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Document 51999PC0362

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des am 12. Juni 1995 unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland, andererseits zum Erlaß der erforderlichen Durchführungsbestimmungen für staatliche Beihilfen zu Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa- Abkommen

/* KOM/99/0362 endg. - ACC 99/0148 */

51999PC0362

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des am 12. Juni 1995 unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland, andererseits zum Erlaß der erforderlichen Durchführungsbestimmungen für staatliche Beihilfen zu Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa- Abkommen /* KOM/99/0362 endg. - ACC 99/0148 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des am 12. Juni 1995 unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland, andererseits zum Erlaß der erforderlichen Durchführungsbestimmungen für staatliche Beihilfen zu Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa-Abkommen (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach den Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, Rumänien bzw. der Republik Slowenien andererseits erlässt der Assoziationsrat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die einschlägigen Artikel sind: Artikel 63 Europa-Abkommen mit der Republik Estland und der Republik Polen; Artikel 64 Europa-Abkommen mit Rumänien, der Republik Bulgarien, der Republik Lettland und der Republik Litauen; Artikel 65 Europa-Abkommen mit der Republik Slowenien.

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gehören zu den wichtigsten Bestimmungen der Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und diesen Staaten. Die vorgeschlagenen Beschlüsse gelten für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Staat beeinträchtigen könnten, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden der Vertragsparteien.

Nach den Beschlüssen des Rates und der Kommission über den Abschluß der Europa-Abkommen wird der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat vertritt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der drei Gemeinschaften festgelegt. Eine geeignete Rechtsgrundlage für den Standpunkt, den die Gemeinschaft in den Assoziationsräten zu den Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen vertritt, sind die Artikel 133 und 300 EG-Vertrag sowie Artikel 95 EGKS-Vertrag.

Der Rat hat bereits die Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Tschechische Republik und die Slowakische Republik genehmigt. Die Durchführungsbestimmungen für die Tschechische Republik sind am 24. Juni 1998 vom Assoziationsrat erlassen worden (ABl. L 195 vom 11.7.1998). Der beigefügte Entwurf entspricht dem für die Slowakische Republik genehmigten Muster.

Die Kommission ersucht daher den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des am 12. Juni 1995 unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland, andererseits zum Erlaß der erforderlichen Durchführungsbestimmungen für staatliche Beihilfen zu Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa-Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben am 19. Dezember 1997 das Europa-Abkommen mit der Republik Estland geschlossen.

(2) Nach Artikel 63 Absatz 3 Europa-Abkommen erlässt der Assoziationsrat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels -

BESCHLIESSEN:

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zu den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Für die Kommission

ANHANG

ASSOZIATION ZWISCHENDER EUROPÄISCHEN UNIONUND DER REPUBLIK ESTLAND

- Der Assoziationsrat -

BESCHLUSS Nr. .../99 DES ASSOZIATIONSRATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UNDIHRER MITGLIEDSTAATEN EINERSEITSUND DER REPUBLIK ESTLAND ANDERERSEITS

zur Annahme der Durchführungsbestimmungennach Artikel 63 Absatz 3 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziationzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Estland andererseitszu den Vorschriften über staatliche Beihilfenin Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa-Abkommen

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 63 Absatz 3 Europa-Abkommen erlässt der Assoziationsrat bis zum 31. Dezember 1997 durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels.

Es wird daran erinnert, daß nach Artikel 63 Absatz 2 Europa-Abkommen "staatliche Beihilfen" im Sinne des Artikels 63 Absatz 1 Ziffer iii Europa-Abkommen nach den Kriterien beurteilt werden, die sich aus Artikel 87 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, und somit staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art umfassen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland beeinträchtigen.

Die Republik Estland wird eine nationale Einrichtung oder Verwaltung benennen, die als Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zuständig ist.

Diese Überwachungsbehörde wird für die Prüfung bestehender und künftiger Einzelbeihilfen und Beihilfeprogramme in der Republik Estland zuständig sein und zu deren Vereinbarkeit mit Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa-Abkommen Stellung nehmen.

Bei der Festlegung der für eine wirksame Überwachung erforderlichen Regeln wird die Republik Estland insbesondere dafür sorgen, daß die Überwachungsbehörde von den anderen staatlichen Stellen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene rechtzeitig alle sachdienlichen Informationen erhält.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die Überwachungsbehörde im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme durch Dokumentation, Ausbildung, Studienaufenthalte und sonstige zweckmässige technische Hilfe unterstützen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 Europa-Abkommen im Anhang dieses Beschlusses werden angenommen.

Artikel 2

Diese Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat ihrer Annahme folgt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 63 ABSATZ 3 EUROPA-ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEIT UND DER REPUBLIK ESTLAND ANDERERSEITS ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN IN ARTIKEL 63 ABSATZ 1 ZIFFER iii UND ABSATZ 2 EUROPA-ABKOMMEN

ÜBERWACHUNG DER STAATLICHEN BEIHILFEN DURCH DIE ÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN

Artikel 1

Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Überwachungsbehörden

Nach Maßgabe der in der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden die "Gemeinschaft" genannt) und in der Republik Estland geltenden Verfahrensvorschriften wird die Gewährung staatlicher Beihilfen von den zuständigen Überwachungsbehörden der Gemeinschaft bzw. der Republik Estland überwacht und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europa-Abkommen geprüft. Als Überwachungsbehörde fungiert in der Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden die "Kommission" genannt) und in der Republik Estland das Finanzministerium.

LEITLINIEN FÜR DIE BEARBEITUNG VON FÄLLEN

Artikel 2

Vereinbarkeitskriterien

1. Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen und Beihilfeprogrammen mit dem Europa-Abkommen nach Artikel 1 erfolgt nach den Kriterien, die sich aus Artikel 87 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, einschließlich der derzeitigen und künftigen abgeleiteten Rechtsvorschriften, Rahmenregelungen, Leitlinien und sonstigen in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Verwaltungsakte, der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie der nach Artikel 4 Absatz 3 auszuarbeitenden besonderen Leitlinien.

Soweit die Einzelbeihilfen oder Beihilfeprogramme für Erzeugnisse bestimmt sind, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, findet Unterabsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beurteilung nicht nach den Kriterien erfolgt, die sich aus Artikel 87 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, sondern nach den Kriterien, die sich aus den Vorschriften für staatliche Beihilfen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.

2. Die Überwachungsbehörde der Republik Estland wird über alle Akte zur Annahme, Aufhebung oder Änderung der in Absatz 1 genannten Vereinbarkeitskriterien der Gemeinschaft unterrichtet, soweit diese nicht veröffentlicht, sondern allen Mitgliedstaaten gesondert mitgeteilt werden.

3. Erhebt die Republik Estland nicht binnen drei Monaten nach der amtlichen Unterrichtung Einwände gegen diese Akte, so werden sie Vereinbarkeitskriterien nach Absatz 1. Erhebt die Republik Estland Einwände gegen diese Akte, so finden im Hinblick auf die im Europa-Abkommen vorgesehene Angleichung der Rechtsvorschriften Konsultationen nach den Artikeln 7 und 8 statt.

4. Diese Grundsätze gelten auch für sonstige wesentliche Änderungen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.

Artikel 3

Geringfügige Beihilfen

Bei Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen, die keine Ausfuhrbeihilfe umfassen und unter der in der Gemeinschaft geltenden Schwelle für geringfügige Beihilfen [1] liegen, wird davon ausgegangen, daß sie nur unbedeutende Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien haben; sie fallen daher nicht unter diese Durchführungsbestimmungen. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Wirtschaftszweige, auf den Schiffbau, auf den Verkehr sowie auf Beihilfen für Ausgaben in der Landwirtschaft und in der Fischerei.

[1] Derzeit liegt die Geringfügigkeitsschwelle in der Gemeinschaft nach der Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) bei einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR je Unternehmen innerhalb von drei Jahren.

Artikel 4

Ausnahmen

1. Nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 4 Buchstabe a Europa-Abkommen wird die Republik Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt.

2. Die Überwachungsbehörden legen gemeinsam die Intensitätshöchstgrenzen der Beihilfen und die Grenzen der Gebiete der Republik Estland fest, die für nationale regionale Beihilfen in Betracht kommen. Sie unterbreiten dem Assoziationsausschuß einen gemeinsamen Vorschlag; der Assoziationsausschuß fasst einen entsprechenden Beschluß.

3. Die Kommission und die Überwachungsbehörde der Republik Estland erarbeiten - und ändern erforderlichenfalls - ferner besondere Leitlinien für die Zulässigkeit von Beihilfen, die über die in der Gemeinschaft zugelassenen Beihilfearten hinaus zur Bewältigung der besonderen Probleme der Republik Estland bei der Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft bestimmt sind.

KONSULTATIONS- UND PROBLEMLÖSUNGSVERFAHREN

Artikel 5

Prüfung bestimmter Beihilfen

1. Die zuständige Überwachungsbehörde kann Beihilfeprogramme und Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 3 Mio. EUR unabhängig davon, ob für sie in der Gemeinschaft Rahmenregelungen oder Leitlinien gelten, zur Prüfung an den für Wettbewerbspolitik und staatliche Beihilfen zuständigen Unterausschuß verweisen. Der Unterausschuß kann dem Assoziationsausschuß einen Bericht vorlegen; der Assoziationsausschuß kann geeignete Beschlüsse oder Empfehlungen zur Vereinbarkeit des Beihilfeprogramms oder der Einzelbeihilfe mit dem Europa-Abkommen und diesen Durchführungsbestimmungen annehmen.

2. Mit solchen Beschlüssen oder Empfehlungen soll in erster Linie vermieden werden, daß als Reaktion auf die betreffende Beihilfe handelspolitische Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

3. Der Assoziationsausschuß kann beschließen, die Prüfungsmöglichkeit nach diesem Artikel zu erweitern.

Artikel 6

Ersuchen um Auskunft

Stellt die Überwachungsbehörde einer Vertragspartei fest, daß ein Beihilfeprogramm oder eine Einzelbeihilfe wichtige Interessen dieser Vertragspartei berührt, so kann sie die zuständige Behörde um Auskunft darüber ersuchen. Die beiden Überwachungsbehörden bemühen sich in jedem Fall, einander über wichtige Entwicklungen auf dem laufenden zu halten, die für die andere möglicherweise von praktischem Interesse sind.

Artikel 7

Konsultationen und entgegenkommendes Verhalten

1. Ist die Kommission oder die Überwachungsbehörde der Republik Estland der Auffassung, daß die Gewährung einer staatlichen Beihilfe in dem Gebiet, für das die andere Behörde zuständig ist, wichtige Interessen der betreffenden Vertragspartei berührt, so kann sie die Überwachungsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen und um Einleitung geeigneter Verfahren zur Einführung von Abhilfemaßnahmen ersuchen. Dies lässt Maßnahmen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unberührt und beschränkt in dem vom Europa-Abkommen vorgegebenen Rahmen nicht die Freiheit der ersuchten Überwachungsbehörde, die endgültige Entscheidung zu treffen.

2. Die ersuchte Überwachungsbehörde prüft die Auffassung der ersuchenden Überwachungsbehörde und das von ihr vorgelegte Tatsachenmaterial eingehend und wohlwollend, insbesondere auf die angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der ersuchenden Vertragspartei.

3. Die an den Konsultationen nach diesem Artikel beteiligten Überwachungsbehörden bemühen sich unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten, unter Berücksichtigung der wichtigen Interessen, um die es geht, innerhalb von drei Monaten eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Artikel 8

Problemlösung

1. Führen die Konsultationen nach Artikel 7 nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so findet auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ein Meinungsaustausch in dem mit dem Europa-Abkommen eingesetzten, für Wettbewerbspolitik und staatliche Beihilfen zuständigen Unterausschuß statt.

2. Führt dieser Meinungsaustausch nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung oder ist die in Absatz 1 genannte Frist abgelaufen, so kann die Angelegenheit dem Assoziationsausschuß unterbreitet werden; dieser kann geeignete Empfehlungen für die Regelung dieser Fälle aussprechen.

3. Diese Verfahren lassen Maßnahmen nach Artikel 63 Absatz 6 Europa-Abkommen unberührt. Handelspolitische Instrumente sollten jedoch nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

Artikel 9

Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Informationen

1. Nach Artikel 63 Absatz 7 Europa-Abkommen ist eine Überwachungsbehörde nicht verpflichtet, der anderen Informationen zu übermitteln, deren Preisgabe gegenüber der ersuchenden Behörde nach dem Recht der Behörde, in deren Besitz sich die Informationen befinden, unzulässig ist.

2. Die Überwachungsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die ihnen von der anderen Überwachungsbehörde als vertraulich übermittelt werden.

TRANSPARENZ

Artikel 10

Verzeichnis

1. Im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme hilft die Kommission der Republik Estland, auf derselben Grundlage wie in der Gemeinschaft ein Verzeichnis ihrer Beihilfeprogramme und Einzelbeihilfen aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten, um die Transparenz zu gewährleisten und kontinuierlich zu erhöhen.

2. Die Kommission unterrichtet die Republik Estland regelmässig über die von ihr mit dem gleichen Ziel erstellte Dokumentation hinsichtlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Artikel 11

Informationsaustausch

Die beiden Vertragsparteien gewährleisten durch geeignete Veröffentlichungen und einen regelmässigen Informationsaustausch über ihre Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Transparenz in diesem Bereich.

VERSCHIEDENES

Artikel 12

Amtshilfe (Sprachen)

Die Kommission und die Überwachungsbehörde der Republik Estland treffen praktische Regelungen für die gegenseitige Amtshilfe oder andere geeignete Lösungen insbesondere im Bereich der Übersetzungen.

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