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Document 51999PC0297

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan

/* KOM/99/0297 endg. */

51999PC0297

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan /* KOM/99/0297 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan

BEGRÜNDUNG

1. Mit Verordnung (EG) Nr. 2398/97 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ein. In der Untersuchung, die zur Einführung des vorgenannten Zolls führte, wurde mit Stichproben gearbeitet gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend 'Grundverordnung' genannt).

2. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung kann eine Überprüfung für neue Einführer nicht eingeleitet werden, wenn in der Untersuchung mit Stichproben gearbeitet wurde. Im Interesse der Gleichbehandlung neuer ausführender Hersteller und der in der vorgenannten Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen kann der Rat nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97, wenn neue ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegen, daß sie drei Grundvoraussetzungen erfuellen (keine Ausfuhren im Untersuchungszeitraum, keine Geschäftsverbindung mit einem der Ausführer oder Hersteller, für die die Maßnahmen gelten, und tatsächliche Ausfuhr der betroffenen Waren oder bindende vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr nach dem Untersuchungszeitraum), diesen neuen Ausführern den gewogenen durchschnittlichen Zoll gewähren, der für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gilt. Dies geschieht mittels einer Änderung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 durch das Hinzufügen der neuen ausführenden Hersteller auf der Liste in Anhang I der Verordnung.

3. Die Kommission erhielt mehrere Anträge neuer ausführender Hersteller aus Indien auf Zuerkennung dieses Status. Die Prüfung dieser Anträge und der von den antragstellenden Unternehmen, soweit erforderlich, zusätzlich vorgelegten Beweise ergab, daß vier dieser Unternehmen alle entsprechenden Voraussetzungen erfuellen.

4. Die Kommission schlägt dementsprechend vor, daß der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung annimmt, mit der Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 durch Hinzufügen dieser vier neuen ausführenden Hersteller auf der Liste in Anhang I der Verordnung geändert wird.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1),

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4. 1998, S. 18).

gestützt auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (2),

(2) ABl. L 332 vom 4.12.1997, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle der KN-Codes ex 6302 21 00, ex 6302 22 90, ex 6302 31 10, ex 6302 31 90 und ex 6302 32 90 mit Ursprung unter anderem in Indien in die Gemeinschaft ein.

Im Falle der indischen ausführenden Hersteller wurde eine Stichprobenprüfung durchgeführt, wobei für die Unternehmen der Stichprobe individuelle Zölle zwischen 2,6% und 24,7% und für die übrigen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 11,6% festgesetzt wurden. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 24,7 % eingeführt.

(2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller ausreichende Beweise dafür vorlegt,

- daß er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996) nicht in die Gemeinschaft ausführte,

- daß er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der mit der Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist und

- daß er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung geändert und für den ausführenden Hersteller der Zollsatz angewendet werden, der für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller gilt, d. i. 11,6 %.

B. ANTRAEGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(3) Vier neue indische ausführende Hersteller beantragten die gleiche Behandlung, die auch den kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährt wird, und legten auf Anforderung Beweise dafür vor, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 erfuellen. Die von diesen antragstellenden Unternehmen vorgelegten Beweise werden als ausreichend erachtet, um eine Änderung der Verordnung zu rechtfertigen und diese vier neuen ausführenden Hersteller in Anhang I hinzuzufügen. In Anhang I sind die indischen ausführenden Hersteller genannt, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 11,6 % gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Unternehmen werden auf der Liste der ausführenden Hersteller aus Indien in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 hinzugefügt:

- Emm Libas Private Limited, Neu-Delhi,

- Sarna Exports Limited, Neu-Delhi,

- Stitchwell Garments, Ahmedabad,

- Utkarsh Exim Pvt. Ltd. (India), Ahmedabad.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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