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Document 52011PC0876

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

/* COM/2011/0876 final - 2011/0429 (COD) */

52011PC0876

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik /* COM/2011/0876 final - 2011/0429 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Zielsetzung

Dieser Vorschlag der Kommission betrifft die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, das heißt der Chemikalien, die unter den Stoffen ausgewählt werden, welche ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, und die in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG[1] aufgeführt sind. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Wasserrahmenrichtlinie muss die Kommission die Liste prioritärer Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen[2], in der die Umweltqualitätsnormen[3] für die prioritären Stoffe festgelegt werden, muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2011 über die Ergebnisse ihrer ersten Überprüfung Bericht erstatten. Im Rahmen der Überprüfung muss die Kommission unter anderem eine mögliche Aufnahme der in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Stoffe in die Liste prüfen. Außerdem müssen gegebenenfalls Vorschläge für neue prioritäre Stoffe, zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für Oberflächenwasser, Sedimente oder Biota[4], sofern erforderlich, sowie zur Überprüfung der Umweltqualitätsnormen und des Zustands bestehender prioritärer Stoffe unterbreitet werden.

· Allgemeiner Kontext

In der Wasserrahmenrichtlinie wird festgestellt, dass die aquatische Umwelt erheblichen Belastungen, unter anderem durch chemische Verschmutzung, ausgesetzt ist und es einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung bedarf. Zu ihren Umweltzielen gehören das Erreichen eines guten chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung. Die Richtlinie wird auf der Ebene der Flussgebietseinheiten umgesetzt. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis 2009 einen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete, der sich unter anderem auf eine Belastungs- und Folgenabschätzung und auf Überwachungsergebnisse stützt, sowie ein Maßnahmenprogramm für jede Gebietseinheit zu verabschieden.

Um einen guten chemischen Zustand zu erreichen, müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen erfüllen, die für die prioritären Stoffe und 8 weitere Schadstoffe festgelegt worden sind, die bereits auf EU-Ebene reguliert wurden. Zu den gegenwärtigen 33 prioritären Stoffen zählen eine Reihe von Industriechemikalien, Pflanzenschutzmitteln sowie Metallen und Metallverbindungen. Einige prioritäre Stoffe werden aufgrund ihrer Persistenz, Bioakkumulation und/oder Toxizität oder aufgrund einer anderen Eigenschaft, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt, als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft; dies erfolgt nach Kriterien, die mit den Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß REACH[5] in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten müssen die prioritären Stoffe in Oberflächenwasserkörpern überwachen und Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen melden. Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie müssen Maßnahmen zur Begrenzung der Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen und prioritären gefährlichen Stoffen an die aquatische Umwelt erlassen werden – schrittweise Reduzierung bei prioritären Stoffen, Beendigung oder schrittweise Einstellung bei prioritären gefährlichen Stoffen.

Das Ziel des guten ökologischen Zustands erfordert, dass für Chemikalien, die auf lokaler/Einzugsgebiets-/nationaler Ebene als bedenkliche Stoffe aber nicht als prioritäre Stoffe auf EU-Ebene eingestuft wurden, Normen auf nationaler Ebene festgelegt werden. Bei diesen Chemikalien handelt es sich um die sogenannten flusseinzugsgebietsspezifischen Schadstoffe.

Die technische Arbeit an der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe begann 2007 mit einer Priorisierung, um mögliche neue prioritäre Stoffe zu identifizieren. Danach erfolgten die Festlegung von Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe und die Überprüfung der Umweltqualitätsnormen für die bestehenden prioritären Stoffe und des Zustands dieser Stoffe. Die vorgeschlagenen neuen Stoffe und Änderungen an bestehenden Stoffen werden voraussichtlich in den 2015 aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete und in den Maßnahmenprogrammen berücksichtigt.

Im Zuge der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe wurden Verbesserungspotenziale bei der Funktionsweise der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen sowie Verfahren zur Verbesserung der Identifizierung von weiteren prioritären Stoffen bei zukünftigen Überprüfungen ermittelt.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäisches Parlaments und des Rates

– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

· Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern

Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm gehören Maßnahmen zur Begrenzung prioritärer Stoffe zu den vorrangigen Aktionsbereichen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG[6]). Der Vorschlag steht in Einklang mit einschlägigen Politikbereichen und wesentlichen Rechtsvorschriften, darunter:

– Chemikalienpolitik: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur

– Pflanzenschutzmittelpolitik: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sowie Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

– Biozidpolitik: Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

– Arzneimittelpolitik: Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel sowie Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

– Politik im Bereich der Industrieemissionen: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen

– Abfallpolitik: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle; Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung); Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

– Politik im Bereich der persistenten organischen Schadstoffe (POP): Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe

– Politik zum Schutz der Meeresumwelt: Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

2.         ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Konsultationen und Nutzung von Expertenwissen

Die technische Arbeit an der Überprüfung, d. h. in erster Linie die Priorisierung und die Festlegung der Umweltqualitätsnormen, stand unter Federführung der GD Umwelt und der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) und wurde zwischen 2008 und 2010 von einer Reihe von Sachverständigen durchgeführt. Dazu gehörten Mitglieder der Arbeitsgruppe E zu chemischen Aspekten im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie[7], insbesondere von zwei Untergruppen der Arbeitsgruppe E, und Vertreter des Beratungsinstituts INERIS (mit Beiträgen des International Office for Water, IOW). Zu den Mitgliedern der Arbeitsgruppe E und der zwei Untergruppen zählten Vertreter von Generaldirektionen der Kommission (ENV, ENTR und SANCO), der Mitgliedstaaten sowie von Interessenverbänden, einschließlich einer Reihe von europäischen Industrieverbänden (AESGP, AISE, Business Europe, CEFIC, CEPI, CONCAWE, COPA-COGECA, ECPA, EFPIA, EUCETSA, EUDA, EUREAU, EURELECTRIC, EUROFER, EUROMETAUX, EUROMINES), Nichtregierungsorganisationen (EEB, Greenpeace, WWF) und zwischenstaatlichen Organisationen (OSPAR).

Die Arbeitsgruppe E leistete einen wesentlichen Beitrag zu der Überprüfung, indem sie die Erhebung von Daten (einschließlich Überwachungs- und Gefahrendaten), das Priorisierungsverfahren zur Identifizierung neuer Stoffe, die Aktualisierung des Technischen Leitfadens zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen sowie die Ableitung von Umweltqualitätsnormen unterstützte. Sie leistete ebenfalls Unterstützung bei der Überprüfung der bestehenden prioritären Stoffe und Umweltqualitätsnormen. Die zwei Untergruppen der Arbeitsgruppe E, die einen großen Teil der Arbeit ausführten, waren die Sachverständigengruppe für den Technischen Leitfaden zu Umweltqualitätsnormen (EG-EQS) sowie die Untergruppe für die Überprüfung von prioritären Stoffen (SG-R) und standen unter der gemeinsamen Federführung von Sachverständigen der GFS und des Vereinigten Königreichs. Die Industrieverbände der Arbeitsgruppe E bezogen in die Diskussionen der Untergruppen ihre wichtigste Mitgliedsunternehmen ein, in der Regel vertreten durch technische Sachverständige, besonders in der Endphase des Auswahlverfahrens und bei der Ausarbeitung der Umweltqualitätsnormen.

Die Entwürfe der Umweltqualitätsnormen wurden dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER)[8] zur Stellungnahme übermittelt.

In seiner Stellungnahme über das Dossier der Umweltqualitätsnormen für Nickel stellte der SCHER fest, dass eine detaillierte Untersuchung einiger längerfristiger Daten, einschließlich einer unabhängigen statistischen Analyse, Einfluss auf die endgültigen Umweltqualitätsnormen haben könnte. Obwohl seitdem Versuche dazu unternommen wurden, führten unterschiedliche Meinungen unter den Sachverständigen dazu, dass im Entwurf des Vorschlags bis zum Abschluss weiterer Konsultationen mit dem SCHER bezüglich der Ergebnisse der Untersuchungen die JD-Umweltqualitätsnorm (Binnengewässer) für Nickel auf 4 anstatt 2 μg/l festgelegt wurde.

· Folgenabschätzung

Gegen Ende der technischen Arbeit im Jahr 2010 wurde mit der Einleitung einer Studie durch das Beratungsunternehmen Entec die Arbeit an der Folgenabschätzung aufgenommen[9]. Das Unternehmen erarbeitete Wirkungsberichte für einzelne Stoffe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der technischen Arbeit[10]; diese Berichte wurden für einen großen Teil des beigefügten Folgenabschätzungsberichts herangezogen.

Die Vorbereitung der Folgenabschätzung wurde von einer Lenkungsgruppe für Folgenabschätzung unterstützt, in der die folgenden Kommissionsdienste vertreten waren: das Generalsekretariat, AGRI, ENTR, GFS, MARE, REGIO, RTD und SANCO.

Für die Erstellung des Folgenabschätzungsberichts wurden Konsultationen mit der Arbeitsgruppe E und weiteren Interessengruppen, die nicht in dieser Arbeitsgruppe vertreten waren, durchgeführt.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung befasste sich mit dem Folgenabschätzungsbericht in seiner Sitzung am 22. Juni 2011. Auf seine Bemerkungen wurde im beigefügten Folgenabschätzungsbericht eingegangen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV.

· Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Die Wasserverschmutzung ist in hohem Maße grenzüberschreitender Natur. 60 % des Hoheitsgebiets der EU liegen in gemeinsamen Einzugsgebieten. Aus diesem Grund, und da viele Stoffe, die Verschmutzungen verursachen, EU-weit verwendet werden, ist es angebracht, für diese Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen auf EU-Ebene festzulegen, wenn ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt festgestellt wird. Neben einem weiter reichenden Schutz werden dadurch ausgeglichenere Bedingungen sichergestellt, als es der Fall ist, wenn nur einige wenige Mitgliedstaaten eine Umweltqualitätsnorm festlegen oder sich die nationalen Normen stark voneinander unterscheiden.

Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich auf die Identifizierung prioritärer Stoffe sowie die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf EU-Ebene. Es werden keine zusätzlichen EU-Maßnahmen vorgeschlagen, die über die bereits bestehenden hinausgehen. Spezifische und zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung sind Sache der Mitgliedstaaten, die unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten den wirksamsten Weg zur Erreichung der Ziele wählen können.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie zur Änderung der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt erwartet.

5.           WEITERE ANGABEN

· Einzelerläuterung zu dem Vorschlag

Durch den Vorschlag werden die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen sowie die Wasserrahmenrichtlinie geändert, Letztere ausschließlich in Bezug auf Anhang X.

Gemäß Artikel 1 erhält Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie. Im aktualisierten Anhang X sind die neu vorgeschlagenen prioritären Stoffe enthalten, und es werden zwei bestehende prioritäre Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft. Der Anhang wird vereinfacht durch die Aufnahme einiger Informationen, die vorher in der Tabelle in Fußnoten angegeben waren.

Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Vorschlags werden folgende Bestimmungen der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen geändert:

Artikel 2 wird durch die Aufnahme einer Definition des Begriffs „Matrix“ geändert, das ist der Umweltbereich, für den die Umweltqualitätsnormen gelten und in dem die Konzentrationen der prioritären Stoffe und der prioritären gefährlichen Stoffe folglich überwacht werden müssen, in der Regel Wasser, Sedimente oder Biota (Fische, sofern nicht anders angegeben).

Artikel 3 wird geändert, um ihn mit der neuen Struktur von Anhang I Teil A in Einklang zu bringen (insbesondere durch die Aufnahme von Biota-Normen in den Anhang) und um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswahl der Überwachungsmatrix anzupassen. Für jeden Stoff wird eine Standard-Überwachungsmatrix auf Grundlage seiner inhärenten Eigenschaften festgelegt. Die bestehende Flexibilität der Mitgliedstaaten, eine alternative Matrix zu wählen, wird beibehalten, wird nun jedoch von der Erfüllung der Mindestleistungskriterien für Analysemethoden nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission[11] abhängig gemacht. Darüber hinaus werden zur Vereinfachung der Berichterstattung die in Artikel 3 der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen festgelegten Meldepflichten in die Berichterstattung durch die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 15 der Wasserrahmenrichtlinie integriert. Schließlich wird das Komitologie-Mandat zur Änderung von Anhang I Teil B Absatz 3 an die neuen übertragenen Befugnisse angeglichen.

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 6 werden infolge der Anpassung des Rechtsaktes an die neuen Durchführungsbefugnisse gemäß dem Vertrag gestrichen. Derartige Befugnisse sind für die Annahme technischer Leitlinien nicht geeignet, da es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Dokumente handelt.

Artikel 8 wird aktualisiert.

Ein neuer Artikel 8a wird aufgenommen, der spezifische Bestimmungen für Stoffe behandelt, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe verhalten.

Ein neuer Artikel 8b wird aufgenommen, um eine Beobachtungsliste für die gezielte Erhebung von Überwachungsdaten zur Unterstützung zukünftiger Überprüfungen der Liste prioritärer Stoffe zu erstellen.

Artikel 9 wird geändert, um ihn an die neue Verordnung (EU) Nr. 182/2011[12] über Durchführungsbefugnisse der Kommission anzupassen, und führt einen neuen Artikel 10 über die Ausübung von übertragenen Befugnissen ein.

Anhang I Teil A wird durch Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt, mit dem die neu vorgeschlagenen prioritären Stoffe aufgenommen werden, die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende prioritäre Stoffe[13] geändert werden und eine Spalte für Biota-Normen eingeführt wird. Diese Spalte beinhaltet die drei Biota-Normen, die bereits mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden, sowie Biota-Normen für einige andere bestehende prioritäre Stoffe und einige neue prioritäre Stoffe. Die Auflistung der Biota-Normen in Anhang I der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen ermöglicht eine vereinfachte Darstellung und sorgt für mehr Klarheit.

Anhang I Teil B Absatz 2 der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen wird durch einen entsprechenden Hinweis auf die Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 9 geändert.

Anhang II der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand und wird gestrichen.

Anhang III der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, der sich auf den derzeitigen Artikel 8 bezieht, entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand und wird gestrichen.

Artikel 3 des vorliegenden Vorschlags legt die Pflichten hinsichtlich der Umsetzung in einzelstaatliche Rechtsvorschriften und der Mitteilung der einzelstaatlichen Bestimmungen an die Kommission fest.

Artikel 4 bezieht sich auf das Inkrafttreten.

Artikel 5 legt fest, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

2011/0429 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2) In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[16] ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt. Diese Strategie sieht die Identifizierung prioritärer Stoffe unter den Stoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik[17] wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Unionsebene identifiziert wurden und derzeit in Artikel X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind.

(3) Mit der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik[18] werden im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG Umweltqualitätsnormen für die 33 in Entscheidung Nr. 2455/2001/EG bestimmten prioritären Stoffe und 8 weitere Schadstoffe, die bereits auf Unionsebene reguliert wurden, festgelegt.

(4) Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Liste prioritärer Stoffe angebracht ist, indem neue Stoffe für vorrangige Maßnahmen auf Unionsebene identifiziert, Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe festgelegt, die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe dem wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bestehende und neue prioritäre Stoffe festgelegt werden.

(5) Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe wurde unterstützt durch ausführliche Konsultationen mit Sachverständigen der Kommissionsdienste, Mitgliedstaaten, Interessengruppen und des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER).

(6) Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind zahlreiche EU-Rechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der genannten Richtlinie darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[19].

(7) Seit der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für die 33 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen prioritären Stoffe wurde eine Reihe von Risikobewertungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe[20], die später ersetzt wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission[21], durchgeführt. Um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und die Umweltqualitätsnormen an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse über Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt anzupassen, müssen die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe überprüft werden.

(8) Es wurden weitere Stoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, identifiziert und unter Verwendung der in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG erläuterten Ansätze als prioritär eingestuft, und müssen in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden. Die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen wurden bei der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe berücksichtigt.

(9) Die Ableitung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre gefährliche Stoffe ist in der Regel mit höheren Unsicherheiten verbunden, als dies für prioritäre Stoffe der Fall ist, aber die Umweltqualitätsnormen bilden dennoch eine Bezugsgröße für die Bewertung der Einhaltung des Ziels des guten chemischen Zustands des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Absatz 24 und den Ziffern (ii) und (iii) des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG. Um jedoch ein angemessenes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherzustellen, besteht das oberste Ziel in Bezug auf die prioritären gefährlichen Stoffe darin, die Emissionen, Einleitungen und Verluste im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (iv) der Richtlinie 2000/60/EG zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(10) Der wissenschaftliche Kenntnisstand über den Verbleib und die Auswirkungen von Schadstoffen in Gewässern hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. Wir wissen nun mehr darüber, in welchem Bereich der aquatischen Umwelt (Wasser, Sedimente oder Biota, nachstehend „Matrix“) ein Stoff überwiegend vorkommt und wo somit seine Konzentration am ehesten gemessen werden kann. Einige äußerst hydrophobe Stoffe sammeln sich in Biota an und sind selbst mit den fortschrittlichsten Analysetechniken in Wasser kaum feststellbar. Für diese Stoffe sollten Umweltqualitätsnormen in Biota festgelegt werden. Um jedoch einen Nutzen aus ihrer Überwachungsstrategie zu ziehen und sie den jeweiligen lokalen Gegebenheiten anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, um alternative Matrizes (Wasser, Sedimente oder Biota) für die Überwachung zu verwenden, vorausgesetzt, das durch die Umweltqualitätsnormen und das Überwachungssystem gebotene Schutzniveau entspricht dem der Umweltqualitätsnormen und der Matrix, die in vorliegender Richtlinie festgelegt sind.

(11) Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22] legt Mindestleistungskriterien für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten sollte nur dann gestattet sein, andere Überwachungsmatrizes als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten zu verwenden, wenn die verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix erfüllt oder erheblich leistungsfähiger ist als die für die Umweltqualitätsnormen und die Matrix, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind, verwendete Methode.

(12) Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und andere Stoffe, die sich wie PBT verhalten, können jahrzehntelang in der aquatischen Umwelt in Mengen vorkommen, die ein erhebliches Risiko darstellen, auch dann, wenn bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung von Emissionen getroffen wurden. Einige von ihnen können sich auch über weite Strecken verteilen und sind daher in der Umwelt sehr weit verbreitet. Unter den bestehenden und vorgeschlagenen prioritären gefährlichen Stoffen finden sich mehrere solcher Stoffe, und einige von ihnen müssen aufgrund ihrer langfristigen Ubiquität bezüglich ihrer Auswirkung auf die Darstellung des chemischen Zustands gemäß Richtlinie 2000/60/EG und hinsichtlich der Überwachungsanforderungen besonders berücksichtigt werden.

(13) Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen von Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, auf den chemischen Zustand gesondert darzustellen, so dass Verbesserungen der Wasserqualität, die im Hinblick auf andere Stoffe erreicht wurden, nicht kaschiert werden. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten zwei weitere Karten vorgelegt werden, von denen eine nur die Stoffe, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, und die andere die anderen Stoffe abdeckt.

(14) Die Überwachung sollte an das räumliche und zeitliche Ausmaß der zu erwartenden Veränderungen der Konzentrationen angepasst werden. In Anbetracht der weiten Verbreitung und der zu erwartenden langen Regenerationszeiten von Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zahl der Überwachungsstellen und/oder die Überwachungsfrequenz für diese Stoffe zu verringern, solange eine statistisch solide Überwachungsgrundlage vorhanden ist.

(15) Die besondere Berücksichtigung von Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, befreit die Union bzw. die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, zusätzlich zu den auch auf internationaler Ebene bereits getroffenen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Emissionen, Einleitungen und Verluste dieser Stoffe zu verringern oder zu beenden, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.

(16) Qualitativ hochwertige Überwachungsdaten sowie Daten über ökotoxikologische Auswirkungen werden für die Risikobewertungen benötigt, mithilfe derer neue prioritäre Stoffe bestimmt werden. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Überwachungsdaten sind, auch wenn sie sich in den letzten Jahren erheblich verbessert haben, hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer unionsweiten Abdeckung nicht immer zu gebrauchen. Es mangelt besonders an Überwachungsdaten für viele neu aufkommende Schadstoffe, die als Schadstoffe definiert werden können, die derzeit in Routineüberwachungsprogrammen auf Unionsebene nicht berücksichtigt werden, die jedoch ein erhebliches Risiko darstellen könnten und damit einer Regulierung bedürfen, je nach ihren potenziellen (öko)toxikologischen und gesundheitlichen Auswirkungen und ihren Mengen in der (aquatischen) Umwelt.

(17) Ein neuer Mechanismus ist notwendig, um die Kommission mit zielgerichteten, hochqualitativen Überwachungsdaten über die Konzentration von Stoffen in der aquatischen Umwelt zu versorgen, wobei der Schwerpunkt auf neu aufkommende Schadstoffe und Stoffe gelegt werden sollte, für die die Qualität der verfügbaren Überwachungsdaten für den Zweck der Risikobewertung nicht ausreichend ist. Durch den neuen Mechanismus sollte das Sammeln dieser Informationen in allen Einzugsgebieten der Union erleichtert werden. Um die Überwachungskosten auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte sich der Mechanismus auf eine begrenzte Anzahl an Stoffen, die vorübergehend in eine Beobachtungsliste aufgenommen werden, und eine begrenzte Zahl von Überwachungsstellen konzentrieren. Er sollte jedoch repräsentative Daten liefern, die für das EU-Priorisierungsverfahren geeignet sind. Die Liste sollte dynamisch sein, um neue Informationen über die potenziellen Risiken von neu aufkommenden Schadstoffen zu berücksichtigen und zu verhindern, dass Stoffe länger als notwendig überwacht werden.

(18) Um die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen sowie die Kohärenz mit anderen einschlägigen Elementen der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, sollten die Mitteilungspflichten nach Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG und die allgemeinen Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG zusammengeführt werden.

(19) Mit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die Kommission ihre erste Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG abgeschlossen. Dabei wurden die Stoffe aus Anhang III der genannten Richtlinie überprüft, von denen einige für eine Priorisierung ermittelt wurden. Derzeit gibt es keine ausreichenden Beweise, um die übrigen Stoffe als prioritär einzustufen. Da die Möglichkeit besteht, dass über diese Stoffe neue Information verfügbar werden, sind sie – so wie die anderen Stoffe, die untersucht, aber in der vorliegenden Überprüfung nicht als prioritär eingestuft wurden – nicht von zukünftigen Überprüfungen ausgeschlossen. Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG entspricht daher nicht mehr dem neuesten Stand und sollte gestrichen werden. Artikel 8 der genannten Richtlinie sollte entsprechend geändert werden, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.

(20) Um rechtzeitig auf einschlägige technische und wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereich reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis zur Erlassung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Aktualisierung der Methoden zur Anwendung der in der Richtlinie dargelegten Umweltqualitätsnormen übertragen werden.

(21) Um darüber hinaus die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis zur Erlassung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Erstellung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt.

(22) Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

(23) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie, der zur Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe angewendeten Überwachungsmethoden sowie der Berichtsformate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[23], ausgeübt werden.

(24) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Union besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25) Die Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

‘Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG.

Zusätzlich gilt die folgende Definition:

„Matrix“: ein Bereich der aquatischen Umwelt (Wasser, Sedimente oder Biota).'

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

‘Artikel 3

1.       Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an. [Anmerkung: Dieser Absatz wird nicht geändert]

2.       Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an. Für die übrigen Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.

3.       Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenden die betreffende in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen, für den Fall, dass für die betreffende Matrix keine angegeben ist, eine Norm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in dem Anhang angegebene Umweltqualitätsnorm bietet.

Die Mitgliedstaaten können nur dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission(*) erfüllt oder, wenn diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt werden, die Methode erheblich leistungsfähiger ist als die für die in Absatz 2 festgelegte Matrix verwendete Methode.

4.       In Bezug auf die Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

5.       Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Informationen bei:

(a)     eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission festgelegten Mindestleistungskriterien;

(b)     für die Stoffe, für die die in Absatz 3 beschriebene Option gewählt wurde:

(i)      die Gründe und die Basis für diese Wahl;

ii)       sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, Nachweis darüber, dass sie mindestens dasselbe Schutzniveau böten, einschließlich der für ihre Ableitung verwendeten Daten und Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden;

(iii)     zu Vergleichszwecken mit den in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte(n) Matrix/Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission festgelegten Kriterien;

(c)     eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

6.       Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der Stoffe mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36, 37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen. [Anmerkung: Die Änderung besteht nur in der Hinzufügung von Verweisen auf neue prioritäre Stoffe (30 bis 44)]

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. [Anmerkung: Dieser Absatz wird nicht geändert]

7.       Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden. [Anmerkung: Dieser Absatz wird nicht geändert]

8.       Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Änderung von Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen.

_________

(*)     ABl. L 201, vom 1.8.2009, S. 36.’

3. Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 6 werden gestrichen.

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

‘Artikel 8

Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht entsprechende Vorschläge bei, insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.'

5. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

‘Artikel 8a

Spezifische Bestimmungen für Stoffe, die sich als ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe verhalten

Für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 können die Mitgliedstaaten

(a) die Informationen über den chemischen Zustand in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen Stoffe darstellen, unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 dieser Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands, und/oder

(b) eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es existiert bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt, die mindestens einen Planungszyklus für die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete von sechs Jahren abdeckt.

Der erste Absatz berührt nicht die Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG.'

6. Der folgende Artikel 8b wird eingefügt:

‘Artikel 8b

Beobachtungsliste

1.       Die Kommission erstellt eine Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden.

Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als 25 Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrix an. Die Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen, einschließlich Forschungsprojekte, Beschreibungen und Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sowie Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG* und 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*** gesammelten Informationen.

2.       Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Erstellung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beobachtungsliste delegierte Rechtsakte zu erlassen.

3.       Die Kommission erstellt die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum[…][24].

4.       Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten beginnend innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle pro durchschnittlich 15 000 km2 geografischer Fläche, wobei mindestens eine Stelle pro Mitgliedstaat zu bestimmen ist.

Bei der Auswahl der repräsentativen Stellen, der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

5.       Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten Überwachung innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstelle sowie die Überwachungsstrategie.

6.       Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um technische Spezifikationen für die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe sowie technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und einschlägiger Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

*        ABl. L 311, vom 28.11.2001, S. 1.

**      ABl. L 311, vom 28.11.2001, S. 67.

***    ABl. L 309, vom 24.11.2009, S. 1.’

7. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

‘Artikel 9

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne von Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(*)

2.       Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*)     ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13.’

8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

‘Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 sowie Artikel 8b Absatz 2 wird der Kommission ab dem [...][25] für unbestimmte Zeit übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 sowie Artikel 8b Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

5. Ein gemäß Artikel 3 Absatz 8 sowie Artikel 8b Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.’

9. Anhang I Teil A erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

10. Anhang I Teil B Nummer 2 erhält folgende Fassung:

‘2. Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn sie sich hierfür entscheiden, müssen die statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt wurden.’

11. Die Anhänge II und III werden gestrichen.

Artikel 3

1.       Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [26] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.       Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31.1.2012

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

‘ANHANG X LISTE PRIORITÄRER STOFFE IM BEREICH DER WASSERPOLITIK

Nummer || CAS-Nummer1 || EU-Nummer2 || Bezeichnung des prioritären Stoffes3 || Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

(1) 15972-60-8 || 240-110-8 || Alachlor ||

(2) 120-12-7 || 204-371-1 || Anthracen || X

(3) 1912-24-9 || 217-617-8 || Atrazin ||

(4) 71-43-2 || 200-753-7 || Benzol ||

(5) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Bromierte Diphenylether || X4

(6) 7440-43-9 || 231-152-8 || Cadmium und Cadmiumverbindungen || X

(7) 85535-84-8 || 287-476-5 || C10-13-Chloralkane || X

(8) 470-90-6 || 207-432-0 || Chlorfenvinphos ||

(9) 2921-88-2 || 220-864-4 || Chlorpyrifos  (Chlorpyrifos-Ethyl)‑ ||

(10) 107-06-2 || 203-458-1 || 1,2-Dichlorethan‑ ||

(11) 75-09-2 || 200-838-9 || Dichlormethan ||

(12) 117-81-7 || 204-211-0 || Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)‑ || X

(13) 330-54-1 || 206-354-4 || Diuron ||

(14) 115-29-7 || 204-079-4 || Endosulfan || X

(15) 206-44-0 || 205-912-4 || Fluoranthen5 ||

(16) 118-74-1 || 204-273-9 || Hexachlorbenzol || X

(17) 87-68-3 || 201-765-5 || Hexachlorobutadien || X

(18) 608-73-1 || 210-168-9 || Hexachlorocyclohexan || X

(19) 34123-59-6 || 251-835-4 || Isoproturon ||

(20) 7439-92-1 || 231-100-4 || Blei und Bleiverbindungen ||

(21) 7439-97-6 || 231-106-7 || Quecksilber und Quecksilberverbindungen || X

(22) 91-20-3 || 202-049-5 || Naphthalin ||

(23) 7440-02-0 || 231-111-4 || Nickel und Nickelverbindungen ||

(24) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Nonylphenole || X6

(25) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Octylphenole7 ||

(26) 608-93-5 || 210-172-0 || Pentachlorbenzol || X

(27) 87-86-5 || 201-778-6 || Pentachlorphenol ||

(28) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)8 || X

(29) 122-34-9 || 204-535-2 || Simazin ||

(30) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Tributylzinnverbindungen || X9

(31) 12002-48-1 || 234-413-4 || Trichlorbenzole ||

(32) 67-66-3 || 200-663-8 || Trichlormethan (Chloroform) ||

(33) 1582-09-8 || 216-428-8 || Trifluralin || X

(34) 115-32-2 || 204-082-0 || Dicofol || X

(35) 1763-23-1 || 217-179-8 || Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) || X

(36) 124495-18-7 || nicht anwendbar || Quinoxyfen || X

(37) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen || X10

(38) 74070-46-5 || 277-704-1 || Aclonifen ||

(39) 42576-02-3 || 255-894-7 || Bifenox ||

(40) 28159-98-0 || 248-872-3 || Cybutryn ||

(41) 52315-07-8 || 257-842-9 || Cypermethrin11 ||

(42) 62-73-7 || 200-547-7 || Dichlorvos ||

(43) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Hexabromcyclododecane (HBCDD) || X12

(44) 76-44-8 / 1024-57-3 || 200-962-3 / 213-831-0 || Heptachlor und Heptachlorepoxid || X

(45) 886-50-0 || 212-950-5 || Terbutryn ||

(46) 57-63-6 || 200-342-2 || 17-alpha-Ethinylöstradiol13 ||

(47) 50-28-2 || 200-023-8 || 17-beta-Östradiol13 ||

(48) 15307-79-6 || 239-346-4 || Diclofenac13 ||

__________________________

1             CAS: Chemical Abstracts Service.

2             EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

3             Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, werden, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, typische Vertreter im Zusammenhang mit der Festlegung von Umweltqualitätsnormen definiert.

4             Nur Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromodiphenylether (CAS-Nummern 93703-48-1, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3).

5             Fluoranthen ist in der Liste als Indikator für andere gefährlichere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aufgeführt.

6             Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5).

7             Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2).

8             Einschließlich Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8, EU 200-028-5), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2, EU 205-911-9), Benzo(g,h,i)-perylen (CAS 191-24-2, EU 205-883-8), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9, EU 205-916-6), Indeno(1,2,3-cd)-pyren (CAS 193-39-5, EU 205-893-2), ohne Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin, die separat aufgeführt sind.

9             Einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4).

10            Dazu gehören die folgenden Verbindungen:

7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9)

10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF     (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0)

12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3’,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3’,4’,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3’,4,4’,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3’,4,4’,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5'-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

11            Dazu gehören die acht Isomere, die zu CAS 52315-07-8 beitragen, und damit auch CAS 67375-30-8 (Alpha-Cypermethrin).

12            Dazu gehören 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55-6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8).

13                Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang X erfolgt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2001/82/EG.’

ANHANG II

‘TEIL A: UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD: Jahresdurchschnitt.

ZHK: zulässige Höchstkonzentration.

Einheit:   [µg/l] für die Spalten (4) bis (7)

              [µg/kg Nassgewicht] für Spalte (8)

(1) (2) || (3) || (4) || (5) || (6) || (7) || (8)

Nr. || Stoffname || CAS-Nummer1 || JDUQN2 Binnenoberflächengewässer3 || JDUQN2 Sonstige Oberflächengewässer || ZHK-UQN4 Binnenoberflächengewässer3 || ZHK-UQN4 Sonstige Oberflächengewässer || UQN Biota12

(1) Alachlor || 15972608 || 0,3 || 0,3 || 0,7 || 0,7 ||

(2) Anthracen || 120127 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 ||

(3) Atrazin || 1912249 || 0,6 || 0,6 || 2,0 || 2,0 ||

(4) Benzol || 71432 || 10 || 8 || 50 || 50 ||

(5) Bromierte Diphenylether5 || 32534819 || 4,9 10-8 || 2,4 10-9 || 0,14 || 0,014 || 0,0085

(6) Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) 6 || 7440439 || ≤ 0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) || 0,2 || ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) || ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) ||

(6a) Tetrachlorkohlenstoff7 || 56235 || 12 || 12 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(7) C1013 Chloralkane8 || 85535848 || 0,4 || 0,4 || 1,4 || 1,4 ||

(8) Chlorfenvinphos || 470906 || 0,1 || 0,1 || 0,3 || 0,3 ||

(9) Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) || 2921882 || 0,03 || 0,03 || 0,1 || 0,1 ||

(9a) Cyclodien Pestizide: Aldrin7 Dieldrin7 Endrin7 Isodrin7 || 309002 60571 72208 465736 || Σ = 0,01 || Σ = 0,005 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(9b) DDT insgesamt7,9 || nicht anwendbar || 0,025 || 0,025 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

Para-paraDDT7 || 50293 || 0,01 || 0,01 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(10) 1,2Dichlorethan || 107062 || 10 || 10 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(11) Dichlormethan || 75092 || 20 || 20 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(12) Bis(2ethyl-hexy)phthalat (DEHP) || 117817 || 1,3 || 1,3 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(13) Diuron || 330541 || 0,2 || 0,2 || 1,8 || 1,8 ||

(14) Endosulfan || 115297 || 0,005 || 0,0005 || 0,01 || 0,004 ||

(15) Fluoranthen || 206440 || 0,0063 || 0,0063 || 0,12 || 0,12 || 30

(16) Hexachlorbenzol || 118741 || || || 0,05 || 0,05 || 10

(17) Hexachlorbutadien || 87683 || || || 0,6 || 0,6 || 55

(18) Hexachlorcyclohexan || 608731 || 0,02 || 0,002 || 0,04 || 0,02 ||

(19) Isoproturon || 34123596 || 0,3 || 0,3 || 1,0 || 1,0 ||

(20) Blei und Bleiverbindungen || 7439921 || 1,213 || 1,3 || 14 || 14 ||

(21) Quecksilber und Quecksilberverbindungen || 7439976 || || || 0,07 || 0,07 || 20

(22) Naphthalin || 91203 || 2 || 2 || 130 || 130 ||

(23) Nickel und Nickelverbindungen || 7440020 || 413 || 8,6 || 34 || 34 ||

(24) Nonylphenole (4-Nonylphenol) || 84852-15-3 || 0,3 || 0,3 || 2,0 || 2,0 ||

(25) Octylphenole ((4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol)) || 140669 || 0,1 || 0,01 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(26) Pentachlorbenzol || 608935 || 0,007 || 0,0007 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(27) Pentachlorphenol || 87865 || 0,4 || 0,4 || 1 || 1 ||

(28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)11 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || nicht anwendbar || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

Benzo(a)pyren || 50-32-8 || 1,7 10-4 || 1,7 10-4 || 0,27 || 0,027 || 2 für Fische 5 für Krebstiere und Kopffüßer 10 für Weichtiere

Benzo(b)fluoranthen || 205992 || 0,017 || 0,017

Benzo(k)fluoranthen || 207089 || 0,017 || 0,017

Benzo(g,h,i)-perylen || 191242 || 8,2 10-3 || 8,2 10-4

Indeno(1,2,3-cd)-pyren || 193-39-5 || ||

(29) Simazin || 122349 || 1 || 1 || 4 || 4 ||

(29a) Tetrachlorethylen7 || 127184 || 10 || 10 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(29b) Trichlorethylen7 || 79016 || 10 || 10 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(30) Tributylzinnverbindungen (Tributhyltin-Kation) || 36643-28-4 || 0,0002 || 0,0002 || 0,0015 || 0,0015 ||

(31) Trichlorbenzole || 12002-48-1 || 0,4 || 0,4 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(32) Trichlormethan || 67-66-3 || 2,5 || 2,5 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(33) Trifluralin || 1582-09-8 || 0,03 || 0,03 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(34) Dicofol || 115-32-2 || 1,3 10-3 || 3,2 10-5 || nicht anwendbar10 || nicht anwendbar10 || 33

(35) Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) || 1763-23-1 || 6,5 10-4 || 1,3 10-4 || 36 || 7,2 || 9,1

(36) Quinoxyfen || 124495-18-7 || 0,15 || 0,015 || 2,7 || 0,54 ||

(37) Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen || Siehe Fußnote 10 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG || || || || || Summe PCDD+PCDF+PCB-DL 0,008 µg.kg-1 TEQ14

(38) Aclonifen || 74070-46-5 || 0,12 || 0,012 || 0,12 || 0,012 ||

(39) Bifenox || 42576-02-3 || 0,012 || 0,0012 || 0,04 || 0,004 ||

(40) Cybutryn || 28159-98-0 || 0,0025 || 0,0025 || 0,016 || 0,016 ||

(41) Cypermethrin || 52315-07-8 || 8 10-5 || 8 10-6 || 6 10-4 || 6 10-5 ||

(42) Dichlorvos || 62-73-7 || 6 10-4 || 6 10-5 || 7 10-4 || 7 10-5 ||

(43) Hexabromcyclododecan (HBCDD) || Siehe Fußnote 12 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG || 0,0016 || 0,0008 || 0,5 || 0,05 || 167

(44) Heptachlor und Heptachlorepoxid || 76-44-8 / 1024-57-3 || 2 10-7 || 1 10-8 || 3 10-4 || 3 10-5 || 6,7 10-3

(45) Terbutryn || 886-50-0 || 0,065 || 0,0065 || 0,34 || 0,034 ||

(46) 17-alpha-Ethinylöstradiol || 57-63-6 || 3,5 10-5 || 7 10-6 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(47) 17-beta-Östradiol || 50-28-2 || 4 10-4 || 8 10-5 || nicht anwendbar || nicht anwendbar ||

(48) Diclofenac || 15307-79-6 || 0,1 || 0,01 || nicht anwendbar10 || nicht anwendbar10 ||

__________________________

1                 CAS: Chemical Abstracts Service.

2             Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

3             Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

4             Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

5             Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe sollte die UQN mit der Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154 verglichen werden.

6             Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: <40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis <50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis <100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis <200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥200 mg CaCO3/l).

7             Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem 13 Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

8             Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der/Die Indikatorparameter muss/müssen durch die Analysemethode definiert werden.

9             DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3); 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5); 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6); und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

10            Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen.

11            Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) basiert die Biota-UQN auf der Toxizität von Benzo(a)pyren, das als Marker für die anderen PAK gemessen werden sollte und dessen Konzentration mit der UQN verglichen werden sollte. Die JD-UQN in Wasser ist ein entsprechender Wert.

12            Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische.

13            Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

14            PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente.

[1]               Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:02000L0060-20090113:DE:NOT

[2]               Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348, vom 24.12.2008, S. 84). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008L0105:DE:NOT

[3]               Eine UQN ist definiert als „die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf“ (Wasserrahmenrichtlinie Artikel 2 Absatz 35)

[4]               Biota bezieht sich auf alle Gruppen von lebenden aquatischen Organismen, die analysiert und als Indikatoren für Verschmutzung verwendet werden können, etwa Fische, Muscheln, wirbellose Tiere usw.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006. S. 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R1907:DE:NOT

[6]               Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242, vom 10.9.2002, S. 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:242:0001:0015:DE:PDF

[7]               http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/objectives/implementation_en.htm

[8]               Der SCHER ist einer der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die die Kommission durch unabhängige Beratung unterstützen. Er besteht aus 17 Wissenschaftlern. Weitere Informationen auf http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/index_en.htm

[9]               Vertrag Nr. 070307/2009/547548/SER/D1

[10]             In Bezug auf die bestehenden Stoffen, die überprüft wurden, wurde ein Teil der unterstützenden Informationen für die Studie von einem zweiten Beratungsunternehmen erstellt, WRc (mit Beiträgen von Milieu).

[11]             Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201, vom 1.8.2009, S. 36). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:201:0036:0038:DE:PDF

[12]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0013:0018:DE:PDF

[13]             Die folgenden Stoffe sind von Änderungen betroffen: Stoffnummern 2 (Anthracen), 5 (bromierte Diphenylether), 15 (Fluoranthen), 20 (Blei und Bleiverbindungen), 22 (Naphthalin), 23 (Nickel und Nickelverbindungen) und 28 (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe).

[14]             ABl. C , S. .

[15]             ABl. C , S. .

[16]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[17]             ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

[18]             ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.

[19]             ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

[20]             ABI. L 84, vom 5.4.1993, S. 1.

[21]             ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

[22]             ABl. L 201, vom 1.8.2009, S. 36.

[23]             ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13.

[24]             12 Monate nach dem Erlass der vorliegenden Richtlinie.

[25]             Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.

[26]             12 Monate nach dem Erlass der vorliegenden Richtlinie.

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