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Document 52011PC0876
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directives 2000/60/EC and 2008/105/EC as regards priority substances in the field of water policy
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
/* COM/2011/0876 final - 2011/0429 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik /* COM/2011/0876 final - 2011/0429 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Zielsetzung Dieser Vorschlag der Kommission betrifft die
Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, das
heißt der Chemikalien, die unter den Stoffen ausgewählt werden, welche ein
erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene
darstellen, und die in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG[1] aufgeführt sind. Gemäß
Artikel 16 Absatz 4 der Wasserrahmenrichtlinie muss die Kommission
die Liste prioritärer Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Nach
Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen[2], in der die
Umweltqualitätsnormen[3]
für die prioritären Stoffe festgelegt werden, muss die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat 2011 über die Ergebnisse ihrer ersten
Überprüfung Bericht erstatten. Im Rahmen der Überprüfung muss die Kommission unter
anderem eine mögliche Aufnahme der in Anhang III der genannten Richtlinie
aufgeführten Stoffe in die Liste prüfen. Außerdem müssen gegebenenfalls
Vorschläge für neue prioritäre Stoffe, zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen
für Oberflächenwasser, Sedimente oder Biota[4],
sofern erforderlich, sowie zur Überprüfung der Umweltqualitätsnormen und des
Zustands bestehender prioritärer Stoffe unterbreitet werden. ·
Allgemeiner Kontext In der Wasserrahmenrichtlinie wird
festgestellt, dass die aquatische Umwelt erheblichen Belastungen, unter anderem
durch chemische Verschmutzung, ausgesetzt ist und es einer nachhaltigen
Wasserbewirtschaftung bedarf. Zu ihren Umweltzielen gehören das Erreichen eines
guten chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern und
Grundwasserkörpern sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung. Die
Richtlinie wird auf der Ebene der Flussgebietseinheiten umgesetzt. Die
Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis 2009 einen Bewirtschaftungsplan für die
Einzugsgebiete, der sich unter anderem auf eine Belastungs- und
Folgenabschätzung und auf Überwachungsergebnisse stützt, sowie ein
Maßnahmenprogramm für jede Gebietseinheit zu verabschieden. Um einen guten chemischen Zustand zu
erreichen, müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen erfüllen, die für die
prioritären Stoffe und 8 weitere Schadstoffe festgelegt worden sind, die
bereits auf EU-Ebene reguliert wurden. Zu den gegenwärtigen 33 prioritären
Stoffen zählen eine Reihe von Industriechemikalien, Pflanzenschutzmitteln sowie
Metallen und Metallverbindungen. Einige prioritäre Stoffe werden aufgrund ihrer
Persistenz, Bioakkumulation und/oder Toxizität oder aufgrund einer anderen
Eigenschaft, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt, als prioritäre
gefährliche Stoffe eingestuft; dies erfolgt nach Kriterien, die mit den
Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß REACH[5] in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten
müssen die prioritären Stoffe in Oberflächenwasserkörpern überwachen und
Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen melden. Gemäß der
Wasserrahmenrichtlinie müssen Maßnahmen zur Begrenzung der Einleitungen,
Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen und prioritären gefährlichen
Stoffen an die aquatische Umwelt erlassen werden – schrittweise
Reduzierung bei prioritären Stoffen, Beendigung oder schrittweise Einstellung
bei prioritären gefährlichen Stoffen. Das Ziel des guten ökologischen Zustands
erfordert, dass für Chemikalien, die auf lokaler/Einzugsgebiets-/nationaler
Ebene als bedenkliche Stoffe aber nicht als prioritäre Stoffe auf EU-Ebene
eingestuft wurden, Normen auf nationaler Ebene festgelegt werden. Bei diesen
Chemikalien handelt es sich um die sogenannten flusseinzugsgebietsspezifischen
Schadstoffe. Die technische Arbeit an der Überprüfung der
Liste prioritärer Stoffe begann 2007 mit einer Priorisierung, um mögliche neue
prioritäre Stoffe zu identifizieren. Danach erfolgten die Festlegung von
Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe und die Überprüfung der
Umweltqualitätsnormen für die bestehenden prioritären Stoffe und des Zustands
dieser Stoffe. Die vorgeschlagenen neuen Stoffe und Änderungen an bestehenden
Stoffen werden voraussichtlich in den 2015 aktualisierten
Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete und in den Maßnahmenprogrammen
berücksichtigt. Im Zuge der Überprüfung der Liste prioritärer
Stoffe wurden Verbesserungspotenziale bei der Funktionsweise der Richtlinie
über Umweltqualitätsnormen sowie Verfahren zur Verbesserung der Identifizierung
von weiteren prioritären Stoffen bei zukünftigen Überprüfungen ermittelt. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet –
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik –
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im
Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und
86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäisches
Parlaments und des Rates –
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom
31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die
chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ·
Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm
gehören Maßnahmen zur Begrenzung prioritärer Stoffe zu den vorrangigen
Aktionsbereichen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des
Beschlusses Nr. 1600/2002/EG[6]).
Der Vorschlag steht in Einklang mit einschlägigen Politikbereichen und
wesentlichen Rechtsvorschriften, darunter: –
Chemikalienpolitik: Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur
–
Pflanzenschutzmittelpolitik: Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sowie Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden –
Biozidpolitik: Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten –
Arzneimittelpolitik: Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel sowie Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel –
Politik im Bereich der Industrieemissionen:
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung sowie Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen –
Abfallpolitik: Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle; Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung); Richtlinie 2002/96/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte –
Politik im Bereich der persistenten organischen
Schadstoffe (POP): Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente
organische Schadstoffe –
Politik zum Schutz der Meeresumwelt: Richtlinie
2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultationen und Nutzung von Expertenwissen Die technische Arbeit an der Überprüfung,
d. h. in erster Linie die Priorisierung und die Festlegung der
Umweltqualitätsnormen, stand unter Federführung der GD Umwelt und der
Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) und wurde zwischen 2008 und 2010 von
einer Reihe von Sachverständigen durchgeführt. Dazu gehörten Mitglieder der
Arbeitsgruppe E zu chemischen Aspekten im Rahmen der gemeinsamen
Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie[7], insbesondere von zwei
Untergruppen der Arbeitsgruppe E, und Vertreter des Beratungsinstituts
INERIS (mit Beiträgen des International Office for Water, IOW). Zu den
Mitgliedern der Arbeitsgruppe E und der zwei Untergruppen zählten
Vertreter von Generaldirektionen der Kommission (ENV, ENTR und SANCO), der
Mitgliedstaaten sowie von Interessenverbänden, einschließlich einer Reihe von
europäischen Industrieverbänden (AESGP, AISE, Business Europe, CEFIC, CEPI,
CONCAWE, COPA-COGECA, ECPA, EFPIA, EUCETSA, EUDA, EUREAU, EURELECTRIC, EUROFER,
EUROMETAUX, EUROMINES), Nichtregierungsorganisationen (EEB, Greenpeace, WWF) und
zwischenstaatlichen Organisationen (OSPAR). Die Arbeitsgruppe E leistete einen
wesentlichen Beitrag zu der Überprüfung, indem sie die Erhebung von Daten
(einschließlich Überwachungs- und Gefahrendaten), das Priorisierungsverfahren
zur Identifizierung neuer Stoffe, die Aktualisierung des Technischen Leitfadens
zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen sowie die Ableitung von
Umweltqualitätsnormen unterstützte. Sie leistete ebenfalls Unterstützung bei
der Überprüfung der bestehenden prioritären Stoffe und Umweltqualitätsnormen.
Die zwei Untergruppen der Arbeitsgruppe E, die einen großen Teil der
Arbeit ausführten, waren die Sachverständigengruppe für den Technischen
Leitfaden zu Umweltqualitätsnormen (EG-EQS) sowie die Untergruppe für die
Überprüfung von prioritären Stoffen (SG-R) und standen unter der gemeinsamen
Federführung von Sachverständigen der GFS und des Vereinigten Königreichs. Die
Industrieverbände der Arbeitsgruppe E bezogen in die Diskussionen der
Untergruppen ihre wichtigste Mitgliedsunternehmen ein, in der Regel vertreten
durch technische Sachverständige, besonders in der Endphase des
Auswahlverfahrens und bei der Ausarbeitung der Umweltqualitätsnormen. Die Entwürfe der Umweltqualitätsnormen wurden
dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER)[8] zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme über
das Dossier der Umweltqualitätsnormen für Nickel stellte der SCHER fest, dass
eine detaillierte Untersuchung einiger längerfristiger Daten, einschließlich
einer unabhängigen statistischen Analyse, Einfluss auf die endgültigen
Umweltqualitätsnormen haben könnte. Obwohl seitdem Versuche dazu unternommen
wurden, führten unterschiedliche Meinungen unter den Sachverständigen dazu,
dass im Entwurf des Vorschlags bis zum Abschluss weiterer Konsultationen mit
dem SCHER bezüglich der Ergebnisse der Untersuchungen die
JD-Umweltqualitätsnorm (Binnengewässer) für Nickel auf 4 anstatt
2 μg/l festgelegt wurde. ·
Folgenabschätzung Gegen Ende der technischen Arbeit im Jahr 2010
wurde mit der Einleitung einer Studie durch das Beratungsunternehmen Entec die
Arbeit an der Folgenabschätzung aufgenommen[9].
Das Unternehmen erarbeitete Wirkungsberichte für einzelne Stoffe unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der technischen Arbeit[10]; diese Berichte wurden für
einen großen Teil des beigefügten Folgenabschätzungsberichts herangezogen. Die Vorbereitung der Folgenabschätzung wurde
von einer Lenkungsgruppe für Folgenabschätzung unterstützt, in der die
folgenden Kommissionsdienste vertreten waren: das Generalsekretariat, AGRI,
ENTR, GFS, MARE, REGIO, RTD und SANCO. Für die Erstellung des
Folgenabschätzungsberichts wurden Konsultationen mit der Arbeitsgruppe E
und weiteren Interessengruppen, die nicht in dieser Arbeitsgruppe vertreten
waren, durchgeführt. Der Ausschuss für Folgenabschätzung befasste
sich mit dem Folgenabschätzungsbericht in seiner Sitzung am
22. Juni 2011. Auf seine Bemerkungen wurde im beigefügten
Folgenabschätzungsbericht eingegangen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192
Absatz 1 AEUV. ·
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit Die Wasserverschmutzung ist in hohem Maße
grenzüberschreitender Natur. 60 % des Hoheitsgebiets der EU liegen in
gemeinsamen Einzugsgebieten. Aus diesem Grund, und da viele Stoffe, die
Verschmutzungen verursachen, EU-weit verwendet werden, ist es angebracht, für
diese Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen auf EU-Ebene festzulegen, wenn
ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt festgestellt wird.
Neben einem weiter reichenden Schutz werden dadurch ausgeglichenere Bedingungen
sichergestellt, als es der Fall ist, wenn nur einige wenige Mitgliedstaaten
eine Umweltqualitätsnorm festlegen oder sich die nationalen Normen stark
voneinander unterscheiden. Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich auf
die Identifizierung prioritärer Stoffe sowie die Festlegung von
Umweltqualitätsnormen auf EU-Ebene. Es werden keine zusätzlichen EU-Maßnahmen
vorgeschlagen, die über die bereits bestehenden hinausgehen. Spezifische und zusätzliche
Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung sind Sache der Mitgliedstaaten, die
unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten den wirksamsten Weg zur
Erreichung der Ziele wählen können. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie zur
Änderung der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt
erwartet. 5. WEITERE ANGABEN ·
Einzelerläuterung zu dem Vorschlag Durch den Vorschlag werden die Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen sowie die Wasserrahmenrichtlinie geändert, Letztere
ausschließlich in Bezug auf Anhang X. Gemäß Artikel 1 erhält Anhang X
der Wasserrahmenrichtlinie die Fassung von Anhang I der vorliegenden
Richtlinie. Im aktualisierten Anhang X sind die neu vorgeschlagenen
prioritären Stoffe enthalten, und es werden zwei bestehende prioritäre Stoffe
als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft. Der Anhang wird vereinfacht durch
die Aufnahme einiger Informationen, die vorher in der Tabelle in Fußnoten
angegeben waren. Gemäß Artikel 2 des vorliegenden
Vorschlags werden folgende Bestimmungen der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen geändert: Artikel 2 wird durch die Aufnahme einer
Definition des Begriffs „Matrix“ geändert, das ist der Umweltbereich, für den
die Umweltqualitätsnormen gelten und in dem die Konzentrationen der prioritären
Stoffe und der prioritären gefährlichen Stoffe folglich überwacht werden
müssen, in der Regel Wasser, Sedimente oder Biota (Fische, sofern nicht anders
angegeben). Artikel 3 wird geändert, um ihn mit der
neuen Struktur von Anhang I Teil A in Einklang zu bringen
(insbesondere durch die Aufnahme von Biota-Normen in den Anhang) und um die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswahl der Überwachungsmatrix
anzupassen. Für jeden Stoff wird eine Standard-Überwachungsmatrix auf Grundlage
seiner inhärenten Eigenschaften festgelegt. Die bestehende Flexibilität der
Mitgliedstaaten, eine alternative Matrix zu wählen, wird beibehalten, wird nun
jedoch von der Erfüllung der Mindestleistungskriterien für Analysemethoden nach
Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission[11] abhängig gemacht. Darüber
hinaus werden zur Vereinfachung der Berichterstattung die in Artikel 3 der
Richtlinie über Umweltqualitätsnormen festgelegten Meldepflichten in die
Berichterstattung durch die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß
Artikel 15 der Wasserrahmenrichtlinie integriert. Schließlich wird das
Komitologie-Mandat zur Änderung von Anhang I Teil B Absatz 3 an
die neuen übertragenen Befugnisse angeglichen. Artikel 4 Absatz 4 und
Artikel 5 Absatz 6 werden infolge der Anpassung des Rechtsaktes
an die neuen Durchführungsbefugnisse gemäß dem Vertrag gestrichen. Derartige
Befugnisse sind für die Annahme technischer Leitlinien nicht geeignet, da es
sich dabei nicht um rechtsverbindliche Dokumente handelt. Artikel 8 wird aktualisiert. Ein neuer Artikel 8a wird aufgenommen,
der spezifische Bestimmungen für Stoffe behandelt, die sich wie ubiquitäre
persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe verhalten. Ein neuer Artikel 8b wird aufgenommen, um
eine Beobachtungsliste für die gezielte Erhebung von Überwachungsdaten zur
Unterstützung zukünftiger Überprüfungen der Liste prioritärer Stoffe zu
erstellen. Artikel 9 wird geändert, um ihn an die
neue Verordnung (EU) Nr. 182/2011[12]
über Durchführungsbefugnisse der Kommission anzupassen, und führt einen neuen
Artikel 10 über die Ausübung von übertragenen Befugnissen ein. Anhang I Teil A wird durch
Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt, mit dem die neu
vorgeschlagenen prioritären Stoffe aufgenommen werden, die
Umweltqualitätsnormen für einige bestehende prioritäre Stoffe[13] geändert werden und eine
Spalte für Biota-Normen eingeführt wird. Diese Spalte beinhaltet die drei
Biota-Normen, die bereits mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie über Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden, sowie Biota-Normen für
einige andere bestehende prioritäre Stoffe und einige neue prioritäre Stoffe.
Die Auflistung der Biota-Normen in Anhang I der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen ermöglicht eine vereinfachte Darstellung und sorgt für
mehr Klarheit. Anhang I Teil B Absatz 2 der
Richtlinie über Umweltqualitätsnormen wird durch einen entsprechenden Hinweis
auf die Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 9 geändert. Anhang II der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand und wird
gestrichen. Anhang III der Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen, der sich auf den derzeitigen Artikel 8 bezieht,
entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand und wird gestrichen. Artikel 3 des vorliegenden Vorschlags
legt die Pflichten hinsichtlich der Umsetzung in einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und der Mitteilung der einzelstaatlichen Bestimmungen an die
Kommission fest. Artikel 4 bezieht sich auf das
Inkrafttreten. Artikel 5 legt fest, dass die Richtlinie
an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. 2011/0429 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und
2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die chemische Verschmutzung von
Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu
akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von
Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur
Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche
Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen
ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht
möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden. (2)
In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[16] ist eine Strategie gegen die
Wasserverschmutzung festgelegt. Diese Strategie sieht die Identifizierung
prioritärer Stoffe unter den Stoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw.
durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Mit der Entscheidung
Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im
Bereich der Wasserpolitik[17]
wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als
prioritär für Maßnahmen auf Unionsebene identifiziert wurden und derzeit in
Artikel X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind. (3)
Mit der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik[18] werden im Einklang mit den
Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG Umweltqualitätsnormen
für die 33 in Entscheidung Nr. 2455/2001/EG bestimmten prioritären
Stoffe und 8 weitere Schadstoffe, die bereits auf Unionsebene reguliert
wurden, festgelegt. (4)
Die Kommission hat gemäß Artikel 16
Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 8 der Richtlinie
2008/105/EG eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe durchgeführt und ist
zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Liste prioritärer Stoffe
angebracht ist, indem neue Stoffe für vorrangige Maßnahmen auf Unionsebene
identifiziert, Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe festgelegt, die
Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe dem wissenschaftlichen
Fortschritt angepasst und Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bestehende und
neue prioritäre Stoffe festgelegt werden. (5)
Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe wurde
unterstützt durch ausführliche Konsultationen mit Sachverständigen der
Kommissionsdienste, Mitgliedstaaten, Interessengruppen und des
Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER). (6)
Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind
zahlreiche EU-Rechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen
für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der genannten
Richtlinie darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den
Geltungsbereich bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften. Daher sollte der
Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug
gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden. Die
Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt
unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[19]. (7)
Seit der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für die
33 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen prioritären
Stoffe wurde eine Reihe von Risikobewertungen gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und
Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe[20], die später ersetzt wurde
durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des
Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der
Kommission[21],
durchgeführt. Um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und die
Umweltqualitätsnormen an die neuesten wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnisse über Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt anzupassen,
müssen die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe überprüft werden. (8)
Es wurden weitere Stoffe, die ein erhebliches
Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen,
identifiziert und unter Verwendung der in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
2000/60/EG erläuterten Ansätze als prioritär eingestuft, und müssen in die
Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden. Die neuesten verfügbaren
wissenschaftlichen und technischen Informationen wurden bei der Ableitung der
Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe berücksichtigt. (9)
Die Ableitung von Umweltqualitätsnormen für
prioritäre gefährliche Stoffe ist in der Regel mit höheren Unsicherheiten
verbunden, als dies für prioritäre Stoffe der Fall ist, aber die
Umweltqualitätsnormen bilden dennoch eine Bezugsgröße für die Bewertung der
Einhaltung des Ziels des guten chemischen Zustands des Oberflächengewässers
gemäß Artikel 2 Absatz 24 und den Ziffern (ii) und (iii) des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG. Um
jedoch ein angemessenes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche
Gesundheit sicherzustellen, besteht das oberste Ziel in Bezug auf die
prioritären gefährlichen Stoffe darin, die Emissionen, Einleitungen und
Verluste im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (iv)
der Richtlinie 2000/60/EG zu beenden oder schrittweise einzustellen. (10)
Der wissenschaftliche Kenntnisstand über den
Verbleib und die Auswirkungen von Schadstoffen in Gewässern hat sich in den
letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. Wir wissen nun mehr darüber, in
welchem Bereich der aquatischen Umwelt (Wasser, Sedimente oder Biota,
nachstehend „Matrix“) ein Stoff überwiegend vorkommt und wo somit seine
Konzentration am ehesten gemessen werden kann. Einige äußerst hydrophobe Stoffe
sammeln sich in Biota an und sind selbst mit den fortschrittlichsten
Analysetechniken in Wasser kaum feststellbar. Für diese Stoffe sollten
Umweltqualitätsnormen in Biota festgelegt werden. Um jedoch einen Nutzen aus
ihrer Überwachungsstrategie zu ziehen und sie den jeweiligen lokalen
Gegebenheiten anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum
haben, um alternative Matrizes (Wasser, Sedimente oder Biota) für die
Überwachung zu verwenden, vorausgesetzt, das durch die Umweltqualitätsnormen
und das Überwachungssystem gebotene Schutzniveau entspricht dem der
Umweltqualitätsnormen und der Matrix, die in vorliegender Richtlinie festgelegt
sind. (11)
Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom
31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die
chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22] legt Mindestleistungskriterien
für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden
fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche
Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet
werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der
Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten
sollte nur dann gestattet sein, andere Überwachungsmatrizes als die in der
vorliegenden Richtlinie festgelegten zu verwenden, wenn die verwendete
Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2009/90/EG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix
erfüllt oder erheblich leistungsfähiger ist als die für die
Umweltqualitätsnormen und die Matrix, die in der vorliegenden Richtlinie
festgelegt sind, verwendete Methode. (12)
Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe
(PBT) und andere Stoffe, die sich wie PBT verhalten, können jahrzehntelang in
der aquatischen Umwelt in Mengen vorkommen, die ein erhebliches Risiko
darstellen, auch dann, wenn bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verringerung
oder Beseitigung von Emissionen getroffen wurden. Einige von ihnen können sich
auch über weite Strecken verteilen und sind daher in der Umwelt sehr weit
verbreitet. Unter den bestehenden und vorgeschlagenen prioritären gefährlichen
Stoffen finden sich mehrere solcher Stoffe, und einige von ihnen müssen
aufgrund ihrer langfristigen Ubiquität bezüglich ihrer Auswirkung auf die
Darstellung des chemischen Zustands gemäß Richtlinie 2000/60/EG und
hinsichtlich der Überwachungsanforderungen besonders berücksichtigt werden. (13)
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach
Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen von
Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, auf den chemischen Zustand gesondert
darzustellen, so dass Verbesserungen der Wasserqualität, die im Hinblick auf
andere Stoffe erreicht wurden, nicht kaschiert werden. Zusätzlich zu der
verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten zwei weitere Karten
vorgelegt werden, von denen eine nur die Stoffe, die sich als ubiquitäre PBT
verhalten, und die andere die anderen Stoffe abdeckt. (14)
Die Überwachung sollte an das räumliche und
zeitliche Ausmaß der zu erwartenden Veränderungen der Konzentrationen angepasst
werden. In Anbetracht der weiten Verbreitung und der zu erwartenden langen
Regenerationszeiten von Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, sollte
es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zahl der Überwachungsstellen
und/oder die Überwachungsfrequenz für diese Stoffe zu verringern, solange eine
statistisch solide Überwachungsgrundlage vorhanden ist. (15)
Die besondere Berücksichtigung von Stoffen, die
sich als ubiquitäre PBT verhalten, befreit die Union bzw. die Mitgliedstaaten
nicht von der Pflicht, zusätzlich zu den auch auf internationaler Ebene bereits
getroffenen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Emissionen,
Einleitungen und Verluste dieser Stoffe zu verringern oder zu beenden, um die
in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG
festgelegten Ziele zu erreichen. (16)
Qualitativ hochwertige Überwachungsdaten sowie
Daten über ökotoxikologische Auswirkungen werden für die Risikobewertungen
benötigt, mithilfe derer neue prioritäre Stoffe bestimmt werden. Die von den
Mitgliedstaaten erhobenen Überwachungsdaten sind, auch wenn sie sich in den
letzten Jahren erheblich verbessert haben, hinsichtlich ihrer Qualität und
ihrer unionsweiten Abdeckung nicht immer zu gebrauchen. Es mangelt besonders an
Überwachungsdaten für viele neu aufkommende Schadstoffe, die als Schadstoffe
definiert werden können, die derzeit in Routineüberwachungsprogrammen auf
Unionsebene nicht berücksichtigt werden, die jedoch ein erhebliches Risiko
darstellen könnten und damit einer Regulierung bedürfen, je nach ihren
potenziellen (öko)toxikologischen und gesundheitlichen Auswirkungen und ihren
Mengen in der (aquatischen) Umwelt. (17)
Ein neuer Mechanismus ist notwendig, um die
Kommission mit zielgerichteten, hochqualitativen Überwachungsdaten über die
Konzentration von Stoffen in der aquatischen Umwelt zu versorgen, wobei der
Schwerpunkt auf neu aufkommende Schadstoffe und Stoffe gelegt werden sollte,
für die die Qualität der verfügbaren Überwachungsdaten für den Zweck der
Risikobewertung nicht ausreichend ist. Durch den neuen Mechanismus sollte das
Sammeln dieser Informationen in allen Einzugsgebieten der Union erleichtert
werden. Um die Überwachungskosten auf einem vertretbaren Niveau zu halten,
sollte sich der Mechanismus auf eine begrenzte Anzahl an Stoffen, die
vorübergehend in eine Beobachtungsliste aufgenommen werden, und eine begrenzte
Zahl von Überwachungsstellen konzentrieren. Er sollte jedoch repräsentative
Daten liefern, die für das EU-Priorisierungsverfahren geeignet sind. Die Liste
sollte dynamisch sein, um neue Informationen über die potenziellen Risiken von
neu aufkommenden Schadstoffen zu berücksichtigen und zu verhindern, dass Stoffe
länger als notwendig überwacht werden. (18)
Um die Berichterstattungspflichten für die
Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen sowie die Kohärenz mit anderen
einschlägigen Elementen der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, sollten die
Mitteilungspflichten nach Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG und die
allgemeinen Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 der Richtlinie
2000/60/EG zusammengeführt werden. (19)
Mit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der
Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die
Kommission ihre erste Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe entsprechend
Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG abgeschlossen. Dabei wurden die
Stoffe aus Anhang III der genannten Richtlinie überprüft, von denen einige
für eine Priorisierung ermittelt wurden. Derzeit gibt es keine ausreichenden
Beweise, um die übrigen Stoffe als prioritär einzustufen. Da die Möglichkeit
besteht, dass über diese Stoffe neue Information verfügbar werden, sind
sie – so wie die anderen Stoffe, die untersucht, aber in der vorliegenden
Überprüfung nicht als prioritär eingestuft wurden – nicht von zukünftigen
Überprüfungen ausgeschlossen. Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG
entspricht daher nicht mehr dem neuesten Stand und sollte gestrichen werden.
Artikel 8 der genannten Richtlinie sollte entsprechend geändert werden,
auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichterstattung an das Europäische Parlament
und den Rat. (20)
Um rechtzeitig auf einschlägige technische und
wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten
Bereich reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis zur Erlassung
von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union in Bezug auf die Aktualisierung der Methoden zur Anwendung
der in der Richtlinie dargelegten Umweltqualitätsnormen übertragen werden. (21)
Um darüber hinaus die Informationsbasis für die
zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu
aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis zur
Erlassung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Erstellung einer
Beobachtungsliste übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen –
auch auf Expertenebene – durchführt. (22)
Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
in angemessener Weise übermittelt werden. (23)
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung
dieser Richtlinie, der zur Überwachung der in der Beobachtungsliste
enthaltenen Stoffe angewendeten Überwachungsmethoden sowie der Berichtsformate
zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[23], ausgeübt werden. (24)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die
Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch
Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere
Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für
Oberflächengewässer in der gesamten Union besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (25)
Die Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG sollten
daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält
die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie. Artikel 2 Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt
geändert: 1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: ‘Artikel
2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die
Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des
Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG. Zusätzlich gilt die folgende Definition: „Matrix“: ein Bereich der aquatischen Umwelt
(Wasser, Sedimente oder Biota).' 2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: ‘Artikel
3 1. Die Mitgliedstaaten wenden die in
Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten
Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden
Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf
Oberflächenwasserkörper an. Die Mitgliedstaaten wenden die
Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf
Oberflächenwasserkörper an. [Anmerkung: Dieser Absatz wird nicht geändert] 2. Für die in Anhang I Teil A
aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und
44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten
Biota-Umweltqualitätsnormen an. Für die übrigen Stoffe wenden die
Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten
Wasser-Umweltqualitätsnormen an. 3. Die Mitgliedstaaten können sich dafür
entscheiden, eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2
festgelegte Matrix anzuwenden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenden die betreffende in Anhang I Teil A
festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen, für den Fall, dass für die
betreffende Matrix keine angegeben ist, eine Norm fest, die mindestens das
gleiche Schutzniveau wie die in dem Anhang angegebene Umweltqualitätsnorm
bietet. Die Mitgliedstaaten können nur dann von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix verwendete
Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie
2009/90/EG der Kommission(*) erfüllt
oder, wenn diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt werden, die Methode
erheblich leistungsfähiger ist als die für die in Absatz 2 festgelegte
Matrix verwendete Methode. 4. In Bezug auf die Stoffe, für die eine
Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die
Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens
einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von
Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. 5. Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß
Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten
aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende
Informationen bei: (a) eine Tabelle, in der die
Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie
Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in
Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission festgelegten
Mindestleistungskriterien; (b) für die Stoffe, für die die in
Absatz 3 beschriebene Option gewählt wurde: (i) die Gründe und die Basis für diese Wahl; ii) sofern relevant, die festgelegten
alternativen Umweltqualitätsnormen, Nachweis darüber, dass sie mindestens
dasselbe Schutzniveau böten, einschließlich der für ihre Ableitung verwendeten
Daten und Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet
würden; (iii) zu Vergleichszwecken mit den in
Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten Informationen die
Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der
vorliegenden Richtlinie festgelegte(n) Matrix/Matrizes, einschließlich
Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in
Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission festgelegten Kriterien; (c) eine Begründung für die gemäß
Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle
länger als ein Jahr sind. 6. Die Mitgliedstaaten sorgen für die
langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I
Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in
Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der Stoffe
mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36,
37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß
Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit
denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG
sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten
und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen. [Anmerkung: Die
Änderung besteht nur in der Hinzufügung von Verweisen auf neue prioritäre
Stoffe (30 bis 44)] Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz
für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine
zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte
die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem
aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes
Intervall gerechtfertigt. [Anmerkung: Dieser Absatz wird nicht geändert] 7. Die Kommission prüft den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der
Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b
der Richtlinie 2000/60/EG sowie der gemäß Artikel 119 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung
der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt
erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden
Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des
Artikels 294 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der
Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden. [Anmerkung:
Dieser Absatz wird nicht geändert] 8. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Änderung von Anhang I
Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie delegierte Rechtsakte zu
erlassen. _________ (*) ABl. L 201,
vom 1.8.2009, S. 36.’ 3.
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5
Absatz 6 werden gestrichen. 4.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: ‘Artikel 8 Überprüfung
von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG Die Kommission berichtet dem Europäischen
Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von
Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4
derselben Richtlinie. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht entsprechende
Vorschläge bei, insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer
prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung
bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die
Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer,
Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.' 5.
Der folgende Artikel 8a wird eingefügt: ‘Artikel
8a Spezifische Bestimmungen für Stoffe, die sich
als ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe verhalten Für die in Anhang I Teil A der
vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 21, 28, 30, 35,
37, 43 und 44 können die Mitgliedstaaten (a) die Informationen über den chemischen Zustand
in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten
Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gesondert von den Informationen
über den Zustand der übrigen Stoffe darstellen, unbeschadet der Anforderungen
des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 dieser Richtlinie hinsichtlich der
Darstellung des chemischen Gesamtzustands, und/oder (b) eine weniger intensive Überwachung
durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der
vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG
gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es
existiert bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich
des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt, die mindestens einen
Planungszyklus für die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete von sechs Jahren abdeckt. Der erste Absatz berührt nicht die Ziele und
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16
Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG.' 6.
Der folgende Artikel 8b wird eingefügt: ‘Artikel
8b Beobachtungsliste 1. Die Kommission erstellt eine
Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger
Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt
nicht mehr als 25 Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die
Überwachungsmatrix an. Die Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach
verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische
Umwelt auf Unionsebene darstellen. Bei der Auswahl der Stoffe für die
Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen,
einschließlich Forschungsprojekte, Beschreibungen und Überwachungsprogramme der
Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sowie
Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung,
Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den
Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG* und
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates*** gesammelten Informationen. 2. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Erstellung der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Beobachtungsliste delegierte Rechtsakte
zu erlassen. 3. Die Kommission erstellt die erste
Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum[…][24]. 4. Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in
der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen
Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten
beginnend innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die
Beobachtungsliste. Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine
Überwachungsstelle pro durchschnittlich 15 000 km2
geografischer Fläche, wobei mindestens eine Stelle pro Mitgliedstaat zu
bestimmen ist. Bei der Auswahl der repräsentativen Stellen, der
Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden
Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung
des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal
pro Jahr. 5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten Überwachung
innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die
Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der
Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität
der Überwachungsstelle sowie die Überwachungsstrategie. 6. Die
Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um technische Spezifikationen
für die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe sowie
technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und
einschlägiger Informationen an die Kommission festzulegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. * ABl. L 311, vom 28.11.2001,
S. 1. ** ABl. L 311, vom 28.11.2001,
S. 67. *** ABl. L 309, vom 24.11.2009,
S. 1.’ 7.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: ‘Artikel 9 1. Die Kommission wird von dem gemäß
Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne von
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(*) 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*) ABl. L 55, vom 28.2.2011,
S. 13.’ 8.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: ‘Artikel 10 Ausübung
der Befugnisübertragung 1. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 3 Absatz 8 sowie Artikel 8b Absatz 2 wird der
Kommission ab dem [...][25]
für unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3
Absatz 8 sowie Artikel 8b Absatz 2 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen
delegierten Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. 5. Ein gemäß Artikel 3 Absatz 8 sowie
Artikel 8b Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann
in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei
Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet
wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf
dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rats um zwei Monate verlängert.’ 9.
Anhang I Teil A erhält die Fassung von
Anhang II der vorliegenden Richtlinie. 10.
Anhang I Teil B Nummer 2 erhält
folgende Fassung: ‘2. Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden
Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene
Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper
die Norm nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit
Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische
Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass
die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit
bestimmt wird. Wenn sie sich hierfür entscheiden, müssen die statistischen
Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9
Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt
wurden.’ 11.
Die Anhänge II und III werden gestrichen. Artikel 3 1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie spätestens am [26]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser
Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 31.1.2012 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I ‘ANHANG X
LISTE PRIORITÄRER STOFFE IM
BEREICH DER WASSERPOLITIK Nummer || CAS-Nummer1 || EU-Nummer2 || Bezeichnung des prioritären Stoffes3 || Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft (1) 15972-60-8 || 240-110-8 || Alachlor || (2) 120-12-7 || 204-371-1 || Anthracen || X (3) 1912-24-9 || 217-617-8 || Atrazin || (4) 71-43-2 || 200-753-7 || Benzol || (5) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Bromierte Diphenylether || X4 (6) 7440-43-9 || 231-152-8 || Cadmium und Cadmiumverbindungen || X (7) 85535-84-8 || 287-476-5 || C10-13-Chloralkane || X (8) 470-90-6 || 207-432-0 || Chlorfenvinphos || (9) 2921-88-2 || 220-864-4 || Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)‑ || (10) 107-06-2 || 203-458-1 || 1,2-Dichlorethan‑ || (11) 75-09-2 || 200-838-9 || Dichlormethan || (12) 117-81-7 || 204-211-0 || Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)‑ || X (13) 330-54-1 || 206-354-4 || Diuron || (14) 115-29-7 || 204-079-4 || Endosulfan || X (15) 206-44-0 || 205-912-4 || Fluoranthen5 || (16) 118-74-1 || 204-273-9 || Hexachlorbenzol || X (17) 87-68-3 || 201-765-5 || Hexachlorobutadien || X (18) 608-73-1 || 210-168-9 || Hexachlorocyclohexan || X (19) 34123-59-6 || 251-835-4 || Isoproturon || (20) 7439-92-1 || 231-100-4 || Blei und Bleiverbindungen || (21) 7439-97-6 || 231-106-7 || Quecksilber und Quecksilberverbindungen || X (22) 91-20-3 || 202-049-5 || Naphthalin || (23) 7440-02-0 || 231-111-4 || Nickel und Nickelverbindungen || (24) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Nonylphenole || X6 (25) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Octylphenole7 || (26) 608-93-5 || 210-172-0 || Pentachlorbenzol || X (27) 87-86-5 || 201-778-6 || Pentachlorphenol || (28) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)8 || X (29) 122-34-9 || 204-535-2 || Simazin || (30) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Tributylzinnverbindungen || X9 (31) 12002-48-1 || 234-413-4 || Trichlorbenzole || (32) 67-66-3 || 200-663-8 || Trichlormethan (Chloroform) || (33) 1582-09-8 || 216-428-8 || Trifluralin || X (34) 115-32-2 || 204-082-0 || Dicofol || X (35) 1763-23-1 || 217-179-8 || Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) || X (36) 124495-18-7 || nicht anwendbar || Quinoxyfen || X (37) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen || X10 (38) 74070-46-5 || 277-704-1 || Aclonifen || (39) 42576-02-3 || 255-894-7 || Bifenox || (40) 28159-98-0 || 248-872-3 || Cybutryn || (41) 52315-07-8 || 257-842-9 || Cypermethrin11 || (42) 62-73-7 || 200-547-7 || Dichlorvos || (43) nicht anwendbar || nicht anwendbar || Hexabromcyclododecane (HBCDD) || X12 (44) 76-44-8 / 1024-57-3 || 200-962-3 / 213-831-0 || Heptachlor und Heptachlorepoxid || X (45) 886-50-0 || 212-950-5 || Terbutryn || (46) 57-63-6 || 200-342-2 || 17-alpha-Ethinylöstradiol13 || (47) 50-28-2 || 200-023-8 || 17-beta-Östradiol13 || (48) 15307-79-6 || 239-346-4 || Diclofenac13 ||
__________________________ 1 CAS: Chemical Abstracts
Service. 2 EU-Nummer: European Inventory
of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified
Chemical Substances (ELINCS). 3 Wenn Stoffgruppen ausgewählt
wurden, werden, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, typische Vertreter
im Zusammenhang mit der Festlegung von Umweltqualitätsnormen definiert. 4 Nur Tetra-, Penta-, Hexa- und
Heptabromodiphenylether (CAS-Nummern 93703-48-1, 32534-81-9, 36483-60-0,
68928-80-3). 5 Fluoranthen ist in der Liste
als Indikator für andere gefährlichere polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe aufgeführt. 6 Nonylphenol (CAS 25154-52-3,
EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU
203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5). 7 Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU
217-302-5) einschließlich des Isomers
(4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU
205-426-2). 8 Einschließlich Benzo(a)pyren
(CAS 50-32-8, EU 200-028-5), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2, EU 205-911-9),
Benzo(g,h,i)-perylen (CAS 191-24-2, EU 205-883-8), Benzo(k)fluoranthen (CAS
207-08-9, EU 205-916-6), Indeno(1,2,3-cd)-pyren (CAS 193-39-5, EU 205-893-2),
ohne Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin, die separat aufgeführt sind. 9 Einschließlich
Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4). 10 Dazu gehören die folgenden
Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD)
2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4),
1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7),
1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9),
1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF):
2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6),
2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9),
1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9),
2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4),
1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL):
3,3’,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3’,4’,5-T4CB (PCB 81, CAS
70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB
114, CAS 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB
(PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3’,4,4’,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8),
2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS
69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3’,4,4’,5,5’-H6CB
(PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5'-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9). 11 Dazu
gehören die acht Isomere, die zu CAS 52315-07-8 beitragen, und damit auch CAS
67375-30-8 (Alpha-Cypermethrin). 12 Dazu
gehören 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan
(CAS 3194-55-6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6),
β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan
(CAS 134237-52-8). 13 Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang X erfolgt unbeschadet der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004, der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie
2001/82/EG.’ ANHANG II ‘TEIL A: UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN) JD: Jahresdurchschnitt. ZHK: zulässige Höchstkonzentration. Einheit: [µg/l] für die Spalten (4) bis (7) [µg/kg Nassgewicht] für Spalte
(8) (1) (2) || (3) || (4) || (5) || (6) || (7) || (8) Nr. || Stoffname || CAS-Nummer1 || JDUQN2 Binnenoberflächengewässer3 || JDUQN2 Sonstige Oberflächengewässer || ZHK-UQN4 Binnenoberflächengewässer3 || ZHK-UQN4 Sonstige Oberflächengewässer || UQN Biota12 (1) Alachlor || 15972608 || 0,3 || 0,3 || 0,7 || 0,7 || (2) Anthracen || 120127 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || (3) Atrazin || 1912249 || 0,6 || 0,6 || 2,0 || 2,0 || (4) Benzol || 71432 || 10 || 8 || 50 || 50 || (5) Bromierte Diphenylether5 || 32534819 || 4,9 10-8 || 2,4 10-9 || 0,14 || 0,014 || 0,0085 (6) Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) 6 || 7440439 || ≤ 0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) || 0,2 || ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) || ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) || (6a) Tetrachlorkohlenstoff7 || 56235 || 12 || 12 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (7) C1013 Chloralkane8 || 85535848 || 0,4 || 0,4 || 1,4 || 1,4 || (8) Chlorfenvinphos || 470906 || 0,1 || 0,1 || 0,3 || 0,3 || (9) Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) || 2921882 || 0,03 || 0,03 || 0,1 || 0,1 || (9a) Cyclodien Pestizide: Aldrin7 Dieldrin7 Endrin7 Isodrin7 || 309002 60571 72208 465736 || Σ = 0,01 || Σ = 0,005 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (9b) DDT insgesamt7,9 || nicht anwendbar || 0,025 || 0,025 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || Para-paraDDT7 || 50293 || 0,01 || 0,01 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (10) 1,2Dichlorethan || 107062 || 10 || 10 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (11) Dichlormethan || 75092 || 20 || 20 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (12) Bis(2ethyl-hexy)phthalat (DEHP) || 117817 || 1,3 || 1,3 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (13) Diuron || 330541 || 0,2 || 0,2 || 1,8 || 1,8 || (14) Endosulfan || 115297 || 0,005 || 0,0005 || 0,01 || 0,004 || (15) Fluoranthen || 206440 || 0,0063 || 0,0063 || 0,12 || 0,12 || 30 (16) Hexachlorbenzol || 118741 || || || 0,05 || 0,05 || 10 (17) Hexachlorbutadien || 87683 || || || 0,6 || 0,6 || 55 (18) Hexachlorcyclohexan || 608731 || 0,02 || 0,002 || 0,04 || 0,02 || (19) Isoproturon || 34123596 || 0,3 || 0,3 || 1,0 || 1,0 || (20) Blei und Bleiverbindungen || 7439921 || 1,213 || 1,3 || 14 || 14 || (21) Quecksilber und Quecksilberverbindungen || 7439976 || || || 0,07 || 0,07 || 20 (22) Naphthalin || 91203 || 2 || 2 || 130 || 130 || (23) Nickel und Nickelverbindungen || 7440020 || 413 || 8,6 || 34 || 34 || (24) Nonylphenole (4-Nonylphenol) || 84852-15-3 || 0,3 || 0,3 || 2,0 || 2,0 || (25) Octylphenole ((4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol)) || 140669 || 0,1 || 0,01 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (26) Pentachlorbenzol || 608935 || 0,007 || 0,0007 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (27) Pentachlorphenol || 87865 || 0,4 || 0,4 || 1 || 1 || (28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)11 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || nicht anwendbar || nicht anwendbar || nicht anwendbar || Benzo(a)pyren || 50-32-8 || 1,7 10-4 || 1,7 10-4 || 0,27 || 0,027 || 2 für Fische 5 für Krebstiere und Kopffüßer 10 für Weichtiere Benzo(b)fluoranthen || 205992 || 0,017 || 0,017 Benzo(k)fluoranthen || 207089 || 0,017 || 0,017 Benzo(g,h,i)-perylen || 191242 || 8,2 10-3 || 8,2 10-4 Indeno(1,2,3-cd)-pyren || 193-39-5 || || (29) Simazin || 122349 || 1 || 1 || 4 || 4 || (29a) Tetrachlorethylen7 || 127184 || 10 || 10 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (29b) Trichlorethylen7 || 79016 || 10 || 10 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (30) Tributylzinnverbindungen (Tributhyltin-Kation) || 36643-28-4 || 0,0002 || 0,0002 || 0,0015 || 0,0015 || (31) Trichlorbenzole || 12002-48-1 || 0,4 || 0,4 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (32) Trichlormethan || 67-66-3 || 2,5 || 2,5 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (33) Trifluralin || 1582-09-8 || 0,03 || 0,03 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (34) Dicofol || 115-32-2 || 1,3 10-3 || 3,2 10-5 || nicht anwendbar10 || nicht anwendbar10 || 33 (35) Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) || 1763-23-1 || 6,5 10-4 || 1,3 10-4 || 36 || 7,2 || 9,1 (36) Quinoxyfen || 124495-18-7 || 0,15 || 0,015 || 2,7 || 0,54 || (37) Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen || Siehe Fußnote 10 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG || || || || || Summe PCDD+PCDF+PCB-DL 0,008 µg.kg-1 TEQ14 (38) Aclonifen || 74070-46-5 || 0,12 || 0,012 || 0,12 || 0,012 || (39) Bifenox || 42576-02-3 || 0,012 || 0,0012 || 0,04 || 0,004 || (40) Cybutryn || 28159-98-0 || 0,0025 || 0,0025 || 0,016 || 0,016 || (41) Cypermethrin || 52315-07-8 || 8 10-5 || 8 10-6 || 6 10-4 || 6 10-5 || (42) Dichlorvos || 62-73-7 || 6 10-4 || 6 10-5 || 7 10-4 || 7 10-5 || (43) Hexabromcyclododecan (HBCDD) || Siehe Fußnote 12 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG || 0,0016 || 0,0008 || 0,5 || 0,05 || 167 (44) Heptachlor und Heptachlorepoxid || 76-44-8 / 1024-57-3 || 2 10-7 || 1 10-8 || 3 10-4 || 3 10-5 || 6,7 10-3 (45) Terbutryn || 886-50-0 || 0,065 || 0,0065 || 0,34 || 0,034 || (46) 17-alpha-Ethinylöstradiol || 57-63-6 || 3,5 10-5 || 7 10-6 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (47) 17-beta-Östradiol || 50-28-2 || 4 10-4 || 8 10-5 || nicht anwendbar || nicht anwendbar || (48) Diclofenac || 15307-79-6 || 0,1 || 0,01 || nicht anwendbar10 || nicht anwendbar10 ||
__________________________ 1 CAS: Chemical Abstracts
Service. 2 Dieser Parameter ist die UQN,
ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben,
gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere. 3 Binnenoberflächengewässer
umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich
veränderte Wasserkörper. 4 Dieser Parameter ist die UQN,
ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN
„nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen
Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes
Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der
akuten Toxizität gewonnenen Werte. 5 Für die unter bromierte
Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe sollte die UQN mit der
Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153
und 154 verglichen werden. 6 Bei Cadmium und
Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in
fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: <40 mg CaCO3/l,
Klasse 2: 40 bis <50 mg CaCO3/l, Klasse 3:
50 bis <100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis
<200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥200 mg CaCO3/l). 7 Hierbei handelt es sich nicht
um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei
denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem
13 Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind. 8 Für diese Stoffgruppe ist kein
Indikatorparameter verfügbar. Der/Die Indikatorparameter muss/müssen durch die
Analysemethode definiert werden. 9 DDT insgesamt umfasst die
Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan
(CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3);
1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6;
EU-Nr. 212-332-5); 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen
(CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6); und
1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8;
EU-Nr. 200-783-0). 10 Es liegen nicht genügend
Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen. 11 Bei der Gruppe der
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) basiert die
Biota-UQN auf der Toxizität von Benzo(a)pyren, das als Marker für die anderen
PAK gemessen werden sollte und dessen Konzentration mit der UQN verglichen
werden sollte. Die JD-UQN in Wasser ist ein entsprechender Wert. 12 Sofern nicht ausdrücklich
anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. 13 Diese UQN beziehen sich auf
bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe. 14 PCDD: polychlorierte
Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane;
PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ:
Toxizitätsäquivalente. [1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:02000L0060-20090113:DE:NOT [2] Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich
der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie
zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348, vom 24.12.2008,
S. 84). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008L0105:DE:NOT [3] Eine UQN ist definiert als „die Konzentration eines
bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser,
Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht
überschritten werden darf“ (Wasserrahmenrichtlinie Artikel 2
Absatz 35) [4] Biota bezieht sich auf alle Gruppen von lebenden
aquatischen Organismen, die analysiert und als Indikatoren für Verschmutzung
verwendet werden können, etwa Fische, Muscheln, wirbellose Tiere usw. [5] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des
Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der
Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006. S. 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R1907:DE:NOT
[6] Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste
Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242, vom
10.9.2002, S. 1). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:242:0001:0015:DE:PDF
[7] http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/objectives/implementation_en.htm
[8] Der SCHER ist einer der Wissenschaftlichen Ausschüsse,
die die Kommission durch unabhängige Beratung unterstützen. Er besteht aus
17 Wissenschaftlern. Weitere Informationen auf http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/index_en.htm
[9] Vertrag Nr. 070307/2009/547548/SER/D1 [10] In Bezug auf die bestehenden Stoffen, die überprüft wurden,
wurde ein Teil der unterstützenden Informationen für die Studie von einem
zweiten Beratungsunternehmen erstellt, WRc (mit Beiträgen von Milieu). [11] Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom
31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die
chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201, vom
1.8.2009, S. 36). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:201:0036:0038:DE:PDF
[12] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0013:0018:DE:PDF
[13] Die folgenden Stoffe sind von Änderungen betroffen:
Stoffnummern 2 (Anthracen), 5 (bromierte Diphenylether), 15 (Fluoranthen), 20
(Blei und Bleiverbindungen), 22 (Naphthalin), 23 (Nickel und
Nickelverbindungen) und 28 (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe). [14] ABl. C , S. . [15] ABl. C , S. . [16] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [17] ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1. [18] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84. [19] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. [20] ABI. L 84, vom 5.4.1993, S. 1. [21] ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. [22] ABl. L 201, vom 1.8.2009, S. 36. [23] ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13. [24] 12 Monate nach dem Erlass der vorliegenden Richtlinie. [25] Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie. [26] 12 Monate nach dem Erlass der vorliegenden Richtlinie.