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Document 51999PC0383

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren synthetische Fasern aus Polyester mit Ursprung in der Republik Korea

/* KOM/99/0383 endg. */

51999PC0383

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren synthetische Fasern aus Polyester mit Ursprung in der Republik Korea /* KOM/99/0383 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren synthetische Fasern aus Polyester mit Ursprung in der Republik Korea (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Die Anlage enthält einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetische Fasern aus Polyester ("PSF") mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Republik Korea.

(2) Die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Korea und Taiwan wurde am 22. November 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung eingeleitet. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bleiben die Maßnahmen bis zum Abschluß dieser Überprüfung in Kraft.

(3) Der Vorschlag zur Aufrechterhaltung des endgültigen Antidumpingzolls stützt sich im wesentlichen auf folgende Tatbestände: anhaltendes Dumping, freie Produktionskapazitäten in Taiwan, Preisverhalten der ausführenden Hersteller in Drittländern und erhebliche Preisunterbietung. Ausserdem erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum um 253 %, während sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte. Angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des schädlichen Dumpings sollten daher die bisherigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Taiwan aufrechterhalten werden.

(4) Für Korea wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 1,8 % ermittelt. Die Kommission fand keine Hinweise dafür, daß sich die Lage im Falle der Aufhebung der geltenden Maßnahmen in absehbarer Zukunft ändern würde. Daher wurde der Schluß gezogen, daß ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist.

(5) Die kooperierenden Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommissionsdienststellen beabsichtigten, die Aufrechterhaltung des endgültigen Antidumpingzolls in der bisherigen Höhe zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen ein, die diese Tatsachen und Erwägungen in Frage stellen könnten.

(6) Die Verwender übermittelten keine stichhaltigen Beweise. Lediglich ein Verband von Verwendern machte allgemeine Bemerkungen und beantragte die Aufhebung der Maßnahmen. Nach Überprüfung aller auf dem Spiel stehender Interessen anhand der eingegangenen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Zölle über einen längeren Zeitraum in Kraft waren und nur gegenüber Taiwan - zudem in der gleicher Höhe - aufrechterhalten werden sollen, lässt sich der Schluß ziehen, daß diese Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender haben werden.

(7) Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus Taiwan in Höhe von 5,9, % bis 13 % aufrechtzuerhalten. Gegenüber den Einfuhren aus Korea sollte das Verfahren dagegen eingestellt werden, so daß die Antidumpingmaßnahmen auslaufen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren synthetische Fasern aus Polyester mit Ursprung in der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 [2], insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

[2] ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangene Untersuchungen

(a) Taiwan

(1) Im Dezember 1988 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3946/88 [3] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern (nachstehend "PSF" genannt) mit Ursprung unter anderem in Taiwan ein.

[3] ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 49.

Aufgrund eines Antrags der 'Association of Importers of Synthetic Polyester Fibres' und eines Antrags von Ausführern in einigen der betroffenen Länder leitete die Kommission im September 1990 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 [4] eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3946/88 ein. Infolge dieser Überprüfung änderte der Rat im Oktober 1992 mit der Verordnung (EWG) Nr. 3017/92 [5] die geltenden Antidumpingmaßnahmen unter anderem gegenüber Taiwan.

[4] ABl. L 209 vom 02.08.1988, S. 1.

[5] ABl. L 306 vom 22.10.1992, S. 1.

(b) Republik Korea

(2) Im Januar 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 [6] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea (nachstehend "Korea" genannt) ein.

[6] ABl. L 9 vom 15.01.1993, S. 2.

(c)Maßnahmen gegenüber anderen Ländern

(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3017/92 änderte der Rat die Antidumpingmaßnahmen unter anderem gegenüber Rumänien, der Türkei, den Republiken Serbien und Montenegro sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und hob die Maßnahmen betreffend die Einfuhren aus Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika auf. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den übrigen vorgenannten Ländern liefen am 23. Oktober 1997 aus. Schließlich führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 [7] endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus ein. Derzeit gelten somit Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan, Korea und Belarus.

[7] ABl. L 189 vom 30.07.1996, S. 13.

2. Überprüfungsantrag

(4) Nach der Veröffentlichung zweier Bekanntmachungen über das bevorstehende Ausserkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von PSF mit Ursprung unter anderem in Taiwan [8] und Korea [9] gingen bei der Kommission im Juli bzw. im August 1997 Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) auf Überprüfung der Maßnahmen betreffend diese beiden Länder ein.

[8] ABl. C 125 vom 22.4.1997, S. 4.

[9] ABl. C 213 vom 15.7.1997, S. 4.

Die Anträge wurden von dem 'International Rayon and Synthetic Fibres Committee' (IRSFC) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware ausmacht.

(5) Die Anträge wurden damit begründet, daß das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß kam die Kommission zu dem Schluß, daß genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, und leitete daraufhin gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Untersuchung ein [10]. Obwohl die Überprüfungsanträge im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen im Rahmen zweier unterschiedlicher Verfahren gestellt wurden, betreffen sie die Einfuhren der gleichen Ware. Daher wurden beide Überprüfungen im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung in einer Untersuchung zusammengefasst.

[10] ABl. C 321 vom 22.10.1997, S. 12.

3. Untersuchung

(6) Die Kommission unterrichtete offiziell die Gemeinschaftshersteller, die die Überprüfungsanträge unterstützten, die bekanntermassen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter der Ausfuhrländer und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7) Die Kommission sandte den bekanntermassen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von acht Gemeinschaftsherstellern, vier taiwanischen und fünf koreanischen ausführenden Herstellern. Die Kommission sandte auch einer Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten Fragebogen zu, bei denen davon ausgegangen wurde, daß es sich um Käufer, Verwender oder Einführer von PSF in der Gemeinschaft bzw. um deren Interessenvertreter handelte. Antworten gingen lediglich von zwei Verbänden von Verwendern ein.

(8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Ausführende Hersteller

- Taiwan

* Nan Ya Plastics Corporation, Taipeh

* Shingkong Synthetic Fibres Corporation, Taipeh

Tuntex Distinct Corporation, Taipeh

* Far Eastern Textile Corporation, Taipeh

- Korea

* Sähan Industries Inc. (früher Cheil Synthetics Textiles Inc.), Seoul

* Dähan Synthetic Fiber Corporation, Ltd., Seoul

* Kohap Ltd., Seoul

* Samyang Corporation, Seoul

* Sunkyong Industries Ltd., Seoul

(b) Gemeinschaftshersteller:

* Hoechst AG, Frankfurt/Main, Deutschland

* Tergal, Gauchy, Frankreich

* Montefibre Spa, Mailand, Italien

* Catalana de Polimers, Barcelona, Spanien

(9) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1997 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). Die Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betraf den Zeitraum von 1994 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

(10) Da sich die Untersuchung als kompliziert erwies und es insbesondere schwierig war, Informationen über den Währungsverfall in Fernost und dessen Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädlichen Dumpings einzuholen und auszuwerten, überstieg diese Überprüfung den in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen normalen Zeitraum von einem Jahr.

(11) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und die Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Korea zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Beschreibung der betroffenen Ware

(12) Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die vorausgegangenen Untersuchungen, d.h. synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet; diese Fasern werden gemeinhin als synthetische Polyesterfasern (PSF) bezeichnet und dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen.

Diese Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und je nach Art der Textilien auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. Rund 60 % des PSF-Verbrauchs in der Gemeinschaft entfallen auf die Spinnerei, d.h. auf die Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden. Etwa 25 % werden als Füllstoff verwendet, d.h. zum Füllen oder Ausstopfen bestimmter Textilien (beispielsweise von Kissen, Autositzen, Jacken), und die verbleibenden 15 % sind für andere Verwendungen (ausser der Spinnerei) bestimmt, vor allem für die Teppichherstellung. Die betroffene Ware wird in mehreren Qualitäten angeboten: Die A-Qualität entspricht der Standardqualität, während die qualitativ schlechteren Fasern der B- bzw. C-Qualität zugeordnet werden. Die Untersuchung ergab, daß nur PSF der A-Qualität in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Die PSF-Hersteller unterscheiden anhand ihrer eigenen Kriterien, die sich in erster Linie auf die Verwendung, die Feinheit und die Länge der Fasern stützen, verschiedene Typen der betroffenen Ware.

(13) Die taiwanischen ausführenden Hersteller beantragten, daß nicht für die Spinnerei bestimmte PSF und Spezial-PSF, d.h. PSF mit besonderen Merkmalen, zu denen beispielsweise konjugierte Hohlfasern, Low-melt-Fasern und "black fibres" gehören, als eine andere Ware als die oben beschriebene Ware angesehen und aus dieser Untersuchung ausgeschlossen werden sollten.

Die Untersuchung ergab jedoch, daß es zwar mehrere Typen von PSF gibt, die entsprechend dem jeweiligen besonderen Bedarf unterschiedliche Merkmale aufweisen, daß sie aber alle die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften besitzen. Auch die Marksegmente überschneiden sich bei den einzelnen PSF-Typen, so daß sich keine klare Trennungslinie zwischen ihnen ziehen lässt.

Dementsprechend wurde festgestellt, daß sich die angeblichen Spezial-PSF nicht aufgrund besonderer Merkmale von den übrigen PSF unterscheiden und daß daher alle PSF in diese Überprüfung einbezogen werden sollten.

Alle PSF-Typen wurden folglich im Rahmen dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

2. Gleichartige Ware

(14) Die Untersuchung ergab, daß es sich bei den in Taiwan und Korea hergestellten und verkauften PSF-Typen und den aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten PSF-Typen trotz geringfügiger Unterschiede in der Länge, der Feinheit bzw. der Qualität um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelte.

(15) Die taiwanischen ausführenden Hersteller behaupteten, sie würden hauptsächlich PSF für andere Zwecke als die Spinnerei bzw. Spezial-PSF ausführen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in grösseren Mengen hergestellt würden und sich in jeder Hinsicht deutlich von den von diesem Wirtschaftszweig hergestellten PSF unterscheiden würden, bei denen es sich angeblich grösstenteils um normale Fasern für die Spinnerei und normale Hohlfasern handelt. Die Untersuchung ergab, daß die Spezial-PSF nur einen unbedeutenden Teil der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ausmachen, während der weitaus grösste Teil dieser Ausfuhren auf Fasern für die Spinnerei und Hohlfasern entfällt. Im übrigen werden in der Gemeinschaft auch erhebliche Mengen Spezial-PSF und PSF für andere Zwecke als die Spinnerei hergestellt. In jedem Fall ergab die Untersuchung, wie bereits unter Randnummer 13 dargelegt, daß es sich bei den PSF für andere Zwecke als die Spinnerei und den Spezial-PSF sowie den restlichen PSF-Typen um eine einzige Ware handelt.

Somit sind die aus Taiwan und Korea in die Gemeinschaft ausgeführten PSF-Typen den von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PSF-Typen gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. DUMPING UND WAHRSCHEINLICHKEIT DES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1. Vorbemerkungen

(16) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollte bei dieser Überprüfung ermittelt werden, ob das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde; zu diesem Zweck sollte insbesondere geprüft werden, ob nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen weiterhin Dumping praktiziert wurde.

(a) Taiwan

(17) Von den fünf taiwanischen ausführenden Herstellern, die den Fragebogen beantworteten, gab einer an, daß er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe, aber zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit sei. Zwei weitere ausführende Hersteller, Tuntex Distinct Corporation und Shingkong Synthetic Fibres Corporation, hatten im Untersuchungszeitraum jeweils weniger als 100 Tonnen in die Gemeinschaft ausgeführt. Da die Ausfuhrpreise dieser beiden taiwanischen Unternehmen aufgrund der geringen Ausfuhrmengen nicht repräsentativ waren, erschien es nicht angemessen, die Dumpingspanne der genannten Unternehmen auf der Grundlage dieser Preise zu ermitteln.

(b) Korea

(18) Alle fünf koreanischen ausführenden Hersteller, die den Fragebogen beantworteten, hatten im Untersuchungszeitraum erhebliche Mengen PSF in die Gemeinschaft ausgeführt.

2. Normalwert

(a) Taiwan

(19) Aus den unter Randnummer 17 genannten Gründen wurden lediglich für zwei taiwanische ausführende Hersteller, auf die im Untersuchungszeitraum fast die gesamten taiwanischen PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen, Normalwerte bestimmt. In beiden Fällen wurde der Normalwert für alle PSF-Typen ermittelt, die die betreffenden Unternehmen hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt hatten.

Bei einem der ausführenden Hersteller wurde der Normalwert für die einzelnen Typen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausschließlich anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Kunden im normalen Handelsverkehr beim Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt zahlten, da jeweils repräsentative Mengen verkauft wurden.

Bei dem anderen ausführenden Hersteller wurde im Falle einiger in die Gemeinschaft ausgeführter PSF festgestellt, daß er die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt nicht bzw. nicht in ausreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Da die Preise des anderen kooperierenden ausführenden Herstellers nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert in diesen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten dieser PSF-Typen zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne bestimmt. Der angemessene Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die dieser ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Der Normalwert für die restlichen ausgeführten Typen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Kunden im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt zahlten, da sowohl die betroffene Ware insgesamt als auch die einzelnen Typen auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft wurden.

(b) Korea

(20) Sofern repräsentative Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Kunden im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt zahlten. Für PSF-Typen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen oder nicht im normalem Handelsverkehr verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, da die Preise des anderen kooperierenden ausführenden Herstellers nicht herangezogen werden konnten. In diesem Zusammenhang wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung nach derselben Methode ermittelt wie im Falle Taiwans.

3. Ausfuhrpreis

(21) Für die ausführenden Hersteller aus beiden Ländern wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Käufer in der Gemeinschaft tatsächlich zahlten.

4. Vergleich

(22) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. In diesem Zusammenhang wurden Berichtigungen für Kosten für Land- und Seetransport, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Provisionen und Einfuhrabgaben vorgenommen.

Zwei taiwanische ausführende Hersteller wiesen nach, daß inländischen Kunden, die mehr als eine bestimmte Menge PSF pro Jahr abnahmen, ein Mengenrabatt eingeräumt wurde. Diese ausführenden Hersteller gaben an, daß sämtlichen Kunden in der Gemeinschaft der gleiche - allerdings nicht auf der Rechnung ausgewiesene - Rabatt gewährt wurde, da die von ihnen gekauften Mengen den für den Rabatt maßgeblichen Schwellenwert überstiegen. Daher wurde im Interesse eines fairen Vergleichs eine Berichtigung für die Verkäufe an inländische Kleinabnehmer in Höhe des Rabatts für die inländischen Großkunden beantragt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß eine Berichtigung im Zusammenhang mit den Verkaufsmengen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung nur für Preisnachlässe zugestanden werden kann, die wegen des Kaufs unterschiedlicher Mengen tatsächlich gewährt wurden. Ausserdem ergab die Untersuchung, daß nicht alle Kunden in der Gemeinschaft die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in Mengen kauften, die Anspruch auf den Rabatt gaben. Der Anteil der Exportverkäufe an Kleinabnehmer in der Gemeinschaft entsprach im Gegenteil fast dem Anteil der Inlandsverkäufe an Kleinabnehmer, was darauf hindeutet, daß die Kundenstruktur auf dem Inlands- und dem Exportmarkt ähnlich ist. Im Interesse eines fairen Vergleichs war daher lediglich eine Berichtigung für diejenigen Mengenrabatte gerechtfertigt, die die ausführenden Hersteller ihren inländischen Großkunden tatsächlich einräumten.

5. Dumpingspanne

(23) Der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen PSF-Typen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden Typen verglichen.

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei beiden überprüften taiwanischen und bei vier der überprüften koreanischen ausführenden Hersteller, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der ermittelte Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft übersteigt.

(24) Bei den beiden taiwanischen ausführenden Herstellern Far Eastern Textile Corporation und Nan Ya Plastics Corporation, auf die fast die gesamten taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen, ist die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträchtlich. Angesichts der Preispolitik dieser beiden ausführenden Hersteller kann der Schluß gezogen werden, daß das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten, wenn nicht sogar zunehmen wird. Für die drei anderen kooperierenden ausführenden Hersteller in Taiwan wurde aus den unter Randnummer 17 genannten Gründen keine Dumpingspanne berechnet. Da bei den beiden ausführenden Herstellern, auf die fast die gesamten taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen, weiterhin Dumping festgestellt wurde, erschien es ebenfalls nicht erforderlich zu prüfen, ob im Falle der drei taiwanischen Hersteller, die keine nennenswerten Verkäufe tätigten, das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten wird, denn Überprüfungen im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen sind landesspezifisch und erfordern nicht, daß für alle ausführenden Hersteller Feststellungen getroffen werden.

(25) Die taiwanischen ausführenden Hersteller machten geltend, ein etwaiges Dumping werde durch die nach dem Untersuchungszeitraum erfolgte Abwertung der taiwanischen Währung (NT$) gegenüber dem US$ ausgeglichen. Weiter wurde behauptet, daß der Stand, den der NT$ im ersten Quartal 1998 gegenüber dem US$ erreicht habe, in den kommenden Jahren voraussichtlich stabil bleiben werde und daß der Rückgang des in US$ ausgedrückten Preises von reiner Terephthalsäure, des wichtigsten Rohstoffs für die PSF-Herstellung, den die betreffenden Unternehmen in US$ bezahlen, die Abwertung der taiwanischen Währung gegenüber dem US$ mehr als kompensiert habe.

Dieser Sachverhalt wurde geprüft. Der Wertverlust des NT$ gegenüber dem US$, d.h. der Währung, in der die Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft üblicherweise fakturiert werden, belief sich im ersten Quartal 1998 im Vergleich zum durchschnittlichen Stand im Untersuchungszeitraum effektiv auf fast 17 %. In den verbleibenden Monaten des Jahres 1998 erholte sich der NT$ jedoch wieder, so daß Anfang 1999 nur noch eine Abwertung von 14 % zu verzeichnen war. Anhand der von den ausführenden Herstellern vorgelegten finanziellen Prognosen ist im Jahr 2000 mit einer weiteren Verringerung des Wertverlustes zu rechnen, der sich (im Vergleich zum Untersuchungszeitraum) auf weniger als 10 % belaufen dürfte. Gemäß den genannten Prognosen dürfte dieser Aufwärtstrend des NT$ in den kommenden Jahren anhalten. Da der Wertverlust des NT$ instabiler Natur ist, kann das Argument der taiwanischen ausführenden Hersteller nicht akzeptiert werden. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, daß sich künftige Wechselkursänderungen naturgemäß nicht zuverlässig voraussagen lassen und daß in der Vergangenheit aufgetretene Änderungen nicht zwangsläufig auf die künftige Entwicklung schließen lassen.

(26) Zu Korea ist folgendes anzumerken: Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, stützen sich auf die während der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten Dumpingspannen, die im Rahmen der derzeitigen Grundverordnung mit Ausnahme der Dumpingspanne für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller als geringfügig angesehen würden. Die Dumpingspannen waren ursprünglich gering und sind dies auch weiterhin. Die in dieser Untersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich in der Tat nur auf 1,8, %. Schließlich wurden keine Hinweise dafür gefunden, daß sich diese Lage im Falle der Aufhebung der geltenden Maßnahmen in absehbarer Zeit ändern würde. Daher wurde der Schluß gezogen, daß ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(27) Zwei der neun Gemeinschaftshersteller, die die Überprüfungsanträge unterstützten, arbeiteten während der Untersuchung nicht mit. Die Untersuchung ergab, daß auf die sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die die Überprüfungsanträge unterstützten, im Untersuchungszeitraum mehr als 65 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfielen. Daher bilden diese Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Nachstehend werden diese kooperierenden Gemeinschaftshersteller als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet.

E. ANALYSE DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Verbrauch in der Gemeinschaft

(28) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzueglich der Verkäufe der verbleibenden nichtkooperierenden Gemeinschaftshersteller sowie anhand der Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren ermittelt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, daß auf die nichtkooperierenden Gemeinschaftshersteller rund 30 % der Gesamtverkäufe sämtlicher Gemeinschaftshersteller entfielen.

Danach war der Gemeinschaftsverbrauch von PSF im Bezugszeitraum insgesamt leicht rückläufig: Er verringerte sich von 540 000 Tonnen im Jahre 1994 auf 490 000 Tonnen im Jahre 1995, ging dann 1996 vorübergehend auf 460 000 Tonnen zurück und erreichte im Untersuchungszeitraum wieder 520 000 Tonnen, so daß er sich im Bezugszeitraum insgesamt um 3 % verringerte.

2. Einfuhren aus Taiwan und Korea in die Gemeinschaft

(a) Einfuhren aus Korea

(29) Aufgrund der Feststellungen zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings bei den Einfuhren mit Ursprung in Korea wurde der Schluß gezogen, daß die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für PSF im Hinblick auf diese Einfuhren nicht geprüft werden sollte.

(b) Volumen, Wert und Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan

(30) Die Einfuhren aus Taiwan erhöhten sich von rund 8 000 Tonnen im Jahre 1994 auf etwa 27 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, d.h. um rund 240 %. Der Wert der Einfuhren aus Taiwan stieg von 9,9 Mio. ECU im Jahre 1994 auf 29,3 Mio. ECU im Untersuchungszeitraum, d.h. um 196 %.

Gemessen am gesamten Gemeinschaftsverbrauch erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Taiwan mengenmässig um 253 % von 1,5 % auf 5,3 % im Untersuchungszeitraum.

(c) Preise der Einfuhren aus Taiwan

(31) Die Preise der Einfuhren aus Taiwan gingen zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum um 14 % zurück. Diese Preise waren während des gesamten Bezugszeitraums niedriger als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(d) Preisunterbietung durch die Einfuhren aus Taiwan

(32) Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden Angaben über den Untersuchungszeitraum herangezogen. Die Preisunterbietungsspannen wurden anhand eines Vergleichs des Ausfuhrpreises mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf derselben Handelsstufe berechnet. Als Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden diejenigen Preise herangezogen, die unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt wurden und die gegebenenfalls durch Abzug der Transportkosten auf die Stufe ab Werk gebracht wurden. Die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller (auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft) wurden zur Berücksichtigung der entrichteten GZT-Zölle und Antidumpingzölle berichtigt. Sämtliche Preise wurden nach Abzug etwaiger Preisnachlässe und Rabatte verglichen.

(33) Der Vergleich (auf der Grundlage der gewogenen Durchschnitte) ergab bei den Einfuhren aus Taiwan eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 16,7 %, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

In der vorausgegangenen Untersuchung waren für Taiwan Preisunterbietungsspannen von 22 % bis 30 % ermittelt worden.

Trotz einer gewissen Anhebung der Einfuhrpreise infolge der geltenden Antidumpingmaßnahmen war die durchschnittliche Preisunterbietung durch die ausführenden Hersteller somit weiterhin beträchtlich.

3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(a) Vorbemerkungen

(34) Die Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betraf den Zeitraum von 1994 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Während dieser Zeit waren die unter Randnummer 1 ff genannten Antidumpingmaßnahmen in Kraft, die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten.

(b) Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung

(35) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum, u.z. von rund 374 000 Tonnen im Jahre 1994 auf etwa 343 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Dieser Rückgang spiegelt die Stillegung von Produktionsanlagen mehrerer Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider. Dies entspricht einem Rückgang um insgesamt 8%. Der Rückgang der Produktion fiel höher aus als der des Gemeinschaftsverbrauchs, der im Bezugszeitraum nur 3 % erreichte.

(36) Im Zusammenhang mit der Produktionskapazität ist darauf hinzuweisen, daß die PSF-Fertigungsanlagen auch für die Herstellung anderer, nicht von diesem Verfahren betroffener Waren wie Kabeln und Spinnbändern verwendet werden können. Daher wurde die Kapazität, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft üblicherweise für die Herstellung der betroffenen Ware einsetzt, geschätzt. Danach verringerte sich die Produktionskapazität von 432.300 Tonnen im Jahr 1994 auf 401 500 Tonnen im Untersuchungszeitraum, d.h. um 7 %. Dies entspricht weitgehend dem unter der vorstehenden Randnummer beschriebenen Produktionsrückgang. Die Kapazitätsauslastung war im Bezugszeitraum leicht rückläufig und verringerte sich von 86,6 % im Jahre 1994 auf 85,7 % im Untersuchungszeitraum.

(c) Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(37) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen im Bezugszeitraum zurück, und zwar von 330 000 Tonnen im Jahr 1994 auf 295 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Dies entspricht einem Rückgang um insgesamt 11 %. Damit folgten die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht dem Trend beim Gemeinschaftsverbrauch, der im Bezugszeitraum nur um 3 % zurückging.

(d) Marktanteil

(38) Ein Vergleich des Verkaufsvolumens mit dem Gemeinschaftsverbrauch ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Marktanteile einbüsste. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich von 61 % im Jahre 1994 auf 60 % im Jahre 1995, 59 % im Jahre 1996 und 56 % im Untersuchungszeitraum. Damit ging er zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum um insgesamt 5 Prozentpunkte zurück.

(e) Lagerbestände

(39) Die Lagerbestände erhöhten sich zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum erheblich, u.z. um 33 %.

(f) Durchschnittlicher Verkaufspreis und Preisentwicklung

(40) Die gewogenen Durchschnittspreise, zu denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte, schwankten im Bezugszeitraum und erhöhten sich insgesamt um 3 %.

Die PSF-Preise wurden im Falle sämtlicher Marktteilnehmer durch die Preisentwicklung bei den wichtigsten Ausgangsstoffen wie reiner Terephthalsäure, Dimethylterephthalat und Glykol beeinflusst, die rund 60 % bis 70 % der Produktionskosten des Fertigerzeugnisses ausmachen. Insbesondere aufgrund der weltweiten Verknappung dieser Ausgangsstoffe setzte Ende 1993 ein Preisanstieg ein, der 1994 und 1995 anhielt und mit einer entsprechenden Erhöhung der Produktionskosten einherging. Der Preistrend bei diesen Ausgangsstoffen änderte sich jedoch ab 1995.

(g) Rentabilität

(41) 1994 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gewogenen Durchschnitt einen Verlust von 3,5 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes. In der Folgezeit verbesserte sich die finanzielle Lage, und zwar vor allem 1995 (Gewinn von 7,5 %). Dies war unter anderem darauf zurückzuführen, daß sämtliche Marktteilnehmer in der Gemeinschaft ihre Preise infolge der Verteuerung der Ausgangsstoffe (siehe Randnummer 41) anheben konnten; ausserdem trug die Senkung der Gemeinkosten zur Verbesserung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Allerdings verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 1995 rückläufige Geschäftsergebnisse, so daß sich der Gewinn von 7,5 % auf 5,6 % im Untersuchungszeitraum verringerte.

(h) Investitionen

(42) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte im Bezugszeitraum umfangreiche Investitionen, die sich 1994 auf 58 Mio. ECU und 1995 auf 44 Mio. ECU beliefen und 1996 mit 81 Mio. ECU ihr höchstes Niveau erreichten. Im Untersuchungszeitraum wurden 14 Mio. ECU investiert. Diese beträchtlichen Investitionssummen wurden grösstenteils zur Erneuerung der Produktionsanlagen im Rahmen eines allgemeinen Umstrukturierungsprogramms verwendet.

(i) Beschäftigung

(43) Aufgrund eines gewissen Abbaus der Produktionskapazität sowie infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen verringerte sich die Zahl der Beschäftigten von rund 2.300 im Jahre 1994 auf etwa 2 000 im Untersuchungszeitraum, d.h. um 9,2 %.

4. Schlußfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(44) Die vorstehende Analyse zeigt, daß sich der negative Trend bei den Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe und Lagerbestände fortsetzte. Obwohl diese Entwicklung vor dem Hintergrund eines leicht rückläufigen Verbrauchs zu sehen ist, darf nicht ausser acht gelassen werden, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum Marktanteile einbüsste. Ausserdem ergab die Untersuchung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem beträchtlichen Preisdruck ausgesetzt war und daß es zu einer erheblichen Preisunterbietung durch die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan kam.

(45) Zur finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist anzumerken, daß 1995 nach dem Anstieg der Rohstoffpreise und nach der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren aus Belarus Gewinne erwirtschaftet wurden. Allerdings musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 1995 eine rückläufige Entwicklung seiner Geschäftsergebnisse hinnehmen, die mit dem Anstieg der Einfuhren aus Taiwan zusammenfiel, welche die Einfuhren aus Belarus ersetzten.

(46) Daher wurde der Schluß gezogen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin finanziell geschwächt ist.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(47) Nach der Prüfung des Vorliegens von Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan sowie der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde untersucht, ob die Schädigung im Falle der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren wahrscheinlich erneut auftreten würde.

1. Prüfung der Lage der betroffenen Hersteller im Ausfuhrland

(48) Die Untersuchung ergab, daß die gesamte Produktionskapazität in Taiwan zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um 21, 3 % bzw. um 135.000 Tonnen ausgeweitet wurde. Die taiwanischen ausführenden Hersteller beabsichtigen eine weitere Erhöhung ihrer Produktionskapazität und ihrer Kapazitätsauslastung auf über 90 % im Jahr 1998, was einen nochmaligen Produktionsanstieg um 30.000 Tonnen nach sich zieht.

(49) Ausserdem ergab die Untersuchung, daß sich die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum mengenmässig beträchtlich erhöhten (um 242 %). Dabei stieg das Volumen dieser Einfuhren in die Gemeinschaft zwischen 1995 und 1996 fast um das Zweifache und zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als das Dreifache. Der entsprechende Marktanteil erhöhte sich zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum beträchtlich, und zwar von 1,5 % auf 5,3 %. Ausserdem wurde festgestellt, daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum durch die Preise dieser Einfuhren erheblich (d.h. um 16,7 %) unterboten wurden.

2. Auswirkungen der Einfuhren aus Taiwan im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen

(50) Im Hinblick auf das erneute Auftreten des schädlichen Dumpings wurde festgestellt, daß es ohne die Antidumpingmaßnahmen zu einer Preisunterbietung um 24,5 % kommen würde. Dieser Prozentsatz wurde nach der unter Randnummer 32 beschriebenen Methode ermittelt, wobei allerdings der Einfuhrpreis nicht um den Antidumpingzoll erhöht wurde.

(51) Daher ist davon auszugehen, daß es im Falle der Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu einem weiteren Anstieg der Einfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft zu sinkenden Preisen kommen wird. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß sich die Einfuhren aus Taiwan selbst während der Geltungsdauer der Maßnahmen mengenmässig erhöhten. Ausserdem lässt sich nicht ausschließen, daß im Falle des Auslaufens der Maßnahmen der vergleichsweise höhere Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt einen Anreiz dafür bieten würde, die Ausfuhren aus Taiwan, die derzeit in andere Drittländer gehen, in die Gemeinschaft umzulenken.

(52) Hinsichtlich der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lassen sich bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan zwei grundlegende Szenarios voraussehen. Zum einen könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ware weiterhin zum gleichen Preis verkaufen, was Marktanteileinbussen und langfristig direkte Auswirkungen auf seine Rentabilität zur Folge hätte. Zum anderen könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise bei bestimmten Verkäufen, bei denen die Konkurrenz aus Taiwan besonders stark sein wird, senken, so daß sich seine Rentabilität verschlechtern würde. Beim ersten Szenario würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schätzungsweise einen Rückgang seines Marktanteils um weitere 2,5 % und kurzfristig zugleich Rentabilitätseinbussen von 9,5 % verzeichnen. Sollte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an die sinkenden Preise anpassen, würde sich seine Rentabilität von 5,6, % auf 2,7 % verringern. Bei beiden Szenarios würden sich die gedumpten schadensverursachenden Einfuhren mit Ursprung in Taiwan demnach nachteilig auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken.

3. Schlußfolgerung zum erneuten Auftreten des schädlichen Dumpings

(53) Im Bezugszeitraum sanken die Preise der gedumpten Einfuhren aus Taiwan um 14 %, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 % stiegen. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan von 1,5 % im Jahre 1994 auf 5,3 % im Untersuchungszeitraum, d.h. um 253 %. Als die Einfuhren aus Taiwan allmählich diejenigen aus Belarus ersetzten, verschlechterte sich zudem die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(54) Die - zum Teil erst vor kurzem ausgeweiteten - beträchtlichen Produktionskapazitäten in Taiwan, die attraktiven Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt und der dadurch drohende Exportanstieg legen eindeutig nahe, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Taiwan aufrechtzuerhalten, um ein erneutes Auftreten des schädlichen Dumpings zu verhindern.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Einleitung

(55) In den vorausgegangenen Untersuchungen wurde die Auffassung vertreten, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Ferner ist zu beachten, daß es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt, bei der folglich die Situation in einer Zeit untersucht wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten. Aufgrund des Zeitpunkts und der Art dieser Untersuchung können somit etwaige ungebührliche nachteilige Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien erkannt werden.

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Feststellung, daß das schädliche Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten wird, eindeutig der Schluß gezogen werden kann, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Dazu wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Aufrechterhaltung bzw. die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Taiwan für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(56) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet seit fast einem Jahrzehnt unter billigen/gedumpten PSF-Einfuhren. Das mit den überprüften Maßnahmen verfolgte Ziel, auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder einen fairen Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern und den ausführenden Herstellern aus den Drittländern herzustellen, wurde, wie oben dargelegt, nicht vollständig erreicht.

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bemühte sich in den vergangenen Jahren intensiv um die Steigerung seiner Produktivität, um so seine Produktionskosten zu senken und seine Wettbewerbsfähigkeit auf diesem preisempfindlichen Markt zu verbessern. Im Bezugszeitraum führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besonders umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durch. Einer der Gemeinschaftshersteller legte zur Senkung seiner Kosten und zur Steigerung seiner Produktivität zwei Produktionsstätten still.

Angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere der Tatsache, daß er die durch die gedumpten Einfuhren verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht in vollem Umfang überwinden konnte, wird die Auffassung vertreten, daß eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der Maßnahmen durchaus wahrscheinlich ist. Dies könnte zu umfangreichen Arbeitsplatzverlusten und letztlich zu einer Verringerung der Zahl der Hersteller in der Gemeinschaft führen.

Im übrigen zeugen die anhaltenden Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft davon, daß letzterer nicht bereit ist, diesen Produktionsbereich aufzugeben. Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen läge daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3. Auswirkungen auf die Verwender

(57) In dieser Untersuchung beantwortete keiner der Verwender in der Gemeinschaft den von der Kommission versandten Fragebogen. Es wurden auch keinerlei Informationen über die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Produktionskosten der Abnehmer übermittelt. Somit konnten diese Auswirkungen nicht geprüft werden.

(58) Zwei Verbände von Verwendern in der Gemeinschaft übermittelten Informationen und beantragten die Aufhebung der Maßnahmen. In ihren Stellungnahmen machten sie geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, die Nachfrage zu befriedigen. Ausserdem erklärten bestimmte Verwender eines speziellen PSF-Typs, d.h. Fiberfill, gegenüber der Kommission, daß der grösste Gemeinschaftshersteller dieses PSF-Typs ihren Bedarf nicht decken könne. Im Bezugszeitraum war jedoch keine spezielle Angebotsverknappung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beobachten. Antidumpingmaßnahmen zielen nicht darauf ab, den Gemeinschaftsmarkt gegenüber Einfuhren abzuschotten, sondern unlautere Handelspraktiken auszugleichen und verzerrende Auswirkungen gedumpter schädlicher Einfuhren zu verhindern. In diesem Fall wurde den Einfuhren der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt durch die Maßnahmen offensichtlich nicht versperrt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß sich die Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum vielmehr deutlich erhöhten.

Angesichts der beträchtlichen Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Präsenz anderer Lieferanten aus Drittländern wurde ausserdem festgestellt, daß das Risiko einer allgemeinen Angebotsverknappung - wenn überhaupt - nur sehr gering ist.

(59) Ferner machten einige interessierte Parteien geltend, die Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinführung der Antidumpingmaßnahmen würde die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in der Gemeinschaft hergestellten Waren gefährden, die PSF enthalten. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden, da PSF, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von Exportwaren verwendet werden, im Rahmen der aktiven Veredelung zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Angesichts der Tatsache, daß die überprüften Antidumpingmaßnahmen seit mindestens fünf Jahren in Kraft sind, hatten diese interessierten Parteien darüber hinaus Gelegenheit, Beweise über die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Produktionskosten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit vorzulegen; allerdings gingen keine diesbezueglichen Informationen ein.

Da die Zölle für einen längeren Zeitraum in Kraft waren und in der gleichen Höhe aufrechterhalten würden, kann daher der Schluß gezogen werden, daß sich die Lage der Verwender nicht verschlechtern wird.

4. Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt

(60) Es wurde geltend gemacht, die Aufrechterhaltung des Antidumpingzolls würde den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für PSF beeinträchtigen, da dadurch die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestärkt würde.

Zum Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt ist anzumerken, daß die überprüften ausführenden Hersteller durch die Maßnahmen nicht vom Gemeinschaftsmarkt ausgeschlossen werden. Somit können diese ausführenden Hersteller trotz der Maßnahmen weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein. Hier ist daran zu erinnern, daß die gewerblichen Verwender und andere Wirtschaftsbeteiligte stets unter einer Vielzahl von Konkurrenten auf dem Markt wählen konnten.

Somit könnten die Verwender der betroffenen Ware auch weiterhin von einem wettbewerbsorientierten Markt mit mehreren Anbietern profitieren.

5. Schlußfolgerung

(61) Auf der Grundlage der vorgenannten Tatsachen und Erwägungen und nach Prüfung der Argumente, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Verbände von Verwendern der betroffenen Ware vorgebracht hatten, wurde der Schluß gezogen, daß keine zwingende Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan sprechen.

H. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND DIE EINFUHREN MIT URSPRUNG IN KOREA

(62) Angesichts der Feststellungen unter Randnummer 26 sind die bisherigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Korea nicht länger gerechtfertigt.

(63) Die Beibehaltung der bisherigen Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Korea ist dementsprechend nicht erforderlich, so daß das Verfahren gegenüber den Einfuhren aus diesem Land eingestellt werden sollte.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN

(64) Aus den oben dargelegten Gründen sollten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3017/92 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Taiwan gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Taiwan, die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf:

- 13 % für synthetische Fasern aus Polyester mit Ursprung in Taiwan (Taric-Zusatzcode 8195), mit Ausnahme synthetischer Polyesterfasern, die von den nachstehenden Unternehmen hergestellt werden und für die folgende Zollsätze gelten:

- Far Eastern Textile Ltd, Taipeh 6,8%

(Taric-Zusatzcode 8192)

Nan Ya Plastics Corporation, Taipeh 5,9 %

(Taric-Zusatzcode 8193)

- Shingkong Synthetic Fibres Co., Taipeh 13,0%

(Taric-Zusatzcode 8194)

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit Ursprung in der Republik Korea wird eingestellt.

Artikel 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

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