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Document 51999PC0472

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1999)

/* KOM/99/0472 endg. */

51999PC0472

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1999) /* KOM/99/0472 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1999)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Dritten Protokolls [1] hat die Gemeinschaft ein Anrecht auf 70 % des grönländischen Anteils an der TAC für Lodde. Der Loddebestand in den Gewässern vor Ostgrönland wird von Grönland, Island und Norwegen gemeinsam bewirtschaftet. Die trilateralen Konsultationen haben in diesem Jahr zu einer Vereinbarung geführt, derzufolge sich die betreffende TAC für 1999 auf 1 285 000 t beläuft. Dem Dritten Protokoll zufolge beträgt die Fangquote der Gemeinschaft in grönländischen Gewässern 98 945 t; nach Abzug der den Färöern, Island und Norwegen eingeräumten Fangmengen beläuft sich die Quote, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, auf 48 945 t.

[1] ABl. L 351vom 31.12.1994, S. 1.

In der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 des Rates [2] wurde die Lodde-Quote der Gemeinschaft ausgehend von einer TAC von 1 420 000 t auf 109 340 t festgesetzt.

[2] ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 81.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Änderung der zugrundeliegenden TAC in den Maßnahmen zu berücksichtigen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [3], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[3] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 des Rates [4] wurde die Fangquote der Gemeinschaft für Lodde in den Gewässern Grönlands unter Zugrundelegung der TAC für 1998/99 festgesetzt.

[4] ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 81.

(2) In der Zwischenzeit hat die Revision der entsprechenden TAC zu einer Änderung des Gemeinschaftsanteils geführt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 54/1999 muß entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 54/1999 wird die Eintragung für Lodde entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am .... 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands für 1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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