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Document 51996PC0343

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland

/* KOM/96/0343 endg. - CNS 96/0178 */

OJ C 276, 21.9.1996, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0343

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland /* KOM/96/0343 endg. - CNS 96/0178 */

Amtsblatt Nr. C 276 vom 21/09/1996 S. 0008


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland (96/C 276/07) KOM(96) 343 endg. - 96/0178(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 16. Juli 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 zusammen mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Lettland haben ein Abkommen über ihre Fischereibeziehungen ausgehandelt und paraphiert.

Der Abschluß dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ABKOMMEN über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DIE REPUBLIK LETTLAND,

nachstehend "Lettland" genannt,

beide gemeinsam nachstehend die "Vertragsparteien" genannt -

IN ANBETRACHT der innigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Lettland, namentlich aufgrund des Europaabkommens zwischen der Gemeinschaft und Lettland und des am 5. Mai 1993 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Lettland, und in dem gemeinsamen Bestreben, diese Beziehungen zu vertiefen;

ANGESICHTS der Tatsache, daß das Königreich Schweden und die Republik Finnland der Gemeinschaft am 1. Januar 1995 beigetreten sind;

EINGEDENK der Tatsache, daß die Fischereiabkommen, welche das Königreich Schweden am 27. April 1993 und die Regierung der Republik Finnland am 6. Juni 1994 mit Lettland geschlossen haben, nunmehr von der Gemeinschaft verwaltet werden;

ANGESICHTS ihres gemeinsamen Wunsches, diese Fischereiabkommen durch ein neues Abkommen zwischen Lettland und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 1995 zu ersetzen;

ANGESICHTS ihres gemeinsamen Wunsches, die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern vor ihren Küsten sicherzustellen;

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982;

IN BEKRÄFTIGUNG, daß die Ausdehnung der ihrer Fischereigerichtsbarkeit unterstehenden Gebiete durch die Küstenstaaten und die Ausübung von souveränen Rechten zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in diesen Gebieten nach den Grundsätzen des Völkerrechts erfolgen sollten;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Lettland seine Fischereigerichtsbarkeit über Gewässer geltend macht, innerhalb deren es souveräne Rechte zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen ausübt, und daß die Gemeinschaft übereingekommen ist, die Grenzen der Fischereizonen ihrer Mitgliedstaaten (nachstehend "Gebiet der Fischereigerichtsbarkeit der Gemeinschaft" genannt) auf 200 Seemeilen auszudehnen und die Fischerei innerhalb dieser Grenzen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Gemeinschaft zu regeln;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß ein Teil der Fischereiressourcen der Ostsee aus gemeinsamen Beständen oder stark voneinander abhängigen Beständen besteht, die von Fischern beider Vertragsparteien befischt werden, und eine wirksame Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Bestände daher nur durch Zusammenarbeit der Vertragsparteien sowie im Rahmen geeigneter internationaler Gremien, namentlich der internationalen Ostsee-Fischereikommission, gelingen kann;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der UN-Konferenz über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten sowie des Verhaltenskodexes für verantwortungsvolle Fischerei;

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Erhaltung, rationellen Nutzung und Bewirtschaftung aller wichtigen Fischereiressourcen im Rahmen der einschlägigen internationalen Fischereiorganisationen fortzusetzen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG besagter Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie ihre Erforschung und Befischung, der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Erhaltung, rationelle Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und ihres gemeinsamen Wunsches, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch zu vertiefen;

IN ANBETRACHT des Interesses beider Vertragsparteien, in der Ostsee im Gebiet unter der Fischereigerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei Fischfang zu betreiben;

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit und Entwicklung im Fischereisektor durch die Förderung von gemischten Gesellschaften zwischen Fischereiunternehmen zu vertiefen;

ÜBERZEUGT, daß diese neue Art der Zusammenarbeit im Fischereisektor die Erneuerung und Umstellung der lettischen Flotte sowie die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte begünstigen wird;

IN DEM WUNSCH, Vorschriften zu verabschieden, welche die Grundlage für ihre gegenseitigen Beziehungen in der Fischwirtschaft bilden und die Richtung vorgeben, in die sich ihre Zusammenarbeit entwickeln soll -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Erhaltung und die rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gebieten unter der Fischereigerichtsbarkeit beider Vertragsparteien sowie den hieran angrenzenden Gebieten sicherzustellen. Die Vertragsparteien streben direkt oder im Rahmen einschlägiger regionaler Organe Vereinbarungen mit Dritten über Maßnahmen zur Erhaltung und rationellen Nutzung der Fischbestände an, einschließlich der Festsetzung zulässiger Gesamtfangmengen und ihrer Aufteilung.

Artikel 2

Jede Vertragspartei räumt den Fischereifahrzeugen der anderen Vertragspartei das Recht ein, in der Ostsee innerhalb des Gebiets unter ihrer Fischereigerichtsbarkeit jenseits der 12 Seemeilen von den Basislinien, von denen das Küstenmeer gemessen wird, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Fischfang zu betreiben.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei bestimmt alljährlich für die relevanten Ostseegebiete unter ihrer Fischereigerichtsbarkeit vorbehaltlich etwaiger Anpassungen, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich sind,

a) die zulässige Gesamtfangmenge für einzelne Bestände oder Bestandsgruppen anhand der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände, der Arbeit einschlägiger internationaler Organisationen und anderer relevanter Kriterien;

b) nach angemessenen Konsultationen die Fangquoten, welche Fischereifahrzeugen der anderen Vertragspartei gemäß dem Ziel einer beiderseits zufriedenstellenden Ausgewogenheit ihrer gegenseitigen Fischereibeziehungen zugeteilt werden;

und

c) entscheidet über gegenseitige Zugangsrechte im Rahmen gemeinsamer Regelungen für die Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände.

(2) Jede Vertragspartei kann zusätzliche Maßnahmen erlassen, die sie für notwendig erachtet, um Fischbestände in einem Umfang zu erhalten oder entsprechend aufzufuellen, der den auf Dauer vertretbaren Hoechstertrag ermöglicht. Soweit solche Maßnahmen oder Auflagen nach Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten eingeführt werden, ist darauf zu achten, daß die Fangmöglichkeiten, welche den Fischereifahrzeugen der anderen Vertragspartei eingeräumt wurden, nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Artikel 4

Lettland kann in Gebieten unter seiner Gerichtsbarkeit zusätzliche Fangmöglichkeiten einräumen; die Gemeinschaft wird als Gegenleistung hierfür finanzielle Beiträge gewähren, welche von Lettland zur Finanzierung des lettischen Fischereifonds und zur Entwicklung der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit in der Fischerei so verwendet werden, daß sie den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien fördern die Gründung von gemischten Gesellschaften im Fischereisektor zwischen Unternehmen der Gemeinschaft und Lettlands.

(2) Die Vertragsparteien werden gemeinsam entscheiden, welcher Weg der beste ist, um die Errichtung von gemischten Gesellschaften im Fischereisektor zwischen Reedern Lettlands und Reedern der Gemeinschaft mit dem Ziel einer gemeinsamen Nutzung der Fischereiressourcen in Gebieten unter der Fischereigerichtsbarkeit Lettlands im Rahmen einer Regelung zu fördern, wonach die Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung, Lettland dagegen Zugang zu Fangmöglichkeiten gewährt, die in den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens nicht vorgesehen sind.

(3) Lettland unterstützt die Förderung und Pflege eines günstigen, dauerhaften Umfelds für die Gründung und die Tätigkeit solcher gemischter Gesellschaften.

Es trifft zu diesem Zweck vor allem Vorkehrungen der Investitionsförderung und des Anlegerschutzes, welche sicherstellen, daß allen Unternehmen der Gemeinschaft, die sich an solchen gemischten Gesellschaften beteiligen, eine nichtdiskriminierende, gerechte Behandlung zuteil wird. Dies schließt die Möglichkeit einer Nutzung der Seefischereiressourcen ein.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann den Fischfang in dem Gebiet unter ihrer Fischereigerichtsbarkeit durch Fischereifahrzeuge der anderen Partei von der Erteilung einer Lizenz abhängig machen. Die Grenzen, innerhalb deren Lizenzen vergeben werden, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden in Konsultationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei rechtzeitig die Registernummer und andere relevante Daten der Fischereifahrzeuge, welche zum Fischfang im Gebiet unter der Fischereigerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei zugelassen werden können. Die andere Vertragspartei stellt hierauf die Fanglizenzen innerhalb der vereinbarten Grenzen aus.

Artikel 7

(1) Jede Vertragspartei trifft nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß ihre Fischereifahrzeuge die Erhaltungsmaßnahmen sowie andere Regeln und Rechtsvorschriften einhalten, welche die andere Vertragspartei für die Nutzung der Fischereiressourcen im Gebiet unter ihrer Fischereigerichtsbarkeit gesetzlich erlassen hat.

(2) Jede Vertragspartei kann in dem Gebiet unter ihrer Fischereigerichtsbarkeit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen und anderer von ihr erlassener Regeln und Vorschriften durch die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei sicherzustellen.

(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf angemessene Weise im voraus über derartige Vorschriften und Maßnahmen zur Regulierung des Fischfangs sowie jede Änderung solcher Vorschriften und Maßnahmen.

(4) Die Maßnahmen zur Regulierung der Fischerei, welche von einer Vertragspartei im Interesse der Bestandserhaltung getroffen werden, müssen auf objektiven, wissenschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen die andere Vertragspartei weder tatsächlich noch rechtlich benachteiligen.

Artikel 8

Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, daß ihre Fischereifahrzeuge von den amtlichen Stellen der anderen Vertragspartei, welche für Fangeinsätze im Gebiet unter der Fischereigerichtsbarkeit der anderen Partei zuständig sind, kontrolliert werden. Die Vertragsparteien unterstützen solche Kontrollen mit dem Ziel, die Einhaltung der in Artikel 7 genannten Vorschriften und Maßnahmen zu überwachen.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unterrichten im Fall einer Aufbringung von Fischereifahrzeugen der anderen Vertragspartei die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege über die weiterhin ergriffenen Maßnahmen.

(2) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bemühen sich um die rasche Freigabe bzw. Freilassung von Schiffen und Besatzungsmitgliedern, die aufgrund von Verstößen gegen die Bestandserhaltungsmaßnahmen oder andere Fischereivorschriften festgehalten werden, sobald vom Reeder oder seinem Vertreter eine angemessene Sicherheit hinterlegt oder sonstige Garantie geleistet worden ist, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird.

Artikel 10

Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über wissenschaftliche und technische Entwicklungen in ihrem jeweiligen Fischereisektor auszutauschen, Informationen über den Umfang der Fangerträge und die Nutzung der Fischereiressourcen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zusammen, die für die Erhaltung und optimale Nutzung der Fischereiressourcen in den Gebieten unter ihrer Fischereigerichtsbarkeit erforderlich sind, durch Probenahmen und Messungen sowie die Erfassung biostatistischer Daten, unter anderem über Fangmengen, Fischereiaufwand, verwendetes Fanggerät, die Untersuchung neuer Zielarten und Fanggebiete sowie deren gemeinsame künftige Nutzung.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Forschung sowie zwischen Forschern und Experten im Fischereisektor, u. a. durch den Austausch solcher Forscher und Experten im Rahmen gemeinsam festgelegter Programme von gegenseitigem Interesse.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien arbeiten direkt oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen, auch im Bereich wissenschaftlicher Forschung, mit dem Ziel zusammen, die Fischereiressourcen innerhalb der Außengrenzen ihrer Gebiete und der Gebiete von Drittländern, in denen ihre Fischereifahrzeuge Fischfang betreiben, zu erhalten, optimal zu nutzen und angemessen zu bewirtschaften. Die Vertragsparteien konsultieren einander in allen Fragen, die ihre gegenseitigen Interessen berühren und gegebenenfalls von solchen internationalen Organisationen behandelt werden.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte und die Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Einklang mit dem Völkerrecht zusammen, um die Erhaltung, optimale Nutzung und angemessene Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Ostsee und des Nordatlantiks zu koordinieren.

Artikel 13

(1) Im Interesse der Erhaltung anadromer Fischarten bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zu den einschlägigen Grundsätzen und Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, insbesondere zu Artikel 66.

(2) Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck auf bilateraler Basis wie auch im Rahmen geeigneter internationaler Fischereiorganisationen, insbesondere der IBSFC, zusammenarbeiten.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, einander in Fragen der Umsetzung und korrekten Durchführung dieses Abkommens zu konsultieren.

(2) Unstimmigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geben Anlaß zu Konsultationen zwischen den Parteien.

Artikel 15

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte der Vertragsparteien in Seerechtsfragen.

Artikel 16

Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen oder Fischereizonen zwischen Lettland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 17

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Republik Lettland.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Von diesem Zeitpunkt an ersetzt es die jeweiligen Abkommen über Fischereibeziehungen, die am 5. Mai 1993 zwischen der Gemeinschaft und Lettland, am 6. Juni 1994 zwischen der Regierung der Republik Finnland und Lettland sowie am 27. April 1993 zwischen dem Königreich Schweden und Lettland unterzeichnet worden sind.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Wird es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens neun Monate vor Ablauf dieses Sechsjahreszeitraums durch eine entsprechende Mitteilung gekündigt, so bleibt es für jeweils weitere drei Jahre in Kraft, es sei denn, es wird mindestens neun Monate vor Ablauf des jeweiligen Dreijahreszeitraums gekündigt.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Republik Lettland

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