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Document 52011PC0897
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the award of concession contracts
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Konzessionsvergabe
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Konzessionsvergabe
/* KOM/2011/0897 endgültig - 2011/0437 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Konzessionsvergabe /* KOM/2011/0897 endgültig - 2011/0437 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS In ihrer Mitteilung „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel
zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ vom 13. April 2011 kündigte die
Kommission eine Legislativinitiative im Bereich der Konzessionen an. Die Vergabe von Baukonzessionen unterliegt derzeit
nur einigen wenigen Sekundärrechtsbestimmungen, und für
Dienstleistungskonzessionen gelten allein die allgemeinen Grundsätze des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese
Regelungslücke hat schwerwiegende Verzerrungen des Binnenmarkts zur Folge.
Insbesondere beschränkt sie den Zugang europäischer Unternehmen – vor
allem kleiner und mittlerer Unternehmen – zu den mit Konzessionen
verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die mangelnde Rechtssicherheit beeinträchtigt
zudem die Effizienz. Die vorliegende Initiative soll die Unsicherheiten
bei der Vergabe von Konzessionen im Interesse der Auftraggeber und
Wirtschaftsteilnehmer verringern. Die EU-Rechtsvorschriften sollen öffentliche
Auftraggeber und Vergabestellen nicht in ihrer Freiheit beschränken, die in
ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben mithilfe eigener Ressourcen zu erfüllen;
aber wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, externe Auftragnehmer mit
diesen Aufgaben zu betrauen, muss der tatsächliche Marktzugang aller
Wirtschaftsteilnehmer in der EU sichergestellt sein. Angesichts einer sehr angespannten Haushaltslage
und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in vielen EU-Mitgliedstaaten ist eine
effiziente Verwendung öffentlicher Mittel von besonderer Bedeutung. Ein
angemessener Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde öffentliche und
private Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen bei
einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis fördern. Die Kommission hob 2009 in
ihrer Mitteilung „Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur
Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau
öffentlich-privater Partnerschaften“ hervor, dass eine Legislativinitiative im
Bereich der Konzessionen zur Schaffung eines EU-Rahmens zur Förderung
öffentlich-privater Partnerschaften beitragen könnte. Der vorliegende Entwurf wird gemeinsam mit den
überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe[1] vorgelegt. Er soll zur
Verabschiedung eines separaten Rechtsinstruments für die Konzessionsvergabe
führen, das zusammen mit den zwei überarbeiteten Richtlinien über die
öffentliche Auftragsvergabe (2004/17/EG und 2004/18/EG) einen modernen
Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen bildet. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Vom 12. Mai bis zum 9. Juli 2010 führte
die Kommission eine an die breite Öffentlichkeit gerichtete Online-Konsultation
durch. In einer weiteren öffentlichen Konsultation hörte sie vom 5. August
bis zum 30. September 2010 zudem Unternehmen, Sozialpartner und
Auftraggeber an. Die Ergebnisse der Konsultationen bestätigten, dass die
Rechtsunsicherheit zu Problemen führt und die Unternehmen Hindernissen beim
Marktzugang gegenüberstehen. Sie deuteten darauf hin, dass die EU angemessene
Maßnahmen ergreifen sollte. Die Ergebnisse finden sich unter http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/concessions_en.htm Diese Ergebnisse wurden in einer Reihe von
bilateralen Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommunen sowie der
Unternehmen in den betroffenen Branchen und ihrer Verbände bestätigt. Die bei den Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse
flossen auch in den Bericht über die Folgenabschätzung ein, den der Ausschuss
für die Folgenabschätzung prüfte und am 21. März 2011 annahm. Der
Ausschuss für die Folgenabschätzung gab Empfehlungen ab, die insbesondere
weitere Belege für das Ausmaß der Probleme, die Folgen der festgestellten
Verzerrungen, Unterschiede in der Behandlung öffentlicher Aufträge und
Konzessionen sowie eine weitere Ausarbeitung der Folgenanalyse und des
Vergleichs der einzelnen Optionen betrafen. Diese Empfehlungen wurden in der neu
eingereichten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Stellungnahmen
des Ausschusses für die Folgenabschätzung zu dem Bericht sowie die endgültige
Fassung des Berichts über die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung werden
gemeinsam mit diesem Vorschlag veröffentlicht. Der Bericht bestätigte die Notwendigkeit neuer
Rechtsvorschriften. So sind die Wirtschaftsteilnehmer dem Bericht zufolge
häufig ungleichen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt und können daher
wirtschaftliche Chancen verpassen. Die Folgen sind zusätzliche Kosten und
Nachteile für Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten, die Auftraggeber und die
Verbraucher. Zudem sind sowohl die Definition des Begriffs „Konzession“ als
auch der genaue Inhalt der aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen der
Transparenz und Nichtdiskriminierung noch immer unklar. Der daraus
resultierende Mangel an Rechtssicherheit erhöht das Risiko einer Kündigung oder
vorzeitigen Beendigung rechtswidrig vergebener Verträge und hält die
Auftraggeber letztlich auch dann von der Konzessionsvergabe ab, wenn dies eine
gute Lösung darstellen könnte. Selbst wenn die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften
erlassen würden, um einen auf den Grundsätzen des AEUV beruhenden Rechtsrahmen
zu schaffen, würde die mit der Auslegung dieser Grundsätze durch die
einzelstaatlichen Gesetzgeber verbundene Rechtsunsicherheit nicht behoben, und
es würden weiterhin große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der
einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. In manchen Fällen wurde darauf hingewiesen,
dass das vollständige Fehlen nationaler Rechtsvorschriften dazu führen kann,
dass Konzessionen direkt vergeben werden, was mit einem entsprechenden
Missbrauchsrisiko bis hin zur Korruption einhergeht. Als beste Lösung gelten daher Rechtsvorschriften,
die auf den derzeitigen Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen aufbauen,
angemessen angepasst und durch weitere Bestimmungen ergänzt werden. Ein
restriktiveres Vorgehen würde darin bestehen, die für öffentliche Aufträge
geltenden Bestimmungen auf Konzessionen anzuwenden. Ein solches Vorgehen wäre jedoch
als kontraproduktiv anzusehen, da es die öffentlichen Auftraggeber von der
Konzessionsvergabe abhalten könnte. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53
Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung,
da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: Die Koordinierung der öffentlichen
Vergabeverfahren oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als wichtiges
Instrument für die vollständige Umsetzung des Binnenmarkts im Bereich der
öffentlichen Beschaffung erwiesen, da sie den Wirtschaftsteilnehmern im
gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Konzessionen
verschafft. Europaweite Vergabeverfahren sorgen für Transparenz und
Objektivität bei der öffentlichen Beschaffung und tragen damit zu erheblichen
Einsparungen und besseren Beschaffungsergebnissen bei – zum Nutzen der
Behörden der Mitgliedstaaten und letztlich des europäischen Steuerzahlers. Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese
zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu
konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die
Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für
grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden. Bisher haben viele
Mitgliedstaaten die im AEUV festgelegten Grundsätze der Transparenz und
Gleichbehandlung nicht so ausgelegt, geklärt und umgesetzt, dass eine korrekte
Konzessionsvergabe sichergestellt ist. Die Folgen – ein Mangel an
Rechtssicherheit und eine Abschottung der Märkte – können ohne eine
Intervention auf angemessener Ebene voraussichtlich nicht behoben werden. Eine Intervention der EU ist daher erforderlich,
um bestehende Hindernisse für einen EU-weiten Konzessionsmarkt zu überwinden
und Konvergenz und einheitliche Ausgangsbedingungen sicherzustellen und so
letztlich den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in allen 27
Mitgliedstaaten zu garantieren. Der Vorschlag entspricht daher dem
Subsidiaritätsprinzip. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um
ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts durch die Festlegung
begrenzter Bestimmungen für die Konzessionsvergabe sicherzustellen. In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von
Lösungsmöglichkeiten ermittelt. Diese wurden anschließend daraufhin analysiert,
ob sie zur Erreichung der Ziele des Rechtsakts führen könnten. Die Analyse
ergab, dass diese Ziele nicht im Wege von Vertragsverletzungsverfahren oder
durch andere legislative Instrumente, wie nicht verbindliche Vorgaben, erreicht
werden können. Die grundlegendsten Bestimmungen, die derzeit für
Baukonzessionen gelten, wurden ebenfalls für ungeeignet befunden, da sie nicht
zu ausreichender Rechtssicherheit und der Einhaltung der Grundsätze des AEUV
führen. Andererseits wurde festgestellt, dass detailliertere
Rechtsbestimmungen – ähnlich denen, die derzeit für die Vergabe
öffentlicher Aufträge gelten – über das für die Erreichung der erwünschten
Ziele erforderliche Maß hinausgehen würden. ·
Wahl des Rechtsinstruments Da sich der Vorschlag auf Artikel 53
Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der
Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von
Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher wird eine
Richtlinie vorgeschlagen. Nichtlegislative Optionen wurden verworfen. Die
Gründe hierfür werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erläutert. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 5. Weitere Angaben ·
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Klausel zur Überprüfung
der Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 5 genannten Schwellenwerte
auf den Binnenmarkt. ·
Einzelerläuterungen zum Vorschlag Die vorgeschlagene Richtlinie soll Transparenz,
Fairness und Rechtssicherheit im Rahmen der Konzessionsvergabe garantieren und
so zu besseren Investitionsmöglichkeiten und letztlich zu einem größeren und
hochwertigeren Angebot an Bau- und Dienstleistungen führen. Im Einklang mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf
Vertragsänderungen soll sie für Konzessionen gelten, die nach ihrem
Inkrafttreten vergeben werden. Etwaige vorübergehende Vereinbarungen, die
unbedingt notwendig sind, um die Kontinuität der Dienstleistungen bis zur
Vergabe einer neuen Konzession sicherzustellen, bleiben davon unberührt. Die vorstehend beschriebenen Vorteile sollen durch
eine Reihe von Vorschriften über die Verfahren sowie durch Klärungen
hinsichtlich der Konzessionsvergabe erzielt werden, mit denen im Wesentlichen
zwei Ziele verfolgt werden: Erhöhung der Rechtssicherheit und Gewährleistung
eines besseren Zugangs zu den Konzessionsmärkten für alle Unternehmen in
Europa. Rechtssicherheit Das Hauptziel dieser Richtlinie ist es, den für
die Konzessionsvergabe geltenden Rechtsrahmen zu klären. Gleichzeitig soll jedoch
auch der Anwendungsbereich dieses Rahmens klar abgegrenzt werden. Die
spezifischen Verpflichtungen im Bereich der Konzessionen sollen die
Rechtssicherheit einerseits dadurch erhöhen, dass sie die Grundsätze des AEUV
im Interesse der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen klar
konkretisieren, andererseits aber auch dadurch, dass die Wirtschaftsteilnehmer
sich auf einige grundlegende Verfahrensgarantien stützen können. Begriffsbestimmung: In
diesem Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe wird der
Begriff „Konzession“ im Hinblick auf das Betriebsrisiko genauer definiert. Es
wird geklärt, welche Arten von Risiken als Betriebsrisiken gelten und was unter
dem wesentlichen Risiko zu verstehen ist. Der Vorschlag enthält zudem Vorgaben
für die maximale Laufzeit einer Konzession. Einbeziehung der aus dem AEUV erwachsenden
Verpflichtungen in das Sekundärrecht: Die meisten
derzeit für die Vergabe von öffentlichen Baukonzessionen geltenden
Verpflichtungen sollen nun auch auf sämtliche Dienstleistungskonzessionen
angewandt werden. Zudem sieht der Vorschlag konkrete und präzisere Verpflichtungen
in den einzelnen Phasen des Vergabeverfahrens vor, die auf der Auslegung der
Grundsätze des AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union basieren.
Ferner soll die Anwendung des Sekundärrechts auf die Konzessionsvergabe im
Versorgungssektor ausgeweitet werden, die gegenwärtig von diesen Vorschriften
ausgenommen ist. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit: Es besteht ein beträchtliches Maß an Rechtsunsicherheit darüber,
inwieweit eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen von den
Bestimmungen für öffentliche Vergabeverfahren erfasst werden sollte. Die
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den
Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen Auftraggebern unterschiedlich
ausgelegt. In dem vorliegenden Vorschlag wird daher geklärt, in welchen Fällen
zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Konzessionsverträge von den
Vorschriften für die Konzessionsvergabe ausgenommen werden. Diese Klarstellung
orientiert sich an den vom Europäischen Gerichtshof in seiner einschlägigen
Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen. Änderungen: Immer
häufiger kommt es auch zur Änderung von Konzessionen während deren Laufzeit,
was die Beteiligten vor gewisse Probleme stellt. Eine spezifische Bestimmung
über Änderungen von Konzessionen greift die durch die Rechtsprechung
entwickelten Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische Lösung für den Fall
vor, dass unvorhergesehene Umstände während des Durchführungszeitraums eine
Anpassung einer Konzession erfordern. Besserer Zugang zu den Konzessionsmärkten Der Vorschlag soll den Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zu den Konzessionsmärkten entscheidend verbessern.
Insbesondere sollen die Bestimmungen die Transparenz und Fairness der
Vergabeverfahren erhöhen, indem sie die Wahlfreiheit der öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen hinsichtlich Fragen wie der vorherigen und
nachträglichen Veröffentlichung, der Verfahrensgarantien und der anwendbaren
Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie der von den Bietern einzuhaltenden
Fristen begrenzen. Zudem soll es für die Wirtschaftsteilnehmer einfacher
werden, den Rechtsweg zu beschreiten, um Verstöße gegen diese Bestimmungen zu
verhindern oder dagegen vorzugehen. Veröffentlichung im Amtsblatt: Im Interesse der Transparenz und Gleichbehandlung aller
Wirtschaftsteilnehmer sieht der vorliegende Vorschlag eine obligatorische
Veröffentlichung von Konzessionen vor, deren Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR
beträgt. Dieser für Baukonzessionen bereits geltende Schwellenwert soll unter
Berücksichtigung der von der Kommission zur Vorbereitung des Vorschlags
durchgeführten öffentlichen Konsultationen und Studien nun auch auf
Dienstleistungskonzessionen angewandt werden. So soll sichergestellt werden,
dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die Kosten in einem angemessenen
Verhältnis zum Vertragswert stehen und die Bestimmungen sich auf Verträge mit
einer klaren grenzübergreifenden Bedeutung konzentrieren. Der Vertragswert, für
den dieser Schwellenwert gilt, wird nach einer im Vorschlag festgelegten
Methode berechnet. Bei Dienstleistungen entspricht dieser Wert dem geschätzten
Gesamtwert aller vom Konzessionsnehmer während der gesamten Laufzeit der
Konzession zu erbringenden Leistungen. Ferner wird festgelegt, welche Informationen
möglichen Bietern mindestens bereitzustellen sind. Fristen: Der Vorschlag
sieht zudem eine Mindestfrist für Interessenbekundungen im Rahmen von
Konzessionsvergabeverfahren vor, die wie derzeit bei öffentlichen
Baukonzessionen 52 Tage beträgt. Angesichts der für Konzessionsverträge
typischen höheren Komplexität wurde eine längere Frist als für öffentliche
Aufträge gewählt. Auswahl- und Ausschlusskriterien: Der Vorschlag sieht Verpflichtungen hinsichtlich der Auswahlkriterien
vor, die die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen bei der
Konzessionsvergabe einhalten müssen. Diese Bestimmungen sind weniger restriktiv
als ähnliche derzeit für öffentliche Aufträge geltende Vorschriften. Sie
beschränken die Auswahlkriterien jedoch auf Kriterien, die die wirtschaftliche,
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bieter betreffen, und grenzen
zudem den Umfang der akzeptablen Ausschlusskriterien ein. Zuschlagskriterien:
Der Vorschlag sieht die Verpflichtung vor, objektive Kriterien anzuwenden, die
mit dem Konzessionsgegenstand im Zusammenhang stehen und die Einhaltung der
Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung
garantieren, um sicherzustellen, dass die Angebote unter wirksamen
Wettbewerbsbedingungen bewertet werden und die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen ermitteln können, welches Angebot für sie das wirtschaftlich
günstigste ist. Die Kriterien sollen willkürliche Entscheidungen der
öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen ausschließen und sind vorab in
absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung zu veröffentlichen. Den
Mitgliedstaaten sowie den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen soll es
zudem frei stehen, auch das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots
für die Konzessionsvergabe vorzusehen bzw. anzuwenden. Verfahrensgarantien:
Anders als die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten die
vorgeschlagenen Bestimmungen keinen festen Katalog von Vergabeverfahren. Die
öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen verfügen so über die nötige
Flexibilität, um Konzessionen insbesondere entsprechend den nationalen
rechtlichen Traditionen zu vergeben und die Vergabeverfahren möglichst
effizient zu organisieren. Der Vorschlag sieht jedoch insbesondere hinsichtlich
der Verhandlungen einen umfangreichen verfahrensrechtlichen Schutz bei der
Konzessionsvergabe vor. Diese Garantien sollen die Fairness und Transparenz des
Verfahrens sicherstellen. Rechtsmittel: Mit dem
Vorschlag wird der Anwendungsbereich der Rechtsmittelrichtlinien
(Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EG in der durch die Richtlinie 2007/66/EG
geänderten Fassung) auf alle Konzessionsverträge oberhalb des Schwellenwerts
erweitert, die wirksame Möglichkeiten garantieren sollen, die Vergabeentscheidung
gerichtlich anzufechten, und von den öffentlichen Auftraggebern bzw.
Vergabestellen einzuhaltende gerichtliche Mindeststandards vorzusehen. 2011/0437 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Fehlen klarer Bestimmungen zur Vergabe von
Konzessionen auf Unionsebene führt zu Rechtsunsicherheit, Behinderungen des
freien Dienstleistungsverkehrs und Verzerrungen des Binnenmarkts. Wirtschaftsteilnehmer –
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – können daher oft
nicht von ihren Rechten im Binnenmarkt Gebrauch machen und wichtige
wirtschaftliche Chancen verpassen, und Behörden können öffentliche Mittel
möglicherweise nicht so einsetzen, dass die EU-Bürger von hochwertigen
Leistungen zu bestmöglichen Preisen profitieren. Ein angemessener Rechtsrahmen
für die Konzessionsvergabe würde den tatsächlichen, diskriminierungsfreien
Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der Union und Rechtssicherheit
gewährleisten und so öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und
strategische Dienstleistungen für die Bürger fördern. (2)
Das öffentliche Beschaffungswesen spielt in der
Strategie Europa 2020[4]
eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums fördern und gleichzeitig
eine möglichst effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellen. Die
Vergabe von Baukonzessionen unterliegt derzeit grundlegenden Bestimmungen der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, während für die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen mit grenzübergreifender Bedeutung die Grundsätze
des AEUV gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der
Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon
abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung,
gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine
unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen
Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschieden zwischen
den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat
der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt, wobei er jedoch
nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging. Es ist
daher erforderlich, die Bestimmungen des AEUV in allen Mitgliedstaaten auf
EU-Ebene einheitlich zu konkretisieren und Unterschiede bei seiner Auslegung zu
beseitigen, um hartnäckigen Verzerrungen des Binnenmarkts ein Ende zu setzen. (3)
Diese Richtlinie sollte das Recht der
Mitgliedstaaten bzw. ihrer Behörden, über die direkte Erbringung von
Bauarbeiten oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit oder die Beauftragung
externer Anbieter mit der Durchführung dieser Arbeiten bzw. Dienstleistungen zu
entscheiden, in keiner Weise beschränken. Die Mitgliedstaaten bzw. ihre
Behörden sollten auch weiterhin die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistung
bestimmen und dabei auch etwaige qualitative oder preisliche Bedingungen
festlegen können, um Ziele von öffentlichem Interesse zu erreichen. (4)
Für Konzessionen oberhalb eines bestimmten
Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein
Mindestmaß an Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe
vorzusehen, um die Öffnung der Vergabeverfahren für den Wettbewerb sicherzustellen
und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese
Koordinierungsbestimmungen sollten nicht über das für die Erreichung der
vorstehend genannten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Den Mitgliedstaaten
sollte es jedoch freistehen, diese Bestimmungen zu ergänzen und
weiterzuentwickeln, wenn sie dies für sinnvoll halten, um für eine bessere
Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Grundsätzen zu sorgen. (5)
Bestimmte Koordinierungsbestimmungen sollten auch
für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste gelten, da die
nationalen Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen
beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet werden,
dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die
Netzeinspeisung und die Bereitstellung bzw. den Betrieb der Netze zur
Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren. (6)
Konzessionen sind entgeltliche Verträge zwischen
einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen
Auftraggebern bzw. Vergabestellen über die Durchführung von Bauarbeiten oder
die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung gewöhnlich im
Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw. der
vertragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht. Die Ausführung dieser
Bauarbeiten oder Dienstleistungen unterliegt bestimmten verbindlichen
Verpflichtungen, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle
festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind. Bestimmte staatliche
Handlungen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, in deren Rahmen
der Staat oder eine Behörde die Bedingungen für die Ausübung der
Wirtschafstätigkeiten bestimmt, sollten dagegen nicht als Konzessionen gelten.
Dies gilt auch für bestimmte Vereinbarungen über das Recht eines
Wirtschaftsteilnehmers, öffentliche Bereiche oder Ressourcen zu nutzen, wie
z. B. Pachtverträge, bei denen der Staat oder der öffentliche Auftraggeber
bzw. die Vergabestelle nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt,
ohne bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. (7)
Schwierigkeiten bei der Auslegung der Begriffe
„Konzession“ und „öffentlicher Auftrag“ haben zu einer anhaltenden
Rechtsunsicherheit der beteiligten Akteure geführt und zahlreiche Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union nach sich gezogen. Die Definition des
Begriffs „Konzession“ sollte daher geklärt werden, wobei insbesondere auf das
wesentliche Betriebsrisiko zu verweisen ist. Das Hauptmerkmal einer Konzession,
nämlich das Recht, die betreffenden Bauwerke oder Dienstleistungen zu nutzen,
schließt stets die Übertragung eines wirtschaftlichen Risikos auf den
Konzessionsnehmer ein, einschließlich der Möglichkeit, dass die getätigten
Investitionen und die beim Betrieb des Bauwerks oder bei der Erbringung der
Dienstleistungen entstandenen Kosten nicht vollständig ausgeglichen werden
können. Die Anwendung besonderer Bestimmungen auf Konzessionen wäre nicht gerechtfertigt,
wenn der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle den Vertragspartner
von jedem möglichen Verlust freistellen würde, indem er ihm Mindesteinnahmen
garantiert, die mindestens so hoch sind wie die Kosten, die ihm bei der
Durchführung des Vertrags entstehen. Gleichzeitig sollte klargestellt werden,
dass bestimmte Vereinbarungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder
einer Vergabestelle vollständig vergütet werden, als Konzessionen gelten
sollten, wenn der Ausgleich der dem Betreiber bei der Ausführung der
Bauarbeiten oder Dienstleistungen entstehenden Kosten von der tatsächlichen
Nachfrage nach den Dienstleistungen oder dem Vermögenswert oder von deren bzw.
dessen Verfügbarkeit abhängt. (8)
Sieht eine sektorspezifische Regelung einen garantierten
Ausgleich der bei der Vertragsdurchführung getätigten Investitionen oder
anfallenden Kosten des Auftragnehmers vor, sollte ein solcher Vertrag nicht als
Konzession im Sinne dieser Richtlinie gelten. (9)
Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen
Rechte ist entscheidend für die Definition des Anwendungsbereichs dieser
Richtlinie, da Einrichtungen, die weder Vergabestellen gemäß Artikel 4
Absatz 1 Nummer 1 noch öffentliche Unternehmen sind, ihren
Bestimmungen zur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund solcher Rechte
erfassten Tätigkeiten ausüben. Es sollte daher klargestellt werden, dass
mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere
EU-Rechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens
gewährte Rechte keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser
Richtlinie darstellen. Dies gilt für die Richtlinie 98/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt[5], die Richtlinie 96/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt[6], die Richtlinie 97/67/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste
der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität[7], die Richtlinie 94/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1994 über die
Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen[8]
und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf
Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69
und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates[9].
Die immer vielfältiger werdenden Formen öffentlicher Handlungen machen zudem
eine klarere Definition des Begriffs der Beschaffung selbst erforderlich. Die
Vorschriften der Union über Konzessionen betreffen den Erwerb von Bauarbeiten
und Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung in der Nutzung der errichteten
Bauwerke oder erbrachten Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Erwerb“ sollte
dabei im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der
jeweiligen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den
Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle
voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der
Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der
Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung zurückzuzahlen. (10)
Auch hat es sich als notwendig erwiesen,
klarzustellen, was unter einer einzelnen Beschaffung zu verstehen ist, wobei
mit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten
Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden
Beschaffung vergebenen Konzessionen zugrunde zu legen und der Auftrag als
Ganzes – unter Umständen unterteilt in Lose – bekanntzumachen ist.
Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Beschaffung sämtliche Lieferungen,
Bauarbeiten und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten
Projekts erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges
Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und
Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber sein oder auch der
Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen
und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft
sind. (11)
Um bei der Anwendung der
Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein
angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie
erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden.
Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von
Vergabestellen im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird.
Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die
Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben. (12)
Vergabestellen können Konzessionen auch vergeben,
um mehrere erforderliche Tätigkeiten ausführen zu lassen, die möglicherweise
unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Es sollte daher klargestellt
werden, dass Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, denjenigen
Rechtsvorschriften unterliegen, die für die Tätigkeit gelten, für die sie in
erster Linie bestimmt sind. Die Ermittlung der Tätigkeit, für die die
Konzession in erster Linie bestimmt ist, kann auf einer Analyse der von der
Konzession zu erfüllenden Anforderungen beruhen, die die Vergabestelle zur
Schätzung des Konzessionswerts und zur Erstellung der Konzessionsunterlagen
vornimmt. In bestimmten Fällen kann die Feststellung, für welche Tätigkeit die
Konzession in erster Linie bestimmt ist, objektiv unmöglich sein. Die für
solche Fälle geltenden Bestimmungen sollten festgelegt werden. (13)
Es ist angezeigt, bestimmte
Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen,
die an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der seinerseits ein
öffentlicher Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle ist, und auf einem
ausschließlichen Recht beruhen, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß
veröffentlichten nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie im
Einklang mit dem AEUV oder mit sektoralen Vorschriften der Union über die
Verwaltung von Netzinfrastrukturen im Zusammenhang mit den in Anhang III
aufgeführten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen
Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen
Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Verpflichtung gelten, eine
Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen, um die Einhaltung des Grundsatzes der
Transparenz sicherzustellen, soweit nicht sektorale Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen
vorsehen. (14)
Es ist angezeigt, bestimmte Dienstleistungs- und
Baukonzessionen auszuschließen, die an ein verbundenes Unternehmen der
Vergabestelle vergeben werden, dessen Haupttätigkeit nicht in der Durchführung
solcher Dienstleistungen oder Bauarbeiten auf dem Markt, sondern in der
Durchführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen für ihre Gruppe besteht.
Zudem sollten bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen ausgeschlossen
werden, die eine Vergabestelle an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von
mehreren Vergabestellen gebildet wird, um die von dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten durchzuführen, und dem diese Vergabestelle angehört. Es ist jedoch
darauf zu achten, dass dieser Ausschluss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen
zugunsten der Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen führt, die mit den
Vergabestellen verbunden sind; es sollten daher angemessene Regelungen
eingeführt werden, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen, innerhalb deren
die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes auf dem Markt erzielen dürfen und bei
deren Überschreiten ihnen ohne einen Aufruf zum Wettbewerb keine Konzession
erteilt werden darf, sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der
Gemeinschaftsunternehmen und der Stabilität der Verbindungen zwischen diesen
Gemeinschaftsunternehmen und den Vergabestellen, aus denen sie sich
zusammensetzen. (15)
Von der Anwendung der Richtlinie sollten
Konzessionen ausgenommen werden, die von Vergabestellen vergeben werden, um die
Durchführung einer in Anhang III genannten Tätigkeit zu ermöglichen, wenn
sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit erfolgt, unmittelbar dem
Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die unbeschränkt zugänglich sind; dies
sollte in einem dazu vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 27 der
Richtlinie [derzeit 2004/17/EG] ermittelt werden. Ein solches Verfahren
sollte den betroffenen Vergabestellen Rechtssicherheit bieten und eine
angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen
eine einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist. (16)
Die Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die
internationale Organisationen im eigenen Namen und für eigene Rechnung
vergeben. Es sollte jedoch geklärt werden, inwieweit die Richtlinie auch für
Konzessionen gelten sollte, die von besonderen internationalen Bestimmungen
erfasst sind. (17)
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber,
inwieweit die Vorschriften für die Konzessionsvergabe auch für die
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den
Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern und
Vergabestellen unterschiedlich ausgelegt. Es sollte daher klargestellt werden,
in welchen Fällen von solchen Auftraggebern vergebene Konzessionen nicht den
Bestimmungen über die öffentliche Konzessionsvergabe unterliegen sollten. Dabei
sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Die Tatsache, dass beide
Vertragsparteien selbst öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 sind, schließt als solche nicht
die Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe aus. Die Anwendung
der Vorschriften für die Konzessionsvergabe sollte jedoch die Behörden nicht in
ihrer Freiheit beschränken, über die Art und Weise der Organisation der
Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu entscheiden. Konzessionen, die an
kontrollierte Einrichtungen vergeben werden, und die Zusammenarbeit zur
gemeinsamen Durchführung der öffentlichen Aufgaben durch die teilnehmenden
öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen sollten daher vom
Anwendungsbereich der Bestimmungen ausgenommen werden, wenn die in der
Richtlinie aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Mit dieser Richtlinie sollte
sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene
öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis
zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig sollte die
Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren
eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben. (18)
Um eine angemessene Veröffentlichung von Bau- und
Dienstleistungskonzessionen sicherzustellen, die von öffentlichen Auftraggebern
oder von Vergabestellen vergeben werden und deren Wert einen bestimmten
Schwellenwert überschreitet, sollte der Vergabe solcher Verträge eine
obligatorische Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vorausgehen. Die Schwellenwerte sollten mit einer klaren grenzübergreifenden
Bedeutung der Konzessionen für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten
verbunden sein. Bei der Berechnung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession
sollte der Wert aller vom Konzessionsnehmer zu erbringenden Dienstleistungen
aus Sicht eines möglichen Bieters berücksichtigt werden. (19)
Angesichts der negativen Auswirkungen auf den
Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur
unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten
sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine
Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, da es objektiv nur
einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der die Konzession durchführen kann. Nur
Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf eine
Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung rechtfertigen, sofern die
Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder die
Vergabestelle selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren
herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur
Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte. (20)
Eine Überprüfung so genannter prioritärer und
nichtprioritärer Dienstleistungen („A“- und „B“-Dienstleistungen) durch die
Kommission hat gezeigt, dass eine Beschränkung der vollständigen Anwendung des
Beschaffungsvorschriften auf eine begrenzte Gruppe von Dienstleistungen nicht
gerechtfertigt ist. Diese Richtlinie sollte daher für eine Reihe von
Dienstleistungen gelten (wie z. B. Catering- und
Wasserversorgungsdienste), die Potenzial für den grenzübergreifenden Handel
aufweisen. (21)
Angesichts der Ergebnisse der von der Kommission zur
Reform der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen durchgeführten
Bewertung ist es angezeigt, von der vollständigen Anwendung der Richtlinie nur
diejenigen Dienstleistungen auszunehmen, die von begrenztem grenzübergreifender
Interesse sind, nämlich die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen
z. B. im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungsbereich. Diese
Dienstleistungen werden vor einem besonderen Hintergrund erbracht, der sich in
den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher kultureller
Traditionen stark unterschiedlich darstellt. Für Konzessionen zur Erbringung
dieser Dienstleistungen sollten daher eigene Regelungen gelten, die der
Tatsache Rechnung tragen, dass sie neu reguliert werden. Die Verpflichtung,
eine Vorinformation und eine Vergabebekanntmachung für jede Konzession zu
veröffentlichen, deren Wert mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten
Schwellenwerten entspricht, ist angemessen, um sicherzustellen, dass mögliche
Bieter über Geschäftsmöglichkeiten informiert werden und alle Interessenten
Informationen über die Zahl und Art der vergebenen Konzessionen erhalten. Die
Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Verfahren für die Vergabe von
Konzessionen für diese Dienstleistungen einführen, wobei sie die volle Einhaltung
der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der
Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern und
Vergabestellen ermöglichen sollten, der Spezifik der jeweiligen
Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten,
dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen der Notwendigkeit, die
Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der
Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener
Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt
der Innovation Rechnung tragen können. (22)
Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts
und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten
ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der
Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten
geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollen die
Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, spezifische Qualitätskriterien für die
Auswahl von Dienstleistern anzuwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom
Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen
Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten
und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu
erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die
nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die
bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen
oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle
Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der
Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass
ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den
Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. (23)
Damit alle interessierten Unternehmen
Teilnahmeanträge und Angebote einreichen können, sollten die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen verpflichtet werden, eine Mindestfrist für den
Eingang dieser Angebote einzuhalten. (24)
Die Auswahl und Anwendung verhältnismäßiger,
nichtdiskriminierender und gerechter Auswahlkriterien auf die
Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für ihren tatsächlichen Zugang zu den
mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die
Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für
die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen entscheidend sein. Es sollte
daher festgelegt werden, dass sich die Auswahlkriterien ausschließlich auf die
technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Wirtschaftsteilnehmer beziehen, in der Konzessionsbekanntmachung aufgeführt
werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, die
Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche
rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er
dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann,
dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden. (25)
Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und
Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen
Standards entsprechen. Diese sollten allen potenziellen Bietern vorab
bekanntgegeben werden, mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen und
eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder der
Vergabestelle ausschließen. Sie sollten die Möglichkeit eines wirksamen
Wettbewerbs sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente
Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Um diese
Standards einzuhalten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu verbessern,
können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich
günstigsten Angebots vorsehen. (26)
Entscheiden sich die öffentlichen Auftraggeber oder
Vergabestellen dafür, den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu
erteilen, sollten sie die wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien
bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit
dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser
Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen,
das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des
Konzessionsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert
wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. (27)
Konzessionen sind gewöhnlich langfristige, komplexe
Vereinbarungen, in deren Rahmen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und
Risiken übernimmt, die traditionell vom öffentlichen Auftraggeber oder von der
Vergabestelle getragen werden und normalerweise in dessen bzw. deren
Zuständigkeit fallen. Aus diesem Grund sollten die öffentlichen Auftraggeber
und Vergabestellen bei der Organisation des Vergabeverfahrens einen
Flexibilitätsspielraum aufrechterhalten, der auch die Möglichkeit zur Verhandlung
des Vertragsinhalts mit den Bewerbern umfasst. Im Interesse der
Gleichbehandlung und Transparenz während des gesamten Vergabeverfahrens ist es
jedoch sinnvoll, bestimmte Vorgaben für die Struktur des Vergabeverfahrens
festzulegen, einschließlich der Verhandlungen, der Verbreitung von
Informationen und der Verfügbarkeit schriftlicher Aufzeichnungen. Darüber
hinaus sollte festgelegt werden, dass von den ursprünglichen Bestimmungen der
Konzessionsbekanntmachung nicht abgewichen werden sollte, um eine unfaire
Behandlung potenzieller Bewerber zu vermeiden. (28)
Die von den öffentlichen Auftraggebern bzw.
Vergabestellen erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben,
Konzessionsvergabeverfahren für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss
es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen
Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu
gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein,
dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen
könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewöhnlich angebotenen Lieferungen,
Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung
technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen
erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt
Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen
auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen
Regelungen basieren, von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen
berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern
die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten
bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa
eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der
betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden
Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese
fristgerecht zu beschaffen. (29)
Den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen
sollte es gestattet sein, sich in den technischen Spezifikationen und den
Vergabekriterien auf einen bestimmten Produktionsprozess, eine bestimmte Art
der Dienstleistungserbringung oder auf einen bestimmten Prozess in Bezug auf
jede andere Phase des Lebenszyklus eines Produkts oder einer Dienstleistung zu
beziehen, sofern ein Zusammenhang mit dem Konzessionsgegenstand besteht. Um
soziale Gesichtspunkte bei der Konzessionsvergabe besser zu berücksichtigen,
kann es den öffentlichen Beschaffern zudem gestattet werden, in die
Vergabekriterien auch Merkmale der Arbeitsbedingungen aufzunehmen. Erteilen die
öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen den Zuschlag jedoch dem
wirtschaftlich günstigsten Angebot, dürfen sich diese Kriterien nur auf die
Arbeitsbedingungen der direkt am Produktionsprozess bzw. an der Dienstleistungserbringung
beteiligten Personen beziehen. Diese Merkmale dürfen nur den Gesundheitsschutz
der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitskräfte oder die Förderung der
sozialen Integration von Angehörigen benachteiligter und gefährdeter Gruppen im
Rahmen der Vertragsdurchführung betreffen, einschließlich der Zugänglichkeit
für Menschen mit Behinderungen. In diesem Fall sollten Vergabekriterien, die
diese Merkmale beinhalten, in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die
unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in ihrer Arbeitsumgebung haben.
Sie sollten gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
der Erbringung von Dienstleistungen[10]
angewandt werden; zudem sollte sie nicht zu einer direkten oder indirekten
Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten oder aus
Drittländern führen, die das Übereinkommen oder Freihandelsübereinkommen
unterzeichnet haben, denen auch die Union angehört. Auch wenn sie das Kriterium
des wirtschaftlich günstigsten Angebots anwenden, sollte es den öffentlichen
Auftraggebern und Vergabestellen gestattet sein, in die Vergabekriterien die
Organisation, Qualifikationen und Erfahrung der mit der Durchführung der
Konzession betrauten Arbeitskräfte einzubeziehen, da diese Faktoren Einfluss
auf die Qualität der Durchführung der Konzession und folglich auf den
wirtschaftlichen Wert des Angebots haben können. (30)
Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel
können die Bekanntmachung erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz
der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und
Informationsaustausch im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren werden. Der
Einsatz elektronischer Mittel spart zudem Zeit. Dementsprechend ist es
angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung
der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den
auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar
sind. Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit geeigneten
Funktionen können die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen zudem in die
Lage versetzen, Fehler während der Vergabeverfahrens zu vermeiden, zu ermitteln
und zu korrigieren. (31)
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen aus
verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer
gemeinsamen Vergabe öffentlicher Konzessionen interessiert sein, um durch
Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts
optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die
höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen
öffentlichen Auftraggeber bzw. einer einzelnen Vergabestelle getragen werden
könne. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts
bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Konzessionsvergabe festgelegt werden,
um diese zu erleichtern. Ferner können öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen
aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtspersonen nach nationalem
Recht oder nach Unionsrecht errichten. Für solche Formen der gemeinsamen
Konzessionsvergabe sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden. (32)
Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und
Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze,
Regelungen und Kollektivverträge sollten während der Durchführung einer
Konzession anwendbar sein, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften
und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzübergreifende
Konstellationen, in deren Rahmen Arbeitskräfte eines Mitgliedstaates in einem
anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zur Durchführung des Konzessionsvertrags
erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[11]
die Mindestbedingungen, die der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich solcher
entsandter Arbeitnehmer einhalten muss. (33)
Konzessionen sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer
vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder sich
der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines
obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen sollten darüber hinaus die Möglichkeit erhalten,
Kandidaten oder Bieter wegen schwerer Verstöße gegen das Unionsrecht oder gegen
mit dem AEUV im Einklang stehendes nationales Recht zum Schutz der öffentlichen
Interessen begangen haben oder die bei der Durchführung eines früheren
Konzessionsvertrages oder früherer Konzessionsverträge ähnlicher Art mit
demselben öffentlichen Auftraggeber bzw. derselben Vergabestelle erhebliche
oder dauerhafte Defizite erkennen ließen. (34)
Es ist erforderlich, die Bedingungen zu klären,
unter denen Änderungen einer Konzession während des Ausführungszeitraums ein
neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Im Falle
wesentlicher Änderungen an der ursprünglichen Konzession, die die Absicht der
Parteien verdeutlichen, die wesentlichen Bestimmungen oder Bedingungen dieser
Konzession neu zu verhandeln, ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten
sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis
beeinflusst hätten. Eine ausnahmsweise gewährte, vorübergehende Verlängerung
der Laufzeit einer Konzession, die nur dazu dient, die Kontinuität der
Erbringung der Dienstleistung bis zur Vergabe einer neuen Konzession
sicherzustellen, sollte in der Regel nicht als wesentliche Änderung der
ursprünglichen Konzession betrachtet werden. (35)
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können
sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt
der Konzessionsvergabe nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein
gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um die Konzession an diese
Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen.
Der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ bezeichnet Umstände, die auch bei einer
nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen
Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle
unter Berücksichtigung der diesem bzw. dieser zur Verfügung stehenden Mittel,
der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im
betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis
zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln
und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden
können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer
Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert – indem beispielsweise die
zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch
andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung
grundlegend ändert –, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer
Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann. (36)
Im Einklang mit den Grundsätzen der
Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter ohne eine
erneute Ausschreibung nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt
werden können. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der die Konzession
ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand
gewisser struktureller Veränderungen – wie etwa einer rein internen
Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein,
oder er kann auf der Grundlage einer allen Bietern bekannten Vertragsklausel im
Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung ersetzt
werden. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue
Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten
Konzessionen erfordern. (37)
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten
über die Möglichkeit verfügen, im Konzessionsvertrag in Form von
Überprüfungsklauseln Vertragsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige
Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte
in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen
Konzessionsvertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann. (38)
Zur Anpassung an rasche technische und
wirtschaftliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser
Richtlinie zu erlassen. Die technischen
Einzelheiten und Merkmale der Vorkehrungen für die elektronische Entgegennahme
sollten mit den technologischen Entwicklungen und dem Bedarf der Verwaltung
Schritt halten; auch ist es erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter
Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und des Bedarfs der
Verwaltung verbindliche technische Standards für die elektronische
Kommunikation vorzugeben, um die Interoperabilität der technischen Formate,
Prozesse und Mitteilungssysteme bei Konzessionsvergabeverfahren
sicherzustellen, die mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt
werden. Zudem sollte die Liste der Rechtsakte der Union, durch die gemeinsame
Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung festgelegt werden, rasch angepasst
und um sektorale Maßnahmen erweitert werden. Dazu sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, die Liste der Rechtsakte, einschließlich
LZK-Methoden, auf dem aktuellen Stand zu halten. (39)
Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern
und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für
eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Grundsätze
des AEUV zu sorgen, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des
Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer-
und Bauaufträge[12]
und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über
die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor[13] auch auf von öffentlichen
Auftraggebern bzw. von Vergabestellen vergebene Dienstleistungskonzessionen und
Baukonzessionen angewandt werden. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG
sollten daher entsprechend geändert werden. (40)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Richtlinie sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[14]
erfolgen. (41)
Nach den Rechtsvorschriften der Union über das
öffentliche Beschaffungswesen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Anwendung und das Funktionieren dieser Vorschriften konsequent und systematisch
zu überwachen, um eine wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts
sicherzustellen. Soweit die Mitgliedstaaten eine einzige für Überwachung,
Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständige nationale
Behörde benennen, kann diese Behörde daher dieselben Aufgaben auch in Bezug auf
Konzessionen übernehmen. Eine zentrale Stelle mit übergeordneten
Zuständigkeiten sollte sich einen Überblick über die
Hauptumsetzungsschwierigkeiten verschaffen und bei eher strukturell bedingten
Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlagen. Eine solche Stelle kann darüber
hinaus unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Strategie und zu
potenziellen Schwachstellen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Praktiken geben und so zur raschen Lösungsfindung sowie zur Verbesserung der
Konzessionsvergabeverfahren beitragen. (42)
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass
die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert.
Bei der Vorbereitung und Erarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission die gleichzeitige, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der
jeweiligen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen. (43)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung und
Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der
in den Anhängen IV bis VI genannten Angaben und Änderungen der
Schwellenwerte sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren,[15]
ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in
Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen
auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese
Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die
Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. (44)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben
sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur
Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln,
in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie
und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert
wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Richtlinie über
Konzessionen Inhaltsverzeichnis TITEL I: Begriffsbestimmungen, allgemeine
Grundsätze und Anwendungsbereich KAPITEL I: Begriffsbestimmungen,
allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich ABSCHNITT 1: Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 3: Öffentliche Auftraggeber Artikel 4: Vergabestellen Artikel 5: Schwellenwerte Artikel 6: Methoden zur Berechnung des
geschätzten Werts von Konzessionen Artikel 7: Allgemeine Grundsätze ABSCHNITT II: Ausschlüsse Artikel 8: Für von öffentlichen Auftraggebern
und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse Artikel 9: Besondere Ausschlüsse im Bereich
der elektronischen Kommunikation Artikel 10: Für von Vergabestellen vergebene
Konzessionen geltende Ausschlüsse Artikel 11: Konzessionsvergabe an ein
verbundenes Unternehmen Artikel 12: Konzessionsvergabe an ein
Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem
Gemeinschaftsunternehmen beteiligte ist Artikel 13: Unterrichtung Artikel 14: Ausschluss von Tätigkeiten, die
unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Artikel 15: Beziehungen zwischen öffentlichen
Stellen ABSCHNITT III: Allgemeine
Bestimmungen Artikel 16: Laufzeit der Konzession Artikel 17: Soziale und andere besondere
Dienstleistungen Artikel 18: Gemischte Konzessionen Artikel 19: Konzessionen, die mehrere
Tätigkeiten betreffen ABSCHNITT IV: Besondere
Sachverhalte Artikel 20: Vorbehaltene Konzessionen Artikel 21: Forschung und Entwicklung KAPITEL II: Grundsätze Artikel 22: Wirtschaftsteilnehmer Artikel 23: Nomenklaturen Artikel 24: Vertraulichkeit Artikel 25: Vorschriften über Mitteilungen TITEL II: Vorschriften für
Konzessionen KAPITEL I: Veröffentlichung und
Transparenz Artikel 26: Konzessionsbekanntmachungen Artikel 27: Vergabebekanntmachungen Artikel 28: Abfassung und Modalitäten der
Veröffentlichung von Bekanntmachungen Artikel 29: Veröffentlichung auf nationaler
Ebene Artikel 30: Elektronische Verfügbarkeit der
Konzessionsunterlagen KAPITEL II: Ablauf des Verfahrens ABSCHNITT 1: Gemeinsame Konzessionen, Fristen und technische Spezifikationen Artikel 31: Von öffentlichen Auftraggebern
bzw. Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsam vergebene
Konzessionen Artikel 32: Technische Spezifikationen Artikel 33: Testberichte, Zertifizierung und
sonstige Nachweise ABSCHNITT II: Auswahl
der Teilnehmer und Konzessionsvergabe Artikel 34: Allgemeine Grundsätze Artikel 35: Verfahrensgarantien Artikel 36: Auswahl und qualitative Bewertung
der Bewerber Artikel 37: Fristsetzung Artikel 38: Fristen für die Einreichung von
Teilnahmeanträgen Artikel 39: Zuschlagskriterien Artikel 40: Lebenszyklus und Lebenszykluskostenrechnung TITEL III: Vorschriften für die
Durchführung von Konzessionen Artikel 41: Vergabe von Unteraufträgen Artikel 42: Änderung von Konzessionen während
ihrer Laufzeit Artikel 43: Beendigung von Konzessionen TITEL IV: Änderungen der Richtlinien über
Rechtsmittel bei der öffentlichen Auftragsvergabe Artikel 44: Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG Artikel 45: Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG TITEL V: Befugnisübertragung,
Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 46: Ausübung der übertragenen
Befugnisse Artikel 47: Dringlichkeitsverfahren Artikel 48: Ausschussverfahren Artikel 49: Umsetzung Artikel 50: Übergangsbestimmungen Artikel 51: Überprüfung Artikel 52: Inkrafttreten Artikel 53: Adressaten ANHÄNGE ANHANG I:
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 5 ANHANG II: Verzeichnis der RECHTSVORSCHRIFTEN der Union NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 4 ANHANG III: Von Vergabestellen gemäss Artikel 4
ausgeübte Tätigkeiten ANHANG IV: IN DEN Konzessionsbekanntmachungen aufzuführende
Angaben ANHANG V: IN DEN Vergabebekanntmachungen aufzuführende
Angaben ANHANG VI: In den Vergabebekanntmachungen in Bezug auf
Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende
Angaben (Artikel 27 Absatz 1) ANHANG VII: In den Änderungsbekanntmachungen während der
Laufzeit einer Konzession gemäss Artikel 42 aufzuführende Angaben ANHANG VIII:
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN – Begriffsbestimmungen ANHANG IX: Vorgaben FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG ANHANG X:
DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ANHANG XI: Verzeichnis der RECHTSVORSCHRIFTEN der Union NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ANHANG XII: Anforderungen an Vorrichtungen für die
elektronische Entgegennahme von Angeboten und Teilnahmeanträgen ANHANG XIII: In DER Vorinformation in Bezug auf
Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende
Angaben
TITEL I
Begriffsbestimmungen, allgemeine
Grundsätze und Anwendungsbereich KAPITEL I
Begriffsbestimmungen, allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich Abschnitt I
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die
Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen bei der Vergabe von
Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 5 festgelegten
Schwellenwerten entspricht. 2.
Diese Richtlinie gilt für den Erwerb von
Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich der mit dem
Konzessionsgegenstand verbundenen Lieferungen, die von Wirtschaftsteilnehmern
durchgeführt bzw. erbracht werden, a) die von öffentlichen Auftraggebern
ausgewählt werden, unabhängig davon, ob die Bauarbeiten oder Dienstleistungen
einschließlich der damit verbundenen Lieferungen für einen öffentlichen Zweck
bestimmt sind, b) oder die von Vergabestellen ausgewählt
werden, wenn die Bauarbeiten oder Dienstleistungen einschließlich der damit
verbundenen Lieferungen für die Ausübung einer der in Anhang III genannten
Tätigkeiten bestimmt sind. Artikel 2
Begriffsbestimmungen 1.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck (1)
„Konzessionen“ öffentliche Baukonzessionen,
Baukonzessionen oder Dienstleistungskonzessionen; (2)
„öffentliche Baukonzession“ einen entgeltlichen,
schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren
Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern,
dessen Gegenstand in der Ausführung von Bauarbeiten besteht, wobei die
Gegenleistung für die auszuführenden Bauarbeiten entweder allein in dem Recht
zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich
einer Zahlung besteht; (3)
„schriftlich“ jegliche aus Wörtern oder Ziffern
bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und kommuniziert werden kann;
dies kann auch auf Informationen zutreffen, die elektronisch übermittelt und
gespeichert werden; (4)
„Baukonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich
geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und
einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Ausführung von
Bauarbeiten besteht, wobei die Gegenleistung für die auszuführenden Bauarbeiten
entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks
oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht; (5)
„Ausführung der Bauarbeiten“ die Ausführung oder
sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauarbeiten im Zusammenhang mit
einer der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten oder die Errichtung eines
Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mithilfe jeglicher Mittel,
wobei die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Anforderungen, die die Art
oder Planung der Bauarbeiten entscheidend beeinflussen, einzuhalten sind; (6)
„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch-
oder Tiefbauarbeiten, das in sich ausreichend ist, um eine wirtschaftliche oder
technische Funktion zu erfüllen; (7)
„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen,
schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren
Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw.
einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Erbringung von
anderen Dienstleistungen als den in den Nummern 2 und 4 aufgeführten
Dienstleistungen besteht, wobei die Gegenleistung für die zu erbringenden
Dienstleistungen entweder allein in dem Recht zur Nutzung der
vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer
Zahlung besteht; (8)
„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um
eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben
oder eine solche Aufforderung erhalten hat; (9)
„Konzessionsnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer,
der eine Konzession erhalten hat; (10)
„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder
juristische Person, öffentliche Stelle oder Gruppe solcher Personen und/oder
Stellen, die die Ausführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung eines
Bauwerks oder Lieferungen oder Dienstleistungen auf dem Markt anbietet; (11)
„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein
Angebot eingereicht hat; (12)
„Elektronische Mittel“ elektronische Vorrichtungen
für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von
Daten, die über Kabel, per Funk, auf optischem Weg oder auf anderem
elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden; (13)
„Konzessionsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die
vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle erstellt werden oder
auf die er bzw. sie sich bezieht, um Bestandteile der Beschaffung oder des
Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die
Konzessionsbekanntmachung, die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen
Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der
Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie
etwaige zusätzliche Unterlagen; (14)
„Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/oder
miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der Produktion, des Transports,
der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer
einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der
Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung,
Aufräumarbeiten und Beendigung. 2.
Das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der
Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 schließt die
Übertragung des wesentlichen Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer ein. Es
wird angenommen, dass der Konzessionsnehmer das wesentliche Betriebsrisiko
übernimmt, wenn nicht garantiert ist, dass die getätigte Investition oder die
Kosten des Betriebs des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der Erbringung
der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder hereingeholt werden
können. Dieses wirtschaftliche Risiko kann Folgendes
umfassen: a) das mit der Nutzung des Bauwerks oder
der Nachfrage nach der Dienstleistung verbundene Risiko; oder b) das mit der Verfügbarkeit der vom
Konzessionsnehmer bereitgestellten oder für die Dienstleistungserbringung
genutzten Infrastruktur verbundene Risiko. Artikel 3
Öffentliche Auftraggeber 1.
„Öffentliche Auftraggeber“ im Sinne dieser
Richtlinie sind staatliche, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen des
öffentlichen Rechts sowie Verbände, die aus einer oder mehreren solcher
Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts
bestehen und bei denen es sich nicht um Auftraggeber handelt, die eine
Konzession zum Zweck der Ausübung einer der in Anhang III genannten
Tätigkeiten vergeben. 2.
„Regionale Behörden“ bezeichnet sämtliche Behörden
der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] fallen. 3.
„Lokale Behörden“ bezeichnet alle Behörden der
unter NUTS 3 fallenden Verwaltungseinheiten und kleinerer
Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. 4.
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ bezeichnet
Einrichtungen, die sämtliche der folgenden Eigenschaften aufweisen: a) sie wurden zur Erfüllung im
Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder
haben diesen spezifischen Zweck; b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit; c) sie werden überwiegend vom Staat, von
regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der
Aufsicht dieser Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw.
Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von
regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind. Arbeitet eine Einrichtung unter marktüblichen
Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung ihrer
Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie nicht darauf ausgerichtet, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art im Sinne von
Unterabsatz 1 Buchstabe a zu erfüllen. Artikel 4
Vergabestellen 1.
„Vergabestellen“ im Sinne dieser Richtlinie sind (1)
staatliche, regionale oder lokale Behörden,
Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrerer
dieser Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 3
Absätze 2 bis 4 bestehen, (2)
öffentliche Unternehmen gemäß Absatz 2 dieses
Artikels oder (3)
Stellen, die keine öffentlichen Auftraggeber oder
öffentlichen Unternehmen sind, aber auf der Grundlage besonderer oder
ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates gewährt wurden, wenn sie eine Konzession im Hinblick auf die
Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben. 2.
Ein „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen,
auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der
finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen
direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird davon ausgegangen, dass öffentliche
Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss ausüben können, wenn sie in Bezug
auf ein Unternehmen direkt oder indirekt a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
des Unternehmens halten oder b) über die Mehrheit der Stimmrechte
verfügen, die mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen verbunden sind,
oder c) die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mehrheitlich bestellen können. 3.
„Besondere oder ausschließliche Rechte“ sind
Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates im Wege einer Rechts-
oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in Anhang III
aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch
die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich
eingeschränkt wird. Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen
und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine
„besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie. Zu
solchen Verfahren gehören a) Vergabeverfahren mit einem vorherigen
Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie [2004/18/EG oder 2004/17/EG]
oder der vorliegenden Richtlinie und b) Verfahren gemäß anderen in Anhang XI
aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven
Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene
Transparenz sicherstellen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 46 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das in Anhang XI
enthaltene Verzeichnis von Rechtsakten der Union anzupassen, wenn dies aufgrund
der Verabschiedung oder der Aufhebung von Unionsvorschriften erforderlich wird. Artikel 5
Schwellenwerte 1.
Diese Richtlinie gilt für die folgenden
Konzessionen, wenn ihr Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR
beträgt: a) Konzessionen, die von Vergabestellen im
Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten
vergeben werden; b) Konzessionen, die von öffentlichen
Auftraggebern vergeben werden. 2.
Im Falle von Dienstleistungskonzessionen, deren
Vertragswert mindestens 2 500 000 EUR, aber weniger als 5 000 000 EUR
beträgt und die keine sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
betreffen, ist eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 27 und 28 zu
veröffentlichen. Artikel 6
Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen 1.
Die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession
basiert auf dem vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle
geschätzten zahlbaren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, einschließlich aller
Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession. 2.
Der geschätzte Wert einer Konzession wird als Wert
der Gesamtheit der Bauarbeiten oder Dienstleistungen berechnet, auch wenn sie
im Rahmen verschiedener Verträge erworben werden, sofern die Verträge Teil
eines einzigen Projekts sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges
Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und
Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle
sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile ein und
demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig
logisch miteinander verknüpft sind. Wenn der öffentliche Auftraggeber oder die
Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er
diese bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts zu berücksichtigen. 3.
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten
Konzessionswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser
Richtlinie zu umgehen. Ein Bauvorhaben oder eine Gesamtheit von
Dienstleistungen darf daher nicht so unterteilt werden, dass es bzw. sie nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive
Gründe dafür vor. 4.
Diese Schätzung gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Konzessionsbekanntmachung versandt wird, bzw. in Fällen, in denen eine solche
Bekanntmachung nicht vorgesehen ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der öffentliche
Auftraggeber oder die Vergabestelle mit dem Konzessionsvergabeverfahren
beginnt, insbesondere durch Festlegung der wesentlichen Merkmale der
vorgesehenen Konzession. 5.
Hinsichtlich öffentlicher Baukonzessionen bzw.
Baukonzessionen werden bei der Berechnung des geschätzten Werts sowohl die
Kosten der Bauarbeiten als auch der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und
Dienstleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestellen für
den Konzessionsnehmer bereitstellen bzw. erbringen, berücksichtigt, sofern sie
für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind. 6.
Kann ein Bauvorhaben oder der vorgesehene Erwerb
von Dienstleistungen zur gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer
Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu
berücksichtigen. 7.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 5 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die
Vergabe jedes Loses. 8.
Öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen können
Konzessionen für einzelne Lose vergeben, ohne die in dieser Richtlinie
festgelegten Vergabeverfahren anzuwenden, wenn der geschätzte Wert des
jeweiligen Loses ohne Mehrwertsteuer weniger als 1 Mio. EUR beträgt.
Der Gesamtwert der ohne Anwendung dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch
20 % des Gesamtwerts aller Lose, in die das Bauvorhaben oder der
vorgesehene Erwerb von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten. 9.
Der Wert von Dienstleistungskonzessionen ist der
geschätzte Gesamtwert der vom Konzessionsnehmer während der gesamten Laufzeit
der Konzession zu erbringenden Dienstleistungen, der anhand einer objektiven
Methode berechnet wird, die in der Konzessionsbekanntmachung oder in den
Konzessionsunterlagen angegeben ist. Die Berechnung des geschätzten Konzessionswerts
erfolgt gegebenenfalls wie folgt: a) bei Versicherungsdienstleistungen: auf
der Basis der zahlbaren Prämie und anderer Entgelte; b) bei Bank- und sonstigen
Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen
sowie sonstiger Entgelte; c) bei Planungsdienstleistungen: auf der
Basis der Gebühren, der zahlbaren Provision und sonstiger Entgelte. 10.
Der Wert der Konzessionen umfasst sowohl die
voraussichtlichen Einnahmen seitens Dritter als auch die vom öffentlichen
Auftraggeber oder von der Vergabestelle zu zahlenden Beträge. Artikel 7
Allgemeine Grundsätze Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen
behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender
Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Das
Konzessionsvergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden,
es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb
künstlich zu beschränken. Abschnitt II
Ausschlüsse Artikel 8
Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen
geltende Ausschlüsse 1.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Dienstleistungskonzessionen, die ein öffentlicher Auftraggeber oder eine
Vergabestelle an einen Wirtschaftsteilnehmer vergibt, bei dem es sich um eine
Vergabestelle oder einen Verband von Vergabestellen handelt, wenn die Vergabe
auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts erfolgt, das diesem
Wirtschaftsteilnehmer gemäß anwendbaren, veröffentlichten nationalen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den sektoralen
Rechtsvorschriften der Union über die Verwaltung von Netzinfrastrukturen im
Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten gewährt wurde. 2.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels finden
die in Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 3 festgelegten
Anforderungen Anwendung, soweit die sektoralen Rechtsvorschriften gemäß
Absatz 1 dieses Artikels keine sektorspezifischen Transparenzanforderungen
vorsehen. 3.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu
deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder eine
Vergabestelle im Rahmen von Beschaffungsverfahren verpflichtet ist, die sich
aus Folgendem ergeben: a) aus einer im Einklang mit dem AEUV
geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und
einem oder mehreren Drittländern über Bauarbeiten, Lieferungen oder
Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu
verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; b) aus einer internationalen Übereinkunft im
Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die die Unternehmen eines
Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft; c) aus den besonderen Verfahren einer
internationalen Organisation; d) aus der Tatsache, dass die Konzessionen
vollständig von einer internationalen Organisation oder einem internationalen
Finanzierungsinstitut finanziert werden. Jede in Unterabsatz 1 Buchstabe a
genannte Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in
Artikel 48 genannten Beratenden Ausschuss für das öffentliche
Auftragswesen anhören kann. Im Falle von Konzessionen, die zu einem
erheblichen Teil von einer internationalen Organisation oder einem
internationalen Finanzierungsinstitut kofinanziert werden, entscheiden die
Parteien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d über die anzuwendenden
Vergabeverfahren, die jedoch mit den Bestimmungen des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen müssen. 4.
Vorbehaltlich des Artikels 346 AEUV gilt diese
Richtlinie nicht für die Vergabe von Konzessionen im Verteidigungs- und
Sicherheitsbereich, soweit der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen
eines Mitgliedstaates durch die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen
nicht garantiert werden kann. 5.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Dienstleistungskonzessionen über a) den Erwerb oder die Miete von
Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder
über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
Finanzdienstleistungskonzessionen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach
dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, sind jedoch von dieser
Richtlinie erfasst; b) den Erwerb, die Entwicklung, Produktion
oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung – d. h. zur
Übertragung und Verbreitung über elektronische Netze jeglicher Art –
bestimmt ist, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden, und auch
nicht für Konzessionen über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und
Fernsehanstalten vergeben werden; c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen; d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang
mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren
oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, Zentralbankdienste und mit der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durchgeführte Tätigkeiten; e) Arbeitsverträge; f) Luftverkehrsdienste auf der Grundlage
der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008[17] des Europäischen Parlaments
und des Rates[18]; g) öffentliche Personenverkehrsdienste im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates[19]. Ausstrahlung im Sinne von Absatz 1
Buchstabe b umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels
elektronischer Netze jeglicher Art. Artikel 9
Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation 1.
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Konzessionen,
die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung
oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines
oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu
ermöglichen. 2.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der
Ausdruck (a)
„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein
elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend für die Erbringung
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender, elektronischer
Kommunikationsdienstleistungen genutzt wird, die den Informationstransfer
zwischen Netzabschlusspunkten unterstützen; (b)
„elektronisches Kommunikationsnetz“
Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie andere Ressourcen, einschließlich nicht aktiver Netzelemente, die die
Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere
elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen
Informationen; hierzu gehören u. a. Satellitennetze, feste (leitungs- und
paketvermittelte, einschließlich des Internets) sowie mobile terrestrische Netze,
Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze
für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze; (c)
„Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt, an dem
einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt
wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt,
wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die
mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; (d)
„elektronische Kommunikationsdienste“ gewöhnlich
gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich
Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen
Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören
die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der
Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. Artikel 10
Für von Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse 1.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die
Vergabestellen zu anderen Zwecken als zur Durchführung der in Anhang III
beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem
Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines
Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist. 2.
Die Vergabestellen unterrichten die Kommission oder
die nationale Aufsichtsstelle auf deren Anforderung über alle Tätigkeiten, die
ihrer Ansicht nach ausgeschlossen sind. Die Kommission kann Listen der
Tätigkeitskategorien, die ihrer Ansicht nach von dem vorliegenden Ausschluss
erfasst sind, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union
zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der
sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen bei der
Übermittlung der Informationen darauf hinweisen. Artikel 11
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen 1.
Ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses
Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen
der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates[20]
mit denen der Vergabestelle konsolidiert werden. 2.
Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die
genannte Richtlinie fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jedes
Unternehmen, das a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden
Einfluss der Vergabestelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser
Richtlinie unterliegen kann, b) einen beherrschenden Einfluss auf die
Vergabestelle ausüben kann, c) gemeinsam mit der Vergabestelle aufgrund
der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das
Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen
Unternehmens unterliegt. 3.
Sofern die in Absatz 4 festgelegten
Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 15
nicht für Konzessionen, a) die eine Vergabestelle an ein mit ihr
verbundenes Unternehmen vergibt oder b) die ein Gemeinschaftsunternehmen, das von
mehreren Vergabestellen ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß
Anhang III gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einer
dieser Vergabestellen verbunden ist. 4.
Absatz 3 gilt a) für Dienstleistungskonzessionen, sofern
mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten
drei Jahre mit Dienstleistungen insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes
aus der Erbringung von Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen
stammen; b) für Baukonzessionen, sofern mindestens 80 %
des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit
Bauarbeiten insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der
Durchführung von Bauarbeiten für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. 5.
Liegen für die letzten drei Jahre keine
Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder
erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das
Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung,
glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a
oder b genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist. 6.
Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen,
Lieferungen oder Bauarbeiten von mehr als einem mit der Vergabestelle
verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 4 genannten
Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese
verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen
bzw. Bauarbeiten erzielen. Artikel 12
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle,
die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet
wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei
Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des
Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen
bildenden Vergabestellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen
Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 15
nicht für Konzessionen, a) die ein Gemeinschaftsunternehmen, das
mehrere Vergabestellen ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne
von Anhang III gebildet haben, an eine dieser Vergabestellen vergibt oder b) die eine Vergabestelle an ein solches
Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt. Artikel 13
Mitteilungen von Vergabestellen Die Vergabestellen teilen der Kommission oder
der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung folgende Angaben in Bezug
auf die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 und des
Artikels 12 mit: a) die Namen der betreffenden Unternehmen
oder Gemeinschaftsunternehmen, b) Art und Wert der jeweiligen Konzessionen, c) die Angaben, die nach Auffassung der
Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle erforderlich sind, um zu
belegen, dass die Beziehungen zwischen der Vergabestelle und dem Unternehmen
oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den
Anforderungen des Artikels 11 oder 12 genügen. Artikel 14
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Diese Richtlinie gilt nicht für von
Vergabestellen vergebene Konzessionen, wenn die Tätigkeit in dem
Mitgliedstaaten, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß
den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie [Ersatz der Richtlinie 2004/17/EG]
unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Artikel 15
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen 1.
Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer
Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 an
eine andere juristische Person vergebene Konzession fällt nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt sind: a) der öffentliche Auftraggeber bzw. die
Vergabestelle übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus,
die der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen
ausübt; b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der
juristischen Person werden für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die
Vergabestelle, der bzw. die die Kontrolle ausübt, oder für andere von ihm bzw.
ihr kontrollierte juristische Personen ausgeführt; c) es besteht keine private Beteiligung an
der kontrollierten juristischen Person. Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einer
Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird davon
ausgegangen, dass er bzw. sie über die betreffende juristische Person eine Kontrolle
ausübt, die im Sinne von Buchstabe a der gleichkommt, die er bzw. sie über
seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt, wenn er bzw. sie einen
maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die
wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. 2.
Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes
Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine
Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
handelt, eine Konzession an seine bzw. ihre kontrollierende Einrichtung oder
eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische
Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person
besteht, die die Konzession erhalten soll. 3.
Ein öffentlicher Auftraggeber oder eine
Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, der
bzw. die keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1
ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine
von ihm bzw. ihr zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern bzw.
Vergabestellen kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: a) die öffentlichen Auftraggeber bzw.
Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die
der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der
juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen
Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 oder für andere von ihnen kontrollierte juristische Personen
ausgeführt; c) es besteht keine private Beteiligung an
der kontrollierten juristischen Person. Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon
ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam eine juristische
Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen
erfüllt sind: a) die Beschlussfassungsgremien der
kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher
beteiligter öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen; b) diese öffentlichen Auftraggeber bzw.
Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und
wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben; c) die kontrollierte juristische Person
verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen
öffentlichen Stellen unterscheiden; d) die kontrollierte juristische Person
erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der
Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den
öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben. 4.
Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr
öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht als Konzession im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Richtlinie, wenn sämtliche
der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Vereinbarung begründet eine echte
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder
Vergabestellen mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen,
und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; b) die Vereinbarung wird nur durch
Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; c) die beteiligten öffentlichen
Auftraggeber oder Vergabestellen üben umsatzbezogen nicht mehr als 10 %
ihrer im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevanten Tätigkeiten auf dem
offenen Markt aus; d) die Vereinbarung betrifft keine anderen
Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder
Vergabestellen als jene, die die Erstattung der tatsächlichen Kosten der
Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen; e) es besteht keine private Beteiligung an
den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen. 5.
Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im
Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der
Konzessionsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen
finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine
Anwendung mehr, so dass laufende Konzessionen im Rahmen der üblichen
Konzessionsvergabeverfahren für den Wettbewerb geöffnet werden müssen. Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen Artikel 16
Laufzeit der Konzession Die Laufzeit der Konzession ist auf den
Zeitraum beschränkt, den der Konzessionsnehmer voraussichtlich benötigt, um die
getätigten Investitionen für den Bau bzw. den Betrieb des Bauwerks oder die
Erbringung der Dienstleistungen wieder hereinzuholen, zuzüglich einer
angemessenen Rendite auf das investierte Kapital. Artikel 17
Soziale und andere besondere Dienstleistungen Konzessionen zur Erbringung sozialer
Dienstleistungen oder anderer in Anhang X aufgeführter besonderer
Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen,
unterliegen den in Artikel 26 Absatz 3 und in Artikel 27
Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen. Artikel 18
Gemischte Konzessionen 1.
Verträge, die sowohl Dienstleistungen als auch
Lieferungen zum Gegenstand haben, werden gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn
Dienstleistungen den Hauptvertragsgegenstand darstellen und es sich bei dem
Vertrag um eine Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 handelt. 2.
Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen im Sinne
von Artikel 17 als auch andere Dienstleistungen zum Gegenstand haben,
werden gemäß den für diejenige Dienstleistungsart geltenden Bestimmungen
vergeben, die den Hauptgegenstand des Vertrags darstellt. 3.
Im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten
gemischten Verträge wird der Hauptgegenstand durch einen Vergleich des Werts
der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen ermittelt. 4.
Im Falle von Verträgen, die eine von dieser
Richtlinie erfasste Konzession sowie eine Beschaffung oder andere Elemente
umfassen, die nicht von dieser Richtlinie oder den Richtlinien [Richtlinien,
die die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18 ersetzen] oder 2009/81/EG
erfasst ist/sind, wird derjenige Teil des Vertrags, der eine von dieser
Richtlinie erfasste Konzession darstellt, gemäß den Bestimmungen dieser
Richtlinie vergeben. Sind die einzelnen Teile des Vertrags jedoch objektiv
nicht trennbar, wird die Anwendbarkeit dieser Richtlinie anhand des
Hauptvertragsgegenstands ermittelt. 5.
Im Falle von Konzessionen, die dieser Richtlinie
unterliegen, und Aufträgen, die der [Richtlinie 2004/18/EG oder 2004/17/EG]
oder 2009/81/EG[21]
unterliegen, wird der Teil des Vertrags, der eine von dieser Richtlinie
erfasste Konzession darstellt, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinie vergeben. Sind die einzelnen Teile solcher Verträge objektiv
nicht trennbar, wird die Anwendbarkeit dieser Richtlinie anhand des
Hauptvertragsgegenstands ermittelt. Artikel 19
Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen 1.
Bei einer Konzession, die für mehrere Tätigkeiten
bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den
Hauptgegenstand darstellt. Die Wahl zwischen der Vergabe einer einzigen
Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Konzessionen darf jedoch nicht
mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. 2.
Ist eine der Tätigkeiten, für die eine unter diese
Richtlinie fallende Konzession bestimmt ist, in Anhang III aufgeführt, die
andere jedoch nicht, und ist es objektiv unmöglich festzustellen, für welche
Tätigkeit die Konzession in erster Linie bestimmt ist, wird die Konzession
gemäß den Bestimmungen vergeben, die für Konzessionen gelten, die von
öffentlichen Auftraggebern vergeben werden. 3.
Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Vertrag
bzw. die Konzession umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit
jedoch weder der vorliegenden Richtlinie noch [der Richtlinie 2004/18/EG oder
der Richtlinie 2004/17/EG] oder der Richtlinie 2009/81/EG[22] und ist es objektiv unmöglich
festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. der
Konzession darstellt, so ist der Auftrag bzw. die Konzession gemäß den
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu vergeben. Abschnitt IV
Besondere Sachverhalte Artikel 20
Vorbehaltene Konzessionen Die Mitgliedstaaten können das Recht zur
Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren geschützten Werkstätten und
Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptziel in der gesellschaftlichen
und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus
benachteiligten Gruppen besteht, oder vorsehen, dass solche Konzessionen im
Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt
werden, wobei mehr als 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten,
Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen
aus benachteiligten Gruppen sein müssen. Diese Bestimmung wird in der
Konzessionsbekanntmachung angegeben. Artikel 21
Forschung und Entwicklung 1.
Diese Richtlinie gilt für
Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit
den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 73200000-4,
73210000-7 und 73220000-0, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt sind: a) die Ergebnisse stehen ausschließlich dem
öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle zu und sind für seinen bzw.
ihren Gebrauch bei der Ausübung seiner bzw. ihrer eigenen Tätigkeiten bestimmt;
b) die Dienstleistung wird vollständig durch
den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle vergütet. 2.
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche
Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit
den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 73200000-4,
73210000-7 und 73220000-0, wenn eine der zuvor genannten Bedingungen nicht
erfüllt ist. 3.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 46
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten
Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese
Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs
dieser Richtlinie bewirken. KAPITEL II
Grundsätze Artikel 22
Wirtschaftsteilnehmer 1.
Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur
Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein
deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem die Konzession vergeben wird, eine natürliche oder
juristische Person sein müssten. 2.
Juristische Personen können jedoch verpflichtet
werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die
einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die
Ausführung der betreffenden Konzession verantwortlich sein sollen. 3.
Angebote oder Teilnahmeanträge können auch von
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. 4.
Öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen legen
keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an
Konzessionsvergabeverfahren fest, die einzelnen Bewerbern nicht vorgeschrieben
sind. Die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen können nicht
vorschreiben, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte
Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreichen können. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
können besondere Bedingungen für die Ausführung einer Konzession durch eine
Gruppe festlegen, sofern diese Bedingungen durch objektive Gründe
gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann von einer Gruppe
verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der
Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die zufriedenstellende Ausführung
der Konzession erforderlich ist. Artikel 23
Nomenklaturen 1.
Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang
mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen
Vokabulars für öffentliche Aufträge“, das mit der Verordnung (EG)
Nr. 2195/2002[23]
angenommen wurde. 2.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 46
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in den Anhängen I und X
genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur
in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken. Artikel 24
Vertraulichkeit 1.
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder
des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet
der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der
Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 27 und 35 dieser
Richtlinie gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine ihm von den
Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich
eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und
handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der
Angebote selbst gehören. 2.
Öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen können
Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der
Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese öffentlichen Auftraggeber
oder Vergabestellen im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung
stellen. Artikel 25
Vorschriften über Mitteilungen 1.
Außer für den Fall, dass die Verwendung
elektronischer Mittel gemäß Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30
dieser Richtlinie obligatorisch ist, können die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch
zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen: a) elektronische Mittel gemäß den Absätzen 3,
4 und 5; b) Post oder Fax; c) Telefon in den in Absatz 6
genannten Fällen und Umständen oder d) eine Kombination dieser Mittel. Die Mitgliedstaaten können auch über die Vorgaben
des Artikels 28 Absatz 2 und des Artikels 30 dieser Richtlinie
hinausgehen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die
Konzessionsvergabe verbindlich vorschreiben. 2.
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein
verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren beschränkt wird. Bei der gesamten Kommunikation sowie beim
Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen die Integrität der Daten und die
Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleisten. Sie
überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf
der Frist für ihre Einreichung. 3.
Die für die Kommunikation zu verwendenden
elektronischen Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden
Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein
verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie
kompatibel sein; sie dürfen zudem den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum
Konzessionsvergabeverfahren nicht einschränken. Die Modalitäten und technischen
Merkmale der Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme, bei denen davon
ausgegangen wird, dass sie Unterabsatz 1 dieses Absatzes genügen, werden
in Anhang XII erläutert. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 46
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf eine Änderung der in Anhang XII
aufgeführten Modalitäten und technischen Merkmale zu erlassen, wenn technische
Entwicklungen und Verwaltungsgründe dies gebieten. Um die Interoperabilität technischer Formate sowie
der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im
grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt,
gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische
Anwendung technischer Standards zu erlassen; dies gilt zumindest hinsichtlich
der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und
der Mittel für die elektronische Authentifizierung. 4.
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können
erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht
allgemein verfügbar sind, sofern sie alternative Zugangsmöglichkeiten anbieten. In allen nachfolgend genannten Situationen wird
davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen geeignete
alternative Zugangsmöglichkeiten anbieten: (a)
sie bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der
Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum der Aufforderung
zur Interessensbestätigung einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu
diesen Instrumenten anhand elektronischer Mittel an; der Text der
Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung muss die
Internet-Adresse, über die diese Instrumente abrufbar sind, enthalten; (b)
sie gewährleisten, dass Bieter, die in einem anderen
Mitgliedstaat als der öffentliche Auftraggeber niedergelassen sind, Zugang zum
Konzessionsvergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online ohne
Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden; (c)
sie unterstützen einen alternativen Kanal für die elektronische
Einreichung von Angeboten. 5.
Für die Vorrichtungen zur elektronischen
Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die
Vorrichtungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Eingang
der Teilnahmeanträge gelten die folgenden Bestimmungen: a) die Informationen über die
Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und
Teilnahmeanträge erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung und
Zeiterfassung, müssen den Interessenten zugänglich sein; b) die Vorrichtungen,
Authentifizierungsmethoden und elektronischen Signaturen müssen den
Anforderungen von Anhang XII genügen; c) die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen legen das für die elektronischen Kommunikationsmittel in den
verschiedenen Phasen des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens erforderliche
Sicherheitsniveau fest; dieses Niveau muss in einem angemessenen Verhältnis zu
den damit verbundenen Risiken stehen; d) für den Fall, dass fortgeschrittene
elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG[24] des Europäischen Parlaments
und des Rates erforderlich sind, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes elektronisches
Zertifikat stützen, das in der Vertrauensliste des Beschlusses 2009/767/EG[25] der Europäischen Kommission
genannt wird und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt
wird, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden: i) sie müssen das geforderte Format der
fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Beschluss 2011/130/EU[26] der Kommission festgelegten
Formate erstellen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Formate
technisch bearbeiten zu können; ii) wird ein Angebot mit einem in der
Vertrauensliste registriertem qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, dürfen
sie keine zusätzlichen Anforderungen festschreiben, die die Bieter an der
Verwendung dieser Signaturen hindern. 6.
Folgende Bestimmungen gelten für die Übermittlung
der Teilnahmeanträge: (d)
Teilnahmeanträge in Bezug auf
Konzessionsvergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt
werden; in letzterem Fall sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang der
Anträge schriftlich zu bestätigen; (e)
die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen können
verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder anhand
elektronischer Mittel bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines
gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. Für die Zwecke von Buchstabe b präzisiert der
öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle in der
Konzessionsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung,
dass per Fax gestellte Teilnahmeanträge auf dem Postweg oder anhand
elektronischer Mittel zu bestätigen sind; auch legt er bzw. sie die Frist für
die Übermittlung einer solchen Bestätigung fest. 7.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten
fünf Jahre nach dem in Artikel 49 Absatz 1 genannten Termin sämtliche
von dieser Richtlinie erfassten Konzessionsvergabeverfahren unter Anwendung
elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen
Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie
durchgeführt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Rückgriff
auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern
würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein
verfügbar sind. Es obliegt den öffentlichen Auftraggebern oder den
Vergabestellen, die andere Kommunikationsmittel für die Einreichung von
Angeboten verwenden, in den Konzessionsunterlagen nachzuweisen, dass der
Rückgriff auf elektronische Mittel aufgrund der speziellen Art der mit den
Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden Informationen besondere Instrumente
oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein
verfügbar sind. In den folgenden Fällen wird davon ausgegangen,
dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen legitime Gründe haben,
keine elektronischen Kommunikationsmittel für das Einreichungsverfahren zu
verlangen: (a)
die Beschreibung der technischen Spezifikationen
kann aufgrund der besonderen Art der Konzessionsvergabe nicht unter Verwendung
von Dateiformaten geliefert werden, die von allgemein verbreiteten Anwendungen
unterstützt werden; (b)
die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die
sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, sind durch
Lizenzen geschützt und können vom öffentlichen Auftraggeber nicht für das
Herunterladen oder den Fernzugriff zur Verfügung gestellt werden; (c)
die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die
sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, verwenden
Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder herunterladbarer
Anwendungen gehandhabt werden können. 8.
Öffentliche Auftraggeber können die für die
öffentlichen Vergabeverfahren elektronisch verarbeiteten Daten dazu nutzen,
durch Entwicklung geeigneter Instrumente in jeder Phase Fehler zu vermeiden, zu
ermitteln und zu korrigieren. TITEL II
Vorschriften für die Konzessionsvergabe KAPITEL I
Veröffentlichung und Transparenz Artikel 26
Konzessionsbekanntmachungen 1.
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die
eine Konzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer
Konzessionsbekanntmachung mit. 2.
Die Konzessionsbekanntmachungen enthalten die in
Anhang IV aufgeführten Angaben und gegebenenfalls jede andere vom
Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angaben und
werden gemäß den jeweiligen Standardformularen erstellt. 3.
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die
eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
vergeben wollen, teilen ihre Absicht so bald wie möglich nach Beginn des
Haushaltsjahres durch Veröffentlichung einer Vorinformation mit. Diese
Bekanntmachungen müssen die in Anhang XIII aufgeführten Angaben enthalten.
4.
Diese Standardformulare werden von der Kommission
festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren
im Sinne von Artikel 48 erlassen. 5.
Abweichend von Absatz 1 sind die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen in den folgenden Fällen nicht verpflichtet,
eine Konzessionsbekanntmachung zu veröffentlichen: a) wenn im Rahmen eines
Konzessionsvergabeverfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine
Teilnahmeanträge eingereicht worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen
des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der
Kommission oder der gemäß Artikel 84 der Richtlinie [Richtlinie, die die
Richtlinie 2004/18/EG ersetzt] benannten nationalen Aufsichtsstelle auf
Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; b) wenn die Bauarbeiten oder
Dienstleistungen aufgrund eines aus technischen Gründen fehlenden Wettbewerbs,
des Schutzes von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums
oder sonstiger ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt bzw. erbracht werden können und es keine
vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb
nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
Konzessionsvergabeparameter ist; c) im Falle neuer Bau- oder
Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder
Dienstleistungen bestehen und die dieselben öffentlichen Auftraggeber bzw.
Vergabestellen an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben, der die ursprüngliche
Konzession unter Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung
erhalten hat, sofern die Bau- oder Dienstleistungen einem Grundprojekt
entsprechen und dieses Projekt Gegenstand der ursprünglichen Konzession war. Im
Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder
Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden,
anzugeben. Bei der Ausschreibung des ersten Projekts sind die
geschätzten Gesamtkosten sich anschließender Bauarbeiten oder Dienstleistungen
von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen bei der Anwendung des
Artikels 5 zu berücksichtigen. 6.
Ein Angebot gilt im Sinne von Unterabsatz 1
Buchstabe a als nicht geeignet, wenn - es unregelmäßig oder inakzeptabel ist und - wenn es völlig irrelevant für die Konzession ist
und die in den Konzessionsunterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen
Auftraggebers bzw. der Vergabestelle nicht erfüllen kann. Angebote sind als unregelmäßig anzusehen, wenn sie
den Konzessionsunterlagen nicht entsprechen oder wenn die angebotenen Preise
von den üblichen Wettbewerbskräften abgeschirmt werden. Insbesondere in den folgenden Fällen sind die
Angebote als inakzeptabel anzusehen: a) sie sind zu spät eingegangen; b) sie wurden von Bietern ohne die
erforderlichen Qualifikationen eingereicht; c) ihr Preis übersteigt das vor der
Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens festgelegte und schriftlich
dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle. d) Sie wurden für ungewöhnlich niedrig
befunden. Artikel 27
Vergabebekanntmachungen 1.
Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer
Konzession übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen eine
Vergabebekanntmachung, in der sie die Ergebnisse des
Konzessionsvergabeverfahrens aufführen. 2.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt auch für
Dienstleistungskonzessionen, deren geschätzter Wert bei Berechnung anhand der
in Artikel 6 Absatz 5 genannten Methode mindestens 2 500 000
EUR beträgt, wobei lediglich soziale und andere besondere Dienstleistungen
gemäß Artikel 17 ausgenommen sind. 3.
Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang V
bzw. – bei Konzessionen für soziale und andere besondere
Dienstleistungen – die in Anhang VI aufgeführten Angaben enthalten
und werden gemäß Artikel 28 veröffentlicht. Artikel 28
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen 1.
Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 26 und
27 und Artikel 43 Absatz 6 Unterabsatz 2 enthalten die in den
Anhängen IV bis VI aufgeführten Angaben und werden im Format der
Standardformulare erstellt, einschließlich der Standardformulare für
Korrigenda. Die Kommission legt die Standardformulare in
Durchführungsrechtsakten fest, die nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 48 erlassen werden. 2.
Die Bekanntmachungen werden abgefasst, der
Kommission anhand elektronischer Mittel vorgelegt und gemäß Anhang IX
veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer
Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der
Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Union. 3.
Die Bekanntmachungen nach Artikel 26 werden
vollständig in einer vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle
gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist
verbindlich. In den anderen Amtssprachen wird eine Zusammenfassung der
wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veröffentlicht. 4.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
müssen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können. Die Kommission stellt dem öffentlichen
Auftraggeber bzw. der Vergabestelle eine Bestätigung des Erhalts der
Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in
denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient
als Nachweis der Veröffentlichung. 5.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
können Bekanntmachungen für Konzessionen veröffentlichen, die nicht den
Veröffentlichungsanforderungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese
Bekanntmachungen der Kommission anhand elektronischer Mittel in dem in
Anhang IX angegebenen Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren
übermittelt werden. Artikel 29
Veröffentlichung auf nationaler Ebene 1.
Die in den Artikeln 26 bis 27 genannten
Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf
nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 28
veröffentlicht. 2.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten
Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission
gesandten Bekanntmachungen enthalten sind, müssen aber zusätzlich auf das Datum
der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission hinweisen. Artikel 30
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen 1.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 28
oder dem Datum der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe einen
uneingeschränkten und vollständigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu den
Konzessionsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung bzw. der Aufforderungen
muss die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, enthalten. 2.
Zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen
erteilen die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen oder die zuständigen
Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs
Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. KAPITEL II
Ablauf des Verfahrens Abschnitt I
Gemeinsame Konzessionen, Fristen und technische Spezifikationen Artikel 31
Von öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten gemeinsam vergebene Konzessionen 1.
Unbeschadet des Artikels 15 können öffentliche
Auftraggeber oder Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam
öffentliche Konzessionen vergeben, indem sie auf eines der in diesem Artikel
genannten Mittel zurückgreifen. 2.
Mehrere öffentliche Auftraggeber bzw.
Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam eine
Konzession vergeben. In diesem Fall schließen die öffentlichen Auftraggeber
bzw. Vergabestellen eine Vereinbarung, in der Folgendes festgelegt wird: a) die nationalen Bestimmungen, die auf das
Konzessionsvergabeverfahren Anwendung finden; b) die interne Organisation des
Konzessionsvergabeverfahrens, einschließlich der Leitung des Verfahrens, der
Aufteilung der Zuständigkeiten, der Verteilung der zu beschaffenden
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der
Konzessionsverträge. Bei der Festlegung des anwendbaren nationalen
Rechts gemäß Buchstabe a können die öffentlichen Auftraggeber bzw. die
Vergabestellen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest
eine der beteiligten Stellen ansässig ist. 3.
Haben mehrere öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen
aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame juristische Person gegründet,
wie z. B. einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates[27],
so einigen sich die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen
per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen juristischen Person auf
die anwendbaren nationalen Vorschriften eines der folgenden Mitgliedstaaten: a) der Mitgliedstaat, in dem die juristische
Person ihren Sitz hat; b) der Mitgliedstaat, in dem die juristische
Person ihre Tätigkeiten ausübt. Diese Vereinbarung gilt unbefristet, wenn dies im
Gründungsrechtsakt der gemeinsamen juristischen Person festgelegt wurde, oder
kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Konzessionen oder eine
oder mehrere Konzessionen beschränkt werden. 4.
Ist eine Vereinbarung zur Festlegung der
anwendbaren Konzessionsvorschriften nicht vorhanden, werden die auf die
Konzessionsvergabe anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nach folgenden
Regeln bestimmt: a) wird das Verfahren von einem
teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder einer teilnehmenden Vergabestelle
im Namen der anderen Auftraggeber bzw. Vergabestellen durchgeführt oder
geleitet, so finden die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats dieses
öffentlichen Auftraggebers bzw. dieser Vergabestelle Anwendung; b) wird das Verfahren nicht von einem
teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder einer teilnehmenden Vergabestelle
im Namen der anderen Auftraggeber bzw. Vergabestellen durchgeführt oder
geleitet und i) betrifft es eine öffentliche
Baukonzession oder eine Baukonzession, wenden die öffentlichen Auftraggeber
bzw. die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem
der Großteil der Bauarbeiten durchgeführt wird; ii) betrifft es eine
Dienstleistungskonzession, wenden die öffentlichen Auftraggeber bzw.
Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem der
Großteil der Dienstleistungen erbracht wird; c) ist es nicht möglich, das anwendbare
nationale Recht gemäß Buchstabe a oder b zu bestimmen, wenden die
öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen
des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle an,
der bzw. die den größten Teil der Kosten trägt. 5.
Ist eine Vereinbarung zur Bestimmung des
anwendbaren Konzessionsvergaberechts im Sinne von Absatz 3 nicht
vorhanden, wird nach folgenden Regeln ermittelt, welche nationalen
Rechtsvorschriften für die Konzessionsvergabeverfahren gemeinsamer juristischer
Personen, die von mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen aus
verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurden, anwendbar sind: a) wird das Verfahren vom zuständigen Organ
der gemeinsamen juristischen Person durchgeführt oder geleitet, finden die
nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren
Sitz hat, Anwendung; b) wird das Verfahren von einem Mitglied der
juristischen Person im Namen dieser juristischen Person durchgeführt, finden
die in Absatz 4 Buchstaben a und b aufgeführten Bestimmungen
Anwendung; c) ist es nicht möglich, das anwendbare
nationale Recht gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder b zu bestimmen,
wenden die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen die nationalen
Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem die juristische Person ihren Sitz
hat. 6.
Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber bzw. eine
oder mehrere Vergabestellen können einzelne Konzessionen mittels einer
Rahmenvereinbarung vergeben, die von oder gemeinsam mit einem in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen öffentlichen Auftraggeber geschlossen wurde, sofern
die Rahmenvereinbarung spezifische Bestimmungen enthält, die den/die jeweiligen
öffentlichen Auftraggeber bzw. die jeweilige(n) Vergabestelle(n) zur Vergabe
einzelner Konzessionen befugen. 7.
Beschlüsse über die Vergabe von Konzessionen bei
der grenzübergreifenden Konzessionsvergabe unterliegen den üblichen
Nachprüfungsmechanismen, die im anwendbaren nationalen Recht verankert sind. 8.
Damit die Nachprüfungsmechanismen wirksam greifen,
gestatten es die Mitgliedstaaten, dass die Beschlüsse der für die Nachprüfung
zuständigen, in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Stellen im Sinne der
Richtlinie 89/665/EWG des Rates[28]
und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vollständig gemäß der nationalen
Rechtsordnung dieser Stellen durchgeführt werden, wenn solche Beschlüsse in
ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene öffentliche Auftraggeber oder
Vergabestellen umfassen, die an der jeweiligen grenzübergreifenden öffentlichen
Konzessionsvergabe beteiligt sind. Artikel 32
Technische Spezifikationen 1.
Die technischen Spezifikationen gemäß
Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In
ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen
geforderten Merkmale beschrieben. Diese Merkmale können sich auch auf den
spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der
angeforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes
sonstige in Artikel 2 Nummer 14 genannte Lebenszyklusstadium
beziehen. In den technischen Spezifikationen ist ferner
anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen. Bei allen Konzessionen, deren Gegenstand von
Personen – d. h. von der Allgemeinheit oder den Mitarbeitern des
öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle – genutzt werden soll,
werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die
Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen und des „Designs für
alle“ berücksichtigt werden, außer wenn eine Abweichung ausreichend begründet
ist. Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in
einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen
Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen. 2.
Die technischen Spezifikationen müssen allen
Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren
garantieren und dürfen die Öffnung der Konzessionsvergabe für den Wettbewerb
nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. 3.
Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, die
mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf
eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren: a) in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen, einschließlich Umwelteigenschaften, sofern die
Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom
Vertragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der
Vergabestelle die Vergabe der Konzession zu ermöglichen; b) unter Bezugnahme auf die in
Anhang VIII definierten technischen Spezifikationen und – in der
folgenden Rangfolge – unter Bezugnahme auf nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen,
gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere
technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet
wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme
auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale
technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von
Bauwerken und die Nutzung gelieferter Waren, wobei jede Bezugnahme mit dem
Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist; c) in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die
Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Grundlage für die Vermutung der
Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen; d) unter Bezugnahme auf die technischen
Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit
Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß
Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale. 4.
Soweit dies nicht durch den Vertragsgegenstand
gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf
Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte
Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte
Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch
ausnahmsweise zulässig, wenn der Vertragsgegenstand nach Absatz 3 nicht
hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; sie sind
dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. 5.
Macht der öffentliche Auftraggeber bzw. die
Vergabestelle von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3
Buchstabe b genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er bzw. sie
ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauarbeiten,
Lieferungen und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm bzw. ihr
herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot mit
geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 33
genannten – nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den
Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde,
ebenso entsprechen. 6.
Macht der öffentliche Auftraggeber bzw. die
Vergabestelle von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch,
die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen
zu formulieren, so darf er bzw. sie ein Angebot über Bauarbeiten, Lieferungen
oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm
umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer
gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem
technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet
wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm
bzw. ihr vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen
geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 33
genannten – nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen
Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen den Leistungs- oder
Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle
entsprechen. Artikel 33
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise 1.
Die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen
können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer
anerkannten Stelle oder eine von dieser erteilte Zertifizierung als Nachweis
für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen. In Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber
die Vorlage von Zertifikaten anerkannter Stellen verlangen, mit denen die
Konformität mit einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird,
akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch Zertifikate anderer als
gleichwertig anerkannter Stellen. 2.
Die öffentlichen Auftraggeber bzw. die
Vergabestellen akzeptieren andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1
genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der
betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1
genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese
innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen. 3.
Bei den in diesem Artikel genannten anerkannten
Stellen handelt es sich um Prüf- und Eichlaboratorien sowie die
Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, die gemäß der Verordnung (Nr.) 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[29]
akkreditiert sind. 4.
Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten
auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und
Unterlagen zur Verfügung, die gemäß Artikel 32 und gemäß diesem Artikel
beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
übermitteln diese Informationen im Einklang mit den Bestimmungen über die
Governance gemäß Artikel 88 der [Richtlinie, die die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt]. Abschnitt II
Auswahl der Teilnehmer und Konzessionsvergabe Artikel 34
Allgemeine Grundsätze Konzessionen werden auf der Grundlage der von
den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen gemäß Artikel 39
genannten Kriterien vergeben, sofern sämtliche der nachfolgenden Bedingungen
erfüllt sind: a) das Angebot erfüllt die Anforderungen,
Bedingungen und Kriterien, die in der Konzessionsbekanntmachung oder der
Aufforderung zur Interessensbestätigung und in den Konzessionsunterlagen
genannt werden; b) das Angebot wurde von einem Bieter
eingereicht, der i) nicht gemäß Artikel 36
Absätze 4 bis 8 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen ist
und ii) der die von dem öffentlichen
Auftraggeber bzw. der Vergabestelle gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 3
festgelegten Auswahlkriterien erfüllt. Artikel 35
Verfahrensgarantien 1.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
führen in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder in den Konzessionsunterlagen eine Beschreibung der Konzession, die
Zuschlagskriterien und die zu erfüllenden Mindestanforderungen auf. Diese
Angaben müssen es ermöglichen, Art und Umfang der Konzession zu bestimmen, und
die Wirtschaftsteilnehmer so in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie sich
um die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bewerben. Die Beschreibung, die
Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der
Verhandlungen nicht geändert werden. 2.
Während des Vergabeverfahrens gewährleisten die
öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen die Gleichbehandlung aller Bieter.
Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden
könnten. 3.
Sollte der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle
die Zahl der Bewerber auf eine angemessene Zahl begrenzen, erfolgt dies auf
transparente Weise und auf der Grundlage objektiver Kriterien, die allen
interessierten Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind. 4.
Die Bestimmungen über die Organisation des
Konzessionsvergabeverfahrens, einschließlich der Bestimmungen über die
Kommunikation, die Verfahrensphasen und den Zeitplan, werden im Voraus
festgelegt und allen Teilnehmern mitgeteilt. 5.
Umfasst das Vergabeverfahren Verhandlungen, halten
die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen folgende Bestimmungen ein: a) wenn die Verhandlungen nach der Angebotsabgabe
stattfinden, verhandeln sie mit den Bietern über die ihnen übermittelten
Angebote, um sie an die gemäß Absatz 1 angegebenen Kriterien und Anforderungen
anzupassen; b) sie dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche
Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers nicht ohne
dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben; eine solche Zustimmung
hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die
beabsichtigte Weitergabe bestimmter Lösungsverschläge oder anderer
vertraulicher Informationen erteilt; c) sie können die Verhandlungen in
aufeinanderfolgenden Phasen durchführen, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote
durch Anwendung der in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur
Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen angegebenen Kriterien zu
verringern; in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur
Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen geben sie an, ob sie von dieser
Option Gebrauch machen; d) sie bewerten die verhandelten Angebote auf der
Grundlage der ursprünglich angegebenen Zuschlagskriterien; e) sie führen schriftliche Aufzeichnungen über die
förmlichen Beratungen und über jegliche sonstigen für das
Konzessionsvergabeverfahren relevanten Schritte und Ereignisse; sie sorgen
insbesondere auf jegliche angemessene Weise für die Nachvollziehbarkeit der
Verhandlungen. 6.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
unterrichten alle Bewerber und Bieter so bald wie möglich über die hinsichtlich
der Konzessionsvergabe getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Gründe
für eine etwaige Entscheidung, Konzessionen nicht zu vergeben, für die eine
Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, oder das Verfahren neu
einzuleiten. 7.
Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der
öffentliche Auftraggeber so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tage
nach Eingang der schriftlichen Anfrage, a) jeden nicht erfolgreichen Bewerber über
die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags; b) jeden nicht erfolgreichen Bieter über die
Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des
Artikels 32 Absätze 5 und 6 eine Unterrichtung über die Gründe für
die Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die
Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder
Funktionsanforderungen entsprechen; c) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes
Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des
ausgewählten Angebots sowie über den Namen des erfolgreichen Bieters oder der
Parteien der Rahmenvereinbarung; d) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes
Angebot eingereicht hat, über den Verlauf und die Fortschritte der
Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern. 8.
Die öffentlichen Auftraggeber können jedoch
beschließen, bestimmte in Absatz 6 genannte Angaben zur Konzessionsvergabe
nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug
behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die
berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater
Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen würde. Artikel 36
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber 1.
Die öffentlichen Auftraggeber geben in der
Konzessionsbekanntmachung die Teilnahmebedingungen hinsichtlich folgender
Aspekte an: (f)
Befähigung zur Berufsausübung; (g)
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; (h)
technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die öffentlichen Auftraggeber beschränken jegliche
Teilnahmebedingungen auf Bedingungen, anhand deren sichergestellt werden kann,
dass ein Bewerber oder Bieter über die erforderlichen rechtlichen und
finanziellen Möglichkeiten sowie über die erforderlichen wirtschaftlichen und
technischen Fähigkeiten verfügen, um die zu vergebende Konzession auszuführen.
Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang und mit
diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit,
einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen. In der Konzessionsbekanntmachung geben die
öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen ferner an, welche Unterlagen
als Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers
einzureichen sind. Die Anforderungen bezüglich dieser Unterlagen müssen
nichtdiskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis zum
Vertragsgegenstand stehen. 2.
Soweit dies für eine bestimmte Konzession sinnvoll
ist, kann ein Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
Kriterien gegebenenfalls Leistungen anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig
davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen
bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der
Vergabestelle gegenüber nach, dass ihm während der gesamten Konzessionslaufzeit
die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise
die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen
und finanziellen Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese
Unternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung haften. 3.
Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen
von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 22 auf die Kapazitäten der
Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. 4.
Die Mitgliedstaaten verabschieden Bestimmungen zur
Bekämpfung von Günstlingswirtschaft und Korruption und zur Vermeidung von
Interessenkonflikten, um die Transparenz des Vergabeverfahrens und die
Gleichbehandlung aller Bieter sicherzustellen. In Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die
verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinaus gehen, was zur Vermeidung oder
Behebung des ermittelten Konflikts unbedingt erforderlich ist. Insbesondere
sehen sie den Ausschluss eines Bieters oder Kandidaten von dem Verfahren nur
dann vor, wenn der Interessenkonflikt auf andere Weise nicht wirksam behoben
werden kann. 5.
Ein Bewerber oder Bieter, der aus einem der
nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, ist von der Teilnahme
an einem Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen: a) Beteiligung an einer kriminellen
Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI
des Rates[30];
b) Korruption gemäß Artikel 3 des
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beteiligt sind, und gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des
Rates[31]
sowie Korruption gemäß den für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die
Vergabestelle geltenden nationalen Rechtsvorschriften; c) Betrug im Sinne von Artikel 1 des
Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften[32]; d) terroristische Straftaten oder Straftaten
im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1
und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI[33]
zur Terrorismusbekämpfung oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne
von Artikel 4 des genannten Rahmenbeschlusses; e) Geldwäsche gemäß Artikel 1 der
Richtlinie 91/308/EWG des Rates[34]. Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers
oder Bieters von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren findet auch
dann Anwendung, wenn die rechtskräftige Verurteilung Unternehmensleiter oder
andere Personen mit Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnissen im
Hinblick auf den Bewerber oder Bieter betraf. 6.
Ein Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme an
einem Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein öffentlicher
Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle Kenntnis von einer endgültigen und
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangt, der zufolge der Teilnehmer
der Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß den
Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung bzw. des Mitgliedstaats des
öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle nicht nachgekommen ist. 7.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass
öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer von
der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen können, wenn
eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: a) wenn ihnen sonstige schwere Verstöße
gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem AEUV im Einklang stehendes nationales
Recht zum Schutz der öffentlichen Interessen bekannt sind; b) wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer im
Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, seine Vermögenswerte von einem
Liquidator oder Gericht verwaltet werden, er sich in einem Vergleichsverfahren
befindet, seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines
in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet; c) wenn der Wirtschaftsteilnehmer
erhebliche oder dauerhafte Mängel bei der Durchführung wesentlicher
Bestimmungen im Rahmen einer früheren Konzession oder früherer Konzessionen
ähnlicher Art, die von demselben öffentlichen Auftraggeber bzw. derselben
Vergabestelle vergeben wurde(n), erkennen ließ. Für die Anwendung der in Unterabsatz 1
Buchstabe c genannten Ausschlussgründe sehen die öffentlichen Auftraggeber
und Vergabestellen eine Methode zur Bewertung der Vertragsdurchführung vor, die
sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische,
kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede
Leistungsbewertung ist dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mitzuteilen, der
Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz
in Anspruch zu nehmen. 8.
Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der
in den Absätzen 5 bis 7 genannten Situationen befindet, kann dem
öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der
einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird. 9.
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die
Durchführung dieses Artikels fest. Sie stellen anderen Mitgliedstaaten auf
Anfrage sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel
aufgeführten Ausschlussgründen zur Verfügung. Die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaates stellen diese Informationen gemäß Artikel 88 der
Richtlinie [Richtlinie, die die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt] bereit. Artikel 37
Fristsetzung 1.
Bei der Festsetzung der Fristen für die Einreichung
von Teilnahmeanträgen und Angeboten berücksichtigen die Auftraggeber bzw.
Vergabestellen unbeschadet der in Artikel 37 festgelegten Mindestfristen
insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die
Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. 2.
Können Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach
einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den
Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für die
Einreichung von Teilnahmeanträgen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass
alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die
Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten notwendig sind, Kenntnis nehmen
können. Artikel 38
Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen 1.
Bei der Vergabe einer Konzession durch öffentliche
Auftraggeber und Vergabestellen beträgt die Frist für die Einreichung von
Teilnahmeanträgen mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der
Konzessionsbekanntmachung. 2.
Die Frist für den Eingang der Angebote kann um fünf
Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber die Einreichung anhand
elektronischer Mittel gemäß Artikel 25 akzeptiert. Artikel 39
Zuschlagskriterien 1.
Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver
Kriterien vergeben, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der
Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen,
dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, so
dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den öffentlichen Auftraggeber bzw.
die Vergabestelle ermittelt werden kann. 2.
Die Zuschlagskriterien richten sich nach dem
Konzessionsgegenstand und räumen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der
Vergabestelle keine uneingeschränkte Wahlfreiheit ein. Diese Kriterien müssen einen wirksamen Wettbewerb
sicherstellen und mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame
Überprüfung der von den Bieter übermittelten Informationen ermöglichen. Die
öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen überprüfen auf der Grundlage
der von den Bietern übermittelten Informationen und Nachweise, ob die Angebote
den Zuschlagskriterien entsprechen. 3.
Der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle
gibt in der Konzessionsbekanntmachung oder in den Unterlagen das relative
Gewicht jedes der in Absatz 1 genannten Kriterien an oder führt diese
Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung auf. 4.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die
öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen Konzessionen gemäß
Absatz 2 auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten
Angebots vergeben. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten jedes
der folgenden Kriterien umfassen: a) Qualität, darunter der technische Wert,
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“,
Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; b) bei Dienstleistungskonzessionen und
Konzessionen, die die Planung von Bauarbeiten umfassen, können die Organisation,
die Qualifikationen und die Erfahrung des mit der Durchführung der Konzession
betrauten Personals dahingehend berücksichtigt werden, dass dieses Personal
nach der Konzessionsvergabe nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers
bzw. der Vergabestelle ersetzt werden kann, der bzw. die prüfen muss, ob bei
einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben ist; c) Kundendienst und technische Hilfe,
Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; d) der spezifische Produktionsprozess bzw.
die spezifische Erbringung der angeforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder
Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 14 genannte Lebenszyklusstadium, soweit diese Kriterien direkt in
diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und den spezifischen
Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. 5.
In dem in Absatz 4 genannten Fall gibt der
öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle in der
Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den
Konzessionsunterlagen an, wie er bzw. sie die einzelnen Kriterien gewichtet, um
das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge
angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Ist eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht
möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle die
Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Artikel 40
Lebenszykluskostenrechnung 1.
Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung
sämtliche der folgenden Kosten während des Lebenszyklus des Produkts, der
Dienstleistungen oder Bauarbeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2
Nummer 14: (i)
interne Kosten, einschließlich Kosten im
Zusammenhang mit dem Erwerb (wie Produktionskosten), der Nutzung (wie
Energieverbrauch und Wartungskosten) und Lebensendekosten (wie Sammlungs- und
Recyclingkosten) und (j)
externe Umweltkosten, die direkt mit dem
Lebenszyklus in Verbindung stehen und die Kosten der Emission von
Treibhausgasen und anderer Schadstoffemissionen sowie sonstige Kosten für die
Eindämmung des Klimawandels umfassen können, sofern ihr Geldwert bestimmt und
geprüft werden kann. 2.
Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten
anhand der Lebenszykluskostenrechnung, so geben sie in den Konzessionsunterlagen
die für die Berechnung der Lebenszykluskosten angewandte Methode an. Die
Methode muss sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: (a)
sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher
Informationen erarbeitet oder beruht auf sonstigen objektiv nachprüfbaren und
nichtdiskriminierenden Kriterien; (b)
sie wurde für die wiederholte oder ständige
Anwendung konzipiert; (c)
sie ist für alle Interessenten zugänglich. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
erlauben es den Wirtschaftsteilnehmern, eine andere Methode zur Ermittlung der
Lebenszykluskosten ihres Angebots anzuwenden, sofern sie nachweisen, dass diese
Methode den unter den Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügt und
einen gleichwertigen Ersatz für die von dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der
Vergabestelle angegebene Methode darstellt. 3.
Wenn eine gemeinsame Methode für die Berechnung der
Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich
delegierter Rechtsakte gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften, festgelegt
wird, ist diese anzuwenden, wenn die Lebenszykluskostenrechnung Bestandteil der
in Artikel 39 Absatz 4 genannten Zuschlagskriterien ist. Ein Verzeichnis solcher Rechtsvorschriften und
delegierter Rechtsakte findet sich in Anhang II. Die Kommission wird
befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Aktualisierung des
Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften
oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich
werden. TITEL III
Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen Artikel 41
Vergabe von Unteraufträgen 1.
In den Konzessionsunterlagen kann der öffentliche
Auftraggeber bzw. die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem
Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot
den Teil der Konzession, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an
Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen
Unterauftragnehmer anzugeben. 2.
Absatz 1 berührt nicht die Haftung des
hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers. Artikel 42
Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit 1.
Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen einer
Konzession während ihrer Laufzeit gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als
Neuvergabe, die die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im
Einklang mit dieser Richtlinie erfordert. 2.
Eine Änderung einer Konzession während ihrer
Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu
führt, dass die Konzession sich wesentlich von der ursprünglich vergebenen
Konzession unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine
Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist: (a)
mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt,
die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten
hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder
eine Konzessionsvergabe an einen anderen Bewerber oder Bieter ermöglicht
hätten; (b)
mit der Änderung wird das wirtschaftliche
Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers verschoben oder (c)
mit der Änderung wird der Umfang der Konzession
erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder
Bauarbeiten umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. 3.
Eine Ersetzung des Konzessionsnehmers ist als
wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall,
dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten
qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Falle einer
Unternehmensumstrukturierung, einer Insolvenz oder auf der Grundlage einer
Vertragsklausel ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen
Konzessionsnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen
der Konzession zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser
Richtlinie zu umgehen. 4.
Kann der Wert einer Änderung in Geldwert
ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von
Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 5 festgelegten
Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen
Vertragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht
der Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Im Falle mehrerer
aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des
kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. 5.
Konzessionsänderungen sind nicht als wesentlich im
Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Konzessionsunterlagen in
Form klarer, präziser und eindeutig formulierter Überprüfungsklauseln oder
Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zur Umfang und
Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten,
unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder
Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden. 6.
In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine
wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen
Konzessionsvergabeverfahrens, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind: (a)
die Änderung wurde erforderlich aufgrund von
Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher
Auftraggeber bzw. eine ihrer Sorgfaltspflicht nachkommende Vergabestelle nicht
vorhersehen konnte; (b)
aufgrund der Änderung verändert sich nicht der
Gesamtcharakter der Konzession; (c)
bei Konzessionen, die von öffentlichen
Auftraggebern vergeben wurden, beträgt eine etwaige Preiserhöhung maximal 50 %
des Werts der ursprünglichen Konzession. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen machen
derartige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Diese
Bekanntmachungen müssen die in Anhang VII aufgeführten Angaben enthalten
und werden gemäß Artikel 28 veröffentlicht. 7.
Die öffentlichen Auftraggeber und die
Vergabestellen dürfen nicht auf eine Änderung der Konzession zurückgreifen, (a)
wenn die Änderung dazu dienen würde, Mängel bei der
Ausführung durch den Konzessionsnehmer oder die Folgen solcher Mängel zu
beheben und diese Mängel im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Pflichten
behoben werden könnten; (b)
wenn die Änderung dazu dienen würde, Risiken einer
Preiserhöhung auszugleichen, die aus Preisfluktuationen resultieren, die
wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung eines Vertrags haben könnten und
gegen die der Konzessionsnehmer abgesichert ist. Artikel 43
Beendigung von Konzessionen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen unter bestimmten Bedingungen, die
im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit
verfügen, eine Konzession während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (c)
die in Artikel 15 vorgesehenen Ausnahmen sind
infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die die
Konzession vergeben hat, gemäß Artikel 15 Absatz 4 nicht mehr
anwendbar; (d)
eine Änderung der Konzession stellt eine neue
Konzessionsvergabe im Sinne von Artikel 42 dar; (e)
der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet
in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen
eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein
öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle dieses Mitgliedstaates die in
Frage stehende Konzession vergeben hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus
den Verträgen und aus dieser Richtlinie nachzukommen. TITEL V
Änderungen der Richtlinien 89/665/EWG
und 92/13/EWG Artikel 44
Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt
geändert: 1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne
der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, sofern diese Aufträge
nicht gemäß den Artikeln 10 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen
sind. Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern
vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie [über die
Konzessionsvergabe], sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 8,
9, 15 und 21 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind. Aufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie
umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche
Baukonzessionen, Dienstleistungskonzessionen und dynamische
Beschaffungssysteme.“ b) Artikel 1 Absatz 1
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über die Konzessionsvergabe]
fallenden Aufträge die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und
vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f der
vorliegenden Richtlinie auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich
des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften,
die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.“ 2.
Artikel 2a Absatz 2 wird wie folgt
geändert: a) Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „Der Vertragsabschluss im Anschluss an die
Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, darf nicht
vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab
dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf
elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel
verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde,
oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der
Zuschlagsentscheidung.“ b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich
erhält folgende Fassung: „- vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 3 der
Richtlinie 2004/18/EG eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß
Artikel 41 Absatz 2 der genannten Richtlinie oder vorbehaltlich des
Artikels 35 Absatz 8 der Richtlinie [über Konzessionen] eine
Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 35 Absatz 7
der Richtlinie [über Konzessionen] und“ 3.
Artikel 2b Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) wenn nach der Richtlinie 2004/18/EG oder
der Richtlinie [über Konzessionen] keine vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“ 4.
Artikel 2d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält
folgende Fassung: „a) falls der öffentliche Auftraggeber einen
Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2004/18/EG
oder der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist“ b) Absatz 4 erster Gedankenstrich
erhält folgende Fassung: „- der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist,
dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2004/18/EG oder
der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist“ 5.
Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a wird
wie folgt geändert: a) Gedankenstrich 1 erhält folgende
Fassung: „- der öffentliche Auftraggeber eine
Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß Artikel 35 Absatz 4 und den
Artikeln 36 und 37 der Richtlinie 2004/18/EG oder gemäß den Artikeln 26
und 27 der Richtlinie [über Konzessionen] veröffentlicht hat, sofern darin
die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, oder“ b) Nach dem ersten Gedankenstrich wird
folgender Gedankenstrich eingefügt: „- der öffentliche Auftraggeber die betroffenen
Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern
diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß
Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG, vorbehaltlich des
Artikels 41 Absatz 3 der genannten Richtlinie, oder gemäß Artikel 35
Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen], vorbehaltlich des
Artikels 35 Absatz 8 der genannten Richtlinie, enthält. Diese Option
findet auch in den in Artikel 2b Buchstabe c der vorliegenden
Richtlinie genannten Fällen Anwendung;“ 6.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission kann das in den Absätzen 2
bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu
der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über
Konzessionen] fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“ Artikel 45
Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG Die Richtlinie 92/13/EWG wird wie folgt
geändert: 1.
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: a) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten
folgende Fassung: „Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), sofern
diese Aufträge nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 19 bis 26,
Artikel 29 und 30 oder Artikel 62 der genannten Richtlinie
ausgeschlossen sind. Sie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene
Konzessionen im Sinne der Richtlinie [über Konzessionen], sofern diese
Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12, 14 15 und 21 der
genannten Richtlinie ausgeschlossen sind.“ ; b) Unterabsatz 3 erhält folgende
Fassung: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fallenden
Aufträge die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst
rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f der vorliegenden Richtlinie auf
Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht
umsetzen, nachgeprüft werden können.“ 2.
Artikel 2a Absatz 2 wird wie folgt
geändert: a) Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „Der Vertragsabschluss im Anschluss an die
Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, darf nicht
vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab
dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf
elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel
verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde,
oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der
Zuschlagsentscheidung.“ b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich
erhält folgende Fassung: „- eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe
gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß
Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen], vorbehaltlich
des Artikels 35 Absatz 8 der genannten Richtlinie, und,“ 3.
Artikel 2b Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) wenn nach der Richtlinie 2004/17/EG oder
der Richtlinie [über Konzessionen] keine vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“ ‘ 4.
Artikel 2c erhält folgende Fassung: „Artikel 2c „Legen die Mitgliedstaaten fest, dass alle
Nachprüfungsverfahren gegen Entscheidungen eines Auftraggebers, die im Rahmen
oder im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG
oder der Richtlinie [über Konzessionen] ergehen, vor Ablauf einer
bestimmten Frist beantragt werden müssen, muss diese Frist mindestens zehn
Kalendertage betragen, gerechnet ab dem Tag, nach dem die Entscheidung des
Auftraggebers dem betreffenden Bieter oder Bewerber per Fax oder auf elektronischem
Weg übermittelt wurde, oder, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden,
mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, nach dem die
Entscheidung des Auftraggebers an den betreffenden Bieter oder Bewerber gesandt
wurde, oder mindestens 10 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem
Eingang der Entscheidung des Auftraggebers. Dieser Mitteilung wird eine
Zusammenfassung der sachdienlichen Gründe beigefügt. Im Falle der Anwendung
einer Nachprüfung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser
Richtlinie genannten Entscheidungen, für die keine eigene Bekanntmachung
vorgesehen ist, beträgt die Frist mindestens 10 Kalendertage ab dem Tag
der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.“ 5.
Artikel 2d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält
folgende Fassung: „a) falls der Auftraggeber einen Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2004/17/EG
oder der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist“ b) Absatz 4 erster Gedankenstrich
erhält folgende Fassung: „- der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie
[über Konzessionen] zulässig ist,“ 6.
Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a
erhält folgende Fassung: „- der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die
Auftragsvergabe gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2004/17/EG oder
gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie [über Konzessionen]
veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet
wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union zu vergeben, oder - der Auftraggeber die betroffenen Bieter und
Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese
Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 49
Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der
Richtlinie [über Konzessionen] enthält, vorbehaltlich des Artikels 35
Absatz 8 der genannten Richtlinie. Diese Option findet auch in den in
Artikel 2b Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen
Anwendung;“ 7.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
‘1. Die Kommission kann das in den
Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss
eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über
Konzessionen] fällt, oder im Zusammenhang mit Artikel 27 Buchstabe a
der Richtlinie 2004/17/EG im Falle eines Auftraggebers, auf den diese
Bestimmung Anwendung findet, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt“. TITEL VI
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 46
Ausübung der übertragenen Befugnisse 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 3,
Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25
Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2
werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie]
auf unbestimmte Zeit übertragen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4
Absatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2,
Artikel 25 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 52
Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird davon nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an
das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 47
Dringlichkeitsverfahren 1.
Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte
Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß
Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
Dringlichkeitsverfahrens genannt. 2.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß
Artikel 46 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt
Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der
Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament
oder den Rat unverzüglich auf. Artikel 48
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG
des Rates[35]
eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 49
Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2014
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 50
Übergangsbestimmungen Bezugnahmen auf Artikel 1 Absatz 3
Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf Artikel 1
Absätze 3 und 4 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG gelten
als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Artikel 51
Überprüfung Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen
Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 5 festgelegten
Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 darüber Bericht. Artikel 52
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 53
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5[36] NACE Rev. 1 (1) || CPV-Referenznummer Abschnitt F || Baugewerbe Abteilung || Gruppe || Klasse || Gegenstand || Bemerkungen 45 || || || Baugewerbe || Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung || 45000000 || 45.1 || || Vorbereitende Baustellenarbeiten || || 45100000 || || 45.11 || Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten || Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschließung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen || 45110000 || || 45.12 || Test- und Suchbohrung || Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) || 45120000 || 45.2 || || Hoch- und Tiefbau || || 45200000 || || 45.21 || Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. || Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä. - Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - zugehörige Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20) || 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 || || 45.22 || Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei || Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit || 45261000 || || 45.23 || Straßenbau und Eisenbahnoberbau || Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) || 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115 || || 45.24 || Wasserbau || Diese Klasse umfasst: - Bau von: — - Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten || 45240000 || || 45.25 || Spezialbau und sonstiger Tiefbau || Diese Klasse umfasst: - spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern - Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen - Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) || 45250000 45262000 || 45.3 || || Bauinstallation || || 45300000 || || 45.31 || Elektroinstallation || Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzügen und Rolltreppen - Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken || 45213316 45310000 außer: -45316000 || || 45.32 || Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung || Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) || 45320000 || || 45.33 || Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation || Diese Klasse umfasst: - Installation oder Einbau von: - Sanitäreinrichtungen - Gasarmaturen - Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen - Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31 ) || 45330000 || || 45.34 || Sonstige Bauinstallation || Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken || 45234115 45316000 45340000 || 45.4 || || Sonstiger Ausbau || || 45400000 || || 45.41 || Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei || Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken || 45410000 || || 45.42 || Bautischlerei und -schlosserei || Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) || 45420000 || || 45.43 || Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung || Diese Klasse umfasst: - Verlegen von: - Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein, - Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, - auch aus Kautschuk oder Kunststoff - Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen - Tapeten || 45430000 || || 45.44 || Maler- und Glasergewerbe || Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, - Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42) || 45440000 || || 45.45 || Sonstiger Ausbau a.n.g. || Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) || 45212212 und DA04 45450000 || 45.5 || || Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal || || 45500000 || || 45.50 || Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal || Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Bau- oder Abrissmaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) || 45500000 (1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1). ANHANG II
Verzeichnis der
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 1.
Richtlinie 2009/33/EG[37]. ANHANG III
Von Vergabestellen gemäss Artikel 4
ausgeübte Tätigkeiten Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die
Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten: 2.
Im Bereich von Gas und Wärme: (a)
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der
Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, (b)
die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze. Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4
Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des
Absatzes 1, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (c)
Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch die
betreffenden Stelle ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit,
die nicht unter die Absätze 2 bis 4 dieses Anhangs fällt, und (d)
die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur
darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Vergabestelle aus. 3.
Im Bereich der Elektrizität: (a)
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der
Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, (b)
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die
Einspeisung von Elektrizität Elektrizitätserzeugung (Produktion) und
-großhandel. Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4
Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des
Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Erzeugung von Elektrizität durch die
betreffende Vergabestelle erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit
erforderlich ist, die nicht unter diesen Absatz oder unter die Absätze 1, 3 und
4 dieses Anhangs fällt. b) Die Einspeisung in das öffentliche Netz
hängt nur von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung der Vergabestelle
aus. 4.
Im Bereich der Wasserversorgung: (a)
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der
Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, (b)
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. Diese Richtlinie gilt auch für Konzessionen, die
von Stellen vergeben oder organisiert werden, die eine der vorstehend genannten
Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen: (c)
mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und
Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte
Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw.
Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten
Gesamtwassermenge ausmacht, oder (d)
mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung. Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4
Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des
Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (e)
die Erzeugung von Trinkwasser durch die betreffende
Vergabestelle erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich
ist, die nicht unter die Artikel 1 bis 4 dieses Anhangs fällt und (f)
die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur
von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei Zugrundelegung des
Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr
als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus. 5.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung
und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des
Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder
Kabel. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden,
wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die
Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. 6.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines
geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder
Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder
andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen. 7.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von (a)
Postdiensten unter den unter Buchstabe c
genannten Bedingungen, (b)
anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt,
dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch
Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe b erbringt, und dass
die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie [Richtlinie, die die
Richtlinie 2004/17/EG ersetzt] genannten Bedingungen hinsichtlich der unter
Unterabsatz 2 Buchstabe b fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt
sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet
der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der
endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben
Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und
Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert
enthalten, ungeachtet ihres Gewichts; (c)
„Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das
Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies
umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der
Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht
darunter fallen; (d)
„andere Dienste als Postdienste“ sind in den
folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen: (1)
Managementdienste für Postversandstellen (Dienste
vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom
Management“); (2)
Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln
verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die
abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten anhand elektronischer
Mittel, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten
E-Mail-Sendungen); (3)
Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste
Sendungen betreffen, wie z. B. nicht adressierte Postwurfsendungen; (4)
Finanzdienstleistungen gemäß den
CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 8
Absatz 5 Buchstabe d, insbesondere Postanweisungen und ‑überweisungen; (5)
Philateliedienste, (6)
logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei
denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht
postalischen Aufgaben kombiniert wird), 8.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines
geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken: (a)
Förderung von Öl oder Gas, (b)
Aufsuchen von Kohle und anderen festen
Brennstoffen. ANHANG IV
IN DEN Konzessionsbekanntmachungen
aufzuführende Angaben 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der
Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere
Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers bzw. der Vergabestelle. 3.
Sollen die Teilnahmeanträge Angebote enthalten,
E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden
Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar
abgerufen werden können. 4.
Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der
Bauarbeiten, Art und Menge oder Wert der Lieferungen, Art und Umfang der
Dienstleistungen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger
Optionen. 5.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; bei
Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 6.
NUTS-Code für den Hauptort der Bauarbeiten bei
Baukonzessionen bzw. für den Hauptausführungsort bei
Dienstleistungskonzessionen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind
diese Informationen für jedes Los anzugeben. 7.
Geschätzter Gesamtwert der Konzession(en); bei
Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben, gemeinsam mit den Einzelheiten der Methode zur Berechnung des
geschätzten Gesamtwerts der Konzession gemäß Artikel 6. 8.
Falls die Konzession in mehrere Lose unterteilt
ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere
oder alle Lose einzureichen; Angabe einer etwaigen Begrenzung der Zahl der
Lose, die an einen Bieter vergeben werden können. 9.
Zeitrahmen für die Bereitstellung bzw. Ausführung
der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich,
Laufzeit der Konzession. 10.
Teilnahmebedingungen, darunter a) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um
eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei
der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf; b) gegebenenfalls Angabe darüber, ob die
Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; Hinweis auf die entsprechende
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; c) Liste und kurze Beschreibung der
Auswahlkriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der
Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen). 11.
Beschreibung des Vergabeverfahrens; falls das
Verfahren mehrere Stufen umfasst, Anzahl der Bewerber, die zu einer bestimmten
Stufe zugelassen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, und
objektive Kriterien für die Auswahl der Bewerber. a) Frist für die Einreichung von
Teilnahmeanträgen b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst
sein müssen 12.
Zuschlagskriterien. 13.
Datum der Absendung der Bekanntmachung. 14.
Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben
zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. erforderlichenfalls
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei
der diese Informationen erhältlich sind. 15.
Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die
Ausführung der Konzession. 16.
Anschrift, an die die Teilnahmeanträge bzw.
Angebote zu richten sind. 17.
Bei einstufigen Verfahren: a) Frist für den Eingang der Angebote, falls
sich diese von der Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen
unterscheidet; b) Bindefrist; c) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der
Angebote; d) Personen, die bei der Öffnung anwesend
sein dürfen. 18.
Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und
Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel 19.
Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang
steht. ANHANG V
IN DEN Vergabebekanntmachungen
aufzuführende Angaben I In den
Vergabebekanntmachungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 aufzuführende
Angaben 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der
Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere
Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers
bzw. der Vergabestelle. 3.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; 4.
NUTS-Code für den Hauptort der Bauarbeiten bei
Baukonzessionen bzw. NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei
Dienstleistungskonzessionen. 5.
Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der
Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der
Dienstleistungen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger
Optionen. 6.
Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens
sowie Begründung bei einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung. 7.
Bei der Vergabe der Konzession bzw. der
Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 39. 8.
Datum der Konzessionsvergabeentscheidung(en). 9.
Anzahl der für jede Konzessionsvergabe
eingegangenen Angebote, darunter a) Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer
Unternehmen, b) Anzahl der Angebote aus dem Ausland, c) Anzahl der elektronisch übermittelten
Angebote. 10.
Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich
NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der
erfolgreichen Bieter(s), darunter a) Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein
kleines oder mittleres Unternehmen ist, b) Angabe, ob die Konzession an ein
Konsortium vergeben wurde. 11.
Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der
vergebenen Konzession, einschließlich Gebühren und Preisen. 12.
Gegebenenfalls für jede Zuschlagserteilung Wert und
Teil der Konzession, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird. 13.
Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 14.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen
Stelle. genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw.
gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der
Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 15.
Date(n) und Angabe(n) zu früheren
Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die
bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind. 16.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 17.
Einzelheiten der Methode zur Berechnung des
geschätzten Gesamtwerts der Konzession gemäß Artikel 6. 18.
Sonstige einschlägige Auskünfte. II. In den
Vergabebekanntmachungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 aufzuführende
Angaben 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der
Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere
Informationen erhältlich sind. 2.
Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der
Bauarbeiten, Art und Menge oder Wert der Lieferungen, Art und Umfang der
Dienstleistungen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger
Optionen. 3.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; 4.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers
bzw. der Vergabestelle. 5.
Datum der Konzessionsvergabeentscheidung(en). 6.
Für jede Konzessionsvergabe: Name, Anschrift
einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse
der Wirtschaftsteilnehmer, an die die Konzession vergeben wurde. 7.
Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der
vergebenen Konzession, einschließlich Gebühren und Preisen. 8.
Einzelheiten der Methode zur Berechnung des
geschätzten Gesamtwerts der Konzession gemäß Artikel 6. ANHANG VI
In den Vergabebekanntmachungen in Bezug
auf Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
aufzuführende Angaben (Artikel 27 Absatz 1) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der
Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere
Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers bzw. der Vergabestelle. 3.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. bei
Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 4.
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des
Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der Bauarbeiten und Lieferungen. 5.
Anzahl der eingegangenen Angebote. 6.
Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der
vergebenen Konzession, einschließlich Gebühren und Preisen. 7.
Name und Anschrift einschließlich NUTS-Code,
Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen
Wirtschaftseilnehmer(s). 8.
Sonstige einschlägige Auskünfte. ANHANG VII
In den Änderungsbekanntmachungen während
der Laufzeit einer Konzession gemäss Artikel 42 aufzuführende Angaben
1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der
Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere
Informationen erhältlich sind. 2.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 3.
NUTS-Code für den Hauptort der Bauarbeiten bei
öffentlichen Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen oder NUTS-Code für den
Hauptlieferort bzw. den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen. 4.
Beschreibung der Konzession vor und nach der
Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der
Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen. 5.
Gegebenenfalls Änderung der finanziellen
Bestimmungen der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis-
oder Gebührenerhöhungen. 6.
Beschreibung der Umstände, die die Änderung
erforderlich gemacht haben. 7.
Tag der Konzessionsvergabeentscheidung. 8.
Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich
NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftsteilnehmer(s). 9.
Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 10.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen
Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren bzw.
gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der
Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 11.
Date(n) und Angabe(n) zu früheren, für die von
dieser Bekanntmachung betroffenen Konzession(en) relevanten Veröffentlichungen
im Amtsblatt der Europäischen Union. 12.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 13.
Sonstige einschlägige Auskünfte. ANHANG VIII
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN – Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Technische Spezifikation“ hat
eine der folgenden Bedeutungen: a) bei öffentlichen Baukonzessionen bzw.
Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in den Konzessionsunterlagen
enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen
Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind,
damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle
beabsichtigten Zweck erfüllt. Zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und
Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von
Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für
Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der
Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und
Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der
Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase
des Lebenszyklus der Bauarbeiten; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften
für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung,
Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren
und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber
oder die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien
oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage
ist; b) bei Dienstleistungskonzessionen eine
Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein
Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt-
und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von
Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung,
Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des
Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung,
Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und –methoden in
jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über
Konformitätsbewertungsverfahren; 2. „Norm“ bezeichnet eine technische
Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder
ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend
vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) internationale Norm: Norm, die von einem
internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist; b) europäische Norm: Norm, die von einem
europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich
ist; c) nationale Norm: Norm, die von einem
nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich
ist; 3. „Europäische technische Zulassung“
ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts
hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie
erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten
Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung
wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium
ausgestellt. 4. „Gemeinsame technische
Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den
Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden. 5. „Technische Bezugsgröße“ bezeichnet
jeden Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen
Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren
erarbeitet wurde. ANHANG IX
Vorgaben FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG 1.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 26 und 27 genannten
Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen
an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den
folgenden Bestimmungen veröffentlicht: Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Bekanntmachungen
werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle die
Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 28 Absatz 5 aus. 2.
Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender
Informationen Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen
müssen die Spezifikationen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet
veröffentlichen. 3.
Muster und Verfahren für die elektronische
Übermittlung der Bekanntmachungen Die von der Kommission festgelegten Muster und
Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter
der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar. ANHANG X
DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 17 CPV-Referenznummer || Beschreibung 7511000-4 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) || Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1 || Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich 75300000-9 || Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung 75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 || Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen 98000000-3 || Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen 98120000-0 || Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen 98131000-0 || Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen ANHANG XI
Verzeichnis der RECHTSVORSCHRIFTEN der Union NACH ARTIKEL 4
ABSATZ 3 Buchstabe b Rechte, die in einem angemessen
bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt
wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne dieser
Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen
auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Europäischen Union aufgeführt, die
eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer
oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie führen: (a)
Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in
Artikel 4 der Richtlinie 98/30/EG festgelegten Verfahren; (b)
Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe
für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 96/92/EG; (c)
Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf
Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen,
nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren; (d)
Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit
der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG; (e)
Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die auf der Grundlage eines
wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der
genannten Verordnung vergeben wurden. ANHANG XII
Anforderungen an Vorrichtungen für die
elektronische Entgegennahme von Angeboten und Teilnahmeanträgen 1.
Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang
der Angebote und Teilnahmeanträge müssen mittels geeigneter technischer Mittel
und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass (a)
die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote
und Teilnahmeanträge genau bestimmt werden können; (b)
es als sicher gelten kann, dass niemand vor den
festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen
übermittelten Daten haben kann, (c)
es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als
sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt, (d)
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten
ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden
können, (e)
in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der
Konzessionsvergabe der Zugang zu allen vorgelegten Daten – bzw. zu einem
Teil dieser Daten – nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen
gleichzeitig tätig werden, (f)
der Zugang zu den übermittelten Daten bei
gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem
festgesetzten Zeitpunkt möglich ist, (g)
die eingegangenen und gemäß den vorliegenden
Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme
ermächtigten Personen zugänglich bleiben und (h)
die Authentifizierung der Angebote den in diesem
Anhang aufgeführten Anforderungen entspricht. ANHANG XIII
In der Vorinformation in Bezug auf
Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende
Angaben
(ARTIKEL 26 ABSATZ 3) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der
Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere
Informationen erhältlich sind. 2.
Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, über
die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind. 3.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers bzw. der Vergabestelle. 4.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; bei
Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 5.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei
Dienstleistungskonzessionen. 6.
Beschreibung der Dienstleistungen und
gegebenenfalls ergänzender Arbeiten und Lieferungen. 7.
Geschätzter Gesamtwert der Konzession(en); bei
Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 8.
Teilnahmebedingungen. 9.
Gegebenenfalls Frist(en) für die Kontaktaufnahme
mit dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle im Hinblick auf eine
Teilnahme. 10.
Gegebenenfalls kurze Beschreibung der wichtigsten
Merkmale des vorgesehenen Vergabeverfahrens. 11.
Sonstige einschlägige Auskünfte. [1] KOM(2010) 608 endg., Nummer 1.4, Vorschlag Nr. 17. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [5] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1. [6] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. [7] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. [8] ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3. [9] ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. [10] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. [11] ABl. L 18 vom 21.1.1997,
S. 1. [12] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. [13] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. [14] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [15] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [16] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. [17] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September
2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten
in der Gemeinschaft. [18] ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3. [19] ABl. L 315 vom 3.12.2007. [20] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). [21] ABl. L 217 vom 20.8.2009, S. 76. [22] ABl. L 217 vom 20.8.2009, S. 76. [23] ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1. [24] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. [25] ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36. [26] ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66. [27] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19. [28] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. [29] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [30] ABl. L 300 vom 11.11.2008,
S. 42. [31] ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54. [32] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48. [33] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [34] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. [35] ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. [36] Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE
gilt die CPV-Nomenklatur. [37] ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5.