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Document 51997PC0536
Proposal for a Council Regulation (EC) extending the period provided for in Article 149(1) of the Act of Accession of Austria, Finland and Sweden
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden
/* KOM/97/0536 endg. - CNS 97/0271 */
OJ C 352, 20.11.1997, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden /* KOM/97/0536 endg. - CNS 97/0271 */
Amtsblatt Nr. C 352 vom 20/11/1997 S. 0011
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden (97/C 352/06) KOM(97) 536 endg. - 97/0271(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 27. Oktober 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte bestimmt den Zeitraum, in dem zur Erleichterung der Überleitung von den in Österreich, Finnland und Schweden bestehenden Regelungen zu den Regelungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergeben, und insbesondere zur Überwindung erheblicher Schwierigkeiten bei der fristgerechten Anwendung der neuen Regelungen Übergangsmaßnahmen getroffen werden können. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 1997. Da nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten in mehreren Sektoren bestehen, empfiehlt es sich, von der unter diesem Titel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und den genannten Zeitraum zu verlängern. Der genannte Zeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.