bei der Durchführung des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten unterstützt.

FINANZBOGEN

zu einem die gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und Chile im Zollbereich betreffenden Zusatzprotokoll

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Unterzeichnung und Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Chile über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Kooperationsrahmenabkommen.

2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIEN

A-7010

A-7031

3. RECHTSGRUNDLAGE

Das in Frage stehende Protokoll wurde ausgehandelt gemäß den vom Rat am 21. Dezem ber 1995 genehmigten Verhandlungsrichtlinien, mit denen die Kommission zur Aushandlung des Kooperationsrahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile, das am 21. Juni 1996 unterzeichnet wurde, ermächtigt worden war.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rahmenabkommens haben die Vertragsparteien sich auf ein die Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll geeinigt, das dem Kooperations rahmenabkommen in Form eines Briefwechsels beigefügt wird.

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Das Ziel des Protokolls besteht darin, durch die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Im Rahmen dieser Amtshilfe werden Ermittlungsergebnisse in Form von Auskünften oder Unterlagen zur Verfügung gestellt und Personen, Waren, Orte oder Beförderungsmittel einer Sonderüberwachung unterzogen. Das Protokoll wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Mit der Verwaltung des Protokolls wirdeine Arbeitsgruppe beauftragt, die vom Gemischten Ausschuß nach Artikel 35 des Rahmenabkommens einzusetzen ist.

5. KLASSIFIKATION DER AUSGABEN/EINNAHMEN

NOA

6. TYP DER AUSGABEN/EINNAHMEN

-Ausgaben zur Finanzierung der Gemeinschaftsmissionen in Chile alle zwei Jahre.

-Etwaige Sitzungsausgaben, soweit sie von der vorhandenen Infrastruktur nicht abgedeckt sind.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtkosten)

7.2 Aufschlüsselung nach Bestandteilen der Maßnahme

EG in Mio. EUR (in jeweiligen Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Operationelle Ausgaben für Studien, Gutachten usw. aus Teil B des Haushalts

EG in Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Zeitplan für Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen

EG in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. VORGESEHENE MASSNAHMEN ZUR BETRUGSBEKÄMPFUNG

Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

9. ELEMENTE DER KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Begründung der Maßnahme: Absicherung einer vorschriftsmäßigen Erhebung der traditionellen Eigenmittel durch Errichtung eines Nachrichtenaustauschsystems der zuständigen Behörden über nachweisliche und vermutliche Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Gemeinschaft.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES ABSCHNITTS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Die effektive Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt mit der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Ressourcenzuweisung unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde zusätzlich bewilligten personellen und finanziellen Mittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Bediensteten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Finanzielle Auswirkungen der zusätzlichen personellen Ressourcen insgesamt

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3 Durch die Maßnahme bedingter Anstieg anderer Betriebsausgaben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die Ausgaben für zwölf Monate, da die Maßnahme von unbefristeter Dauer ist.

N.B.: Die für die Dienstreisen der Kommissionsbeamten erforderlichen Ressourcen werden durch Neuverwendung der vorhandenen Ressourcen bereitgestellt.

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