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Document 51999DC0661
Communication from the Commission to the Council and the European Parliament on Community assistance for the stabilisation and association process for certain countries of South-East Europe: CARA programme (Community Association and Reconstruction Assistance) Guidelines and detailed arrangements for assistance to Albania, Bosnia and Herzegovina, Croatia, the Former Yugoslav Republic of Macedonia and the Federal Republic of Yugoslavia under the future CARA programme (2000-2006)
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinschaftliche Unterstützung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für bestimmte südosteuropäische Länder: Programm CARA (Gemeinschaftliche Assoziations- und Wiederaufbauhilfe) Leitlinien und Modalitäten der Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazdonien und die Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen des geplanten Programms CARA (2000-2006)
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinschaftliche Unterstützung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für bestimmte südosteuropäische Länder: Programm CARA (Gemeinschaftliche Assoziations- und Wiederaufbauhilfe) Leitlinien und Modalitäten der Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazdonien und die Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen des geplanten Programms CARA (2000-2006)
/* KOM/99/0661 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinschaftliche Unterstützung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für bestimmte südosteuropäische Länder: Programm CARA (Gemeinschaftliche Assoziations- und Wiederaufbauhilfe) Leitlinien und Modalitäten der Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazdonien und die Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen des geplanten Programms CARA (2000-2006) /* KOM/99/0661 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE GEMEINSCHAFTLICHE UNTERSTÜTZUNG DES STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSPROZESSES FÜR BESTIMMTE SÜDOSTEUROPÄISCHE LÄNDER PROGRAMM CARA GEMEINSCHAFTLICHE ASSOZIATIONS- UND WIEDERAUFBAUHILFE - Leitlinien und Modalitäten der Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen des geplanten Programms CARA - 2000 - 2006 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE GEMEINSCHAFTLICHE UNTERSTÜTZUNG DES Stabilisierungs- und AssoziierungsprozeSSES FÜR BESTIMMTE SÜDOSTEUROPÄISCHE LÄNDER PROGRAMM CARA GEMEINSCHAFTLICHE ASSOZIATIONS- UND WIEDERAUFBAUHILFE Leitlinien und Modalitäten der Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen des geplanten Programms CARA 2000 - 2006 1. Einführung In der vorliegenden Mitteilung sollen die allgemeine Ausrichtung und die Grundsätze der künftigen gemeinschaftlichen Unterstützung für die Länder dieses Raumes, nämlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien, festgelegt werden. Diese Orientierung ist darauf ausgerichtet, die Unterstützung im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für die Region anzuwenden. Ausgehend von diesen Leitlinien wird die Kommission im ersten Quartal 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung über die Durchführung der Unterstützung vorlegen. Bei der Ausarbeitung der Verordnung wird den bisherigen Erfahrungen der Kommission und den Anmerkungen des Rechnungshofes und des Europäischen Parlamentes Rechnung getragen. Dabei werden eine einzige Rechtsgrundlage und einheitliche Verfahrensregeln für Unterstützung für die Region geschaffen. 2. Die Ziele der Unterstützung Die Europäische Union leistet den Westbalkanländern umfangreiche technische und finanzielle Unterstützung. Seit 1991 hat die Europäische Gemeinschaft Mittel in Höhe von fast 4,5 Mrd. EURfür die Region bereitgestellt einschließlich der humanitären Hilfe und der Finanzhilfe. Seit 1996 wird diese Hilfe, mit Ausnahme der humanitären Hilfe, nach den 1996 im Regionalkonzept festgelegten Zielen und unter Voraussetzung der Einhaltung der vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 29. April 1997 festgelegten politischen und wirtschaftlichen Bedingungen gewährt. Um zur Erreichung der Ziele des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beizutragen, muß die künftige Unterstützung auf die vollständige Eingliederung der Länder dieses Raumes in die Strukturen der Europäischen Union ausgerichtet sein. Dieses Ziel wird schrittweise verwirklicht durch die Annäherung dieser Länder an die Europäische Union und durch die Verstärkung der Beziehungen zwischen ihnen. Annäherung der Länder dieses Raumes an die Europäische Union Die Möglichkeit der Eingliederung in die Strukturen der Europäischen Union, die den Ländern dieses Raumes in Aussicht gestellt wird, ist ein historischer Wendepunkt in den Beziehungen der Europäischen Union zu diesen Ländern. Ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur endgültigen Eingliederung ist der Abschluß der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen. Diese Abkommen sind das gliedernde Element des Prozesses und eine entscheidende Etappe seiner Umsetzung. Die Länder dieses Raumes müssen ihre politische, wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung an den Werten und Konzepten ausrichten, auf denen die Europäische Union gründet: Demokratie, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Marktwirtschaft. Die Europäische Union ist bereit, diese Länder bei den Reformen zu begleiten und zu unterstützen, die zur Verwirklichung dieses Ziels notwendig sind. Die Reformen, die mit dieser politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Entwicklung einhergehen, und deren Unterstützung fügen sich fortan in den Rahmen einer Partnerschaft, die vor allem auf die Einbindung und Einbeziehung der Länder dieses Raumes in einen auf sie abgestimmten Prozeß abzielt, in dem sie die ihnen obliegende Verantwortung übernehmen und politische Entschlossenheit bekunden müssen. Diese Partnerschaft impliziert einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Ländern dieses Raumes, in dessen Rahmen gemeinsam bestimmt wird, welche institutionellen und wirtschaftlichen Reformen erforderlich sind, damit in diesem Prozeß Fortschritte erzielt werden können und das Ziel der Eingliederung greifbar wird. Zunächst heben die erforderlichen politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen und die diesbezuegliche gemeinschaftliche Unterstützung darauf ab, die Länder dieses Raumes auf den Abschluß dieser Abkommen vorzubereiten. Mit diesem Ziel vor Augen wird ausgehend von einer Bestandsaufnahme der Lage in den einzelnen Ländern der Reformbedarf geprüft und die Unterstützung danach ausgerichtet. Dann wird den Ländern, die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen haben, eine Unterstützung gewährt, um ihnen die Erfuellung der im Rahmen dieser Abkommen eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen, so daß sie die endgültige Eingliederung in einem mit der Europäischen Union abgestimmten Tempo anstreben können. Verstärkung der Beziehungen zwischen den Ländern dieses Raumes Die Verstärkung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Ländern ist eine grundlegende Voraussetzung für die Stabilität dieses Raumes. Die Unterstützung wird vorrangig darauf ausgerichtet sein, diese Länder durch regional angelegte Initiativen im Zuge von Projekten, Strukturen und der Verfolgung gemeinsamer Ziele zu vereinen. Eine weitere Priorität ist der Abschluß bilateraler und multilateraler Abkommen zwischen diesen Ländern. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß hervorgehoben wurde, gibt "die EU selbst ein Beispiel für die Überwindung von Konflikten und die Förderung der Aussöhnung durch eine enge Zusammenarbeit zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele ... ". In diesem Sinne ist eine intensivierte regionale Zusammenarbeit anzustreben, die auf die Anknüpfung solidarischer Beziehungen zwischen den Empfängerländern dieses Programms einerseits sowie zwischen diesen und den anderen südosteuropäischen Ländern, die Mittel aus anderen Gemeinschaftsprogrammen erhalten, andererseits abzielt. Erreicht wird dieses Ziel durch länderübergreifende Programme und Programme grenzueberschreitender Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit betrifft die nationalen und lokalen Verwaltungen und andere Institutionen in den Bereichen Kultur, Allgemeinbildung, Berufsbildung, Management von Gebietskörperschaften und Justiz. Die bilaterale Unterstützung wird in starkem Masse von der regionalen Zusammenarbeit abhängig gemacht werden. Die bilaterale Zusammenarbeit ist so weit wie möglich in den Kontext der Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und der Förderung von Initiativen einzuordnen, die zur Stabilisierung und wirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Raumes beitragen können. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Energie, Umwelt, Infrastrukturen, Verkehr und Statistik. Geplant sind regionale Programme zur Förderung von Investitionen, zur Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen und zur handelspolitischen Eingliederung. Diese Programme werden auf die schrittweise Schaffung einer Freihandelszone und die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgerichtet sein. Damit der Privatsektor seiner Rolle als wichtigste Antriebskraft der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Raum gerecht werden kann, müssen diese Programme Maßnahmen zur Verbesserung des Investitionsklimas umfassen. Eine besondere Bedeutung wird der regionalen Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres zugedacht, insbesondere in bezug auf Aspekte der länderübergreifenden Kriminalität (Drogen, Geldwäsche, illegaler Handel mit Feuerwaffen usw.), der Prävention illegaler Handlungen (z. B. der illegalen Einwanderung) sowie der Sicherheit und des Zivilschutzes. 3. Eine neue Rahmenregelung Die neuen Leitlinien für die Unterstützung und die Ziele, die sie erreichen soll, erfordern neue Instrumente und neue Verfahren, die die Umsetzung des neuen Konzepts ermöglichen. Die Kommission plant, in den nächsten Monaten dem Rat die Annahme einer neuen Rechtsgrundlage für die Unterstützung des Westbalkans vorzuschlagen. Die geplante Verordnung bietet auch die Möglichkeit, bestimmte Probleme anzugehen, die sich nachteilig auf die Unterstützung für diesen Raum ausgewirkt haben, wie beispielsweise die schleppende Durchführung der komplizierten Verfahren, infolge derer es zu Verzögerungen kam. Hierdurch wurden das Image der Europäischen Union in der Region und ihr diplomatischer Einfluß beeinträchtigt, den sie angesichts des Umfangs ihres Beitrags ausüben könnte. Notwendig sind geeignete Mechanismen, die eine kontrollierte und verantwortungsvolle Verwaltung ebenso ermöglichen wie eine rasche und flexible Durchführung. Es ist unerläßlich, das Image der Europäischen Union in diesem Bereich zu verbessern und den Ruf einer effizienten Durchführung der Unterstützung zu erlangen. Mit dieser neuen Verordnung kann auch die Rahmenregelung für die Unterstützung der Region vereinheitlicht werden. Das Nebeneinander der beiden Rechtsgrundlagen PHARE und OBNOVA, die jeweils unterschiedliche Verwaltungs- und Durchführungsverfahren vorsehen, hatte zu zahlreichen operationellen Problemen geführt, auf die das Europäische Parlament und der Rechnungshof mit Recht hingewiesen haben. Ausserdem wurden für das Programm PHARE neue Leitlinien ausgearbeitet, um es an die neuen Prioritäten der Erweiterung anzupassen. Dieses Programm ist daher kein geeignetes Instrument zur Unterstützung des Westbalkans mehr, und wird folglich bei der Durchführung der Unterstützung für die in der vorliegenden Mitteilung genannten Länder nicht mehr eingesetzt. Die künftige Unterstützung richtet sich vorrangig auf die folgenden drei Bereiche: - Aufbau der öffentlichen Institutionen und Verwaltungen mit dem Ziel der Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; - Wiederaufbau, Entwicklung und Wirtschaftsreformen; - regionale Zusammenarbeit. 4. Förderungsfähigkeit und Konditionalität 4.1. Förderungsfähigkeit im Rahmen des künftigen Unterstützungsprogramms Die Achtung der Grundsätze von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten zählen zu den Voraussetzungen für die Partnerschaft und für die Förderungsfähigkeit der betreffenden Länder im Rahmen der geplanten gemeinschaftlichen Unterstützung. 4.2. Konditionalität Die Unterstützung für die Westbalkanländer fügt sich in die Perspektive der vollständigen Eingliederung in die Strukturen der Europäischen Union. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn Fortschritte bei den institutionellen und wirtschaftlichen Reformen erzielt werden. Diese Fortschritte sind eine der Voraussetzungen für eine künftige Integration. Die Bedingungen für die Unterstützung und die Bedingungen für die Eingliederung sind also eng miteinander verbunden. Damit die Konditionalität bei der Förderung der Reformen voll zum Tragen kommt, muß sie im Geiste der Partnerschaft im Zuge eine Dialogs mit den betreffenden Ländern und auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der Lage in diesen Ländern festgelegt werden. Inhalt und Umfang der Unterstützung lassen sich ausgehend von den Bemühungen der betreffenden Behörden um die Reformen bestimmen, die sehr umfassend sein müssen. Die in bestimmten Bereichen als vorrangig erachteten politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen werden Gegenstand der Konditionalität sein und dürfen aus diesen umfassenden Bemühungen nicht ausgeschlossen werden. Der Umfang der Unterstützung wird voraussichtlich nach Maßgabe der tatsächlichen und konkreten Fortschritte bestimmt werden. In bestimmten Bereichen wie beispielsweise dem Handel könnte ein umfassenderer Zugang zum Gemeinschaftsmarkt von den Bemühungen der betreffenden Länder um die Förderung des innerregionalen Handels abhängig gemacht werden. Die Unterstützung wird für ein Reformprogramm mit präzisen kurz- und mittelfristigen Zielen für die einzelnen Sektoren gewährt. Sie trägt zur Erreichung dieser Ziele bei und wird danach konzipiert. Ein schrittweiser fortschreitender Ansatz in Anlehnung an die einzelnen Phasen und an den Zeitplan der Reformen und der Unterstützung wird, im Rahmen der Partnerschaft und des Dialogs, eine Berücksichtigung eines der Lage des jeweiligen Landes angemessenen Reformtempos ermöglichen. Mit Hilfe dieses Ansatzes können in bestimmten Sektoren schneller Fortschritte erzielt werden, ohne daß jedoch andere Sektoren ausgeschlossen werden. Ausserdem können auf der Ebene der Projekte besondere Auflagen gemacht werden, um sicherzustellen, daß sich das begünstigte Land aktiv und konstruktiv an der Durchführung der Projekte beteiligt. Bei Nichteinhaltung der Konditionalität werden gezielte Maßnahmen ergriffen, die von der vorübergehenden Aussetzung der Finanzierung bestimmter Projekte bis zum vollständigen oder teilweisen Ausschluß von der Unterstützung reichen können. 5. Die Durchführungsmodalitäten 5.1. Die Programmierung Im allgemeinen wird die Unterstützung im Rahmen von Länderprogrammen und regionalen Programmen gewährt. 5.1.1. Die Länderprogramme Die Länderprogramme bleiben das Hauptinstrument gemeinschaftlichen Unterstützung. Im Rahmen der Partnerschaft wird ein Dialog mit den nationalen Behörden geführt zur Feststellung - ausgehend von einer Bestandsaufnahme der Lage des Landes - des kurz- und mittelfristigen Reform- und Aktionsbedarfs, damit Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß erzielt und unter Berücksichtigung dieser Fortschritte die jährlichen Unterstützungsprogramme aufgestellt werden können. Die jährlichen Unterstützungsprogramme werden unter dem Vorbehalt aufgestellt, daß sich die Behörden zur Durchführung eines Reform- und Aktionsprogramms verpflichten. Um die Ziele der Reformprogramme zu verwirklichen, müssen die Empfängerländer nachhaltig aktiv werden. Aus diesem Grund erfolgt die Programmierung der jährlichen Unterstützungsprogramme im Rahmen mehrjähriger Richtprogramme (vier Jahre), in denen die Beträge und die Prioritäten für den jeweiligen Zeitraum festgelegt werden. Diese Programmierung wird jährlich angepasst unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den Reformen und der Durchführung der Hilfe. Die Unterstützung konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl von Sektoren bzw. groß angelegter Projekte nach Maßgabe der vorgegebenen Prioritäten und der Beiträge der anderen Geldgeber, damit die Unterstützung so effizient wie möglich gestaltet und ihre Verwaltung erleichtert wird. Die jährlichen Länderprogramme können Projekte und Initiativen zugunsten lokaler Körperschaften und unabhängiger Einrichtungen umfassen, die vor allem auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Zusammenarbeit zwischen örtlichen und europäischen Unternehmen abzielen. Kommt eine Unterstützung auf nationaler Ebene nicht in Frage oder kann mit den Behörden keine Einigung über ein nationales Programm erzielt werden, können gezielte Unterstützungsprogramme auf lokaler Ebene aufgestellt werden. Bei der Ausarbeitung der Programme für Bosnien und Herzegowina und für den Kosovo wird die Zuständigkeit des Hohen Repräsentanten und des Repräsentanten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gebührend berücksichtigt. 5.1.2. Die regionalen Programme Die Unterstützung der Modernisierung der Verwaltung, der rechtlichen, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen, der Entwicklung der Infrastrukturen usw. muß der regionalen Dimension Rechnung tragen und eine Basis bieten für die verschiedenen Initiativen im Bereich der regionalen Zusammenarbeit. Die Modalitäten für die Teilnahme an den regionalen Programmen sind in den nationalen Unterstützungsprogrammen festgelegt. Die regionalen Programme zielen auf eine horizontale Zusammenarbeit ab und sollen alle Länder der Region einbeziehen (Programme mit mehreren Begünstigten) sowie auf eine Zusammenarbeit zur Anknüpfung von Beziehungen zwischen Nachbarländern (grenzuebergreifende Programme). 5.2. Komplementarität der anderen gemeinschaftlichen Instrumente der Unterstützung Die Unterstützung, die die Gemeinschaft in anderen Bereichen und auf der Grundlage anderer Verordnungen gewährt, wird die auf der Grundlage der geplanten Verordnung im Rahmen der Partnerschaft geleistete Unterstützung ergänzen und mit ihr verknüpft werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Arten von Hilfen, die nicht unter die geplante Verordnung fallen werden : - Die humanitäre Hilfe unterliegt weder den Kriterien der Förderungsfähigkeit noch der Konditionalität, die in den vorliegenden Leitlinien festgelegt sind. Sie ist anderen Arten der Unterstützung nicht untergeordnet. Die Dienststellen der Kommission stimmen sich jedoch sowohl bei der Planung als auch vor Ort aufeinander ab, um Überschneidungen zwischen den beiden Arten der Hilfe zu vermeiden und einen problemlosen Übergang von der humanitären Hilfe zur Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung zu gewährleisten. Diese Koordinierung wird künftig noch verstärkt. - Die Unterstützung zur Förderung der Demokratie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 976/99 des Rates vom 29. April ist mit der Unterstützung auf der Grundlage der geplanten Verordnung vereinbar und ergänzt diese. Sie konzentriert sich auf die institutionellen und rechtlichen Aspekte der Reformen zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschen- und Minderheitenrechte. Was die Presse und Medien betrifft, werden auf der Grundlage der geplanten Verordnung Aktionen zur Unterstützung der unabhängigen Medien (technische und finanzielle Hilfe) durchgeführt. Die Unterstützung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 976/99 des Rates vom 29. April verfolgt ihre eigenen Ziele, indem sie sich auf Projekte zur Förderung der Bürgergesellschaft und der Zusammenarbeit mit den NGO konzentriert. - Die makroökonomische Sonderhilfe in Form von Haushaltsbeihilfen und Finanzhilfen soll zu den Programmen der Stabilisierung und wirtschaftlichen Reformen beitragen, die die Empfängerländer im Rahmen der von Internationalem Währungsfonds und Weltbank geförderten makroökonomischen Programme durchführen. Die Bedingungen und Modalitäten für ihre Durchführung stärken die im Rahmen der Partnerschaft aufgestellten Reform- und Unterstützungsprogramme. 5.3. Koordinierung Bei der Programmierung werden die Hilfe anderer Geber und insbesondere die vorgegebenen Leitlinien sowie die sektorbezogenen und die gesamtwirtschaftlichen Unterstützungsprogramme der IFI berücksichtigt. 5.4. Die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen Bei den gemeinschaftlichen Interventionen kann es sich auch um Kofinanzierungen von Projekten/Programmen handeln, die von den internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt werden. Zur transparenten Gestaltung der finanziellen Zusammenarbeit möchte die Kommission den internationalen Finanzinstitutionen vorschlagen, eine Rahmenübereinkunft zu schließen, die mit derjenigen für die Beitrittskandidaten vergleichbar ist. 5.5. Die Verwaltungsmodelle Die Kommission möchte zunächst eine Dekonzentration und auf längere Sicht eine Dezentralisierung der Verwaltung anstreben mit dem Ziel, vor allem die Empfängerländer in die Verwaltung der Hilfe einzubeziehen und sie daran zu beteiligen. Dieses Ziel wird schrittweise in Angriff genommen unter Berücksichtigung der Kapazitäten ihrer Behörden zur Entwicklung der für die Verwaltung der Programme erforderlichen Ressourcen und Sachkenntnisse. Die Europäische Wiederaufbau-Agentur wird ihren Tätigkeitsbereich voraussichtlich ausdehnen und in diesem Zusammenhang zwecks Dekonzentration die Verantwortung für die Durchführung der Unterstützung übernehmen und zwecks Dezentralisierung den nationalen Verwaltungen Unterstützung leisten. Sie kann ebenfalls die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit gewährleisten. In allen Fällen wird sie eine gewissenhafte Verwaltung der Programme unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Verfahren sicherstellen. 6. Die finanziellen Mittel Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten von Institutionen, Wirtschaft und Infrastrukturen dieser fünf Länder muß die Europäische Gemeinschaft ausreichende finanzielle Mittel bewilligen, damit die angestrebten Ziele erreicht werden können. Bei der Festsetzung der Höhe dieser Aufwendungen sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Die Höhe der bewilligten Mittel muß selbstverständlich im Verhältnis zu dem diesen Ländern gesetzten politischen Signal stehen, aber es darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, daß der tatsächliche Bedarf noch nicht endgültig festgestellt wurde und diesbezueglich noch einiges unternommen werden muß, wobei auch die Aufnahmefähigkeit des jeweiligen Landes zu berücksichtigen ist. Ausserdem steht noch nicht fest, ob alle Länder ab dem Jahr 2000 die Kriterien der Förderungsfähigkeit im Rahmen dieses Programms erfuellen können. Vor diesem Hintergrund ist für den betreffenden Zeitraum (2000-2006) eine Mittelausstattung in Höhe von 5.500 Mio. EUR in Form von Zuschüssen denkbar. Mit diesen Mitteln sollen die auf der Grundlage der geplanten Verordnung erfolgende Unterstützung der Region sowie gegebenenfalls die im Rahmen der Finanzhilfe gewährten Zuschüsse finanziert werden. Bei der Vorlage des Vorschlags für diese neue Verordnung Anfang 2000 wird der Bedarf der Region ausgehend von einer Schätzung programmiert und ein entsprechender Finanzbogen vorgelegt. Bei diesem Betrag von 5.500 Mio. EUR handelt es sich um einen "politischen" finanziellen Bezugsrahmen, da aufgrund der instabilen politischen Lage in der Region zu diesem Zeitpunkt die Aufstellung eines gebührend begründeten Finanzbogens nicht möglich ist. Diese Dotierung wurde im Vergleich zu den bisher für die Unterstützung der Region bereitgestellten Mitteln erheblich aufgestockt. Angesichts des Umfangs dieser Finanzmittel dürfte eine Überprüfung der Zielsetzungen vorgeschlagen werden auf der Grundlage einer für Februar 2000 vorgesehenen neuen Programmierung aller Aspekte des Abschnitts 4. Ein solches Programm erfordert die Bereitstellung der für seine Durchführung erforderlichen Humanressourcen. Geschieht dies nicht, könnten erneut die Schwierigkeiten auftreten, die bisher zu beobachten waren und zu Verzögerungen in der Durchführung geführt haben. Ein wesentlicher Teil dieser Mittel wird für den Wiederaufbau von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien und Kroatien bereitgestellt. Im Falle Serbiens wird die Gewährung der Wiederaufbauhilfe von den politischen Gegebenheiten abhängig gemacht. Ein erheblicher Teil dieser Mittel ist für die regionale Zusammenarbeit vorgesehen. 7. Schlußfolgerungen Die Kommission wird ersucht, das vorliegende Dokument anzunehmen und zur Information an den Rat und das Europäische Parlament weiterzuleiten.