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Document 52016PC0821

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM/2016/0821 final - 2016/0398 (COD)

Brüssel, den 10.1.2017

COM(2016) 821 final

2016/0398(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 434 final}
{SWD(2016) 435 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt ist eine der zehn Prioritäten der Europäischen Kommission. Die Nutzung der Stärken dieses Binnenmarkts und die Entfaltung seines ganzen Potenzials sind von zentraler Bedeutung für Beschäftigung und Wachstum in der Europäischen Union. Im Oktober 2015 verabschiedete die Kommission eine Binnenmarktstrategie mit einer Reihe von Maßnahmen zum Ausbau des Binnenmarkts, die mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen eröffnen soll. Dazu gehört auch ein Gesetzgebungsvorschlag für eine bessere Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch eine Reform des bestehenden Mitteilungsverfahrens. 1 Der Europäische Rat forderte eine zielstrebige Vorgehensweise bei der Binnenmarktstrategie 2 sowie bei den verschiedenen Strategien und Aktionsplänen für den Binnenmarkt, die bis 2018 abzuschließen und durchzuführen sind und wies auf Folgendes hin:Eine bessere Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften werden darüber hinaus dazu beitragen, dass die Vorteile der europäischen Binnenmarktambitionen zum Tragen kommen“. 3

Nach Maßgabe der Dienstleistungsrichtlinie 4 dürfen bestimmte nationale Vorschriften, welche die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit einschränken, keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen, müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Damit sichergestellt ist, dass neue Maßnahmen der Mitgliedstaaten diese Bedingungen tatsächlich erfüllen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und die Integration des Binnenmarkts für Dienstleistungen gefördert werden, sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission neue oder geänderte Genehmigungsregelungen oder bestimmte neue oder geänderte Anforderungen, die unter die Richtlinie fallen, mitteilen.

Bewertungen durch die Kommission ergaben jedoch, dass das gegenwärtige von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Notifizierungsverfahren sein Ziel nicht immer erreicht, obgleich im Laufe der vergangenen Jahre Bemühungen unternommen wurden, die auf eine verbesserte Durchführung abzielten, unter anderem durch im Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie bereitgestellte Handlungshilfen, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen Behörden sowie die Veröffentlichung von Daten über die Anwendung des bestehenden Notifizierungsverfahrens durch die Mitgliedstaaten. Infolgedessen betrafen 40 % der strukturierten Dialoge, die die Kommission im Jahr 2015 einleiten musste, um die Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, neu eingeführte nationale Maßnahmen. Das bestehende Notifizierungsverfahren hat demzufolge keinen adäquaten Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie geleistet. 5

Die Kommission legt deshalb einen eigenständigen Rechtsetzungsakt zur Modernisierung des gegenwärtigen Notifizierungsverfahrens der Dienstleistungsrichtlinie vor, um die Durchsetzung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie durch ein wirksameres und effizienteres Verfahren zu verbessern, welches verhindert, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen oder bestimmte Anforderungen erlassen, die der Dienstleistungsrichtlinie nicht entsprechen. Durch die Bestimmungen dieser Richtlinie wird die bestehende Dienstleistungsrichtlinie nicht in einem Ausmaß geändert, das über die vorgeschriebene Überarbeitung der spezifischen Bestimmungen über Notifizierungsverfahren hinausgeht.

Dieser Rechtsetzungsakt zielt insbesondere darauf ab, die Effizienz des Notifizierungsverfahrens zu steigern, Qualität und Inhalt der eingereichten Notifizierungen zu verbessern, die zusätzlichen Anforderungen, die sich im Rahmen der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie als potenziell bedeutsame Hemmnisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen herausgestellt haben, zu erfassen und die wirksame Einhaltung der Notifizierungspflicht zu fördern.

Ein wirksameres, effizienteres und kohärenteres Notifizierungsverfahren wird die Mitgliedstaaten unterstützen und die Einführung diskriminierender, ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Genehmigungsregelungen oder Anforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, verhindern. Derartige Genehmigungsregelungen oder Anforderungen führen dazu, dass die Volkswirtschaft, weniger offen und integriert ist, die Preise höher sind und die Verbraucher eine geringere Auswahl haben. Sie können sich auch negativ auf das Unternehmertum und die Investitionstätigkeit auswirken, da sich dadurch die Zahl der Firmengründungen und der Eintritte in den europäischen Markt verringern dürfte. Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift wird somit voraussichtlich einen Beitrag dazu leisten, dass in stärkerem Maße wettbewerbsorientierte und integrierte europäische Dienstleistungsmärkte entstehen und Verbrauchern wie Unternehmern gleichermaßen zugutekommen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorliegende Richtlinie ergänzt das bestehende, durch die Transparenzrichtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren für Waren und Dienste der Informationsgesellschaft 6 . Das Verhältnis der beiden Richtlinien wird in beiden Rechtsetzungsakten geregelt.

Diese Richtlinie ergänzt ferner bestehende Berichtspflichten aus der Richtlinie über Berufsqualifikationen 7 . Sie beinhaltet einen Artikel, der das Verhältnis der beiden Rechtsetzungsakte und die sich aus ihnen ergebenden Pflichten eindeutig bestimmt.

Zur Durchführung dieser Richtlinie wird auf das bestehende, durch die IMI-Verordnung eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem 8 zurückgegriffen.

Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

Diese Richtlinie ergänzt zahlreiche andere, in der Binnenmarktstrategie angekündigte politische Initiativen zum Dienstleistungsbereich, insbesondere die Richtlinie über die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darin werden die Kriterien festgelegt, die für die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Verhältnismäßigkeitsbewertungen der unter die Richtlinie über Berufsqualifikationen fallenden nationalen Rechtsvorschriften vornehmen. Einige Maßnahmen, für die die Richtlinie über Berufsqualifikationen gilt, fallen auch unter die Dienstleistungsrichtlinie und die darin vorgesehene Notifizierungspflicht. In derartigen Fällen müssten die im Rahmen dieses Notifizierungsverfahrens vorzulegenden Informationen über die Verhältnismäßigkeitsprüfung den Anforderungen der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechen. Die Kohärenz mit diesen Instrumenten ist gewährleistet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV ist die EU befugt, im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt für Dienstleistungen tätig zu werden. EU-Vorschriften, die gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden, sollten der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten dienen, um derartige Tätigkeiten zu erleichtern. Artikel 114 AEUV ermächtigt die EU unter bestimmten Voraussetzungen, EURechtsvorschriften für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erlassen.

Das mit der vorliegenden Richtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren zielt darauf ab, mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zwei Eckpfeiler der Union zu schützen. Insbesondere soll damit sichergestellt werden, dass bestimmte nationale Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen, und somit zu einer besseren Durchsetzung der Richtlinie beitragen.

Mithilfe des mit der vorliegenden Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens können Bewertungen nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen und wirksame Präventivmaßnahmen getroffen werden, falls die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie nicht eingehalten werden. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht insbesondere vor, dass Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen in Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten die Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Sie legt ebenfalls Vorschriften für Genehmigungsregelungen (beispielsweise im Hinblick auf verfahrensrechtliche Garantien) und bestimmte Anforderungen (zum Beispiel Versicherungspflichten) fest.

Durch das Notifizierungsverfahren wird die Einführung von Beschränkungen im Binnenmarkt infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften verhindert und eine Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die von der Dienstleistungsrichtlinie erfassten Dienstleistungen gefördert. Dies wird zu einem besseren Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen beitragen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum fördern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen zu gewährleisten, welcher nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, sondern das gesamte Gebiet der EU abdeckt. Angesichts des länderübergreifenden Charakters des EU-Binnenmarkts sind eine effiziente und kohärente Überprüfung von Entwürfen nationaler Maßnahmen im Hinblick auf die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie der Einsatz eines für diesen Zweck geeigneten IT-Instruments nur auf EU-Ebene zu erreichen. Diese Richtlinie sieht ein Notifizierungsverfahren vor, das an die Stelle eines bereits bestehenden, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens treten soll.

Verhältnismäßigkeit

Die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel eines wirksameren Notifizierungsverfahrens zum Zweck einer verbesserten Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Im Vergleich zu dem bestehenden Verfahren wird mit dieser Richtlinie eine eindeutiger beschriebene Notifizierungspflicht festgelegt, die besser auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abgestimmt ist, ein klar definiertes und effizientes Konsultationsverfahren über mitgeteilte Maßnahmenentwürfe vorsieht, Notifizierungen für Interessenträger transparenter macht, die bestehende Möglichkeit der Kommission, Beschlüsse zu mitgeteilten Maßnahmen zu fassen, präzisiert und kohärenter macht und die rechtlichen Folgen einer Nichtnotifizierung präzisiert.

Diese Maßnahmen gehen nicht über das für die Lösung der aufgezeigten Probleme und die Verwirklichung der benannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Aus ihnen ergeben sich keine Pflichten für die Dienstleistungserbringer. Ebenso wenig sind sie mit unverhältnismäßigen Kosten für die Mitgliedstaaten verbunden: Die öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten sind bereits zur Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie und in diesem Rahmen zur Unterrichtung der Kommission über bestimmte Maßnahmen verpflichtet. Der geringe erwartete Anstieg der Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten könnte in der Praxis durch eine Senkung der durch Vertragsverletzungsverfahren entstehenden Kosten teilweise ausgeglichen werden. Die Zahl dieser Verfahren dürfte durch diese Initiative verringert werden, die darauf abzielt, bestimmte, nicht im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehende Beschränkungen in der Dienstleistungsbranche zu vermeiden.

Wahl des Instruments

Ein kohärentes und transparentes Notifizierungsverfahren, mit dem Genehmigungsregelungen oder Anforderungen vor ihrem Erlass durch die Mitgliedstaaten auf Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie überprüft werden können, erfordert einen verbindlichen Rechtsakt.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV. Mit diesem Vorschlag empfiehlt die Kommission die Annahme einer Richtlinie.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission eine Bewertung des bestehenden, in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens vorgenommen. Dabei wurden mehrere Schwachstellen des bestehenden Verfahrens aufgedeckt. So wurde insbesondere Folgendes festgestellt: Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Interessenträger, vor dem Erlass einer nationalen Rechtsvorschrift proaktiv einzugreifen, sind begrenzt, die Instrumente, mit denen die unter dieses Verfahren fallenden notifizierten Anforderungen gehandhabt werden können, sind inkohärent, es fehlt an angemessenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen und es ist nicht klar, welche Rechtsfolgen eine Nichteinhaltung der Notifizierungspflicht hat. Insbesondere kommen nicht alle Mitgliedstaaten der Notifizierungspflicht nach. Dies geschieht zum Nachteil von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern und kann zusätzliche Belastungen und Schwierigkeiten zu Lasten der nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden schaffen.

Konsultation der Interessenträger

Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission zwischen Januar und April 2016 eine öffentliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Sie hat ebenfalls ausführliche Gespräche mit institutionellen Akteuren (Mitgliedstaaten und andere EU-Institutionen), die unmittelbar von dem Notifizierungsverfahren und seiner geplanten Reformierung betroffen sind, geführt. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden veröffentlicht und in die Folgenabschätzung aufgenommen.

Eine große Mehrheit der Interessenträger (70 % der Behörden, 60 % der Unternehmen), die sich an der Konsultation beteiligt haben, befürwortete einen Legislativvorschlag zur Modernisierung des bestehenden Notifizierungsverfahrens gemäß der Dienstleistungsrichtlinie. Die Interessenträger führten verschiedene Gründe dafür an: Um zusätzliche Klarheit darüber zu schaffen, welche Maßnahmen wann notifizierungspflichtig sind, um die Überprüfung einer nationalen Maßnahme vor ihrem offiziellen Erlass zu ermöglichen, um eindeutige Vorschriften einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten die Notifizierungspflicht einhalten, und um Notifizierungen für die Öffentlichkeit transparent zu machen.

Seitens der an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Interessenträger gab es breite Unterstützung für einen Legislativvorschlag zur Präzisierung und Anpassung der einzelnen Schritte des Notifizierungsverfahrens (80 % der Behörden und 80 % der Unternehmen), welcher transparente Notifizierungen gewährleistet (60 % der Behörden und 80 % der Unternehmen), eine Notifizierung der Maßnahmen im Entwurfsstadium vorsieht (50 % der Behörden und 70 % der Unternehmen), über die Verhältnismäßigkeitsprüfungen Aufschluss gibt (60 % der Behörden und 50 % der Unternehmen), die Notifizierungspflicht auf andere wesentliche, unter die Dienstleistungsrichtlinie fallende Anforderungen ausweitet (60 % der Behörden und 75 % der Unternehmen) und für eine bessere Einhaltung der Notifizierungspflicht seitens der Mitgliedstaaten sorgt (80 % der Behörden und 80 % der Unternehmen).

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse eines im Zeitraum 2010/2011 durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung 9 , der 2011/2012 vorgenommenen Leistungsprüfungen 10 sowie der 2012/2013 unternommenen Peer Reviews 11 sind in die Vorbereitung dieses Vorschlags für eine Richtlinie eingeflossen.

Der Rechnungshof hat die bestehende Notifizierungspflicht im Rahmen seiner Bewertung bezüglich der wirksamen Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie untersucht. 12 Im Zuge dessen ermittelte er eine Reihe von Schwachpunkten, darunter die mangelnde Klarheit des bestehenden Verfahrens, die fehlende Verpflichtung, eine Maßnahme im Entwurfsstadium zu notifizieren, und die mangelnde Transparenz der Notifizierungen.

Folgenabschätzung

Im Zuge der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Über den Status quo (Basisszenario) hinaus wurden im Bericht über die Folgenabschätzung vier Optionen in Betracht gezogen. Leitlinien ohne Gesetzgebungscharakter (Option 2) könnten dazu beitragen, das derzeitige Verfahren und die damit verbundenen Verpflichtungen zu präzisieren, allerdings keine Änderung der Konzeption des bestehenden Verfahrens bewirken und es dadurch auch nicht wirksamer und effizienter machen.

Eine Gesetzgebungsinitiative könnte mehrere Optionen umfassen. Sie könnte darauf abzielen, das Notifizierungsverfahren wirksamer zu gestalten und inhaltlich und qualitativ zu verbessern, indem die Notifizierung von Entwürfen von Rechtsvorschriften verpflichtend eingeführt und dadurch das System transparent wird, indem Verfahrensschritte und damit verbundene Aufgaben abgeklärt werden und die Qualität der im Rahmen der Notifizierung vorgelegten Informationen verbessert wird (Option 3). Im Interesse von Wirksamkeit und Relevanz könnte die Notifizierungspflicht auf wichtige regulatorische Anforderungen ausgeweitet werden, die unter die Dienstleistungsrichtlinie, nicht aber unter die bestehende Notifizierungspflicht fallen (Option 4). Zusätzlich könnten darin Instrumente für eine bessere Einhaltung der Notifizierungspflicht seitens der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; diesbezüglich gibt es zwei Unteroptionen (Optionen 5a und 5b).

Die Option, Dienstleistungen in die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt aufzunehmen, wurde verworfen, da Waren und Dienstleistungen im EU-Recht völlig unterschiedlich reguliert werden. Die Option, die im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen bestehende Verpflichtung mit der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung zusammenzuführen, wurde nicht in Betracht gezogen, da sich Gegenstand und Geltungsbereich der beiden Richtlinien unterscheiden.

Bevorzugt wird eine Kombination der Optionen 3, 4 und 5a. Dadurch könnten die ermittelten Unzulänglichkeiten am besten beseitigt werden, ferner würde damit ein wirksames und effizientes Notifizierungsverfahren bei nur geringfügig höheren Verwaltungskosten für die nationalen Behörden und die Kommission eingeführt werden.

Am 24. Juni 2016 hat der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme über die von der Kommission bezüglich dieser Initiative vorgenommene Folgenabschätzung abgegeben. Die Empfehlungen des Ausschusses, die in vollem Umfang berücksichtigt wurden, zielen darauf ab, die Unzulänglichkeiten des bestehenden Notifizierungsverfahrens ausführlich darzustellen, den angedachten Geltungsbereich des überarbeiteten Verfahrens besser zu rechtfertigen, ferner fundierter zu erläutern, wie Problemdefinitionen und Optionen miteinander zusammenhängen, sowie eingehender den Inhalt der bevorzugten Option und die damit angestrebte Lösung der ermittelten Probleme darzustellen. 13

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagene Richtlinie wird zur Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung beitragen, indem sie die einheitliche Durchsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Binnenmarkt verbessert und dazu beiträgt, die Einführung bestimmter diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Beschränkungen im Dienstleistungsbereich zu verhindern. Sie wird das bestehende, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren durch ein klareres, kohärenteres, wirksameres und effizienteres Verfahren ersetzen. Sie wird zu einem stabileren Regelungsumfeld beitragen, indem sie die Möglichkeit schafft, Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im Entwurfsstadium und vor ihrem Erlass zu überprüfen und somit das Risiko minimieren, dass bestimmte nationale Maßnahmen nicht der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen und zusätzliche rechtliche Anpassungen erforderlich machen.

Grundrechte

Dieser Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte, insbesondere in Artikel 16 über die unternehmerische Freiheit, verankerten Rechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkung auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Richtlinie vorlegt.

Erläuternde Dokumente

Dieser Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung in nationales Recht, da er an einem bereits bestehenden, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahren Änderungen in begrenztem Umfang einführt. Die Kommission kann jedoch, soweit erforderlich, Leitlinien zur Anwendung des geänderten Notifizierungsverfahrens vorlegen.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie bestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Einführung von Genehmigungsregelungen oder bestimmten Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungsbereiche entsprechen demnach jenen, die auch in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Artikel 2 legt die einschlägigen, im Einklang mit den Begriffsbestimmungen gemäß dem Vertrag in dessen Auslegung durch den EuGH und der Dienstleistungsrichtlinie stehenden Begriffsbestimmungen fest.

Mit Artikel 3 wird die in der Dienstleistungsrichtlinie niedergelegte Notifizierungspflicht weiterentwickelt. Er sieht eine konkrete und uneingeschränkte Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor. In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welche Maßnahmen wann notifiziert werden müssen, welche Begleitinformationen als Bestandteil jeder Notifizierung eingereicht werden müssen und welche Folgen sich aus der Nichtbeachtung bestimmter, in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten ergeben. Um das Notifizierungsverfahren wirksam und effizient zu gestalten und im Interesse aller beteiligten Parteien werden die jeweils geltenden Fristen sowohl in Artikel 3 als auch in Artikel 5 festgesetzt. Um rechtliche Unklarheit zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Verfahrens sicherzustellen, gelten derartige Fristen ab dem Zeitpunkt, an dem die Notifizierung für vollständig erklärt wurde.

Artikel 4 gibt an, welche in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallenden Anforderungen und Genehmigungsregelungen von der Notifizierungspflicht erfasst sind. Der Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen, bestimmte Niederlassungsanforderungen, bestimmte Anforderungen, die die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen, sowie Anforderungen bezüglich Berufshaftpflichtversicherungen und multidisziplinärer Tätigkeiten notifizieren müssen.

Nach Artikel 5 ist eine Konsultationsfrist von drei Monaten nach Notifizierung eines Entwurfs einer Maßnahme vorgesehen. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können sich innerhalb von höchstens zwei Monaten zu einer notifizierten Maßnahme äußern, woraufhin der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb von höchstens einem Monat auf diese Bemerkungen antworten kann. Das Gebot der Schnelligkeit und Effizienz muss gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ausführliche und konstruktive Bemerkungen abzugeben, und der notifizierende Mitgliedstaat auf die geäußerten Bedenken eingehen kann. Alle Parteien müssen das Verfahren im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit und der Achtung der legitimen Bedürfnisse der anderen Parteien sowie im Sinne eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des Notifizierungsverfahrens anwenden.

Gemäß Artikel 6 kann die Kommission gegenüber dem notifizierenden Mitgliedstaat eine Vorwarnung formulieren, sofern sie nach einer Bewertung der notifizierten Maßnahme Bedenken hinsichtlich deren Konformität mit der Dienstleistungsrichtlinie hat. Wird eine Vorwarnung formuliert, darf der betreffende Mitgliedstaat während eines Zeitraums von drei Monaten die betreffende notifizierte Maßnahme nicht erlassen.

Nachdem eine Vorwarnung formuliert wurde, kann die Kommission nach Artikel 7 und wie in der bestehenden Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehen, einen rechtlich bindenden Beschluss fassen, mit dem die Unvereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit der Dienstleistungsrichtlinie festgestellt wird und der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, von ihrem Erlass Abstand zu nehmen.

Artikel 8 sieht die Offenlegung der notifizierten Maßnahmenentwürfe, der Begleitinformationen und der endgültig erlassenen Maßnahmen gegenüber Dritten vor. Angesichts ihrer Kenntnisse über die betreffenden Märkte und die Auswirkungen von Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf diese Märkte ist es wichtig, dass Dritte über die notifizierten Maßnahmenentwürfe in Kenntnis gesetzt werden können.

Artikel 9 sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine Behörde benannt wird, die auf nationaler Ebene für das Funktionieren des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens zuständig ist.

In Artikel 10 wird das Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und Richtlinie (EU) 2015/1535 sowie Richtlinie 2005/36/EG geklärt.

In Artikel 11 wird eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie festgelegt.

Artikel 12 enthält Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG.

Artikel 13 enthält eine Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Artikel 14 gibt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten an.

Artikel 15 hat das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie zum Gegenstand.

Artikel 16 benennt die Adressaten der Richtlinie.

2016/0398 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert Dienstleistungserbringern Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten und freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)In der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ist der Inhalt der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf bestimmte Dienstleistungen festgelegt. Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass Genehmigungsregelungen und bestimmte Arten von Anforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen nicht diskriminierend in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein müssen.

(3)Die Richtlinie 2006/123/EG sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen zu bewerten und anzupassen, um sie in Einklang mit den in jener Richtlinie festgelegten Vorschriften zu bringen. Um die Prüfung der künftigen Einhaltung durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sieht die Richtlinie 2006/123/EG darüber hinaus eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu notifizieren, wenn durch diese bestimmte neue Anforderungen festgelegt werden, die in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen, oder wenn auf diese Weise wesentliche Änderungen an derartigen Anforderungen eingeführt werden.

(4)Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten eine zunehmende Anzahl an Notifizierungen über neu eingeführte Anforderungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG erhalten. Allerdings sind nicht alle dieser nationalen Anforderungen nicht diskriminierend in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz, gerechtfertigt und verhältnismäßig, sodass die Kommission eine beträchtliche Zahl strukturierter Dialoge gegenüber den Mitgliedstaaten einleitete. Darin zeigt sich, dass das bestehende Notifizierungsverfahren nicht ausreicht, um eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sowie ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Anforderungen zu vermeiden. Dies wirkt sich nachteilig auf die Bürger und Unternehmen im Binnenmarkt für Dienstleistungen aus. Ferner zeigt sich, dass einige neue oder geänderte dienstleistungsbezogene Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, überhaupt nicht notifiziert wurden.

(5)Aus diesen Gründen hat die Kommission in ihrer Binnenmarktstrategie 16 eine Initiative angekündigt, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG mittels einer Reform des darin vorgesehenen Notifizierungsverfahrens zu verbessern.

(6)Die wirksame Durchsetzung der in der Richtlinie 2006/123/EG verankerten Vorschriften für den Binnenmarkt für Dienstleistungen sollte durch eine Verbesserung des bestehenden Notifizierungsverfahrens gestärkt werden, das in der genannten Richtlinie für nationale Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den Zugang zu selbstständigen Tätigkeiten und deren Ausübung festgelegt wird. Es sollte einfacher werden, den Erlass nationaler Vorschriften zu verhindern, durch die Anforderungen und Genehmigungsregelungen festgelegt werden, die im Widerspruch zur Richtlinie 2006/123/EG stehen würden. Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der Kommission nach den Verträgen sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Bestimmungen des Unionsrechts zu entsprechen, unberührt.

(7)Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechts- und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden.

(8)Durch die für die Mitgliedstaaten vorgesehene Verpflichtung, Entwürfe von Maßnahmen zur Festlegung von in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgeführten Genehmigungsregelungen oder Anforderungen mindestens drei Monate vor ihrem Erlass zu notifizieren, soll sichergestellt werden, dass die zu erlassenden Maßnahmen der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Im Sinne eines effektiven Notifizierungsverfahrens sollte eine Konsultation über notifizierte Maßnahmen rechtzeitig vor deren Erlass stattfinden. Dies ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hinblick auf die Förderung einer guten Zusammenarbeit und Transparenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zur Weiterentwicklung des Austauschs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden über neue oder geänderte Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, zweckmäßig. Damit die Wirksamkeit des Verfahrens gewährleistet ist, sollten Verstöße gegen die Notifizierungspflicht oder gegen die Verpflichtung, vom Erlass einer notifizierten Maßnahme Abstand zu nehmen, und zwar auch während des Zeitraums nach dem Erhalt einer Vorwarnung, als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden.

(9)Werden an einem Maßnahmenentwurf, der Gegenstand eines laufenden Notifizierungsverfahrens nach dieser Richtlinie ist, wesentliche Änderungen vorgenommen, sollten im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Interessenträger zu gegebener Zeit durch den notifizierenden Mitgliedstaat auf diese Änderungen aufmerksam gemacht werden. Änderungen rein formaler Natur sollten nicht notifiziert werden.

(10)Die durch den notifizierenden Mitgliedstaat einzureichenden Informationen sollten ausreichen, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG und insbesondere die Verhältnismäßigkeit der notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung zu bewerten. Infolgedessen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sollten diese Informationen das verfolgte Ziel des Allgemeininteresses präzisieren und darstellen, inwiefern die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist; dementsprechend sollten sie auch Erläuterungen umfassen, aus denen hervorgeht, warum die notifizierte Maßnahme geeignet ist, nicht über das erforderliche Maß hinausgeht und kein anderes, weniger einschneidendes Instrument zur Verfügung steht. Den Erklärungen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner Begründung anführt, sollten sachdienliche Belege und eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der notifizierten Maßnahme beigefügt werden.

(11)Im Interesse eines effektiven Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte im Rahmen dieser Richtlinie weiter auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem zurückgegriffen werden.

(12)Gemäß der in der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Notifizierungspflicht haben die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Anforderungen, die von Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG erfasst sind, in Kenntnis zu setzen. Bei der Anwendung jener Richtlinie hat sich gezeigt, dass Genehmigungsregelungen oder Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungsregelungen, Berufshaftpflichtversicherungen, Sicherheiten oder gleichwertigen Vorkehrungen sowie Beschränkungen bezüglich multidisziplinärer Tätigkeiten weit verbreitet sind und erhebliche Beschränkungen für den Binnenmarkt für Dienstleistungen darstellen können. Damit die Konformität einschlägiger Entwürfe der Mitgliedstaaten für Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Richtlinie 2006/123/EG besser gewährleistet ist, sollten sie daher ebenfalls unter die Notifizierungspflicht fallen. Die in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Anforderungen sind insoweit von der Notifizierungspflicht erfasst, als sie unter Artikel 16 Absatz 3 fallen.

(13)Um eine Bewertung der notifizierten Maßnahmenentwürfe sowie einen wirksamen Dialog mit dem notifizierenden Mitgliedstaat zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Richtlinie eine dreimonatige Konsultation festgelegt. Damit die Konsultation in der Praxis funktionieren kann und um den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Interessenträgern die Möglichkeit zu geben, Bemerkungen vorzubringen, sollten die Mitgliedstaaten Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei Monate vor deren Erlass notifizieren. Die notifizierenden Mitgliedstaaten sollten die Bemerkungen zu dem notifizierten Maßnahmenentwurf nach Maßgabe des Unionsrechts berücksichtigen.

(14)Hat die Kommission nach Abschluss der Konsultation weiterhin Bedenken hinsichtlich der Konformität des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG, kann sie dem notifizierenden Mitgliedstaat im Wege einer Vorwarnung Gelegenheit geben, seinen Maßnahmenentwurf mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Diese Vorwarnung sollte eine Erläuterung der von der Kommission ausgemachten rechtlichen Bedenken enthalten. Erhält der notifizierende Mitgliedstaat eine solche Vorwarnung, darf er die notifizierte Maßnahme für einen Zeitraum von drei Monaten nicht erlassen.

(15)Der Verstoß gegen die Verpflichtung, Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei Monate vor deren Erlass zu notifizieren, und/oder gegen die Verpflichtung, während dieses Zeitraums sowie gegebenenfalls während des Dreimonatszeitraums nach dem Erhalt einer Vorwarnung auf den Erlass der notifizierten Maßnahme zu verzichten, sollte als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden.

(16)Im Interesse der Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz des Notifizierungsverfahrens sollte die Kommission weiterhin befugt sein, Beschlüsse zu fassen, mit denen dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, den Erlass notifizierter Maßnahmen zu unterlassen oder bereits erlassene Maßnahmen aufzuheben, sofern sie gegen die Richtlinie 2006/123/EG verstoßen.

(17)Betroffenen Dritten sollte Zugang zu den Notifizierungen der Mitgliedstaaten gewährt werden, um sie über geplante Genehmigungsregelungen oder bestimmte dienstleistungsbezogene Anforderungen in Zusammenhang mit Märkten, in denen sie tätig sind oder sein könnten, in Kenntnis zu setzen und sie in die Lage zu versetzen, Bemerkungen dazu abzugeben.

(18)Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Anforderungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 mitzuteilen, bleiben durch diese Richtlinie unberührt. Damit Doppelgleisigkeiten vermieden werden, sollte im Falle einer gemäß jener Richtlinie vorgenommenen Mitteilung, die den einschlägigen, in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen entspricht, davon ausgegangen werden, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht ebenso erfüllt.

(19)Aus demselben Grund sollte davon ausgegangen werden, dass eine Notifizierung, die gemäß der vorliegenden Richtlinie vorgenommen wurde, die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 erfüllt.

(20)Aufgrund der Festlegung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Notifizierungsverfahrens sollten die in der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen Bestimmungen über Notifizierungsverfahren gestrichen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(21)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens zur besseren Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG im Sinne einer Förderung der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt, durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten alleine nicht hinreichend verwirklicht werden kann und aufgrund seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –



HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften im Hinblick auf Notifizierungen der Mitgliedstaaten über Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender Genehmigungsregelungen und bestimmter Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2006/123/EG sowie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

(a)„Maßnahmenentwurf“ einen Wortlaut, der eine Genehmigungsregelung oder eine Anforderung im Sinne des Artikels 4 Absätze 6 bzw. 7 der Richtlinie 2006/123/EG festlegt, der im Hinblick darauf ausgearbeitet wurde, um als Rechts- oder Verwaltungsvorschrift allgemeiner Art erlassen zu werden, und der sich noch im Zustand der Ausarbeitung befindet, in dem der notifizierende Mitgliedstaat noch wesentliche Änderungen vornehmen kann;

(b)„Erlass“ den Beschluss in einem Mitgliedstaat, durch den eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift allgemeiner Art dem vorgesehenen Verfahren entsprechend endgültig wird.

Artikel 3

Notifizierungspflicht

1.Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden.

2.Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor, die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen.

3.Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert.

4.Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

5.Im Rahmen jeder Notifizierung übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG steht.

Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist.

Des Weiteren umfassen die Informationen eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen, sowie konkrete Belege, mit denen die vom notifizierenden Mitgliedstaat angeführten Argumente erhärtet werden.

6.In der Notifizierung übermittelt der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls den Wortlaut der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die dem notifizierten Maßnahmenentwurf zugrunde liegt.

7.Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassene Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass mit.

8.Für die Zwecke des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens und um den Informationsaustausch zwischen dem mitteilenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen, wird das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegte Binnenmarkt-Informationssystem verwendet.

Artikel 4

Der Notifizierungspflicht unterliegende Genehmigungsregelungen und Anforderungen

Die Mitgliedstaaten notifizieren die folgenden Genehmigungsregelungen und Anforderungen:

(a)Genehmigungsregelungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG;

(b)Anforderungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

(c)Anforderungen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, durch welche die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt wird;

(d)Anforderungen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2006/123/EG, die eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung verlangen;

(e)Anforderungen im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2006/123/EG, welche die Verpflichtung vorsehen, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.

Artikel 5

Konsultation

1.Nach Eingang einer Notifizierung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 unterrichtet die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit der eingegangen Notifizierung.

2.Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

3.Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Beginn des Konsultationszeitraums gemäß Absatz 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten gegenüber dem notifizierenden Mitgliedstaat Bemerkungen vorbringen.

4.Der notifizierende Mitgliedstaat beantwortet die von der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten vorgebrachten Bemerkungen innerhalb eines Monats nach deren Eingang und vor dem Erlass der notifizierten Maßnahme, wobei er entweder erläutert, auf welche Weise diese Bemerkungen im Rahmen der notifizierten Maßnahme berücksichtigt werden, oder darlegt, aus welchen Gründen diese Bemerkungen keine Berücksichtigung finden können.

5.Haben weder die Kommission noch andere Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 3 genannten zweimonatigen Zeitraums Bemerkungen bezüglich des notifizierten Maßnahmenentwurfs vorgebracht, so endet der Konsultationszeitraum unverzüglich.

Artikel 6

Vorwarnung

1.Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, einen Beschluss gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt.

2.Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird der notifizierende Mitgliedstaat die Maßnahme während eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Konsultationszeitraums nicht erlassen.

Artikel 7

Beschluss

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Beschluss erlassen, mit dem die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, vom Erlass der Maßnahme Abstand zu nehmen oder die Maßnahme, sofern sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 bereits erlassen wurde, aufzuheben.

Artikel 8

Information der Öffentlichkeit

Die Kommission veröffentlicht auf einer zu diesem Zweck eingerichteten öffentlichen Website die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 übermittelten Notifizierungen sowie die entsprechenden erlassenen Maßnahmen.

Artikel 9

Benennung der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die auf nationaler Ebene für die Durchführung des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens verantwortlich ist.

Artikel 10

Verknüpfung mit anderen Notifizierungs- oder Berichtsmechanismen

1.Ist ein Mitgliedstaat nach Artikel 3 dieser Richtlinie und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 verpflichtet, eine Maßnahme mitzuteilen, wird davon ausgegangen, dass eine nach jener Richtlinie vorgenommene Mitteilung, die den sich aus Artikel 3 Absätze 3, 5, 6 und 7 dieser Richtlinie ergebenen Verpflichtungen entspricht, ebenfalls die Notifizierungspflicht gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erfüllt.

2.Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine Maßnahme nach Artikel 3 dieser Richtlinie zu notifizieren und die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG in Kenntnis zu setzen, wird davon ausgegangen, dass diese Notifizierung auch der Berichtspflicht gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Artikel 11

Bericht und Überprüfung

1.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis [36 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

2.Nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 überprüft die Kommission diese Richtlinie regelmäßig und legt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.

3.Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.

Artikel 12

Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG

Die Richtlinie 2006/123/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 15 Absatz 7 wird mit Wirkung ab dem [ein Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist] gestrichen.

2.In Artikel 39 Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 mit Wirkung ab dem [ein Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist] gestrichen.

Artikel 13

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird wie folgt geändert:

1.Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt: Kapitel VI.“

2.Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. Richtlinie (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ausgenommen Notifizierungen, die jener Richtlinie entsprechend gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 vorgenommen werden.“

Artikel 14

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [Kalenderdatum ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Bei Erlass der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

3.Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [Kalenderdatum ein Jahr + ein Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) COM(2015) 550 final.
(2) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2015, EUCO 28/15.
(3) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016, EUCO 26/16.
(4) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(5) Das wirtschaftliche Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie – ein BIP-Wachstum von 2,6 % in der EU – wurde nicht voll ausgeschöpft. Die von den Mitgliedstaaten zwischen 2006 und 2014 durchgeführten Reformen haben schätzungsweise nur rund ein Drittel ihres Potenzials erbracht (Wachstum des EU-BIP um 0,9 %).
(6) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
(7) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(9) KOM(2011) 20 endg.
(10) SWD(2012) 147 final.
(11) SWD(2013) 402 final.
(12) Sonderbericht Nr. 5/2016: „Die Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame Durchführung sichergestellt?“ http://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=35556
(13) Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, der Bewertungsbericht, die Folgenabschätzung und die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm#grow . 
(14) ABl. C , , S. .
(15) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(16) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: Mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen (COM(2015) 550 final).
(17) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(18) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
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