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Document 52012PC0514
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL Establishing the European Voluntary Humanitarian Aid Corps EU Aid Volunteers
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“
/* COM/2012/0514 final - 2012/0245 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ /* COM/2012/0514 final - 2012/0245 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 5 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht dieser Vorschlag
die Schaffung eines Rahmens für das Europäische Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe vor, das die gemeinsame Beteiligung europäischer Freiwilliger
an Maßnahmen der humanitärer Hilfe ermöglichen soll. Ziel dabei ist es, den
humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch
Förderung eines wirksamen und sichtbaren Europäischen Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe greifbaren Ausdruck zu verleihen, das dazu beiträgt, nicht nur
die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die
Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits
betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken. Angesichts der steigenden Zahl und des
zunehmenden Ausmaßes der humanitären Krisen, die durch Natur- und von Menschen
verursachte Katastrophen ausgelöst werden, muss die Union für ausreichende
humanitäre Hilfe sorgen. Gut vorbereitete Freiwillige können zur Fähigkeit der
Union beitragen, den zusätzlichen Bedarf an humanitärer Hilfe zu decken. Die Förderung des freiwilligen Engagements
europäischer Bürger kann ebenfalls dazu beitragen, ein positives Bild der Union
in der Welt zu vermitteln und das Interesse an europaweiten Projekten zur
Unterstützung der humanitären Hilfe zu stärken. Die Freiwilligenarbeit nimmt
zwar in vielen Tätigkeitsbereichen zu, doch besteht noch viel Raum für den
weiteren Ausbau der Solidarität europäischer Bürger mit den Opfern von
Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen in Drittländern.
Da die Bürger Europas die humanitäre Hilfe als den Bereich betrachten, in dem
die Freiwilligentätigkeit ihre größte Wirkung entfaltet, trifft die Einrichtung
eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe bei ihnen auf
erhebliche Unterstützung. Eine große Mehrheit der europäischen Bürger
unterstützt auch nachdrücklich die Arbeit der Union im Bereich der humanitären
Hilfe. Allerdings ist eine intensivere Kommunikation mit den Unionsbürgern
notwendig, um sie für die humanitäre Hilfe der Union weiter zu sensibilisieren
und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe zu verbessern[1]. Dieser Vorschlag baut auf der Mitteilung
„Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste
Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“[2] von 2010
auf. In dieser Mitteilung wurden die Leitprinzipien, die noch zu beseitigenden
Defizite und die notwendigen Rahmenbedingungen für einen positiven Beitrag zur
humanitären Hilfe der Union dargelegt. Um einige mögliche Merkmale des neuen
Korps auf den Prüfstand zu stellen, wurde eine Reihe von Pilotprojekten durchgeführt.
Den daraus gewonnenen Erkenntnissen wird in diesem Vorschlag Rechnung getragen.
Der Rat[3] und das Europäische Parlament[4] haben
ihre nachdrückliche Unterstützung für diese Initiative zum Ausdruck gebracht
und dabei nicht nur die wichtige Rolle der Union bei der Förderung der
Freiwilligentätigkeit bekräftigt, sondern auch einige der Schlüsselelemente des
Korps genannt. Die in diesem Vorschlag dargelegten Maßnahmen
würden zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union und vor allem zu den
Zielen ihrer humanitären Hilfe, nämlich Rettung von Menschenleben, Verhütung
und Linderung menschlichen Leids und Wahrung der Menschenwürde, beitragen. Sie
würden nicht nur den Nutzen für die hilfsbedürftige Bevölkerung in Drittländern
mehren, sondern auch die positiven Auswirkungen der Freiwilligentätigkeit auf
die Freiwilligen selbst stärken. Außerdem bilden die Schulung und auch die
informellen Lernerfahrungen der Freiwilligen eine wichtige
Humankapitalinvestition, die ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft
steigert und damit zu den Zielen der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Es wurde besonders darauf geachtet, eine enge
Koordinierung zwischen den Aktivitäten des Freiwilligenkorps für humanitäre
Hilfe einerseits und der humanitären Hilfe der Union und den Maßnahmen im
Rahmen des auswärtigen Handelns der EU, vor allem im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit, andererseits zu gewährleisten. Das
Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe orientiert sich zwar in erster Linie an
den Zielen der humanitären Hilfe der Union, soll jedoch auch zur Umsetzung
verschiedener interner Politiken der Union, wie z. B. in den Bereichen
Lernen, Jugend und bürgerschaftliches Engagement, beitragen. Das Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
wird Lücken schließen, die von den bestehenden Programmen wie dem Europäischen
Freiwilligendienst bisher nicht abgedeckt wurden. Die Aktivitäten im Rahmen des
Europäischen Freiwilligendiensts finden in erster Linie in Europa statt,
richten sich an junge Menschen im Alter von bis zu 30 Jahren, sollen den
sozialen Zusammenhalt und die gegenseitige Verständigung innerhalb der Union
fördern und beruhen nicht auf humanitären Prinzipien. Die Ziele, Aufgaben und
Aktivitäten des Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe sind dagegen auf die
besonderen Erfordernisse der humanitären Hilfe ausgerichtet. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Nachdem im Entwurf eines
EU-Verfassungsvertrags erstmals die Schaffung eines Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe vorgeschlagen worden war, wurden 2006 und 2010 zwei externe
Begutachtungen und eine Reihe von Konsultationen mit zahlreichen
Interessenträgern durchgeführt, um die gegenwärtige Lage in Bezug auf die
Freiwilligentätigkeit in der humanitären Hilfe zu bewerten, bestehende Defizite
und Herausforderungen zu ermitteln und Ziele und Handlungsprioritäten
festzulegen. Diese Konsultationen, an denen u. a. die wichtigsten
humanitären Hilfsorganisationen (NRO, Rotes Kreuz und Roter Halbmond,
UN-Organisationen), Freiwilligenorganisationen, einzelne Freiwillige, Vertreter
der Mitgliedstaaten und sonstige relevante Akteure teilnahmen, erfolgten auf
zwei eigens dafür veranstalteten Konferenzen[5] und im Rahmen einer öffentlichen
Online-Befragung. Darüber hinaus erörterten Vertreter der Mitgliedstaaten
verschiedene Frage im Zusammenhang mit dem Freiwilligenkorps für humanitäre
Hilfe im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für humanitäre Hilfe und
Nahrungsmittelhilfe[6].
Im Rahmen der Konsultationen wurde auch ein Online-Forum zur Frage der
Bezeichnung des Korps eingerichtet. Nach gründlicher Auswertung der
Stellungnahmen wurde die Bezeichnung „EU Aid Volunteers“ („EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“) ausgewählt, die auch nachstehend bei sämtlichen Verweisen
sowohl auf die Initiative als auch auf die einzelnen Freiwilligen verwendet
wird. Auch eine Folgeabschätzung wurde durchgeführt,
um die verschiedenen Optionen und ihre möglichen Auswirkungen zu bewerten. Sie
wurde von einer Lenkungsgruppe begleitet, in der die einschlägigen
Kommissionsdienststellen[7]
vertreten waren und die auch Inputs aus einer extern erstellten vorbereitenden
Studie erhielt. Des Weiteren wurden die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus
zwei Seminaren berücksichtigt, an denen die für die Pilotprojekte zuständigen
Koordinatoren teilnahmen[8]. Alle Stellungnahmen der interessierten Kreise
wurden eingehend geprüft und im Bericht über die Folgenabschätzung berücksichtigt. Folgenabschätzung Folgende Hauptprobleme wurden ermittelt: (1)
Fehlen eines strukturierten EU-Konzepts für die
Freiwilligentätigkeit (2)
mangelnde Sichtbarkeit der humanitären Hilfe der EU
und der Solidarität der EU mit Menschen in Not (3)
mangelnde Kohärenz der in den einzelnen
Mitgliedstaaten angewandten Auswahlverfahren (4)
unzureichende Verfügbarkeit qualifizierter
Freiwilliger für den Einsatz im Bereich der humanitären Hilfe (5)
unzureichende Spitzenkapazität der humanitären
Hilfe (6)
mangelnde Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen. Bei der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von
Optionen bewertet, die jeweils eine Kombination verschiedener Module und
Durchführungsmodalitäten vorsahen: Option 1, die Folgendes umfasste: 1)
Entwicklung von Standards für die Identifizierung, Auswahl und Schulung von
Freiwilligen und 2) Entwicklung eines Verfahrens zur Zertifizierung von
Entsendeorganisationen; Option 2, die neben den beiden Modulen der
Option 1 auch Folgendes umfasste: 3) Unterstützung der Schulung von
EU-Freiwilligen im Bereich der humanitären Hilfe, 4) Schaffung eines
EU-Registers geschulter Freiwilliger, 5) Entwicklung von Standards und eines
Zertifizierungsverfahrens für die Betreuung von Freiwilligen durch die
Aufnahmeorganisationen. Option 3, die neben sämtlichen Modulen der
Option 2 auch Folgendes umfasste: 6) Unterstützung bei der Entsendung von
EU-Freiwilligen, 7) Steigerung der Leistungsfähigkeit der
Aufnahmeorganisationen in Drittländern, 8) Aufbau eines EU-Netzwerks für
Freiwillige im Bereich der humanitären Hilfe. Diese Option sollte in
Zusammenarbeit mit humanitären Hilfsorganisationen umgesetzt werden, die für
die Erfassung, Auswahl und Entsendung der Freiwilligen zuständig sein sollten. Option 4, die sämtliche Module der Option 3
umfasste, jedoch von der Europäischen Kommission im Rahmen der direkten
Verwaltung umgesetzt werden sollte. Nach der Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und
ökologischen Auswirkungen der einzelnen Optionen wurde Option 3 als wirksamste
Option für die Überwindung der ermittelten Probleme empfohlen. 3. RECHTLICHE ELEMENTE In diesem Vorschlag werden die Verfahren und
Vorschriften für den Einsatz des in Artikel 214 Absatz 5 AEUV vorgesehenen
Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe festgelegt. Er beruht auf
einem unterstützenden Ansatz und beschränkt sich daher auf die wesentlichen
Elemente, die für die Umsetzung der Verordnung notwendig sind, d. h. die
allgemeinen und operativen Ziele der Verordnung, die angewandten Grundsätze und
vorgesehenen Aktionen, die Bestimmung über die finanzielle Hilfe und die
allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze
der humanitären Hilfe (Artikel 4) und die im Europäischen Konsens über die
humanitäre Hilfe festgelegte Definition der humanitären Hilfe[9]. Neben
der Krisenreaktion erstreckt er sich auch auf die Katastrophenvorsorge, den
Wiederaufbau nach Katastrophen sowie auf Maßnahmen der humanitären Hilfe, die
dazu dienen, die Kapazitäten der lokalen Bevölkerung auszubauen und ihre
Resilienz gegenüber Krisen zu stärken. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen die verschiedenen
Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die finanziell
unterstützt werden können und von verschiedenen Begünstigten auf der Grundlage
eines jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission durchgeführt werden sollen
(Artikel 21). Die Kommission hat die Absicht, im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 58/2003 des Rates[10]
die Programmverwaltung einer Exekutivagentur zu übertragen. Der Vorschlag legt folgende Aktionen fest: –
Standards im Hinblick auf Kandidaten und
EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (Artikel 9) Die Kommission wird Standards entwickeln, die
als Rahmen und Mindestanforderungen für die effektive, effiziente und kohärente
Rekrutierung und Vorbereitung von Kandidaten und die Entsendung und Betreuung
von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe als wichtigste Aktionen der Initiative
dienen. Die Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln
u. a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen
und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-,
Unterbringungs- und sonstigen Kosten, Versicherungsschutz und weitere relevante
Aspekte. –
Zertifizierung (Artikel 10) Entsendeorganisationen, die EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe auswählen, vorbereiten und entsenden wollen, müssen im Wege
der Zertifizierung auf Einhaltung dieser Standards überprüft werden. Je nach
Art und Kapazität dieser Organisationen (z. B. öffentliche Einrichtungen
der Mitgliedstaaten, NRO) sollen unterschiedliche Teilnahmekriterien und
Zertifizierungsverfahren gelten, die in Durchführungsrechtsakten festgelegt
werden sollen. Auch Katastrophenschutz- und Entwicklungsorganisationen im
Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, gelten als teilnahmeberechtigt. Für
teilnahmeberechtigte Aufnahmeorganisationen wird ein differenziertes
Zertifizierungsverfahren geschaffen. Zwar kommen Privatunternehmen weder als
Entsende- noch als Aufnahmeorganisationen in Betracht, sie können jedoch an den
Projekten mitwirken und die Kosten der Freiwilligenarbeit teilweise
kofinanzieren, um im Sinne der Mitteilung „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für
die soziale Verantwortung der Unternehmen“[11] das freiwillige Engagement von Unternehmen
zu fördern. –
Erfassung und Auswahl von Kandidaten (Artikel
11) „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ steht
sowohl Unionsbürgern als auch Drittstaatsangehörigen offen, die sich rechtmäßig
und langfristig in den EU-Mitgliedstaaten aufhalten. Vorbehaltlich der in
Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen können sich Bürger aus den
Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern sowie aus Partnerländern im
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik als EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe bewerben. Auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms
wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die
Erfassung und Auswahl von Kandidaten durch zertifizierte Entsendeorganisationen
veröffentlichen. Entsendeorganisationen, die im Rahmen einer Aufforderung
Aufträge erhalten, werden nach vorheriger Ermittlung des Bedarfs in den
einzelnen Drittländern durch Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder durch
andere relevante Akteure Kandidaten erfassen und für eine Schulung auswählen. –
Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung (Artikel
12) Die ausgewählten Kandidaten nehmen an
maßgeschneiderten Schulungsprogrammen teil, die ihrer bisherigen Erfahrung
Rechnung tragen. Die Schulungsprogramme werden von der Kommission organisiert
und von Organisationen mit einschlägiger Schulungskompetenz durchgeführt. Als
Teil ihrer Schulung werden die Kandidaten je nach Schulungsbedarf die
Möglichkeit haben, im Rahmen von Praktika und anderen kurzfristigen, von
zertifizierten Entsendeorganisationen im Vorfeld der Entsendung durchgeführten
Vorbereitungsmaßnahmen praktische Erfahrungen zu sammeln –
Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe
(Art. 13) Kandidaten sollten auf Eignung für einen
Drittlandseinsatz geprüft werden. Bei festgestellter Eignung sollten sie in ein
von der Kommission verwaltetes Register für eine Entsendung in Betracht
kommender EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe aufgenommen werden. Auch die
Freiwilligen, die bereits entsandt wurden und für eine weitere Entsendung in
Betracht gezogen werden wollen, werden in das Register aufgenommen. –
Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre
Hilfe in Drittländer (Artikel 14) Auf der Grundlage eines jährlichen
Arbeitsprogramms wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch
zertifizierte Entsendeorganisationen veröffentlichen. Entsendeorganisationen,
die im Rahmen solcher Aufforderungen Aufträge erhalten, können im Register
geführte Freiwillige auswählen und zu Aufnahmeorganisationen entsenden. Darüber
hinaus kann die Kommission im Register geführte Freiwillige in ihre für
humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen oder über das Notfallabwehrzentrum[12], das die
Reaktion der Union auf Katastrophen koordiniert, zu einem Einsatz im Rahmen der
Soforthilfe in Drittländer entsenden. Die spezifischen Bedingungen der
Entsendung werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem
Freiwilligen festgelegt. –
Aufbau von Kapazitäten in den
Aufnahmeorganisationen (Artikel 15) Im Rahmen dieser Aktion kann die Kommission
die Aufnahmeorganisationen beim Auf- und Ausbau interner Kapazitäten
unterstützen, damit sie in der Lage sind, die effiziente Betreuung der
EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die nachhaltige Wirkung ihrer Arbeit
zu gewährleisten und auch die lokale Freiwilligentätigkeit zu fördern. –
Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre
Hilfe (Artikel 16) Diese Aktion sieht die Einrichtung eines von
der Kommission verwalteten Netzwerks von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
vor. Das Netzwerk soll dazu dienen, die Kontakte zwischen EU-Freiwilligen für
humanitäre Hilfe zu pflegen und vor allem durch Wissensaustausch Informationen
über die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu verbreiten. Es
soll auch die Durchführung von Seminaren, Workshops und von Veranstaltungen für
ehemalige Freiwillige unterstützen. –
Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit
(Art. 17) Diese Aktion zielt darauf ab, durch öffentliche Informations-,
Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Initiative „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“ und für das freiwillige Engagement im Bereich der
humanitären Hilfe zu werben. Die Kommission wird einen Aktionsplan für
Information und Kommunikation erstellen, der von allen Begünstigten,
insbesondere den Entsende- und Aufnahmeorganisationen, umgesetzt werden soll. In Bezug auf die Modalitäten einiger Aktionen wird die Kommission
ermächtigt, durch den Erlass delegierter Rechtsakte (Artikel 25) Standards und
Indikatoren für die operativen Ziele und durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten
(Artikel 24) das Zertifizierungsverfahren und das Schulungsprogramm
festzulegen. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 214 Absatz 5 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Da die Einrichtung von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ in einem
spezifischen Artikel des Vertrags vorgesehen ist, gilt das
Subsidiaritätsprinzip nicht. Verhältnismäßigkeitsprinzip Dieser Vorschlag soll festgestellte Lücken in den bestehenden Freiwilligenprogrammen
schließen und geht nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Union beschränkt sich
auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Entsendung von Freiwilligen
im Rahmen der humanitären Hilfe. Dazu zählen vor allem die Entwicklung von
Standards und die Einrichtung eines Zertifizierungsverfahrens, eines
Schulungsprogramms und eines Registers geschulter Freiwilliger. Die
Hauptaktionen in Bezug auf die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe betreffen
die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von Freiwilligen und werden
dezentral von den Entsende- und Aufnahmeorganisationen durchgeführt. Die
Kommission hat außerdem die Absicht, die Programmverwaltung einer
Exekutivagentur zu übertragen. Gewähltes Rechtsinstrument Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT In der Kommissionsmitteilung „Ein Haushalt für
Europa 2020“[13]
ist für die Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
(„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“) eine Mittelzuweisung von 239,1 Mio. EUR
(in jeweiligen Preisen) vorgesehen. 2012/0245 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen
Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Solidarität zählt zu den
Grundwerten der Union und es besteht noch Potenzial, die Mittel und Wege, wie
die Solidarität der Unionsbürger mit Menschen in Drittländern, die durch Natur-
oder von Menschen verursachte Katastrophen bedroht oder bereits von deren
Folgen betroffen sind, zum Ausdruck gebracht wird, weiterzuentwickeln. (2) Die Freiwilligentätigkeit ist
ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die
Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit im Dienste ihrer
Mitmenschen einzusetzen, ohne dass die Erzielung finanziellen Gewinns im
Vordergrund steht. (3) Die Vorstellungen der Union
in Bezug auf die humanitäre Hilfe sind im „Europäischen Konsens über die
humanitäre Hilfe“[14]
dargelegt, der gemeinsame Ziele, Grundsätze und praxisbewährte Methoden
festlegt und damit einen gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären
Hilfe der Union schafft. Im Europäischen Konsens bekräftigt die Union außerdem
ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe – Menschlichkeit,
Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit – zu achten und zu fördern.
Die Aktionen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im
Folgenden „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“) sollten sich auf den
Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen. (4) Die Union leistet humanitäre
Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der
Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes
auch zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität von „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“ mit diesen Instrumenten sollte sichergestellt werden, um
einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu
gewährleisten und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige
Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf
humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien zwischen „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch
Beschluss XX/XXXX[15]
eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD und den EU-Delegationen angestrebt
werden. (5) Die Zahl, das Ausmaß und auch
die Komplexität der humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren
erheblich zugenommen und stellen humanitäre Akteure damit verstärkt vor die
Aufgabe, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale
Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Vulnerabilität und bei der
Stärkung ihrer Katastrophenresilienz zu unterstützen. (6) Freiwillige können die
humanitären Hilfseinsätze stärken und zur Professionalisierung der humanitären
Hilfe beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf
ihre Entsendung vorbereitet und so mit den notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen
ausgestattet werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen. (7) Freiwilligenprogramme mit
Schwerpunkt auf die Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und
anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme,
die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet
sind. „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte daher jede Doppelarbeit
vermeiden und einen Mehrwert erzeugen, indem es einerseits Freiwilligen die
Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und
damit das bürgerschaftliche Engagement in der Europäischen Union stärkt und
andererseits die transnationale Zusammenarbeit der am Korps beteiligten
Durchführungsorganisationen fördert. (8) Die bestehenden
Freiwilligenprogramme weisen Lücken auf, die „EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe“ durch Entsendung von Freiwilligen mit dem richtigen Profil zur richtigen
Zeit an den richtigen Ort schließen kann. Dies könnte insbesondere dadurch
erreicht werden, dass sowohl europäische Standards für die Erfassung und
Auswahl von Freiwilligen für die humanitäre Hilfe als auch gemeinsam
vereinbarte Benchmarks für ihre Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung
festgelegt, Register geeigneter anhand des Bedarfs vor Ort ausgewählter
Freiwilliger eingerichtet und den Freiwilligen Möglichkeiten geboten werden,
nicht nur im Rahmen von Entsendungen zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen,
sondern auch durch Unterstützungsarbeit im Heimatland und Online-Volunteering[16]. (9) Die Sicherheit der
Freiwilligen sollte auch weiterhin höchste Priorität besitzen. (10) Die Union leistet humanitäre
Hilfe in Partnerschaft mit den Durchführungsorganisationen. Diese
Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“ spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort
gestärkt und die Teilnahme an den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe“ maximiert wird. Die Union sollte die Durchführungsorganisationen vor
allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von
EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einklang mit den von der Kommission
festgelegten Standards betrauen. Darüber hinaus sollte die Kommission ggf.
selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine
Entsendung zurückgreifen können. (11) Privatunternehmen können eine
wichtige Rolle spielen und vor allem durch freiwilliges Engagement von
Beschäftigten einen Beitrag zur humanitären Hilfe der Union leisten[17]. (12) Durch das freiwillige Engagement
im Bereich der humanitären Hilfe bleiben junge Menschen aktiv, entwickeln sich
persönlich weiter, steigern ihre interkulturelle Kompetenz und verbessern ihre
Fähigkeiten und damit auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen
Wirtschaft. Dies trägt nicht nur zur Initiative „Chancen für jungen Menschen“[18] bei,
sondern auch zur Verwirklichung weiterer wichtiger Ziele der Union wie sozialer
Inklusion, Beschäftigung, aktiver Bürgerschaft, Bildung und Qualifizierung[19]. (13) Gemäß den der Union zugrunde
liegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten
Unionsbürger und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus
allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit zum
bürgerschaftlichen Engagement besitzen. Aufgrund der besonderen
Rahmenbedingungen der humanitären Hilfe sollten Teilnehmer an „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“ mindestens 18 Jahre alt sein. (14) Ein klarer rechtlicher Status
ist eine entscheidende Voraussetzung für die Entsendung als Freiwilliger in ein
Land außerhalb der Union. Die Bedingungen der Entsendung, darunter Standards
für die Sicherheit der Freiwilligen, die Zuständigkeiten der Entsende- und
Aufnahmeorganisationen, Versicherungsschutz sowie Tage- und Wohngelder und sonstige
Zulagen, sollten vertraglich festgelegt werden. Grundvoraussetzung für die
Entsendung von Freiwilligen in Drittländer sollten ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen vor Ort sein. (15) „EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe“ sollte lokale Organisationen unterstützen, die in Drittländern im
Bereich der humanitären Hilfe aktiv sind. Durch die Aktivitäten von
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollten die Aufnahmeorganisationen
verstärkt in die Lage versetzt werden, humanitäre Krisen zu bewältigen, die
EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe professionell zu betreuen, deren
Fähigkeiten und Kompetenzen wirksam einzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich
die Freiwilligeneinsätze dauerhaft auf die lokale Bevölkerung auswirken und
damit den Not leidenden, von humanitären Krisen betroffenen Menschen, die ja
die Zielgruppe der humanitären Hilfe der Union bilden, zugute kommen. (16) Die Finanzvorschriften dieser
Verordnung sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den
mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen. Die finanzielle Unterstützung
sollte im Einklang mit der Verordnung Nr. xxx/2012 des Rates über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[20]
erfolgen. Aufgrund der besonderen Merkmale von „EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe“ ist es angemessen, festzulegen, dass sowohl natürliche Personen als auch
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts finanzielle
Unterstützung erhalten können. Es muss außerdem gewährleistet werden, dass die
Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die darin verankerten
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, eingehalten
werden. (17) Die finanziellen Interessen
der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene
Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung
von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder
nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Es
sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug
zu verhindern, und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um
entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge
gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften[21],
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November
1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission
zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor
Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[22]
und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[23]
wieder einzuziehen. (18) Die
Teilnahme von Drittländern und insbesondere von Beitritts-, Kandidaten-, EFTA-
und Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollte auf
der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen möglich sein. (19) Um eine kontinuierliche
Rückkoppelung und Verbesserung zu ermöglichen, sollte der Kommission in Bezug
auf die Vorschriften über die Standards für die Betreuung von EU-Freiwilligen
für humanitäre Hilfe und die Änderung der Leistungsindikatoren die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission bei ihren Vorarbeiten – auch auf Expertenebene –
angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, rechtzeitige
und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat gewährleisten. (20) Zur Gewährleistung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[24]. Für die
Annahme des Zertifizierungsverfahrens, des Schulungsprogramms und des jährlichen
Arbeitsprogramms des Korps sollte das Prüfverfahren zur Anwendung kommen. (21) Die Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. (22) Die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung geht nicht über das für die
Zwecke der reibungslosen Arbeit von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“
notwendige Maß hinaus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Kommission unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[25]. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch in der Union rechtmäßig niedergelassene
Durchführungsorganisationen unterliegt der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG[26]. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches
Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „‚EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe‘“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer
Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet. Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und
Verfahren für die Arbeitsweise von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sowie
die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung. Artikel 2
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für (1) die Entsendung von
EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Rahmen der humanitären Hilfe in
Drittländern, (2) Aktionen innerhalb der Union,
die der Unterstützung, Förderung und Vorbereitung der Entsendung von
EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Rahmen der humanitären Hilfe dienen,
und (3) Aktionen innerhalb und
außerhalb der Union, die dem Ausbau der Kapazitäten der Aufnahmenorganisationen
in Drittländern im Hinblick auf die Betreuung von EU-Freiwilligen für
humanitäre Hilfe dienen. Artikel 3
Ziel Ziel von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“
ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in
Not durch Förderung einer wirksamen und sichtbaren EU-Freiwilligeninitiative
greifbaren Ausdruck zu verleihen, die dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit
der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und
die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener
Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken. Artikel 4
Allgemeine Grundsätze (1) Die Aktionen von
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ werden im Einklang mit den Grundsätzen
der humanitären Hilfe - Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit - durchgeführt. (2) Die Aktionen von
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ orientieren sich am Bedarf der lokalen
Bevölkerung und der Aufnahmeorganisationen und sollten zur Professionalisierung
der humanitären Hilfe beitragen. (3) Die Sicherheit der
Freiwilligen hat Priorität. (4) „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“ fördert gemeinsame Aktivitäten und die Beteiligung von
Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und unterstützt gemeinsame Projekte und
transnationale Partnerschaften der in Artikel 10 genannten
Durchführungsorganisationen. Artikel 5
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (a)
„Freiwilliger“ eine Person, die sich aus freiem
Willen und eigenem Antrieb und ohne dass der finanzielle Gewinn im Vordergrund
steht, für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die der lokalen
Bevölkerung, der Person selbst oder der Gesellschaft insgesamt zugute kommen; (b)
„Kandidat“ eine Person, die die Zulassungskriterien
nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt und sich um die Teilnahme an Aktivitäten von
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ bewirbt; (c)
„EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen
Kandidaten, der ausgewählt, geschult, für geeignet befunden und als verfügbar
für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländen registriert
wurde; (d)
„humanitäre Hilfe“ Aktivitäten und Maßnahmen, die
in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu
retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von
Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde
zu wahren. Diese Hilfe umfasst u. a. Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen
bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach,
Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen
ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie
Maßnahme, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und zur Stärkung der
Resilienz und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und
ihre Folgen zu überwinden; (e)
„Drittland“ ein Land außerhalb der Union, in dem
humanitäre Hilfe im Sinne von Buchstabe d geleistet wird. Artikel 6
Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen (1) Bei der Durchführung dieser
Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der
Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes
Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe,
Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten. (2) Die Kommission und die
Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Kohärenz zwischen den einschlägigen
einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen von „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“ zu verbessern. (3) Bei der Durchführung der
Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert die Union die
Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen, insbesondere den
Vereinten Nationen, und mit anderen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen
Partnern. Artikel 7
Operative Ziele (1) „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“ verfolgt folgende operative Ziele: (a)
Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung
humanitärer Hilfe Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses
operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet: –
Zahl der entsandten oder für eine Entsendung
verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; –
Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe
der Union erreicht werden. (b)
Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen der
freiwilligen Helfer vor Ort und ihrer Arbeitsbedingungen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses
operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet: –
Zahl der geschulten Freiwilligen und die anhand von
Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der
Schulung; –
Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen, die
die Standards für die Entsendung und die Betreuung von EU-Freiwilligen für
humanitäre Hilfe einhalten; (c)
Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen
und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses
operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet: –
Zahl und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen; –
Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus
Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen; (d)
Förderung der Sichtbarkeit der der humanitären
Hilfe der Union zugrundeliegenden Werte Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses
operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet: –
Wissensstand der EU-Freiwilligen für humanitäre
Hilfe in Bezug auf die humanitäre Hilfe der EU; –
Kenntnisstand der Zielbevölkerung in der Union, der
teilnehmenden und begünstigten Bevölkerungsgruppen in Drittländern sowie
sonstiger humanitärer Akteure in Bezug auf „EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe“; (e)
Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur
Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und der
Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses
operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet: –
Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen; –
Verbreitung und Übernahme der Standards für die
Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch andere
Freiwilligenprogramme. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a
bis e genannten Indikatoren werden gegebenenfalls für das Monitoring, die
Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen. Diese Indikatoren gelten
vorläufig und können nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert werden, um
Erkenntnissen aus der Fortschrittsbewertung Rechnung zu tragen. KAPITEL II
AKTIONEN VON „EU-FREIWILLIGE FÜR HUMANITÄRE HILFE“ Artikel 8
Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ verfolgt
die in den Artikeln 3 und 7 genannten Zielen im Rahmen folgender Aktionen: –
Entwicklung und Pflege von Standards betreffend
Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe; –
Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur
Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen; –
Erfassung und Auswahl von Kandidaten; –
Einrichtung eines Schulungsprogramms und
Unterstützung für Praktika; –
Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines
Registers EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe; –
Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
in Drittländer zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen; –
Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen; –
Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks der
EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; –
Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit; –
ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der
Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit von „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“. Artikel 9
Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (1) Durch den Erlass delegierter
Rechtsakte nach Artikel 25 legt die Kommission Standards für folgende Aktionen
fest: (a)
Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten
im Hinblick auf ihre Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe sowie (b)
Betreuung und Einsatz von EU-Freiwilligen für
humanitäre Hilfe. (2) Diese Standards stellen die
notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u. a. die jeweiligen
Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die
Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs-
und sonstigen Kosten, Versicherungsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und weitere
relevante Aspekte. Artikel 10
Zertifizierung (1) Die Kommission richtet sowohl
ein Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die
Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch
ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein. (2) Entsendeorganisationen kommen
für eine Zertifizierung in Betracht, wenn sie im Bereich der humanitären Hilfe
im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d tätig sind und in eine der folgenden
Kategorien fallen: (a)
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete
Nichtregierungsorganisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union; (b)
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK),
die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften; (c)
dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende
Einrichtungen des öffentlichen Rechts. In den in Artikel 23 genannten Ländern ansässige
Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck und Einrichtungen des
öffentlichen Rechts kommen nach Maßgabe dieses Artikels und der darin genannten
Vereinbarung ebenfalls für eine Zertifizierung in Betracht. (3) Organisationen in
Drittländern, die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Standards
einhalten, kommen insofern als Aufnahmeorganisationen in Betracht, als sie im
Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikel 5 Buchstabe d tätig sind und
in eine der folgenden Kategorien fallen: (a)
Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck,
die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind; (b)
dem Recht eines Drittlands unterliegende
Einrichtungen des öffentlichen Rechts; (c)
internationale Einrichtungen und Organisationen. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und
3 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Aktionen von „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“ in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten
Organisationen durchführen. (5) Die Funktionsweise und die
Modalitäten des Zertifizierungsverfahrens werden mittels
Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren
angenommen. Artikel 11
Erfassung und Auswahl von Kandidaten (1) Unionsbürger, sich
langfristig in einem Mitgliedstaat der Union aufhaltende Drittstaatsangehörige
und Bürger aus den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ländern und Organisationen,
die über 18 Jahre alt sind, können sich als Kandidaten bewerben. (2) Auf der Grundlage einer
vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- oder
Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure können zertifizierte
Entsendeorganisationen Kandidaten erfassen und für eine Schulung auswählen. (3) Bei der Erfassung und Auswahl
von Kandidaten werden die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards
eingehalten. Artikel 12
Schulung von Kandidaten und Praktika (1) Die Kommission richtet ein
Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf
eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten. (2) Kandidaten, die nach Artikel
11 erfasst und ausgewählt wurden, können am Schulungsprogramm teilnehmen.
Umfang und Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren
müssen, werden auf der Grundlage ihres Schulungsbedarfs unter Berücksichtung
ihrer bisherigen Erfahrung festgelegt. (3) Als Teil ihrer Schulung und
vor allem ihrer Vorbereitung auf die Entsendung können Kandidaten Praktika bei
zertifizierten Entsendeorganisationen - nach Möglichkeit in einem anderen Land
als ihrem Herkunftsland - absolvieren. (4) Unbeschadet des Absatzes 3
können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen, an zusätzlichen
Vorbereitungsmaßnahmen der zertifizierten Entsendeorganisationen teilnehmen.
Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Standards für die Vorbereitung entsprechen. (5) Das Schulungsprogramm umfasst
eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung im Rahmen der
humanitären Hilfe. (6) Die Modalitäten des
Schulungsprogramms und das Verfahren zur Bewertung der Eignung für eine
Entsendung werden mittels Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 24
Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Artikel 13
Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (1) Die Kandidaten, die bei der
in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden,
gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe. Sie können in das Register
EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Register“) aufgenommen
werden und kommen für eine Entsendung in Betracht. (2) Die Kommission nimmt die
Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Registers vor und regelt die
Verwendung des Registers und den Zugang dazu. Artikel 14
Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (1) In das Register aufgenommene
EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können wie folgt im Rahmen humanitärer
Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d entsandt werden: (a)
durch zertifizierte Entsendeorganisationen in
Aufnahmeorganisationen in Drittländern oder (b)
durch die Kommission in ihre für humanitäre Hilfe
zuständigen Außenstellen oder im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen in
Drittländern. (2) Bei einer Entsendung nach
Absatz 1 Buchstabe a stellen die zertifizierten Entsendeorganisationen die
Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards sicher. (3) Die spezifischen Bedingungen
der Entsendung der Freiwilligen, darunter Ort und Dauer des Einsatzes und
Aufgaben des Freiwilligen, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation
und dem Freiwilligen festgelegt. (4) Bei einer Entsendung nach
Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnet die Kommission einen Entsendungsvertrag mit
dem Freiwilligen, in dem die spezifischen Bedingungen der Entsendung definiert
werden. Die Entsendungsverträge verleihen den Freiwilligen weder die Rechte
noch die Pflichten aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Union. Artikel 15
Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen Die Kommission unterstützt u. a. folgende
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen, um die
Wirksamkeit der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und die Nachhaltigkeit
ihrer Arbeit zu steigern: (a)
Schulung von Mitarbeitern und Freiwilligen der
Aufnahmeorganisationen in den Bereichen Betreuung von Freiwilligen, Coaching
und Katastrophenvorsorge und -abwehr sowie in sonstigen relevanten Bereichen; (b)
Austausch praxisbewährter Methoden, technische
Hilfe, Twinning-Programme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen,
Aufbau von Netzwerken sowie sonstige relevante Maßnahmen zur Verbesserung der
Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländern und zur
Förderung einer qualitativ hochstehenden Freiwilligenarbeit vor Ort. Artikel 16
Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (1) Die Kommission richtet ein
Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Netzwerk“) ein
und ist für seine Verwaltung zuständig. (2) Das Netzwerk dient der
Förderung der Kontakte zwischen Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre
Hilfe, die an der Initiative teilnehmen oder bereits teilgenommen haben,
zwischen diesen und anderen Begünstigten im Rahmen von „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“, insbesondere den in Artikel 15 genannten, sowie zwischen
sonstigen relevanten Akteuren. Es bietet Möglichkeiten für eine virtuelle
Interaktion, insbesondere durch Wissensaustausch und durch Verbreitung von
Informationen über die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, und
unterstützt weitere geeignete Maßnahmen wie die Veranstaltung von Seminaren und
Workshops. (3) Darüber hinaus bietet und
fördert das Netzwerk Möglichkeiten für Online-Volunteering, um die Aktivitäten
der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu ergänzen und zu verstärken. Artikel 17
Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit (1) Die Kommission unterstützt
Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung für die
Öffentlichkeit, um für die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und
die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der
Union als in den durch Aktionen im Rahmen der Initiative unterstützten
Drittländern zu werben. (2) Die Kommission erstellt einen
Aktionsplan für Information und Kommunikation über die Ziele, Aktionen und
Ergebnisse der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, in dem sie
Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber Bürgern der EU und
potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten im Rahmen der Aktionen von
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ festlegt. Alle Begünstigten von
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere die Entsende- und
Aufnahmeorganisationen, beteiligen sich an der Umsetzung dieses Aktionsplans. (3) EU-Freiwillige für humanitäre
Hilfe nehmen – erforderlichenfalls mit Unterstützung und Anleitung durch die
Entsende- und Aufnahmeorganisationen – vor, während und nach der Entsendung an
geeigneten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen teil,
um für die Arbeit von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und ihre Tätigkeit
als Freiwillige zu werben. Diese Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt
und legen den Freiwilligen keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf. KAPITEL III
Finanzvorschriften Artikel 18
Förderfähige Aktionen (1) Die in Artikel 8 genannten
Aktionen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen und
Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Initiative
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und anderen relevanten Programmen auf
nationaler und internationaler Ebene, kommen für eine finanzielle Unterstützung
in Betracht. (2) Mit den in Absatz 1
genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten,
Monitoring, Kontrolle, Audit und Evaluierung finanziert werden, die für die
Verwaltung der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ für humanitäre
Hilfe und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind. (3) Hierzu zählen insbesondere
Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach
außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen,
Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch
(einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen
zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit
zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung, die der Kommission entstehen. Artikel 19
Empfänger der finanziellen Unterstützung Die finanzielle Unterstützung nach dieser
Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des
öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller
Unterstützung im Sinne der Verordnung XX/2012 über die Haushaltsordnung gelten. Artikel 20
Haushaltsmittel Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende
Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014-2020
beträgt 239 100 000 EUR in jeweiligen Preisen. Gegebenenfalls können
Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um
vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum
31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden. Artikel 21
Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren (1) Die Kommission führt die
finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung XX/2012 über
die Haushaltsordnung durch. (2) Die finanzielle Unterstützung
nach dieser Verordnung kann in jeder der in der Haushaltsordnung vorgesehenen
Formen erfolgen. (3) Zur Durchführung dieser
Verordnung nimmt die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm der Initiative
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ nach dem Verfahren des Artikels 24
Absatz 2 an. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die
Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm
enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den
einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen
Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden auch die Prioritäten, die
wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt. (4) Die Kommission kann prüfen,
welcher zusätzliche Nutzen und welche Managementvorteile mit der Einrichtung
eines EU-Treuhandfonds verbunden wären. Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union (1) Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
angemessene und abschreckende Sanktionen. (2) Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. (3) Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im
Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder
einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine
sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union vorliegt. (4) Unbeschadet der
Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in
Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in
Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus
der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort durchzuführen. KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 23
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen (1) „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“ steht offen für die Teilnahme von (a)
Bürgern und Entsendeorganisationen aus
Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sowie
Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den in
den jeweiligen Rahmenabkommen und Assioziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen
Regelungen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die
Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union, (b)
Bürgern und Entsendeorganisationen aus Ländern der
Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen, (c)
Bürgern und Entsendeorganisationen aus sonstigen
europäischen Ländern vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Abkommen mit
diesen Ländern und (d)
Mitarbeitern internationaler Organisationen, die in
Artikel 11 Absatz 1 genannten Zulassungskriterien erfüllen. (2) Für diese Zusammenarbeit sind
von den teilnehmenden Ländern gegebenenfalls zusätzliche finanzielle Beiträge
zu entrichten, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren
bereitzustellen sind. Artikel 24
Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird durch den
nach Artikel 17 Absatz der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die
humanitäre Hilfe eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 25
Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse (1) Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 wird der
Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 7
Jahren übertragen. (3) Die Befugnisübertragung kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von
dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. (5) Ein erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat
binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei
Monate verlängert. Artikel 26
Monitoring und Evaluierung (1) Aktionen, für die eine
finanzielle Unterstützung gewährt wird, werden regelmäßig überwacht, um ihre
Durchführung zu verfolgen, und werden regelmäßig von unabhängigen Gutachtern
evaluiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen
hinsichtlich der Ziele von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ für humanitäre
Hilfe und ihres EU-Mehrwerts zu bewerten. Das Monitoring und die Evaluierung
umfassen u. a. die Berichterstattung nach Absatz 5 und andere Aktivitäten
im Zusammenhang mit spezifischen Aspekten dieser Verordnung, die jederzeit
während deren Durchführung veranlasst werden können. (2) In der Evaluierungsphase
stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure
sicher, einschließlich der Freiwilligen, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen,
der humanitären Hilfsorganisationen und der Helfer vor Ort. Die Ergebnisse der
Evaluierung fließen in die Programmgestaltung ein und sind bei der
Mittelzuweisung zu berücksichtigen. (3) Entsendeorganisationen, die
Freiwillige im Rahmen von Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das
Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich
und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor. (4) Die Kommission informiert den
EAD und die EU-Delegationen regelmäßig über die Aktivitäten von „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“ im Einklang mit den jeweiligen Arbeitsvereinbarungen. (5) Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat (a)
spätestens zum 31. Dezember 2017 einen
Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung
innerhalb der ersten drei Jahre, (b)
spätestens zum 31. Dezember 2018 eine
Mitteilung über die laufende Durchführung dieser Verordnung und (c)
spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht
über die Ex-Post-Bewertung. Den Schlussfolgerungen des Berichts werden
gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung beigefügt. KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27
Inkrafttreten Diese
Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN [Dieses
Formblatt ist in Anwendung von Artikel 28 der Haushaltsordnung und
Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen
allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen.] 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Titel des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des
Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme
und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en)
des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Erwartete
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Erwartete
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Titel des Vorschlags/der
Initiative Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[27]:
Politikbereich(e)
und Tätigkeit(en): Politikbereich
23 Humanitäre Hilfe 23 02 04 –
Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme. X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[28].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Titel 4 –
Globales Europa 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Operatives
Ziel Nr. 1 Verbesserung
der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe Operatives
Ziel Nr. 2 Verbesserung
der Fähigkeiten und Kompetenzen der Freiwilligen im Bereich humanitäre Hilfe
und ihrer Arbeitsbedingungen Operatives
Ziel Nr. 3 Aufbau der
Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligentätigkeit
in Drittländern Operatives
Ziel Nr. 4 Förderung der
Sichtbarkeit der der humanitären Hilfe der Union zugrundeliegenden Werte Operatives
Ziel Nr. 5 Verbesserung
des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch
Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten ABM/ABB-Tätigkeit(en) 23 02 04 -
Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Durch den
Vorschlag – wird ein
Europäisches Freiwilligenkorps („EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“)
geschaffen, das den Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu
Maßnahmen der humanitären Hilfe bildet; – werden die
Kapazitäten der Union zur Bewältigung humanitärer Krisen gestärkt, Wissen und
Erfahrungswerte aufgebaut und die Sichtbarkeit der der humanitären Hilfe der
Union zugrundeliegenden Werte sowie die Solidarität mit den Opfern von
Naturkatastrophen oder von durch Menschen ausgelösten Katastrophen in
Drittländern gefördert; – wird auf die
Bedürfnisse der verwundbaren oder betroffenen Bevölkerungsgruppen eingegangen
und zum Kapazitätsaufbau in Drittländern und zur Stärkung der
Katastrophenresilienz beigetragen; – werden die
Grundsätze der Menschlichkeit, Nichtdiskriminierung, Neutralität,
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eingehalten und eine professionellere
Bereitstellung der humanitären Hilfe gefördert; – wird
sichergestellt, dass die Sicherheit der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
eine Priorität ist; – werden
EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Drittländer entsandt, wobei die
Vernichtung lokaler Arbeitsplätze und die Beeinträchtigung der lokalen
Freiwilligentätigkeit zu vermeiden sind. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie
an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der
Initiative verfolgen lässt. – Zahl
der entsandten und entsendebereiten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; – Zahl
der Menschen, die von der humanitären Hilfe der Union erreicht werden; – Zahl
der Freiwilligen, die eine Schulung erhalten, und anhand von Peer Reviews und
des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer ermittelte Qualität der Schulung; – Zahl
der zertifizierten Entsendeorganisationen, die die Standards für die Entsendung
und die Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einhalten; – Zahl
und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen; – Zahl
der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den
Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen; – Wissen
der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die humanitäre Hilfe der EU; – Wissen
der Zielbevölkerung in der Union, in den teilnehmenden und in den begünstigten
Drittländern sowie sonstiger humanitärer Akteure über das Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe; – Verbreitung
und Übernahme der Standards für die Betreuung der EU-Freiwilligen für
humanitäre Hilfe durch andere Freiwilligenprogramme. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Der Vertrag
von Lissabon sieht in Artikel 214 Absatz 5 Folgendes vor: „Als Rahmen
für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären
Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
geschaffen. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die
Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.“ Freiwilligenarbeit
als „Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem
Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“, KOM(2010)683. Mai 2011:
Annahme von Schlussfolgerungen durch den Rat November 2011:
Annahme einer schriftlichen Erklärung des Europäischen Parlaments 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der Mehrwert
des Intervenierens der EU besteht in: a) dem
europäischen und grenzüberschreitenden Charakter der Initiative „EU-Freiwillige
für humanitäre Hilfe“, bei der Unionsbürger aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und gemeinsam an humanitären Hilfsmaßnahmen
teilnehmen; b) der
Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von humanitären
Hilfsorganisationen, die an der Umsetzung der Aktionen des Freiwilligenkorps
beteiligt sind; c) der
Ermöglichung von Größenvorteilen und Skaleneffekten durch Komplementarität und
Synergie mit anderen relevanten nationalen und internationalen Programmen, wie
auch mit den Programmen und Politiken der Union; d) dem
spürbaren Ausdruck europäischer Werte im Allgemeinen und insbesondere der
Solidarität der Union und ihrer Bürger mit besonders verwundbaren und
bedürftigen Bevölkerungsgruppen; e) der
Stärkung einer aktiven Unionsbürgerschaft, indem den Bürgern der Union,
ungeachtet ihres Alters, ihrer sozialen Herkunft, ihres Bildungsniveaus und
ihres beruflichen Hintergrunds ermöglicht wird, an Maßnahmen der humanitären
Hilfe teilzunehmen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die Vorschläge
beruhen auf: – den
Erfahrungen aus den Projekten, die im Rahmen der jeweils in den Jahren 2011 und
2012 eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Europäisches
Freiwilligenkorps – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für
Pilotprojekte“ finanziert wurden; – der
Überprüfung betreffend die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe; – der
Mitteilung der Kommission „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen
Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen
Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“, KOM(2010)683. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Kohärenz mit: – Artikel 215
Absatz 4 AEUV; – Verordnung
(EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre
Hilfe; – dem
Grundsatz, dass Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung aufgrund
dieser Verordnung gewährt wird, nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der
Union unterstützt werden. Die Kommission
stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der
Grundlage dieser Verordnung beantragen, und Empfänger einer solchen
Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen
Quellen, auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über
laufende Anträge auf Gewährung einer solchen Unterstützung unterrichten. – Es sind
Synergien und Komplementaritäten mit anderen Finanzinstrumenten der Union
anzustreben. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer Finanzvorschriften mit befristeter
Geltungsdauer: Mittelzuweisung für: 1.1.2014 bis 31.12.2020 Finanzielle Auswirkungen vom 1.1.2014 bis
31.12.2020 (Zahlungen bis 31.12.2023) 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[29]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
X Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[30] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen Falls mehrere
Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“
näher zu erläutern. Bemerkungen Das Programm
kann direkt von der Kommission (GD ECHO) nach dem Prinzip der direkten
zentralen Mittelverwaltung oder durch eine Exekutivagentur (indirekte
Mittelverwaltung) durchgeführt werden. Beide Optionen stehen weiterhin offen,
ein entsprechender Beschluss wird zu gebührender Zeit gefasst werden. Die Teilnahme
an „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ steht offen für: a) Bürger und
Entsendeorganisationen der Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenziellen
Kandidaten sowie der Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß
den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats (oder
ähnlichen Regelungen) festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für
die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union; b) Bürger und
Entsendeorganisationen der Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im
EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; c) Bürger und
Entsendeorganisationen sonstiger europäischer Länder, vorbehaltlich des
Abschlusses bilateraler Abkommen mit diesen Ländern; d) Personal
internationaler Organisationen, die die Förderkriterien nach Artikel 11 Absatz
1 erfüllen. Für diese
Zusammenarbeit sind von den teilnehmenden Ländern gegebenenfalls zusätzliche
finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit diesen Ländern zu
vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Maßnahmen, für
die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, werden im Rahmen ihres
Follow-ups durchgängig überwacht und regelmäßig von unabhängigen externen
Gutachtern evaluiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen
hinsichtlich der Ziele von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und des
Mehrwerts dieser Initiative für die EU zu bewerten. Das Monitoring umfasst die
Berichterstattung gemäß Artikel 25 Absatz 5 und andere Maßnahmen hinsichtlich
spezifischer Aspekte dieser Verordnung, die zu jedem Zeitpunkt der Durchführung
ergriffen werden können. In der
Evaluierungsphase stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller
relevanten Akteure sicher, einschließlich der Freiwilligen, der Entsende- und
Aufnahmeorganisationen sowie der humanitären Hilfsorganisationen und Helfer vor
Ort. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die Programmgestaltung ein und
sind bei der Mittelzuweisung zu berücksichtigen. Entsendeorganisationen,
die Freiwillige für Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das
Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich
und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor. Die Kommission
unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) spätestens
zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der
erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der
Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre, b) spätestens
zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung
dieser Verordnung, c) spätestens
zum 31. Dezember 2021einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung. Den
Schlussfolgerungen des Berichts sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen
dieser Verordnung beigefügt. Die Kommission
informiert den EAD und die EU-Delegationen überdies regelmäßig über die
Aktivitäten von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Das Programm
kann direkt von der GD ECHO (direkte zentrale Mittelverwaltung) oder von einer
bestehenden Exekutivagentur (indirekte zentrale Mittelverwaltung) durchgeführt
werden und es beinhaltet die Vergabe von Zuschüssen und
Dienstleistungsaufträgen. Beide
Szenarien bergen folgende Risiken: a) mangelnde
Fähigkeit der Partnerorganisationen (insbesondere kleiner
Nichtregierungsorganisationen), ihre internen Organisationsstrukturen
anzupassen, um die sich aus den Verträgen ergebenden finanziellen und
leistungsbezogenen Verpflichtungen einzuhalten; b)
Sicherheits- und Zugangsbeschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die
Aktivitäten in bewaffneten und/oder schwer zugänglichen Regionen durchgeführt
werden, durch die die physische Unversehrtheit der Freiwilligen gefährdet und
die Erreichbarkeit der operativen Ziele eingeschränkt werden können; c)
Imageverlust für die Kommission durch das inhärente Risiko der
Gelderveruntreuung. Bei der
Durchführung durch eine Exekutivagentur besteht ein möglicherweise zusätzliches
Risiko d) in der
fehlenden Koordinierung mit der Exekutivagentur, was daran liegen könnte, dass
die Grenzen der auf die Exekutivagentur übertragenen Management- und Kontrollbefugnisse
nicht ausreichend festgelegt wurden. Die meisten
dieser Risiken können voraussichtlich verringert werden, sie unterliegen in
jedem Fall einer strengen Überwachung. So werden mit der geänderten
Haushaltsordnung Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt (z. B. verstärkte
Verwendung von Pauschalsätzen und Pauschalbeträgen). Bei der
direkten zentralen Mittelverwaltung durch die GD ECHO liegt die potenzielle
Fehlerquote – unter Zugrundelegung der Fehlerquoten der letzten drei Jahre –
voraussichtlich unter 2 %. Auch bei der
Durchführung durch eine Exekutivagentur liegt die Fehlerquote – unter
Zugrundelegung der globalen Fehlerquote einer Agentur (die Exekutivagentur
EACEA beispielsweise wies in ihrem Tätigkeitsbericht 2011 eine Fehlerquote von
0,81 % aus) – voraussichtlich unter 2 %. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Für die
direkte zentrale Mittelverwaltung gelten die allgemeinen Kontrollstrukturen der
GD ECHO. Die Kontrolle konzentriert sich daher auf die Vereinbarkeit und die
Wirksamkeit der bestehenden administrativen, operativen und finanziellen
Verfahren, auch hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften. Sie erfolgt im
Rahmen der Internen Audit-Kapazität (IAC) der GD ECHO. Darüber hinaus
werden die im Rahmen des Instruments vergebenen Zuschüsse und Aufträge einem
von der ECHO-Stelle für externes Audit durchgeführten Ex-post-Audit sowie einer
Evaluierung durch externe Partner unterzogen. Die Maßnahmen können wie üblich
durch den Internen Auditdienst (IAS), den Rechnungshof und OLAF kontrolliert
und geprüft werden. Die voraussichtlichen Kosten für die Kontrolle durch die GD
ECHO liegen, ausgehend von den Angaben von 2011, voraussichtlich zwischen
2,7 % und 3,1 %. Im Falle der
Durchführung durch eine Exekutivagentur wird die Kommission die erforderlichen
Kontrollmaßnahmen für Exekutivagenturen gemäß Artikel 59 der
Haushaltsordnung und der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur
Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen anwenden. Des Weiteren wird die
Kommission verfolgen und kontrollieren, ob die Exekutivagentur angemessene
Kontrollziele für die Aktionen verwirklicht, mit deren Verwaltung sie betraut
ist. Diese Überwachung wird in der Kooperationsvereinbarung zwischen der
zuständigen GD und der Exekutivagentur und in den Halbjahresberichten der
Agentur festgehalten. Die
Hauptmerkmale des internen Kontrollsystems einer Exekutivagentur (wie EACEA)
sind folgende: a)
Finanzkreisläufe auf der Grundlage der Aufgabentrennung; b) Kontrolle
der Förderfähigkeit von Kosten durch Ex-ante-Kontrollen (Aktenprüfungen, Monitoringmissionen);
c)
Überwachungsverfahren; d) Maßnahmen
zur Vereinfachung und Harmonisierung innerhalb derselben Programme sowie
zwischen unterschiedlichen Programmen (Austausch bewährter Praktiken); e) Verwendung
von Pauschalsätzen und Pauschalbeträgen für bestimmte Bereiche/Maßnahmen; f)
Managementberichte (monatlich, vierteljährlich und jährlich wie
Tätigkeitsberichte); g) zentrale
Ex-ante-Kontrollen für öffentliche Vergabeverfahren, Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen und Zuschussvereinbarungen; h) interne
Audit-Kapazität. Die
Tätigkeiten der Exekutivagentur unterliegen der Kontrolle und Prüfung durch den
Internen Auditdienst (IAS), den Rechnungshof und OLAF. Die Schätzung
der Kontrollkosten beruht auf früheren Erfahrungen der Exekutivagentur EACEA.
Letztere schätzte die Kosten für die Kontrolle zweier im Zeitraum 2014-2020
durchzuführender Programme anhand der im Jahresbericht 2011 angegebenen Zahlen
auf 2,8 % bzw. 2,9 % des Gesamtbudgets der beiden Programme. Unter
Zugrundelegung derselben Ergebnisse lägen die Kosten bei „EU-Freiwillige für
humanitäre Hilfe“ im Zeitraum 2014-2020 zwischen 6,7 Mio. und
6,9 Mio. EUR. Hinsichtlich
der GD ECHO beliefen sich die Kontrollkosten durch ihre Rolle als zuständige GD
auf rund 210 000 EUR, was 0,1 % des Gesamtbudgets entspräche.
Die Durchführung solcher Kontrollen würde, in Kombination mit dem
voraussichtlichen Effekt der Vereinfachung der Haushaltsverfahren, ermöglichen,
hohe Fehlerquoten (über 2%) zu vermeiden. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie
an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die GD ECHO
wird ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der am 24. Juni 2011
angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS)
ausarbeiten, um unter anderem sicherzustellen, dass die
internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung von ECHO vollständig auf die CAFS
abgestimmt sind und dass das
Betrugsrisikomanagement von ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu
ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann Kontrollen und Untersuchungen
vor Ort durchführen. Folgende
Maßnahmen sollen potenziellen Betrug und potenzielle Unregelmäßigkeiten gering
halten: – Die
Prävention potenziellen Betrugs und potenzieller Unregelmäßigkeiten wird
bereits bei der Erstellung des Programms berücksichtigt, und zwar durch die
Vereinfachung der Regeln und die verstärkte Verwendung von Pauschalsätzen und
Pauschalbeträgen. – Es erfolgt
eine systematische Prüfung potenzieller Doppelfinanzierungen und die Ermittlung
von Empfängern, die mehrere Zuschüsse erhalten. – Wenn
ernstzunehmende Vermutungen in Richtung Unregelmäßigkeiten und/oder Betrug
bestehen, werden Ad-hoc-Prüfungen durchgeführt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Globales Europa || GM/NGM ([31]) || von EFTA-Ländern[32] || von Kandidatenländern[33] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 4 || 23 02 04 Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe) || GM || JA || JA || NEIN || JA/NEIN Die Teilnahme an
„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ steht anderen europäischen Ländern
vorbehaltlich der in Artikel 23 genannten Bedingungen offen. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || 4. DAS GLOBALE EUROPA GD ECHO || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgejahre || 2014-2020 Insgesamt Operative Mittel || || || || || || || || || 23 02 04 || Verpflichtungen || (1) || 21,200 || 23,800 || 27,600 || 32,700 || 37,900 || 44,500 || 51.400 || || 239.100 Zahlungen || (2) || 13,780 || 18,650 || 23,630 || 29,895 || 34,680 || 40,640 || 47.145 || 30.680 || 239.100 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[34] || || || || || || || || || || || (3) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT für GD ECHO || Verpflichtungen || =1+3 || 21,200 || 23,800 || 27,600 || 32,700 || 37,900 || 44,500 || 51.400 || || 239.100 Zahlungen || =2+3 || 13,780 || 18,650 || 23,630 || 29,895 || 34,680 || 40,640 || 47.145 || 30.680 || 239.100 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 21,200 || 23,800 || 27,600 || 32,700 || 37,900 || 44,500 || 51.400 || || 239.100 Zahlungen || (5) || 13,780 || 18,650 || 23,630 || 29,895 || 34,680 || 40,640 || 47.145 || 30.680 || 239.100 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 21,200 || 23,800 || 27,600 || 32,700 || 37,900 || 44,500 || 51.400 || || 239.100 Zahlungen || =5+ 6 || 13,780 || 18,650 || 23,630 || 29,895 || 34,680 || 40,640 || 47.145 || 30.680 || 239.100 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT 2014 - 2020 GD ECHO || Humanressourcen || 1,146 || 1,146 || 1,146 || 1,146 || 1,274 || 1,274 || 1,593 || 8,725 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,063 || 0,063 || 0,143 || 0,063 || 0,065 || 0,122 || 0,045 || 0,564 GD ECHO INSGESAMT || Mittel || 1,209 || 1,209 || 1,289 || 1,209 || 1,339 || 1,396 || 1,683 || 9,289 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 1,209 || 1,209 || 1,289 || 1,209 || 1,339 || 1,396 || 1,683 || 9,289 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgejahre || GESAMT 2014 - 2020 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 22,409 || 25,009 || 28,889 || 33,909 || 39,239 || 45,896 || 53,083 || || 248,434 Zahlungen || 14,989 || 19,859 || 24,919 || 31,104 || 36,019 || 42,036 || 48,828 || 30,680 || 248,434 3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die
operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT 2014 - 2020 ERGEBNISSE || Art[35] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Register, Zahl der Praktika und entsandten Freiwilligen || 0,014 || 376 || 5,271 || 941 || 13,367 || 1130 || 15,976 || 1356 || 20,222 || 1560 || 22,867 || 1950 || 27,361 || 2291 || 32,074 || 9604 || 137,136 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 1 || 376 || 5,271 || 941 || 13,367 || 1130 || 15,976 || 1356 || 20,222 || 1560 || 22,867 || 1950 || 27,361 || 2291 || 32,074 || 9604 || 137,136 Ziele und Ergebnisse ò || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT 2014 - 2020 ERGEBNISSE || Art[36] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten OPERATIVES ZIEL Nr. 2 Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Freiwilligen im Bereich humanitäre Hilfe und ihrer Arbeitsbedingungen || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Schulung der Freiwilligen, Entwicklung von Standards || 0.0075 || 938 || 7,034 || 711 || 5,330 || 837 || 6,280 || 863 || 6,476 || 1193 || 8,946 || 1535 || 11,511 || 1600 || 12,000 || 7677 || 57,576 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 2 || 938 || 7,034 || 711 || 5,330 || 837 || 6,280 || 863 || 6,476 || 1193 || 8,946 || 1535 || 11,511 || 1600 || 12,000 || 7677 || 57,576 OPERATIVES ZIEL Nr. 3 Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Zahl der Freiwilligenbetreuer/lokalen Freiwilligen/Ausbildung für Ausbilder /Zahl der Seminarteilnehmer || 0.00471 || 1418 || 6,681 || 785 || 3,700 || 857 || 4,038 || 901 || 4,244 || 1037 || 4,886 || 849 || 3,999 || 1263 || 6,000 || 7110 || 33,549 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 3 || 1418 || 6,681 || 785 || 3,700 || 857 || 4,038 || 901 || 4,244 || 1037 || 4,886 || 849 || 3,999 || 1263 || 6,000 || 7110 || 33,549 Ziele und Ergebnisse ò || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT 2014 - 2020 || ERGEBNISSE || || Art[37] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten || || OPERATIVES ZIEL Nr. 4 Förderung der Sichtbarkeit der der humanitären Hilfe der Union zugrundeliegenden Werte || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Aufbau eines EU-Freiwilligennetzwerks für humanitäre Hilfe; Konferenzen, Kommunikation, Sichtbarkeit; Zahl der eingesetzten Online-Volunteers || 0,00081 || 300 || 1,737 || 700 || 0,940 || 1300 || 0,769 || 1700 || 1,395 || 2000 || 0,769 || 2000 || 1,053 || 2000 || 0,826 || 10000 || 7,488 || Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 4 || 300 || 1,737 || 700 || 0,940 || 1300 || 0,769 || 1700 || 1,395 || 2000 || 0,769 || 2000 || 1,053 || 2000 || 0,826 || 10000 || 7,488 || OPERATIVES ZIEL Nr. 5 Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Entwicklung von Standards, Überprüfung, Zertifizierungsverfahren || || || 0,477 || || 0,464 || || 0,538 || || 0,364 || || 0,433 || || 0,575 || || 0,500 || || 3,351 || Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 5 || || 0,477 || || 0,464 || || 0,538 || || 0,364 || || 0,433 || || 0,575 || || 0,500 || || 3,351 || GESAMTKOSTEN || 3032 || 21,200 || 3137 || 23,800 || 4124 || 27,600 || 4820 || 32,700 || 5790 || 37,900 || 6334 || 44,500 || 7154 || 51,400 || 34391 || 239,100 3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Humanressourcen || 1,146 || 1,146 || 1,146 || 1,146 || 1,274 || 1,274 || 1,593 || 8,725 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,063 || 0,06,3 || 0,143 || 0,063 || 0,065 || 0,122 || 0,045 || 0,564 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,209 || 1,209 || 1,289 || 1,209 || 1,339 || 1,396 || 1,683 || 9,289 Außerhalb der RUBRIK 5[38] des mehrjährigen Finanzrahmens || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt Humanressourcen || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs- ausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt GESAMT || 1,209 || 1,209 || 1,289 || 1,209 || 1,339 || 1,396 || 1,683 || 9,289 Die vorstehenden Zahlen werden abhängig von
den Ergebnissen des geplanten Externalisierungsverfahrens angepasst. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = =FTE)[39] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 6 || 6 || 6 || 6 || 8 || 8 || 11 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[40] || am Sitz[41] || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || GESAMT || 12 || 12 || 12 || 12 || 14 || 14 || 18 Betreffender Politikbereich bzw. Haushaltstitel
ist 23 Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Die vorstehenden
Zahlen werden abhängig von den Ergebnissen des geplanten
Externalisierungsverfahrens angepasst. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Politikgestaltung und Politikkonzepte. Durchführungsrechtsakte und -maßnahmen. Externes Personal || Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen; Umsetzung der politischen Vorgaben und Follow-up; administrative Unterstützung. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist gemäß der
Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011)500endg.) mit dem Vorschlag
der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Summe Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
Der Vorschlag sieht eine
Finanzierungsbeteiligung seitens der EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind,
der Beitrittsländer, der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten, die
im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sowie der
Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf
die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] [1] Standard-Eurobarometer
73/2010, Eurobarometer Spezial 343/2010 und Eurobarometer Spezial 384/2012. [2] KOM(2010) 683. [3] Schlussfolgerungen
des Rates zum Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vom 25. Mai
2011. [4] Schriftliche
Erklärung 25/2011 des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2011. [5] 2010 in
Brüssel und 2011 in Budapest. Daran nahmen Vertreter von mehr als 150
Organisationen teil. [6] COHAFA. [7] SG, SJ,
GD BUDG, GD DEVCO, FPIS, EAD, GD EAC, EACEA, GD EMPL und GD ELARG. [8] An diesen
beiden Seminaren, die im Dezember 2011 bzw. Juni 2012 in Brüssel stattfanden,
nahmen mehr als 70 Fachleute teil. [9] ABl. C 25
von 2008, S. 1. [10] ABl. L 11
von 2003, S. 1. [11] KOM(2011)
681 final. [12] Eingerichtet
durch Beschluss X/XX über ein Katastrophenschutzverfahren der Union. [13] KOM(2011)
500 endg. [14] ABl. C 25
von 2008, S. 1. [15] Noch nicht
veröffentlicht. [16] Kommissionsmitteilung
KOM(2010) 683 „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der
EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für
humanitäre Hilfe“, (ABl. C 121/59 von 2011). [17] Kommissionsmitteilung
„Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“,
KOM(2011)681 endg. (ABl. C 37 von 2012, S. 24). [18] Kommissionsmitteilung KOM(2011) 933 (ABl. C 102 von 2012. S. 35 [19] Kommissionsmitteilung
KOM(2011) 568 „EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung
grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (ABl. C 335 von 2011,
S. 19). [20] Noch nicht
veröffentlicht. [21] ABl. L 312
von1999, S. 1. [22] ABl. L 292
von 1996, S.2. [23] ABl. L 136
von 1999, S. 1. [24] ABl. L 55
von 1999, S. 1. [25] ABl. L 8
von 2001, S. 1. [26] ABl. L 281
von 1995, S. 31. [27] ABM:
Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting (Maßnahmenbezogene Gliederung des Haushalts). [28] Im Sinne
des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [29] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [30] Einrichtungen
im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [31] GM =
Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [32] EFTA:
Europäische Freihandelszone. [33] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. [34] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [35] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.:
Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer, etc.). [36] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.:
Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer, etc.). [37] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.:
Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer, etc.). [38] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [39] AC=
Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED=
Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [40] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [41] Insbesondere
Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [42] Siehe
Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [43] Bei den
traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h.
abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.