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Document 51999PC0496

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

/* KOM/99/0496 endg. - CNS 99/0203 */

OJ C 376E , 28.12.1999, p. 58–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0496

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht /* KOM/99/0496 endg. - CNS 99/0203 */

Amtsblatt Nr. C 376 E vom 28/12/1999 S. 0058 - 0060


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht können sich Drittländer an den Arbeiten der Beobachtungsstelle beteiligen. Am 5. April 1995 richtete Norwegen ein entsprechendes Gesuch an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beobachtungsstelle, das von diesem geprüft und sodann an die Kommission weitergeleitet wurde. Der Verwaltungsrat empfahl nachdrücklich, den Antrag positiv zu bescheiden.

2. Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle unterstrich in seiner Empfehlung, daß die Beteiligung Norwegens für seine Tätigkeit hilfreich sein werde und es zweckmässig sei, Norwegen den seiner institutionellen Beteiligung angemessenen Status zuzuerkennen.

3. Am 18. Juli 1997 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen mit Norwegen zu folgenden Bedingungen auszuhandeln:

"Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Beteiligung Norwegens an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, die eine Beteiligung an der Verwaltung einschließen, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen zum Schutz des Entscheidungsprozesses der EU. Es enthält ausserdem ausgewogene Finanzvorschriften betreffend einen Beitrag Norwegens zur Finanzierung der Beobachtungsstelle und die norwegische Beteiligung an Reitox, Vorschriften betreffend den Datenschutz in bezug auf Norwegen, die Rechtspersönlichkeit, die Vorrechte und Befreiungen der Beobachtungsstelle im Verhältnis zu Norwegen sowie Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs in bezug auf Norwegen".

4. Der Entwurf des Abkommens wurde am 21. Juli 1999 paraphiert. Der Rat wird nunmehr ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung dieses Landes an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zu billigen.

5. Die veranschlagten Kosten für die der Beobachtungsstelle zusätzlich entstehenden Arbeiten stellen vorbehaltlich der Berücksichtigung des norwegischen Beitrags keine Belastung des Haushalts der Union dar.

99/0203 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [3], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3294/94 [4], steht die Beobachtungsstelle Drittländern offen, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen.

[3] ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1.

[4] ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 7.

(2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen über die Beteiligung dieses Landes an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ausgehandelt, das genehmigt werden sollte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen, sowie die Notifizierung durch die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Note vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

dem Königreich Norwegen

über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

Eingedenk der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der durch Drogen und Drogensucht bedingten Gefahren für die Gesellschaft,

In Bekräftigung der traditionell engen kulturellen, kommerziellen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, und insbesondere der durch das EWR-Abkommen geschaffenen wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Verbindungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft hat mit Beschluß 90/611/EWG [5] das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im folgenden "Wiener Übereinkommen") abgeschlossen und eine Erklärung zur Handlungsbefugnis gemäß Artikel 27 des Übereinkommens hinterlegt [6]; Norwegen hat das Wiener Übereinkommen am 14. November 1994 ratifiziert.

[5] ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56.

[6] ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 57.

Die Europäische Gemeinschaft hat mit Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates [7] (im folgenden "Verordnung") die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im folgenden "Beobachtungsstelle") eingerichtet.

[7] ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung steht die Beobachtungsstelle denjenigen Drittländern offen, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen; Norwegen hat einen Antrag auf Beteiligung gestellt.

Norwegen teilt die Ziele der Beobachtungsstelle, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Norwegen anerkennt die Beschreibung der Aufgaben der Beobachtungsstelle und billigt ihre Arbeitsweise und ihre vorrangigen Tätigkeitsbereiche, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

In Norwegen besteht eine Einrichtung, über die der Kontakt zum Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht abgewickelt werden kann -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Norwegen beteiligt sich zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an den Arbeiten der Beobachtungsstelle.

Artikel 2

Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox)

1. Norwegen schließt sich dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox) an.

2. Norwegen teilt der Beobachtungsstelle binnen 28 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Strukturen, aus denen sich sein nationales Informationsnetz zusammensetzt, einschließlich seiner nationalen Beobachtungsstelle mit und gibt etwaige sonstige Fachzentren an, die einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten.

3. Durch einstimmigen Beschluß der Verwaltungsratsmitglieder wird in Norwegen ein Fachzentrum als nationale Kontaktstelle bestimmt.

Artikel 3

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle lädt einen Vertreter Norwegens zu seinen Sitzungen ein. Der Vertreter nimmt uneingeschränkt daran teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Unabhängig davon kann der Verwaltungsrat in Ausnahmefällen eine Sitzung einberufen, in der Fragen von besonderem Interesse für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten behandelt werden und die auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beschränkt ist.

Der Verwaltungsrat legt gemeinsam mit Norwegen die Einzelheiten der Beteiligung Norwegens an den Arbeiten der Beobachtungsstelle fest.

Artikel 4

Wissenschaftlicher Ausschuß

Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle lädt einen Vertreter Norwegens ein, bei den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses uneingeschränkt mitzuarbeiten. Der Vertreter besitzt kein Stimmrecht.

Artikel 5

Haushalt

Norwegen leistet an die Beobachtungsstelle eine Zahlung in Höhe von 5,5% des Finanzbeitrags der Europäischen Union; nicht eingerechnet ist der Finanzbeitrag für die nationalen Kontaktstellen des Reitox-Netzes.

Artikel 6

Schutz und Vertraulichkeit der Daten

1. Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Daten, die keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen, von der Beobachtungsstelle an Norwegen übermittelt werden, ist die Verwendung dieser Daten nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Die von der Beobachtungsstelle an die norwegischen Behörden übermittelten Daten über Drogen und Drogensucht können unter Einhaltung der gemeinschaftlichen und norwegischen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

3. In Norwegen benannte Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach norwegischem Recht als vertraulich eingestuft sind.

4. Hinsichtlich der Daten, die der Beobachtungsstelle von den norwegischen Behörden zur Verfügung gestellt werden, gilt für die Beobachtungsstelle Artikel 6 der Verordnung.

Artikel 7

Rechtsfähigkeit

Die Beobachtungsstelle besitzt nach norwegischem Recht Rechtspersönlichkeit und in Norwegen die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach norwegischem Recht zuerkannt ist.

Artikel 8

Haftung

Die Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach Artikel 16 der Verordnung.

Artikel 9

Gerichtshof

Norwegen anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Beobachtungsstelle nach Maßgabe von Artikel 17 der Verordnung.

Artikel 10

Vorrechte

Norwegen gewährt der Beobachtungsstelle Vorrechte und Befreiungen entsprechend jenen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11

Personalstatut

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können norwegische Staatsangehörige, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, mittels eines Vertrags von dem Exekutivdirektor der Beobachtungsstelle eingestellt werden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der Note, in der bestätigt wird, daß die rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Vertragspartei hinsichtlich des Inkrafttretens des Abkommens erfuellt sind, in Kraft.

Artikel 13

Gültigkeit und Beendigung

1. Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen.

2. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dieser Mitteilung ausser Kraft.

Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission wird die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht auffordern, bei der Aufstellung des Haushaltsplans die Bemerkungen Norwegens bezueglich seines Beitrags umfassend zu berücksichtigen.

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