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Document 51995PC0728

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Bosnien- Herzegowina

/* KOM/95/0728 endg. - CNS 95/0361 */

OJ C 179, 22.6.1996, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0728

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Bosnien- Herzegowina /* KOM/95/0728 ENDG - CNS 95/0361 */

Amtsblatt Nr. C 179 vom 22/06/1996 S. 0004


Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Bosnien-Herzegowina (96/C 179/05) KOM(95) 728 endg. - 95/0361(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. Dezember 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1) sieht eine Wirtschaftshilfe zur Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas vor.

Im Anhang der Verordnung werden die Länder aufgezählt, die für diese Hilfe in Betracht kommen.

Aufgrund der Paraphierung des Friedensvertrages durch Bosnien-Herzegowina am 21. November 1995 sollte dieser Staat in die Liste der Empfängerländer aufgenommen werden, damit er die in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 vorgesehene Hilfe erhalten kann.

Die Bedingungen für die Aufnahme Bosnien-Herzegowinas in die Gruppe der Empfängerländer können jetzt als erfuellt betrachtet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 wird folgendes Land aufgenommen: "Bosnien-Herzegowina".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/95 (ABl. Nr. L 133 vom 17. 6. 1995, S. 1).

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