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Document 51995PC0378
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of an Agreement in the form of an exchange of letters concerning the shortening by one year of the duration of the Agreement on relations in the sea fisheries sector between the European Economic Community and the Kingdom of Morocco
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verkürzung der Laufzeit des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko um ein Jahr
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verkürzung der Laufzeit des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko um ein Jahr
/* KOM/95/378 endg. - CNS 95/0195 */
OJ C 259, 4.10.1995, p. 26–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verkürzung der Laufzeit des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko um ein Jahr /* KOM/95/378 ENDG - CNS 95/0195 */
Amtsblatt Nr. C 259 vom 04/10/1995 S. 0026
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verkürzung der Laufzeit des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko um ein Jahr (95/C 259/06) KOM(95) 378 endg. - 95/0195(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 19. Juli 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 223 Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Das 1992 für eine Laufzeit von vier Jahren geschlossene Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko sieht in Artikel 15 Absatz 2 eine Überprüfung nach halber Laufzeit vor. Die beiden Vertragsparteien sind im Rahmen dieser Überprüfung am 13. Oktober 1994 übereingekommen, die Laufzeit des derzeitigen Abkommens am 30. April 1995 um Mitternacht zu beenden und sobald wie möglich die erforderlichen Verhandlungen für den etwaigen Abschluß eines neuen Abkommens mit einer Laufzeit von drei Jahren ab 1. Mai 1995 aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verkürzung der Laufzeit des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko um ein Jahr wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Abkommen in Form eines Briefwechsels zur einvernehmlichen Kündigung des am 15. Mai 1992 in Brüssel paraphierten Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko A. Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrter Herr . . ., ich beehre mich, auf das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Bezug zu nehmen, das am 15. Mai 1992 in Brüssel paraphiert worden ist, sowie auf das Protokoll der Sitzung, die am 13. Oktober 1994 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung in Brüssel stattgefunden hat. Auf dieser Sitzung zur Überprüfung nach halber Laufzeit wurde einvernehmlich festgelegt, das Abkommen am 30. April 1995 um Mitternacht auslaufen zu lassen und so bald wie möglich die erforderlichen Verhandlungen für den etwaigen Abschluß eines neuen Abkommens über die Laufzeit von drei Jahren ab 1. Mai 1995 aufzunehmen. Die Europäische Gemeinschaft bestätigt hiermit ihr Einverständnis mit der Begrenzung der Laufzeit des derzeitigen Abkommens auf den 30. April 1995 um Mitternacht und erklärt sich zur Aushandlung eines neuen Abkommens bereit, das so rasch wie möglich in Kraft treten sollte. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und ihre Zustimmung bestätigen würden. Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben der Regierung des Königreichs Marokko Sehr geehrte Herren, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Sehr geehrter Herr . . ., ich beehre mich, auf das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Bezug zu nehmen, das am 15. Mai 1992 in Brüssel paraphiert worden ist, sowie auf das Protokoll der Sitzung, die am 13. Oktober 1994 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung in Brüssel stattgefunden hat. Auf dieser Sitzung der Überprüfung nach halber Laufzeit wurde einvernehmlich festgelegt, das Abkommen am 30. April 1995 um Mitternacht auslaufen zu lassen und so bald wie möglich die erforderlichen Verhandlungen für den etwaigen Abschluß eines neuen Abkommens über die Laufzeit von drei Jahren ab 1. Mai 1995 aufzunehmen. Die Europäische Gemeinschaft bestätigt hiermit ihr Einverständnis mit der Begrenzung der Laufzeit des derzeitigen Abkommens auf den 30. April 1995 um Mitternacht und erklärt sich zur Aushandlung eines neuen Abkommens bereit, das so rasch wie möglich in Kraft treten sollte. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und ihre Zustimmung bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung des Königreichs Marokko zu der Begrenzung der Laufzeit des derzeitigen Abkommens auf den 30. April 1995 um Mitternacht und ihre Bereitschaft zur Aushandlung eines neuen Abkommens, das so rasch wie möglich in Kraft treten sollte, zu bestätigen. Für die Regierung Marokkos