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Document 52011PC0895
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on procurement by entities operating in the water, energy, transport and postal services sectors
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
/* KOM/2011/0895 endgültig - 2011/0439 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste /* KOM/2011/0895 endgültig - 2011/0439 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des
Vorschlags –
Begründung und Ziele des Vorschlags Die Strategie „Europa 2020“ für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM(2010) 2020]
basiert auf drei miteinander verzahnten und einander verstärkenden Prioritäten:
der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der
Förderung einer emissionsarmen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen
Wirtschaft und der Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und
ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt. Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im
Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle, da sie – als eines
der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Verwirklichung dieser Ziele
eingesetzt werden sollen – zur Verbesserung des Unternehmensumfelds und zur
Schaffung günstiger Bedingungen für Innovationen der Unternehmen beitragen,
eine umweltfreundliche öffentliche Auftragsvergabe auf breiterer Basis fördern
und so den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß
unterstützen kann. Gleichzeitig wird in der Strategie „Europa 2020“
betont, dass die Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens die
wirtschaftlichste Nutzung der Mittel gewährleisten muss und dass die
Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen. Angesichts dieser Herausforderungen bedürfen
die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsvorschriften einer
Überprüfung und Modernisierung, um dem sich verändernden politischen, sozialen
und wirtschaftlichen Kontext Rechnung zu tragen. Dies betrifft nicht nur die
Beschaffung durch Staat und öffentliche Stellen, sondern auch die Vergabe von
Aufträgen durch Betreiber von Versorgungsunternehmen, die über ihr eigenes,
besonderes Beschaffungssystem verfügen. In ihrer Mitteilung vom
13. April 2011 „Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von
Wachstum und Vertrauen“ nannte die Europäische Kommission als eine von zwölf
prioritären Maßnahmen, die bis Ende 2012 von den EU-Organen verabschiedet
werden sollen, die Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für
das öffentliche Auftragswesen mit dem Ziel, die Auftragsvergabe flexibler zu
gestalten und es zu ermöglichen, öffentliche Aufträge besser zur Unterstützung
anderer Politiken einzusetzen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zwei
einander ergänzende Ziele verfolgt: ·
Steigerung der Effizienz der Ausgaben zur
Gewährleistung bestmöglicher Beschaffungsergebnisse im Sinne eines optimalen
Preis-Leistungs-Verhältnisses. Dies erfordert insbesondere eine Vereinfachung
und Flexibilisierung der bestehenden Vorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe. Gestraffte, effizientere Verfahren kommen allen
Wirtschaftsteilnehmern zugute und erleichtern die Beteiligung von KMU und
Bietern aus anderen Mitgliedstaaten. ·
Schaffung der Möglichkeit für die Auftraggeber, die
Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele
zu nutzen, z. B. in den Bereichen Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen-
und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels, Förderung von Innovation,
Beschäftigung und sozialer Eingliederung und Gewährleistung bestmöglicher
Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienstleistungen. –
Allgemeiner Kontext Das öffentliche Beschaffungswesen spielt eine
zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die
öffentlichen Beschaffer in Europa wenden etwa 18 % des BIP für Liefer-,
Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der Beschaffungen
kann die öffentliche Auftragsvergabe als wirkungsvoller Hebel für die
Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, der intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum fördert. Die derzeitige Generation von Richtlinien im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Richtlinien 2004/17/EG[1] und 2004/18/EG[2]) ist die bisher letzte Stufe in
einer langen Entwicklung, die 1971 mit dem Erlass der Richtlinie 71/305/EWG
begonnen hat. Durch die Gewährleistung transparenter und nichtdiskriminierender
Verfahren zielen diese Richtlinien vor allem darauf ab, die Wirtschaftsteilnehmer
im gesamten Binnenmarkt bei der öffentlichen Auftragsvergabe in den vollen
Genuss der Grundfreiheiten kommen zu lassen. Eine umfassende wirtschaftliche Bewertung hat
ergeben, dass die mit den Vergaberichtlinien angestrebten Ziele zum Großteil erreicht
wurden. Die Richtlinien haben zu mehr Transparenz und zu einem stärkeren
Wettbewerb geführt und gleichzeitig durch niedrigere Preise deutliche
Einsparungen bewirkt. Nichtsdestoweniger wurden aufseiten der
Akteure Stimmen laut, die eine Überprüfung der Vergaberichtlinien fordern mit
dem Ziel, die Vorschriften zu vereinfachen, ihre Effizienz und Effektivität zu
erhöhen und sie in stärkerem Maße auf den sich wandelnden politischen, sozialen
und wirtschaftlichen Kontext auszurichten. Gestraffte, effizientere Verfahren
werden den öffentlichen Auftraggebern zu größerer Flexibilität verhelfen, allen
Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen und die Beteiligung von KMU und Bietern aus
anderen Mitgliedstaaten erleichtern. Bessere Vorschriften für die Auftragsvergabe
werden es darüber hinaus den Vergabebehörden erlauben, die Auftragsvergabe
besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, wie
Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des
Klimawandels, Förderung von Innovation und sozialer Eingliederung sowie
Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger
sozialer Dienstleistungen. Diese Orientierungen wurden durch die Ergebnisse
einer Konsultation der interessierten Kreise untermauert, die die Europäische
Kommission im Frühjahr 2011 durchgeführt hat. Im Rahmen dieser Konsultation
unterstützte eine sehr deutliche Mehrheit der Interessenträger den Vorschlag,
die Vergaberichtlinien zu überprüfen und besser an die neuen Herausforderungen
anzupassen, denen sich Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer heute
gegenübersehen. –
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die hier vorgeschlagene Richtlinie und die
vorgeschlagene neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe sollen die
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG als Kernstücke des Rechtsrahmens der
Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ersetzen. Weitere Elemente dieses Rechtsrahmens sind ·
die Richtlinie 2009/81/EG[3], die spezifische Vorschriften
für die Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich und in sicherheitssensiblen
Bereichen festlegt, und ·
die Richtlinie 92/13/EWG[4], die gemeinsame Standards für
nationale Nachprüfungsverfahren festlegt, um zu gewährleisten, dass Bietern,
die der Auffassung sind, dass eine unfaire Auftragsvergabe stattgefunden hat,
in allen EU-Ländern rasche und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. –
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Union Mit dieser Initiative werden die Strategie
„Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
[KOM(2010) 2020] und die Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 –
„Eine digitale Agenda für Europa“ [KOM(2010) 245], „Innovationsunion“
[KOM(2010) 546], „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeithalter der
Globalisierung“ [KOM(2010) 614], „Energie 2020“ [KOM(2010) 639]
und „Ressourcenschonendes Europa“ [KOM(2011) 21] – umgesetzt. Ferner dient
sie der Umsetzung der Binnenmarktakte [KOM(2011) 206], insbesondere der
zwölften Leitaktion „Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens
für das öffentliche Auftragswesen“. Im Übrigen handelt es sich um eine
strategische Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011. 2. Konsultation
interessierter Kreise und Folgenabschätzung –
Konsultation interessierter Kreise Konsultationsverfahren, Hauptadressaten
und allgemeines Profil der Befragten Am 27. Januar 2011 veröffentlichte
die Europäische Kommission ein „Grünbuch über die Modernisierung der
europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem
effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“[5], mit dem eine umfassende
öffentliche Konsultation zu den Optionen für Änderungen der einschlägigen
Rechtsvorschriften eingeleitet wurde mit dem Ziel, die Auftragsvergabe leichter
und flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, die öffentliche Beschaffung
besser zur Unterstützung anderer Politiken zu nutzen. Zweck des Grünbuchs war
es, die Schlüsselbereiche zu ermitteln, in denen eine Reform ansetzen müsste,
und die Standpunkte der Interessenträger zu konkreten Optionen für rechtliche
Änderungen einzuholen. Abgedeckt wurden unter anderem folgende Aspekte:
Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren, strategische Nutzung der
öffentlichen Auftragsvergabe zur Unterstützung anderer politischer Ziele,
Verbesserung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen und Bekämpfung von
Günstlingswirtschaft, Korruption und Interessenkonflikten. Die öffentliche Konsultation endete am
18. April 2011. Es war eine hohe Beteiligung zu verzeichnen: Insgesamt
gingen 623 Antworten von verschiedensten Interessengruppen ein, darunter
zentrale Behörden der Mitgliedstaaten, öffentliche Vergabestellen auf lokaler
und regionaler Ebene und ihre Verbände, Unternehmen, Industrieverbände,
Wissenschaftler, Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich
Gewerkschaften) sowie einzelne Bürger. Die meisten Rückmeldungen kamen aus dem
Vereinigten Königreich, aus Deutschland, Frankreich und – in geringerer Zahl –
aus Belgien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, Spanien und
Dänemark. Die Ergebnisse der Konsultation wurden in
einem Synthesepapier[6]
zusammengefasst und auf einer öffentlichen Konferenz am 30. Juni 2011[7] vorgestellt und diskutiert. Zusammenfassung und Berücksichtigung der
Beiträge Die Initiative der Europäischen Kommission,
die derzeitige Vergabepolitik einer Überprüfung zu unterziehen, wurde von der
überwiegenden Mehrheit der Interessenträger begrüßt. Unter den verschiedenen im
Grünbuch behandelten Aspekten legten die befragten Akteure besonderes Gewicht
auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren. Auch
bestand zwischen allen Interessengruppen Einigkeit darüber, dass die
Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Versorgungsunternehmen nach wie vor
relevant sind. Eine klare Mehrheit der Befragten stimmte darin überein, dass es
weiterhin spezifischer Vorschriften für öffentliche Versorgungsunternehmen
bedürfe und dass die verschiedenen für Betreiber von Versorgungsunternehmen
geltenden Vorschriften den spezifischen Charakter der Beschaffungen in diesem
Bereich angemessen widerspiegeln. Ebenso war eine eindeutige Mehrheit der
Befragten übereinstimmend der Auffassung, dass die Kriterien für die Bestimmung
derjenigen Unternehmen, die den Vorschriften für Versorgungsunternehmen
unterliegen, (von den betreffenden Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten,
Rechtsstatus der Unternehmen und, sofern es sich um Privatunternehmen handelt,
Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte) nach wie vor angemessen seien
und dass an ihnen festgehalten werden sollte. Die meisten Befragten stimmten
ebenfalls darin überein, dass das gewinnorientierte bzw. kommerzielle Ethos
privater Unternehmen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine
objektive und faire Auftragsvergabe zu gewährleisten, sofern diese Unternehmen
auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte operieren. Was die strategische Nutzung der öffentlichen
Auftragsvergabe zur Verwirklichung gesellschaftlicher Ziele der Strategie
„Europa 2020“ anbelangt, waren die Betroffenen geteilter Meinung. Viele
von ihnen, insbesondere Unternehmen, standen dem Konzept, die öffentliche
Beschaffung zur Unterstützung anderer politischer Ziele zu nutzen, eher
ablehnend gegenüber. Andere wiederum, insbesondere Organisationen der
Zivilgesellschaft, sprachen sich deutlich für eine derartige strategische
Beschaffung und für weitreichende Änderungen der Grundprinzipien der
öffentlichen Vergabepolitik der Europäischen Union aus. –
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Konsultation auf der Grundlage des
Grünbuchs wurde ergänzt durch eine in den Jahren 2010/2011 von der Europäischen
Kommission durchgeführte umfassende Bewertung der Auswirkungen und der
Effektivität der EU-Vergabevorschriften, die sich auf umfassende Erkenntnisse
und neue unabhängige Forschungsarbeiten stützte. Im Rahmen der einschlägigen
Studien wurden in erster Linie Kosten und Effektivität der Vergabeverfahren,
Fragen der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe, der Zugang kleiner und
mittlerer Unternehmen zu den Beschaffungsmärkten und die strategische Nutzung
der Auftragsvergabe in Europa bewertet. Im Hinblick auf die Beschaffung von
Versorgungsunternehmen wurde im Rahmen der Bewertung geprüft, ob die
Versorgungssektoren heutzutage in stärkerem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind,
als sie dies zum Zeitpunkt der Einführung der Vergaberegelung waren. Die Ergebnisse der Bewertung haben gezeigt,
dass sich die Rechtsetzungstätigkeiten zur Liberalisierung des Zugangs zu den
Versorgungssektoren noch nicht in einem langfristigen effektiven
Wettbewerbsdruck auf die einheimischen Betreiber niedergeschlagen haben. In
vielen Versorgungssektoren sind nach wie vor ein hoher Grad an
Marktkonzentration oder ein ausgesprochen schwacher Wettbewerb zu verzeichnen. Die
Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass sich die Situation nicht in dem
Umfang verbessert hat, dass der Wettbewerb sektorenübergreifend als ausreichend
stark angesehen werden kann, um den Ausschluss von Sektoren aus dem
Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie zuzulassen. Generell hat die
Richtlinie nach wie vor ihre Existenzberechtigung. Spezifische Ausnahmen von
der Anwendung der Vergabevorschriften können jedoch gerechtfertigt sein, was
auf der Grundlage einer eingehenden Einzelfallanalyse zu entscheiden wäre. –
Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung
geben einen Überblick über die verschiedenen Optionen zu jedem der fünf
zentralen Fragenkomplexe (Verwaltungsorganisation, Anwendungsbereich,
Verfahren, strategische Beschaffung und Zugang zu den Beschaffungsmärkten). Auf
der Grundlage einer Analyse der Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen
wurde aus den bevorzugten Optionen ein Maßnahmenpaket geschnürt, das für
optimale Synergien zwischen den verschiedenen Lösungen sorgen soll und bei dem
die mit einer Art von Maßnahmen verbundenen Kosten durch die mit anderen Arten
von Maßnahmen erzielten Einsparungen neutralisiert werden dürften (z. B.
könnten etwaige strengere Verfahrensanforderungen aufgrund von Maßnahmen der
strategischen Beschaffung zum Teil durch Einsparungen kompensiert werden, die
sich durch die bessere Konzipierung der Vergabeverfahren ergeben). Die
bevorzugten Optionen bilden die Grundlage des vorliegenden Vorschlags. Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts
wurde vom Ausschuss für die Folgenabschätzung geprüft. Dieser verlangte einige
Änderungen, die insbesondere die Bestimmung der zu behandelnden Elemente des
Rechtsrahmens, die Beschreibung der erörterten Optionen, eine eingehendere
Kosten/Nutzen-Analyse der ausgewählten Leitaktionen und die systematische
Integration der Standpunkte der Interessenträger sowohl bei der Darstellung des
Problems als auch bei der Analyse der Folgen betrafen. Diese Empfehlungen für
Verbesserungen sind in den endgültigen Bericht eingeflossen. Die Stellungnahme
des Ausschusses für die Folgenabschätzung zum Bericht wird zusammen mit dem
vorliegenden Vorschlag, dem endgültigen Bericht über die Folgenabschätzung und
dessen Zusammenfassung veröffentlicht. 3. Rechtliche
Aspekte des Vorschlags –
Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53
Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). –
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
EU fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: Die Koordinierung der Vergabeverfahren bei
Aufträgen oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als wichtiges Instrument
für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich der Beschaffung durch
Versorgungsunternehmen erwiesen. Sie verschafft den Wirtschaftsteilnehmern im
gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Aufträgen. Die
Erfahrungen mit den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie den früheren
Generationen von Vergaberichtlinien haben gezeigt, dass die europaweiten
Vergabeverfahren für Transparenz und Objektivität bei der Auftragsvergabe
sorgen und damit zu erheblichen Einsparungen und besseren
Beschaffungsergebnissen beitragen – zum Nutzen der Betreiber von
Versorgungsunternehmen, ihrer Kunden und letztlich des europäischen
Steuerzahlers. Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese
zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu
konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die
Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für
grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. –
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um
durch Festlegung europaweit koordinierter Vergabeverfahren das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im Übrigen basiert der
Vorschlag auf einem „Toolbox“-Ansatz, der den Mitgliedstaaten ein Maximum an
Flexibilität bei der Anpassung der Methoden und Instrumente an ihre spezifische
Situation ermöglicht. Im Vergleich zu den derzeit geltenden
Vergaberichtlinien wird der Vorschlag eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands
im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren bewirken, sowohl für die Vergabestellen
als auch für die Wirtschaftsteilnehmer; soweit neue Anforderungen vorgesehen
sind (z. B. im Kontext der strategischen Beschaffung), wird der dadurch
bedingte höhere Aufwand durch den Wegfall von Anforderungen in anderen
Bereichen kompensiert. –
Wahl des Rechtsinstruments Da sich der Vorschlag auf Artikel 53
Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der
Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von
Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher wird eine
Richtlinie vorgeschlagen. Nichtlegislative Optionen wurden im Zuge der
Folgenabschätzung verworfen. Die Gründe hierfür werden in der Folgenabschätzung
im Einzelnen erläutert. 4. Auswirkungen auf
den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 5. Weitere Angaben –
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch Annahme des Vorschlags werden bestehende
Rechtsvorschriften (Richtlinie 2004/17/EG) aufgehoben. –
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel,
die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schwellenwerte betrifft. –
Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen Der Vorschlag
betrifft einen Bereich, in dem Rechtsvorschriften der Union zum Zwecke der
Koordinierung erlassen werden und erhebliche Auswirkungen auf verschiedenste
Bereiche des nationalen Rechts haben. In erster Linie wird zwar eine
Koordinierung angestrebt, doch bringen viele Vorschriften bereits eine
vollständige Harmonisierung, und der Vorschlag sieht zahlreiche rechtliche
Verpflichtungen vor. Die Mitgliedstaaten ergänzen die EU-Vorschriften durch
nationale Vorschriften, damit das Gesamtsystem funktionsfähig wird. Vor diesem
Hintergrund machen es die folgenden Faktoren nach Auffassung der Kommission
erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Erläuterungen zum besseren Verständnis
der Umsetzungsmaßnahmen und des gesamten Regelwerks im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens auf nationaler Ebene liefern: –
Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen werden auf
verschiedenen institutionellen Ebenen (nationale/föderale, regionale, lokale
Ebene) erlassen. –
In vielen Mitgliedstaaten werden nicht nur auf den
verschiedenen Regulierungsebenen, sondern darüber hinaus auch für bestimmte
Sektoren oder für bestimmte Arten der Beschaffung Vorschriften erlassen. –
Verwaltungsmaßnahmen allgemeiner oder spezifischer
Natur ergänzen den einschlägigen Rechtsrahmen, wobei es mitunter zu
Überschneidungen kommt. Nur die
Mitgliedstaaten sind in der Lage zu erläutern, wie die EU-Richtlinien für das
öffentliche Auftragswesen durch die verschiedenen Maßnahmen umgesetzt werden
und wie diese Maßnahmen ineinandergreifen. Daher sollten
die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen Unterlagen
übermitteln, in denen die Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen dieser
Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
erläutert werden. Als Arbeitsinstrument für die Analyse der nationalen
Maßnahmen sollten insbesondere Entsprechungstabellen vorgelegt werden. –
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auch für den EWR
gelten. –
Einzelerläuterungen zum Vorschlag 1) Vereinfachung und Flexibilisierung der
Vergabeverfahren Die vorgeschlagene Richtlinie sieht eine
Vereinfachung und Flexibilisierung der in den geltenden Vergaberichtlinien
niedergelegten Verfahrensregelungen vor. Zu diesem Zweck enthält sie folgende
Maßnahmen: Präzisierung des Anwendungsbereichs: Neu aufgenommen wird die Definition des grundlegenden Begriffs
„Auftragsvergabe“, der auch im Titel des Richtlinienvorschlags enthalten ist.
Dies ermöglicht es, Anwendungsbereich und Zweck der Vergabevorschriften besser
zu bestimmen, und erleichtert die Anwendung der Schwellenwerte. Die Definitionen
bestimmter zentraler Begriffe zur Festlegung des Anwendungsbereichs der
Richtlinie (wie „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, „öffentliche
Bauaufträge“, „öffentliche Dienstleistungsaufträge“, „gemischte Aufträge“)
wurden im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs überarbeitet. Gleichzeitig
liegt dem Vorschlag das Bemühen zugrunde, bei der Verwendung von Begriffen und
Konzepten, die im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
entwickelt wurden und mit denen die beteiligten Akteure vertraut sind, die
Kontinuität zu wahren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass
geringfügige Abweichungen von Formulierungen oder Präsentation der bisherigen
Richtlinien nicht unbedingt bedeuten, dass sich inhaltlich etwas geändert hat,
sondern ihren Grund lediglich in einer Vereinfachung des Textes haben können. Der Begriff der besonderen oder
ausschließlichen Rechte ist ein Kernelement der Definition des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Vergabestellen, bei denen es sich
weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne
dieser Richtlinie handelt, der Richtlinie nur insofern unterliegen, als sie
eine der auf der Basis solcher Rechte abgedeckten Tätigkeiten ausüben. Daher
ist es angezeigt klarzustellen, dass Rechte, die im Wege eines Verfahrens
gewährt wurden, bei dem eine angemessene Publizität gewährleistet wird und bei
dem die Gewährung dieser Rechte auf objektiven Kriterien beruht, die sich
insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, keine besonderen oder
ausschließlichen Rechte für die Zwecke dieser Richtlinie darstellen. Die herkömmliche Unterscheidung zwischen
sogenannten „prioritären“ und „nichtprioritären“ Dienstleistungen („A“- und
„B“-Dienstleistungen) entfällt. Die Ergebnisse der Bewertung machen deutlich,
dass es nicht länger gerechtfertigt ist, die volle Anwendung der
Vergabevorschriften auf eine bestimmte Gruppe von Dienstleistungen zu
beschränken. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die übliche Vergaberegelung
nicht für soziale Dienstleistungen geeignet ist, für die es folglich
spezifischer Regeln bedarf (siehe weiter unten). Angesichts der Bewertungsergebnisse bleibt der
Anwendungsbereich hinsichtlich der abgedeckten Sektoren weitgehend unverändert.
Beschaffungen zum Zwecke der Exploration von Erdöl- und Erdgasvorkommen wurden
allerdings aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da man zu der Einschätzung
gelangt ist, dass dieser Sektor einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt
ist, dass die durch die Richtlinie bewirkte Beschaffungsdisziplin nicht mehr
erforderlich ist. Die Wettbewerbssituation in diesem Wirtschaftsbereich wurde
im Zusammenhang mit vier verschiedenen Anträgen auf Gewährung einer Ausnahme
nach dem derzeitigen Artikel 30[8]
analysiert. In allen vier Fällen wurde festgestellt, dass es sich geografisch
gesehen um einen weltweiten Markt handelt, was im Übrigen auch der etablierten
Praxis in Fusionsfällen[9]
entspricht. Die Schlussfolgerung lautete in allen Fällen, dass die
Konzentration auf dem Explorationsmarkt nicht hoch ist. Abgesehen von den
staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von internationalen,
vertikal integrierten Privatunternehmen, den sogenannten „Super-Majors“ (BP,
ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ kennzeichnend, und
der individuelle Marktanteil selbst der „Super-Majors“ liegt deutlich unter
einem Prozent. All dies führte regelmäßig zu der Schlussfolgerung, dass diese
Faktoren ein Indiz dafür sind, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb
ausgesetzt sind; der Marktzugang wird zudem weiter liberalisiert durch die
Bestimmungen der Kohlenwasserstoffrichtlinie[10].
Daher ist es angezeigt, die rechtliche Situation zu vereinfachen und den
Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten (Vergabestellen, Mitgliedstaaten,
Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat) zu reduzieren, indem
vermieden wird, dass der Erlass von Einzelentscheidungen gemäß Artikel 30
in Bezug auf jeden einzelnen der übrigen 23 Mitgliedstaaten notwendig wird. „Toolbox“-Konzept:
Die mitgliedstaatlichen Systeme werden drei grundlegende Verfahrensformen
vorsehen, die bereits in den geltenden Richtlinien verankert sind: das offene
und das nichtoffene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren mit vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb. Darüber hinaus kann – entweder als Standardverfahren
oder vorbehaltlich bestimmter Bedingungen – die Innovationspartnerschaft, eine
neue Verfahrensform für innovative Beschaffungen (siehe weiter unten), zur
Anwendung kommen. Den Vergabestellen werden außerdem sechs
spezifische Vergabemethoden und ‑instrumente für Sammelbeschaffungen und
elektronische Beschaffung zur Verfügung stehen: Rahmenvereinbarungen,
dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen, elektronische
Kataloge, zentrale Beschaffungsstellen und gemeinsame Auftragsvergabe. Diese
Instrumente wurden gegenüber der bestehenden Richtlinie optimiert und
präzisiert. Ziel ist es, die elektronische Auftragsvergabe zu erleichtern. Förderung der elektronischen
Auftragsvergabe: Die Nutzung elektronischer
Hilfsmittel bei der Kommunikation und Geschäftsabwicklung durch Beschaffer kann
erhebliche Einsparungen und bessere Beschaffungsergebnisse bringen und
gleichzeitig Verschwendung und Fehler vermeiden helfen. Der Vorschlag zielt
darauf ab, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Übergangs zur
elektronischen Auftragsvergabe zu unterstützen und Anbietern im gesamten
Binnenmarkt eine Teilnahme an Online-Vergabeverfahren zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck sieht der Richtlinienvorschlag eine Verpflichtung zur Übermittlung von
Bekanntmachungen in elektronischer Form, zur elektronischen Verfügbarmachung
der Auftragsunterlagen sowie zur Umstellung auf eine ausschließliche
elektronische Kommunikation, insbesondere auf eine elektronische Einreichung („e‑Submission“),
bei sämtlichen Vergabeverfahren innerhalb eines Übergangszeitraums von zwei
Jahren vor. Dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Kataloge sollen
rationalisiert und verbessert werden. Dabei handelt es sich um
vollelektronische Beschaffungsinstrumente, die in besonderer Weise für eine
stark gebündelte Beschaffung durch zentrale Beschaffungsstellen geeignet sind. Das
Instrument der elektronischen Auftragsvergabe würde zudem die öffentlichen
Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu
korrigieren, die im Allgemeinen darauf zurückzuführen sind, dass die
Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe falsch verstanden oder falsch
ausgelegt werden. Modernisierung der Verfahren: Der Vorschlag sieht einen flexibleren und benutzerfreundlicheren
Ansatz für bestimmte wesentliche Komponenten der Vergabeverfahren vor. Die
Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Angeboten werden verkürzt, so
dass eine raschere und rationellere Beschaffung möglich wird. Die
Unterscheidung zwischen Auswahl der Bieter einerseits und Erteilung des
Zuschlags andererseits, häufig Quelle von Fehlern und Missverständnissen, soll
flexibler gestaltet werden: Die Vergabestellen sollen die Möglichkeit haben,
selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die
Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der
Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit
der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium werten
können. Das Verfahren zur Freistellung von Aufträgen,
die auf ausreichend wettbewerblichen Märkten vergeben werden, (die derzeitigen
„Artikel-30-Entscheidungen“) wurde vereinfacht und gestrafft. Auch wurden
verschiedene Ausnahmen, die insbesondere innerhalb von Gruppen und für
Gemeinschaftsunternehmen gelten und denen in der Praxis große Bedeutung
zukommt, überprüft und präzisiert. Immer häufiger kommt es zur Änderung von Aufträgen
während deren Laufzeit, was die Beteiligten vor gewisse Probleme stellt. Eine
spezifische Bestimmung über Auftragsänderungen greift die durch die
Rechtsprechung entwickelten Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische
Lösung für den Fall vor, dass unvorhergesehene Umstände während des
Durchführungszeitraums eine Anpassung eines öffentlichen Auftrags erfordern. 2) Strategische Vergabe öffentlicher
Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen Die vorgeschlagene Richtlinie soll
unterstützend wirken: Den Auftraggebern werden die Instrumente an die Hand
gegeben, die sie benötigen, um auf die Verwirklichung der strategischen Ziele
von „Europa 2020“ hinzuarbeiten. So können sie ihre Kaufkraft nutzen, um
umwelt- und klimafreundliche Waren und Dienstleistungen zu beschaffen, die
Innovationen befördern, und gleichzeitig einen Beitrag zur Beschäftigung und
zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Rahmenbedingungen
leisten. Lebenszykluskosten:
Die vorgeschlagene Richtlinie bietet den Auftraggebern die Möglichkeit, ihre
Vergabeentscheidungen aufgrund der Lebenszykluskosten der zu beschaffenden
Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu treffen. Der Lebenszyklus
umfasst alle Phasen der Existenz eines Produkts, der Ausführung von
Bauleistungen oder der Erbringung von Dienstleistungen, angefangen bei der
Beschaffung der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis hin zu
Entsorgung, Aufräumarbeiten bzw. Beendigung. Zu den zu berücksichtigenden
Kosten zählen nicht nur die direkten monetären Aufwendungen, sondern auch
externe Umweltkosten, soweit diese monetarisierbar und überprüfbar sind. Wurde
eine gemeinsame EU-Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten
entwickelt, sind die Vergabestellen verpflichtet, diese anzuwenden. Produktionsprozess:
Vergabestellen können in den technischen Spezifikationen und in den
Zuschlagskriterien auf alle direkt mit dem Produktionsprozess zusammenhängenden
Faktoren abstellen, sofern es sich um Aspekte des Produktionsprozesses handelt,
die einen engen Bezug zur Herstellung der jeweiligen zu beschaffenden Ware oder
Dienstleistung aufweisen. Ausgeschlossen sind Anforderungen, die nicht den
Prozess der Herstellung bzw. Ausführung der zu beschaffenden Produkte,
Bauleistungen oder Dienstleistungen betreffen, wie etwa allgemeine
Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen, welche sich auf die
gesamten Tätigkeiten des Auftragnehmers beziehen. Gütezeichen: Vergabestellen
können verlangen, dass Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit
einem speziellen Gütezeichen angeboten werden, das bestimmte ökologische, soziale
oder sonstige Eigenschaften bescheinigt, vorausgesetzt, dass auch andere,
gleichwertige Gütezeichen anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für
europäische oder (multi)nationale Umweltzeichen oder für Gütezeichen, die
garantieren, dass ein Produkt ohne Kinderarbeit hergestellt wurde. Die
entsprechenden Zertifizierungssysteme müssen Eigenschaften betreffen, die mit
dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, und auf wissenschaftlichen Daten
basieren, die in einem offenen und transparenten Verfahren ermittelt wurden und
für alle Beteiligten zugänglich sind. Sanktionierung von Verstößen gegen
verbindliche sozial-, arbeits- oder umweltrechtliche Vorschriften: Nach der vorgeschlagenen Richtlinie kann eine Vergabestelle
Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren ausschließen, wenn sie Verstöße gegen
Verpflichtungen des EU-Sozial-, Arbeits- oder Umweltrechts oder gegen
internationale arbeitsrechtliche Bestimmungen feststellt. Darüber hinaus werden
die Vergabestellen verpflichtet, Angebote abzulehnen, wenn sie feststellen,
dass diese ungewöhnlich niedrig sind, weil gegen sozial-, arbeits- und
umweltrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen wird. Soziale Dienstleistungen: Die Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU‑Vorschriften
für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass sich die üblichen
Verfahren für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht für
Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen eignen, da diese
spezifische Merkmale aufweisen. Entsprechende Dienstleistungen werden nämlich
üblicherweise in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich – bedingt durch
unterschiedliche administrative, organisatorische und kulturelle
Rahmenbedingungen – von einem Mitgliedstaat zum anderen höchst unterschiedlich
darstellt. Die grenzüberschreitende Dimension solcher Dienstleistungen ist
aufgrund ihres besonderen Charakters äußerst begrenzt. Daher sollten die
Mitgliedstaaten bei der Organisation der Auswahl der Dienstleister über einen
breiten Ermessensspielraum verfügen. Der Richtlinienvorschlag trägt diesem
Aspekt Rechnung, indem er eine spezielle Regelung für derartige
Dienstleistungsaufträge vorsieht, wobei ein höherer Schwellenwert, nämlich 1 000 000 EUR,
gilt und lediglich die Einhaltung der Grundprinzipien der Transparenz und
Gleichbehandlung verlangt wird. Eine quantitative Analyse des Werts der an
ausländische Wirtschaftsteilnehmer vergebenen entsprechenden
Dienstleistungsaufträge hat gezeigt, dass Aufträge unterhalb dieses
Auftragswerts in der Regel nicht grenzüberschreitend von Interesse sind, was
besonders für Beschaffungen im Versorgungssektor gilt. Innovation: Forschung
und Innovation spielen eine zentrale Rolle in der Strategie „Europa 2020“ für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Beschaffer sollten über
die Möglichkeit verfügen, innovative Produkte und Dienstleistungen einzukaufen,
die künftiges Wachstum fördern und Effizienz und Qualität der öffentlichen
Dienstleistungen verbessern. Deshalb sieht der Vorschlag eine
Innovationspartnerschaft vor. Dabei handelt es sich um ein besonderes, neues
Verfahren für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb neuer, innovativer
Produkte, Bauleistungen und Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass das
vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Darüber hinaus wird
mit der vorgeschlagenen Richtlinie bezweckt, das Verfahren des wettbewerblichen
Dialogs zu optimieren und zu vereinfachen und eine grenzüberschreitende
gemeinsame Beschaffung, ein wichtiges Instrument innovativer Beschaffung, zu erleichtern. 3) Besserer Marktzugang für KMU und
Start-up-Unternehmen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen
über ein beträchtliches Potenzial für Arbeitsplatzschaffung, Wachstum und
Innovation. Ein leichter Zugang zu den Beschaffungsmärkten kann dazu beitragen,
dieses Potenzial freizusetzen, und ermöglicht es gleichzeitig den
Vergabestellen, ihre Lieferantenbasis zu verbreitern, was entsprechende
positive Effekte im Sinne einer Erhöhung des Wettbewerbs im Bereich des
öffentlichen Auftragswesens haben dürfte. Um den Zugang der KMU zu öffentlichen
Aufträgen so einfach wie möglich zu gestalten, hat die Europäische Kommission
im Jahr 2008 einen Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von
KMU zu öffentlichen Aufträgen („European code of best practices facilitating
access by SMEs to public procurement contracts“)[11] veröffentlicht. Der
vorliegende Vorschlag knüpft an diese Arbeiten an und sieht konkrete Maßnahmen
zur Beseitigung von Hindernissen vor, die den Marktzugang für KMU erschweren. Reduzierung der Informationspflichten: Daher ist vorgesehen, dass Vergabestellen die in der vorgeschlagenen
Richtlinie über die öffentlichen Auftragsvergabe vorgesehenen Answahlkriterien
anwenden können und dass sie, wenn sie dies tun, verpflichtet sind, insbesondere
auch die Bestimmungen zur Beschränkung der Anforderungen an einen Mindestumsatz
und die Bestimmungen zur Eigenbescheinigung anzuwenden. Besserer Zugang zu Rahmenvereinbarungen: Nach den geltenden Richtlinien ist keine
zeitliche Begrenzung der Laufzeit von Rahmenvereinbarungen in den
Versorgungssektoren vorgesehen. Dies kann eine Marktabschottung zur Folge
haben. Durch die vorgeschlagene Richtlinie würde die die Dauer (außer in
entsprechend begründeten Fällen) auf vier Jahre begrenzt. Dadurch würde der
Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten verbessert und der Wettbewerb gefördert, nicht
zuletzt zum Nutzen der KMU. Direkte Bezahlung von Unterauftragnehmern: Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen,
dass Unterauftragnehmer von der Vergabestelle eine direkte Zahlung der
Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen verlangen können, die im Zuge
der Auftragsausführung für den Hauptauftragnehmer erbracht wurden. Auf diese
Weise würden die finanziellen Interessen von Unterauftragnehmern, bei denen es
sich häufig um KMU handelt, wirksam geschützt. 4) Solide Verfahren Die finanziellen Interessen, die auf dem Spiel
stehen, und die Beziehungen zwischen öffentlichem und privatem Sektor machen
das Beschaffungswesen anfällig für unseriöse Geschäftspraktiken, z. B.
aufgrund von Interessenkonflikten, Günstlingswirtschaft und Korruption. Die
vorgeschlagene Richtlinie verbessert die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen
zur Abwendung derartiger Risiken und gewährleistet einen zusätzlichen Schutz. Interessenkonflikte: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung über
Interessenkonflikte. Dabei geht es um tatsächliche, potenzielle oder empfundene
Konfliktsituationen, in die verfahrensbeteiligte Mitarbeiter der Vergabebehörde
und der Dienstleistungsanbieter oder auch Mitglieder des Managements der
Vergabebehörde geraten können, welche – auch wenn sie formell nicht involviert
sein mögen – das Ergebnis eines Vergabeverfahren beeinflussen können. Angesichts
der zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bestehenden
Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es angezeigt, derartige
Bestimmungen auf Beschaffungen zu begrenzen, die von öffentlichen Auftraggebern
durchgeführt werden. Rechtswidriges Verhalten: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung zur Unterbindung
rechtswidrigen Verhaltens von Bewerbern und Bietern – wie etwa Versuchen, den
Entscheidungsprozess in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder Vereinbarungen
mit anderen Teilnehmern zu treffen, um das Ergebnis des Verfahrens zu
manipulieren – sowie zum Ausschluss solcher Bewerber bzw. Bieter. Ein
derartiges Verhalten verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts der Europäischen
Union und kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Unfaire Vorteile: Marktkonsultationen
sind ein nützliches Instrument für die Vergabestellen, um Informationen über
Struktur, Fähigkeit und Kapazität eines Marktes verfügbar zu machen und
gleichzeitig die Marktakteure über Beschaffungsprojekte und ‑anforderungen
der Beschaffer zu informieren. Vorabkontakte mit Marktteilnehmern dürfen jedoch
nicht zu unfairen Vorteilen oder Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Vorschlag
enthält daher eine spezifische Bestimmung zu den Sicherheitsvorkehrungen, die
zu treffen sind, um eine unzulässige Bevorzugung von Teilnehmern zu verhindern,
die die Vergabebehörde beraten oder in die Vorbereitung des Verfahrens
einbezogen sind. 5) Governance Nationale Aufsichtsstellen: Wie die Bewertung gezeigt hat, überwachen nicht alle Mitgliedstaaten
konsequent und systematisch die Umsetzung und das Funktionieren der
Vergabevorschriften. Eine effiziente und einheitliche Anwendung des EU-Rechts
wird dadurch in Frage gestellt. Daher wird vorgeschlagen, dass die
Mitgliedstaaten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung,
Umsetzung und Kontrolle des Vergaberechts zuständig ist. Nur eine zentrale
Stelle mit übergeordneten Zuständigkeiten ist in der Lage, sich einen Überblick
über die Hauptumsetzungsschwierigkeiten zu verschaffen und bei eher strukturell
bedingten Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Eine solche
Stelle kann unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Strategie und zu
potenziellen Schwachstellen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Praktiken geben und so zur raschen Lösungsfindung sowie zur Verbesserung der
Vergabeverfahren beitragen. Wissenszentren: Vielfach
verfügen die Vergabestellen intern nicht über das erforderliche Fachwissen für
die Abwicklung komplexer Beschaffungsprojekte. Bei geeigneter unabhängiger und
professioneller Unterstützung durch entsprechende Verwaltungsstrukturen ließen
sich deutlich bessere Beschaffungsergebnisse erzielen – zum einen durch die
Erweiterung der Wissensbasis und die Erhöhung der Professionalität der
Vergabebehörden, zum anderen durch Unterstützung der Unternehmen, insbesondere
der KMU. Daher verpflichtet die vorgeschlagene Richtlinie die Mitgliedstaaten
zur Einrichtung von Unterstützungsstrukturen, die Rechts- und
Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen, Schulung und Unterstützung bei der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Zwar existieren
bereits Unterstützungsstrukturen und –mechanismen auf nationaler Ebene, doch
sind diese sehr unterschiedlich organisiert und decken unterschiedliche für
öffentliche Auftraggeber und sonstige Vergabestellen relevante Bereiche ab. Für
die Mitgliedstaaten wird somit die Möglichkeit bestehen, diese Mechanismen zu
nutzen, auf ihre Sachkunde zurückzugreifen, ihre Dienste weiterzuentwickeln und
sie zu einem angemessenen und modernen Instrument zu machen, das in der Lage
ist, öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise zu
unterstützen. Zur wirkungsvolleren Bekämpfung von Korruption und
Günstlingswirtschaft werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Wortlaut
der abgeschlossenen Verträge der Aufsichtsstelle vorzulegen, damit diese die
Verträge auf verdächtige Muster hin prüfen kann, und interessierten Parteien
Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu verschaffen, soweit dadurch nicht berechtigte
öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt werden. Angesichts der
offenkundigen Probleme mit Blick auf den Schutz berechtigter geschäftlicher
Interessen und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte diese Pflicht
nicht auf die in den betreffenden Sektoren tätigen (öffentlichen und privaten)
Unternehmen ausgeweitet werden. Darüber hinaus gilt es, einen übermäßigen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Daher sollte die Verpflichtung zur
Übermittlung des vollständigen Wortlauts der geschlossenen Verträge auf relativ
große Aufträge beschränkt bleiben. Die vorgeschlagenen
Schwellenwerte würden ein ausgewogenes Verhältnis zwischen höherem
Verwaltungsaufwand einerseits und mehr Transparenz andererseits gewährleisten:
Bei Schwellenwerten von 1 000 000 EUR für Lieferungen und
Dienstleistungen und 10 000 000 EUR für Bauleistungen würden 10
bis 20 % sämtlicher im Amtsblatt veröffentlichter Beschaffungen erfasst. Die Anforderungen, die die Aufsichtsstellen
und Wissenszentren betreffen, dürften insgesamt gesehen keine zusätzliche finanzielle
Belastung für die Mitgliedstaaten darstellen. Zwar dürften gewisse Kosten im
Zusammenhang mit der Reorganisation oder Feinabstimmung der Tätigkeiten der
bestehenden Mechanismen und Strukturen anfallen, diese dürften jedoch
neutralisiert werden durch eine Reduzierung der Kosten für Rechtsstreitigkeiten
(sowohl für die Vergabestellen als auch für die Unternehmen), der aus einer
verspäteten Auftragsvergabe, einer unkorrekten Anwendung der Vorschriften für
die öffentliche Auftragsvergabe oder einer unzureichenden Vorbereitung der
Vergabeverfahren resultierenden Kosten sowie der Kosten, die durch eine
fragmentierte und ineffiziente Beratung der Auftraggeber entstehen. Verwaltungszusammenarbeit: Im Übrigen sieht der Vorschlag eine effektive Zusammenarbeit vor, bei
der nationale Aufsichtsstellen Informationen und bewährte Praktiken austauschen
und im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems (IMI) kooperieren. 2011/0439 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente[12], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[13], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[14],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Wie die Bewertung der Auswirkungen und der
Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe[15] ergeben hat, erscheint es
sinnvoll, an spezifischen Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste festzuhalten, da nationale Behörden nach wie vor Einfluss auf das
Verhalten dieser Auftraggeber nehmen können, unter anderem auch durch
Kapitalbeteiligungen und die Vertretung in ihren Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsgremien. Für eine weitergehende Regulierung der Auftragsvergabe in
diesen Sektoren spricht ferner die Tatsache, dass die Wirtschaftsteilnehmer auf
geschlossenen Märkten agieren, und zwar auf der Grundlage besonderer oder
ausschließlicher Rechte, die von den Mitgliedstaaten für die Versorgung, die
Bereitstellung oder den Betrieb von Netzen für die Erbringung der betreffenden
Dienstleistung gewährt werden. (2)
Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen
für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert
hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um
den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen
des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der
Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie
Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung,
Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen
Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen
Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität
ermöglichen. (3)
Für Aufträge, deren Wert unter dem Schwellenwert
für die Anwendung der Bestimmungen zur Koordinierung auf Unionsebene liegt, sei
auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, der zufolge die Vorschriften
und Grundsätze des Vertrags Anwendung finden. (4)
Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen
der Strategie „Europa 2020“[16]
eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur
Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei
gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes
öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden
Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie
2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[17] und der Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[18]
erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der
öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer
Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den
Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem
Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner
ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr
Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen
ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu
tragen. (5)
Nach Artikel 11 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes
bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen
insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese
Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz
und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und
gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales
Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. (6)
Es ist angezeigt, den Begriff der Auftragsvergabe
und die Definition dessen, was unter einer einzigen Auftragsvergabe zu
verstehen ist, bei gebührender Berücksichtigung der Spezifik der dieser
Richtlinie unterfallenden Sektoren möglichst nah an die Begriffsbestimmungen
der Richtlinie […] des Europäischen Parlaments und des Rates von […] über die
öffentliche Auftragsvergabe[19]
anzulehnen. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche
Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines
bestimmten Projekts, beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit
von Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind. Anhaltspunkte
dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine
vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch die Vergabestelle sein
oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und
demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder dass sie
anderweitig logisch miteinander verknüpft sind und allesamt innerhalb eines
engen Zeitrahmens ausgeführt werden. (7)
Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den
Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen,
dürfen die von der Richtlinie erfassten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer
Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass
die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen Sektor und Auftraggebern
im privaten Sektor gewahrt bleibt. Es ist auch gemäß Artikel 345 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dafür zu sorgen, dass die
Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben. (8)
Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte
ist ein Kernelement der Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da
Vergabestellen, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um
öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, deren Bestimmungen
nur insoweit unterliegen, als sie eine auf der Basis solcher Rechte abgedeckte
Tätigkeit ausüben. Daher ist es angezeigt klarzustellen, dass Rechte, die im
Wege eines Verfahrens gewährt wurden, das auf objektiven Kriterien beruht, welche
sich insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, und bei dem eine
angemessene Publizität gewährleistet ist, keine besonderen oder ausschließlichen
Rechte für die Zwecke dieser Richtlinie darstellen. Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften
sollten zählen: die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt[20],
die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom
19. Dezember 1996 gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt[21], die Richtlinie 97/67/EG des
Europäischen Parlament und des Rates vom 15. Dezember 1997 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste
der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität[22], die Richtlinie 94/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die
Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen[23]
und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und
(EWG) Nr. 1107/70 des Rates[24]. (9)
Vergabestellen im Trinkwassersektor können auch
andere wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen Wasservorhaben,
Bewässerung, Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von Abwässern ausüben. In
derartigen Fällen sollten Vergabebehörden in der Lage sein, die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren bei all ihren wasserwirtschaftlichen
Tätigkeiten anzuwenden, unabhängig davon, um welchen Teil des „Wasserzyklus“ es
geht. Die Vergabevorschriften der Art, die für die Lieferaufträge vorgeschlagen
wird, sind allerdings für die Beschaffung von Wasser ungeeignet angesichts der
Notwendigkeit, sich aus in der Nähe des Verwendungsorts gelegenen Quellen zu
versorgen. (10)
Es ist angezeigt, Beschaffungen zum Zwecke der
Exploration von Erdöl- und Erdgasvorkommen auszuschließen, da dieser Sektor
nach allgemeiner Einschätzung einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist,
dass die durch die einschlägigen EU-Vorschriften bewirkte Beschaffungsdisziplin
nicht mehr erforderlich ist. (11)
Um die Erfordernisse in mehreren
Tätigkeitsbereichen zu erfüllen, können Aufträge vergeben werden, die
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen sein können. Es sollte
klargestellt werden, dass für die rechtliche Regelung, die auf einen mehrere
Tätigkeiten umfassenden Einzelauftrag anzuwenden ist, die Vorschriften gelten
sollten, die auf die Tätigkeit anzuwenden sind, auf die der Auftrag in erster
Linie abzielt. Die Ermittlung der Tätigkeit, auf die der Auftrag in erster
Linie abzielt, könnte auf einer Analyse der Erfordernisse, zu deren Erfüllung
der betreffende Auftrag vergeben werden soll, beruhen, welche vom Auftraggeber
erstellt wird, um den Auftragswert zu veranschlagen und die Auftragsunterlagen
zu erstellen. In bestimmten Fällen, beispielsweise beim Ankauf eines einzelnen
Geräts für die Fortsetzung von Tätigkeiten, für die keine Informationen
verfügbar sind, die eine Veranschlagung des jeweiligen Auslastungsgrades
ermöglichen, könnte es objektiv unmöglich sein, die Tätigkeit zu ermitteln, auf
die der Auftrag in erster Linie abzielt. Es sollte festgelegt werden, welche
Vorschriften in diesen Fällen anzuwenden sind. (12)
Auch wenn sie nicht zwangläufig ein korruptes
Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene
Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf
öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt
und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten
wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern,
aufdecken bzw. beseitigen. Angesichts der zwischen öffentlichen Auftraggebern
und Unternehmen bestehenden Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es
angezeigt, derartige Bestimmungen auf Beschaffungen zu beschränken, die von
öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden. (13)
Ein rechtswidriges Verhalten von an
Vergabeverfahren teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der
Versuch, unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder
eine Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang
des Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien
des Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine ehrenwörtliche Erklärung
darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige Handlungen unterlassen werden,
und sollten vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass
sie eine falsche Erklärung abgegeben haben. (14)
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom
22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der
multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der
Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden
Bereiche[25]
wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das
öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt,
genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen
ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu
schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen,
die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union
bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die
Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie
auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der
Übereinkommen sind. (15)
Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf
Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen
festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser
Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu
gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen
genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung
der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung – im Wege eines
rein mathematischen Verfahrens – an mögliche Kursschwankungen des Euro
gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Um die Anzahl der
Schwellwerte nicht unnötig zu erhöhen, ist es zudem angezeigt, unbeschadet der
internationalen Verpflichtungen der Union auch künftig dieselben Schwellenwerte
auf alle Vergabestellen anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Sektor sie
tätig sind. (16)
Die Ergebnisse der Bewertung haben deutlich vor
Augen geführt, dass die Freistellung bestimmter Dienstleistungen von der
vollständigen Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem
Hintergrund wird die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine Reihe
weiterer Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide
einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften
aufweisen) ausgeweitet. (17)
Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund
ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende
Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie
etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial‑, im Gesundheits- und im
Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext
erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in
den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten
für Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine
besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von
1 000 000 EUR gelten. Im spezifischen Kontext der
Auftragsvergabe in diesen Sektoren dürfte bei einem darunter liegenden
Auftragswert in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung
personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen
Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung
grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung
personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten
unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des
kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser
Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum
eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise
organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften
dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die
Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung
verlangen und sicherstellen, dass die Vergabestellen spezifische
Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie
etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen
Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen[26] festgelegt wurden. Den
Mitgliedstaaten und/oder Vergabestellen steht es auch künftig frei, diese
Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer
Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher
Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne
Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer,
die die von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen;
Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung
gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung
genügt. (18)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler
Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch
notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt
werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. (19)
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber,
inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den
einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen
Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Da diese Rechtsprechung in gleicher
Weise auf Behörden anwendbar wäre, die in den von dieser Richtlinie abgedeckten
Sektoren agieren, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser
Richtlinie und der Richtlinie […/…/EU][über die öffentliche Auftragsvergabe] dieselben
Vorschriften gelten. (20)
Eine Ausnahme sollte für bestimmte
Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge vorgesehen werden, die an ein
verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit darin besteht,
diese Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten der Unternehmensgruppe
bereitzustellen, der es angehört, und nicht darin, sie auf dem Markt
anzubieten. Für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die von
einem Auftraggeber an ein Gemeinschaftsunternehmen vergeben werden, an dem er
beteiligt ist und das aus mehreren Auftraggebern gebildet wurde, um die von
dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auszuüben, sollte ebenfalls eine
Ausnahme vorgesehen werden. Jedoch sollte sichergestellt werden, dass durch
diese Ausnahmeregelung keine Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Unternehmen,
auch Gemeinschaftsunternehmen, entstehen, die mit dem Auftraggeber verbunden
sind; es sollten geeignete Vorschriften erlassen werden, die insbesondere auf
Folgendes abzielen: die Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil
ihres Umsatzes auf dem Markt erzielen können und bei deren Überschreiten sie
nicht mehr die Möglichkeit haben, Aufträge ohne Ausschreibung zu erhalten, die
Zusammensetzung von Gemeinschaftsunternehmen sowie die Stabilität der Beziehungen
zwischen diesen Gemeinschaftsunternehmen und den Auftraggebern, aus denen sie
sich zusammensetzen. (21)
Ferner ist es angezeigt, die Beziehungen zwischen
den Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Behörden und den Bestimmungen
über die Auftragsvergabe an verbundene Unternehmen oder im Rahmen von
Gemeinschaftsunternehmen klarzustellen. (22)
Die vorliegende Richtlinie sollte weder für
Aufträge gelten, die die Ausübung einer der in den Artikeln 5 bis 11
genannten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für Wettbewerbe zur Ausübung
einer solchen Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ausgeübt wird, auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen dem direkten Wettbewerb
ausgesetzt ist. Es sollte daher das Verfahren beibehalten werden, das auf alle
unter diese Richtlinie fallenden Sektoren anwendbar ist und es ermöglicht, die
Auswirkungen einer aktuellen oder künftigen Liberalisierung zu berücksichtigen.
Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Auftraggebern Rechtssicherheit
bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb
kurzer Fristen eine einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts
gewährleistet ist. (23)
Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs sollte
nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale
des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Dieser Bewertung sind jedoch
gewisse Grenzen gesetzt durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf
die der Kommission vorliegenden Informationen – die aus bereits verfügbaren
Quellen stammen oder im Zuge der Anwendung von Artikel 28 beschafft wurden
– stützen muss und nicht durch zeitaufwendigere Methoden, wie etwa öffentliche
Anhörungen der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, ergänzt werden kann. Die
volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen dieser
Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit
dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt. (24)
Die Umsetzung und Anwendung geeigneter
Rechtsvorschriften der Union zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder
Teilsektors gelten als hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines freien
Zugangs zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften
sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert
werden kann. In dem entsprechenden Anhang wären derzeit folgende Rechtsakte
aufzuführen: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG[27], Richtlinie 2009/72/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/54/EG[28]
und die Richtlinie 92/22/EG. (25)
Forschung und Innovation, einschließlich
Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften
künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Vergabestellen
sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um
Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen
spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität
öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen
gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein
optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen
wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren,
indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und
Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum
gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die Beschaffung innovativer Waren und
Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die
Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches
Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den Vergabestellen ermöglicht,
eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den
anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder
Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten
Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft
sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken
kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu
einer Marktabschottung zu führen. (26)
Angesichts der negativen Auswirkungen auf den
Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb nur unter
sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Ausnahme sollte auf
Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen
höherer Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist,
dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil
beispielsweise objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist,
den Auftrag auszuführen. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit
können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch die
Vergabestelle selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren
herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur
Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte. (27)
Elektronische Informations- und
Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich
vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie
sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von
Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend
ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine
Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass
sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten
vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und
Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber
in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu
denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt. (28)
Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen
Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der
öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter
anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das
Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann
erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl von
Vergabestellen oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren
Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert
erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte
sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und
geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die
Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
aufrechtzuerhalten. (29)
Das Instrument der Rahmenvereinbarungen kann
europaweit als effiziente Beschaffungsmethode angewandt werden; allerdings gilt
es, durch eine Verbesserung der Transparenz von und des Zugang zu
Beschaffungen, die im Wege von Rahmenvereinbarungen durchgeführt werden, den
Wettbewerb zu stimulieren. Daher ist es angebracht, die auf solche
Vereinbarungen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen; insbesondere sollten bei
der Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung
Kleinstwettbewerbe vorgesehen und die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen
begrenzt werden. (30)
Im Lichte der bisherigen Erfahrungen gilt es
ferner, die Vorschriften für dynamische Beschaffungssysteme anzupassen, um es
den Vergabestellen zu erlauben, die Möglichkeiten, die dieses Instrument
bietet, in vollem Umfang zu nutzen. Die betreffenden Systeme müssen vereinfacht
werden, indem sie insbesondere in Form eines nichtoffenen Verfahrens betrieben
werden; die Notwendigkeit der Einreichung unverbindlicher Angebote, was sich
als eine der größten Belastungen bei derartigen Systemen erwiesen hat, würde
damit entfallen. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer, der
einen Teilnahmeantrag stellt und die Auswahlkriterien erfüllt, zur Teilnahme an
Vergabeverfahren zugelassen werden, die mittels des dynamischen
Beschaffungssystems durchgeführt werden. Diese Beschaffungsmethode ermöglicht
es der Vergabestelle, eine besonders breite Palette von Angeboten einzuholen
und damit sicherzustellen, dass die Gelder im Rahmen eines breiten Wettbewerbs
optimal eingesetzt werden. (31)
Darüber hinaus werden ständig neue elektronische
Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen
zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen
Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es sollten jedoch
bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei ihrer
Verwendung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und
der Transparenz eingehalten werden. Insbesondere in Fällen, in denen auf der
Grundlage einer Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder
in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende
Garantien hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und
Vorhersehbarkeit geboten werden, sollte es Vergabestellen gestattet sein,
Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer
Kataloge zu generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für
elektronische Kommunikationsmittel sollten Vergabestellen ungerechtfertige
Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren
vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen
sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung
und Gleichbehandlung garantieren. (32)
In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend
zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen
haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen
Ankäufe zu tätigen oder Aufträge zu vergeben bzw. Rahmenvereinbarungen zu
schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese
Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des
öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der zentralen
Beschaffungsstelle, die im Auftrag von Vergabestellen tätig wird, im
Unionsrecht definiert werden; dies sollte jedoch nicht dem entgegenstehen, dass
auch künftig weniger institutionalisierte und systematische gemeinsame
Beschaffungsverfahren zur Anwendung gelangen können oder auf die etablierte
Praxis zurückgegriffen werden kann, Dienstleister mit der Vorbereitung und
Durchführung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechung einer Vergabestelle
zu beauftragen. Ferner sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen
Beschaffungsstelle und der Vergabestellen, die ihre Beschaffungen über die
zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser
Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch
geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der
Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch
die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
Verfahren tragen. Führt eine Vergabestelle bestimmte Teile des Verfahrens,
beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer
Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines
dynamischen Beschaffungssystems durch, sollte er auch für die von ihm
durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben. (33)
Elektronische Kommunikationsmittel sind in
besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und
–instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden
und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten
möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer
Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale
Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der
Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit
von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung
elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren
eingeführt werden. (34)
Einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch
Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse
rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in
konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie
2004/17/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche
Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine
grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der
Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Vergabestellen
aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer
gemeinsamen Auftragsvergabe interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine
Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen,
nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen,
als sie nach vernünftigem Ermessen von einer einzelnen Vergabestelle getragen
werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren
Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden,
um die Zusammenarbeit zwischen Vergabestellen im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber
hinaus können Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame
juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für
derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt
werden. (35)
Die von Beschaffern erstellten technischen
Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den
Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote
einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein
ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische
Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs
vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden,
die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche
Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen,
Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung
technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen
erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt
Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen
auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf
gleichwertigen, die Anforderungen der Vergabestellen erfüllenden Regelungen
basieren und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind,
von den Vergabestellen berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit
kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit
von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete
Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers,
zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu
entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat,
diese fristgerecht zu beschaffen. (36)
Vergabestellen, die beabsichtigen, Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder
sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen
können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen
oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des
Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des
Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die
Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung,
dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und
unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie
Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen
– beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen
für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. (37)
Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung
durch Personen – ob Allgemeinbevölkerung oder Personal der Vergabestelle –
bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich,
dass die Vergabestellen technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien
der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für alle“
Rechnung zu tragen. (38)
Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
(KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollte ausdrücklich
vorgesehen sein, dass Aufträge in –homogene oder heterogene – Lose unterteilt
werden können. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Vergabestellen –
beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer
ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose
begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. (39)
Soweit dies mit der Notwendigkeit, eine solide
Geschäftspraxis und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten,
vereinbar ist, ist es angezeigt, in Bezug auf die Anforderungen an die
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die beizubringenden
Nachweise die Anwendung der Richtlinie [2004/18/EC] über die öffentliche
Auftragsvergabe vorzusehen. Daher sollen die Vergabestellen die in der
Richtlinie [2004/18/EC] über die öffentliche Auftragsvergabe genannten
Auswahlkriterien anwenden können und, wenn sie dies tun, verpflichtet sein,
insbesondere auch die Bestimmungen zur Beschränkung der Anforderungen an einen
Mindestumsatz und die Bestimmungen zur Eigenbescheinigung anzuwenden. (40)
Öffentliche Aufträge sollten nicht an
Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen
Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht
haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte
ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene
belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind,
möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte
haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die
Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen
sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1
verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit
verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder
sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit
für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden
beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder
Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. (41)
Sind die Vergabestellen dazu verpflichtet oder entscheiden
sie sich dafür, die genannten Ausschlusskriterien anzuwenden, sollten sie die
Richtlinie [2004/18] anwenden in Bezug auf die Möglichkeit, dass
Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen
etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und
weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. (42)
Vergabestellen können verlangen, dass während der
Ausführung eines Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder ‑regelungen
angewandt werden. Umweltmanagementregelungen können – unabhängig davon, ob sie
im Rahmen von Unionsinstrumenten wie der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement
und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[29]
registriert sind oder nicht – als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer über die für die Ausführung des Auftrags erforderliche
technische Leistungsfähigkeit verfügt. Alternativ zu Umweltmanagement-Registrierungssystemen
sollte eine Beschreibung der von dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführten
Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus als Nachweis
akzeptiert werden, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu
derartigen Umweltmanagement-Registrierungssystemen oder keine Möglichkeit hat,
sich fristgerecht registrieren zu lassen. (43)
Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver
Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz,
der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese
Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines
effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ
hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die
optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es
Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das
„wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen,
wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen
in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die
Auftragsausführung festzulegen. (44)
Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem
wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die
Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um
das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die
Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es
ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des
Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird,
zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu
bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im
Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen
Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine
effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. (45)
Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der
öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele
der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts
der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen
Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche
Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu
definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche
Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren
Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge[30])
und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches
Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte[31]) festgelegt. Im Übrigen wurden
bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung
erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg
weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in
Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen
Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und
die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die
Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen
Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. (46)
Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt
werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die
Vergabestellen in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer
Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen.
Es sollte somit klargestellt werden, dass die Vergabestellen das wirtschaftlich
günstigste Angebot oder den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer
Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die
anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt
wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der
Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar
sowohl interne Kosten (wie Kosten für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung
und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie
monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es sollten gemeinsame Methoden auf der
Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte
Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer
eine solche Methode entwickelt wird, sollte ihre Anwendung verbindlich
vorgeschrieben werden. (47)
Darüber hinaus sollte es den Vergabestellen
gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den
Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische
Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess
in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung
Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Auftragsgegenstand
aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei
der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet
werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten
Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am
Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen
betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den
Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die
Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für
Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten
Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Gruppen beziehen.
Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall
auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die
Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen[32]
und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens
oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder
unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. (48)
Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die
Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es Vergabestellen ferner gestattet
sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die
Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium
zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die
Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des
Angebots auswirkt. (49)
Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den
angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich
niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich
fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der
Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen verpflichtet werden,
eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot
erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der
Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle berechtigt
sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in
Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich
niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder
umweltrechtlichern Vorschriften der Union oder internationaler
arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren. (50)
Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit
dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine
Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand
zusammenhängen und wenn sie in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden
Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können
insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen
sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere
Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu
schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende
Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen
oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche,
der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht
umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit
Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. (51)
Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und
Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze,
Regelungen und Kollektivverträge sind während der Ausführung eines Auftrags
anwendbar, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung
mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in
denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen in einem anderen
Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags erbringen, legt die
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen[33]
die Mindestbedingungen fest, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten
Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende
Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als schwere
Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die
dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur
Folge haben kann. (52)
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des
Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen,
Daten und Termine[34]
sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen
gelten. (53)
Es ist erforderlich, die Bedingungen zu klären,
unter denen Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums ein
neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ein neues
Vergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen
Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung
der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der
Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des bestreffenden Auftrags neu zu
verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten
Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten,
dessen Ergebnis beeinflusst hätten. (54)
Vergabestellen können sich mit externen
Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der
Zuschlagerteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses
Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten
anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff
„unvorhersehbare Umstände“ bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach
vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen
Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle unter Berücksichtigung der diesem
zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts,
der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein
angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der
Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu
gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht
für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten
Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden
oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert –, da in einer
derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt
werden kann. (55)
Im Einklang mit den Grundsätzen der
Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch
einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag
erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den
Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung
Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen – wie etwa einer rein internen
Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein. Derartige
strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für
sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten Aufträge erfordern. (56)
Vergabestellen sollten über die Möglichkeit
verfügen, im einzelnen Vertrag in Form von Überprüfungsklauseln Änderungen
vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten
Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt
werden, inwieweit im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit von Änderungen
vorgesehen werden kann. (57)
Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Durchführung
und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht
konsequent und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der in den
einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage
gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige
Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen
der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind, allerdings bestehen zwischen
den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen
übertragenen Funktionen betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere
Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des
Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und Vergabestellen
mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen
beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Aufdeckung und
frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union
kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Insbesondere
ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine
kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik
sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der
Union zu gewährleisten. (58)
Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale
Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen
Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus
erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung
des öffentlichen Vergaberechts betreffen. Sie sollte in der Lage sein,
unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik, zu potenziellen
Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu geben und zur
raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame Bekämpfung von
Korruption und Betrug, sollten diese zentrale Stelle wie auch die allgemeine Öffentlichkeit
über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der Verträge über die Vergabe von
Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert sollten daher der Aufsichtsstelle
übermittelt werden, wobei für interessierte Parteien die Möglichkeit des
Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte, soweit dadurch keine berechtigten
öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. (59)
Nicht alle Vergabestellen verfügen intern über das
erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer
Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle
Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und
Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum
Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen
fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, nicht zuletzt KMU,
administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an
grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen. (60)
Überwachungs-, Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen
oder –mechanismen bestehen bereits auf nationaler Ebene und können
selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung, Durchführung und Kontrolle
der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und Vergabestellen und
Wirtschaftsteilnehmern die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen. (61)
Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb
der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, ist
eine effektive Zusammenarbeit erforderlich. Die für Überwachung, Umsetzung,
Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen sollten in der Lage
sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des Weiteren sollte
die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde als
Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der Kommission
zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der Überwachung
der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren. (62)
Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche
und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser
Richtlinie zu erlassen. Da es internationale
Übereinkommen einzuhalten gilt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die
den Methoden zur Berechnung der Schwellenwerte zugrunde liegenden technischen
Verfahren zu ändern, die Schwellenwerte selbst in regelmäßigen Abständen zu
überprüfen. Bezugnahmen auf die CPV-Nomenklatur können rechtlichen Änderungen
auf EU-Ebene unterworfen sein; diesen Änderungen ist im Text dieser Richtlinie
Rechnung zu tragen. Die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorkehrungen
für eine elektronische Entgegennahme sollten mit den technologischen
Entwicklungen und dem Bedarf der Verwaltung Schritt halten. Auch ist es
erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der
technologischen Entwicklungen und des Bedarfs der Verwaltung bestimmte
verbindliche technische Normen für die elektronische Kommunikation vorzugeben,
um die Interoperabilität der technischen Formate, Prozesse und
Mitteilungssysteme bei Vergabeverfahren sicherzustellen, die mithilfe
elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt werden. Ferner sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, den verbindlichen Inhalt der
Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen, anzupassen, um dem
Bedarf der Verwaltung und den rechtlichen Änderungen sowohl auf nationaler als
auch auf EU-Ebene Rechnung zu tragen. Das Verzeichnis der Rechtsakte der Union
zur Festlegung gemeinsamer Methoden für die Berechnung der Lebenszykluskosten
gemäß Artikel 77 Absatz 3, das Verzeichnis internationaler
Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach den Artikeln 70 und 79 und
das Verzeichnis der Rechtsakte der Union gemäß Artikel 27 Absatz 3,
bei dessen Durchführung von der Annahme ausgegangen wird, dass ein freier
Markzugang gegeben ist, sowie der in Artikel 4 Absatz 4 genannte
Anhang II mit dem Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union, die
heranzuziehen sind, um zu bestimmen, ob besondere oder ausschließliche Rechte bestehen,
sollten zeitnah angepasst werden, um den auf sektoraler Ebene eingeführten
Maßnahmen Rechnung zu tragen. Um diesem Bedarf zu entsprechen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verzeichnisse auf dem aktuellen
Stand zu halten. (63)
Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene
Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem
Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß
übermittelt werden. (64)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf das Verfahren für die
Übermittlung und Veröffentlichung der in Anhang IX genannten Angaben und
die Verfahren für die Abfassung und Übermittlung von Bekanntmachungen, auf die
Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und die
Verfahrens- und Mitteilungsstandards sowie auf die von den Aufsichtsstellen für
die Ausarbeitung des Durchführungs- und Statistikberichts zu verwendende
Vorlage sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[35],
ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in
Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen
auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese
Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die
Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen.
Außerdem sollten Entscheidungen darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit
unmittelbar dem Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten ausgesetzt ist, unter
Voraussetzungen getroffen werden, die einheitliche Bedingungen für die
Durchführung dieser Bestimmung gewährleisten. Der Kommission sollten daher
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auch in Bezug auf die detaillierten
Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 28, um zu
bestimmten, ob Artikel 27 und die Entscheidungen selbst anwendbar sind. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[36], ausgeübt werden. Für den
Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt
werden. (65)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die
Koordinierung der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (66)
Die Richtlinie 2004/17/EG sollte daher aufgehoben
werden. (67)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben
sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur
Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln,
in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie
und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert
wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung
derartiger Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH,
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE KAPITEL I Gegenstand und
Begriffsbestimmungen Artikel 1: Gegenstand
und Anwendungsbereich Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 3: Vergabe
gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden
Aufträgen KAPITEL II: Persönlicher
Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten Abschnitt 1: STELLEN Artikel 4: Vergabestellen Abschnitt 2: TÄTIGKEITEN Artikel 5: Gas und
Wärme Artikel 6: Elektrizität Artikel 7: Wasser Artikel 8: Verkehrsleistungen Artikel 9: Häfen und
Flughäfen Artikel 10: Postdienste Artikel 11: Förderung
von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen
Brennstoffen KAPITEL III: Sachlicher
Anwendungsbereich Abschnitt 1: SCHWELLENWERTE Artikel 12: Schwellenwerte Artikel 13: Methoden
zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts Artikel 14: Neufestsetzung
der Schwellenwerte Abschnitt 2: AUSGESCHLOSSENE AUFTRÄGE UND WETTBEWERBE Unterabschnitt 1: Für
alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die
Bereiche Wasser und Energie Artikel 15: Zum
Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge Artikel 16: Zu
anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit
oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge
oder ausgerichtete Wettbewerbe Artikel 17: Verteidigung
und Sicherheit Artikel 18: Nach
internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe Artikel 19: Besondere
Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Artikel 20: Von
bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für
die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung Unterabschnitt 2: Besondere
Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und
Gemeinschaftsunternehmen) Artikel 21: Beziehungen
zwischen öffentlichen Stellen Artikel 22: Auftragsvergabe
an ein verbundenes Unternehmen Artikel 23: Auftragsvergabe
an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem
Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Artikel 24: Unterrichtung Unterabschnitt 3: Besondere
Sachverhalte Artikel 25: Forschung
und Entwicklung Artikel 26: Besonderen
Vorschriften unterliegende Aufträge Unterabschnitt 4: Unmittelbar
dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche
Verfahrensbestimmungen Artikel 27: Unmittelbar
dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten Artikel 28: Verfahren
zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27 KAPITEL IV: Allgemeine
Grundsätze Artikel 29: Grundsätze
der Auftragsvergabe Artikel 30: Wirtschaftsteilnehmer Artikel 31: Vorbehaltene
Aufträge Artikel 32: Vertraulichkeit Artikel 33: Vorschriften
über Mitteilungen Artikel 34: Allgemeine
Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel Artikel 35: Nomenklaturen Artikel 36: Interessenkonflikte Artikel 37: Rechtswidriges
Verhalten TITEL II: VORSCHRIFTEN
ÜBER AUFTRÄGE KAPITEL I: Verfahren Artikel 38: Bedingungen
betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere
internationale Übereinkommen Artikel 39: Wahl der
Verfahren Artikel 40: Offenes
Verfahren Artikel 41: Nichtoffenes
Verfahren Artikel 42: Verhandlungsverfahren
mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Artikel 43: Innovationspartnerschaft Artikel 44: Anwendung
des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb KAPITEL II: Methoden
und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für
Sammelbeschaffungen Artikel 45: Rahmenvereinbarungen Artikel 46: Dynamische
Beschaffungssysteme Artikel 47: Elektronische
Auktionen Artikel 48: Elektronische
Kataloge Artikel 49: Zentrale
Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen Artikel 50: Nebenbeschaffungstätigkeiten Artikel 51: Gelegentliche
gemeinsame Auftragsvergabe Artikel 52: Gemeinsame Auftragsvergabe
durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten KAPITEL III: Ablauf
des Verfahrens ABSCHNITT 1: Vorbereitung Artikel 53: Vorherige
Marktkonsultationen Artikel 54: Technische
Spezifikationen Artikel 55: Gütezeichen Artikel 56: Testberichte,
Zertifizierung und sonstige Nachweise Artikel 57: Bekanntgabe
technischer Spezifikationen Artikel 58: Varianten Artikel 59: Unterteilung
von Aufträgen in Lose Artikel 60: Fristsetzung Abschnitt 2: VERÖFFENTLICHUNG UND TRANSPARENZ Artikel 61: Regelmäßige
nicht verbindliche Bekanntmachungen Artikel 62: Bekanntmachung
über das Bestehen eines Qualifizierungssystems Artikel 63: Auftragsbekanntmachung Artikel 64: Vergabebekanntmachung Artikel 65: Abfassung
und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Artikel 66: Veröffentlichung
auf nationaler Ebene Artikel 67: Elektronische
Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen Artikel 68: Aufforderung
zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung Artikel 69: Unterrichtung
von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von
Bewerbern und Bietern Abschnitt 3: AUSWAHL DER TEILNEHMER UND AUFTRAGVERGABE Artikel 70: Allgemeine
Grundsätze Unterabschnitt 1: Qualifizierung
und qualitative Auswahl Artikel 71: Qualifizierungssysteme Artikel 72: Qualitative
Auswahlkriterien Artikel 73: Inanspruchnahme
der Kapazitäten anderer Unternehmen Artikel 74: In der
Richtlinie [2004/18/EG] festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien Artikel 75: Normen
für Qualitätssicherung und Umweltmanagement Unterabschnitt 2: Zuschlagserteilung Artikel 76: Zuschlagskriterien Artikel 77: Lebenszykluskostenrechnung Artikel 78: Hindernisse
für die Zuschlagserteilung Artikel 79: Ungewöhnlich
niedrige Angebote Kapitel IV: Auftragsausführung Artikel 80: Bedingungen
für die Auftragsausführung Artikel 81: Vergabe
von Unteraufträgen Artikel 82: Auftragsänderungen
während der Laufzeit Artikel 83: Kündigung von Aufträgen TITEL III: BESONDERE
BESCHAFFUNGSREGELUNGEN KAPITEL I: Soziale
und andere besondere Dienstleistungen Artikel 84: Vergabe
von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen Artikel 85: Veröffentlichung
der Bekanntmachungen Artikel 86: Grundsätze
für die Vergabe von Aufträgen KAPITEL II: Vorschriften
über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich Artikel 87: Allgemeine
Bestimmungen Artikel 88: Anwendungsbereich Artikel 89: Bekanntmachungen Artikel 90: Vorschriften
für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der
Preisrichter Artikel 91: Entscheidungen
des Preisgerichts TITEL IV: GOVERNANCE Artikel 92: Durchsetzung Artikel 93: Öffentliche
Aufsicht Artikel 94: Einzelberichte
über Vergabeverfahren Artikel 95: Nationale
Berichterstattung Artikel 96: Unterstützung
der Vergabestellen und der Unternehmen Artikel 97: Verwaltungszusammenarbeit TITEL V: Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse
und Schlussbestimmungen Artikel 98: Ausübung
der übertragenen Befugnisse Artikel 99: Dringlichkeitsverfahren Artikel 100: Ausschussverfahren Artikel 101: Umsetzung Artikel 102: Aufhebung
von Rechtsakten Artikel 103: Überprüfung Artikel 104: Inkrafttreten Artikel 105: Adressaten ANHÄNGE ANHANG I: Verzeichnis der
Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a ANHANG II: Verzeichnis
der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2 ANHANG III: Verzeichnis
der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3 ANHANG IV: Anforderungen
an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme-
oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe ANHANG V: Verzeichnis
der internationalen Übereinkommen nach Artikel 38 ANHANG VI Teil A: In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende
Angaben (siehe Artikel 61) ANHANG VI Teil B: In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht
verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf
zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61
Absatz 1) ANHANG VII: In
Spezifikationen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben
(Artikel 47 Absatz 4) ANHANG VIII: Technische
Spezifikationen – Begriffsbestimmungen ANHANG IX: Vorgaben
für die Veröffentlichung ANHANG X: In der
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende
Angaben (siehe Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 62) ANHANG XI: In
Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63) ANHANG XII: In Vergabebekanntmachungen
aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64) ANHANG XIII Inhalt der Aufforderung zur
Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach
Artikel 68 ANHANG XIV Verzeichnis internationaler
Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach den Artikeln 70 und 79 ANHANG XV: Verzeichnis
der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3 ANHANG XVI: In
Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit
aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6) ANHANG XVII: Dienstleistungen
nach Artikel 84 ANHANG XVIII: In
Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere
Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85) ANHANG XIX: In
Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89
Absatz 1) ANHANG XX: In
Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben
(siehe Artikel 89 Absatz 1) ANHANG XXI: Entsprechungstabelle TITEL I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die
Verfahren von Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 zur Vergabe von
Aufträgen und zur Ausrichtung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter
Wert nicht unter den in Artikel 12 genannten Schwellenwerten liegt. 2.
Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie
bezeichnet den Kauf oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere Vergabestellen von
Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern
die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in
Artikel 5 bis 11 genannten Zwecke bestimmt sind. Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder
Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge erworben
werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar,
sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck (1)
„öffentliche Auftraggeber“ staatliche, regionale
und lokale Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die
aus einer oder mehrerer dieser Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen
Rechts bestehen; (2)
„regionale Behörden“ sämtliche Behörden der
Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[37] fallen; (3)
„lokale Behörden“ sämtliche Behörden der
Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere
Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; (4)
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eine
Einrichtung mit sämtlichen der folgenden Merkmale: (a)
Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse
liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck; arbeitet
eine Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und
trägt die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie
nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht
gewerblicher Art zu erfüllen; (b)
sie besitzt Rechtspersönlichkeit; (c)
sie wird überwiegend vom Staat, von regionalen oder
lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
finanziert oder unterliegt hinsichtlich ihrer Leitung deren Aufsicht oder hat
ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus
Mitgliedern besteht, die vom Staat, von regionalen oder lokalen Behörden oder
von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind. (5)
„öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das
die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der
finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen
direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können; (6)
„besondere oder ausschließliche Rechte“ Rechte, die
eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates im Wege einer Rechts-,
Regulierungs- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in
den Artikeln 5 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere
Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung
dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird; (7)
„Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge“
zwischen einer oder mehreren in Artikel 4 Absatz 3 genannten
Vergabestellen und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich
geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser
Richtlinie; (8)
„Bauaufträge“ Aufträge mit einem der folgenden
Ziele: (a)
Ausführung oder sowohl die Planung als auch die
Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I
genannten Tätigkeiten; (b)
Ausführung oder sowohl die Planung als auch die
Ausführung eines Bauvorhabens; (c)
Ausführung eines Bauvorhabens – gleichgültig mit
welchen Mitteln – gemäß den von der Vergabestelle, die einen entscheidenden
Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten
Erfordernissen; (9)
ein „Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von
Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das in sich ausreichend ist, um eine
wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen; (10)
„Lieferaufträge“ Aufträge mit dem Ziel des Kaufs,
des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption,
von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und
Installationsarbeiten umfassen; (11)
„Dienstleistungsaufträge“ Aufträge über die
Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die unter
Nummer 8 genannten Dienstleistungen handelt; (12)
„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder
juristische Person, eine Vergabestelle oder eine Gruppe solcher Personen
und/oder Vergabestellen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen,
die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von
Dienstleistungen anbietet; (13)
„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein
Angebot vorgelegt hat; (14)
„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um
eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem
Verhandlungsverfahren oder einer Innovationspartnerschaft beworben oder eine
solche Aufforderung erhalten hat; (15)
„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die von
der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht, um
Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder
festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen oder die
Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf
zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen
Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der
Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie
sonstige zusätzliche Unterlagen; (16)
„zentrale Beschaffungstätigkeiten“ in einer der
folgenden Formen auf permanenter Basis durchgeführte Tätigkeiten: (a)
Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für
Vergabestellen; (b)
Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von
Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für
Vergabestellen; (17)
„Nebenbeschaffungstätigkeiten“ Tätigkeiten zur
Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden
Formen: (a)
Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es
Vergabestellen ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen
über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen; (b)
Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren
zur Vergabe von Aufträgen; (c)
Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung der betreffenden Vergabestelle; (18)
„zentrale Beschaffungsstelle“ ein öffentlicher
Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 oder ein öffentlicher
Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
[2004/18/EG], der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell
Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt; (19)
„Beschaffungsdienstleister“ eine öffentliche oder
privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten
anbietet; (20)
„schriftlich“ jeden aus Wörtern oder Ziffern
bestehenden Ausdruck, der gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt
werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übermittelter und
gespeicherter Informationen; (21)
„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die
Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten,
die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen
elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden; (22)
„Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden
und/ oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion,
Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der
Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der
Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung,
Aufräumarbeiten und Beendigung; (23)
„Wettbewerbe“ Verfahren, die dazu dienen, der
Vergabestelle insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung,
der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder
eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch eine Jury aufgrund
vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt. Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten
umfassenden Aufträgen 3.
Aufträge, die zwei oder mehrere Auftragsarten betreffen
(Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den
Bestimmungen für diejenige Auftragsart vergeben, der ihr Hauptgegenstand
zuzuordnen ist. Im Falle gemischter Aufträge, die aus
Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und anderen
Dienstleistungen oder aus Dienstleistungen und Lieferungen bestehen, wird der
Hauptgegenstand durch einen Vergleich des Werts der jeweiligen Dienstleistungen
oder Lieferungen bestimmt. Im Falle gemischter Verträge, die Elemente von
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und von Konzessionen enthalten, wird
der Teil des Vertrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag
darstellt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben. Sind die verschiedenen Teile des betreffenden
Auftrags objektiv nicht zu trennen, wird die Anwendung dieser Richtlinie auf
der Grundlage des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt. 4.
Ein Auftrag, der dafür vorgesehen ist, mehrere
Tätigkeiten zu erfassen, unterliegt den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten,
für die er hauptsächlich vorgesehen ist. Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen
Auftrags und der Vergabe einer Reihe getrennter Aufträge darf nicht in der
Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der
Richtlinie [2004/18/EG] auf den Auftrag zu umgehen. 5.
Falls eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag
vorgesehen ist, dieser Richtlinie und eine andere Tätigkeit der oben genannten
Richtlinie [2004/18] unterliegt und es objektiv nicht zu bestimmen ist, für
welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich vorgesehen ist, wird der Auftrag
gemäß der oben genannten Richtlinie [2004/18] vergeben. 6.
Falls eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag
vorgesehen ist, dieser Richtlinie und eine andere weder dieser Richtlinie noch
der oben genannten Richtlinie [2004/18] oder der Richtlinie 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[38]
unterliegt und es objektiv nicht zu bestimmen ist, für welche Tätigkeit der
Auftrag hauptsächlich vorgesehen ist, wird der Auftrag gemäß dieser Richtlinie
vergeben. KAPITEL II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten Abschnitt 1
Stellen Artikel 4
Vergabestellen 7.
In den folgenden Fällen wird vermutet, dass der
Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 2
Nummer 5 ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar (a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
Unternehmens besitzt, (b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen am
Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder (c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens
bestellen kann. 8.
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen
und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine
„besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne von Artikel 2
Nummer 6. Dazu gehören: (a)
Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum
Wettbewerb gemäß der Richtlinie [2004/18/EG], [Richtlinie …
(Konzessionen)] oder der vorliegenden Richtlinie; (b)
Verfahren gemäß anderen in Anhang II
aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven
Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene
Transparenz sicherstellen. 9.
Diese Richtlinie gilt für Vergabestellen, die (a)
öffentliche Auftraggeber oder öffentliche
Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 5 bis 11 ausüben, (b)
wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine
öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 5 bis
11 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen
Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt
wurden. 10.
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 98 zur Änderung des Verzeichnisses der in Anhang II
aufgeführten Rechtsvorschriften der Union zu erlassen, wenn aufgrund der
Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung von
Rechtsvorschriften Änderungen erforderlich werden. Abschnitt 2
TÄTIGKEITEN Artikel 5
Gas und Wärme 11.
Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese
Richtlinie: (a)
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der
Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, (b)
die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze. 12.
Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle, die kein öffentlicher
Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn
alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch die betreffende
Stelle ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht in
Absatz 1 oder in den Artikeln 6 bis 8 genannt ist; (b)
die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur
darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung
des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres
nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Vergabestelle aus. Artikel 6
Elektrizität 13.
Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese
Richtlinie: (a)
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der
Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, (b)
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die
Einspeisung von Elektrizität Elektrizitätserzeugung (Produktion) und
-großhandel. 14.
Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle, die kein öffentlicher
Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle
folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Erzeugung von Elektrizität durch die
betreffende Stelle erfolgt, weil deren Verbrauch für die Ausübung einer
Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in Absatz 1 oder in den Artikeln 5,
7 und 8 genannt ist. (b)
Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur
von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei Zugrundelegung des
Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht
mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung der Stelle aus. Artikel 7
Wasser 15.
Unter diese Richtlinie fallen folgende Tätigkeiten: (a)
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze
zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der
Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, (b)
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. 16.
Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder
Wettbewerbe, die von Stellen vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in
Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang
stehen: (a)
mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und
Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte
Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw.
Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten
Gesamtwassermenge ausmacht; (b)
mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung. 17.
Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle, die kein öffentlicher
Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern
alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Erzeugung von Trinkwasser durch die betreffende
Stelle erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit
erforderlich ist, die nicht in Artikel 5 bis 8 genannt ist; (b)
die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur
von dem Eigenverbrauch der Stelle ab und macht bei Zugrundelegung des
Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht
mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung der Stelle aus. Artikel 8
Verkehrsleistungen Unter diese Richtlinie fallen die
Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit
mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn,
Trolleybus, Bus oder Seilbahn. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden,
wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die
Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne. Artikel 9
Häfen und Flughäfen Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem
Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen,
See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen. Artikel 10
Postdienste 18.
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Erbringung von (a)
Postdiensten; (b)
anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt,
dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch
Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b erbringt, und dass die
in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der unter
Absatz 2 Buchstabe b fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind. 19.
Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet
der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen: (a)
„Postsendung“ bezeichnet eine adressierte Sendung
in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben
Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen
und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert
enthalten, ungeachtet ihres Gewichts; (b)
„Postdienste“ bezeichnet Dienste, die die Abholung,
das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies
umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der
Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht
darunter fallen; (c)
„andere Dienste als Postdienste“ bezeichnet in den
folgenden Bereichen erbrachte Dienste: i) Managementdienste für
Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie
beispielsweise „Mailroom Management“); ii) Mehrwertdienste, die mit elektronischen
Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die
abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen
Mitteln, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten
E-Mail-Sendungen); iii) Dienste, die nicht unter
Buchstabe a erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen
betreffen; iv) Finanzdienstleistungen gemäß den
CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 19
Buchstabe c, insbesondere Postanweisungen und ‑überweisungen; v) philatelistische Dienstleistungen; vi) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen,
bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht
postalischen Aufgaben kombiniert wird). Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen
festen Brennstoffen Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur
Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke (a)
der Förderung von Öl oder Gas, (b)
der Exploration oder Förderung von Kohle oder
anderen festen Brennstoffen. Kapitel III: Sachlicher
Anwendungsbereich ABSCHNITT 1
SCHWELLENWERTE Artikel 12
Schwellenwerte Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die
Ausschlüsse der Artikel 15 bis 20 gelten oder die gemäß Artikel 27
ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der
betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer
(MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: (a)
400 000 EUR bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben; (b)
5 000 000 EUR bei Bauaufträgen; (c)
1 000 000 EUR für Aufträge betreffend
soziale und andere besondere Dienstleistungen die in Anhang XVII aufgeführt
sind. Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts 20.
Grundlage für die Berechnung des geschätzten
Auftragswerts ist der von der Vergabestelle geschätzte zahlbare Betrag ohne MwSt.,
einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen des Auftrags. Wenn die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an
Bewerber oder Bieter vorsieht, hat sie diese bei der Berechnung des geschätzten
Auftragswerts zu berücksichtigen. 21.
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten
Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser
Richtlinie zu umgehen. Eine einzelne Auftragsvergabe darf daher nicht so
unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,
es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor. 22.
Die Schätzung gilt zum Zeitpunkt der Absendung des
Aufrufs zum Wettbewerb oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen
ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Auftragsvergabeverfahrens durch die
Vergabestelle; dabei sind insbesondere die wesentlichen Merkmale der
beabsichtigten Auftragsvergabe zu definieren. 23.
Der zu berücksichtigende Wert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem
geschätzten Höchstgesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der
Vereinbarung oder des Systems geplanten Aufträge. 24.
Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht
der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der
geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen,
Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der
geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind. 25.
Für die Zwecke von Artikel 12 berücksichtigen
die Vergabestellen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von
Bauaufträgen außer den Kosten der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert
der von der Vergabestelle dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten
Lieferungen und Dienstleistungen, sofern diese für die Ausführung der
Bauarbeiten erforderlich sind. 26.
Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte
Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in
mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser
Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 12 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für
die Vergabe jedes Loses. 27.
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs
gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in mehreren Losen
vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 12 der geschätzte
Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 12 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für
die Vergabe jedes Loses. 28.
Vergabestellen können bei der Vergabe einzelner
Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte
Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen
unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter
1 000 000 EUR liegt. Der Gesamtwert der in Abweichung von dieser
Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts sämtlicher
Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb vergleichbarer Lieferungen
oder der vorgesehene Erwerb von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht
überschreiten. 29.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen über
Lieferungen oder Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Lieferungen oder
Dienstleistungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden
sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: (a)
entweder auf der Basis des tatsächlichen
Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den
vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei
sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den
ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu
berücksichtigen; (b)
oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts
aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung
folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger
als zwölf Monate ist, vergeben werden. 30.
Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder
Mietkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: (a)
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens
zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die
Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf
der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts; (b)
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei
Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des
Monatswerts, multipliziert mit 48. 31.
Bei Dienstleistungsaufträgen erfolgt die Berechnung
des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt: (a)
bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der
Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte; (b)
bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf
der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte; (c)
bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis
der Gebühren, Provisionen sowie sonstiger Entgelte. 32.
Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen kein
Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten
Auftragswert (a)
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer
Laufzeit von bis zu 48 Monaten: der Gesamtwert während der gesamten
Laufzeit des Vertrags; (b)
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit
einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: der Monatswert, multipliziert mit
48. Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte 33.
Die Kommission überprüft die in Artikel 12
Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem
30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest. In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode berechnet die
Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen
Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der
24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum
1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern
erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der
geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen
sind und in SZR ausgedrückt werden. 34.
Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle
zwei Jahre den Wert der in Artikel 12 Buchstaben a und c genannten
und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den
nationalen Währungen von Mitgliedstaaten fest, die nicht an der Währungsunion
teilnehmen. Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in
Artikel 12 Buchstabe c genannten Schwellenwerts in den nationalen
Währungen der Mitgliedstaaten fest, die nicht an der Währungsunion teilnehmen. In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode werden solche
Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der
durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am
letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht,
berechnet. 35.
Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten
Schwellenwerte und ihr Gegenwert in nationalen Währungen werden von der
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats
November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht. 36.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 98 zu erlassen, um die in Absatz 1 zweiter
Unterabsatz genannte Methode an jede Änderung der im Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Methode anzupassen und so die in
Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte neu
festzusetzen und die Schwellenwerte gemäß Absatz 2 in den nationalen
Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht an der Währungsunion
teilnehmen.. Auch wird sie befugt, delegierte Rechtsakte nach
Artikel 98 zu erlassen, um die in Artikel 12 Buchstaben a und b
genannten Schwellenwerte wenn erforderlich neu festzusetzen. 37.
Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 12
Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und
zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 98 genannte Verfahren
verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß
Artikel 99 auf gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz dieses Artikels
erlassene delegierte Rechtsakte angewandt. Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für
die Bereiche Wasser und Energie Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene
Aufträge 38.
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum
Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden,
vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches
Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass
andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie die
Vergabestelle zu verkaufen oder zu vermieten. 39.
Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der
nationalen Aufsichtsstelle auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und
Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach
Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und
Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung fallen, in
regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur
Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der
sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen dies bei der
Übermittlung der Informationen geltend machen. Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden
Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland
vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe 40.
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die
Vergabestellen zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 5
bis 11 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in
einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung
eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt
sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden. 41.
Die Vergabestellen unterrichten die Kommission oder
die nationale Aufsichtsstelle auf deren Anforderung über alle Tätigkeiten, die
ihrer Ansicht nach unter die Ausschlussregelung von Absatz 1 fallen. Die
Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter
diese Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der
Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die
Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber
dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen. Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit 42.
In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die
Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet
diese Richtlinie keine Anwendung auf (a)
Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG
anwendbar ist; (b)
Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach
deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist. 43.
Diese Richtlinie gilt nicht für andere als
die in Absatz 1 genannten Aufträge und Wettbewerbe, wenn der Schutz
wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines
Vergabeverfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 nicht gewährleistet
werden kann. Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen die Vergabestelle verpflichtet ist, die
Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren
dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind: (a)
durch eine im Einklang mit dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossene internationale Übereinkunft
zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den
Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Vorhaben; (b)
durch eine internationale Übereinkunft im
Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines
Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft; (c)
durch ein besonderes Verfahren einer
internationalen Organisation; (d)
durch Beschaffungsvorschriften, die von einer
internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung für
Aufträge oder Wettbewerbe vorgegeben werden, die vollständig von dieser
Organisation oder Einrichtung finanziert werden; im Fall einer erheblichen
Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale
Organisation oder internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die
Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren, die mit dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen müssen. Alle Übereinkünfte im Sinne von Buchstabe a
erster Unterabsatz werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in
Artikel 100 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen
anhören kann. Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: (a)
Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen
Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder von Rechten daran, ungeachtet
der Finanzmodalitäten; jedoch fallen Finanzdienstleistungsverträge jeder Form,
die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen
werden, unter diese Richtlinie; (b)
Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen; (c)
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der
Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder
anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[39]
und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte
Transaktionen; (d)
Arbeitsverträge; (e)
öffentliche Personenverkehrsdienste im Eisenbahn-
oder Untergrundbahnverkehr; (f)
Verträge über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk-
und Fernsehanstalten vergeben werden. Ausstrahlung im Sinne von Unterabsatz 1
Buchstabe f umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen über
jegliche Art von elektronischen Netzen. Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und
für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf (a)
Verträge für den Kauf von Wasser, wenn sie von
Vergabestellen vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 7
Absatz 1 genannten Tätigkeiten bezüglich Trinkwasser ausüben; (b)
Verträge, die von Vergabestellen vergeben werden,
die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 5 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 11 genannte Tätigkeit ausüben
für die Lieferung von i) Energie; ii) Brennstoffen für die Energieerzeugung. Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene
Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen 44.
Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine
andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt sind: (a)
der öffentliche Auftraggeber übt über die
betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er
über seine eigenen Dienststellen ausübt; (b)
mindestens 90 % der Tätigkeiten der
juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen
Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen
ausgeführt; (c)
es besteht keine private Beteiligung an der
kontrollierten juristischen Person. Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon
ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle
ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Buchstabe a über seine
eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf
die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der
kontrollierten juristischen Person hat. 45.
Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte
Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen
Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder eine andere von demselben
Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private
Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag
erhalten soll. 46.
Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle
über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen
Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit
anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über
die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die
sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; (b)
mindestens 90 % der Tätigkeiten der
juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen
Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern
kontrollierten juristischen Personen getätigt; (c)
es besteht keine private Beteiligung an der
kontrollierten juristischen Person. Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon
ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person
kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt
sind: (a)
die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten
juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter
öffentlicher Auftraggeber zusammen; (b)
diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam
einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen
Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben; (c)
die kontrollierte juristische Person verfolgt keine
Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Behörden
unterscheiden; (d)
die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet
keine sonstigen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der
tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen
Auftraggebern vergebenen öffentlichen Aufträgen ergeben. 47.
Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen
Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als „Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsauftrag“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 dieser
Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen
erfüllt sind: (a)
die Vereinbarung begründet eine echte
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem
Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst
wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; (b)
die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im
Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; (c)
die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben,
gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; (d)
die Vereinbarung betrifft keine anderen
Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene,
die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen
oder Lieferungen betreffen; (e)
es besteht keine private Beteiligung an den
involvierten öffentlichen Auftraggebern. 48.
Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im
Sinne der Absätze 1 bis 4 besteht, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe
oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen
Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung
keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen
der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen 49.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „verbundenes
Unternehmen“ ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit dem der Vergabestelle
gemäß den Anforderungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates[40] konsolidiert wird. 50.
Im Fall von Stellen, die der genannten Richtlinie
nicht unterliegen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das (a)
mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden
Einfluss durch die Vergabestelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 und
Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie unterliegen kann, (b)
einen beherrschenden Einfluss über die Vergabestelle
ausüben kann; (c)
gemeinsam mit der Vergabestelle dem beherrschenden
Einfluss eines anderen Unternehmens aufgrund Eigentum, Finanzbeteiligung oder
der für es geltenden Bestimmungen unterliegt. 51.
Unbeschadet Artikel 21 und sofern die
Bedingungen von Absatz 4 erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine
Anwendung auf die Auftragsvergabe (a)
durch eine Vergabestelle an ein verbundenes
Unternehmen oder (b)
durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das
ausschließlich von einer Anzahl von Vergabestellen für den Zweck gebildet wird,
Tätigkeiten im Sinne der Artikel 5 bis 11 auszuüben, an ein Unternehmen,
das mit einem dieser Vergabestelle verbunden ist. 52.
Absatz 3 findet Anwendung auf (a)
Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens
80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens
bezüglich Dienstleistungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit
der Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, mit denen es verbunden
ist, erzielt wurden; (b)
Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des
durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich
Lieferungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit Lieferungen für
Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden; (c)
Bauaufträge, sofern mindestens 80 % des
durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich
Bauleistungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit Bauleistungen
für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden. 53.
Wenn für das verbundene Unternehmen aufgrund des
Zeitpunkts seiner Gründung oder der Aufnahme seiner Tätigkeiten keine
Umsatzzahlen für die letzten drei Jahre vorliegen, reicht es aus, wenn das
Unternehmen glaubhaft macht, dass der in Absatz 4 Buchstabe a, b oder
c genannte Umsatz getätigt wurde, insbesondere anhand von Projektionen der
Geschäftsentwicklung. Erbringt mehr als ein Unternehmen, das mit der
Vergabestelle verbunden ist, dieselben oder ähnliche Dienstleistungen,
Lieferungen oder Bauleistungen, wird der oben genannte Prozentanteil unter
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes, der jeweils mit der Erbringung von
Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen durch die verbundenen
Unternehmen erzielt wird, berechnet. Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die
an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Unbeschadet Artikel 21 und sofern das
Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurde, um die betreffende Tätigkeit für eine
Zeitdauer von mindestens drei Jahren ausüben, und das Gründungsinstrument des
Gemeinschaftsunternehmens festlegt, dass die Vergabestellen, die das
Gemeinschaftsunternehmen bilden, mindestens für dieselbe Zeitdauer an diesem
beteiligt sein werden, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die
Auftragsvergabe (a)
durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich
von einer Anzahl von Vergabestellen für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im
Sinne der Artikel 5 bis 11 auszuüben, an eine dieser Vergabestelle oder (b)
durch eine Vergabestelle an ein
Gemeinschaftsunternehmen, an dem sie beteiligt ist. Artikel 24
Unterrichtung Vergabestellen übermitteln der Kommission oder
der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anfrage die folgenden Informationen
hinsichtlich der Anwendung von Artikel 22 Absätze 2 und 3 und
Artikel 23: (a)
die nahmen der betreffenden Unternehmen oder
Gemeinschaftsunternehmen, (b)
Art und Wert der betreffenden Aufträge, (c)
von der Kommission oder der nationalen
Aufsichtsstelle für erforderlich erachtete Nachweise, dass die Beziehung
zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge
vergeben werden, und der Vergabestelle den Anforderungen von Artikel 22 oder
Artikel 23 entspricht. Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte Artikel 25
Forschung und Entwicklung 54.
Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungsaufträge
auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den CPV-Referenznummern
73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 73200000-4, 73210000-7 und
73220000-0, vorausgesetzt, dass beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt
sind: (a)
die Ergebnisse stehen ausschließlich der
Vergabestelle zu und sind für ihren Gebrauch bei der Ausübung ihrer eigenen
Tätigkeit bestimmt; (b)
die Dienstleistung wird vollständig durch die
Vergabestelle vergütet. Diese Richtlinie gilt nicht für
Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den
CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 73200000-4,
73210000-7 und 73220000-0, wenn eine der im ersten Unterabsatz Buchstabe a
oder b genannten Bedingungen nicht erfüllt ist. 55.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in diesem Artikel
genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur
in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken. Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge 56.
Unbeschadet Artikel 27 gewährleisten die
Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von
Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass Stellen, die in
den in den Entscheidungen 2002/205/EG und 2004/73/EG genannten Bereichen tätig
sind, (a)
die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der
wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen,
die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer
Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen; (b)
der Kommission unter den in der Entscheidung
93/327/EWG der Kommission[41]
festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge
erteilen. 57.
Unbeschadet Artikel 27 gewährleistet das
Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter
Maßnahmen, dass Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten
Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf
Aufträge anwendet, die zur Ausübung der genannten Tätigkeit in Nordirland
vergeben werden. 58.
Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden. Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche
Verfahrensbestimmungen Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten 59.
Aufträge, mit denen die Ausübung einer in
Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen
dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die
den Antrag gemäß Artikel 28 gestellt haben, nachweisen können, dass die
Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem
Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung
unterliegen; noch unterliegen Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen
Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, dieser
Richtlinie. Eine solche wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der
Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie
vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts. 60.
Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Frage, ob
eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von
Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen; dazu können die
Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein
alternativer Waren oder Dienstleistungen, die Preise und die tatsächliche oder
potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder
mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören. Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf
dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in
dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder
Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend
homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da
insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten deutlich andere
sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von
Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei
den Marktanteilen der Unternehmen zwischen dem betreffenden Gebiet und
benachbarten Gebieten sowie substanziellen Preisunterschieden Rechnung
getragen. 61.
Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Zugang zu
einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III
aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat. Kann ein freier Marktzugang nicht auf der
Grundlage des ersten Unterabsatzes als gegeben angesehen werden, ist
nachzuweisen, dass der freie Marktzugang faktisch und rechtlich gegeben ist. Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27 62.
Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen,
eine Vergabestelle der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien von
Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb
auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann
er/sie beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe
oder Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine
Anwendung findet. Den Anträgen wird eine mit Gründen und Belegen
versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen
unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. In dieser Stellungnahme sind die
Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1
auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich
zu prüfen. Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende
Vergabestelle teilt der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit,
insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder
Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 27
Absatz 1 betreffen. 63.
Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1
eingereichten Antrags kann die Kommission mit einem innerhalb der Fristen von
Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage der Kriterien
von Artikel 27 feststellen, ob eine der in Artikel 5 bis 11 genannten
Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese
Durchführungsbeschlüsse werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 100 Absatz 2 erlassen. Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit
ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen
Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr
dieser Richtlinie: (a)
Die Kommission hat innerhalb der Frist von
Absatz 3 den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsbeschluss
erlassen, mit dem die Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1
festgestellt wird; (b)
Die Kommission hat den im ersten Unterabsatz
genannten Durchführungsbeschluss nicht innerhalb der Frist von Absatz 3
erlassen. 64.
Die in Absatz 2 genannten
Durchführungsbeschlüsse werden innerhalb der folgenden Fristen erlassen: (a)
innerhalb von 90 Arbeitstagen, wenn der freie
Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 27
Absatz 3 erster Unterabsatz als gegeben angesehen wird; (b)
innerhalb von 130 Arbeitstagen in anderen als
den unter Buchstabe a genannten Fällen. Die Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach
Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags oder, bei Unvollständigkeit der
mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der
vollständigen Informationen. Die im ersten Unterabsatz genannten Fristen können
von der Kommission mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedstaats oder der
antragstellenden Vergabestelle verlängert werden. Die Kommission kann verlangen, dass der
betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Vergabestelle oder die in
Absatz 1 genannte unabhängige nationale Behörde oder eine andere
zuständige nationale Behörde, einschließlich der in Artikel 93 genannten
Aufsichtsstelle, innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen
Informationen bereitstellen oder übermittelte Informationen ergänzen oder
erläutern. Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten werden die im
ersten Unterabsatz genannten Fristen für die Dauer zwischen dem Ende der im
Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und
korrekten Informationen unterbrochen. 65.
Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat
bereits ein Verfahren gemäß Absatz 1, 2 und 3, so gelten Anträge
betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren
Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist
eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags
bearbeitet. 66.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt
zur Festlegung der Einzelbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 4.
Der Durchführungsrechtsakt umfasst mindestens: (a)
die zur Information erfolgende Veröffentlichung des
Datums, an dem die in Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Frist beginnt
und endet, gegebenenfalls einschließlich Verlängerungen oder Unterbrechungen
dieser Fristen gemäß Absatz 3; (b)
die Veröffentlichung der möglichen Anwendbarkeit
von Artikel 27 Absatz 1 gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz
Buchstabe b dieses Artikels; (c)
Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und
andere Einzelheiten der Anträge nach Artikel 1; (d)
Bestimmungen bezüglich der in Absatz 3
festgelegten Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 100 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. KAPITEL IV
Allgemeine Grundsätze Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe Die Vergabestellen behandeln alle
Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln
transparent und verhältnismäßig. Das Vergabeverfahren darf nicht mit der
Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer 67.
Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur
Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein
deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder
juristische Person sein müssten. Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei
Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen
und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden,
in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen
Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des
betreffenden Auftrags verantwortlich sind. 68.
Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Vergabestellen legen
keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an
Vergabeverfahren fest, die einzelnen Kandidaten nicht vorgeschrieben sind. Die
Vergabestellen können nicht verlangen, dass nur Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder
einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Vergabestellen können besondere Bedingungen
für die Ausführung eines Auftrags seitens einer Gruppe festlegen, sofern diese
Bedingungen durch objektive Gründe gerechtfertigt werden und angemessen sind. Insbesondere
kann von einer Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform
annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die
zufriedenstellende Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge Die Mitgliedstaaten können das Recht zur
Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und
Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration
behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist, vorbehalten oder vorsehen,
dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten
Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mehr als 30 % der
Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme
behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind. Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen
Artikel Bezug genommen. Artikel 32
Vertraulichkeit 69.
Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern
Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von
Informationen bezwecken, die diese Vergabestellen im Rahmen des
Auftragsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen,
die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung
gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum
Wettbewerb dienenden Bekanntmachung über das Bestehen eines
Qualifizierungssystems war oder nicht. 70.
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder
des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet
der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der
Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 64 und 69 dieser
Richtlinie gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten
und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu
insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die
vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören. Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen 71.
Außer für den Fall, dass die Verwendung
elektronischer Mittel gemäß den Artikeln 46, 47, 48, Artikel 49
Absatz 4, Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 67 obligatorisch
vorgeschrieben ist, können die Vergabestellen für alle Mitteilungen und für den
gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen: (a)
elektronische Mittel im Sinne der Absätze 3, 4 und
5; (b)
Post oder Fax; (c)
Telefon in den in Absatz 6 genannten Fällen
und Umständen; (d)
eine Kombination dieser Mittel. Die Mitgliedstaaten können auch in anderen als den
in den Artikeln 46, 47 und 48 sowie in Artikel 49 Absatz 4,
Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 67 genannten Fällen die
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbindlich vorschreiben. 72.
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein
verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren beschränkt wird. Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der
Speicherung von Informationen müssen die Vergabestellen die Integrität der
Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme
gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Anträge auf
Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. 73.
Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden
Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter
haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten
Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnik kompatibel sein und
dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht
einschränken. Die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorrichtungen für
den elektronischen Empfang, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie
Unterabsatz 1 dieses Absatzes genügen, sind in Anhang IV dargelegt. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 98
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten
und Merkmale in Anhang IV zu erlassen, wenn es technische Entwicklungen
oder Verwaltungsgründe gebieten. Um die Interoperabilität technischer Formate sowie
der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im
grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt,
gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische
Verwendung bestimmter technischer Standards zu erlassen, zumindest was die
elektronische Einreichung von Unterlagen, elektronische Kataloge und Mittel für
die elektronische Authentifizierung betrifft. 74.
Vergabestellen können erforderlichenfalls die Verwendung
von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie
alternative Zugangsmittel anbieten. In allen nachfolgend genannten Situationen wird
als gegeben angenommen, dass Vergabestellen geeignete alternative Zugangsmittel
anbieten: (a)
Sie bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der
Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum des Aufrufs zur
Bestätigung des Interesses einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang
anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten an. Der Text der
Bekanntmachung oder des Aufrufs zur Bestätigung des Interesses muss die
Internet-Adresse, über die diese Instrumente zugänglich sind, enthalten. (b)
Sie gewährleisten, dass Bieter, die in einem
anderen Mitgliedstaat als die Vergabestelle niedergelassen sind, Zugang zum
Auftragsvergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online ohne
Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden. (c)
Sie unterstützen einen alternativen Kanal für die
elektronische Einreichung von Angeboten. 75.
Für die Vorrichtungen zur elektronischen
Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die
Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten
die folgenden Bestimmungen: (a)
Die Informationen über die Spezifikationen, die für
die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme
erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung und Zeitstempelung,
müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. (b)
Die Vorrichtungen, Authentifizierungsmethoden und
elektronischen Signaturen müssen den Anforderungen von Anhang IV genügen. (c)
Die Vergabestellen legen das für die elektronischen
Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen
Auftragsvergabeverfahrens erforderliche Sicherheitsniveau fest. Dieses Niveau muss
im Verhältnis zu den verbundenen Risiken stehen. (d)
Für den Fall, dass fortgeschrittene elektronische
Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG[42]
erforderlich sind, akzeptieren die Vergabestellen – solange die Signatur gültig
ist – Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat
stützen, das in der Vertrauensliste des Kommissionsbeschlusses 2009/767/EG[43] genannt wird und mit oder ohne
sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wird, sofern die folgenden
Bedingungen eingehalten werden: (a)
Sie müssen das geforderte Format der
fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Kommissionsbeschluss
2011/130/EU[44]
festgelegten Formate festlegen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
diese Formate technisch bearbeiten zu können. (b)
Wird ein Angebot mit einem in der Vertrauensliste
registrierten qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, dürfen sie keine
zusätzlichen Anforderungen festschreiben, die die Bieter an der Verwendung
dieser Signaturen hindern. 76.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die
Übermittlung der Anträge auf Teilnahme: (a)
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können
schriftlich oder telefonisch gestellt werden. In letzterem Fall sind diese vor
Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen. (b)
Vergabestellen können verlangen, dass per Fax
gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege bestätigt
werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises
erforderlich ist. Für die Zwecke von Buchstabe b präzisiert die
Vergabestelle in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in
der Aufforderung zur Interessensbestätigung, dass per Fax gestellte Anträge auf
Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege zu bestätigen sind; auch legt
sie die Frist für die Übermittlung einer solchen Bestätigung fest. 77.
Vergabestellen können die elektronisch
verarbeiteten Daten für öffentliche Beschaffungsverfahren verwenden, um Fehler
in jedem Stadium durch Entwicklung geeigneter Instrumente zu verhindern, zu
ermitteln und zu berichtigen. Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 101 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten
Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel,
insbesondere der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den
Anforderungen dieses Artikels durchgeführt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die
Nutzung elektronischer Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern
würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein
verfügbar sind. Es obliegt den Vergabestellen, die andere Kommunikationsmittel
für die Einreichung von Angeboten verwenden, in den Auftragsunterlagen
nachzuweisen, dass die Nutzung elektronischer Mittel aufgrund der speziellen
Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden Informationen besondere
Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen
Mitgliedstaaten allgemein verfügbar sind. In den folgenden Fällen gelten legitime Gründe
dafür als gegeben, dass die öffentlichen Auftraggeber keine elektronischen
Kommunikationsmittel für das Einreichungsverfahren zu verlangen: (a)
Die Beschreibung der technischen Spezifikationen
kann aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht unter Verwendung von
Dateiformaten geliefert werden, die von allgemein verbreiteten Anwendungen
unterstützt werden. (b)
Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die
sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, sind durch
Lizenzen geschützt und können nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang
seitens der Vergabestelle zur Verfügung gestellt werden. (c)
Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die
sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, verwenden
Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder herunterladbarer
Anwendungen gehandhabt werden können. Artikel 35
Nomenklaturen 78.
Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang
mit der öffentlichen Auftragsvergabe haben unter Zugrundelegung des
„Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ zu erfolgen, das mit der
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002[45]
angenommen wurde. 79.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 98
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der in den Anhängen II
und XVI genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der
CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken. Artikel 36
Interessenkonflikte 80.
Die Mitgliedstaaten erlassen bezüglich der
öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1
Bestimmungen, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von dieser
Richtlinie unterliegenden Auftragsvergabeverfahren ergeben, wirksam zu
verhindern, zu ermitteln und unmittelbar zu beheben, einschließlich bei der
Planung und Vorbereitung des Verfahrens, der Erstellung der Auftragsunterlagen,
der Auswahl der Bewerber und Bieter sowie dem Zuschlag für den Auftrag, um
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Gleichbehandlung aller Bieter zu
gewährleisten. Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest
alle Situationen ab, in denen die in Absatz 2 genannten Kategorien von
Personen direkt oder indirekt ein privates Interesse am Ergebnis des
Auftragsvergabeverfahrens haben, von dem man annehmen könnte, dass es die
unparteiische und objektive Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der
Ausdruck „private Interessen“ sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen,
wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder
Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher
Interessen. 81.
Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten
für Interessenkonflikte, die zumindest folgende Kategorien von Personen
umfassen: (a)
Personalmitglieder des öffentlichen Auftraggebers,
der Beschaffungsdienstleister oder Personalmitglieder anderer Dienstleister,
die an der Durchführung des Auftragsvergabeverfahrens beteiligt sind; (b)
den Vorsitzenden des öffentlichen Auftraggebers und
Mitglieder der Beschlussfassungsorgane des Auftraggebers, die – ohne unbedingt
an der Durchführung des Auftragsvergabeverfahrens beteiligt zu sein – das
Ergebnis dieses Verfahrens beeinflussen können. 82.
Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, (a)
dass die in Absatz 2 Buchstabe a
genannten Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in
Bezug auf die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme
solcher Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu
ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; (b)
dass die Bewerber und Bieter gehalten sind, zu
Beginn des Auftragsvergabeverfahrens eine Erklärung zur Existenz eventuell
bestehender privilegierter Beziehungen zu den in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Personen abzugeben, die zu Interessenkonflikten dieser Personen
führen könnten. Der öffentliche Auftraggeber legt in dem nach Artikel 94
zu erstellenden Einzelbericht dar, ob ein Bewerber oder Bieter eine Erklärung
abgegeben hat. Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der
öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des
betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen
Auftragsvergabeverfahren oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben des
Personalmitglieds. Kann ein Interessenkonflikt nicht anderweitig wirksam
behoben werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen. Im Falle privilegierter Beziehungen unterrichtet
der öffentliche Auftraggeber unmittelbar die in Artikel 93 genannte
Aufsichtsstelle und ergreift angemessene Maßnahmen, um einen ungebührlichen
Einfluss auf das Vergabeverfahren zu vermeiden und die Gleichbehandlung von
Bewerbern und Bietern zu gewährleisten. Kann der Interessenkonflikt nicht
anderweitig wirksam behoben werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren
ausgeschlossen. 83.
Sämtliche im Sinne dieses Artikels ergriffenen
Maßnahmen sind im Einzelbericht nach Artikel 94 zu dokumentieren. Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten Die Bewerber müssen zu Beginn des Verfahrens
eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie Folgendes unterlassen haben und
unterlassen werden: (a)
ungebührliche Einflussnahme auf den
Entscheidungsprozess der Vergabestelle oder Erlangung vertraulicher
Informationen, durch die sie ungebührliche Vorteile beim
Auftragsvergabeverfahren erlangen könnten; (b)
Vereinbarungen mit anderen Bewerbern und Bietern im
Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung; (c)
willentliche Übermittlung irreführender
Informationen, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder
Auftragszuschlag erheblich beeinflussen könnten. TITEL II
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE KAPITEL I
Verfahren Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
und andere internationale Übereinkommen 84.
Sofern durch die Anhänge III, IV und V sowie
die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen
internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem
Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, gewähren die
Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Wirtschaftsteilnehmern
aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine schlechtere Behandlung
als für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie
Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser
Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser
Übereinkommen genügen die Vergabestellen diesen Übereinkommen. 85.
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 98 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang V
erforderlichenfalls mittels des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen
oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen zu ändern. Artikel 39
Wahl der Verfahren 86.
Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen wenden die Vergabestellen die an diese Richtlinie
angepassten Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 42 ein Aufruf zum
Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
Vergabestellen offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren
mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie anwenden
können. 87.
Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen: (a)
mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachung gemäß Artikel 61, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben wird; (b)
mittels einer Bekanntmachung in Bezug auf das
Bestehen eines Qualifizierungssystems im Sinne von Artikel 62, sofern der
Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren oder
durch eine Innovationspartnerschaft vergeben wird; (c)
mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß
Artikel 63. In dem in Buchstabe a genannten Fall werden
Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse infolge der Veröffentlichung der
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekundet haben, aufgefordert,
ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung
gemäß Artikel 68 zu bestätigen.. 88.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass
Vergabestellen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb nur in den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 42
ausdrücklich genannt sind, zurückgreifen können. Artikel 40
Offenes Verfahren 89.
Bei einem offenen Verfahren können alle
interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb
abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt
mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der
Auftragsbekanntmachung. Dem Angebot beizufügen sind die geforderten
Informationen für eine qualitative Auswahl. 90.
Haben die Vergabestellen eine regelmäßige nicht
verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die nicht als Mittel für einen
Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, kann die Frist für den Eingang der
Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels auf 20 Tage
verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt
sind: (a)
die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
enthielt zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A Abschnitt I
geforderten Informationen alle nach Anhang VI Teil A
Abschnitt II geforderten Informationen, soweit letztere zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorlagen; (b)
die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der
Auftragsbekanntmachung übermittelt. 91.
Für den Fall, dass eine von den Vergabestellen
gebührlich belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1
Unterabsatz 2 unmöglich macht, können sie eine Frist festlegen, die
20 Tage nach dem Termin der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung nicht
unterschreiten darf. 92.
Die Vergabestelle kann die Frist für den Eingang
der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen,
wenn sie die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 33
Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert. Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren 93.
Bei nichtoffenen Verfahren können die
Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag infolge eines Aufrufs zum
Wettbewerb übermitteln, indem sie die geforderten Informationen für eine
qualitative Auswahl beifügen. Die Mindestfrist für den Erhalt der
Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem
Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur
Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als
15 Tage betragen. 94.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der
Vergabestelle infolge der Bewertung der geforderten Informationen dazu
aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Die Vergabestellen können
die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert
werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen. Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im
gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Vergabestelle und den ausgewählten
Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist
für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird. Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für
den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest,
die grundsätzlich mindestens 10 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung
zur Angebotsabgabe beträgt. Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb 95.
Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb können die Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag infolge eines
Aufrufs zum Wettbewerb übermitteln, indem sie die geforderten Informationen für
eine qualitative Auswahl beifügen. Die Mindestfrist für den Erhalt der
Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem
Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder für den Fall, dass eine
regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum
Wettbewerb verwendet wird, der Aufforderung zur Interessensbestätigung
festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. 96.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der
Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der geforderten Informationen dazu
aufgefordert werden, können an den Verhandlungen teilnehmen. Die Vergabestellen
können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren
aufgefordert werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen. Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im
gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Vergabestelle und den ausgewählten
Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist
für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird. Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für
den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest,
die grundsätzlich mindestens 10 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung
zur Angebotsabgabe beträgt. Artikel 43
Innovationspartnerschaft 97.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
Vergabestellen Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden
können. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Innovationspartnerschaften
nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen oder sie auf bestimmte Arten
der Auftragsvergabe zu beschränken. Bei Innovationspartnerschaften kann ein
Wirtschaftsteilnehmer infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß
Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c einen Antrag auf
Teilnahme einreichen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung
und den anschließenden Erwerb eines innovativen Produkts, von Bauleistungen
oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung zu etablieren, dass das
vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. 98.
Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs-
und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann
bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der
Dienstleistungen reichen.. Darin festgelegt werden die vom Partner zu
erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen
Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann die Vergabestelle am Ende jeder
Phase darüber befinden, ob sie die Partnerschaft beendet und ein neues
Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern sie die
entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum erworben hat. 99.
Der Auftrag wird gemäß den Regeln eines Verhandlungsverfahrens
mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 42 vergeben. Bei der Auswahl der Bewerber achten die
Vergabestellen insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten und Erfahrungen
des Bieters auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung
innovativer Lösungen betreffen. Die Vergabestellen können die Zahl geeigneter
Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß
Artikel 72 Absatz 2 begrenzen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der
Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der angeforderten Informationen eine
Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte
einreichen, die auf die Abdeckung der von der Vergabestelle genannten
Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt
werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des
wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 76 Absatz 1
Buchstabe a. 100.
Die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die
Dauer und der Wert der einzelnen Phasen müssen dem Innovationsgrad der
vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und
Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht
vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der Wert und
die Dauer eines Auftrags für den Erwerb der entsprechenden Lieferungen, Dienst-
oder Bauleistungen hat sich innerhalb angemessener Grenzen zu bewegen, wobei
die Abdeckung der Kosten, einschließlich jener, die für die Entwicklung einer
innovativen Lösung angefallen sind, und das Erfordernis der Erzielung eines
angemessenen Gewinns zu berücksichtigen sind. Die Vergabestellen dürfen
Innovationspartnerschaften nicht in einer Weise anwenden, durch die der
Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb Die Vergabestellen können ein
Verhandlungsverfahren ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden
Fällen anwenden: (a)
wenn aufgrund eines Verhandlungsverfahrens mit
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder
Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die ursprünglichen
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; (b)
wenn ein Auftrag rein dem Zweck der Forschung, von
Experimenten, Studien oder Entwicklung dient und nicht dem Zweck der
Gewinnsicherung oder der Abdeckung von Forschungs- und Entwicklungskosten und
sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die
insbesondere diesen Zwecken dienen; (c)
sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung
oder der Erwerb eines Kunstwerks ist; (d)
wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können: i) nicht vorhandener Wettbewerb aus
technischen Gründen; ii) Schutz von Patenten, Urheberrechten und
anderen Rechten an geistigem Eigentum; iii) Schutz sonstiger ausschließlicher
Rechte. Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn es keine
vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb
nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter
ist; (e)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn
äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es
nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen
oder die Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten
Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den Vergabestellen zuzuschreiben sein; (f)
wenn im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen
Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen
Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur
Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, ein
Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass die Vergabestelle Waren mit
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische
Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch
und Wartung mit sich bringen würde; (g)
bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der
Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch
dieselben Vergabestellen an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den
ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen
und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem
Verfahren im Sinne von Artikel 39 Absatz 1vergeben wurde; (h)
wenn es sich bei auf einer Warenbörse oder anderen
vergleichbaren Märkten wie Strombörsen notierte und gekaufte Lieferungen
handelt; (i)
bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich
ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit
genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter
den üblichen Marktpreisen liegt; (j)
bei der Beschaffung von Lieferungen zu besonders
günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig
aufgibt, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen
mit Gläubigern oder ähnlichen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen
Verfahren; (k)
wenn der Dienstleistungsauftrag im Anschluss an
einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen
Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner dieses Verfahrens vergeben
wird; im letzten Fall sind alle Gewinner zur Teilnahme an Verhandlungen
einzuladen. Für die Zwecke von Buchstabe a gilt ein
Angebot nicht als geeignet, sofern (a)
es unregelmäßig oder inakzeptabel ist, und (b)
es völlig irrelevant für den Auftrag ist und die in
den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnisse der Vergabestelle nicht decken
kann. Insbesondere sind Angebote als unregelmäßig
anzusehen, wenn sie den Auftragsunterlagen nicht entsprechen oder wenn die
angebotenen Preise von den üblichen Wettbewerbskräften abgeschirmt werden. Insbesondere in den folgenden Fällen sind die
Angebote als inakzeptabel anzusehen: (a)
sie sind zu spät eingegangen; (b)
sie wurden von Bietern ohne die erforderlichen
Qualifikationen eingereicht; (c)
ihr Preis übersteigt das Budget der Vergabestelle,
so wie es vor der Lancierung des Vergabeverfahrens festgelegt worden war; die
vorherige Festlegung des Budgets ist schriftlich zu dokumentieren; (d)
die Angebote wurden im Sinne von Artikel 79
als ungewöhnlich niedrig befunden. Für die Zwecke von Absatz 1
Buchstabe g dieses Artikels sind im Grundprojekt der Umfang möglicher
zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter
denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses
Verfahrens ist bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben anzugeben;
der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene
Gesamtauftragswert wird von den Vergabestellen bei der Anwendung der
Artikel 12und 13 berücksichtigt. KAPITEL II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für
Sammelbeschaffungen Artikel 45
Rahmenvereinbarungen 101.
Die Vergabestellen können Rahmenvereinbarungen
abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden. Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um
eine Vereinbarung zwischen einer oder mehreren Vergabestellen und einem oder
mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die
Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen,
festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in
Aussicht genommenen Mengen. Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle,
in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung
gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal
vier Jahre. 102.
Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen,
werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen
Verfahren vergeben. Diese Verfahren dürfen nur zwischen jenen
Vergabestellen angewandt werden, die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb
oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung klar genannt werden, oder
wenn eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems
als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe und jenen Wirtschaftsteilnehmern, die ursprünglich
Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden
Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser
Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in
Absatz 3 genannten Fall zu beachten. Die Vergabestellen wenden das Instrument der
Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der
Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. 103.
Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen
Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung
beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge können die
Vergabestellen den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer
schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot
erforderlichenfalls zu vervollständigen. 104.
Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem
Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend
genannten Weisen ausgeführt werden: (a)
gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne
Neueröffnung des Wettbewerbs, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen
für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten,
Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die
Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, die sie als Partei der
Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in den
Auftragsunterlagen zu nennen; (b)
sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der
Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt
werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. 105.
Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte
Wettbewerb beruht auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der
Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf präziser formulierten
Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in den
Spezifikationen der Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden
Verfahren genannt werden: (a)
vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die
Vergabestellen schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den
Auftrag auszuführen; (b)
die Vergabestellen setzen eine hinreichende Frist
für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigen
sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die
Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit; (c)
die Angebote sind schriftlich einzureichen und
dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden; (d)
die Vergabestellen vergeben die einzelnen Aufträge
an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Spezifikationen der
Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot
vorgelegt hat. Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme 106.
Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei
denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der
Vergabestellen genügen, können sie auf ein dynamisches Beschaffungssystem
zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein
vollelektronisches Verfahren, das jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der
die Auswahlkriterien erfüllt. 107.
Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches
Beschaffungssystem befolgen die Vergabestellen die Vorschriften für das
nichtoffene Verfahren. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden
zum System zugelassen. Die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nach
Artikel 72 Absatz 2 nicht begrenzt werden. Die gesamte Kommunikation im
Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt elektronisch im
Sinne der Artikel 33 Absätze 2 bis 6. 108.
Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein
dynamisches Beschaffungssystem verfahren die Vergabestellen wie folgt: (a)
sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in
dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem
handelt; (b)
in den Spezifikationen geben sie u. a. die Art
und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle
erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete
elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der
Verbindung und Spezifikationen; (c)
sie bieten einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang zu den Spezifikationen und sonstigen zusätzlichen
Unterlagen im Sinne von Artikel 67 an, solange das System Gültigkeit hat. 109.
Die Vergabestellen räumen während der gesamten
Dauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die
Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2 genannten
Bedingungen zu beantragen. Die Vergabestellen bringen ihre Bewertung derartiger
Anträge auf der Grundlage der Auswahlkriterien innerhalb von
10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss. Die Vergabestellen unterrichten den Wirtschaftsteilnehmer
gemäß Unterabsatz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur
Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde. 110.
Die Vergabestellen fordern alle qualifizierten
Teilnehmer auf, ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das
dynamische Beschaffungssystem im Sinne von Artikel 68 zu unterbreiten. Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den
Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung
für das dynamische Beschaffungssystem oder, wenn eine Bekanntmachung in Bezug
auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb dient,
in der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannt wurden. Diese Kriterien
können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert
werden. 111.
Die Vergabestellen geben im Aufruf zum Wettbewerb
die Dauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Unter Verwendung folgender
Standardformulare unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Änderung
dieser Dauer: (a)
wird die Dauer ohne Einstellung des Systems
geändert, ist das ursprünglich für den Aufruf zum Wettbewerb für das dynamische
Beschaffungssystem verwendete Formular zu nutzen; (b)
wird das System eingestellt, muss eine
Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 64 erfolgen. 112.
Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am
dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen keine
Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. Artikel 47
Elektronische Auktionen 113.
Die Vergabestellen können auf elektronische
Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder
neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt
werden. Zu diesem Zweck wenden die Vergabestellen ein
repetitives elektronisches Verfahren (elektronische Auktion) an, das nach einer
vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand
automatischer Bewertungsmethoden eine Rangstellung zugewiesen wird. 114.
Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen
Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb können die Vergabestellen beschließen, dass der Vergabe eines
Auftrags eine elektronische Auktion vorangeht, sofern die Spezifikationen des
Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können. Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen
Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer
Rahmenvereinbarung nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe b und bei
einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 46
genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt
werden. 115.
Die elektronische Auktion beruht auf einem der
nachfolgend genannten Kriterien: (a)
entweder allein auf den Preisen, wenn der Zuschlag
für den Auftrag zu den günstigsten Kosten erteilt wird; (b)
auf den Preisen und/ oder den neuen Werten der
in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich
günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält. 116.
Die Vergabestellen, die beschließen, eine
elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der
Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder für
den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines
Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der
Aufforderung zur Angebotsabgabe aufmerksam. Diese Spezifikationen müssen
zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben enthalten. 117.
Vor der Durchführung der elektronischen Auktion
nehmen die Vergabestellen anhand des Zuschlagskriteriums bzw. der
Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste
vollständige Evaluierung der Angebote vor. Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem
qualifizierten Bieter und in Übereinstimmung mit den technischen
Spezifikationen eingereicht wurde. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet
haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der
elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Termin und
Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen
zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende
Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der
Aufforderungen beginnen. 118.
Erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den
Zuschlag, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung
des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach
Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die
mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die
automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den
neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller
Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so
wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den
Spezifikationen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen
im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne
Variante eine gesonderte Formel angegeben. 119.
Die Vergabestellen übermitteln allen Bietern im
Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich die
Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr
jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu
anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den
Spezifikationen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der
Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch
keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der
Bieter offen legen. 120.
Die Vergabestellen schließen die elektronische
Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab: (a)
zum zuvor genannten Termin und Zeitpunkt; (b)
wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr
erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern
sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben, der nach Eingang der letzten Einreichung
vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen; (c)
wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen
erfüllt ist. Wenn die Vergabestellen beschlossen haben, die
elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem
Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur
Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase genannt. 121.
Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben
die Vergabestellen den Auftrag gemäß Artikel 76 entsprechend den
Ergebnissen der elektronischen Auktion. Artikel 48
Elektronische Kataloge 122.
Schreiben die Vergabestellen den Rückgriff auf
elektronische Kommunikationsmittel im Sinne von Artikel 33 vor, können sie
festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt
werden. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung
elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der
Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben. In Form eines elektronischen Katalogs
übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen
beigefügt werden. 123.
Bewerber oder Bieter erstellen elektronische
Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den von der
Vergabestelle festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr
vorgeschriebenen Format teilzunehmen. Zudem müssen elektronische Kataloge den
Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen
zusätzlichen von der Vergabestelle gemäß Artikel 33 festgelegten
Bestimmungen genügen. 124.
Wird die Vorlage von Angeboten in Form
elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, (a)
machen die Vergabestellen darauf in der
Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder für
den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines
Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb oder zur Verhandlung verwendet
wird, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufmerksam; (b)
nennen sie in den Spezifikationen alle
erforderlichen Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 5 betreffend das
Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen
Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung für den Katalog. 125.
Wurde mit einem oder mehreren
Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung infolge der Einreichung der
Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Vergabestellen
vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der
Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen die
Vergabestellen auf eine der folgenden alternativen Methoden zurück: (a)
Aufforderung der Bieter, ihre elektronischen
Kataloge an die Anforderungen des besagten Einzelauftrags anzupassen und erneut
einzureichen; (b)
Unterrichtung der Bieter, dass sie den bereits
eingereichten Katalogen die Informationen entnehmen werden („Punch out“), die
erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des besagten
Einzelauftrags angepasst sind, sofern der Rückgriff auf diese Methode in den
Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde. 126.
Leiten die Vergabestellen gemäß Absatz 4
Buchstabe b einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge ein,
so nennen sie Termin und Zeitpunkt, zu denen sie die zur Erstellung der
Angebote, die den Anforderungen des besagten Einzelauftrags angepasst sind,
sammeln werden, und den Bietern die Möglichkeit geben, eine derartige
Informationserhebung abzulehnen. Die Vergabestellen sehen einen angemessenen
Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der
Informationen vor. Vor dem Zuschlag legen die Vergabestellen dem jeweiligen
Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, die
Korrektheit des so erstellten Angebots anzufechten oder zu bestätigen. 127.
Die Vergabestellen können Aufträge auf der
Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems mittels eines „Punch out“
erstellen, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer
Katalog im Sinne der von der Vergabestelle festgelegten technischen
Spezifikationen und des von ihr vorgeschriebenen Formats beigefügt ist. Dieser
Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald die Vergabestelle sie von
ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels eines „Punch out“ zu
erstellen. Das „Punch out“ ist gemäß Absatz 4 Buchstabe b und
Absatz 5 durchzuführen. Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen 128.
Die Vergabestellen können Bauleistungen,
Lieferungen und/ oder Dienstleistungen von oder durch zentrale
Beschaffungsstellen erwerben. 129.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Vergabestellen auf zentrale Beschaffungstätigkeiten zurückgreifen können, die
von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zentralen
Beschaffungsstellen angeboten werden. 130.
Eine Vergabestelle kommt ihren Verpflichtungen im
Sinne dieser Richtlinie nach, wenn sie Beschaffungstätigkeiten im Rahmen
zentraler Beschaffungen tätigt, und zwar in dem Maße, wie die betreffenden
Vergabeverfahren und ihre Durchführung in allen Phasen von der zentralen
Beschaffungsstelle allein geleitet werden, d. h. ab der Veröffentlichung
eines Aufrufs zum Wettbewerb bis zum Auslaufen des Auftrags bzw. der Aufträge. Wenn bestimmte Phasen des Vergabeverfahrens oder
der Ausführung von Folgeaufträgen von der betreffenden Vergabestelle realisiert
werden, bleibt die Vergabestelle für die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne
dieser Richtlinie für die von ihr durchgeführten Phasen verantwortlich. 131.
Alle von der zentralen Beschaffungsstelle
durchgeführten Vergabeverfahren sind im Sinne von Artikel 33 mit
elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln. 132.
Die Vergabestellen können - ohne die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden - eine zentrale Beschaffungsstelle
zur Durchführung der zentralen Beschaffungstätigkeiten wählen. Dies gilt auch
für den Fall, dass die zentrale Beschaffungsstelle dafür vergütet wird. 133.
Zentrale Beschaffungsstellen sorgen dafür, dass
sämtliche im Laufe der Ausführung von Aufträgen, Rahmenvereinbarungen oder
dynamischen Beschaffungssystemen, die sie im Laufe ihrer zentralen
Beschaffungstätigkeiten abschließen bzw. auf die sie zurückgreifen, getätigten
Transaktionen dokumentiert werden. Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten Die Erbringer von Nebenbeschaffungstätigkeiten
werden in Übereinstimmung mit den in dieser Richtlinie beschriebenen
Vergabeverfahren ausgewählt. Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe 134.
Ein oder mehrere Vergabestellen können sich darauf
verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen. 135.
Führt eine Vergabestelle die betreffenden
Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines
Aufrufs zum Wettbewerb bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein
aus, ist diese Vergabestelle allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne
dieser Richtlinie verantwortlich. Werden die Durchführung der Vergabeverfahren und
die Abwicklung der sich daraus ergebenden Verträge von mehr als einer der
teilnehmenden Vergabestellen wahrgenommen, bleibt jede Vergabestelle für die
Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihr
durchgeführten Phasen verantwortlich. Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten 136.
Unbeschadet Titel I Kapitel III
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 „Besondere Beziehungen“ können
Vergabestellen aus verschiedenen Migliedstaaten unter Rückgriff auf eine der in
diesem Artikel genannten Art und Weise gemeinsam Aufträge vergeben. 137.
Mehrere Vergabestellen können Bauleistungen,
Lieferungen und/ oder Dienstleistungen von oder durch zentrale
Beschaffungsstellen erwerben, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind.
In diesem Fall wird das Vergabeverfahren gemäß den einzelstaatlichen
Bestimmungen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die zentrale
Beschaffungsstelle belegen ist. 138.
Mehrere Vergabestellen aus verschiedenen
Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben. In diesem Fall
schließen die Vergabestellen eine Vereinbarung ab, in der Folgendes festgelegt
wird: (a)
die nationalen Bestimmungen, die auf das
Vergabeverfahren Anwendung finden; (b)
die interne Organisation des Vergabeverfahrens,
einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Aufteilung der
Zuständigkeiten, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen
oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Aufträge. Bei der Festlegung des anwendbaren
einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a können die Vergabestellen die
Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest eine der beteiligten
Vergabestellen belegen ist. 139.
Haben mehrere Vergabestellen aus verschiedenen
Mitgliedstaaten eine gemeinsame juristische Person, einschließlich eines
Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[46] oder andere Einrichtungen nach
EU-Recht gegründet, einigen sich die teilnehmenden Vergabestellen per Beschluss
der zuständigen Stelle der gemeinsamen juristischen Person auf die anwendbaren
nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten: (a)
die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in
dem die gemeinsame juristische Person ihren eingetragenen Sitz hat; (b)
die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in
dem die gemeinsame juristische Person ihre Tätigkeiten ausübt. Diese Vereinbarung gilt entweder für eine
unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen juristischen
Person festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte
Arten von Aufträgen oder die Vergabe von einem oder mehreren Aufträgen
beschränkt werden. 140.
Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des
anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts nicht vorhanden, werden die
einzelstaatlichen Bestimmungen für die Auftragsvergabe nach folgenden Regeln
festgelegt: (a)
wird das Verfahren von einer teilnehmenden
Vergabestelle im Namen der anderen durchgeführt oder gehandhabt, gelten die
einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats dieser Vergabestelle; (b)
wird das Verfahren von einer teilnehmenden
Vergabestelle nicht im Namen der anderen durchgeführt oder gehandhabt und i) betrifft einen Bauauftrag, wenden die
Vergabestellen die einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem
die meisten Bauarbeiten belegen sind; ii) betrifft einen Dienstleistungs- oder
Lieferauftrag, wenden die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des
Mitgliedstaats an, in dem der Großteil der Dienstleistungen oder Lieferungen
erbracht wird; (c)
für den Fall, dass es nicht möglich ist, das
anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß den Buchstaben a oder b zu bestimmen,
wenden die Vergabestellen die einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats
der Vergabestelle an, die den größten Teil der Kosten trägt. 141.
Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des
anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts im Sinne von Absatz 4 nicht
vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die von den
gemeinsamen juristischen Personen, die von mehreren Vergabestellen aus
verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurden, durchgeführten Vergabeverfahren
nach folgenden Regeln festgelegt: (a)
wird das Verfahren vom zuständigen Organ der
gemeinsamen juristischen Person durchgeführt oder gehandhabt, finden die
einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die juristische
Person ihren eingetragenen Sitz hat, Anwendung; (b)
wird das Verfahren von einem Mitglied der
juristischen Person im Namen dieser juristischen Person durchgeführt, gelten
die Regeln von Absatz 5 Buchstaben a und b; (c)
für den Fall, dass es nicht möglich ist, das
anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß Absatz 5 Buchstaben a
und b zu bestimmen, wenden die Vergabestellen die einzelstaatlichen
Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem die juristische Person ihren
eingetragenen Sitz hat. 142.
Eine oder mehrere Vergabestellen können
Einzelaufträge mittels einer Rahmenvereinbarung vergeben, die von oder
gemeinsam mit einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vergabestelle
geschlossen wurde, sofern die Rahmenvereinbarung spezifische Vorschriften
enthält, die die bzw. die jeweiligen Vergabestellen zur Vergabe von
Einzelaufträgen befugen. 143.
Beschlüsse über die Vergabe öffentlicher Aufträge
bei der grenzübergreifenden öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen den üblichen
Nachprüfungsmechanismen, die im einzelstaatlichen Recht verankert sind. 144.
Damit die Nachprüfungsmechanismen wirksam greifen,
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Beschlüsse der für die Nachprüfung
zuständigen Stellen im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG des Rates[47], die in anderen
Mitgliedstaaten belegen sind, gemäß der einzelstaatlichen Rechtsordnung in
jeder Hinsicht ausgeführt werden, sofern derlei Beschlüsse in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassene Vergabestellen umfassen, die an der besagten grenzübergreifenden
öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind. KAPITEL III
Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1: Vorbereitung Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen 145.
Vor der Lancierung eines Vergabeverfahrens können
die Vergabestellen Marktkonsultationen durchführen, um die Struktur, die
Möglichkeiten und die Fähigkeit des Marktes zu bewerten und die
Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen zu
unterrichten. Zu diesem Zweck können die Vergabestellen den Rat
von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern
einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist
und nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz
verstößt. 146.
Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit dem
Bewerber oder Bieter in Verbindung stehendes Unternehmen die Vergabestelle
beraten oder war auf andere Art und Weise an der Ausarbeitung des
Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift die Vergabestelle angemessene Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder
Bieters nicht verzerrt wird. Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung
anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die
im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die
Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für
den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der
betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen,
wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern
oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Einbeziehung in
die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die
ergriffenen Maßnahmen werden im nach Artikel 94 geforderten Einzelbericht
dokumentiert. Artikel 54
Technische Spezifikationen 147.
Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII
Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die
für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale
festgelegt. Diese Merkmale können sich auch auf den
spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der
angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes
sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium
beziehen. In den technischen Spezifikationen ist auch
anzugeben, ob die Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen. Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand
von Personen – ob nun die breite Öffentlichkeit oder das Personal der
Vergabestelle - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen
so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen
oder das Design für alle Nutzer außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen
berücksichtigt werden. Für den Fall, dass obligatorische
Zugänglichkeitsstandards mittels eines Rechtsakts der Union angenommen werden,
sind die technischen Spezifikationen im Hinblick auf die
Zugänglichkeitskriterien entsprechend festzulegen. 148.
Die technischen Spezifikationen müssen allen
Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und
dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht
in ungerechtfertigter Weise behindern. 149.
Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher
Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die
technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Art und Weise zu
formulieren: a) in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmale, sofern die Parameter
hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand
zu vermitteln und der Vergabestelle die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen; b) unter Bezugnahme auf die technischen
Spezifikationen und – in der Rangfolge – auf nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen,
gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere
technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet
wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf
nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische
Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und
den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder
gleichwertig“ zu versehen; c) in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die
technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der
Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen; d) unter Bezugnahme auf die technischen
Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit
Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß
Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale. 150.
Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf
Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte
Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte
Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch
ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht
hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche
Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. 151.
Macht die Vergabestelle von der Möglichkeit
Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifikationen
zu verweisen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die
angebotenen Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen entsprächen nicht
den von ihr herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot
der Vergabestelle mit geeigneten Mitteln – einschließlich der in
Artikel 56 genannten - nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen
Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug
genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. 152.
Macht die Vergabestelle von der Möglichkeit nach
Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von
Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf sie ein Angebot
über Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen
Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen
technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer
internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den
europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen,
wenn diese Spezifikationen die von ihr geforderten Leistungs- oder
Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen
geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 56 genannten -
nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige, Lieferung,
Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen der
Vergabestelle entspricht. Artikel 55
Gütezeichen 153.
Sehen die Vergabestellen umweltbezogene, soziale
oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in
Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese
Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem spezifischen
Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen
erfüllt sind: (a)
die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich
Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die
Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen
geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; (b)
die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der
Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf
sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; (c)
die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und
transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B.
staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen –
teilnehmen können; (d)
die Gütezeichen sind für alle Betroffenen
zugänglich; (e)
die Kriterien für die Gütezeichen werden von
Dritten festgelegt, die von den Wirtschaftsteilnehmer, die ein Gütezeichen
beantragen, unabhängig sind. Die Vergabestellen, die ein spezifisches
Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den
gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte Gütezeichen genügen. Bei Erzeugnissen,
die mit keinem Gütezeichen versehen sind, akzeptieren die Vergabestellen auch
ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise. 154.
Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß
Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber
gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in
Verbindung stehen, können die Vergabestellen technische Spezifikationen unter
Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder
gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in
Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu
definieren. Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise 155.
Die Vergabestellen können den
Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht von Seiten einer
anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis
für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen. In Fällen, in denen die Vergabestellen die Vorlage
von Zertifikaten anerkannter Stellen verlangen, mit denen die Konformität mit
einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird, akzeptieren die
Vergabestellen auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen. 156.
Die Vergabestellen akzeptieren andere geeignete
Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches
Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen
Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine
Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen. 157.
Bei den in Absatz 1 genannten „anerkannten
Stellen“ handelt es sich um Prüf- und Eichlaboratorien sowie die
Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, die gemäß der Verordnung
(Nr.) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[48] akkreditiert sind. 158.
Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten
auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und
Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 54 Absatz 6,
Artikel 55 und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen
sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln
diese Informationen gemäß Artikel 96. Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen 159.
Die Vergabestellen stellen den Wirtschaftsteilnehmern,
die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen
Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bauleistungs-
oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen
Spezifikationen, deren Anwendung sie für Aufträge beabsichtigen, für die
Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung
veröffentlicht werden. Diese Spezifikationen werden elektronisch,
uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht.
160.
Stützen sich die technischen Spezifikationen auf
Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch,
uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht
werden, reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus. Artikel 58
Varianten 161.
Vergabestellen können Varianten berücksichtigen,
die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der
Vergabestellen erfüllen. Die Vergabestellen geben in den Spezifikationen
an, ob sie Varianten zulassen, und nennen gegebenenfalls die
Mindestanforderungen, die die Varianten erfüllen müssen, sowie etwaige
besondere Anforderungen an ihre Einreichung. Sind Varianten zugelassen, sorgen
sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzbringend auf die Varianten
angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf
übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind. 162.
Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen, die Varianten zugelassen haben,
eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den
Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu
einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem
Dienstleistungsauftrag führen würde. Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose 163.
Aufträge könne in homogene oder heterogene Lose
unterteilt werden. Es gilt Artikel 13 Absatz 7. Die Vergabestellen geben in der
Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in
der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen, sofern der Aufruf
zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines
Qualifizierungssystems erfolgt, an, ob die Angebote nur für ein Los oder
mehrere Lose einzureichen sind. 164.
Die Vergabestellen können, auch wenn die
Möglichkeit eines Angebots in mehreren Losen genannt wurde, die Zahl der Lose
beschränken, für die der Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die
Höchstzahl in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung angegeben wurde. Die Vergabestellen legen die objektiven
und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe verschiedener
Lose fest und geben dies in den Auftragsunterlagen an, wenn die Anwendung der
gewählten Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein Bieter den Zuschlag
für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhielte. 165.
Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als
ein Los erhalten kann, können die Vergabestellen vorschreiben, dass sie
entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere
oder alle Lose vergeben. In den Auftragsunterlagen erläutern die
Vergabestellen, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu
treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst
werden können. Die Vergabestellen legen zunächst die Angebote
fest, die die Auswahlkriterien nach Artikel 76 für jedes einzelne Los am
besten erfüllen. Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter
erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses
Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 76 im Hinblick
auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die
Vergabestellen legen die Methoden in den Auftragsunterlagen fest, die sie für
einen solchen Vergleich zu verwenden gedenken. Diese Methoden müssen
transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. 166.
Die Vergabestellen können vorschreiben, dass
sämtliche Auftragnehmer ihre Tätigkeiten unter der Leitung eines
Wirtschaftsteilnehmers koordinieren, der den Zuschlag für ein Los erhalten hat,
das die Koordinierung des gesamten Projekts oder seiner jeweiligen Teile
umfasst. Artikel 60
Fristsetzung 167.
Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der
Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigt die Vergabestelle
unbeschadet der in Artikel 39 bis 44 festgelegten Mindestfristen
insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die
Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. 168.
Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung
oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt
werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle
betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung
des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen 169.
Die Vergabestellen können ihre Absicht einer
geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht
verbindlichen Bekanntmachung sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs
bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A
Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder von der
Kommission oder von den Vergabestellen in ihrem Beschafferprofil gemäß
Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen
die Vergabestellen die Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, geben sie die
Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem
Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3 bekannt. 170.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in Bezug auf nichtoffene
Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, muss
die Bekanntmachung alle nachstehenden Anforderungen erfüllen: (a)
sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen,
Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags
sein werden; (b)
sie muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im
nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere
Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die
Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse
schriftlich mitzuteilen; (c)
sie muss darüber hinaus die Informationen von
Anhang VI Teil A Abschnitt I und die Informationen von
Anhang VI Teil A Abschnitt II enthalten; (d)
sie muss spätestens 12 Monate vor dem
Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht
werden. Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems Entscheiden sich die Vergabestellen für die
Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 71, müssen sie
dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem
Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems
abgerufen weren können. Besteht das System länger als drei Jahre, ist die
Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Besteht das System für einen
kürzeren Zeitraum, ist eine Bekanntmachung zu Beginn ausreichend. Artikel 63
Auftragsbekanntmachung Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für
den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die
Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 65
veröffentlicht. Artikel 64
Vergabebekanntmachung 171.
Vergabestellen übermitteln innerhalb von zwei
Monaten nach der Vergabe eines Auftrags beziehungsweise nach Abschluss einer
Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens. Diese Bekanntmachung muss die Informationen nach
Anhang XII enthalten und wird gemäß Artikel 65 veröffentlicht. 172.
Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den
betreffenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachung lanciert und die Vergabestelle beabsichtigt keine weitere
Auftragsvergabe in den zwölf Monaten, die von der regelmäßigen nicht
verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt sind, enthält die Vergabebekanntmachung
einen entsprechenden Hinweis. Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von
Artikel 45 brauchen die Vergabestellen nicht für jeden Einzelauftrag, der
aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den
Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln. Die Vergabestellen übermitteln innerhalb von zwei
Monaten nach jedem Vertragszuschlag im Rahmen eines dynamischen
Beschaffungssystems eine Vergabebekanntmachung. Sie können diese
Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall
übermitteln sie die Zusammenstellung spätestens zum jeweiligen Quartalsende. 173.
Die Angaben gemäß Anhang XII sind gemäß
Anhang IX zu veröffentlichen. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe
oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht
werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen
Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers,
auch des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, schädigen oder
den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der
Forschung und Entwicklung („FuE-Dienstleistungen“) können die Angaben zur Art
bzw. Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden: (a)
auf die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der
Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß
Artikel 44 Buchstabe b vergeben wurde; (b)
auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens
so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb. 174.
Angaben gemäß Anhang XII, die als nicht zur
Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, sind in vereinfachter Form und
gemäß Anhang IX für statistische Zwecke zu veröffentlichen. Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen 175.
Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 61 bis 64
enthalten die in den Anhängen VI A, VI B, X, XI und XII festgelegten
Angaben im Format der Standardformulare, einschließlich der Standardformulare
für Korrigenda. Die Kommission arbeitet diese Standardformulare
aus. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren
gemäß Artikel 100 erlassen. 176.
Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 61 bis 64
werden erstellt, der Kommission elektronisch übermittelt und gemäß
Anhang IX veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer
Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der
Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Union. 177.
Aufrufe zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 39
Absatz 2 werden vollständig in einer von der Vergabestelle gewählten
Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist
verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden
Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht. 178.
Die Kommission sorgt dafür, dass der vollständige
Wortlaut und die Zusammenfassung der regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachungen gemäß Artikel 61 Absatz 2, Aufrufe zum Wettbewerb
für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 46
Absatz 3 Buchstabe a und Bekanntmachungen über das Bestehen eines
Qualifizierungssystems als Mittel für Aufrufe zum Wettbewerb gemäß
Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b weiterhin veröffentlicht werden: (a)
im Falle von regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachungen für die Dauer von 12 Monaten oder bis zum Eingang einer
Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 mit dem
Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den 12 Monaten geplant ist,
die vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckt sind; (b)
im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf
die Einsetzung eines dynamischen Beschaffungssytems für den Gültigkeitszeitraum
dieses Systems; (c)
im Falle von Bekanntmachungen des Bestehens eines
Qualifizierungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems. 179.
Die Vergabestellen weisen den Tag der Absendung der
Bekanntmachungen nach. Die Kommission stellt den Vergabestellen eine
Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der
übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung
angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung. 180.
Die Vergabestellen können Bekanntmachungen für
Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht
der Veröffentlichungsanforderung im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn
diese Bekanntmachungen der Kommission auf elektronischem Wege im in
Anhang IX genannten Format und im Wege der dort vorgesehenen Verfahren
übermittelt werden. Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene 181.
Die in den Artikeln 61 bis 64 genannten
Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf
nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 65
veröffentlicht. 182.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen
dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission übermittelten
Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht
wurden, und müssen auf das Datum der Übermittlung an die Kommission bzw. der
Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen. 183.
Die regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden,
bevor die Bekanntmachung ihrer Veröffentlichung der Kommission in dieser Form
übermittelt wurde. Dabei ist das Datum der Übermittlung anzugeben. Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen 184.
Die Vergabestellen bieten ab dem Datum der
Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 65 oder dem Versanddatum
der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen uneingeschränkten,
vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang anhand elektronischer
Mittel zu diesen Auftragsunterlagen an. Handelt es sich bei dem Aufruf um
Wettbewerb um die Bekanntmachung des Bestehens eines Qualifizierungssystems,
ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der
Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen
anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderungen muss die
Internet-Adresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, enthalten. 185.
Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und
etwaige zusätzliche Unterlagen übermitteln die Vergabestellen oder die
zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind,
spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei
beschleunigten offenen Verfahren im Sinne der Artikel 40 Absatz 3
beträgt diese Frist vier Tage. Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur
Interessensbestätigung 186.
Bei nichtoffenen Verfahren,
Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb fordern die Vergabestellen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig
und schriftlich zur Abgabe von Angeboten oder zur Verhandlung auf. Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 39
Absatz 2 Buchstabe a, fordern die Vergabestellen die
Wirtschaftsteilnehmer gleichzeitig und schriftlich auf, ihr weiterbestehendes
Interesse zu bekunden. 187.
Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen
enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die
Spezifikationen oder sonstige zusätzliche Unterlagen elektronisch unmittelbar
zur Verfügung gestellt wurden. Zudem müssen sie die in Anhang XIII
genannten Angaben enthalten. Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen,
sowie von Bewerbern und Bietern 188.
Die Vergabestellen teilen den Bewerbern und Bietern
schnellstmöglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung,
die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen
Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde,
auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für
den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu verzichten und das
Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem
einzurichten. 189.
Auf Antrag der betroffenen Partei unterrichten die
Vergabestellen folgende Personen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags: (a)
jeden nicht berücksichtigten Bewerber über die
Gründe für die Ablehnung seines Antrags; (b)
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe
für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach
Artikel 54 Absätze 5 und 6 auch eine Unterrichtung über die Gründe für
ihre Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen
entsprechen; (c)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie
über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der
Rahmenvereinbarung; (d)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte der Verhandlungen
und den Dialog mit den Bietern. 190.
Vergabestellen können beschließen, dass bestimmte
Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen
oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem im Sinne von
Absatz 1 zurückzuhalten sind, wenn die Offenlegung dieser Angaben den
Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die
berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder
privaten Wirtschaftsteilnehmers, auch des Wirtschaftsteilnehmers, der den
Zuschlag erhalten hat, schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen
Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. 191.
Vergabestellen, die ein Qualifizierungssystem
einrichten und betreiben, teilen den Antragstellern ihre Entscheidung
hinsichtlich ihrer Qualifizierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier
Monaten ab Eingang eines Antrags herbeigeführt werden, teilt die Vergabestelle
dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die
Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag
angenommen oder abgelehnt wird. 192.
Antragsteller, deren Qualifizierung abgelehnt wird,
werden über diese Entscheidung und die Gründe für die Ablehnung so bald wie
möglich unterrichtet, keinesfalls jedoch später als 15 Tage nach dem Zeitpunkt
der Entscheidung. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 71 Absatz 2
genannten Qualifizierungskriterien stützen. 193.
Vergabestellen, die ein Qualifizierungssystem
einrichten und betreiben, können die Qualifizierung eines
Wirtschaftsteilnehmers nur aus Gründen beenden, die sich auf die in
Artkel 71 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen. Die
Absicht, eine Qualifizierung zu beenden, ist dem Wirtschaftsteilnehmer im
Voraus mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Beendigung der
Qualifizierung unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für die geplante Maßnahme
mitzuteilen. Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe Artikel 70
Allgemeine Grundsätze 194.
Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an
Vergabeverfahren gelten die folgenden kumulativen Vorschriften: (a)
Vergabestellen, die für den Ausschluss von Bietern
oder Bewerbern Vorschriften und Kriterien gemäß Artikel 72 Absatz 1
oder Artikel 74 Absatz 2 festgelegt haben, beachten beim Ausschluss
von Wirtschaftsteilnehmern diese Vorschriften und Kriterien; (b)
die Auswahl von Bietern und Bewerbern erfolgt im
Einklang mit den gemäß den Artikeln 72 und 74 festgelegten objektiven
Vorschriften und Kriterien; (c)
bei nichtoffenen Verfahren, bei
Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb und bei
Innovationspartnerschaften begrenzen sie gemäß Artikel 72 Absatz 2
gegebenenfalls die Zahl der ausgewählten Bewerber und befolgen dabei die
Buchstaben a und b. 195.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems und für den Zweck
der Auswahl von Teilnehmern an Vergabeverfahren für die Aufträge, die
Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, verfahren die Vergabestellen wie
folgt: (a)
sie ermitteln qualifizierte Wirtschaftsteilnehmer
gemäß Artikel 71; (b)
sie wenden auf diese qualifizierten
Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen von Absatz 1 an, die für
nichtoffene Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder für
Innovationspartnerschaften gelten. 196.
Bei der Auswahl von Teilnehmern für ein
nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder eine
Innovationspartnerschaft dürfen die Vergabestellen bei ihrer Entscheidung über
die Qualifizierung oder bei der Aktualisierung der Kriterien und Vorschriften: (a)
Wirtschaftsteilnehmern keine administrativen,
technischen oder finanziellen Auflagen machen, die anderen
Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt werden; (b)
keine Tests oder Nachweise anfordern, die sich mit
bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. 197.
Vergabestellen überprüfen anhand der in den
Artikeln 76 und 79 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung
von Artikel 58, dass die von den ausgewählten Bietern eingereichten
Angebote den für Angebote und die Vegabe von Aufträgen geltenden Vorschriften
und Anforderungen genügen. 198.
Die Vergabestellen können entscheiden, einen
Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie
festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem
Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in
Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und
Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt. 199.
Bei offenen Verfahren können die Vergabestellen
entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Eignung des Bieters zu prüfen,
sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 70 bis 79
eingehalten wurden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag nicht an
einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 74 hätte ausgeschlossen
werden müssen bzw. der die Auswahlkriterien der Vergabestelle im Sinne von
Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 nicht erfüllt. 200.
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 98 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XIV
anzupassen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler
Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen
erforderlich ist. Unterabschnitt 1
Qualifizierung und qualitative Auswahl Artikel 71
Qualifizierungssysteme 201.
Vergabestellen, die dies wünschen, können ein
Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben. Vergabestellen, die ein Qualifizierungssystem einrichten
und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu
jedem Zeitpunkt beantragen können. 202.
Das in Absatz 1 genannte System kann
verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen. Vergabestellen legen objektive Vorschriften und Kriterien
für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die
Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die
Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme
in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die
Dauer der Aufrechterhaltung des Systems. Beinhalten diese Kriterien technische
Spezifikationen, gelten die Artikel 54 und 56. Die Kriterien und
Vorschriften müssen nach Bedarf aktualisiert werden. 203.
Die Kriterien und Vorschriften, auf die in
Absatz 2 verwiesen wird, sind den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur
Verfügung zu stellen. Aktualisierungen der Kriterien und Vorschriften sind den
interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitzuteilen. Stellt eine Vergabestelle fest, dass das
Qualifizierungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen seinen Anforderungen
genügt, teilt es den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser
anderen Stellen oder Einrichtungen mit. 204.
Von den qualifizierten Wirtschaftsteilnehmern wird
ein schriftliches Verzeichnis erstellt, das in zwei Kategorien entsprechend der
Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann. 205.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, werden Aufträge
über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter das
Qualifizierungssystem fallen, im Zuge nichtoffener Verfahren oder von
Verhandlungsverfahren vergeben, bei denen alle Bieter und Teilnehmer unter den
bereits gemäß diesem System qualifizierten Bewerbern ausgewählt werden. 206.
Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen
auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits
bestehenden Qualifizierung für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis
zu den angefallenen Kosten stehen. Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien 207.
Vergabestellen können objektive Vorschriften und
Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bietern oder Bewerbern
festlegen, wobei diese Vorschriften und Kriterien den interessierten
Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen. 208.
In Fällen, in denen Vergabestellen ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen bestimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den
notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen müssen, können sie
– bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder
Innovationspartnerschaften – entsprechend dieser Notwendigkeit objektive
Vorschriften und Kriterien festlegen, die es der Vergabestelle ermöglichen, die
Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen
aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss
jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb
gewährleistet sein muss. Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen 209.
Beinhalten die objektiven Vorschriften und
Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die
eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen,
Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder
die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der
Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls die Kapazitäten anderer Unternehmen in
Anspruch nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der Verbindungen
zwischen ihm und diesen Unternehmen. In diesem Fall weist der
Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Vergabestelle nach, dass ihm diese
Ressourcen über die gesamte Laufzeit der Gültigkeit des Qualifizierungssystems
zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise diesbezügliche Zusagen dieser
Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit können die Vergabestellen vorschreiben, dass der
Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die
Auftragsausführung haften. Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 30 die Kapazitäten der Mitglieder der
Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. 210.
Beinhalten die objektiven Vorschriften und
Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in
offenen, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder
Innovationspartnerschaften Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder professionelle Befähigung der
Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls und für
einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch
nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der Verbindungen zwischen ihm und
diesen Unternehmen. In diesem Fall weist der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber
der Vergabestelle nach, dass ihm die notwendigen Ressourcen zur Verfügung
stehen werden, indem er beispielsweise diesbezügliche Zusagen dieser
Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit können die Vergabestellen vorschreiben, dass der
Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die
Auftragsausführung haften. Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 30 die Kapazitäten der Mitglieder der
Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. 211.
Im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen
sowie Verlege- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag
können die Vergabestellen vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben
direkt vom Bieter selbst oder - wenn das Angebot von einer Gruppe von
Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 30 eingereicht wurde – von einem
Gruppenteilnehmer ausgeführt werden. Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EG] festgelegte Ausschlussgründe und
Auswahlkriterien 212.
Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den
Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung
im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven
Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und
Bietern in offenen, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder
Innovationspartnerschaften können die in Artikel 55 der Richtlinie 2004/18/EG
genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten. Handelt es sich bei der Vergabestelle um einen
öffentlichen Auftraggeber, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften die in
Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG genannten
Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen. 213.
Die Kriterien und Vorschriften, auf die in
Absatz 1 verwiesen wird, können die in Artikel 56 der
Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Auswahlkriterien zu den dort
festgelegten Bedingungen beinhalten, insbesondere hinsichtlich der
Einschränkungen der Anfordreungen an die Jahresumsätze gemäß Absatz 3
zweiter Unterabsatz jenes Artikels. 214.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten
die Artikel 57 bis 60 der Richtlinie 2004/18/EG. Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement 215.
Verlangen die Vergabestellen zum Nachweis dafür,
dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen,
einschließlich des Zugangs für Behinderte, erfüllt, die Vorlage von
Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf
Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normreihen
genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die die europäischen
Normreihen zur Zertifizierung erfüllen. Die Vergabestellen erkennen gleichwertige
Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch
andere Nachweis gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen von
Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden
Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht
erhalten können. 216.
Verlangen die Vergabestellen zum Nachweis dafür,
dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das
Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen,
so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement,
die gemäß Artikel 45 der Verordnung (Nr.) 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates[49]
anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den
einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von
entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Die Vergabestellen erkennen gleichwertige
Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch
andere Nachweis gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen von
Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden
Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht
erhalten können. 217.
Die Mitgliedstaaten können den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 97 alle Informationen über die
als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses
Artikels genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringenden Unterlagen
zur Verfügung stellen. Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung Artikel 76
Zuschlagskriterien 218.
Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die
Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden
Kriterien an: (a)
das wirtschaftlich günstigstes Angebot; (b)
der niedrigste Preis. Je nach Wahl der Vergabestelle können die Kosten
entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des
Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß
Artikel 77 bewertet werden. 219.
Die Vergabestelle ermittelt das aus ihrer Sicht im
Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wirtschaftlich günstigste Angebot
anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in
Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zu dem
Preis oder den Kosten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird
– weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung
stehen, wie z. B.: (a)
Qualität, einschließlich technischer Wert,
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer,
Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; (b)
bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die
Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung
des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit
der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung der
Vergabestelle ersetzt werden kann, die prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine
gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; (c)
Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt
sowie Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Zusagen hinsichtlich Teilen und
Versorgungssicherheit; (d)
der spezielle Prozess zur Produktion bzw.
Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder
jedes sonstigen in Artikel 2 Absatz 22 genannten Lebenszyklusstadiums
in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt
in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und den speziellen Prozess der
Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen charakterisieren. 220.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich
die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste
Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen
hat. 221.
Die Zuschlagskriterien übertragen der Vergabestelle
keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit
eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen ergänzt, die eine
effiziente Überprüfung der von den Bietern vorgelegten Informationen gestatten.
Auf der Grundlage der von den Bietern vorgelegten Informationen und Nachweisen
prüfen die Vergabestellen wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien
genügen. 222.
Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a gibt
die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen
das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge
angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht
möglich, so gibt die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge
ihrer Bedeutung an. Die relative Gewichtung bzw. die Reihenfolge der
Bedeutung ist in der Bekanntmachung für den Aufruf zum Wettbewerb, in der
Aufforderung zur Interessensbestätigung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder zu Verhandlungen oder in den Spezifikationen anzugeben. Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung 223.
In die Berechnung der Lebenszykluskosten fließen
die nachstehend genannten Kosten, die im Laufe des in Artikel 2
Absatz 22 definierten Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung
oder Bauleistung anfallen, im relevanten Umfang ein: (a)
interne Kosten, einschließlich Kosten im
Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung (wie
Energieverbrauch und Wartungskosten) und Lebensendekosten (wie Sammlungs- und
Recyclingkosten), und (b)
externe Umweltkosten, die direkt mit dem
Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft
werden kann, und die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und von anderen
Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen
können. 224.
Bewerten die Vergabestellen die Kosten nach dem
Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die
Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die Methode muss
sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: (a)
sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher
Informationen erstellt oder gründet sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und
nichtdiskriminierende Kriterien; (b)
sie wurde für eine wiederholte oder kontinuierliche
Anwendung konzipiert; (c)
sie ist allen interessierten Parteien zugänglich. Vergabestellen gestatten Wirtschaftsteilnehmern,
auch Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die Anwendung einer
unterschiedlichen Methodik zur Ermittlung der Lebenszykluskosten ihres
Angebots, sofern sie nachweisen, dass diese Methodik den in Buchstaben a, b
und c genannten Anforderungen genügt und der von der Vergabestelle
angegebenen Methodik gleichwertig ist. 225.
Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der
Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines
delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung,
angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß
Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen
wurde. Ein Verzeichnis dieser delegierten und sonstigen
Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird gemäß
Artikel 98 befugt, delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des
Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften
oder der Aufhebung bzw. Änderung dieser Vorschriften Änderungen erforderlich
werden. Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung Vergabestellen dürfen keinen Vertrag mit einem
erfolgreichen Bieter schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt
ist: (a)
der Bieter kann die gemäß Artikel 74 Absatz 3
geforderten Bescheinigungen und Unterlagen nicht vorlegen; (b)
die vom Bieter gemäß Artikel 37 vorgelegte
Erklärung ist falsch; (c)
die vom Bieter gemäß Artikel 36 Absatz 3
Buchstabe b vorgelegte Erklärung ist falsch. Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote 226.
Die Vergabestelle schreibt den
Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten
zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten
liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den
Durchschnittskosten der übrigen Angebote; (b)
der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten
liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten
Angebots; (c)
es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. 227.
Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich
niedrig, können die Vergabenstellen ebenfalls Erklärungen verlangen. 228.
Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2
können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: (a)
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens,
der Erbringung der Dienstleistung und des Bauverfahrens; (b)
die gewählten technischen Lösungen oder alle
außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung
der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der
Bauleistungen verfügt; (c)
die Originalität der vom Bieter angebotenen
Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen; (d)
die Einhaltung – zumindest in gleichwertiger Art
und Weise – der Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und
Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten
internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht
anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen
Schutzniveaus; (e)
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an
den Bieter. 229.
Die Vergabestelle prüft die vorgelegten
Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter. Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn das
niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter
Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren durch die Nachweise
nicht gerechtfertigt wird. Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie
festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den
Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder
des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen
Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der
Lieferkette, nicht genügt. 230.
Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot
ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten
hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit
dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von der Vergabestelle
festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende
Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 AEUV vereinbar war.
Lehnt die Vergabestelle ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt sie
dies der Kommission mit. 231.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 97
den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Nachweise
und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte
Einzelheiten vorgelegt wurden. Kapitel IV
Auftragsausführung Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung Vergabestellen können besondere Bedingungen
für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum
Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen
können insbesondere Fragen des Sozial- und Umweltrechts betreffen. Sie können
auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das
Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen,
die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können. Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen 232.
In den Auftragsunterlagen kann die Vergabestelle
den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den
Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er
gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie
die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. 233.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die
Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des
Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den
Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen
direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die
Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer
ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die
Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragunterlagen dargelegt. 234.
Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen
Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit 235.
Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen eines
Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags während seiner Laufzeit
gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als Neuvergabe und erfordert die
Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie. 236.
Eine Änderung eines Auftrags während seiner
Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu
führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag
unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem
Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist: (a)
Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt,
die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die
Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine
Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte. (b)
Mit der Änderung wird das wirtschaftliche
Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben. (c)
Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags
erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder
Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. 237.
Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als
wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall,
dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten
qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung
oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen
Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des
Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu
umgehen. 238.
Kann der Wert einer Änderung in Geldwert
ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von
Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12
festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5% des ursprünglichen
Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht
der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer
aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des
kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. 239.
Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im
Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in
Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder
Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und
Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten,
unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder
Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden. 240.
In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine
wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn
sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von
Umständen, die eine ihrer Sorgfaltspflicht nachkommende Vergabestelle nicht
vorhersehen konnte. (b)
Aufgrund der Änderung verändert sich nicht der
Gesamtcharakter des Auftrags. Vergabestellen machen derartige Änderungen im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die
Informationen nach Anhang XVI enthalten und werden gemäß Artikel 65
veröffentlicht. 241.
Vergabestellen dürfen von der Möglichkeit der
Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen: (a)
wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der Leistungserbringung
des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich im Wege der
Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen lässt; (b)
wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von
Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen. Artikel 83
Kündigung von Aufträgen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Vergabestellen unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen
Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen
Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag während seiner Laufzeit zu
kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (a)
Die in Artikel 21 vorgesehenen Ausnahmen sind
infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag
vergeben hat, gemäß Artikel 21 Absatz 4 nicht mehr anwendbar. (b)
Eine Auftragsänderung stellt eine neue
Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 82 dar. (c)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet
in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat
gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass eine
Vergabestelle dieses Mitgliedstaats den in Frage stehenden Auftrag vergeben
hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser
Richtlinie nachzukommen. TITEL III
Besondere Beschaffungsregelungen KAPITEL I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen Aufträge, die soziale oder andere in
Anhang XVII aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im
Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in
Artikel 12 Buchstabe c angegebenen Schwellenwert entspricht oder
diesen übersteigt. Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen 242.
Vergabestellen, die einen Auftrag zur Erbringung
von in Artikel 84 aufgeführten Dienstleistungen zu vergeben beabsichtigen,
teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit. 243.
Vergabestellen, die einen Auftrag zur Erbringung
von in Artikel 84 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen das
Ergebnis in einer Vergabebekanntmachung mit. 244.
Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in
Anhang XVIII genannten Angaben. Die Kommission erstellt die
Standardformulare. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen. 245.
Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
werden im Einklang mit Artikel 65 veröffentlicht. Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen 246.
Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für
die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die
volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der
Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den Vergabestellen ermöglichen, der
Spezifik der fraglichen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. 247.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die
Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit,
Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie
den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung
und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen
können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der
Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der
Dienstleistungen getroffen wird. KAPITEL II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen 248.
Die für die Ausrichtung von Wettbewerben geltenden
Regeln müssen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und sind den an
einer Teilnahme Interessierten zur Verfügung zu stellen. 249.
Die Zulassung zur Teilnahme an Wettbewerben darf
nicht beschränkt werden (a)
auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil
davon; (b)
aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des
Mitgliedstaates, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder
nur juristische Personen teilnehmen dürften. Artikel 88
Anwendungsbereich 250.
Dieses Kapitel bezieht sich auf Wettbewerbe, die im
Rahmen eines Vergabeverfahrens für einen Dienstleistungsauftrag organisiert
werden, sofern der Netto-Auftragswert ohne Mehrwertsteuer und einschließlich
aller Preisgelder oder Zahlungen an Teilnehmer dem in Artikel 12 Buchstabe a
genannten Betrag entspricht oder darüber liegt. 251.
Dieses Kapitel gilt für alle Wettbewerbe, bei denen
die Gesamthöhe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer, einschließlich des
veranschlagten Werts des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer, der möglicherweise
gemäß Artikel 44 Buchstabe k in der Folge erteilt wird, sofern die
Vergabestelle diesen Zuschlag in der Bekanntmachung nicht ausschließt, dem in
Artikel 12 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber
liegt. Artikel 89
Bekanntmachungen 252.
Vergabestellen, die die Ausrichtung von
Wettbewerben planen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf.
Beabsichtigen sie, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach
Artikel 44 Buchstabe k zu vergeben, ist dies in der Bekanntmachung
der Wettbewerbe anzugeben. Vergabestellen, die Wettbewerbe durchgeführt haben,
veröffentlichen die Ergbnisse in einer Bekanntmachung. 253.
Der Aufruf zum Wettbewerb beinhaltet die in Anhang
XIX genannten Angaben, und die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wettbewerbe
enthält die in Anhang XX genannten Angaben im Format der
Standardformulare. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Entsprechende
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 100 erlassen. Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wettbewerbe
wird der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Wettbewerbe
übermittelt. Würde die Offenlegung von Angaben über das
Ergebnis der Wettbewerbe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines
bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers, auch des
Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, schädigen oder den
lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen, brauchen
diese Angaben nicht veröffentlicht werden. 254.
Artikel 65 Absätze 2 bis 6 gelten
auch für Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wettbewerben. Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der
Teilnehmer und der Preisrichter 255.
Bei der Ausrichtung von Wettbewerben wenden die
Vergabestellen dieser Richtlinie entsprechende Verfahren an. 256.
Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl
legen die Vergabestellen eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien
fest. In jedem Fall muss die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber
ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. 257.
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen
bestehen, die von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängig sind. Wird von den
Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss
mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige
Qualifikation verfügen. Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts 258.
Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und
Stellungnahmen unabhängig. 259.
Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und
Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund
der Kriterien, die in der Bekanntmachung der Wettbewerbe genannt sind, geprüft. 260.
Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der
Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, der eine
Würdigung jedes Projekts, diesbezügliche Anmerkungen und etwa noch zu klärende
Fragen enthält. 261.
Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder Entscheidung
des Preisgerichts zu wahren. 262.
Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden,
zur Klärung bestimmter Aspekte der Projekte Fragen zu beantworten, die das
Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. 263.
Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den
Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen. TITEL IV
GOVERNANCE Artikel 92
Durchsetzung Im Einklang mit der Richtlinie 92/13/EWG des
Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie
durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das
bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen von Vergabestellen
ergänzen. Artikel 93
Öffentliche Aufsicht 264.
Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige
unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der
Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die
Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser
Benennung. Alle Vergabestellen unterliegen einer solchen
Aufsicht. 265.
Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten
Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das
System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden
alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die
Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften
veröffentlicht. Der Jahresbericht enthält Folgendes: (a)
Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer
Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der
Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt; (b)
einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer
nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die
Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für
Menschen mit Behinderungen oder Innovationsförderung berücksichtigen; (c)
zentralisierte Daten über berichtete Fälle von
Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden
Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu
Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert sind. 266.
Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: (a)
Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das
öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der
Vergabestellen, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen; (b)
Rechtsberatung für Vergabestellen in Fragen der
Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Anwendung der Vorschriften in Einzelfällen; (c)
Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser
Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen
von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für
die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu
systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der
Vorschriften; (d)
Festlegung und Anwendung umfassender und
praktikabler “Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und
Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und
sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens; (e)
Aufmerksammachen der zuständigen nationalen
Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße
und systembedingte Probleme; (f)
Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen
über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in
Einzelfällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen Vergabestellen,
die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse
nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern; (g)
Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte
und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Union gemäß Artikel 267 AEUV oder an Feststellungen des Europäischen
Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die
Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede
Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern
sie sich auf Aufträge beziehen, die mittelbar oder unmittelbar von der
Europäischen Union finanziert wurden. Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben
lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem
Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 92/13/EWG errichteten
System unberührt. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen,
die nach nationalem Recht für die Überprüfung der Entscheidungen von
Vergabestellen zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im
Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. 267.
Unbeschadet der von der Kommission für die
Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen
Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle
Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des
Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage
von Artikel 17 EUV und Artikel 317 AEUV. Sie erstattet der
Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im
Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt
von der Union finanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstellen
insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein
Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt
werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit
Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung
der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind,
um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die
Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu
schaffen. Die Kommission kann die Aufsichststelle
auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem
Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle
mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten,
dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen
verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der
Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit
kofinanzierten Projekten ziehen. 268.
Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die
die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen von
Vergabestellen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, treten weder an
die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle
als Hüterin der Verträge ausübt noch greift sie diesen vor. Beschließt die
Kommission, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu
verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen
Befugnissen ihr Interventionsrecht. 269.
Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln der
nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen
Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: (h)
1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen; (i)
10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungaufträgen. 270.
Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich
des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf
schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und
unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen
Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden,
wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem
öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten
geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern
schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern
beeinträchtigen würde. Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden
können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage
nach dem Datum des Antrags zu gewähren. Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag
ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem
bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese
veröffentlichen dürfen. 271.
Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht
enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die
Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat. Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren 272.
Die Vergabestellen bewahren die einschlägigen
Unterlagen zu jedem Auftrag, jeder Rahmenvereinbarung und jeder Einrichtung
eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend
ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender
Art gerechtfertigt werden können: (a)
Qualifizierung und Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern
und Auftragszuschlag; (b)
Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum
Wettbewerb auf der Grundlage von Artikel 44; (c)
Nichtanwendung von Titel II Kapitel II
bis IV auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen von Titel I
Kapitel II und III. Die Vergabestellen dokumentieren den Fortgang
aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege
durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des
Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit
Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der
Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der
Zuschlagserteilung. 273.
Die Untrlagen sind mindestens vier Jahre ab dem
Zeitpunkt des Auftragszuschlags aufzubewahren, so dass die Vergabestelle
während dieses Zeitraums der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf
Anfrage die notwendigen Informationen zukommen lassen kann. Artikel 95
Nationale Berichterstattung 274.
Die gemäß Artikel 93 eingerichteten oder
benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr – spätestens am
31. Oktober des Folgejahres – einen Durchführungs- und Statistikbericht
vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist. 275.
Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält –
aufgeschlüsselt auf die in den Artikeln 5 bis 11 genannten
Tätigkeiten – mindestens den Gesamtwert der Aufträge, die unterhalb der in
Artikel 12 genannten Schwellenwerte vergeben wurden, die jedoch unter
diese Richtlinie fielen, wenn ihr Wert diesen Schwellenwert überstiege. 276.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser
Bericht – aufgeschlüsselt auf die in den Artikeln 5 bis 11 genannten
Tätigkeiten – mindestens die Anzahl und den Wert der Auftragszuschläge sowie
sonstige Informationen enthält, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Anwendung des Beschaffungsübereinkommens notwendig sind. Hierunter fallen
Anzahl und Wert der Auftragszuschläge im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne
Aufruf zum Wettbewerb, aufgeschlüsselt auf die in Artikel 44 genannten
Umstände und auf die in den Artikeln 5 bis 11 genannten Kategorien.
Anzugeben ist auch der Mitgliedstaat oder das Drittland des erfolgreichen
Auftragnehmers. 277.
Ferner enthält der jährliche Bericht für jede der
in den Artikeln 5 bis 11 genannten Kategorien eine Liste der
Vergabestellen, die die betreffende Tätigkeit ausüben, unter Angabe der
Identifizierungsnummer jeder Stelle, sofern eine solche Nummer nach
einzelstaatlichem Recht vergeben wird. Die Kommission kann die Liste dieser
Vergabestellen zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichen. 278.
Die Kommission erstellt ein Standardformular für
den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1.
Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 100 erlassen. 279.
Mit den in Absatz 5 genannten Rechtsakten soll
Folgendes gewährleistet werden: (a)
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung können
statistische Daten in Stichproben erhoben werden, sofern dies ihre
Repräsentativität nicht einschränkt. (b)
Die Vertraulichkeit der Daten wird gewahrt. Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen 280.
Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur
fachlichen Unterstützung, die Vergabestellen Rechts- und Wirtschaftsberatung,
Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von
Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür,
dass jede Vergabestelle kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen
erhält. 281.
Zur Verbesserung des Zugangs von
Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe
und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie
gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf
elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von
Unternehmen. 282.
Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich
an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden
besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote
müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat
sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen
abdecken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für
interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen
über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in
der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten
und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder
erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden. 283.
Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder
Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine
ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen. Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit 284.
Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig
Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit
mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 56, 75,
und 79 genannten Aspekten zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche
Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher. 1.
Die zuständigen Behörden aller betroffenen
Mitgliedstaaten halten beim Informationsaustausch die Rechtsvorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[50]
und in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[51] niedergelegt sind. 2.
Für die Zwecke dieses Artikels benennen die
Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen
Mitgliedstaaten, den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten
dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der
Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die
Aufsichtsstelle ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen
verantwortlich. 3.
Der Informationsaustausch erfolgt über das
Binnenmarkt-Informationssystem, das auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates[52] errichtet wurde [Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“), KOM(2011) 522]. Die Mitgliedstaaten stellen die von
anderen Mitgliedstaaten angeforderten Informationen so rasch wie möglich
bereit. TITEL V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse 4.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
5.
Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33,
38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen. 1.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4,
35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 85 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 2.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 3.
Ein gemäß Artikel 98 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an
das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren 4.
Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte
Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß
Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
Dringlichkeitsverfahrens genannt. 5.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß
Artikel 98 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt
Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach
der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische
Parlament oder den Rat unverzüglich auf. Artikel 100
Ausschussverfahren 6.
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss
71/306/EWG des Rates[53]
eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 7.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 101
Umsetzung 8.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum
30. Juni 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme. 9.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten Die Richtlinie 2004/17/EG wird mit Wirkung vom
30. Juni 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen. Artikel 103
Überprüfung Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen
Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten
Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 darüber Bericht. Im Falle einer Änderung der laut dem
Beschaffungsübereinkommen geltenden Schwellenwerte wird im Anschluss an den
Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser
Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte vorgelegt. Artikel 104
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 105
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20.12.2011 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 8 BUCHSTABE A Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen
CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur. NACE(1) || CPV-Referenznummer ABSCHNITT F || BAUGEWERBE || || Abteilung || Gruppe || Klasse || Bezeichnung || Anmerkungen || 45 || || || Baugewerbe || Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung || 45000000 || 45.1 || || Vorbereitende Baustellenarbeiten || || 45100000 || || 45.11 || Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewegungsarbeiten Erdbewegungsarbeiten || Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschließung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen || 45110000 || || 45.12 || Test- und Suchbohrungen || Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) || 45120000 || 45.2 || || Hoch- und Tiefbau || || 45200000 || || 45.21 || Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. || Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä. - Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - dazugehörige Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20) || 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 || || 45.22 || Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei || Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit || 45261000 || || 45.23 || Straßenbau und Eisenbahnoberbau || Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) || 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115 || || 45.24 || Wasserbau || Diese Klasse umfasst: - Bau von: - Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten || 45240000 || || 45.25 || Spezialbau und sonstiger Tiefbau || Diese Klasse umfasst: - spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern - Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen - Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) || 45250000 45262000 || 45.3 || || Bauinstallation || || 45300000 || || 45.31 || Elektroinstallation || Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzügen und Rolltreppen - Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken || 45213316 45310000 außer: -45316000 || || 45.32 || Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung || Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) || 45320000 || || 45.33 || Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation || Diese Klasse umfasst: - Installation oder Einbau von: - Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten - Gasarmaturen - Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen - Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31 ) || 45330000 || || 45.34 || Sonstige Bauinstallation || Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken || 45234115 45316000 45340000 || 45.4 || || Sonstiger Ausbau || || 45400000 || || 45.41 || Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei || Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken || 45410000 || || 45.42 || Bautischlerei und -schlosserei || Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) || 45420000 || || 45.43 || Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung || Diese Klasse umfasst: - Verlegen von: — - Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein, - Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, - auch aus Kautschuk oder Kunststoff - Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen, - Tapeten || 45430000 || || 45.44 || Maler- und Glasergewerbe || Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, - Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42) || 45440000 || || 45.45 || Sonstiger Ausbau a.n.g. || Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) || 45212212 und DA04 45450000 || 45.5 || || Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal || || 45500000 || || 45.50 || Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal || Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) || 45500000 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1). ANHANG II
VERZEICHNIS DER RECHTSVORSCHRIFTEN der Union NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 Rechte, die in einem angemessen
bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt
wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne dieser
Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen
auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Europäischen Union aufgeführt, die
eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer
oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie führen: (a)
Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von
Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 98/30/EG
festgelegten Verfahren; (b)
Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe
für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 96/92/EG; (c)
Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf
Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen,
nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren; (d)
Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit
der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der
Richtlinie 94/22/EG; (e)
Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die auf der Grundlage eines
wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der
genannten Verordnung vergeben wurden. ANHANG III
VERZEICHNIS DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 3 A. FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME Richtlinie 2009/73/EG B. ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON
ELEKTRIZITÄT Richtlinie 2009/72/EG C. GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON
TRINKWASSER Keine D. VERGABESTELLEN IM BEREICH DER
EISENBAHNDIENSTE Schienengüterverkehr Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft[54]
Schienenpersonenverkehr Keine E. VERGABESTELLEN IM BEREICH DER STÄDTISCHEN
EISENBAHN-, STRAßENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE Keine F. VERGABESTELLEN IM BEREICH DER POSTDIENSTE Richtlinie 97/67/EG G. GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS Richtlinie 94/22/EG H. AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND
ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN Keine I. VERGABESTELLEN IM BEREICH DER SEEHAFEN-
ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN Keine J. VERGABESTELLEN IM BEREICH DER
FLUGHAFENDIENSTE Keine ANHANG
IV
ANFORDERUNGEN AN VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON
ANGEBOTEN, TEILNAHME- ODER QUALIFIZIERUNGSANTRÄGEN ODER VON PLÄNEN UND
ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE Die Vorrichtungen für die elektronische
Entgegennahme von Angeboten bzw. Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie
von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer
Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass (a)
die Uhrzeit und der Tag der Entgegennahme der
Angebote, der Teilnahme- und der Qualifizierungsanträge sowie der Vorlage von
Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können; (b)
es als sicher gelten kann, dass niemand vor den
festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten
Daten haben kann; (c)
es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als
sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt, (d)
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten
ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden
können, (e)
in den verschiedenen Phasen des
Qualifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens bzw. der Wettbewerbe der
Zugang zu allen bzw. zu einem Teil der vorgelegten Daten nur möglich ist, wenn
die befugten Personen gleichzeitig tätig werden; (f)
der Zugang zu den übermittelten Daten bei
gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem
festgesetzten Zeitpunkt möglich ist, (g)
die eingegangenen und gemäß den vorliegenden
Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme
ermächtigten Personen zugänglich bleiben und (h)
die Authentifizierung der Angebote den in diesem
Anhang aufgeführten Anforderungen entspricht. ANHANG V
VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN NACH ARTIKEL 38 Übereinkommen mit folgenden Ländern oder
Ländergruppen: –
Albanien (Abl. L 107 vom 28.4.2009) –
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien
(ABl. L 87 vom 20.3.2004) –
CARIFOUM (ABl. L 289 vom 30.10.2008) –
Chile (ABl. L 352 vom 30.12.2002) –
Kroatien (Abl. L 26 vom 28.1.2005) –
Mexiko (Abl. L 276 vom 28.10.2000, L 157 vom
30.6.2000) –
Montenegro (Abl. L 345 vom 28.12.2007) –
Südkorea (Abl. L 127 vom 14.5.2011) –
Schweiz (Abl. L 300 vom 31.12.1972) ANHANG VI
TEIL A
IN REGELMÄSSIGEN NICHT VERBINDLICHEN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 61) I. OBLIGATORISCHE ANGABEN 10.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 11.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3. a) Bei
Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw.
zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n). b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der
Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose
(Nomenklatur-Referenznummer/n). c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtliches
Gesamtvolumen der Aufträge in den einzelnen Dienstleistungskategorien
(Nomenklatur-Referenznummer/n). 4. Tag der
Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung über das Beschafferprofil. 5. Sonstige
einschlägige Auskünfte. II. ZUSÄTZLICH AUFZUFÜHRENDE ANGABEN, WENN DIE
BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT ODER EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN
FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE BEINHALTET (Artikel 61 Absatz 2) 6. Hinweis
darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer der Vergabestelle ihr
Interesse an dem Auftrag/den Aufträgen bekunden sollten. 7. E-Mail-
oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen
unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden
können. 8. Ggf. Angabe
darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine
Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten
ist. 9. Frist
für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur
Verhandlung. 10. Art und
Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder
Dienstleistungskategorie und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob
eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben
über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die
Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der
Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der
veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb. Angaben darüber, ob es
sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt. 11. NUTS-Code
für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für
den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen
und Dienstleistungen. Bei Aufteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben. 12. Liefer-
oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des
Fristbeginns. 13. Anschrift
der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung
schriftlich einreichen müssen. 14. Frist für
den Eingang der Interessenbekundungen. 15. Sprache
oder Sprachen, in denen die Bewerbungen bzw. Angebote abzugeben sind. 16. Wirtschaftliche
und technische Anforderungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von
den Lieferanten verlangt werden. 17. a) Sofern
bekannt, voraussichtliches Datum der Einleitung der Vergabeverfahren; b) Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes
Verfahren oder Verhandlungsverfahren); c) Höhe der für die Konsultationsunterlagen
zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen. 18. Gegebenenfalls
besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags. 19. Gegebenenfalls
Angaben, ob (a)
eine elektronische Einreichung der Angebote oder
Anträge auf Teilnahme gefordert bzw. akzeptiert wird, (b)
Aufträge elektronisch erteilt werden; (c)
die Rechnungstellung elektronisch erfolgt; (d)
die Zahlung elektronisch erfolgt; 20. Name und
Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für
Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese
Informationen erhältlich sind. 21. Sofern
bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 76: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich
günstigstes Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer
Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie
nicht in den Spezifikationen enthalten oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b oder in der
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind. TEIL B
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG REGELMÄSSIGer NICHT VERBINDLICHER
BEKANNTMACHUNGEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL, DIE NICHT ALS AURUF ZUM WETTBEWERB
DIENEN, AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 61 Absatz 1) 12.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 13.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 14.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 15.
Internet-Adresse (URL) des Beschafferprofils. 16.
Datum der Absendung der Bekanntmachung der
Vorabinformation zum Beschafferprofil. Anhang VII
IN SPEZIFIKATIONEN BEI ELEKTRONISCHEN AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(ARTIKEL 47 ABSATZ 4) Haben
Vergabestellen beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, müssen die
Spezifikationen mindestens die folgenden Angaben enthalten: (a)
die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der
elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise
quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt
werden können; (b)
gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die
eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des
Auftragsgegenstandes ergeben; (c)
die Informationen, die den Bietern im Laufe der
elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem
sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; (d)
die relevanten Angaben zum Ablauf der
elektronischen Auktion; (e)
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote
tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten
gegebenenfalls einzuhalten sind; (f)
die relevanten Angaben zur verwendeten
elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der
Anschlussverbindung. ANHANG VIII
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Technische Spezifikation“ hat eine der folgenden
Bedeutungen: (a)
bei Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine
Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein
Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt-
und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von
Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für
Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses,
einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie,
Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und
Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und –methoden in jeder
Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über
Konformitätsbewertungsverfahren; b) bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere
die in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an die
Eigenschaften eines Materials, eines Erzeugnisses oder einer Lieferung, mit
deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden
können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck
erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistung, „Design
für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und
Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder
Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie,
der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung
und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und
–methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauarbeiten; außerdem gehören
dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von
Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von
Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen
technischen Anforderungen, die die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder die
dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle
Vorschriften anzugeben in der Lage ist; (2)
Eine „Norm“ ist eine technische Spezifikation, die
von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung
zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und
die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: (a)
„Internationale Norm“: Norm, die von einem
internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich
ist; (b)
„Europäische Norm“: Norm, die von einem
europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich
ist; (c)
„Nationale Norm“: Norm, die von einem nationalen
Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; (3)
Eine „europäische technische Zulassung“ ist eine
positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich
der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt
aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten
Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung
wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium
ausgestellt. (4)
„Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind
technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten
Verfahren erarbeitet oder gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung
Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische
Normung [zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EG des Rates und der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/105/EG sowie 2009/23/EG des Euroäischen Parlaments und des
Rates] und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. (5)
„Technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden
Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen
Normungsgremien nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes
angepassten Verfahren erarbeitet wurde. ANHANG IX
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG 17.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den
Artikeln 61, 62, 63, 64, 85, und 89
genannten Bekanntmachungen sind von den Vergabestellen an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union zu senden und gemäß den folgenden
Vorschriften zu veröffentlichen: (a)
Die in den Artikeln 61, 62, 63, 64, 85, und 89
genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Union oder im Fall der regelmäßigen nicht verbindlichen
Bekanntmachungen mittels eines Beschafferprofils nach Artikel 61 Absatz 1
von der Vergabestelle veröffentlicht. Vergabestellen können außerdem diese Angaben im
Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 Buchstabe b
veröffentlichen. (b)
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union stellt der Vergabestelle die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach
Artikel 65 Absatz 5 aus. 18.
Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender
Informationen (a)
Die Vergabestellen veröffentlichen die
Spezifikationen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet. (b)
Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht
verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 61 Absatz 1, Angaben über laufende
Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren
sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle,
Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. 19.
Format und Modalitäten für die Übermittlung der
Bekanntmachungen auf elektronischem Weg Das von der Kommission festgelegte Muster und
die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind
unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar. ANHANG X
IN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES QUALIFIZIERUNGSSYSTEMS
AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 62) 20.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 21.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 22.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte
Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist. 23.
Zweck des Qualifizierungssystems (Beschreibung der
Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien,
die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen –
Nomenklatur-Referenznummer/n). NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen. 1.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im
Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird.
Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und
basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer
zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und
Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus. 2.
Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und
Formalitäten für seine Verlängerung 3.
Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf
zum Wettbewerb dient. 4.
Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte
und Unterlagen über das Qualifizierungssystem verfügbar sind (wenn es sich um
eine andere als die unter Ziffer 1 genannten Anschriften handelt). 5.
Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. genaue Angaben
zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. erforderlichenfalls
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei
der diese Informationen erhältlich sind. 6.
Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel
76: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die
Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre
Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge
dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder
in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind. 7.
Gegebenenfalls Angaben, ob (a)
eine elektronische
Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert bzw. akzeptiert
wird, (b)
Aufträge elektronisch erteilt
werden; (c)
die Rechnungstellung
elektronisch erfolgt; (d)
die Zahlung elektronisch
erfolgt; 8.
Sonstige einschlägige Auskünfte. ANHANG XI
IN DEN AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 63) A. OFFENE VERFAHREN 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte
Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist. 4.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine
Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem handelt),
Beschreibung (Nomenklatur-Referenznummer/n). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob
die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine
Kombination davon eingeholt werden. 5.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen. 6.
Bei Liefer- und Bauaufträgen: (a)
Art und Menge der zu liefernden Waren
(Nomenklatur-Referenznummer/n), einschließlich der Optionen auf zusätzliche
Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser
Optionen sowie gegebenenfalls der Anzahl der Verlängerungen. Bei
wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten
Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen
für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu
den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n). (b)
Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten,
Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen
abzugeben. Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in
mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und
der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu
unterbreiten. (c)
Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks
oder des Auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht. 7.
Bei Dienstleistungsaufträgen: (a)
Art und Menge der zu liefernden Waren,
einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der
veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu
der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich,
auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der
Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen. (b)
Angabe darüber, ob die Erbringung der
Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem
besonderen Berufsstand vorbehalten ist. (c)
Hinweis auf die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. (d)
Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen
und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die
Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen. (e)
Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen
Teil der Dienstleistungen unterbreiten können. 8.
Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von
Varianten zulässig ist oder nicht. 9.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des
Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns. 10.
E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die
Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt,
vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. 11. a) Frist
für den Eingang der Angebote oder – bei Einrichtung eines dynamischen
Beschaffungssystems – der indikativen Angebote. b) Anschrift, an die sie zu richten sind; c) Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen
sind. 12. a) Gegebenenfalls
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen. b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der
Angebote. 13. Gegebenenfalls
geforderte Kautionen oder Sicherheiten. 14. Wesentliche
Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in
denen sie enthalten sind. 15. Gegebenenfalls
Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben
muss. 16. Wirtschaftliche
und technische Mindestanforderungen, die der Wirtschaftsteilnehmer, an den der
Auftrag vergeben wird, erfüllen muss. 17. Zeitraum,
während dessen der Bieter sein Angebot aufrechterhalten muss (Bindefrist). 18. Gegebenenfalls
besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags. 19. Zuschlagskriterien
nach Artikel 76: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes
Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte
Reihenfolge dieser Kriterien sind anzugeben, wenn sie nicht in den
Spezifikationen enthalten sind. 20. Gegebenenfalls
Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der
regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die
sich der Auftrag bezieht. 21. Name und
Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für
Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese
Informationen erhältlich sind. 22. Tag der
Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber. 23. Sonstige
einschlägige Auskünfte. B. NICHTOFFENE VERFAHREN 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte
Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist. 4.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine
Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing,
Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden. 5.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen. 6.
Bei Liefer- und Bauaufträgen: (a)
Art und Menge der zu liefernden Waren
(Nomenklatur-Referenznummer/n), einschließlich der Optionen auf zusätzliche
Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser
Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei
wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten
Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen
für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu
den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n). (b)
Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten,
Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen
abzugeben. Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in
mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und
der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu
unterbreiten. (c)
Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des
Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht. 7.
Bei Dienstleistungsaufträgen: (a)
Art und Menge der zu liefernden Waren,
einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der
veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu
der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich,
auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der
Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen. (b)
Angabe darüber, ob die Erbringung der
Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem
besonderen Berufsstand vorbehalten ist. (c)
Hinweis auf die Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften. (d)
Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen
und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die
Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen. (e)
Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen
Teil der Dienstleistungen unterbreiten können. 8.
Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von
Varianten zulässig ist oder nicht. 9.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des
Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns. 10.
Gegebenenfalls Rechtsform, die die
Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss. 11. a) Frist
für den Eingang der Teilnahmeanträge. b) Anschrift, an die sie zu richten sind; c) Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen
sind. 12. Frist für
die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe. 13. Gegebenenfalls
geforderte Kautionen oder Sicherheiten. 14. Wesentliche
Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in
denen sie enthalten sind. 15. Angaben
über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder
technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss. 16. Zuschlagskriterien
nach Artikel 76: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes
Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung
eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind anzugeben, wenn sie nicht in den
Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind. 17. Gegebenenfalls
besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags. 18. Gegebenenfalls
Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der
regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die
sich der Auftrag bezieht. 19. Name und
Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für
Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese
Informationen erhältlich sind. 20. Tag der
Absendung der Bekanntmachung durch die Vergabestellen. 21. Sonstige
einschlägige Auskünfte. C. VERHANDLUNGSVERFAHREN 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte
Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist. 4.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine
Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing,
Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden. 5.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen. 6.
Bei Liefer- und Bauaufträgen: (a)
Art und Menge der zu liefernden Waren
(Nomenklatur-Referenznummer/n), einschließlich der Optionen auf zusätzliche
Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser
Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei
wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten
Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen
für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu
den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n). (b)
Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote
für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben. Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in
mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und
der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu
unterbreiten. (c)
Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks
oder des Auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht. 7.
Bei Dienstleistungsaufträgen: (a)
Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen
einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der
veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu
der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich,
auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der
Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen. (b)
Angabe darüber, ob die Erbringung der
Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem
besonderen Berufsstand vorbehalten ist. (c)
Hinweis auf die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. (d)
Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen
und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die
Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen. (e)
Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen
Teil der Dienstleistungen unterbreiten können. 8.
Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von
Varianten zulässig ist oder nicht. 9.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des
Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns. 10.
Gegebenenfalls Rechtsform, die die
Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss. 11. a) Frist
für den Eingang der Teilnahmeanträge. b) Anschrift, an die sie zu richten sind; c) Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen
sind. 12. Gegebenenfalls
geforderte Kautionen oder Sicherheiten. 13. Wesentliche
Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in
denen sie enthalten sind. 14. Angaben
über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder
technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss. 15. Zuschlagskriterien
nach Artikel 76: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes
Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung
eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind anzugeben, wenn sie nicht in den
Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Verhandlung enthalten sind. 16. Gegebenenfalls
Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten
Wirtschaftsteilnehmer. 17. Gegebenenfalls
besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags. 18. Gegebenenfalls
Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der
regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die
sich der Auftrag bezieht. 19. Name und
Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für
Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese
Informationen erhältlich sind. 20. Tag der
Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber. 21. Sonstige
einschlägige Auskünfte. ANHANG XII
IN VERGABEBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 64) I. Informationen zur Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union[55] 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist
anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). 4.
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des
Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen. 5. a) Art
des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines
Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe) b) Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick
auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union. c) Bei ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
vergebenen Aufträgen Angabe der anzuwendenden Bestimmung gemäß Artikel 44. 6. Vergabeverfahren
(offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren). 7. Anzahl
der eingegangenen Angebote unter Angabe (a)
der Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer
Unternehmen, (b)
der Anzahl der Angebote aus
dem Ausland, (c)
der Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote. Bei der Vergabe mehrer Aufträge (Lose, mehrere
Rahmenvereinbarungen) sind diese Angaben für jede Zuschlagserteilung zu machen. 8. Datum
der Zuschlagserteilung. 9. Für
Gelegenheitskäufe nach Artikel 44 Ziffer i gezahlter Preis. 10. Für jede
Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und
Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s),
darunter (a)
Angabe, ob der erfolgreiche
Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, (b)
Angabe, ob der Auftrag an ein
Konsortium vergeben wurde. 11. Gegebenenfalls
Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden
könnte. 12. Gezahlter
Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung
berücksichtigten Angebote. 13. Name und
Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für
Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese
Informationen erhältlich sind. 14. Fakultative
Angaben: –
Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an
Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte. –
Zuschlagskriterien. II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte
Angaben 15. Zahl der
vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern
aufgeteilt wurde). 16. Wert
jedes vergebenen Auftrags. 17. Ursprungsland
der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder
Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt). 18. Angewandte
Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis)? 19. Wurde der
Auftrag an einen Bieter vergeben, der einen Änderungsvorschlag gemäß Artikel 58
Absatz 1 angeboten hat? 20. Wurden
Angebote gemäß Artikel 79 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig
waren? 21. Tag der
Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber. ANHANG XIII
INHALT DER AUFFORDERUNG ZUR
ANGEBOTSABGABE, ZU VERHANDLUNGEN ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG GEMÄSS
ARTIKEL 68 1.
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur
Verhandlung gemäß Artikel 68 muss mindestens folgende Angabe enthalten: (a)
den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote,
die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die
Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind; Bei Aufträgen, die im Rahmen einer
Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind diese Angaben allerdings nicht
in der Aufforderung zur Verhandlung zu machen, sondern in der Aufforderung zur
Einreichung eines Angebots. (b)
einen Hinweis auf jegliche veröffentlichten Aufrufe
zum Wettbewerb; (c)
gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden
Unterlagen; (d)
die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie
nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das
Bestehen eines Qualifizierungssystems enthalten sind; (e)
die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder
gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser
Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung
über das Bestehen eines Qualifizierungssystems oder in den Spezifikationen
enthalten sind. 2.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, so fordern die Vergabestellen
später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben
über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter
oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Diese Aufforderung muss mindestens folgende
Angaben enthalten: (a)
Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche
Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung
dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern
möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen
zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder
Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen; (b)
Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder
Verhandlungsverfahren; (c)
gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw.
die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden; (d)
Anschrift und Schlusstermin für die Anforderung der
Auftragsunterlagen sowie Sprache oder Sprachen, in der/denen diese abzufassen
ist; (e)
Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und
die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer
Unterlagen notwendig sind; (f)
alle wirtschaftlichen und technischen
Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den
Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden; (g)
Art des Auftrags, der Gegenstand der Aufforderung
zur Angebotsabgabe ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine
Kombination dieser Arten und (h)
die Zuschlagskriterien sowie deren relative
Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge
dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der nicht verbindlichen
Bekanntmachung oder in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind. ANHANG XIV
VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH DEN
ARTIKELN 70 UND 79 –
Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes –
Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen –
Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit –
Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit –
Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung –
Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf –
Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des
Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit –
Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit –
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und
des im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossenen Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen –
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung –
Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe –
UNEP/FAO-Übereinkommen vom 10.9.1998 über das
Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte
gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen
Protokolle ANHANG XV
VERZEICHNIS DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 77 ABSATZ 3 (a)
Richtlinie 2009/33/EG. ANHANG XVI
IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT
AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 82 Absatz 6) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 4.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen. 5.
Beschreibung des Auftrags vor und nach der
Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der
Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen. 6.
Die etwaige durch die Änderung bedingte
Preiserhöhung. 7.
Beschreibung der Umstände, die die Änderung
erforderlich gemacht haben. 8.
Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe. 9.
Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich
NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der
neuenWirtschaftseilnehmer(s). 10.
Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 11.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;
genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei
der diese Informationen erhältlich sind. ANHANG XVII
DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 84 CPV-Referenznummer || Beschreibung 79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) || Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7 von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6) || Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich 75300000-9 || Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung 75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 || Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen 98000000-3 || Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen 98120000-0 || Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen 98131000-0 || Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen ANHANG XVIII
IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN ÜBER SOZIALE UND ANDERE BESONDERE
DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 85) Teil A Auftragsbekanntmachung 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Beschreibung der Dienstleistungen oder ihrer
Kategorien und gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistung zu beschaffende Bauarbeiten
und Lieferungen unter Angabe der betreffenden Mengen und Werte und der
Nomenklatur-Referenznummer(n). 4.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Dienstleistungen. 5.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte
Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist. 6.
Die wichtigsten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu
erfüllenden Teilnahmebedingungen oder gegebenenfalls die elektronische
Anschrift, unter der genaue Informationen abgerufen werden können. 7.
Frist(en) für die Kontaktierung der Vergabestelle
im Hinblick auf die Teilnahme. 8.
Sonstige einschlägige Auskünfte. Teil B Vergabebekanntmachung 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des
Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der im Rahmen dieser
Dienstleistungen anfallenden Bauarbeiten und Lieferungen. 4.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union. 5.
Anzahl der eingegangenen Angebote. 6.
Name und Anschrift der/des
Wirtschaftsteilnehmer(s). 7.
Sonstige einschlägige Auskünfte. ANHANG XIX
IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 89 Absatz 1) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Beschreibung des Projekts
(Nomenklatur-Referenznummer/n). 4.
Art der Wettbewerbe: offen oder nichtoffen. 5.
Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den
Eingang der Projektvorschläge. 6.
Bei nichtoffenen Wettbewerben: (a)
voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge (b)
gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten
Teilnehmer (c)
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer (d)
Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge 7.
Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem
bestimmten Berufsstand vorbehalten ist. 8.
Kriterien für die Bewertung der Projekte. 9.
Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des
Preisgerichts. 10.
Angabe darüber, ob die Entscheidung des
Preisgerichts für die Behörde verbindlich ist. 11.
Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise. 12.
Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle
Teilnehmer. 13.
Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen
zugelassen sind. 14.
Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue
Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind. 15.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 16.
Sonstige einschlägige Angaben. ANHANG XX
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE VON WETTBEWERBEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 89 Absatz 1) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der
Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Ausgeübte Haupttätigkeit. 3.
Beschreibung des Projekts
(Nomenklatur-Referenznummer/n). 4.
Gesamtzahl der Teilnehmer. 5.
Zahl ausländischer Teilnehmer. 6.
Gewinner des Wettbewerbs. 7.
Gegebenenfalls Preis/e. 8.
Sonstige Auskünfte. 9.
Referenz der Bekanntmachung der Wettbewerbe. 10.
Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue
Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind. 11.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. ANHANG XXI
ENTSPRECHUNGSTABELLE[56]
Diese Richtlinie || Richtlinie 2004/17/EG || Art. 1 || - || Neu Art. 2 erster Satz || Art. 1 Abs. 1 || = Art. 2 Abs. 1 || Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 || = Art. 2 Abs. 2 und 3 || - || Neu Art. 2 Abs. 4 Buchst. a, Teil 1 || Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 erster Gedankenstrich || = Art. 2 Abs. 4 Buchst. a Teil 2 || || Neu Art. 2 Abs. 4 Buchst. b || Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich || = Art. 2 Abs. 4 Buchst. c || Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 dritter Gedankenstrich || = Art. 2 Abs. 5 || Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 || = Art. 2 Abs. 6 || Art. 2 Abs. 3 || Angepasst Art. 2 Abs. 7 || Art. 1 Abs. 2 Buchst. a || Angepasst Art. 2 Abs. 8 || Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 || Angepasst Art. 2 Abs. 9 || Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 || = Art. 2 Abs. 10 || Art. 1 Abs. 2 Buchst. c || Angepasst Art. 2 Abs. 11 || Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Unterabs. 1 || Geändert Art. 2 Abs. 12 || Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 1und 2 || Angepasst Art. 2 Abs. 13 || Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 3 || = Art. 2 Abs. 14 || Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 3 || Geändert Art. 2 Abs. 15 || Art. 34 Abs. 1 || Geändert Art. 2 Abs. 16 || Art. 1 Abs. 8 || Geändert Art. 2 Abs. 17 || || Neu Art. 2 Abs. 18 || Art. 1 Abs. 8 || Geändert Art. 2 Abs. 19 || || Neu Art. 2 Abs. 20 || Art. 1 Abs. 11 || = Art. 2 Abs. 21 || Art. 1 Abs. 12 || = Art. 2 Abs. 22 || || Neu Art. 2 Abs. 23 || Art. 1 Abs. 10 || = Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 || || Neu Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 || Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Unterabsätze 2 und 3 || Geändert Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 || || Neu Art. 3 Abs. 2 || Art. 9 Abs. 1 || = Art. 3 Abs. 3 || Art. 9 Abs. 2 || = Art. 3 Abs. 4 || Art. 9 Abs. 3 || Geändert Art. 4 Abs. 1 || Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 || = Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 || Art. 2 Abs. 3; Erwägungsgrund 25 || Angepasst Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 || || Neu Art. 4 Abs. 3 || Art. 2 Abs. 2 || = Art. 4 Abs. 4 || || Neu Art. 5 || Art. 3 Abs. 1 und 2 || = Art. 6 Abs. 1 || Art. 3 Abs. 3 || Angepasst Art. 6 Abs. 2 || Art. 3 Abs. 4 || = Art. 7 || Art. 4 || = Art. 8 || Art. 5 Abs. 1 || = || Art. 5 Abs. 2 || Gestrichen Art. 9 || Art. 7 Buchst. b || = Art. 10 Abs. 1 || Art. 6 Abs. 1 || Angepasst Art. 10 Abs. 2 Buchst. a || Art. 6 Abs. 2 Buchst. a || = Art. 10 Abs. 2 Buchst. b || Art. 6 Abs. 2 Buchst. b || Geändert Art. 10 Abs. 2 Buchst. c || Art. 6 Abs. 2 Buchst. c || Angepasst Art. 11 Buchst. a || Art. 7 Buchst. a || Geändert Art. 11 Buchst. b || Art. 7 Buchst. a || = || Art. 8 || Gestrichen || Anhang I-X || Gestrichen Art. 12 || Art. 16 und 61 || Geändert Art. 13 Abs. 1 || Art. 17 Abs. 1; Art. 17 Abs. 8 || Geändert Art. 13 Abs. 2 || Art. 17 Abs. 2; Art. 17 Abs. 8 || Geändert Art. 13 Abs. 3 || || Neu Art. 13 Abs. 4 || Art. 17 Abs. 3 || = Art. 13 Abs. 5 || || Neu Art. 13 Abs. 6 || Art. 17 Abs. 4 und 5 || Angepasst Art. 13 Abs. 7 || Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 1 und 2 || = Art. 13 Abs. 8 || Art. 17 Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 1 und 2 || = Art. 13 Abs. 9 || Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 3 und Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 3 || Angepasst Art. 13 Abs. 10 || Art. 17 Abs. 7 || = Art. 13 Abs. 11 || Art. 17 Abs. 9 || = Art. 13 Abs. 12 || Art. 17 Abs. 10 || = Art. 13 Abs. 13 || Art. 17 Abs. 11 || = Art. 14 || Art. 69 || Angepasst Art. 15 Abs. 1 || Art. 19 Abs. 1 || = Art. 15 Abs. 2 || Art. 19 Abs. 1 || Geändert Art. 16 Abs. 1 || Art. 20 Abs. 1; Art. 62 Abs. 1 || Angepasst Art. 16 Abs. 2 || Art. 20 Abs. 2 || Geändert Art. 17 Abs. 1 || Art. 22a || Angepasst Art. 17 Abs. 2 || Art. 21; Art. 62 Abs. 1 || Geändert Art. 18 || Art. 22; Art. 62 Abs. 1 || Geändert Art. 19 Buchst. a und b || Art. 24 Buchst. a und b || = Art. 19 Buchst. c || Art. 24 Buchst. c || Geändert Art. 19 Buchst. d || Art. 24 Buchst. d || = Art. 19 Buchst. e || || Neu Art. 19 Buchst. f und Unterabsatz 2 || || Neu Art. 20 || Art. 26 || Angepasst Art. 21 || || Neu Art. 22 Abs. 1 || Art. 23 Abs. 1 || Angepasst Art. 22 Abs. 2 || Art. 23 Abs. 1 || Angepasst Art. 22 Abs. 3 || Art. 23 Abs. 2 || Angepasst Art. 22 Abs. 4 || Art. 23 Abs. 3 Buchst. a bis c || Angepasst Art. 22 Abs. 5 || Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 || Angepasst Art. 23 || Art. 23 Abs. 4 || Angepasst Art. 24 || Art. 23 Abs. 5 || Geändert Art. 25 Abs. 1 || Art. 24 Buchst. e || Geändert Art. 25 Abs. 2 || || Neu Art. 26 Abs. 1 und 2 || Art. 27 || Geändert Art. 26 Abs. 3 || || Neu Art. 27 Abs. 1 erster Satz || Art. 30 Abs. 1; Art. 62 Abs. 2 || Angepasst Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz || || Neu Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 || Art. 30 Abs. 2 || = Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 || || Neu Art. 27 Abs. 3 || Art. 30 Abs. 3 || = Art. 28 Abs. 1 || Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 || Geändert Art. 28 Abs. 2 || Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 4; Art. 62 Abs. 2 || Angepasst || Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 3 || Gestrichen Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 || Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 || Geändert Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 || || Neu Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 || Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 zweiter Satz || Geändert Art. 28 Abs. 4 || Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 2 || = Art. 28 Abs. 5 || Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 4 || Geändert Art. 29 || Art. 10 || Geändert Art. 30 Abs. 1 || Art. 11 Abs. 1 || Angepasst Art. 30 Abs. 2 || Art. 11 Abs. 2 || Geändert Art. 31 || Art. 28 || Geändert Art. 32 || Art. 13 || Geändert Art. 33 Abs. 1 || Art. 48 Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 || Geändert Art. 33 Abs. 2 || Art. 48 Abs. 2 und 3 Art. 64 Abs. 1 und 2 || Angepasst Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1 || Art. 48 Abs. 4; Art. 64 Abs. 1 || Geändert Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 || Art. 70 Abs. 2 Buchst. f || = Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 3 || || Neu Art. 33 Abs. 4 || || Neu Art. 33 Abs. 5 || Art. 48 Abs. 5; Art. 64 Abs. 3 || Geändert Art. 33 Abs. 6 || Art. 48 Abs. 6 || Angepasst Art. 33 Abs. 7 || || Neu Art. 34 || || Neu Art. 35 Abs. 1 || Art. 1 Abs. 13 || Geändert Art. 35 Abs. 2 || Art. 70 Abs. 2 Buchst. c und d || Angepasst Art. 36 || || Neu Art. 37 || || Neu Art. 38 Abs. 1 || Art. 12 || Geändert Art. 38 Abs. 2 || || Neu Art. 39 Abs. 1 || Art. 40 Abs. 1 und 2 || Geändert Art. 39 Abs. 2 || Art. 42 || = Art. 39 Abs. 3 || || Neu Art. 40 Abs. 1 || Art. 9 Abs. 2 Buchst. a; Art. 45 Abs. 2 || Geändert Art. 40 Abs. 2 || Art. 45 Abs. 4 || Geändert Art. 40 Abs. 3 || || Neu Art. 40 Abs. 4 || || Neu Art. 41 || Art. 1 Abs. 9 Buchst. b; Art. 45 Abs. 3 || Geändert Art. 42 || Art. 1 Abs. 9 Buchst. c; Art. 45 Abs. 3 || Geändert Art. 43 || || Neu Art. 44 Buchst. a || Art. 40 Abs. 3 Buchst. a || = Art. 44 Buchst. b || Art. 40 Abs. 3 Buchst. b || = Art. 44 Buchst. c || Art. 40 Abs. 3 Buchst. c || Geändert Art. 44 Buchst. d || Art. 40 Abs. 3 Buchst. c || Geändert Art. 44 Buchst. e || Art. 40 Abs. 3 Buchst. d || Geändert Art. 44 Buchst. f || Art. 40 Abs. 3 Buchst. e || = Art. 44 Buchst. g || Art. 40 Abs. 3 Buchst. g || Geändert Art. 44 Buchst. h || Art. 40 Abs. 3 Buchst. h || Geändert Art. 44 Buchst. i || Art. 40 Abs. 3 Buchst. j || = Art. 44 Buchst. j || Art. 40 Abs. 3 Buchst. k || Angepasst Art. 44 Buchst. k || Art. 3 Abs. 3 Buchst. l || Angepasst Art. 44 Unterabs. 2 und 3 || || Neu Art. 44 Unterabs. 4 || Art. 40 Abs. 3 Buchstabe g in fine || Angepasst Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 || Art. 14 Abs. 1; Art. 1 Abs. 4 || Angepasst Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 3 || || Neu Art. 45 Abs. 2 bis 5 || Art. 14 Abs. 2 - 4 Art. 40 Abs. 3 Buchst. i || Geändert Art. 46 Abs. 1 || Art. 1 Abs. 5; Art. 15 Abs. 1 || Geändert Art. 46 Abs. 2 || Art. 15 Abs. 2 || Geändert Art. 46 Abs. 3 || Art. 15 Abs. 3 || Angepasst Art. 46 Abs. 4 || Art. 15 Abs. 4 || Geändert Art. 46 Abs. 5 || Art. 15 Abs. 6 || Geändert Art. 46 Abs. 6 || || Neu Art. 46 Abs. 7 || Art. 15 Abs. 7 Unterabs. 3 || = Art. 47 Abs. 1 || Art. 1 Abs. 6; Art. 56 Abs. 1 || Geändert Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 1 || Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 || = Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 || Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 || Angepasst Art. 47 Abs. 3 || Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 3 || Angepasst Art. 47 Abs. 4 || Art. 56 Abs. 3 || Angepasst Art. 47 Abs. 5 || Art. 56 Abs. 4 || Angepasst Art. 47 Abs. 6 || Art. 56 Abs. 5 || Angepasst Art. 47 Abs. 7 || Art. 56 Abs. 6 || = Art. 47 Abs. 8 || Art. 56 Abs. 7 || Angepasst Art. 47 Abs. 9 || Art. 56 Abs. 8 Unterabs. 1 || = Art. 48 || || Neu Art. 49 Abs. 1 || Art. 29 Abs. 1 || Geändert Art. 49 Abs. 2 || || Neu Art. 49 Abs. 3 || Art. 29 Abs. 2 || Geändert Art. 49 Abs. 4 || || Neu Art. 49 Abs. 5 || Art. 29 Abs. 2 || Geändert Art. 49 Abs. 6 || || Neu Art. 50 || || Neu Art. 51 || || Neu Art. 52 || || Neu Art. 53 Abs. 1 || Erwägungsgrund 15 || Geändert Art. 53 Abs. 2 || || Neu Art. 54 Abs. 1 || Art. 34 Abs. 1 || Geändert Art. 54 Abs. 2 || Art. 34 Abs. 2 || Angepasst Art. 54 Abs. 3 || Art. 34 Abs. 3 || Angepasst Art. 54 Abs. 4 || Art. 34 Abs. 8 || = Art. 54 Abs. 5 || Art. 34 Abs. 4 || Angepasst Art. 54 Abs. 6 || Art. 34 Abs. 5 || Geändert Art. 55 Abs. 1 || Art. 34 Abs. 6 || Geändert Art. 55 Abs. 2 || Art. 34 Abs. 6 || Angepasst Art. 56 Abs. 1 || Art. 34 Abs. 4, 5, 6 und 7 || Geändert Art. 56 Abs. 2 || Art. 34 Abs. 4, 5 und 6 || Geändert Art. 56 Abs. 3 || Art. 34 Abs. 7 || Angepasst Art. 56 Abs. 4 || || Neu Art. 57 || Art. 35 || Geändert Art. 58 Abs. 1 || Art. 36 Abs. 1 || Geändert Art. 58 Abs. 2 || Art. 36 Abs. 2 || Angepasst Art. 59 || || Neu Art. 60 Abs. 1 || Art. 45 Abs. 1 || Angepasst Art. 60 Abs. 2 || Art. 45 Abs. 9 || Geändert || Art. 45 Abs. 10 || Gestrichen Art. 61 Abs. 1 || Art. 41 Abs. 1 und 2 || Angepasst Art. 61 Abs. 2 || Art. 42 Abs. 3; Art. 44 Abs. 1 || Angepasst Art. 62 || Art. 41 Abs. 3 || Angepasst Art. 63 || Art. 42 Abs. 9 Buchst. c; Art. 44 Abs. 1 || Angepasst Art. 64 Abs. 1 || Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1; Art. 44 Abs. 1 || Angepasst Art. 64 Abs. 2 || Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 || Geändert Art. 64 Abs. 3 || Art. 43 Abs. 2 und 3 || Geändert Art. 64 Abs. 4 || Art. 43 Abs. 5 || Angepasst Art. 65 Abs. 1 || Art. 44 Abs. 1; Art. 70 Abs. 1 Buchst. b || Geändert Art. 65 Abs. 2 || Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 Unterabs. 2 || Geändert Art. 65 Abs. 3 || Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 1 || Angepasst Art. 65 Abs. 4 || || Neu Art. 65 Abs. 5 || Art. 44 Abs. 6 und 7 || Geändert Art. 65 Abs. 6 || Art. 44 Abs. 8 || Geändert Art. 66 Abs. 1 || Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 1 || Geändert Art. 66 Abs. 2 und 3 || Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 || Angepasst Art. 67 Abs. 1 || Art. 45 Abs. 6 || Geändert Art. 67 Abs. 2 || Art. 46 Abs. 2 || Geändert Art. 68 Abs. 1 || Art. 47 Abs. 1 erster Satz || Angepasst Art. 68 Abs. 2 || Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz || Angepasst Art. 69 Abs. 1 || Art. 49 Abs. 1 || Angepasst Art. 69 Abs. 2 || Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1und 2 || Angepasst Art. 69 Abs. 3 || Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 3 || = Art. 69 Abs. 4, 5, und 6 || Art. 49 Abs. 3, 4 und 5 || = Art. 70 Abs. 1 || Art. 51 Abs. 1 || Angepasst Art. 70 Abs. 2 || Art. 51 Abs. 2 || = Art. 70 Abs. 3 || Art. 52 Abs. 1 || = Art. 70 Abs. 4 || Art. 51 Abs. 3 || Angepasst Art. 70 Abs. 5 || || Neu Art. 70 Abs. 6 || || Neu Art. 70 Abs. 7 || || Neu Art. 71 Abs. 1 || Art. 53 Abs. 1 || = Art. 71 Abs. 2 || Art. 53 Abs. 2 || Angepasst Art. 71 Abs. 3 || Art. 53 Abs. 6 || = Art. 71 Abs. 4 || Art. 53 Abs. 7 || = Art. 71 Abs. 5 || Art. 53 Abs. 9 || Angepasst Art. 71 Abs. 6 || || Neu Art. 72 Abs. 1 || Art. 54 Abs. 1 und 2 || Angepasst Art. 72 Abs. 2 || Art. 54 Abs. 3 || Angepasst Art. 73 Abs. 1 || Art. 53 Abs. 4 und 5 || Geändert Art. 73 Abs. 2 || Art. 54 Abs. 5 und 6 || Geändert Art. 73 Abs. 3 || || Neu Art. 74 Abs. 1 || Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4 || Angepasst Art. 74 Abs. 2 || || Neu Art. 74 Abs. 3 || Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4 || Geändert Art. 75 Abs. 1 || Art. 52 Abs. 2 || Geändert Art. 75 Abs. 2 || Art. 52 Abs. 3 || Geändert Art. 75 Abs. 3 || || Neu Art. 76 Abs. 1 || Art. 55 Abs. 1 || Geändert Art. 76 Abs. 2 || Art. 55 Abs. 1 Buchst. a || Geändert Art. 76 Abs. 3 || || Neu Art. 76 Abs. 4 || Erwägungsgrund 1; Erwägungsgrund 55 Unterabsatz 3 || Geändert Art. 76 Abs. 5 || || Geändert Art. 77 || || Neu Art. 78 || || Neu Art. 79 Abs. 1 || Art. 57 Abs. 1 || Geändert Art. 79 Abs. 2 || Art. 57 Abs. 1 || Angepasst Art. 79 Abs. 3 Buchst. a || Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a || = Art. 79 Abs. 3 Buchst. b || Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b || = Art. 79 Abs. 3 Buchst. c || Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c || = Art. 79 Abs. 3 Buchst. d || Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d || Geändert Art. 79 Abs. 3 Buchst. e || Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e || = Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 || Art. 57 Abs. 2 || Geändert Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 3 || || Neu Art. 79 Abs. 5 || Art. 57 Abs. 3 || Angepasst Art. 79 Abs. 6 || || Neu || Art. 58; Art. 59 || Gestrichen Art. 80 || Art. 38 || Geändert Art. 81 Abs. 1 || Art. 37 erster Satz || = Art. 81 Abs. 2 || || Neu Art. 81 Abs. 3 || Art. 37 zweiter Satz || Angepasst Art. 82 Abs. 1 - 5 und 7 || || Neu Art. 82 Abs. 6 || Art. 40 Abs. 3 Buchst. f || Geändert Art. 83 || || Neu Art. 84 || || Neu Art. 85 || || Neu Art. 86 || || Neu Art. 87 || Art. 60 || = Art. 88 || Art. 61 || Angepasst Art. 89 Abs. 1 || Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 || Angepasst Art. 89 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 || Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1; Unterabs. 1 erster Satz || Angepasst Art. 89 Abs. 2 Unterabs. 3 || Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Satz || Geändert Art. 89 Abs. 3 || Art. 63 Abs. 2 || Angepasst Art. 90 || Art. 65 || = Art. 91 || Art. 66 || = Art. 92 || Art. 72 Unterabsatz 1 || Angepasst Art. 93 Abs. 1 || Art. 72 Unterabsatz 2 || Geändert Art. 93 Abs. 2 - 8 || || Neu Art. 94 || Art. 50 || Geändert Art. 95 Abs. 1 - 3 || Art. 67 || Geändert Art. 95 Abs. 4 || || Neu Art. 95 Abs. 5 || Art. 70 Abs. 1 Buchst. c || Angepasst Art. 95 Abs. 6 || Art. 67 Abs. 3 || Geändert Art. 96 || || Neu Art. 97 || || Neu Art. 98 || Art. 68 Abs. 3 und 4 || Geändert Art. 99 || Art. 68 Abs. 5 || Geändert Art. 100 Abs. 1 || Art. 68 Abs. 1 || Angepasst Art. 100 Abs. 2 || Art. 68 Abs. 3 || Angepasst Art. 101 Abs. 1 || Art. 71 Abs. 1 || Angepasst Art. 101 Abs. 2 || Art. 71 Abs. 2 || = Art. 102 || Art. 73 || Angepasst Art. 103 || || Neu Art. 104 und 105 || Art. 74; Art. 75 || = || Anhang I-X || Gestrichen Anhang I (außer erster Satz) || Anhang II (außer Fußnote 1) || = Anhang I erster Satz || Anhang XII Fußnote 1 || Geändert Anhang II || || Neu Anhang III Abschn. A, B, C, E, F, G, H, I und J || Anhang XI || Angepasst Anhang III Abschn. D || || Neu Anhang IV Buchst. a – g || Anhang XXIV Buchst. b – h || = Anhang IV Buchst. h || || Neu Anhang V || || Neu Anhang VI || Anhang XV || Geändert Anhang VII || Art. 56 Abs. 3 Buchst. a bis f || = Anhang VIII außer Nr. 4 || Anhang XXI || Angepasst Anhang VIII Nr. 4 || Anhang XXI || Geändert Anhang IX || Anhang XX || Geändert Anhang X || Anhang XIV || Geändert Anhang XI || Anhang XIII || Geändert Anhang XII || Anhang XVI || Geändert Anhang XIII Nummer 1 || Art. 47 Abs. 4 || Angepasst Anhang XIII Nummer 2 || Art. 47 Abs. 5 || Angepasst Anhang XIV || Anhang XXIII || Geändert Anhang XV || || Neu Anhang XVI || Anhang XVI || Geändert Anhang XVII || Anhang XVII || Geändert Anhang XVIII || || Neu Anhang XIX || Anhang XVIII || Geändert Anhang XX || Anhang XIX || Geändert Anhang XI || Anhang XXVI || Geändert || Anhang XXII || Gestrichen || Anhang XXV || Gestrichen [1] Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur
Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom
30.4.2004, S. 1). [2] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
(ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). [3] Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
20.8.2009, S. 76). [4] Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über
die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom
23.3.1992, S. 14). [5] KOM(2011) 15:
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0015:FIN:DE:PDF). [6] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2011/public_procurement/synthesis_document_en.pdf [7] http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/modernising_rules/conferences/index_de.htm. [8] Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/481/EU vom
28. Juli 2011 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und
Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Dänemark, ausgenommen Grönland
und die Färöer, von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste (ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 20; Durchführungsbeschluss der
Kommission 2011/372/EU vom 24. Juni 2011 zur Freistellung des
Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in
Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 28); Durchführungsbeschluss der
Kommission 2010/192/EU vom 29. März 2010 zur Freistellung des
Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in England,
Schottland und Wales von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 52); Durchführungsbeschluss der Kommission 2009/546/EU
vom 8. Juli 2009 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und
Erdgasvorkommen und deren Förderung in den Niederlanden von der Anwendung der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 181 vom
14.7.2009, S. 53). [9] Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der
Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit
eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache
Nr. IV/M.1383 – Exxon/Mobil) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die
Entscheidung der Kommission vom 3.5.2007 zur Vereinbarkeit eines
Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 —
STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates. [10] Richtlinie 94/22/EWG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von
Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen (ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 30). [11] Arbeitsunterlage der Dienststellen der Europäischen
Kommission SEK(2008) 2193. [12] ABl. C …. [13] ABl. C …. [14] ABl. C …. [15] SEK(2011) 853 endg. vom 27.6.2011. [16] KOM(2010) 2020 endg. vom
3.3.2010. [17] ABl. L 134 vom
30.04.2004, S. 1. [18] ABl. L 134 vom 30.04.2004, S. 114. [19] Siehe S. [ ] dieses Amtsblatts. [20] ABl. L 204 vom
21.07.1998, S. 1. [21] ABl. L 27 vom
30.01.1997, S. 20. [22] ABl. L 15 vom
21.01.1998, S. 14. [23] ABl. L 164 vom 30.06.1994, S. 3. [24] ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1. [25] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. [26] SPC/2010/10/8 endg. vom 6.10.2010. [27] ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 94. [28] ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 55. [29] ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1. [30] ABl. L 120 vom 15.05.2009,
S. 5. [31] ABl. L 39 vom 13.2.2008,
S. 1. [32] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. [33] ABl. L 18 vom 21.01.1997,
S. 1. [34] ABl. L 124 vom 08.06.1971,
S. 1. [35] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [36] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [37] ABl. L 154 vom 21.6.2003,
S. 1. [38] ABl. L 217 vom 20.08.2009, S. 76. [39] ABl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1. [40] ABl. L 193 vom 18.07.1983,
S. 1. Zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283
vom 27.10.2001, S. 28). [41] Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1993 zur
Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die
geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl,
Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über
die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben, ABl. L 129 vom
27.5.1993, S. 25. [42] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen, ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. [43] ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36. [44] ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66. [45] ABl. L 340 vom 16.12.2002,
S. 1. [46] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19. [47] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. [48] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [49] ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. [50] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [51] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. [52] ABl. L […]. [53] ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. [54] ABl. L 237 vom 24.8.1991,
S. 25. [55] Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11
werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber
der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen
beeinträchtigen könnte. [56] „Angepasst“ bedeutet, dass der Wortlaut geändert wurde,
die Bedeutung der aufgehobenen Richtlinie jedoch beibehalten wurde. Änderungen
der Bedeutung der Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie sind als „geändert“
gekennzeichnet.