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Document 51999PC0627
Proposal for a Council Regulation imposing a definitive countervailing duty on imports of polyethylene terephthalate (PET) film originating in India and collecting definitively the provisional duty imposed
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
/* KOM/99/0627 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls /* KOM/99/0627 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Nach einer Untersuchung zur Prüfung des Vorliegens einer subventionsbedingten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1810/1999 [1] vom 17. August 1999 einen vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. [1] ABl. L 219 vom 19. 8. 99, S. 14. 2. Vor ihren endgültigen Schlußfolgerungen prüfte die Kommission die Stellungnahmen der betroffenen Parteien zu den vorläufigen Maßnahmen. 3. Die Kommission bestätigt ihre vorläufigen Feststellungen, daß die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft subventioniert wurden und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Sie kommt zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Schutzmaßnahmen in Form eines endgültigen Ausgleichszolls einzuführen und den vorläufigen Zoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. 4. Bei den vorläufigen Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll. Die Zollsätze schwanken zwischen 6,7 % und 37,2 %. 5. Mehrere auf Antrag der indischen Regierung und der ausführenden Hersteller vorgenommene Berichtigungen führten bei der endgültigen Sachaufklärung zu einer Verringerung der Höhe der Subvention und der Zollsätze für alle kooperierenden indischen ausführenden Hersteller. Der vorgeschlagene endgültige Ausgleichszoll für die indischen ausführenden Hersteller schwankt zwischen 3,8 % und 19,1 %. 6. Der Zollsatz für die einzelnen kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien entspricht jeweils der Subventionsspanne. Als Residualzollsatz wurde der höchste Zollsatz gewählt, der für eines der kooperierenden Unternehmen festgesetzt wurde. 7. Dem beiliegenden Entwurf einer Ratsverordnung sind die Angaben und Gründe zu entnehmen, auf die sich die vorgeschlagenen Maßnahmen stützen. 8. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission dem Rat die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls vorschlägt, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt. 9. Auf der Tagung des Antidumpingausschusses vom 20. Oktober 1999 befürworteten 14 Mitgliedstaaten den Vorschlag, und ein Mitgliedstaat enthielt sich der Stimme. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2], insbesondere auf Artikel 15, [2] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1810/1999 [3] der Kommission (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurde ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes 3920 62 19 und 3920 62 90 mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt. [3] ABl. L 219 vom 19.8.1999, S. 14. (2) Nach der Einführung des vorläufigen Ausgleichszolls nahmen die indischen kooperierenden ausführenden Hersteller Ester Industries Ltd, Flex Industries Ltd, Garware Polyester Ltd, India Polyfilms Ltd/Jindal Polyester Ltd (geschäftlich verbundene Unternehmen), MTZ Polyesters Ltd, Polyplex Corp. Ltd (nachstehend "indische ausführende Hersteller" genannt), die indische Regierung (nachstehend "IR" genannt), die antragstellenden Gemeinschaftshersteller (nachstehend "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" genannt) und zwei Verwender von PET-Folien schriftlich Stellung. (3) Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung stellten mit Ausnahme eines Verwenders alle vorgenannten Parteien Anträge auf Anhörung, denen stattgegeben wurde. (4) Ein Verwender, der sich zuvor nicht gemeldet hatte, nahm nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen Stellung. (5) Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. (6) Die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und im Zuge der vorgenannten Anhörungen vorgebrachten mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen berücksichtigt. 2. WARE (7) Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET). (8) Unter Randnummer 8 der vorläufigen Verordnung wurde darauf hingewiesen, daß die Industrie bei dieser Ware üblicherweise zwischen bestimmten Segmenten unterscheidet (magnetische Aufzeichnung, Verpackung, Elektrotechnik, Foto- bzw. Reprographie und sonstige industrielle Segmente) und daß die Ware für die Zwecke der Untersuchung auf der Grundlage des Marktsegments, der Dicke, der Beschichtungseigenschaften, der Oberflächenbehandlung, der mechanischen Eigenschaften und der Lichtdurchlässigkeit/Lichtundurchlässigkeit in bestimmte Typen unterteilt wurde. (9) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein, dem zufolge nicht nur - wie in der vorläufigen Verordnung - die Folientypen der KN-Codes 3920 62 19 und 3920 62 90 als PET-Folien angesehen werden sollten, sondern auch die Typen der KN-Codes 3920 62 11 und 3920 62 13. Die indischen ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen die Einbeziehung der Folien zweier zusätzlicher KN-Codes, da diese nicht mit den Folien der KN-Codes 3920 62 19 und 3920 62 90 austauschbar seien. Sie verwiesen darauf, daß sich der Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschließlich auf die Folien der beiden letztgenannten KN-Codes bezog, während die Folien der beiden erstgenannten KN-Codes ausdrücklich nicht in den Antrag einbezogen wurden, da sie nicht mit den Folien der KN-Codes 3920 62 19 und 3920 62 90 austauschbar seien. (10) Aufgrund der während der Untersuchung eingeholten Informationen beschloß die Kommission, die Folien der KN-Codes 3920 62 11 und 3920 62 13 nicht in die Untersuchung einzubeziehen, da nichts darauf hindeutete, daß die ursprünglichen, im Antrag gemachten Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über die Nichtaustauschbarkeit der betreffenden Folien unzutreffend sind. 3. SUBVENTIONEN 3.1 ALLGEMEINE STELLUNGNAHMEN 3.1.1 Verzinsung bei der Berechnung der Höhe der Vorteile (11) Die ausführenden Hersteller beantragten den Abzug der Zinsen, die bei der Berechnung der Gesamthöhe der Vorteile im Rahmen der einzelnen Regelungen hinzugefügt worden waren. Die Verzinsung sei ungerechtfertigt, durch das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ÜSAM) nicht gedeckt und gemäß Artikel VI Absatz 3 des GATT 1994 verboten. Die Berechnungsleitlinien der Kommission für die Berechnung der Höhe von Subventionen seien in dieser Hinsicht nichtig. (12) Die Rechtsgrundlage für die Verzinsung des nominellen Subventionswertes bildet Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Grundverordnung. Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ist die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils zu berechnen, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. In Artikel 6, der Artikel 14 des ÜSAM wiedergibt, sind Regeln für die Berechnung des Vorteils für bestimmte Arten von Subventionen festgelegt. Für alle in Artikel 6 der Grundverordnung genannten Kategorien von Subventionen, d.h. Bereitstellung von Aktienkapital, Darlehen, Kreditbürgschaften und Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen bzw. Kauf von Waren, bilden die entsprechenden kommerziellen (Finanzierungs-)Kosten die Grundlage für die Ermittlung des Vorteils. Wird der in Artikel 6 der Grundverordnung niedergelegte Grundsatz generell auf sämtliche Kategorien von Subventionen angewandt, müssen die Kosten für die Aufnahme der entsprechenden Summen zu kommerziellen Bedingungen einbezogen werden, um den vollen Vorteil zu erfassen. (13) Wenn es um die Ermittlung des nominellen Subventionswertes im Untersuchungszeitraum geht, kommen alle Subventionen Zuschüssen gleich. Da nichtrückzahlbare Zuschüsse auf dem Markt nicht gewährt werden, müsste der Empfänger ohne einen solchen Zuschuß den entsprechenden Betrag auf dem Markt aufnehmen und innerhalb einer bestimmten Frist mit Zinsen zurückzahlen. Dieser Teil des Vorteils wird erfasst, indem dem nominellen Subventionsbetrag Zinsen hinzugerechnet werden. (14) Dieser Ansatz ist in den Leitlinien der Kommission für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (Berechnungsleitlinien) ausdrücklich vorgesehen [4] und entspricht dem üblichen Vorgehen der Gemeinschaft in mehreren vorausgegangenen Verfahren. [4] ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 7.: "Folglich muß die Höhe der Subvention in einen Betrag für den gesamten Untersuchungszeitraum unter Zugrundelegung des marktüblichen Zinssatzes umgerechnet werden." (15) Artikel VI Absatz 3 des GATT 1994, der in Artikel 19 Absatz 4 des ÜSAM aufgegriffen wird, schreibt lediglich vor, daß der Zoll den Subventionsbetrag nicht übersteigen darf. Die Höhe der Subvention wird anhand des Vorteils ermittelt, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wird (Artikel 14 des ÜSAM). Da den Unternehmen auch die Tatsache zugute kam, daß sie die Mittel nicht auf dem Markt aufnehmen mussten, muß der Vorteil ein Zinselement beinhalten. Da die Höhe des Vorteils (einschließlich Zinsen) der Höhe der Subvention entspricht und der Ausgleichszoll auf der Höhe der Subventionsspannen festgesetzt wurde, steht die Verzinsung mit Artikel VI Absatz 3 des GATT 1994 voll und ganz in Einklang. (16) Daher wird der Antrag auf Nichtberücksichtigung der Zinsen bei der Berechnung der Vorteile im Rahmen der einzelnen Regelungen zurückgewiesen. 3.1.2 Spezifität der Regelungen (17) Die ausführenden Hersteller behaupteten, die in Artikel 2 Absatz 3 des ÜSAM verankerte Rechtsvermutung, von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen seien spezifisch, gelte nicht ipso facto, weil sich das Verbot von Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, gemäß Artikel 27 Absatz 2 des ÜSAM nicht auf Entwicklungsländer erstreckt. Da Indien in Anhang VII des ÜSAM aufgeführt sei, seien Ausfuhrsubventionen der IR nicht verboten. Folglich müsse die Kommission Beweise dafür beibringen, daß die betreffenden Regelungen spezifisch sind. (18) In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung ist eindeutig festgelegt, daß Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen, als spezifisch gelten. Bei allen von diesem Verfahren betroffenen Subventionsregelungen wurde individuell geprüft, ob die entsprechende Bedingung erfuellt war. 3.2 STELLUNGNAHMEN ZU DEN EINZELNEN REGELUNGEN 3.2.1 "Paßbook"-Regelung (PBS) (19) Die IR und die ausführenden Hersteller brachten Argumente zu dieser unter den Randnummern 12 bis 19 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelung vor. Auf diese Argumente muß nicht eingegangen werden, weil die Vorteile im Rahmen dieser Regelung aus den unter Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen bei der Festsetzung des vorläufigen Zolls nicht berücksichtigt wurden. Die Vorteile im Rahmen dieser Regelung sollen daher nicht durch Maßnahmen ausgeglichen werden, so daß sich endgültige Feststellungen erübrigen. 3.2.2 "Duty Entitlement Paßbook"-Regelung auf Vorausfuhrbasis (Vorausfuhr-DEPB) (20) Die IR und die ausführenden Hersteller brachten Argumente zu dieser unter den Randnummern 26 bis 30 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelung vor. (21) Sie behaupteten insbesondere, bei der Vorausfuhr-DEPB handele es sich um eine zulässige und folglich nichtanfechtbare Erlaß-/Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung. Sollte die Regelung dennoch als anfechtbar angesehen werden, sei nur die tatsächliche übermässige Rückerstattung von Einfuhrabgaben als Grundlage für die Berechnung des Vorteils heranzuziehen. Die Kommission hätte prüfen müssen, ob es tatsächlich zu einer übermässigen Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung verbrauchten Vorleistungen kam. (22) Die Vorausfuhr-DEPB ist trotz einer sogenannten "Actual User"-Bedingung keine Erlaß-/Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung. Sie ist grundsätzlich wert- und nicht mengenorientiert. Der DEPB-Satz, der Anspruch auf die Befreiung von den Einfuhrzöllen gibt, wird nicht auf der Grundlage der Menge von Vorleistungen festgesetzt, die bei der Herstellung tatsächlich verbraucht werden oder verbraucht werden sollen. Die Vorleistungen werden vielmehr anhand der "Standard Input/Output Norms" (SION) ermittelt, in denen fiktive Kosten auf der Grundlage des geschätzten Wertes der zur Herstellung einer bestimmten Ware einzuführenden Vorleistungen berechnet werden. Sobald für ein bestimmtes Veredelungserzeugnis ein DEPB-Satz festgesetzt wurde, können die Vorleistungen unter Vorlage einer Vorausfuhr-DEPB-Lizenz zollfrei eingeführt werden. Es gibt keinen Mechanismus, um einen ausführenden Hersteller daran zu hindern, den Anteil seiner tatsächlich eingeführten Vorleistungen zu ändern, da er lediglich die Gesamthöhe der Gutschrift nicht überschreiten darf. (23) Ausserdem besteht nicht die Verpflichtung, die verschiedenen Vorleistungen, für die eine Gutschrift gewährt wird, tatsächlich einzuführen. In welcher Menge eine bestimmte Vorleistung im Rahmen der Regelung eingeführt werden kann, hängt nur vom Wert der Lizenz und von der entsprechenden Ausfuhrverpflichtung für das Veredelungserzeugnis ab. Somit fehlt die Auflage, daß eingeführte Vorleistungen und ersatzweise verbrauchte Vorleistungen des Inlandsmarktes in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sein müssen. (24) Ein Unternehmen, das seine Vorleistungen billiger einkaufen oder zum Teil auf dem Inlandsmarkt beziehen kann, könnte zollfrei Vorleistungen einführen, die es für die Inlandsproduktion oder den Inlandsverkauf verwenden könnte, da die tatsächlich eingeführten Mengen in keinem Zusammenhang mit den in den SION festgelegten Mengen stehen. Es wurden keine Beweise dafür gefunden, daß ein wirksames System oder Verfahren angewandt wird, um zu überprüfen, welche zollfrei eingeführten Vorleistungen bei der Herstellung des für die Ausfuhr bestimmten Veredelungserzeugnisses tatsächlich verbraucht werden und in welchem Umfang. Ausserdem wurde festgestellt, daß die Verrechnung bei der Ausfuhr von Waren nicht auf der Grundlage der Mengen an zollfrei eingeführten Vorleistungen erfolgt, die bei der Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verbraucht wurden, sondern vielmehr anhand geschätzter Standardwerte der Vorleistungen für die ausgeführten Waren. (25) Selbst wenn die Behauptung zuträfe, daß es sich bei der Vorausfuhr-DEPB um eine Rückerstattungsregelung handelt, so muß das Ausfuhrland in dem Fall, in dem festgestellt wird, daß die Regierung des Ausfuhrlandes nicht über ein Überprüfungssystem verfügt, gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 5 und Anhang III Abschnitt II Nr. 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen bzw. der tatsächlichen Geschäftsvorgänge in der Regel eine weitere Prüfung vornehmen, um festzustellen, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Da die IR, wie bereits dargelegt wurde, über kein System zur Überprüfung der tatsächlich eingeführten Mengen an Vorleistungen verfügte, hätte sie eine solche weitere Prüfung vornehmen müssen. Die IR tat dies jedoch nicht. Folglich prüfte die Kommission nicht, ob es tatsächlich zu einer übermässigen Rückerstattung der Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchten Vorleistungen gekommen war. (26) In jedem Fall bildet die übermässige Rückerstattung von Einfuhrabgaben nur bei zulässigen Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungssystemen die Grundlage für die Berechnung des Vorteils. Da festgestellt wurde, daß es sich bei der Vorausfuhr-DEPB nicht um eine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung handelt, entspricht der Vorteil den gesamten erstatteten Einfuhrabgaben und nicht nur etwaigen übermässig erstatteten Einfuhrabgaben. (27) Da die Regierung bei der Vorausfuhr-DEPB auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet, wird davon ausgegangen, daß im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung eine Subvention gewährt wird. Da die Einräumung des Vorteils im Rahmen der Regelung eine Ausfuhrverpflichtung voraussetzt, ist die Regelung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und folglich spezifisch. Berechnung der Höhe der Subvention (28) Der den ausführenden Herstellern verschaffte Vorteil wurde nach der unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode berechnet, wobei zusätzlich die von den ausführenden Herstellern geltend gemachten Antragsgebühren berücksichtigt wurden. Dies änderte jedoch nichts an der Höhe der vorläufig ermittelten Subventionsspannen. (29) Während des Untersuchungszeitraums nutzten zwei Unternehmen diese Regelung und erhielten Subventionen von 1,31 % bzw. 6,84 %. 3.2.3 "Duty Entitlement Paßbook"-Regelung auf Nachausfuhrbasis (Nachausfuhr-DEPB) (30) Die IR und die ausführenden Hersteller brachten Argumente zu dieser unter den Randnummern 37 bis 39 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelung vor. (31) Insbesondere wurde geltend gemacht, bei der Nachausfuhr-DEPB handele es sich um eine zulässige Ersatzrückerstattungsregelung, da die Gutschriften im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB nur im Einklang mit den offiziellen SION gewährt würden. Ferner sehe Anhang I Ziffer i der Grundverordnung die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Rückerstattungssystems Vorleistungen des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen zu verwenden. Ausserdem seien die Verbrauchsteuerbehörden in der Lage zu überprüfen, welche eingeführten Vorleistungen in der Ausfuhrware enthalten sind. Somit stelle die Nachausfuhr-DEPB gemäß Anhang II der Grundverordnung eine zulässige Ersatzrückerstattungsregelung dar. (32) Hier ist daran zu erinnern, daß bei der Nachausfuhr-DEPB anders als bei der Vorausfuhr-DEPB eine "Actual User"-Bedingung fehlt. Die Gutschriften im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB werden als Prozentsatz des Wertes der zur Ausfuhr bestimmten Veredelungserzeugnisse berechnet. Solche Gutschriften können mit Zöllen verrechnet werden, die normalerweise auf die Einfuhren beliebiger Waren (mit Ausnahme der Waren auf der "Negative List of Imports") zu entrichten sind. Die Waren müssen nicht für die Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware verwendet werden. Die eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. Zudem sind die Lizenzen und damit die Gutschriften frei übertragbar. (33) Daher kann der Schluß gezogen werden, daß es sich bei der Nachausfuhr-DEPB nicht um eine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne des Anhangs I Ziffer i und der Anhänge II und III der Grundverordnung handelt. (34) Die IR behauptete ferner, daß die Regelung nur in dem Masse eine Ausfuhrsubvention darstelle, in dem mehr Einfuhrabgaben erstattet würden, als tatsächlich auf die eingeführten bei der Exportproduktion verbrauchten Vorleistungen erhoben würden und daß die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, den Umfang dieser übermässigen Erstattung zu ermitteln. (35) Dieser Antrag ist aus den unter Randnummer 26 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Berechnung der Höhe der Subvention (36) Die IR wandte ein, die Kommission müsse im Falle des Verkaufs von Lizenzen den tatsächlichen Wert des Vorteils bestimmen, der den ausführenden Herstellern aus diesen Verkäufe erwachse, und dürfe den Vorteil nicht anhand der Gutschriften auf den Lizenzen berechnen. (37) Bereits unter Randnummer 43 der vorläufigen Verordnung wurde dargelegt, daß diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann, da der nominelle Wert der Lizenz den Vorteil, den die IR den ausführenden Herstellern in Form eines Abgabenverzichtes gewährt, angemessen wiedergibt. Der Verkauf der Lizenz zu einem anderen (d.h. höheren oder niedrigeren) Preis als dem nominellen Wert der Lizenz, ist eine reine Geschäftsentscheidung, die nichts an der Höhe des ursprünglich im Rahmen der Regelung gewährten Vorteils ändert. (38) Der den ausführenden Herstellern verschaffte Vorteil wurde nach der unter den Randnummern 41 bis 44 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode berechnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mehreren Anträgen von vier ausführenden Herstellern stattgab. Daher berücksichtigte sie bei ihren Berechnungen zusätzlich Kosten, die für den Erhalt einer Lizenz zwangsläufig getragen werden mussten. Auch die Höhe der Gutschriften wurde korrigiert. Dadurch änderten sich die Subventionsspannen geringfügig. (39) Während des Untersuchungszeitraums nutzten vier Unternehmen diese Regelung und erhielten Subventionen zwischen 2,34 % und 17,68 %. 3.2.4 "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCGS) (40) Die IR machte geltend, die unter den Randnummern 46 bis 50 der vorläufigen Verordnung beschriebene EPCGS ziele darauf ab, die technologische Modernisierung der Unternehmen branchenübergreifend zu ermöglichen und zugleich die knappen Devisenressourcen Indiens zu schützen. Der Vorteil im Rahmen der EPCGS sei nicht von der Ausfuhrleistung abhängig, da EPCGS-Lizenzen unabhängig davon erteilt würden, ob zuvor Ausfuhren getätigt wurden. Zudem stehe es dem Inhaber einer EPCGS-Lizenz frei, anstelle der eingeführten Investitionsgüter inländische zu kaufen. (41) Zu diesem Antrag ist anzumerken, daß sich ein Unternehmen, das die EPCGS in Anspruch nehmen will, verpflichten muß, innerhalb einer bestimmten Frist Waren in einem bestimmten Wert auszuführen. Diese Regelung ist somit rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da ohne die Ausfuhrverpflichtung kein Vorteil eingeräumt wird. Sie gilt somit gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und folglich als anfechtbar. (42) Die ausführenden Hersteller brachten vor, daß die Regierung im Rahmen der EPCGS nicht auf Abgaben verzichte, sondern diese lediglich stunde. Komme ein Unternehmen, das Investitionsgüter einführt, innerhalb der im Rahmen der Regelung gesetzten Frist seiner Ausfuhrverpflichtung nicht nach, so würden etwaige Zolldifferenzbeträge zuzueglich Zinsen erhoben. Somit zeigt sich erst am Ende der Frist, die im Rahmen der Regelung für die Erfuellung der Ausfuhrverpflichtung gesetzt wird, ob einem Einführer tatsächlich Einfuhrabgaben erlassen werden und ob die Regierung auf Abgaben verzichtet und dadurch ein Vorteil gewährt wird. Daher sei es verfrüht, die im Untersuchungszeitraum im Rahmen der Regelung getätigten Einfuhren von Investitionsgütern zu berücksichtigen. (43) Dazu ist anzumerken, daß bei einem Unternehmen, das die Inanspruchnahme der Regelung beantragt und sich damit zur Ausfuhr von Waren verpflichtet, davon ausgegangen werden muß, daß es seiner Ausfuhrverpflichtung nachkommt und letztlich von der Entrichtung der Einfuhrabgaben befreit wird. Die Unternehmen müssen in der Tat damit rechnen, daß sie letztlich die Zölle nicht entrichten müssen. Andernfalls wäre die Regelung sinnlos. (44) Ausserdem ergab die Untersuchung, daß die IR Unternehmen, die ihrer Ausfuhrverpflichtung innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist nicht nachkommen können, Fristverlängerungen einräumt. (45) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Regierung zum Zeitpunkt der Einfuhr der Investitionsgüter auf Abgaben verzichtet und daß dem einführenden Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Gesamtbetrags der nichtentrichteten Zölle gewährt wird. Berechnung der Höhe der Subvention (46) Der den ausführenden Herstellern verschaffte Vorteil wurde nach der unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode berechnet. Alle ausführenden Hersteller stellten mehrere Anträge, denen die Kommission teilweise stattgab. Insbesondere wurden Kosten berücksichtigt, die nachweislich getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subvention zu gelangen. Diese Kosten betrafen in erster Linie Antragsgebühren und Bankbürgschaften. Bei den Antragsgebühren geht es um eine einmalige Zahlung, während es sich bei den Kosten für Bankbürgschaften um eine einmalige Zahlung für eine mehrjährige Bankbürgschaft oder um mehrere, jährliche Ratenzahlungen während der Laufzeit der Bankbürgschaft handeln kann. (47) Eines der betroffenen Unternehmen, MTZ Polyesters Ltd, behauptete, die in der vorläufigen Verordnung angewandte Methode sei in seinem Fall nicht angemessen, da es sich im Untersuchungszeitraum in einer völlig anderen Lage befunden habe als die übrigen Unternehmen. Insbesondere hätten unvorhersehbare Ereignisse wie eine Naturkatastrophe dazu geführt, daß die grosstechnische Fertigung erst im Oktober 1998 anlief. Dadurch seien die Inlands- und Exportverkäufe im Untersuchungszeitraum sehr gering gewesen, so daß sich eine hohe Subventionsspanne ergeben habe. Das Unternehmen beantragte folglich die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode. (48) Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission im Verlauf der Untersuchung bis zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen kein entsprechender Antrag vorgelegt wurde. Das Unternehmen übermittelte dann jedoch zusammen mit seinem Antrag detaillierte Beweise über die Aufnahme der grosstechnischen Produktion und über die Auswirkungen der verspäteten Produktionsaufnahme auf seine Geschäftstätigkeit. (49) Nach einer sorgfältigen Prüfung des Antrags kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Anwendung der von dem Unternehmen vorgeschlagenen anderen Berechnungsmethoden nicht gerechtfertigt war. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage dieses Unternehmens war die Kommission jedoch der Ansicht, daß die Berechnungsergebnisse dadurch, daß für dieses Unternehmen der gleiche Nenner (d.h. die tatsächlichen Ausfuhren) verwendet wurde wie für die Unternehmen mit normaler grosstechnischer Fertigung, so stark verzerrt werden, daß der Vorteil, der diesem Unternehmen im Rahmen der Regelung aus der anfechtbaren Subvention erwuchs, nicht angemessen widergespiegelt wurde. Dementsprechend behielt die Kommission die Berechnungsmethode bei, passte jedoch die Produktions- und Exportangaben dieses Unternehmens anhand der überprüften Daten von Unternehmen mit normaler grosstechnischer Produktion an, um den während des Untersuchungszeitraums aus der Subvention erwachsenden Vorteil zu verteilen. (50) Während des Untersuchungszeitraums nutzten sechs Unternehmen diese Regelung und erhielten Subventionen in Höhe von 1,42 % bis 8,75 %. 3.3 FREIE EXPORT-ZONEN (FEZ) / EXPORTORIENTIERTE BETRIEBE (EOB) (51) Die IR machte geltend, daß sie im Rahmen dieser unter den Randnummern 55 bis 58 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelung nicht auf Abgaben verzichte, da die Erhebung der Zölle auf Investitionsgüter während der Zeit des Zollverschlusses lediglich ausgesetzt würde. Dies bedeute nur, daß ein Unternehmen bei der Einfuhr von Investitionsgütern zur Verwendung in FEZ/EOB keine Zölle entrichten müsse. Beim Verkauf der Investitionsgüter oder bei Beendigung des Zollverschlusses müssten die Zölle jedoch proportional zum Buchwert der Investitionsgüter zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden. (52) Dieser Antrag ähnelt dem Antrag der ausführenden Hersteller zur EPCGS, denn es wird geltend gemacht, daß nicht auf die Abgaben verzichtet wird, sondern daß diese Abgaben lediglich gestundet werden. Würde jedoch davon ausgegangen, daß die Investitionsgüter zollfrei eingeführt und dann nach Verzollung auf dem Inlandsmarkt weiterverkauft werden, hätte die Regelung keinen Sinn mehr. Selbst wenn die Investitionsgüter zu einem späteren Zeitpunkt weiterverkauft werden sollten, würde proportional zu den aufgelaufenen Abschreibungen auf die Entrichtung von Abgaben verzichtet. Ob und wann solche Investitionsgüter verkauft werden, ist ausschließlich eine Geschäftsentscheidung des Unternehmens. (53) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Regierung zum Zeitpunkt der Einfuhr der Investitionsgüter auf Abgaben verzichtet und dem einführenden Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Gesamtbetrages der nicht entrichteten Zölle gewährt wird. (54) Der betroffene ausführende Hersteller stellte einen ähnlichen Antrag und brachte zusätzlich Argumente zu den Einfuhren von Vorleistungen für zur Ausfuhr bestimmte Waren vor. Da die FEZ/EOB-Regelung ausschließlich für die Einfuhr von Investitionsgütern genutzt wurde, erübrigt sich die Prüfung dieser zusätzlichen Argumente. (55) Diese Subvention ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da sie dem Unternehmen nur gewährt wird, wenn es eine Ausfuhrverpflichtung eingeht, so daß sie als spezifisch anzusehen ist. Berechnung der Höhe der Subvention (56) Der dem ausführenden Hersteller verschaffte Vorteil wurde nach der unter den Randnummern 63 bis 65 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode berechnet. Ein Unternehmen erhielt im Rahmen dieser Regelung Vorteile in Höhe von 0,7 %. 3.3.1 Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung (57) Bereits in der vorläufigen Verordnung wurde dargelegt, daß keiner der ausführenden Hersteller diese Regelung in Anspruch nahm. Daher wurden keine Maßnahmen eingeführt, und im Rahmen der Untersuchung erübrigen sich endgültige Feststellungen. 3.4 REGIONALE REGELUNGEN 3.4.1 Verkaufssteuer (58) Die ausführenden Hersteller wandten ein, der Vorteil aufgrund der Verkaufssteuerbefreiungen der Bundesstaaten Gujarat und Maharashtra und der handelssteuerlichen Anreize des Bundesstaates Uttar Pradesh komme dem Käufer, nicht aber der Verkäufer der Waren zugute. (59) Die Verkaufs- bzw. Handelssteuer in diesen Bundesstaaten wird beim Verkauf der Waren erhoben und auf der Rechnung auf die Verkaufspreise aufgeschlagen. Sie wird also vom Verkäufer eingezogen. Beim Verkaufs-/Handelssteuersystem kann anders als beim Mehrwertsteuersystem die entrichtete Steuer nicht mit der eingezogenen Steuer verrechnet werden. (60) Es wurde geltend gemacht, die Unternehmen hätten die Verkaufs-/Handels steuer befreiungen ausschließlich für den Verkauf, nicht aber in nennenswertem Masse für den Kauf von Waren genutzt. (61) Während des Kontrollbesuchs fand die Kommission keine gegenteiligen Beweise. Ausserdem wurde festgestellt, daß alle wichtigen Anbieter der von den ausführenden Herstellern benötigten Vorleistungen ausserhalb der betroffenen Bundesstaaten ansässig sind. Die ausführenden Hersteller mussten dementsprechend beim Kauf der Waren die Verkaufssteuer zahlen. (62) Daher ist der Schluß zu ziehen, daß den ausführenden Herstellern aus den Verkaufssteuerbefreiungen der Bundesstaaten Gujarat und Maharashtra und den handelssteuerlichen Anreizen des Bundesstaates Uttar Pradesh kein Vorteil erwuchs. (63) Da keine Maßnahmen eingeführt werden sollen, erübrigen sich endgültige Feststellungen zu diesen Regelungen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß diese Schlußfolgerungen etwaigen Feststellungen zur Inanspruchnahme dieser Regelungen für Käufe nicht vorgreifen. 3.4.2 Regionale Regelungen - Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (64) Die IR und ein ausführender Hersteller, MTZ Polyesters Ltd, machten geltend, diese unter den Randnummern 80 und 81 der vorläufigen Verordnung beschriebene Regelung sei nicht spezifisch, da sie grundsätzlich von allen neuen Unternehmen in Gujarat ungeachtet des Ortes ihrer Niederlassung in diesem Bundesstaat in Anspruch genommen werden könne. (65) Nach einer sorgfältigen Prüfung der dazu vorgelegten Beweise durch die Kommission kann der Schluß gezogen werden, daß einige der einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf die Definition des Begriffs "service undertakings" und die Staffelung der Abgabensätze zwar undeutlich sind, daß die Regelung aber tatsächlich von allen neuen Industriebetrieben im Bundesstaat fünf Jahre lang zu gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. (66) In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist folgendes festgelegt: Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Solche objektiven Kriterien und Bedingungen müssen unter anderem horizontal anwendbar sein und dürfen bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen. (67) Unter Berücksichtigung der während dieser Untersuchung eingegangenen Stellungnahmen und geprüften Informationen wird die Auffassung vertreten, daß die Regelung die Kriterien des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erfuellt, denn sie ist unter anderem insofern horizontal anwendbar, als sie von Unternehmen im gesamten Bundesstaat in Anspruch genommen werden kann, und sie stützt sich auf objektive Kriterien, nämlich die Gründung neuer Industriebetriebe. (68) Daher wird der Schluß gezogen, daß diese Regelung nicht spezifisch und folglich nicht anfechtbar ist. 3.4.3 Regionale Regelungen - "Octroi"-Erstattung (69) In bezug auf die unter den Randnummern 88 und 89 der vorläufigen Verordnung beschriebene Octroi-Erstattung machte die IR geltend, daß es sich bei der Octroi um eine indirekte Steuer handele, die die örtlichen Behörden in Indien auf Waren erheben, die in das Gebiet einer Stadt bzw. eines Distrikts verbracht werden. Gemäß den "Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung" in Anhang II des ÜSAM seien Nachlassprogramme für kumulative indirekte, auf einer Vorstufe erhobene Steuern auf eingeführte Vorleistungen erlaubt, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden. Daher sei diese Regelung nicht anfechtbar. (70) Dieses Argument ist zurückzuweisen, da die Octroi-Erstattungsregelung in keiner Weise an die Produktion für den Export gebunden ist. (71) Zur Spezifität dieser Regelung gingen keine begründeten Anträge ein. Daher wird bestätigt, daß diese Regelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung spezifisch ist, da sie ausdrücklich auf Unternehmen in bezeichneten Gebieten beschränkt ist, die unter die Zuständigkeit der gewährenden Behörde fallen. (72) Ein ausführender Hersteller, Garware Polyester Ltd, machte geltend, er habe im Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser Regelung keinen Vorteil erhalten, da die Behörden des Bundesstaates Maharashtra ihrer Erstattungspflicht noch nicht nachgekommen seien. (73) Dieses Argument ist zurückzuweisen, da sich der Vorteil aus dem rechtmässigen Gesamtanspruch des Unternehmens gegenüber dem Bundesstaat Maharashtra ergibt. (74) Die IR brachte unterstützt von den ausführenden Herstellern erneut vor, daß die Regelung grundsätzlich zulässig sei, und verwies darauf, daß die Kommission insbesondere im Falle von Entwicklungsländern den Nachweis erbringen müsse, daß rückständige Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung nicht förderungswürdig seien, und daß sie ihre Feststellungen nicht auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen könne. (75) Diesbezueglich ist darauf hinzuweisen, daß weder die IR noch eine andere Partei fristgerecht Beweise dafür vorlegte, daß diese Regelung, die nur von einem einzigen Unternehmen im Gebiet von Aurangabat im Bundesstaat Maharashtra in Anspruch genommen wurde, die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung erfuellte. Erst weit nach Ablauf der Frist wurden einige Angaben aus der Zeit von 1981/82 übermittelt. Unter diesen Umständen ist die Kommission weder verpflichtet noch in der Lage festzustellen, ob diese Regelung die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung einschließlich der Kriterien für die Messung der wirtschaftlichen Entwicklung anhand statistischer Daten erfuellt. (76) Folglich muß die Kommission ihre Feststellungen unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung bestätigen. Daher wird endgültig der Schluß gezogen, daß diese Regelung anfechtbar ist. Berechnung der Höhe der Subvention (77) Der dem ausführenden Hersteller verschaffte Vorteil wurde nach der unter Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode berechnet. Allerdings wies das betroffene Unternehmen nach, daß es keinen Anspruch auf Erstattung der Steuer in voller Höhe hatte, so daß sich die Subventionsspanne verringerte. (78) Während des Untersuchungszeitraums nutzte ein Unternehmen diese Regelung und erhielt Subventionen in Höhe von 1,08 %. 3.4.4 "Capital Incentive"-Regelung (79) Die IR und die ausführenden Hersteller brachten Argumente zu dieser unter den Randnummern 96 und 97 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelung vor. Die Prüfung dieser Argumente erübrigt sich, da die Vorteile im Rahmen dieser Regelung aus den unter Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen bei der Festsetzung des vorläufigen Zolls nicht berücksichtigt wurden. Die Vorteile im Rahmen dieser Regelung sollen daher nicht durch Maßnahmen ausgeglichen werden, so daß sich endgültige Feststellungen erübrigen. Höhe der anfechtbaren Subventionen (80) Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten Ausführer, ad valorem, anfechtbare Subventionen in folgender Höhe: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. SCHÄDIGUNG 4.1 Definition DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT (81) Unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung wurde dargelegt, daß die vier antragstellenden Hersteller die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung erfuellen, da auf sie mehr als 80 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, so daß sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bilden. (82) Die indischen ausführenden Hersteller wandten ein, das Verfahren hätte niemals eingeleitet werden dürfen, weil der Antrag nicht genügend Beweise dafür enthielt, daß die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung erfuellt waren. Da die PET-Folienproduktion für den Eigenbedarf im Antrag nicht berücksichtigt wurde, habe die Kommission die Gesamtproduktion von PET-Folien in der Gemeinschaft nicht auf der Grundlage des Antrags schätzen können. Dieser Einwand wurde als unbegründet angesehen, da die für den Eigenbedarf produzierten PET-Folien auf dem freien Gemeinschaftsmarkt niemals als PET-Folien, sondern als weiterverarbeitete Erzeugnisse der nachgelagerten Industrie verkauft wurden. In jedem Fall war der Umfang der Produktion der antragstellenden Hersteller für den freien Markt ausreichend, um den Antrag als zulässig anzusehen. (83) Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 105 und 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4.2 GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH, VOLUMEN UND MARKTANTEIL DER EINFUHREN (84) Die vorläufigen Feststellungen der Kommission, daß sich die Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Indien und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt beträchtlich erhöhten, wurden bestätigt. (85) Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4.3 PREISE DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN (86) Die indischen ausführenden Hersteller behaupteten, der Preisvergleich in der vorläufigen Verordnung sei ungerecht, da die Preisunterschiede zwischen Normal- und Spezialfolien aus PET nicht berücksichtigt worden seien. Aus Indien würden hauptsächlich Normalfolien aus PET ausgeführt, während ein grosser Teil der PET-Folienproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Spezialfolien entfällt. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, da der Unterschied zwischen Normal- und Spezialfolien aus PET bei der Typeneinteilung für den Preisvergleich berücksichtigt wurde. (87) Die indischen ausführenden Hersteller brachten ferner vor, der Ausschluß bestimmter im Fragebogen ursprünglich vorgesehener Faktoren bei der Typeneinteilung habe in ihrem Fall zu höheren Preisunterbietungsspannen geführt. Sie erhoben nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen Einwände gegen die Vereinfachung der Typeneinteilung, da dadurch PET-Folientypen unterschiedlicher Qualität in unzulässiger Weise verglichen worden seien. Ferner machten sie geltend, im Vergleich zu der in der Gemeinschaft hergestellten Ware würde die indische Ware tendenziell stärker schrumpfen, sei schmaler und weise eine stärkere Trübung auf, so daß sie von geringerer Qualität und billiger sei. (88) Auf der Grundlage der während der vorläufigen Sachaufklärung eingeholten Informationen beschloß die Kommission, die Typeneinteilung der PET-Folien gegenüber der Einteilung in den den betroffenen Parteien zugesandten Fragebogen zu vereinfachen. Dementsprechend wurde der Breite, den thermischen Eigenschaften und der Trübung nicht Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Typeneinteilung im Fragebogen, mit dem die erforderlichen Informationen ja erst eingeholt werden sollten, wie in allen Untersuchungen keinen verbindlichen Charakter hatte und folglich Änderungen nicht ausgeschlossen waren. Die Untersuchung ergab, daß sich bei Berücksichtigung der Breite der PET-Folien die Zahl der zu vergleichenden Produkttypen deutlich erhöht hätte, ohne daß dies klare Auswirkungen auf den Preisvergleich gehabt hätte. Die Einbeziehung der thermischen Eigenschaften und des Unterschieds zwischen trüben und klaren Folien war nicht möglich, da sich herausstellte, daß der Faktor Trübung nicht eindeutig definiert ist und daß die Definition der thermischen Eigenschaften im Fragebogen nicht konsequent von allen betroffenen Parteien beachtet wurde. Dies führte dazu, daß sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die indischen ausführenden Hersteller diesbezueglich unterschiedliche und nicht miteinander zu vereinbarende Definitionen zugrunde legten. (89) Der vorgenannte Antrag der indischen ausführenden Hersteller wurde nicht nur deswegen zurückgewiesen, weil die Vereinfachung der Typeneinteilung unerläßlich war, um die angemessene Ermittlung von Preisunterbietungsspannen zu ermöglichen und einen repräsentativen Vergleich der von den beiden betroffenen Parteien angegebenen Warengruppen (rund 400 Typencodes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden rund 160 Warenkontrollnummern der indischen ausführenden Hersteller gegenübergestellt) durchzuführen. Ein weiterer Grund für die Ablehnung war, daß bereits bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspannen in dieser vereinfachten Form den Unterschieden in den materiellen Eigenschaften zwischen den Folientypen der indischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreichend Rechnung getragen wurde. (90) Alle indischen ausführenden Hersteller beantragten ebenfalls eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe. Sie machten geltend, daß sie ihre PET-Folien zu einem grossen Teil an Einführer in der Gemeinschaft verkauften, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erster Linie direkt an die Verarbeiter von PET-Folien gingen. Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen sollten daher die den Verarbeitern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise der Einführer mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen werden. Die Berichtigung solle der rund 25%igen Handelsspanne der Einführer bei ihren Verkäufen an die Verarbeiter entsprechen. (91) Im Fragebogen unterschied die Kommission zwischen folgenden Handelsstufen: 1) Händler, 2) Verarbeiter, 3) ÖM, 4) Endverbraucher und 5) übrige Abnehmer. Bei der Beantwortung des Fragebogens gaben die indischen ausführenden Hersteller ohne weitere Erläuterungen an, daß sie ihre PET-Folien in Europa zu einem grossen Teil an Abnehmer der Kategorie 5 verkaufen würden. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gaben sie an, daß ihre Verkäufe an "übrige Abnehmer" als Verkäufe an Händler behandelt werden sollten. Die Untersuchung ergab jedoch, daß einige dieser Händler die Ware auch weiterverarbeiten, so daß sich die Erläuterungen der indischen ausführenden Hersteller zur Handelsstufe als unzutreffend erwiesen. Im übrigen bestätigte die Untersuchung nicht, daß zwischen den beiden Handelsstufen ein Preisunterschied von 25 % bestand. Im Falle der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist der den Händlern durchschnittlich in Rechnung gestellte Preis höher als der Preis gegenüber den Verarbeitern. Angesichts der Lage der indischen ausführenden Hersteller hätte eine Berichtigung zu einer Erhöhung der Preisunterbietungsspannen geführt. Die Tatsache, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Händlern höhere Preise in Rechnung stellt als den Verarbeitern, ist darauf zurückzuführen, daß die Verarbeiter grössere Mengen abnehmen und daher einen Mengenrabatt erhalten. Im Falle der indischen ausführenden Hersteller stellten nach eigenen Angaben fünf von sechs Unternehmen den Verarbeitern höhere Preise in Rechnung als den Händlern. Ein Unternehmen berechnete jedoch den Händlern deutlich höhere Preise, und der Preisunterschied zwischen den beiden Handelsstufen im Falle der übrigen Unternehmen war weit geringer als 25 %. (92) Die Untersuchung ergab ferner, daß die beiden wichtigen Handelsstufen nicht klar voneinander getrennt waren, da es sich bei einigen grossen Unternehmen sowohl um Händler als auch um Verarbeiter handelte. Ausserdem gab es keinen eindeutigen Preisunterschied zwischen den beiden Handelsstufen, da die bestellten Mengen für die Preise offensichtlich ausschlaggebender waren als die Handelsstufe. Schließlich ergab die Untersuchung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen der Behauptung der indischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware sowohl an Händler als auch an Verarbeiter verkaufte. Somit gab es keinen Grund, den indischen ausführenden Herstellern eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe zuzugestehen. (93) Einer der indischen ausführenden Hersteller, MTZ, beantragte auch eine Berichtigung für einen Qualitätsunterschied. Er machte geltend, daß er in seiner für die Berechnung der Preisunterbietungsspannen herangezogenen Transaktionsliste auch Folien minderer Qualität einbezogen habe, für die eine Berichtigung in Form einer Erhöhung ihres Verkaufspreises um 100 % vorgenommen werden müsse. Diesbezueglich ist darauf hinzuweisen, daß MTZ bei der Beantwortung des Fragebogens angab, daß es Folien in drei Qualitäten herstellt: A-Qualität, B-Qualität und mindere Qualität. In der Transaktionsliste wurde jedoch nicht auf die unterschiedlichen Qualitäten verwiesen. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Maßnahmen machte MTZ weitere Angaben zur Ermittlung der Waren minderer Qualität in der Transaktionsliste. Nach Erhalt dieser Angaben verglich die Kommission die Preise der angeblich qualitativ minderwertigen Folientypen mit den übrigen Folientypen und stellte keinen Preisunterschied zwischen den beiden Gruppen fest. Daher konnte dem Antrag von MTZ auf Berichtigung wegen eines Qualitätsunterschiedes nicht stattgegeben werden. (94) Schließlich machten die indischen ausführenden Hersteller geltend, die Kommission hätte bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen negative Beträge mit positiven Beträgen verrechnen müssen. Da sie dies nicht getan habe, hätte sich eine höhere Schadensbeseitigungsspanne ergeben. Hierzu ist anzumerken, daß gemäß der unter den Randnummern 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode für die Berechnung der Preisunterbietungsspannen die gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der subventionierten Einfuhren auf Modellgrundlage mit den gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verglichen wurden. Bei dieser Methode wurde daher der Betrag, um den der Preis der ausführenden Hersteller bei einer Exporttransaktion den gewogenen durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überstieg, auf Modellgrundlage berücksichtigt. Der vorgenannte Antrag wurde daher zurückgewiesen. (95) Daher werden die unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung genannten Preisunterbietungsspannen zwischen 28,2 % und 50,5 % bestätigt. 4.4 LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT (96) Die IR machte grundsätzlich geltend, die nichtvertraulichen Antworten der Antragsteller deuteten auf keinerlei Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin. Wie unter den Randnummern 115 bis 125 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Untersuchung, daß die allgemeinen Trends im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf den Marktanteil, die Preise und die Rentabilität negativ waren, was eindeutig auf eine bedeutende Schädigung hinweist. Diese Entwicklung wird in den nichtvertraulichen Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ausreichendem Masse bestätigt. (97) Die indischen ausführenden Hersteller behaupteten, die Wahl des Jahres 1995 als Ausgangsjahr für die Einholung von Daten für die Untersuchung habe die Analyse verzerrt und die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft begünstigt. 1995 sei aufgrund der äusserst hohen Nachfrage ein ausserordentlich gutes Jahr gewesen, so daß es nur normal gewesen sei, daß die Schadensindikatoren in der Folgezeit einen negativen Trend aufwiesen. Die indischen ausführenden Hersteller behaupteten, im Falle der Wahl des Jahres 1993 als Ausgangsjahr hätte die Entwicklung der Schadensfaktoren korrekter bewertet werden können. Ziel der Untersuchung ist es jedoch, die Auswirkungen der anfechtbaren Einfuhren auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum zu bewerten. Für diese Analyse werden auf der Grundlage von Informationen über mehrere (normalerweise drei) Jahre vor dem Untersuchungszeitraum Trends bei verschiedenen Indikatoren ermittelt. Im Rahmen der Analyse soll daher nicht das Ausgangsjahr mit dem Untersuchungszeitraum verglichen, sondern vielmehr die jährlichen Entwicklungen im gesamten Bezugszeitraum bewertet werden. Im übrigen gab es zu dem Zeitpunkt der Wahl des Bezugszeitraums keine Hinweise dafür, daß die Schadensindikatoren im Falle eines früheren Ausgangsjahres einen anderen Trend gezeigt hätten. Ausserdem wäre die Wahl eines früheren Jahres für die indischen ausführenden Hersteller nicht vorteilhaft gewesen, da sich ihr Marktanteil in der Zeit vor dem Untersuchungszeitraum deutlich erhöhte. (98) Die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 125 der vorläufigen Verordnung werden folglich bestätigt. 4.5 SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG (99) Daher wird bestätigt, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde. 5. SCHADENSURSACHE 5.1 AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN (100) Die indischen ausführenden Hersteller und die IR behaupteten, es gebe keinen offensichtlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Ausfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie wandten ein, daß die Preisentwicklung bei PET-Folien aufgrund eines weltweiten Überangebots und eines gleichzeitigen Rückgangs der Preise der wichtigsten Ausgangsstoffe generell negativ gewesen sei. Die PET-Folienpreise in der Gemeinschaft seien lediglich dem allgemeinen rückläufigen Preistrend gefolgt. Dies werde dadurch bestätigt, daß sich der Durchschnittspreis der Gemeinschaftshersteller 1996, als die indischen ausführenden Hersteller Marktanteile verloren, verringerte. Diesbezueglich ist jedoch daran zu erinnern, daß Indien einer der Hauptverantwortlichen für das weltweite Überangebot auf dem Markt für PET-Folien ist und daß es gemäß den EUROSTAT-Angaben seine Preise auf dem europäischen Markt bereits 1996 senkte, als andere wichtige Ausfuhrländer wie die USA, Japan und Südkorea ihre Preise erhöhten. Die Tatsache, daß die indischen ausführenden Hersteller 1996 Marktanteile einbüsste, ändert nichts daran, daß sie eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen verstärkten Preisdruck verursachten, der einen Rückgang des Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 % zur Folge hatte. Schließlich ist daran zu erinnern, daß sich die Schadensanalyse in erster Linie auf den UZ bezieht und daß die Vorjahre hauptsächlich zur Ermittlung der Trends herangezogen werden. Die Argumente der indischen ausführenden Hersteller und der IR sind daher zurückzuweisen. 5.2 AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN (101) Die Feststellungen unter den Randnummern 134 bis 144 der vorläufigen Verordnung werden mit folgenden Ergänzungen bestätigt: 5.2.1 Einfuhren aus anderen Drittländern (102) Die indischen ausführenden Hersteller und die IR bekräftigten, daß es diskriminierend sei, die Untersuchung auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien zu beschränken, obwohl die Einfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum mengenmässig gestiegen und die koreanischen Durchschnittspreise gesunken seien. Die indischen ausführenden Hersteller machten geltend, der mengenmässige Anstieg der Einfuhren aus Südkorea dürfte sogar höher gewesen sein als in den EUROSTAT-Statistiken offiziell ausgewiesen, da die Einführer PET-Folien aus Korea gelegentlich unter dem KN-Code 3920 69 00 (Waren aus anderen Polyestern) angemeldet haben dürften, wie sie dies auch im Falle von PET-Folien mit Ursprung in Indien getan hätten. (103) Die Kommission bekräftigt ihre Feststellung aus der vorläufigen Verordnung, daß der Marktanteil Südkoreas absolut und relativ gesehen weniger stark anstieg als derjenige Indiens und daß die Preise der PET-Folien aus Südkorea systematisch höher gewesen sind als die indischen Preise. Zudem senkten die koreanischen ausführenden Hersteller ihre Preise erst ein Jahr später als die Inder. Was die Einfuhren unter dem KN-Code für Waren aus anderen Polyestern anbetrifft, so liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, daß die PET-Folien aus Korea vom Zoll unter diesem KN-Code abgefertigt worden sein könnten. (104) Die Kommission sah sich nicht zuletzt deswegen nicht zur Einleitung einer Untersuchung gegenüber Südkorea veranlasst, weil ihr keine Beweise für unfaire Handelspraktiken in Form gedumpter oder subventionierter Ausfuhren der koreanischen ausführenden Hersteller vorgelegt worden waren. (105) Da die Lage bei den Einfuhren mit Ursprung in Indien einerseits und mit Ursprung in Südkorea andererseits unterschiedlich ist, kann es nicht zu einer Diskriminierung gekommen sein. 5.2.2 Fluktuation der Rohstoffpreise (106) Die indischen ausführenden Hersteller machten geltend, die nichtvertraulichen Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen ließen den Schluß zu, daß die Rohstoffpreise im Bezugszeitraum durchschnittlich eher um ein Drittel und nicht, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben, um 17 % zurückgegangen seien. Dies würde durch die öffentlich verfügbaren Informationen über die Entwicklung der Rohstoffpreise bestätigt. Sie bekräftigten, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einem Rückgang der Rohstoffpreise um ein Drittel seine Preise ohne Rentabilitätseinbussen senken könne und daß die Einfuhren aus Indien daher die Preissenkungen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht verursacht hätten. (107) Die Kommission prüfte auf der Grundlage der vertraulichen Fragebogenantworten die Entwicklung der Preise aller Rohstoffe für die Herstellung von PET-Folien und stellte dabei, wie unter Randnummer 140 der vorläufigen Verordnung dargelegt, einen Rückgang um 17 % fest. Es trifft zu, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen nichtvertraulichen Fragebogenantworten auf die Entwicklung der Preise von Dimethylterephthalat (DMT) und Terephthalsäure (TPA) konzentrierte. Da die Preise dieser Rohstoffe stärker zurückgingen als diejenigen der übrigen Rohstoffe, ist ein Rückgang der gesamten Rohstoffkosten um 17 % mit einem höheren Rückgang der DMT- und TPA-Kosten vereinbar. Daher entsprechen die Schlußfolgerungen unter Randnummer 140 der vorläufigen Verordnung den Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen und werden folglich bestätigt. 5.2.3 Allgemeine Schwierigkeiten im Polyestersektor (108) Die indischen ausführenden Hersteller machten geltend, die rückläufigen Preise für Folien aus biaxialorientiertem Polypropylen (BOPP) hätten sich im Verpackungssektor direkt auf die Preise für PET-Folien ausgewirkt, da die Waren aus Sicht der PET-Folienverwender austauschbar seien. Daher wären die Preise mit oder ohne dem Anstieg der Einfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft gesunken. (109) Die Kommission musste dieses Argument mangels Beweisen zurückweisen. 5.3 SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE (110) Daher wird die Schlußfolgerung unter Randnummer 145 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 6. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 6.1 VORBEMERKUNG (111) Die Parteien brachten keine neuen Tatsachen oder Argumente zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der übrigen Gemeinschaftshersteller und der Einführer von PET-Folien vor. Daher werden die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung bestätigt, und zwar insbesondere die Schlußfolgerung, daß sich die Maßnahmen auf die vorgenannten Parteien entweder vorteilhaft (im Falle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der für den freien Markt produzierenden übrigen Gemeinschaftshersteller), weder vorteilhaft noch nachteilig (im Falle der für den Eigenbedarf produzierenden Hersteller) bzw. höchstens in begrenztem Masse nachteilig (im Falle der Einführer) auswirken dürften. 6.2 INTERESSE DER VERWENDER DER BETROFFENEN WARE (112) Wie unter Randnummer 2 dargelegt, erhielt die Kommission nach der Unterrichtung über die Feststellungen, die zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen führten, von zwei Verwendern der betroffenen Ware Stellungnahmen. Darin führten die Verwender aus, daß PET-Folien in ihrem Fall entgegen den vorläufigen Feststellungen einen entscheidenden Rohstoffkostenfaktor darstellten und daß die von ihnen als nachgelagerter Industrie hergestellten Waren, die PET-Folien enthalten, einen erheblichen Teil ihrer Gesamtproduktion ausmachten. Im Falle von Preissteigerungen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würden sie Mühe haben, auf dem nachgelagerten Markt mit den Einfuhren aus Südkorea, der Volksrepublik China und den USA zu konkurrieren. Im übrigen führten sie an, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelegentlich mit dem Hinweis auf mangelnde Produktionskapazitäten die Lieferung bestimmter Mengen von PET-Folien abgelehnt habe. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sich auch geweigert, eine Spezialfolie für den besonderen Bedarf eines der Verwender zu entwickeln, während ein indischer Hersteller dazu bereit gewesen sei. Daher läge es im Interesse der Verwender, Indien als alternative Bezugsquelle für PET-Folien zu behalten. (113) Die Kommission bekräftigt die unter Randnummer 153 der vorläufigen Verordnung dargelegten Argumente und Schlußfolgerungen, soweit es um den Anteil der PET-Folien an den gesamten Produktionskosten der Verwender und den Anteil der nachgelagerten Erzeugnisse, die PET-Folien enthalten, an der Gesamtproduktion der Verwender geht. Da es sich um eine allgemeine Analyse handelt, kann es einzelne Verwender geben, für die PET-Folien einen entscheidenden Ausgangsstoff darstellen. Dies ändert jedoch nichts an den globalen durchschnittlichen Untersuchungsergebnissen. Im übrigen ergab die Untersuchung, daß die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien selbst bei bestimmten Verwendern, für die PET-Folien einen wichtigen Kostenfaktor darstellen, einen geringen Anteil an deren gesamten Käufen von PET-Folien hatten. Ausserdem sind die Befürchtungen der Verwender in bezug auf den Verlust einer alternativen Importquelle im Falle von Kapazitätsengpässen oder der benötigten Entwicklung neuer Folientypen unbegründet, da die indischen ausführenden Hersteller durch die Ausgleichszölle nicht vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt werden. Mit den Zöllen werden lediglich die Auswirkungen der unlauteren, schädlichen Subventionierung beseitigt. 6.3 SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (114) Unter Berücksichtigung aller auf dem Spiel stehender Interessen und der oben dargelegten Aspekte bestätigt die Kommission, daß keine zwingenden Gründe dafür sprechen, nicht gegen die betroffenen Einfuhren vorzugehen. 7. ENDGÜLTIGER ZOLL (115) Angesichts der Schlußfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zum ursächlichen Zusammenhang und zum Interesse der Gemeinschaft hält die Kommission die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen für erforderlich. 7.1 SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE (116) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wandte ein, daß der Mindestgewinn höher sein müsse als (die von der Kommission unter Randnummer 156 der vorläufigen Verordnung festgesetzten) 6 %. In dieser Untersuchung ist die Festsetzung einer angemessenen Gewinnspanne jedoch insofern nicht von Bedeutung, als die Schadensspanne selbst bei Zugrundelegung der niedrigeren Gewinnspanne durch die Kommission höher ist als die Subventionsspanne. Die indischen ausführenden Hersteller beantragten Berichtigungen für Unterschiede bei der Handelsstufe und schlugen eine Anpassung der Berechnungsmethode für die Preisunterbietungsspannen zwecks Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle vor. Ausserdem beantragte MTZ eine Berichtigung für Qualitätsunterschiede. Diese Anträge mussten aus den unter Randnummer 92 und 93 dargelegten Gründen abgewiesen werden. 7.2 Form Und HÖHE DES ZOLLS (117) Die vorläufig ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde gegebenenfalls angepasst. Der endgültige Ausgleichszoll ist daher bei allen kooperierenden indischen ausführenden Hersteller niedriger als der vorläufige Zoll. (118) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll der Subventionsspanne entsprechen, sofern die Schadensspanne nicht niedriger ist. Für die kooperierenden Hersteller sollten demnach folgende Zollsätze gelten: - Ester Industries Ltd 12,0 % - Flex Industries Ltd 12,5 % - Garware Polyester Ltd 3,8 % - India Polyfilms Ltd 7,0 % - Jindal Polyester Ltd 7,0 % - MTZ Polyesters Ltd 8,7 % - Polyplex Corporation Ltd 19,1 % (119) Da auf die kooperierenden Unternehmen mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft entfiel, erschien es angemessen, als Zollsatz für die nichtkooperierenden Unternehmen den höchsten Zollsatz heranzuziehen, der für ein kooperierendes Unternehmen festgesetzt wurde, d.h. 19,1 %. Dieser Zollsatz gewährleistet, daß die Ablehnung der Mitarbeit nicht belohnt wird und daß die Gefahr der Vermeidung des Zolls auf ein Minimum beschränkt wird. (120) Die Feststellungen unter den Randnummern 159 und 160 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. 8. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS (121) Aufgrund der Höhe der festgestellten anfechtbaren Subventionen bei den ausführenden Herstellern und angesichts des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1810/1999 bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. 9. VERPFLICHTUNGSANGEBOTE (122) Fünf indische ausführende Unternehmen boten den Kommissionsdienststellen Preisverpflichtungen an. Die Kommission prüfte diese Angebote und kam zu dem Schluß, daß sie aufgrund der Vielzahl der Warentypen nicht angemessen überwacht und verwaltet werden können. Es wären rund 160 Mindestpreise erforderlich, um alle indischen Produktgruppen zu erfassen, und es wurde keine Gewähr dafür geboten, daß die vorgeschlagene Stelle für die Überwachung der Verpflichtungen, die "Export Inspection Agency of India", befugt oder technisch in der Lage ist, die erforderliche genaue Kontrolle durchzuführen. Daher mussten die Kommissionsdienststellen die unterbreiteten Verpflichtungsangebote ablehnen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 (Taric-Codes 3920 62 19.10, 3920 62 19.15, 3920 62 19.25, 3920 62 19.30, 3920 62 19.35, 3920 62 19.40, 3920 62 19.45, 3920 62 19.50, 3920 62 19.55, 3920 62 19.60, 3920 62 19.65, 3920 62 19.70, 3920 62 19.75, 3920 62 19.80, 3920 62 19.81, 3920 62 19.85, 3920 62 19.87, 3920 62 19.89, 3920 62 19.91) und ex 3920 62 90 (Taric-Codes 3920 62 90.30, 3920 62 90.91) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt. 2. Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1810/1999 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen, werden freigegeben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Rates