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Document 52011PC0630
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 73/2009 as regards the application of direct payments to farmers in respect of the year 2013
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013
/* KOM/2011/0630 endgültig - 2011/0286 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 /* KOM/2011/0630 endgültig - 2011/0286 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Mit dem Vorschlag der Kommission für den
Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der
Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe
von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020
vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios
für die Fortentwicklung dieser Politik vor. Die derzeitigen Reformvorschläge basieren auf
der Mitteilung über die GAP bis 2020[2],
in der breite Politikoptionen vorgestellt wurden, um auf die künftigen
Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu
reagieren und die Ziele der GAP zu erreichen. Dies sind 1) rentable
Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und Klimamaßnahmen und 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in
der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der
interinstitutionellen Aussprache[3]
als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung
breite Unterstützung gefunden. Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der
sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die
Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im
Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin
in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente
nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und
Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der
EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen
bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt,
wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme
ausarbeiten und kofinanzieren[4]. Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat
die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die
Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und
die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik
zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe
Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der
Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere
Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den
Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten
Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll. In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist
auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder
Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf
europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der
heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der
Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische
Antwort. Der Druck auf die landwirtschaftlichen
Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken,
einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere
infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die
Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt
werden, mit denen Risiken besser bewältigt werden können und auf
Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist
unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite
Ernährungssicherheit. Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und
energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie
einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die
zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen,
um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten,
die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders
geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung
solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders
wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie
möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion
beizutragen. Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht
um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen
Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die
Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von
strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft
gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten
Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der
gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel
in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden,
während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um
örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen. Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht
vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für
jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel
darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die
Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der
dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet
werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise
Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die
Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die
Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen
Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden,
der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und
verbesserte Ex-ante-Konditionalitäten gelten Schließlich noch sollte die
Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente
außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf
Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs
des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente
des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen
dargelegt: –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung); –
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit
Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für
Weinbauern. Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen
Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011
vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem
Gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt
noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die
Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen. Des Weiteren werden neue Vorschriften über die
Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung
der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den
besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer
persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Aufgrund der Bewertung des derzeitigen
politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und
Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei
alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen,
im April 2010 eingeleiteten Prozesses, gelenkt von einer
dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative
und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von
Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die
landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines
Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf
die Wirtschaft des Agrarsektors. Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten
Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario, bei dem
am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten
Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird; 2) ein
Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer
größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer
verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung
des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken
sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit
zwischen Erzeugern mit sich bringt, und 3) ein Neuausrichtungsszenario,
bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die
Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass
die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken
gedeckt werden können. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und
des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie
„Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios
einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen
eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen
ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick
auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei
der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch
Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation
(auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für
landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die
EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen
Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer
fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der
Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur. Die drei politischen Szenarios wurden unter
Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen
der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden
aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am
12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten
angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]: –
Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter
Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur
erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit,
nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher
Entwicklung zu begegnen. –
Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine
Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte. –
Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine
gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der
Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen). –
Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide
Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der
Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen
können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits
geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die
Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. –
Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU,
einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die
Entwicklungschancen einbezogen werden. –
Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für
andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen
Befragten betont. –
Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger
Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden
als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten. In der Folgenabschätzung wurden somit die drei
alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen: Das Neuausrichtungsszenario würde eine
strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung
nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern
würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich
bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren
ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich
wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da
sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und
einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser
Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die
Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge. Am anderen Ende der Skala würde das
Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben,
wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der
Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben
würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden
künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die
langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise
begegnen könnte. Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege
mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen.
Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die
Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können.
Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich,
sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam
genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds
nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken
der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das
richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen
Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht
werden. Auf dieser Grundlage kommt die
Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das
ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU
auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch
die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch
unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP
anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen
Zielen verknüpft sind. Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung
während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt
werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und
Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem
sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die
Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen
obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch
fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines
Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen
und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der
Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit
Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen
Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit
gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen. Auf dieser Grundlage wird auch an der
derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten,
wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird,
dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr
als die horizontale Verordnung bezeichnet wird. Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der
Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um
einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten,
der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und
diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei
wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die
Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der
Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die
Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von
strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen
Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu
gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten
mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene
Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue
europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das
Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die
Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich
eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von
Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im
Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie
kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun. Mit Blick auf die Anwendung der Verordnung
über die Direktzahlungen ab dem 1. Januar 2014 werden in der
vorliegenden Verordnung Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für das
Kalenderjahr 2013 festgesetzt, indem ein der Modulation ähnlicher Anpassungsmechanismus
eingerichtet wird, um unter Berücksichtigung des laufenden Phasing-in der neuen
Mitgliedstaaten eine Kontinuität der Zahlungen sicherzustellen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer
Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es
sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird
vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem
während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen)
317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR
Säule II zugewiesen werden. Die Mittelausstattung der Säulen I
und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von
17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und
Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und
2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen
Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für
Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich
die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR
belaufen. Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung
auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren
Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser
Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen
werden auf dieser Grundlage berechnet. Die Aufteilung der Förderung für die
Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im
Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen
Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen auch
weiterhin in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für
bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit
und Leader gelten werden. Es wird eine gewisse Flexibilität für
Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der
Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich
von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von
Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die
Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt. Nähere Angaben zu den finanziellen
Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen
beigefügten Finanzbogen aufgeführt. 2011/0286 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Stützungsregelungen, die in der Verordnung (EU)
Nr. ..... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik[10] [neue
GAP-Verordnung] vorgesehen sind, sollen ab dem 1. Januar 2014 gelten.
Dies bedeutet, dass die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[11]
weiterhin die Grundlage für die Gewährung der Einkommensstützung für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Kalenderjahr 2013 bilden sollte. (2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde eine
bis zum Kalenderjahr 2012 geltende obligatorische Regelung zur
progressiven Kürzung der Direktzahlungen („Modulation“), mit Ausnahme von
Direktzahlungen bis zu 5000 EUR, eingeführt. Zugleich wurden bis zum
Kalenderjahr 2012 die Nettogesamtbeträge der Direktzahlungen
(„Nettoobergrenzen“) festgesetzt, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der
Modulation gewährt werden dürfen. Damit die Direktzahlungen im
Kalenderjahr 2013 in vergleichbarer Höhe wie im Jahr 2012, aber unter
Berücksichtigung der schrittweisen Einführung in den neuen Mitgliedstaaten
gewährt werden können, empfiehlt es sich, für 2013 einen
Anpassungsmechanismus einzurichten, der die gleiche Wirkung wie die Modulation
und die Nettoobergrenzen hat. Wegen der Besonderheiten der im Rahmen der GAP
gewährten Stützung für die Regionen in äußerster Randlage sollte der genannte
Anpassungsmechanismus nicht auf Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in diesen
Randregionen anwendbar sein. (3)
Für die reibungslose Gewährung der Direktzahlungen
im Kalenderjahr 2013 ist es angezeigt, die für das Kalenderjahr 2012
festgesetzten Nettoobergrenzen auf das Jahr 2013 zu verlängern und
erforderlichenfalls anzupassen, insbesondere im Zusammenhang mit den Erhöhungen
aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in den neuen
Mitgliedstaaten sowie mit dem Auslaufen der fakultativen Modulation nach der
Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit
Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe[12]. (4)
Entsprechend dem in der Beitrittsakte von 2005
vorgesehenen Steigerungsstufenschema bleibt im Jahr 2013 die Höhe der
Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien unter der Höhe der Direktzahlungen,
die sich in den anderen Mitgliedstaaten nach Anwendung des übergangsweisen
Anpassungsmechanismus auf die Zahlungen an die Betriebsinhaber ergibt. Daher
sollte der Anpassungsmechanismus nicht für Betriebsinhaber in Bulgarien und
Rumänien gelten. (5)
Die in den
Artikeln 134, 135 und 136 der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 vorgesehenen Mittelübertragungen an den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums fallen in den
mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013. Das Kalenderjahr 2013 entspricht
jedoch dem Haushaltsjahr 2014 im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, in
dem die bei der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung
stehenden Beträge dauerhaft festgelegt werden. Deshalb sollten diese Mittelübertragungen
abgeschafft werden. (6)
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist daher
entsprechend zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 8 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Unbeschadet von Artikel 11 der
vorliegenden Verordnung dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen,
die in einem Mitgliedstaat für jedes Kalenderjahr vor 2013 nach Anwendung der
Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 bzw. für das Kalenderjahr 2013 nach
Anwendung von Artikel 10a der vorliegenden Verordnung sowie mit Ausnahme
der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006
gewährten Direktzahlungen gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der
vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Um die in
dem genannten Anhang IV vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten, nehmen die
Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Beträge der
Direktzahlungen vor, auf die die Kürzungen für jedes Kalenderjahr vor 2013
gemäß den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 bzw. für das
Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 10a der vorliegenden Verordnung
angewendet werden.“ (b) In Absatz 2 wird Buchstabe d
gestrichen. (2)
Der folgende Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Anpassungen
der Direktzahlungen für 2013 1. Alle einem Betriebsinhaber im
Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die 5000 EUR überschreiten,
werden um 10 % gekürzt. 2. Die Kürzung gemäß Absatz 1 wird für
Beträge von über 300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern Bulgariens und
Rumäniens sowie der französischen überseeischen Departements, der Azoren und
Madeiras, der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden. 4. Abweichend von Absatz 1 wird die in
jenem Absatz genannte Kürzung in den anderen neuen Mitgliedstaaten als
Bulgarien und Rumänien auf 0 % festgesetzt.“ (3)
Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Im Haushaltsjahr 2014 wird die Anpassung
nach Unterabsatz 1 jedoch festgesetzt, indem die Prognosen für die
Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 des Anhangs I der
in Unterabsatz 1 genannten Interinstitutionellen Vereinbarung vor der in
Artikel 10a vorgesehenen Anpassung der Direktzahlungen, aber ohne
Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR zugrunde gelegt
werden.“ (4)
Dem Artikel 11a wird folgender Absatz 3
angefügt: „3. Um eine optimale Durchführung der
Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und der Haushaltsdisziplin zu
gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten
Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage der Kürzungen erlassen, die die
Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Zahlungen für 2013 und der
Haushaltsdisziplin gemäß den Artikeln 10a und 11 für die Betriebsinhaber
anwenden.“ (5)
Die Artikel 134, 135 und 136 werden
gestrichen. (6)
In Anhang IV wird folgende Spalte hinzugefügt: „2013 569 903 964,3 5 372,2 101,2 1 255,5 2 344,5 5 055,2 7 853,1 4 128,3 53,5 146,4 379,8 34,7 1 313,1 5,5 830,6 715,7 3 043,4 566,6 144,3 385,6 539,2 717,5 3 650“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am [siebten] Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
- Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das
Jahr 2013; - Vorschlag
für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung
und der Unterstützung für Weinbauern.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[13]
Politikbereich
Titel 05 von Rubrik 2
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[14].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Zur
Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020
lauten die Ziele der GAP wie folgt: -
rentable Nahrungsmittelerzeugung; -
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
Klimaschutzmaßnahmen; - ausgewogene
räumliche Entwicklung.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziele für den Politikbereich 05: Einzelziel Nr. 1: Bereitstellung
ökologischer öffentlicher Güter Einzelziel Nr. 2: Ausgleich
für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen Einzelziel Nr. 3: Weitere
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Einzelziel Nr. 4: Bewirtschaftung
der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes
Finanzmanagement Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen: Einzelziel Nr. 5: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen: Einzelziel Nr. 6: Beitrag
zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums: Einzelziel Nr. 7 Förderung
eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation Einzelziel Nr. 8: Förderung
der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in
ländlichen Gebieten Einzelziel Nr. 9 Verbesserung
der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung Einzelziel Nr. 10 Förderung
der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die
Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte Richtung
lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen werden, letztlich
auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren abhängen, die nach den
jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar geworden sind. Derzeit laufen
noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den Zeitraum nach 2013
vorliegen sollen. Bei
den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in
begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der
Direktzahlungsregelungen zu entscheiden. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse
und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben
festzulegen.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring
und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die
Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen
Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen. Die
Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: (a) rentable
Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen,
der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität; (b) nachhaltige
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit
Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie
Boden und Wasser; (c) ausgewogene
räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und
Armutsbekämpfung im ländlichen Raum. Im
Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen. Darüber
hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes
gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System
zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen,
die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen
Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu
einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und
c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu
unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine
Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Um
die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen
Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags
nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die
Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Bei
der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit
einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern
um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und
das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine
wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der
begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten
EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in
Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Wie
in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[15]
dargelegt, ist die GAP eine wirklich europäische Politik. Anstatt
27 unterschiedliche Agrarpolitiken mit 27 getrennten Haushalten zu
betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen, um eine einzige
europäische Politik mit einem einzigen europäischen Haushalt durchzuführen.
Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein erheblicher Anteil der
EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch sowohl effizienter als
auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches Vorgehen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Auf
der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer
ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der
Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende
Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung
dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen
für Rechtsvorschriften beigefügt sind.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF,
Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag
leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient
einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich
flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für
alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich
ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden. Der
auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten
der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit
dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz
der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet. Der
Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit
anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen. Für
die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte
erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten
Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik
harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung zwischen
dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die bereits
vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie
die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen) –
X Geltungsdauer vom
1.1.2014 bis zum 31.12.2020 –
X Finanzielle
Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.
Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023. X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
einheitliche GMO und die horizontale Verordnung) –
Umsetzung ab 2014.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[16]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[17] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Keine
wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der
Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen
der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung
zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen
weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission
fallen.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Im
Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier
Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei
der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird. Ergänzt
wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit
verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in
den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das
Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den
anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen
verbunden sein wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen
einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen
eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die
Beihilfefähigkeit besitzt. Die
Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann
bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste
Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen
Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu
unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses
sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf
der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind,
Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter
Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden
Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf
die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das
ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge
erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei
vorgenannten Aspekten abgeben. Die
Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen,
die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen
gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei
den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die
betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung
ausschließen. Zu
den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der
Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen
anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen
Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen
zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken.
Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei
diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so
müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste
System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der
Gesamtausgaben des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten
mit ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten
wird die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der
Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen. Das
Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung,
Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen
verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige
Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu
verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen
wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus
für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wiedereinziehung
nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder
innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist,
die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat
getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die
Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie
möglich wiedereinzuziehen.
3.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind
in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt. Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten
ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind,
hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden,
die keine finanziellen Auswirkungen haben. Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020
kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen
Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den
Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung
der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten. Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem
Verordnungsvorschlag mit Übergangsmaßnahmen vorgesehenen verlängerten
Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013) höher als die
in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die Direktbeihilfen.
Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der bestehenden
Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente unverändert
bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen Notwendigkeit einer
Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin. Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die
den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der
Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen.
Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu
nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle
Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
quantifizieren lassen. Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den möglichen
Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die
Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine
öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP,
einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der
GAP-Reformvorschläge in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || Innerhalb des MFR || || || || || || || || || || Rubrik 2 || || || || || || || || || || Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193 Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704 Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897 Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157 Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 Rubrik 1 || || || || || || || || || || Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072 Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889 Rubrik 3 || || || || || || || || || || Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450 || || || || || || || || || || Außerhalb des MFR || || || || || || || || || || Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || || davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156 INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393 Anmerkungen: (1) Unter Berücksichtigung der bereits
vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis
Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im
Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht
verausgabte Beträge. (2) Die Beträge beziehen sich auf die
vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu
beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem
Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06)
nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für
Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der
nachfolgenden Seite. (3) Die Zahlen für 2013 umfassen
Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene
Maßnahmen im Fischereisektor. (4) Die Beträge in der obigen Tabelle stehen
im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für
Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011).
Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene
Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines
Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor
ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden
soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der
nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt,
unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (5) Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein
Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein
Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im
Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen
müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle
ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ.
Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom
29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie
Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2 in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105 05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027 || || || || || || || || || || 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185 05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263 || || || || || || || || || || 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867 Anmerkungen: (1) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 3: Berechnung der nach
Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der
GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || || INSGESAMT 2014-2020 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913 05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28 05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298 Anmerkungen: (1) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer
Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass
kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von
Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 4: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen
GAP-Maßnahmen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154. 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0 Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0 Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0 Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeugerorganisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9 Fakultative private Lagerhaltung von Magermilchpulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0] Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9 Anmerkungen: (1) Schätzung
des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der
Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der
Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für
alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften. (2) Der
Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag
KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1
finanziert. (3) Die
Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in
Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung
der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des
Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird
ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen). (4) Geschätzte
Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme. (5) Zusätzlich
zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03
werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01,
05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL
finanziert. Tabelle 5: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3 - bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || || Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1 Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2 || || || || || || || || || || || || - Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 || || || || || || || || || || || || INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. Tabelle 6: Bestandteile der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4 Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9 Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4 Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[18] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3 In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1 Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6 POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4 Tabelle 7: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für
die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014 in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst || 2014 (2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 INSGESAMT 05 03 || || || || || GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen
geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der
Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten
für 2013. Tabelle 8: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des
ländlichen Raums in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || || Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0 Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7 Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4 Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4 Preis für lokale innovative Kooporationsprojekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0 INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7 GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5 GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2 Anmerkungen: (1) Die
Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende
des Haushaltsjahres 2013. (2) Die
Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in
der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg.). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der
MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die
Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale
Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für
die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um
4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für
die Säule 2 bedeutet. In der obigen Tabelle 8 wurde die Übertragung
der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR
widerspiegeln wird. (3) Der
Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der
ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt
(Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen). Die technische
Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der
Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt. (4) Abgedeckt
durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben
werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem
derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt
werden kann. || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: AGRI || Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[19] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || || - Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeuger organisationen (EO)[20] || Wertanteil der durch EO vermarkteten Erzeugung am Wert der Gesamt-erzeugung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstrukturierung20 || Anzahl Hektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Investitionen20 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeugnissen20 || Hektoliter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol20 || Hektoliter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzentriertem Traubenmost20 || Hektoliter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung20 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3 - Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5 EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || || - Direkte Einkommensstützung[21] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0 GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4
sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden
(siehe Abschnitt 1.4.2 oben).
3.2.3.
Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[22] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben
werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem
derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt
werden kann. Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die
Situation für 2011. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[23] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT[24] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag für
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzieren-de Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS Kofinanzierung INSGESAMT[25] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
x Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
X auf die Eigenmittel –
X auf die sonstigen
Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[26] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Siehe
die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1. [1] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Haushalt
für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endgültig vom 29.6.2011. [2] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die GAP
bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die
künftigen Herausforderungen, KOM(2010) 672 endgültig, 18.11.2010. [3] Siehe
insbesondere Entschließung des Europäischen Parlaments vom
23. Juni 2011, 2011/2015/INI) und Schlussfolgerungen des Vorsitzes
vom 18.3.2011. [4] Der
derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(Direktzahlungen), die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(Marktinstrumente), die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
(Entwicklung des ländlichen Raums) und die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
des Rates (Finanzierung). [5] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfond, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfond und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom
6.10.2011. [6] Siehe
Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick über die 517 eingegangenen
Äußerungen. [7] ABl. C
vom ..., S. . [8] ABl. C
vom ..., S. . [9] ABl. C
vom ..., S. . [10] ABl. C vom
..., S. . [11] ABl. L 30
vom 31.1.2009, S. 16. [12] ABl. L 95
vom 5.4.2007, S. 1. [13] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [14] Im Sinne
von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der
Haushaltsordnung. [15] KOM(2011) 500
endg. vom 29. Juni 2011. [16] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [17] Einrichtungen
im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [18] Die
Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen
geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der
Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten
für 2013. [19] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [20] Auf der
Grundlage der Mittelausführung in der Vergangenheit und der Schätzungen im
Haushaltsentwurf 2012. Für die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und
Gemüse entsprechen die Beträge der Reform dieses Sektors, und ferner werden,
wie bereits in den Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt,
die Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein. [21] Auf der
Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen für 2009. [22] Auf der
Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR für
Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten. [23] AC=
Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger [24] Nicht
inbegriffen ist die Teilobergrenze für die Haushaltslinie 05.010404. [25] Dies wird
in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwicklungsprogrammen für
ländlichen Raum festgelegt werden. [26] Bei den
traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h.
abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.