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Document 51999PC0703

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik

/* KOM/99/0703 endg. */

51999PC0703

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik /* KOM/99/0703 endg. */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Gemäß Nummer 2 Buchstabe e) in Anhang XV Teil IX "Steuern" der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union [1] darf Österreich abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG [2] bis zum 31. Dezember 1998 auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen ermässigten MwSt-Satz anwenden, sofern dieser nicht unter 10 % liegt.

[1] ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 335.

[2] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34).

2. Seit dem 1. Januar 1999 ist die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke in Österreich gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b) der Sechsten MwSt-Richtlinie ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der MwSt zu befreien. Gemäß Artikel 13 Teil C Buchstabe a) derselben Richtlinie kann Österreich den Steuerpflichtigen jedoch das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren. In diesem Falle sind der MwSt-Normalsatz und die normalen Vorschriften über den Vorsteuerabzug anzuwenden.

3. Österreich hält die Ausnahmeregelung allerdings nach wie vor für erforderlich, weil die MwSt-Übergangsregelung noch immer in Kraft ist und sich die Lage seit den Verhandlungen über die Beitrittsakte nicht wesentlich geändert hat. Österreich möchte daher auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke weiterhin einen ermässigten MwSt-Satz anwenden, weil die Aufhebung des ermässigten Satzes von 10 % (an dessen Stelle entweder der Normalsatz von 20 % oder eine Befreiung ohne Recht auf Vorsteuerabzug treten würde) zwangsläufig Mietpreissteigerungen auf der Ebene des Endverbrauchs zur Folge hätte, was der österreichischen Wohnungspolitik zuwiderliefe.

4. Aufgrund der von Österreich vorgebrachten Argumente und da gegen die Ausnahmeregelung für Österreich auch keine Beschwerden eingegangen sind sowie angesichts des Umstandes, daß es sich um die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke handelt, besteht nach Auffassung der Kommission praktisch keine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung.

5. Die Kommission schlägt daher vor, die Ausnahmeregelung zu verlängern, sofern ihre Anwendung auf die in Artikel 28l der Sechsten MwSt-Richtlinie genannte Übergangszeit beschränkt bleibt.

PORTUGIESISCHE REPUBLIK

6. In Portugal unterlagen Umsätze im Gaststättengewerbe vor 1991 einem ermässigten Satz von 8 %, der gemäß dem durch die Richtlinie 92/77/EWG vom 19. Oktober 1992 [3] in die Sechste MwSt-Richtlinie eingefügten Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d) beibehalten werden konnte.

[3] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 1.

7. Nach einer allgemeinen Änderung der Steuersätze und insbesondere auch aus politischen und Haushaltsgründen gilt für diese Umsätze aber seit 1992 der Normalsatz.

8. Aufgrund von Beschwerden von seiten der betroffenen Branche ist Portugal seit dem 1. Juli 1996 bestrebt, die betreffenden Umsätze wieder einem ermässigten Satz zu unterwerfen und macht dafür geltend, daß die Beibehaltung des Normalsatzes mit einigen erheblichen Nachteilen verbunden sei.

9. Portugal ist der Auffassung, daß die Besteuerung dieser Umsätze mit dem Normalsatz auf der Ebene des Endverbrauchers zu Preissteigerungen im Gaststättengewerbe führen würde und daß in dieser Branche erhebliche Arbeitsplatzeinbussen zu befürchten seien. Im Rahmen der politischen Bemühungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit könnte ein ermässigter MwSt-Satz einen nicht unwesentlichen Beitrag leisten.

10. Die Anwendung des Normalsatzes auf diese Umsätze könnte für die betreffenden Unternehmen ausserdem ein Anreiz sein, nicht gemeldete Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen oder beizubehalten, die häufig wenig oder nicht qualifiziertes Personal betreffen, das auch bereit ist, sich mit derartigen Verhältnissen abzufinden.

11. Diese Möglichkeit ist durch Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Umsätze im Gaststättengewerbe einen ermässigten Steuersatz von mindestens 12 % angewandt haben, diesen beibehalten dürfen, nicht mehr gedeckt, da Portugal den ermässigten Satz seit 1992 nicht mehr anwendet.

12. Aufgrund der von Portugal vorgebrachten Argumente und da gegen die Anwendung des ermässigten Steuersatzes auch keine Beschwerden eingegangen sind sowie angesichts des Umstandes, daß es sich um eine auf Portugal beschränkte Regelung für Umsätze im Gaststättengewerbe handelt, besteht nach Auffassung der Kommission praktisch keine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung.

13. Die Kommission schlägt daher eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Artikels 28 der Sechsten MwSt-Richtlinie vor, die es Portugal gestattet, für Umsätze im Gaststättengewerbe einen ermässigten Steuersatz einzuführen, sofern dessen Anwendung auf die in Artikel 28l der Sechsten MwSt-Richtlinie genannte Übergangszeit beschränkt bleibt.

Erläuterung der einzelnen Artikel

Artikel 1

Mit diesem Artikel werden in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG zwei Buchstaben angefügt: Buchstabe j) ermächtigt Österreich zur Beibehaltung eines ermässigten Steuersatzes für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke und Buchstabe k) gestattet Portugal die Anwendung eines ermässigten Steuersatzes auf Umsätze im Gaststättengewerbe.

Artikel 2 bis 4

Diese Artikel regeln das Inkrafttreten der Richtlinie.

1999/0272 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Nummer 2 Buchstabe e) in Anhang XV Teil IX "Steuern" der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union [7] darf Österreich abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG [8] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG [9], bis zum 31. Dezember 1998 auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen ermässigten MwSt-Satz anwenden, sofern dieser nicht unter 10 % liegt.

[7] ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 335.

[8] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

[9] ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34.

(2) Seit dem 1. Januar 1999 ist die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke in Österreich gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b) der Sechsten MwSt-Richtlinie ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der MwSt zu befreien. Gemäß Artikel 13 Teil C Buchstabe a) derselben Richtlinie kann Österreich den Steuerpflichtigen jedoch das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren. In diesem Falle sind der MwSt-Normalsatz und die normalen Vorschriften über den Vorsteuerabzug anzuwenden.

(3) Österreich hält die Ausnahmeregelung allerdings trotz ihres Auslaufes nach wie vor für erforderlich, weil die MwSt-Übergangsregelung noch immer in Kraft ist und sich die Lage seit den Verhandlungen über die Beitrittsakte nicht wesentlich geändert hat.

(4) Ferner weist Österreich darauf hin, daß die Aufhebung des ermässigten Satzes von 10 % zwangsläufig Mietpreissteigerungen auf der Ebene des Endverbrauchers zur Folge hätte.

(5) In Portugal unterlagen Umsätze im Gaststättengewerbe am 1. Januar 1991 einem ermässigten Satz von 8 %, der gemäß dem durch die Richtlinie 92/77/EWG vom 19. Oktober 1992 [10] in die Sechste MwSt-Richtlinie eingefügten Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d) beibehalten werden konnte. Nach einer allgemeinen Änderung der Steuersätze und insbesondere auch aus politischen und Haushaltsgründen gilt für diese Umsätze aber seit 1992 der Normalsatz.

[10] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 1.

(6) Portugal möchte die betreffenden Umsätze wieder einem ermässigten Satz unterwerfen, da die Beibehaltung des Normalsatzes mit erheblichen Nachteilen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation und der Entwicklung der Schwarzarbeit verbunden sei. Ausserdem würde sich die Anwendung des Normalsatzes auf die Endverbrauchspreise im Gaststättengewerbe auswirken.

(7) Da die fraglichen Ausnahmeregelungen Umsätze betreffen, deren Ort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates liegt, besteht praktisch keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.

(8) Daher können sowohl in Österreich als auch in Portugal die früheren Verhältnisse wiederhergestellt werden, sofern die Anwendung der betreffenden Regelungen auf die in Artikel 28l der Sechsten MwSt-Richtlinie genannte Übergangszeit beschränkt bleibt. Österreich muß jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der aufgrund dieser Ausnahmeregelung eingeführte ermässigte Steuersatz keine Folgen für die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften hat, deren Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 zu berichtigen ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

In Artikel 28 Absatz 2 werden die folgenden beiden Buchstaben angefügt:

j) Die Republik Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermässigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.

k) Die Portugiesische Republik darf auf das Gaststättengewerbe einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermässigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt."

Artikel 2

1. Die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten erlassen die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie ist vom 1. Januar 1999 bis zum Ende der in Artikel 28l der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Übergangszeit anwendbar.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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