This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52015PC0001
Proposal for a COUNCIL DECISION On the approval, on behalf of the European Union, of the Declaration on the granting of fishing opportunities in EU waters to fishing vessels flying the flag of the Bolivarian Republic of Venezuela in the exclusive economic zone off the coast of French Guiana
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana
/* COM/2015/01 final - 2015/0001 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana /* COM/2015/01 final - 2015/0001 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas
dürfen seit mehreren Jahrzehnten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)
des französischen Überseedepartements Guayana tätig sein. Gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008
(Fanggenehmigungsverordnung)[1],
insbesondere Artikel 21, muss ein internationales Fischereiabkommen
bestehen, damit Drittlandfischereifahrzeugen Fanggenehmigungen für EU-Gewässer
erteilt werden können. Die EU hat kein solches internationales
Fischereiabkommen mit Venezuela abgeschlossen. Da diese Fangtätigkeiten von großer
wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind und der Rat und die Kommission
deren Einstellung für unangemessen erachteten, wurde jedoch eine andere
Vorgehensweise gewählt, wonach in EU-Gewässern vor der Küste des französischen
Departements Guayana tätigen venezolanischen Fischereifahrzeugen in Form einer
Erklärung des Rates, die gemäß der Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofs völkerrechtlich wirksam ist, Zugang zu diesen Gewässern gewährt
wird. Dieses internationale Instrument ist nicht auf
die bloße Gewährung von Fangmöglichkeiten für ausländische Schiffe beschränkt,
sondern soll vielmehr eine internationale Grundlage dafür schaffen, dass der
Zugang mit einer Gegenleistung verbunden wird (z. B. der Auflage, dass ein
bestimmter Prozentsatz der Fänge in Französisch-Guayana angelandet werden muss)
und den betreffenden Schiffen eine Reihe von Bestandserhaltungs- und
Kontrollmaßnahmen auferlegt werden (z. B. spezielles Fanggerät, Logbuch
und vorgeschriebene Anwesenheit von Beobachtern). Für dieses Vorgehen ist im
Anhang der Verordnung über die TAC und Quoten vorgesehen, dass in den Gewässern
von Französisch-Guayana tätigen venezolanischen Schiffen eine bestimmte Anzahl von
Fanggenehmigungen gewährt wird. Mit seinem Urteil vom 26. November 2014
in den verbundenen Rechtssachen C-103/12 und C-165/12 (Europäisches Parlament
und Kommission gegen Rat) erklärte der Gerichtshof den Beschluss 2012/19/EU
des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung – im Namen der
Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in
EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik
Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von
Französisch-Guayana für nichtig: Der Gerichtshof bestätigte eindeutig, dass
Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Abschluss externer Fischereiabkommen in
vollem Umfang in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV
(in Verbindung mit dem nach Artikel 218 AEUV anwendbaren Verfahren, d.h.
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v für Beschlüsse
über den Abschluss von Übereinkünften) fallen, und verwarf den Standpunkt,
solche Beschlüsse könnten in den Anwendungsbereich von Artikel 43
Absatz 3 AEUV fallen. Der Gerichtshof bestätigte, dass die
Bestimmungen des Ratsbeschlusses Gültigkeit behalten, bis – innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nach der Urteilsverkündung – ein neuer Beschluss in
Kraft tritt, der anhand einer geeigneten Rechtsgrundlage zu erlassen ist. Daher
wird nun dieser Vorschlag vorgelegt. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2015/0001 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung – im Namen der Europäischen
Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern
für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela
führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von
Französisch-Guayana DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Unter der Bedingung, dass die geltenden verbindlichen
Rechtsakte der Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen eingehalten werden, sind Fischereifahrzeuge, die die Flagge
der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela“) führen, seit
vielen Jahrzehnten in den EU-Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone vor
der Küste von Französisch-Guayana tätig. (2) Die in Französisch-Guayana
ansässige Verarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen dieser
Fischereifahrzeuge abhängig, weshalb die Kontinuität dieser Tätigkeiten
gewährleistet werden sollte. (3) Am 16. Dezember 2011
erließ der Rat den Beschluss 2012/19/EU zur Genehmigung – im Namen der
Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in
EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik
Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von
Französisch-Guayana[2],
der durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014[3] für nichtig erklärt
wurde, wobei seine Bestimmungen für einen angemessenen Zeitraum Gültigkeit
behalten sollten. Um auch nach dem Urteil des Gerichtshofs einen
kontinuierlichen Zugang zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Rat
einen erneuten Beschluss über die Erklärung gegenüber Venezuela erlässt, in dem
er seine Bereitschaft bekräftigt, einer begrenzten Anzahl von
Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas Fanggenehmigungen zu erteilen,
sofern diese die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union einhalten, und da
die Erklärung bereits gemeldet wurde, ist keine erneute Meldung erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Erklärung der Europäischen Union gegenüber
der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten
in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen
Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der
Küste von Französisch-Guayana (im Folgenden „Erklärung“) wird im Namen der
Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut der Erklärung ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33. [2] ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 8. [3] Verbundene Rechtssachen C-103 und 165/12, Europäisches
Parlament und Kommission gegen Rat. ANHANG Erklärung gegenüber der Bolivarischen
Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für
Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen,
in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana zum Vorschlag für einen Beschluss des
Rates zur Genehmigung – im Namen der
Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in
EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik
Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von
Französisch-Guayana 1.
Die Europäische Union erteilt einer begrenzten
Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik
Venezuela führen, die Genehmigung, unter den in dieser Erklärung dargelegten
Bedingungen in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil
der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana zu
fischen. 2.
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der
Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu
Gemeinschaftsgewässern[1]
müssen die fangberechtigten Fischereifahrzeuge, die die Flagge der
Bolivarischen Republik Venezuela führen, beim Fischen in der unter Nummer 1
genannten Zone die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik der
Europäischen Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige
Bestimmungen der Europäischen Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in
der genannten Zone regeln. 3.
Insbesondere müssen fangberechtigte
Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen,
alle einschlägigen Regelungen oder Vorschriften der Europäischen Union
einhalten, in denen unter anderem festgelegt ist, welche Fischbestände befischt
werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben
darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen Französisch-Guayanas angelandet
werden muss. 4.
Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für
einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik
Venezuela führen und die einschlägigen Regelungen und Vorschriften der
Europäischen Union nicht einhalten, kann die Europäische Union die in der
vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachte spezifische Zusage über die
Gewährung von Fangmöglichkeiten jederzeit durch eine einseitige Erklärung
aufheben. [1] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.