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Document 52011PC0425
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the Common Fisheries Policy
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gemeinsame Fischereipolitik
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gemeinsame Fischereipolitik
/* KOM/2011/0425 endgültig - 2011/0195 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/2011/0425 endgültig - 2011/0195 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Allgemeiner Kontext 2009 analysierte die Kommission auf der
Grundlage des Grünbuchs zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] (GFP) die Ergebnisse eben
dieser Politik. Sie kam zu dem Schluss, dass das Ziel einer umfassend
nachhaltigen Fischerei (ökologisch, wirtschaftlich und sozial) trotz der
Fortschritte im Zuge der Reform 2002 bisher nicht erreicht wurde und belegte in
ihrem Grünbuch, welche strukturellen Mängel das Versagen der GFP begründeten.
Das Europäische Parlament und der Ministerrat schlossen sich dieser
Feststellung der Kommission an. Zahlreiche Beiträge, die im Rahmen der
öffentlichen Konsultation zwischen April 2009 und November 2010 eingingen,
sowie spezifische Untersuchungen und Bewertungen bestätigten ebenfalls die
allgemeine Einschätzung des Grünbuchs und halfen, die Schwächen aufzuzeigen,
die es mit der Reform zu überwinden gilt. · Rechtfertigung und Ziele des Vorschlags Die Gemeinsame Fischereipolitik muss
grundlegend überarbeitet und die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des
Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik aufgehoben und
zum 1. Januar 2013 durch eine neue GFP-Verordnung ersetzt werden, die das
Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage dieses Vorschlags erlassen.
Hauptprobleme der GFP sind: –
fehlende Ausrichtung der Zielsetzungen auf
ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit; –
unannehmbar hohe Rückwurfquoten; –
übermäßige Nutzung der meisten EU-Bestände aufgrund
von Flottenüberkapazitäten, Überfischung, zu hoch festgesetzten zulässigen
Gesamtfangmengen (TAC) und mangelnder Einhaltung der Vorschriften; –
geringe Rentabilität und geringe wirtschaftliche
Widerstandskraft einer beträchtlichen Anzahl von Fangflotten; –
unzureichende Berücksichtigung von Umweltbelangen
in der Politik; –
Mangel an zuverlässigen Daten zur Einschätzung der
Bestands- und Flottengrößen; –
erhebliche öffentliche Fischereizuschüsse, die
nicht dazu beitragen, die Ziele der GFP zu erreichen; –
geringe Attraktivität des Fischereiberufs und
Rückgang der von der Fischerei abhängigen Küstengemeinden; –
Top-down Mikromanagement auf EU-Ebene, das nicht
flexibel ist und Anpassungen an lokale und regionale Gegebenheiten erschwert; –
unzureichende Entwicklung der Aquakultur in der EU; –
kostenaufwendiges Management und äußerst komplexe
Rechtsvorschriften, gegen die dadurch leichter verstoßen wird; –
eine Handelspolitik, die sich den Herausforderungen
der Globalisierung und zunehmenden Verpflichtung der Märkte stellen muss. Dieser Vorschlag für eine neue Grundverordnung
ist gerechtfertigt, weil –
die Ziele der GFP präzisiert werden müssen; –
die politischen Initiativen, die in den
Anwendungsbereich der GFP fallen, stärker aufeinander abgestimmt werden müssen; –
die biologischen Meeresschätze besser geschützt und
erhalten werden müssen, insbesondere über mehrjährige Pläne für das
Fischereimanagement, und die Rückwurfpraxis beendet werden muss; –
im Rahmen der GFP ökosystembasierte und umweltpolitische
Maßnahmen getroffen werden müssen; –
Maßnahmen zur Bestandserhaltung für einzelne
Meeresräume regionalisiert werden müssen; –
die Sammlung von Daten und die Vorlage
wissenschaftlicher Gutachten als Grundlage für die Bestandserhaltungspolitik optimiert
werden müssen; –
die GFP-Grundsätze uneingeschränkt für die externe
Dimension dieser Politik gelten müssen; –
die Entwicklung der Aquakultur gefördert werden
muss; –
die Marktpolitik der GFP überarbeitet werden muss; –
eine Rechtsgrundlage für ein neues Finanzinstrument
2014 zur Förderung der Ziele der GFP und der EU-Agenda 2020 geschaffen werden
muss; –
die Einbindung aller Interessengruppen verstärkt
und erleichtert werden muss; –
die unlängst verabschiedete neue Kontrollregelung
in der GFP verankert werden muss. Generell soll sichergestellt werden, dass
Fischfang und Aquakultur unter langfristig ökologischen Bedingungen betrieben
werden und zur Sicherung des Angebots an Nahrungsmitteln beitragen. Die Nutzung
der biologischen Meeresschätze muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände
bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags
aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im
Fischereimanagement. Zusammen mit diesem Vorschlag wird die
Kommission eine generelle Mitteilung über die Zukunft der Gemeinsamen
Fischereipolitik, einen Vorschlag für eine Verordnung über die Gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, eine
Mitteilung zur externen Dimension der GFP und einen Bericht über die Anwendung
einzelner Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen
der Gemeinsamen Fischereipolitik annehmen. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des
Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gibt
den allgemeinen Rahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
vor. Diese Verordnung soll durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt werden. Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom
30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische
Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[2]. Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom
17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[3]. Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom
21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen
in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98[4]. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates
vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[5]. Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom
21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung
der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94[6]. Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25.
Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die
Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung
wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[7]. Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom
29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung
und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG)
Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr.
1447/1999[8]. Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr.
811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr.
388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr.
1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006[9]. Beschluss des Rates 2004/585/EG
vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte
für die Gemeinsame Fischereipolitik[10].
· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit
der Politik der EU in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Sozial-,
Regional-, Entwicklungs-, Agrar-, Markt- und Handels-, Finanz-, Forschungs- und
Innovations-, Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik und deren Zielen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Anhörung interessierter Kreise
Methodik, Hauptzielgruppen und
allgemeines Profil der Befragten Die Internetbeiträge und zahlreichen
Gesprächsrunden mit Interessengruppen im Rahmen der umfassenden Konsultation
zur Reform, die 2009 und 2010 durchgeführt wurde, ergaben eine allgemeine
Unterstützung des Reformvorschlags. Das Europäische Parlament, der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen gaben
Stellungnahmen zum Grünbuch ab. Im Ministerrat wurde die Reform mehrfach
erörtert. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wurden in einem Bericht zusammengestellt:
Zusammenfassung der Konsultation zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[11]. Zusammenfassung der Antworten und deren
Berücksichtigung Vereinfachung, Anpassung der Beschlussfassung
an den Vertrag von Lissabon, Stärkung des langfristigen Ansatzes in
Bestandserhaltung und Ressourcenmanagement einschließlich Überwindung des
Problems der Rückwürfe, Regionalisierung, noch stärkere Einbindung der
Interessengruppen und mehr Verantwortung der Fischwirtschaft selbst waren
zentrale Aspekte der Beiträge. Die relative Stabilität wird generell und
besonders von den Mitgliedstaaten als zentrale Säule der GFP gesehen. Die
kleine Küstenfischerei wurde als wichtig angesehen, aber der Gedanke einer
differenzierten Regelung über die bestehenden Rechtsvorschriften hinaus fand
wenig Unterstützung. Viele glauben, dass mehr Marktorientierung im
Flottenmanagement und in der GFP-Marktpolitik ganz allgemein zu mehr
Nachhaltigkeit führen könnte. Generell wurde eingeräumt, dass die Grundsätze
und Ziele der GFP in der Außenpolitik und auf internationaler Ebene ebenfalls
uneingeschränkt Anwendung finden sollten. Deutlich begrüßt wurde der Gedanke,
öffentliche Zuschüsse enger an die fischereipolitischen Ziele zu knüpfen. In
vielen Beiträgen wurde die Aquakultur als wichtiger Wirtschaftszweig
angesprochen. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags hat die
Kommission die verschiedenen Konsultationsbeiträge gebührend berücksichtigt,
namentlich die Schaffung der Voraussetzungen für ökologische Nachhaltigkeit,
Stärkung einer langfristigen Perspektive, Regionalisierung und weitere
Einbindung aller Interessierten sowie Einführung marktorientierter Instrumente
bei gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Merkmale der kleinen
Küstenfischerei. Auch auf die wichtige Rolle der Aquakultur wird im Vorschlag
eingegangen. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Neben einer Reihe von Studien und
Forschungsprojekten wurden für die Ausarbeitung der Vorschläge auch externes
Expertenwissen und bereits verfügbare Erkenntnisse herangezogen, unter anderem
die (jährlichen) Gutachten des ICES und des STECF. Verfügbare Expertenbeiträge
und Studien veröffentlicht die GD MARE auf ihrer Website. · Folgenabschätzung Zur Folgenabschätzung wurden für das
GFP-Reformpaket verschiedene Optionen geprüft. In sämtlichen Optionen ist die
ökologische Nachhaltigkeit Voraussetzung für eine insgesamt nachhaltige
Politik. Zur methodischen Untermauerung wurden Leistungsindikatoren zur Messung
der jeweiligen Auswirkungen herangezogen. Die Folgen sämtlicher Optionen wurden
untersucht und mit der so genannten Status quo-Option verglichen. Auf
diese Weise wurden die beiden bevorzugten Optionen herausgefiltert, die im
Folgenabschätzungsbericht genannt sind. Beide Optionen stellen die ökologische
Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt, lassen dem Fangsektor aber genügend Zeit,
sich flexibel auf die ehrgeizigen Umweltziele einzustellen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagenen Vorschriften zur Erhaltung
der biologischen Meeresschätze fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der
EU, so dass das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet. Die vorgeschlagenen Vorschriften zur
Aquakultur und der notwendigen Verabschiedung strategischer Leitlinien über
gemeinsame Prioritäten und Zielvorgaben für die Entwicklung der Aquakultur
fallen in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der
Mitgliedstaaten. Unverbindliche strategische Leitlinien der EU bilden die Basis
für mehrjährige nationale Strategiepläne, wobei berücksichtigt wird, dass auf
einzelstaatlicher Ebene getroffene strategische Entscheidungen sich auch auf
die Entwicklung der Aquakultur in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken
können.
Die vorgeschlagenen Vorschriften zur gemeinsamen Marktorganisation fallen in
die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten.
Erreicht werden soll über die gemeinsame Marktorganisation eine stärkere
Wettbewerbsfähigkeit von EU-Fischerei und Aquakultur, mehr Markttransparenz und
Sicherung gleicher Ausgangsbedingungen für alle in der EU vermarkteten
Erzeugnisse. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die Marktordnung
einschließlich Stabilisierung der Märkte, Vermarktungsnormen und
Verbraucherinformation EU-weit dieselben Maßnahmen gelten. Dem
Subsidiaritätsprinzip wird mit dem Vorschlag folglich entsprochen. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik und ist daher über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen. Damit das Hauptziel einer Fischerei und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erreicht und zum Nahrungsmittelangebot beigetragen werden kann, müssen Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze erlassen werden. Die Verordnung geht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß nicht hinaus. Die vorgeschlagene Regionalisierung ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Bestandserhaltungs- und technischen Maßnahmen zu erlassen, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen und Vorgaben der auf EU-Ebene verabschiedeten Rechtsvorschriften erforderlich sind, auf der Grundlage des im Rahmen der GFP-Bestandserhaltungspolitik verfügbaren Instrumentariums. Auf diese Weise kann die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften regional flexibel gehandhabt werden. Außerdem können die Mitgliedstaaten die vom Rat zugeteilten Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf Regionen oder Betreiber aufteilen und verfügen damit bei der Wahl geeigneter sozialer/wirtschaftlicher Modelle zur Nutzung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten über einen großen Spielraum. 4. FAKULTATIVE ANGABEN · Detaillierte Erläuterung des Vorschlags Der Vorschlag der Kommission enthält
wesentliche Änderungen der GFP. Nachstehend wird der Vorschlag im Einzelnen
erläutert. Allgemeine Bestimmungen Vorrangiges Ziel der GFP ist es
sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen
ökologischen Bedingungen betrieben werden und damit eine wirtschaftlich und
sozial nachhaltige Fischwirtschaft fördern, die ihren Beitrag zur
Nahrungsmittelversorgung leistet. Die Folgenabschätzung zeigt, dass ehrgeizige
Bewirtschaftungsziele, mit denen der internationalen Verpflichtung einer
Fischerei im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags ab 2015 entsprochen wird,
die Bestandslage ebenso wie die wirtschaftliche und die soziale Situation
deutlich verbessern können. Dieses positive Ergebnis der Folgenabschätzung
unterstreicht, dass ökologische Nachhaltigkeit eine unerlässliche Voraussetzung
für langfristige wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit ist. Die Einschränkung unerwünschter Fänge, die
Beendigung der Rückwurfpraxis und die Reduzierung negativer Auswirkungen auf
die Meeresökosysteme in Verbindung mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz
fördern zudem den in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie geforderten guten ökologischen
Zustand der Meere. Zugang zu Gewässern Der Vorschlag bekräftigt den Grundsatz des
gleichberechtigten Zugangs zu den Gewässern und sieht auch für Drittlandschiffe
mit Zugang zu EU-Gewässern Gleichbehandlung vor. Die Kommission schlägt vor, die jetzigen
Beschränkungen des Fischfangs innerhalb der 12-Seemeilen-Zone bis 2022
beizubehalten. Diese Beschränkungen haben den fischereilichen Druck in den
biologisch besonders anfälligen Gebieten gemindert und zu wirtschaftlicher
Stabilität der kleinen Küstenfischerei beigetragen. Die Kommission schlägt außerdem vor, die
besonderen Einschränkungen für die 100-Seemeilen-Zone um die Azoren, Madeira
und die Kanarischen Inseln, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003
des Rates[12]
festgelegt sind, in die neue Verordnung zu übernehmen. Diese spezifischen
Maßnahmen sind durch den besonders empfindlichen Zustand der Gewässer um diese
Inseln herum gerechtfertigt und durch Artikel 349 AEUV, da sie der
strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage und der Notwendigkeit, die
lokale Wirtschaft dieser Inseln zu schützen, Rechnung tragen. Erhaltung der biologischen Meeresschätze Die Erhaltung der biologischen Meeresschätze
ist der Grundpfeiler für die Verwirklichung der Ziele der GFP. Eine wichtige Rolle spielen hierbei
mehrjährige Bewirtschaftungspläne zur Sicherung von Bestandsgrößen, die den
höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten. Diese Pläne sollten möglichst für
ganze Fischereien erstellt werden, so dass mit weniger Plänen mehr Bestände
abgedeckt sind. Bestände ohne Pläne werden über die Festsetzung von
Fangmöglichkeiten durch den Rat und andere Maßnahmen bewirtschaftet. Zweites Kernstück des Vorschlags zur
Bestandsbewirtschaftung ist die Beendigung der Rückwurfpraxis und die
Reduzierung unerwünschter Fänge. Mit dem Vorschlag wird die Verpflichtung
eingeführt, alle Fänge regulierter Arten anzulanden, mit genauen zeitlichen
Übergangsvorschriften und einzelnen flankierenden Maßnahmen. Der Rat sollte bei
der Festsetzung der Fangmöglichkeiten eine gewisse Menge für Beifänge vorsehen.
Der Vorschlag enthält auch die wesentlichen
Grundsätze für technische Erhaltungsmaßnahmen. Mehrjahrespläne und technische
Erhaltungsmaßnahmen sollten immer weniger auf Mikromanagement basieren. Die
Rechtsvorschriften, die hierzu auf EU-Ebene erlassen werden, müssen
grundlegende Aspekte wie Geltungsbereich, Zielvorgaben, Bewertungsindikatoren
und Zeitrahmen festlegen. Die Kommission schlägt einen dezentralisierten Ansatz
vor, der es den Mitgliedstaaten gestatten kann, die zur Verwirklichung der
Zielsetzungen und Vorgaben erforderlichen Bestandserhaltungs- und technischen
Maßnahmen aus einem Gesamtinstrumentarium der Bestandserhaltungspolitik selbst
festzulegen. Hierdurch wird regionale Flexibilität geschaffen und die Politik
vereinfacht. Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die
betroffenen Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmte und wirksame Maßnahmen
erlassen. Außerdem gibt es einen Sicherungsmechanismus, nach dem die Kommission
tätig werden kann, wenn sich die Mitgliedstaaten nicht einigen oder
Zielvorgaben nicht erreicht werden. Die Vorschriften über Sofortmaßnahmen, die auf
Antrag eines Mitgliedstaats oder Eigeninitiative der Kommission ergriffen
werden können, wenn die Erhaltung biologischer Meeresschätze gefährdet ist,
werden beibehalten, ergänzt um eine neue Vorschrift für fischereiliche
Maßnahmen im Rahmen bestehender Verpflichtungen im Rahmen des EU-Umweltrechts. Ebenfalls
in den Vorschlag übernommen wurde mit Begleitbestimmungen das jetzige Recht der
Mitgliedstaaten, innerhalb der 12-Seemeilen-Zone Bestandserhaltungsmaßnahmen zu
ergreifen, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten.
Zugang zu den Ressourcen Mit der Einführung eines Systems übertragbarer
Fischereibefugnisse wird ein entscheidender Motor zur Anpassung der
Flottenkapazitäten geschaffen. Die Folgenabschätzung belegt eindeutig, dass ein
derartiges System übertragbarer Fischereibefugnisse einen äußerst positiven
Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten und zur Verbesserung der
Wirtschaftsleistung der Fischindustrie leisten kann. Ab 2014 soll ein System übertragbarer Fischereibefugnisse
(zu den Fangmöglichkeiten für regulierte Bestände) für alle Schiffe verbindlich
vorgeschrieben werden, mit Ausnahme von Schiffen unter 12 m Länge, die passives
Fanggerät einsetzen. In Anbetracht der besonderen Merkmale und der
sozioökonomischen Anfälligkeit einiger kleinerer (handwerklicher) Fangflotten
bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie übertragbare
Fischereibefugnisse auch für die übrigen Schiffe einführen wollen. Die
Mitgliedstaaten können das System der übertragbaren Fischereibefugnisse so
regeln, dass eine enge Verbindung zwischen Schiffen und Fischereigemeinden
gewährleistet ist (etwa durch Übertragbarkeit nur innerhalb der einzelnen
Flottensegmente) und Spekulationen verhindert werden. Damit auch künftig dem
Grundsatz der relativen Stabilität entsprochen werden kann, muss die
Übertragbarkeit dieser Befugnisse auf Schiffe begrenzt bleiben, die dieselbe
Flagge führen. Die Mitgliedstaaten können Reserven anlegen und Befugnisgebühren
einführen und einmal vergebene Befugnisse in der Regel nur zurückfordern, wenn
deren Geltungsdauer abgelaufen ist oder wenn sie die Rückforderung frühzeitig
ankündigen. Steuerung der Fangkapazitäten Die grundsätzliche Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, ihre Flottenkapazitäten an die Fangmöglichkeiten anzupassen,
gilt auch weiterhin. Und auch politische Vorgaben für das Flottenmanagement mit
Kapazitätsobergrenzen für jeden Mitgliedstaat, die die Kommission festlegt,
sind weiterhin erforderlich. Übertragbare Fischereibefugnisse werden den Abbau
der Flottenkapazitäten beschleunigen, und dies rechtfertigt, dass die
Mitgliedstaaten Schiffe im Besitz solcher Befugnisse von den Kapazitätsobergrenzen
ausnehmen können. Solange eine Stilllegung von Fischereifahrzeugen mit
öffentlichen Zuschüssen im Rahmen des Europäischen Fischereifonds möglich ist,
müssen auch die entsprechenden Vorschriften über den Abbau der
Flottenkapazitäten gelten. Die Flottenregister der Mitgliedstaaten und der
Kommission garantieren eine transparente Überwachung und Steuerung der
Flottengrößen. Wissenschaftliche Grundlagen für das
Fischereimanagement Zuverlässige und vollständige Daten für
wissenschaftliche Gutachten, aber auch für die Umsetzung von Vorschriften und
für Kontrollen sind für ein gut funktionierendes Fischereimanagement von
entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag enthält die grundlegenden Regeln und
Pflichten der Mitgliedstaaten über die Erhebung, Verwaltung und Verfügbarkeit
von Daten und den Zugang der Kommission zu diesen Daten. Das Erfordernis, die
Datensammlung zwischen den Mitgliedstaaten dezentral zu koordinieren, hat die
Kommission veranlasst, eine entsprechende Verpflichtung zur regionalen
Koordinierung der Datenerhebung einzuführen. Zur Verbesserung der Qualität, Kohärenz und
Synergie wissenschaftlicher Arbeiten im fischereipolitischen Bereich wird mit
dem Vorschlag auch die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt,
nationale Fischereidatenerhebungs-, Wissenschafts- und Innovationsprogramme
anzunehmen und untereinander zu koordinieren, besonders mit Blick auf die
Forschungs- und Innovationsrahmenprogramme der EU. Externe Politik Die externe Dimension wird in die GFP
integriert, damit auch hier die allgemeinen Grundsätze und Ziele der GFP
Anwendung finden. Die EU soll aktiv in regionalen Fischereiorganisationen und
internationalen multilateralen Einrichtungen (UNO, FAO) mitwirken, um diese
Organisationen und ihre Wirkungskraft im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung
von Beständen in internationalen Gewässern zu stärken. Die EU wird sich für den
Grundsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, den Ausbau der
Wissensbasis und für Zusammenarbeit einsetzen, um die Einhaltung auf
internationaler Ebene verabschiedeter Maßnahmen zu stärken. Ein weiteres Mittel, die Grundsätze und Ziele
der GFP weltweit zu propagieren, sind Beziehungen mit Drittländern über
nachhaltige Fischereiabkommen. Solche nachhaltigen Fischereiabkommen entsprechen
entwicklungspolitischen Zielen und werden zum Aufbau solider
Entscheidungsstrukturen im Partnerland beitragen, in deren Mittelpunkt eine
nachhaltige und transparente Ressourcenbewirtschaftung und Fischereiüberwachung
stehen. Sie werden sicherstellen, dass die Nutzung der Fischereiressourcen auf
der Grundlage fundierter Gutachten erfolgt und nur die überschüssigen
Ressourcen gefischt werden, die das Partnerland nicht selbst nutzen kann oder
will. Partnerländern wird im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen ein
Ausgleich für den Zugang zu ihren Fischereiressourcen geboten und für ihre
Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik eine finanzielle Unterstützung
gewährt. Aquakultur Die GFP sollte eine ökologisch, wirtschaftlich
und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakultur fördern. Die Aquakultur trägt
zur Ernährungssicherheit bei und fördert Wachstum und Beschäftigung in
ländlichen und in Küstengebieten. Ernsthafte Fortschritte sind möglich, wenn
die Mitgliedstaaten auf der Grundlage strategischer Leitlinien der EU nationale
Strategiepläne entwickeln, die einer nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur in
Bezug auf Sicherheit für die Wirtschaft, Zugang zu Gewässern und Flächen sowie
vereinfachte Lizenzvergabeverfahren Vorschub leisten. Die EU-Dimension der
Aquakulturentwicklung ist unverkennbar: Strategische Entscheidungen, die auf
nationaler Ebene getroffen werden, sind häufig nicht ohne Einfluss auf die
Situation in benachbarten Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen sich für
die eigene Planung darüber informieren können, wie die künftige Entwicklung der
Aquakultur in anderen Mitgliedstaaten aussieht. Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die
Besonderheiten der Aquakultur ein eigenes Gremium zur Anhörung aller
interessierten Kreise erfordert, und schlägt daher die Schaffung eines
Aquakultur-Beirats vor. Gemeinsame Marktorganisation Die gemeinsame Marktordnung muss zur
Verwirklichung der GFP-Ziele beitragen, der Wirtschaft die Anwendung der GFP
auf geeigneter Ebene ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der
Erzeuger stärken. Überwachung und Durchsetzung der
Vorschriften Im Einklang mit der neuen Kontrollregelung,
die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates[13] erlassen wurde, übernimmt der
Vorschlag die grundlegenden Bestimmungen der EU-Kontroll- und Durchsetzungsregelung
zur Einhaltung der Vorschriften der GFP. In Anbetracht der teilweisen
Einführung einer Anlandeverpflichtung zur Verhinderung von Rückwürfen schlägt
die Kommission Überwachungs- und Kontrollvorschriften insbesondere im
Zusammenhang mit vollständig dokumentierten Fängen, aber auch Pilotvorhaben für
neue Fischereikontrolltechnologien zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei
vor. Finanzinstrumente Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften
enthält der Vorschlag Bestimmungen über EU-Finanzhilfen, die als Beitrag zur
Verwirklichung der GFP-Ziele gewährt werden können. Finanzhilfen werden von der
Einhaltung der Vorschriften abhängig gemacht, und dieser Grundsatz gilt sowohl
für die Mitgliedstaaten als auch für einzelne Akteure. Kommen die
Mitgliedstaaten dieser Pflicht nicht nach, kann die finanzielle Beteiligung der
EU unterbrochen, ausgesetzt oder berichtigt werden. Schwere Verstöße einzelner
Betreiber können zur Sperrung des Zugangs zu Finanzhilfen oder zu Kürzungen
führen. Außerdem verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, bei der
Gewährung von Finanzhilfen das Verhalten der Akteure in jüngerer Zeit (und
besonders die Tatsache, dass keine ernsten Verstöße begangen wurden) zu
berücksichtigen. Beiräte Die Kommission schlägt vor, die Rolle der
Regionalbeiräte im Rahmen der GFP zu stärken und, soweit möglich, auszuweiten.
Da die Arbeit einiger Räte nicht regional begrenzt ist, sollten die sieben
bestehenden Gremien schlicht in Beiräte umbenannt und zusätzlich ein Beirat für
Aquakultur eingerichtet werden. Angesichts der besonderen Merkmale des
Schwarzen Meeres, eines Binnenmeeres mit vier Nicht-EU-Anrainern, schlägt die
Kommission vor, unter Berücksichtigung der laufenden Gespräche mit diesen
Nicht-EU-Anrainern 2015 einen Beirat „Schwarzes Meer“ zu schaffen, der in
Fragen der Bestandserhaltungspolitik berät und dazu beiträgt, die
Zusammenarbeit zwischen Rumänien, Bulgarien und den übrigen Anrainern zu
vertiefen Schlussbestimmungen Im letzten Teil ist geregelt, welche
Befugnisse der Kommission übertragen werden können, ihre Ausübung, ihr Widerruf
und Einwände, und es wird zur Unterstützung bei Durchführungsrechtsakten ein
Ausschuss für Fischerei und Aquakultur eingesetzt. Außerdem wird vorgeschlagen,
einschlägige geltende Rechtsvorschriften aufzuheben und/oder zu ändern. 2011/0195 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Gemeinsame Fischereipolitik DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[14], nach Übermittlung des Legislativentwurfs an
die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[15], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates[16] wurde eine
Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt. (2)
Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf
die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Meeresschätze.
Außerdem fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik
marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele,
lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und
Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch
durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem
Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union
oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der
vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. (3)
Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig
nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten
unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen
Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die
Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen
Preisen sicherstellen. (4)
Die Europäische Union ist Vertragspartei des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen[17] und sie hat das Übereinkommen
zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung
gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände
(UN-Übereinkommen über Fischbestände)[18]
ratifiziert. Außerdem hat sie das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung
internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch
Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsübereinkommen)[19] angenommen. Diese internationalen
Instrumente regeln vorrangig Bestandserhaltungspflichten, unter anderem die
Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe
See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die den
höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten können, und zu diesem Zweck mit
anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die
Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die
Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen,
wenn Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit
vorkommen, und anderen Formen der Meeresnutzung gebührend Rechnung zu tragen. Die
Gemeinsame Fischereipolitik sollte dazu beitragen, dass die Europäische Union
ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen
Instrumente angemessen nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im
Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Erhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen, so achten auch sie darauf, im Einklang mit den
internationalen Verpflichtungen der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach
diesen internationalen Instrumenten zu handeln. (5)
Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in
Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu
unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer
Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015
die Nutzung der biologischen Meeresschätze auf ein Niveau zurückgeführt und auf
diesem Niveau gehalten wird, das es ermöglicht, den Populationen fischereilich
genutzter Bestände den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende
wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den
höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden. (6)
Da die Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den
Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020[20] auch fischereipolitische
Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die
Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden[21] sowie auf die Ziele in der
Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und
Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“[22], insbesondere die
Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015. (7)
Eine nachhaltige Nutzung der biologischen
Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips
gründen, das in Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannt ist. (8)
Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zum Schutz
und zur Erhaltung einer Meeresumwelt beitragen, die dem Ziel eines guten
ökologischen Zustands bis spätestens 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[23] entspricht. (9)
Das Fischereimanagement muss auf einem
Ökosystemansatz beruhen, die Folgen der Fischerei für die Umwelt sollten
begrenzt und unerwünschte Fänge sollten auf ein Mindestmaß reduziert und
schrittweise ganz eingestellt werden. (10)
Es ist wichtig, dass die Gemeinsame
Fischereipolitik nach den Grundsätzen einer guten Regierungsführung gestaltet
wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage
der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung
aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine
erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen außerdem die
Verteilung der Zuständigkeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler
Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit von und Übereinstimmung mit
Maßnahmen in anderen EU-Politikfeldern geklärt sein. (11)
Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte den
Erfordernissen der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen. (12)
Bei der Durchführung der Gemeinsamen
Fischereipolitik sollte Interaktionen mit anderen maritimen Angelegenheiten im
Sinne einer integrierten Meerespolitik[24]
Rechnung getragen und damit anerkannt werden, dass alle Angelegenheiten, die
Europas Ozeane und Meere betreffen, die maritime Raumordnung eingeschlossen,
eng miteinander verbunden sind. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee,
Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem
Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen
kohärent und integrativ sein. (13)
Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union
sollten nach Maßgabe der GFP-Regeln gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern
und Ressourcen der Europäischen Union haben. (14)
Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten
Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten
funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den
Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der EU beschränken. Diese
Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten
beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter
Küstengemeinden eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten
daher weiterhin gelten. (15)
Biologische Meeresschätze rund um die Azoren,
Madeira und die Kanarischen Inseln sollten auch weiterhin besonders geschützt
werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und
wirtschaftlichen Situation dieser Inseln zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft
beitragen. Die Beschränkung bestimmter Fangtätigkeiten in diesen Gewässern auf
Fischereifahrzeuge, die in den Häfen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen
Inseln registriert sind, sollte daher beibehalten werden. (16)
Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der
biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz
im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt
werden, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind. (17)
Mehrjährige Pläne sollten in Fällen, in denen
Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände
gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten die Grundlage zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten und bezifferter Vorgaben für die nachhaltige Nutzung der
betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben
machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen. (18)
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die
derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und
diese Praxis einzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine
beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die
nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie
die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach für alle Fischereien
verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in
EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind. (19)
Mit den Anlandungen unerwünschter Fänge sollten die
Betreiber keinen uneingeschränkten wirtschaftlichen Gewinn erzielen können. Bei
Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die
Bestandserhaltung sollten die Bestimmungszwecke begrenzt und diese Fänge vom
Verkauf für den menschlichen Verzehr ausgenommen werden. (20)
Im Interesse der Bestandserhaltung sind für
bestimmte technische Maßnahmen klare Ziele zu setzen. (21)
Für Bestände, für die kein mehrjähriger Plan
erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen
Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- und/oder
Fischereiaufwandsbeschränkungen erreicht werden. (22)
In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der
Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang
muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem
die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für
jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.
(23)
Eine solche relative Stabilität der Fangtätigkeiten
sollte angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände die besonderen
Bedürfnisse von Regionen schützen, in denen lokale Gemeinden besonders stark
von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, wie der Rat
in seiner Entschließung vom 3. November 1976 über bestimmte externe
Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft[25] ab 1. Januar 1977,
insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat. In diesem Sinne ist das Konzept
der angestrebten relativen Stabilität auszulegen. (24)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit
haben, der Kommission begründete Anträge zur Ausarbeitung von Maßnahmen im
Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzulegen, die die Mitgliedstaaten als
notwendig erachten, um den Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen
Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG
des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten[26], der besonderen
Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[27] sowie der geschützten Meeresgebiete gemäß
Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[28] gerecht werden zu können. (25)
Die Kommission sollte vorübergehende Maßnahmen erlassen
können, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch
Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert. (26)
Die Mitgliedstaaten sollten
Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der
Gemeinsamen Fischereipolitik verabschieden können, um die Politik besser an die
Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Fischereien anzupassen und die
Akzeptanz dieser Politik sowie die Einhaltung ihrer Vorschriften zu verbessern. (27)
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, in
ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu
erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union gelten, sofern
solche Maßnahmen für EU-Fischereifahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten nicht
diskriminierend sind, andere beteiligte Mitgliedstaaten im Voraus konsultiert
wurden und die Europäische Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich
speziell mit der Bestandserhaltung und ‑bewirtschaftung in der
12-Seemeilen-Zone befassen. (28)
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben,
Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Bestände in EU-Gewässern
zu erlassen, die ausschließlich für EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge
gelten. (29)
Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein
System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle
Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen
Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe
bis zu 12 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von
übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu
Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren
Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und
ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen
Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen
Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse
lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an
den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln
wieder entzogen werden können. (30)
Fischereibefugnisse sollten übertragbar und
verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert
und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt
ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen im Rahmen
der Gemeinsamen Fischereipolitik angewiesen sind. (31)
Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit
einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Beschränkung des
obligatorischen Systems übertragbarer Fischereibefugnisse auf große Schiffe.
Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für
die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden. (32)
Für Fischereifahrzeuge der EU, die nicht im Rahmen
eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse tätig sind, sollten spezifische
Maßnahmen zur Anpassung der Zahl der Fischereifahrzeuge der EU an die
verfügbaren Ressourcen getroffen werden. Solche Maßnahmen sollten
obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität vorsehen und in Verbindung
mit Stilllegungszuschüssen, die aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt
werden, nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme vorschreiben. (33)
Die Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die
Merkmale und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge
aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Kommission zur Überwachung der Größe
der einzelstaatlichen Flotten zugänglich zu machen. (34)
Ein Fischereimanagement auf der Grundlage der
besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte,
zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten
zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu
Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Survey-Informationen zu Fischbeständen
und den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das
Meeresökosystem. (35)
Die Datenerhebung sollten Daten einschließen, die
die wirtschaftliche Bewertung der Unternehmen, die im Fischereisektor, in der
Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
tätig sind, und die Beschäftigungstrends in diesen Industrien erleichtern. (36)
Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten
auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern
wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem
zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten
die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben
Meeresraum zusammenarbeiten. (37)
Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten
sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und
Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und mit
anderen Mitgliedstaaten koordiniert werden, und durch das Rahmeninstrumentarium
der EU für Forschung und Innovation unterstützt werden. (38)
Die Europäische Union sollte sich weltweit für die
Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte
sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und
internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von
Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher
Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr
Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten erreicht und die illegale,
ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird. (39)
Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die
Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass
sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten
verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung
der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine
finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten
den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um
insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten. (40)
Die Aufnahme einer Menschenrechtsklausel in
nachhaltige Fischereiabkommen sollte den allgemeinen Zielen der
EU-Entwicklungspolitik entsprechen. (41)
Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und
Menschenrechte, die in der allgemeinen Menschenrechtserklärung und anderen
einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind,
sowie des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sind wesentliche Aspekte
nachhaltiger Fischereiabkommen, die in einer spezifische Menschenrechtsklausel
niedergelegt werden (42)
Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial
zur Erzeugung von Nahrungsmitteln auf einer nachhaltigen Grundlage EU-weit zu
erhalten, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern so langfristige
Ernährungssicherheit zu bieten und die wachsende Nachfrage nach Fisch und
Meeresfrüchten decken zu können. (43)
In der Strategie der Kommission für die nachhaltige
Entwicklung der europäischen Aquakultur[29]
aus dem Jahr 2009, die vom Rat begrüßt und bekräftigt und vom Europäischen
Parlament begrüßt wurde, wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, für die
Aquakultur einheitliche Voraussetzungen zu schaffen und damit ihre nachhaltige
Entwicklung zu fördern. (44)
Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zur
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
beitragen und helfen, die Ziele dieser Strategie zu erreichen[30] (45)
Für die Aquakultur in der Europäischen Union gelten
über die nationalen Grenzen hinweg unterschiedliche Bedingungen, nicht zuletzt
für die Erteilung von Genehmigungen, so dass EU-Leitlinien für nationale
Strategiepläne mit dem Ziel entwickelt werden sollten, die Wettbewerbssituation
der Aquakulturwirtschaft zu stärken, Weiterentwicklung und Innovation zu
unterstützen sowie zu wirtschaftlicher Tätigkeit, Diversifizierung und
Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten anzuregen,
ebenso wie Mechanismen für den Austausch von Informationen und bewährten
Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten über offene Methoden der Koordinierung
nationaler Maßnahmen, die sich mit der Sicherheit für die Wirtschaft, den
Zugang zu Gewässern und Flächen in der EU und vereinfachten Verfahren der
Lizenzvergabe befassen. (46)
Der spezifische Bereich der Aquakultur erfordert einen
Beirat, in dem die interessierten Kreise zu Aspekten der EU-Politik mit
möglichen Auswirkungen auf die Aquakultur konsultiert werden. (47)
Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und
Aquakultursektors in der Europäischen Union muss gestärkt und die geltenden
Regeln müssen zur Optimierung von Verarbeitung und Vermarktung vereinfacht
werden; die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei-
und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union dieselben Bedingungen
gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen
treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt
wird und dass Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte über die gesamte
Lieferkette vertieft werden. (48)
Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang
mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union durchgeführt
werden, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation. Die erfolgreiche
Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert eine wirksame
Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von
IUU-Fangtätigkeiten. Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen
Fischereipolitik sollte über eine Überwachungs-, Inspektions- und
Durchsetzungsregelung der Europäischen Union gewährleistet werden. (49)
Im Rahmen dieser EU-Überwachungs-, Inspektions- und
Durchsetzungsregelung sollte der Einsatz moderner Technologien gefördert
werden. Mitgliedstaaten und Kommission sollten die Möglichkeit haben,
Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen
durchzuführen. (50)
Damit die Überwachungs-, Inspektions- und
Durchsetzungsregelung der EU von den betroffenen Betreibern mitgetragen wird,
sollten die Mitgliedstaaten von den Inhabern einer Fanglizenz von
EU-Fischereifahrzeugen von 12 m Länge oder mehr unter ihrer Flagge
verlangen können, sich anteilig an den Kosten dieser Regelung zu beteiligen. (51)
Angesichts der Probleme bei der Entwicklung der Fangindustrie
und ihrem Management sowie der begrenzten Finanzmittel der Mitgliedstaaten
können die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden. Daher sollte über eine mehrjährige
EU-Finanzhilfe, die auf die Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik
ausgerichtet ist, dazu beigetragen werden, diese Ziele zu erreichen. (52)
Die Finanzhilfe der Europäischen Union sollte davon
abhängig gemacht werden, dass sich Mitgliedstaaten und Betreiber an die
Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik halten. Sollten die Mitgliedstaaten
die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachten oder Betreiber
ernsthaft gegen diese Regeln verstoßen, sollte diese finanzielle Unterstützung
unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden. (53)
Der Dialog mit Interessengruppen hat sich als
wesentlich für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik
erwiesen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den
einzelnen EU-Gewässern und der stärkeren Regionalisierung der Gemeinsamen
Fischereipolitik sollten das Wissen und die Erfahrung aller Beteiligten dieser
Politik im Rahmen von Beiräten zugute kommen. (54)
Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der
spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres, die Kommission zu ermächtigen,
über delegierte Rechtsakte einen neuen Beirat einzusetzen und die
Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern. (55)
Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen
Fischereipolitik sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von
Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten,
etwaigen Anpassungen der vorgeschriebenen Anlandung aller Fänge im Zuge
internationaler Verpflichtungen der Europäischen Union, Bestandserhaltungsmaßnahmen
im Rahmen mehrjähriger Pläne oder technischer Maßnahmen anstelle der
Mitgliedstaaten, der Neuberechnung von Flottenkapazitätsobergrenzen, den
verlangten Angaben zu technischen Merkmalen und Tätigkeiten der
EU-Fischereifahrzeuge, Vorschriften zur Durchführung von Pilotvorhaben zu neuen
Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen, Änderungen von Anhang III in
Bezug auf die Zuständigkeitsbereiche der Beiräte sowie deren Zusammensetzung
und Arbeitsweise übertragen werden. (56)
Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei
ihrer Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene
Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. (57)
Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte eine angemessene, zeitnahe gleichzeitige Übermittlung einschlägiger
Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. (58)
Damit eine einheitliche Umsetzung der technischen
Vorgaben für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den
Fischereiflottenregistern und Datenanforderungen für das Fischereimanagement
gewährleistet ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Regeln
und allgemeinen Grundsätze für die Überwachung der Kommission bei Ausübung
ihrer Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten[31] ausgeübt werden. (59)
Zur Verwirklichung des Hauptziels der Gemeinsamen
Fischereipolitik, nämlich Fischfang und Aquakultur unter langfristig
nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu
gewährleisten und zum Angebot an Nahrungsmitteln beizutragen, ist es angezeigt,
Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze
festzulegen. (60)
In Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. (61)
Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften
der vorliegenden Verordnung sollte der Beschluss 585/2004/EG des Rates vom
19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame
Fischereipolitik[32]
aufgehoben werden. (62)
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vom
25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für
die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und zur
Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen
Fischereipolitik[33]
sollte aufgehoben werden, aber weiterhin für die nationalen Programme gelten,
die für die Erhebung und Verwaltung von Daten für die Jahr 2011-2013
verabschiedet wurden. (63)
Angesichts der Anzahl und des Gewichts der
vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates
aufgehoben werden ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Anwendungsbereich 1.
Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf (a)
die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung biologischer
Meeresschätze und (b)
lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie
die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der
Aquakultur in Verbindung mit marktbezogenen und finanziellen Maßnahmen zur
Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik. 2.
Die Gemeinsame Fischereipolitik gilt für die in
Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden: (a)
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder (b)
in EU-Gewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die
die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind,
oder (c)
durch EU-Fischereifahrzeuge außerhalb der
EU-Gewässer oder (d)
durch Angehörige der Mitgliedstaaten unbeschadet
der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats. Artikel 2
Allgemeine Ziele 1.
Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass
Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen,
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum
Nahrungsmittelangebot beitragen. 2.
Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im
Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen
Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015
in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen
Dauerertrag ermöglicht. 3.
Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch
Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass
die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben. 4.
Die Gemeinsame Fischereipolitik wird den
Anforderungen des EU-Umweltrechts gerecht. Artikel 3
Spezifische Ziele Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß
Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende
Aufgaben: (a)
Beseitigung unerwünschter Fänge von kommerziell
genutzten Beständen und schrittweise Sicherstellung, dass alle Fänge aus
solchen Beständen angelandet werden; (b)
Schaffung der Voraussetzungen für effiziente
Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;
(c)
Förderung der Aquakultur in der Europäischen Union,
um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten
beizutragen; (d)
Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt
derjenigen, die vom Fischfang abhängen; (e)
Berücksichtigung der Verbraucherinteressen; (f)
Sicherstellung einer systematischen und
vereinheitlichten Datenerhebung und ‑verwaltung. Artikel 4
Grundsätze guter Entscheidungsfindung Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf den
nachstehenden Grundsätzen guter Entscheidungsfindung: (a)
klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU,
nationaler, regionaler und lokaler Ebene; (b)
Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der
besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten; (c)
langfristige Perspektiven; (d)
umfassende Beteiligung aller Interessengruppen in
allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen; (e)
vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats; (f)
Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und
andere Politikfelder der Europäischen Union. Artikel 5
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
-
„EU-Gewässer“ sind die Gewässer unter der Hoheit
oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die
in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete; -
„biologische Meeresschätze“ sind die verfügbaren und
zugänglich im Meer lebenden Arten einschließlich anadromer und katadromer Arten
in allen Phasen ihres Lebenszyklus; -
„biologische Süßwasserressourcen“ sind die
verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten; -
„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für den
kommerziellen Fischfang auf biologische Meeresschätze ausgerüstet ist; -
„EU-Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug,
das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union
registriert ist; -
„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge,
die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann; -
„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet,
dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt,
dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten
oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder
unterlassen werden; -
„ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet,
dass trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt
ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme
gering sind und das künftige Funktionieren, die Diversität und die
Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen; -
„fischereiliche Sterblichkeit“ bedeutet die Fänge
aus einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum als Anteil des
durchschnittlich verfügbaren und fischereilich nutzbaren Bestands im selben
Zeitraum; -
„Bestand“ ist eine biologische Ressource mit charakteristischen
Merkmalen, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt; -
„Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige
Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von
Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum; -
„Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet
die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche
Sterblichkeit), die im Fischereimanagement z. B. zur Feststellung der
vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines
Ertrags verwendet werden; -
„Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu
verhindern, dass etwas Unerwünschtes eintritt; -
„technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur
Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen
von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und
die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu
Fanggebieten; -
„Fangmöglichkeit“ ist der quantifizierte rechtliche
Anspruch zu fischen, ausgedrückt als Fangmenge und/oder Fischereiaufwand sowie funktionell
damit verbundene Bedingungen, die zur Festsetzung der Mengen oder des Aufwands
in bestimmter Höhe erforderlich sind; -
„Fischereiaufwand“ ist das Produkt aus Kapazität
und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen
ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe; -
„übertragbare Fischereibefugnisse“ sind
widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat
zugeteilten oder in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006[34]
beschlossenen Bewirtschaftungsplan festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber
anderen anspruchsberechtigten Inhabern solcher übertragbaren Fischereibefugnisse
übertragen kann; -
„individuelle Fangmöglichkeiten“ sind die
jährlichen Fangmöglichkeiten, die den Inhabern von übertragbaren Fischereibefugnissen
in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Anteils dieses Mitgliedstaats an
den Fangmöglichkeiten zugewiesen werden; -
„Fangkapazität“ sind die Tonnage eines Schiffs in
BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel
4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates[35]; -
„Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht
aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die
natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen
Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen
oder juristischen Person; -
„Fanglizenz“ ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4
Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; -
„Fangerlaubnis“ ist eine Erlaubnis im Sinne von
Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; -
„Fischfang“ ist das Einsammeln oder der Fang von
aquatischen Organismen in ihrem natürlichen Umfeld bzw. jeder beabsichtigte
Einsatz von Mitteln, die ein solches Einsammeln oder einen solchen Fang ermöglichen; -
„Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen
Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden; -
„Betreiber“ sind natürliche oder juristische
Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt,
die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und dem
Vertrieb einschließlich Großhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und
der Aquakultur zusammenhängen; -
„schwerer Verstoß“ ist ein Verstoß im Sinne von
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und Artikel 90
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; -
„Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ ist eine
Einrichtung mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der
wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor; -
„Überschuss der zulässigen Fangmenge“ ist der Teil
der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat aufgrund fehlender
Kapazitäten nicht eingebracht werden kann; -
„Aquakulturerzeugnisse“ sind die aquatischen
Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen; -
„Biomasse des Laicherbestands“ ist eine Schätzung
der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, einschließlich
lebendgebärender Fische, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt; -
„gemischte Fischereien“ sind Fischereien, bei denen
in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem
eingesetzten Fanggerät gefangen werden können; -
„nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale
Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine
finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugang zu Ressourcen oder
Gewässern zu erhalten. TEIL II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN Artikel 6
Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern 1.
EU-Fischereifahrzeuge haben in allen EU-Gewässern
mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer vorbehaltlich der
Maßnahmen gemäß Teil III gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen.
2.
Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013
bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter
ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen
vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der naheliegenden
Küste aus fischen, unbeschadet der Regelungen für EU-Fischereifahrzeuge unter
den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender
Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regelungen in
Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für
Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die
betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission
in Kenntnis, wenn sie Einschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen. 3.
In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den
Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln können die
betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember
2022 den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Inseln
registriert sind. Solche Beschränkungen gelten nicht für EU-Schiffe, die
traditionell in diesen Gewässern fischen, da diese Schiffe nicht über den
traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen
die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes
verfügen. 4.
Die Folgevorschriften zu den Regelungen in den
Absätzen 2 und 3 werden vor dem 31. Dezember 2022 erlassen. TEIL III
MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE TITLE I
ART DER MASSNAHMEN Artikel 7
Bestandserhaltungsmaßnahmen Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze
können Folgendes einschließen: (a)
die Verabschiedung mehrjähriger Pläne gemäß Artikel
9 - 11; (b)
die Vorgabe von Zielgrößen für eine nachhaltige
Bestandsnutzung; (c)
die Verabschiedung von Maßnahmen zur Anpassung der
Anzahl Fischereifahrzeuge und/oder Arten von Fischereifahrzeugen an die
verfügbaren Fangmöglichkeiten; (d)
die Schaffung von Anreizen einschließlich
wirtschaftlichen Anreizen zur Förderung eines selektiveren oder folgenärmeren
Fischfangs; (e)
die Festsetzung von Fangmöglichkeiten; (f)
die Verabschiedung technischer Maßnahmen gemäß
Artikel 14; (g)
die Verabschiedung von Maßnahmen im Rahmen der
Verpflichtung, alle Fänge anzulanden; (h)
die Durchführung von Pilotvorhaben zu alternativen
Formen von Fischfang und Management. Artikel 8
Technische Maßnahmen Technische Maßnahmen können Folgendes
einschließen: (a)
Maschenöffnungen und Vorschriften über den Einsatz
von Fanggerät; (b)
Einschränkungen der Fanggerätkonstruktion
einschließlich i) Änderungen oder zusätzliche
Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der
Auswirkungen auf den benthischen Bereich; ii) Änderungen oder zusätzliche
Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten und
geschützten Arten; (c)
Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte in
bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten; (d)
Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in
bestimmten Gebieten und/oder zu bestimmten Zeiten; (e)
Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre
Fangtätigkeiten in einem Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum
einstellen, um eine vorübergehende Ansammlung einer empfindlichen
Meeresressource zu schützen; (f)
spezifische Maßnahmen zur Verringerung der
Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf Meeresökosysteme und Nichtzielarten; (g)
weitere technische Maßnahmen zum Schutz der
Meeresbiodiversität. TITLE II
MASSNAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 9
Mehrjahrespläne 1.
Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen
zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die
den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten. 2.
Die Mehrjahrespläne enthalten (a)
grundsätzliche Vorgaben zur Festsetzung der
Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände anhand festgelegter Referenzgrößen
für die Bestandserhaltung und (b)
geeignete Maßnahmen, um wirksam zu verhindern, dass
die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung überschritten werden. 3.
Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für
Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von
Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien
angemessen Rechnung. 4.
Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz
im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise
etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie
alle unsicheren quantifizierten Quellen. Artikel 10
Ziele der Mehrjahrespläne 1.
Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der
fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und
Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der den höchstmöglichen
Dauerertrag ermöglicht. 2.
Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen
Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des
höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden,
enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der
betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten. Artikel 11
Inhalt der Mehrjahrespläne In einem Mehrjahresplan festgelegt sind: (a)
der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die
Fischerei und das Meeresökosystem, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt; (b)
die Ziele im Einklang mit den Zielen der Artikel 2
und 3; (c)
bezifferbare Vorgaben für i) die fischereiliche Sterblichkeit und/oder ii) die Biomasse des Laicherbestands und iii) stabile Fangmengen; (d)
klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der
bezifferbaren Vorgaben; (e)
technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur
Beseitigung unerwünschter Fänge; (f)
bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung
und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans; (g)
spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in
der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben; (h)
größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des
Fischfangs auf das Ökosystem; (i)
Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung
dieser Schutzmechanismen; (j)
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele von Mehrjahresplänen. Artikel 12
Einhaltung der Verpflichtungen nach dem EU-Umweltrecht
1. In besonderen Schutzgebieten
im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der
Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie
2008/56/EG üben die Mitgliedstaaten Fangtätigkeiten so aus, dass die
Auswirkungen des Fischfangs in diesen Gebieten gemindert werden. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung
fischereibezogener Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in
besonderen Schutzgebieten zu erlassen. Artikel 13
Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze 1.
Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder
des Meeresökosystems nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln
erforderlich, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats
oder von sich aus befristete Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahr beschließen. 2.
Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten
Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen
Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte. Artikel 14
Technische Rahmenregelungen Um den Schutz der biologischen Meeresschätze
und die Reduzierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Fischbestände
und die Meeresökosysteme zu gewährleisten, werden technische Rahmenregelungen verabschiedet.
Die technischen Rahmenregelungen (a)
tragen durch Verbesserung der Größenselektion und gegebenenfalls
der Artenselektion dazu bei, Fischbestände in einem Umfang zu erhalten oder
wiederherzustellen, bei dem der größtmögliche Dauerertrag erbracht werden kann;
(b)
reduzieren Fänge untermaßiger Fische aus den
Beständen; (c)
reduzieren Fänge unerwünschter Meeresorganismen; (d)
mildern die Auswirkungen von Fanggerät auf das
Ökosystem und die Umwelt, wobei dem Schutz biologisch empfindlicher Bestände
und Habitate besondere Beachtung geschenkt wird. Artikel 15
Pflicht zur Anlandung aller Fänge 1.
Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von
EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge aus den
folgenden Fischbeständen, für die Fangbeschränkungen gelten, werden, wenn sie
nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an
Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet: (a)
spätestens ab 1. Januar 2014: –
Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling,
Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardinelle, Lodde; –
Roter Thun, Schwertfisch, Weißer Thun,
Großaugenthun, andere Fächerfische; (b)
spätestens ab 1. Januar
2015: Kabeljau, Seehecht, Seezunge; (c)
spätestens ab 1. Januar 2016: Schellfisch,
Wittling, Flügelbutt, Seeteufel, Scholle, Leng, Seelachs, Pollack, Limande,
Steinbutt, Glattbutt, Blauleng, Schwarzer Degenfisch, Grenadierfisch,
Granatbarsch, Schwarzer Heilbutt, Lumb, Rotbarsch und die Grundfischbestände
des Mittelmeers. 2.
Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden
auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen
für die Bestandserhaltung festgelegt. Fänge aus solchen Beständen unterhalb der
jeweiligen Referenzmindestgröße werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung
zu Fischmehl oder Tierfutter verkauft. 3.
Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die
festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit
Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt. 4.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung
verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig
dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller
Fänge kontrolliert werden kann. 5.
Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen
unberührt. 6.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
so anzupassen, dass den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union
entsprochen wird. Artikel 16
Fangmöglichkeiten 1.
Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem
Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative
Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer
Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats
berücksichtigt. 2.
Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können
Beifangmöglichkeiten reserviert werden. 3.
Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11
Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und
Margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten. 4.
Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der
Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten
tauschen. TITEL III
REGIONALISIERUNG KAPITEL I
MEHRJAHRESPLÄNE Artikel 17
Bestandserhaltungsmaßnahmen
im Rahmen von Mehrjahresplänen 1.
Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln
9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem
Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände
in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. 2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach
Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (a)
mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind; (b)
mit dem Geltungsbereich und den Zielen des
Mehrjahresplans vereinbar sind; (c)
die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im
Mehrjahresplan wirksam umsetzen und (d)
nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen
in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Artikel 18
Mitteilung einzelstaatlicher
Bestandserhaltungsmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 17 Absatz 1
Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen, teilen diese Maßnahmen der Kommission,
anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit. Artikel 19
Bewertung Die Kommission kann jederzeit die
Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 17
Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bewerten. Artikel 20
Bestandserhaltungsmaßnahmen
im Rahmen von Mehrjahresplänen
bei Ausfall einzelstaatlicher Maßnahmen 1.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für
Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn die
Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Artikel 17 verabschieden dürfen, der
Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
Mehrjahresplans mitteilen. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für
Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn (a)
die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage
einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung als unvereinbar mit den Zielen des
Mehrjahresplans angesehen werden oder (b)
die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage
einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung als ungeeignet angesehen werden,
die Ziele und bezifferbaren Vorgaben in den Mehrjahresplänen wirksam umzusetzen,
oder (c)
nach Artikel 11 Buchstabe i vorgesehene
Schutzmechanismen ausgelöst werden. 3.
Zweck der von der Kommission erlassenen
Bestandserhaltungsmaßnahmen ist es, die Einhaltung der im Mehrjahresplan
genannten Ziele und Vorgaben zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten
Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre
Gültigkeit. KAPITEL II
TECHNISCHE MASSNAHMEN Artikel 21
Technische Maßnahmen Die Mitgliedstaaten können in einer
technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit
dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände
in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt
wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen
(a)
mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind; (b)
mit den Zielen der nach Artikel 14 erlassenen
Maßnahmen vereinbar sind; (c)
die Ziele der nach Artikel 14 erlassenen
Maßnahmen wirksam umsetzen und (d)
nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen
in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Artikel 22
Mitteilung einzelstaatlicher
technischer Maßnahmen
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 technische
Maßnahmen erlassen, teilen diese Maßnahmen der Kommission, anderen beteiligten
Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit. Artikel 23
Bewertung Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit
und Wirksamkeit der von Mitgliedstaaten nach Artikel 21 erlassenen technischen
Maßnahmen bewerten. Artikel 24
Technische Maßnahmen im Zuge
einer Rahmenregelung
bei Ausfall einzelstaatlicher Maßnahmen 1.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu
treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die
solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige
Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung
mitteilen. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung technischer Maßnahmen zu erlassen,
wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung nach
Artikel 23 (a)
als unvereinbar mit den Zielen der technischen Rahmenregelung
angesehen werden oder (b)
Als ungeeignet angesehen werden, die Ziele der technischen
Rahmenregelung wirksam umzusetzen. 3.
Zweck der von der Kommission erlassenen technischen
Maßnahmen ist es, die Einhaltung der in der technischen Rahmenregelung genannten
Ziele zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die
Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit. TITEL IV
NATIONALE MASSNAHMEN Artikel 25
Einzelstaatliche
Maßnahmen ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände in EU-Gewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen (a)
nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses
Mitgliedstaats bzw. bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt
werden, nur für Personen gelten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen
sind, (b)
mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind
und (c)
nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen
in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Artikel 26
Einzelstaatliche
Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone 1.
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12
Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Einschränkung der Folgen des
Fischfangs für die Erhaltung der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die
Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und
Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs erlassen hat. Die einzelstaatlichen
Maßnahmen müssen mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sein und dürfen
nicht weniger streng sein als die entsprechenden Anforderungen in bestehenden
Rechtsvorschriften der Europäischen Union. 2.
Wenn die Bestandserhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf
Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission,
die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung
der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung konsultiert.
TEIL IV
ZUGANG ZU RESSOURCEN Artikel 27
Einrichtung von Systemen
übertragbarer Fischereibefugnisse 1.
Jeder Mitgliedstaat richtet bis spätestens
31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse ein für (a)
alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles
von 12 m oder mehr und (b)
alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles
von weniger als 12 m, die geschlepptes Fanggerät einsetzen. 2.
Die Mitgliedstaaten können das System übertragbarer
Fischereibefugnisse auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von
weniger als 12 m, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen,
ausweiten und unterrichten die Kommission entsprechend. Artikel 28
Erteilung übertragbarer
Fischereibefugnisse 1.
Mit einer übertragbaren Fischereibefugnis wird die
Berechtigung erworben, die nach Artikel 29 Absatz 1 zugeteilten individuellen
Fangmöglichkeiten zu nutzen. 2.
Jeder Mitgliedstaat erteilt für jeden Bestand oder
jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt
werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit
Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen
eingeräumt werden. 3.
Bei der Zuteilung übertragbarer Fischereibefugnisse
für gemischte Fischereien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die
wahrscheinliche Zusammensetzung der Fänge der an diesen Fischereien beteiligten
Schiffe. 4.
Ein Mitgliedstaat kann übertragbare
Fischereibefugnisse nur dem Eigner eines Fischereifahrzeugs zuteilen, das die
Flagge dieses Mitgliedstaats führt, oder juristischen oder natürlichen Personen
in der Absicht, sie auf einem solchen Schiff zu nutzen. Übertragbare
Fischereibefugnisse können zusammengefasst werden, um von natürlichen oder
juristischen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen gemeinsam
verwaltet zu werden. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Erteilung
übertragbarer Fischereibefugnisse auf der Grundlage transparenter und
objektiver Kriterien einschränken. 5.
Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer übertragbarer
Fischereibefugnisse auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beschränken, um
sie anschließend neu zuzuteilen. Haben die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer
der übertragbaren Fischereibefugnisse nicht beschränkt, können sie die
Befugnisse mit einer Rückforderungsfrist von mindestens 15 Jahren
zurückfordern. 6.
Die Mitgliedstaaten können übertragbare
Fischereibefugnisse auch innerhalb einer kürzeren Frist zurückfordern, wenn dem
Inhaber einer Befugnis ein schwerer Verstoß nachgewiesen wird. Solche
Rückforderungen werden in voller Übereinstimmung mit der Gemeinsamen
Fischereipolitik und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
erforderlichenfalls mit sofortiger Wirkung durchgeführt. 7.
Unbeschadet der Absätze 5 und 6 kann ein
Mitgliedstaat übertragbare Fischereibefugnisse zurückfordern, die für ein
Fischereifahrzeug über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren
nicht genutzt wurden. Artikel 29
Zuteilung individueller
Fangmöglichkeiten 1.
Die Mitgliedstaaten weisen den Inhabern
übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 auf der Grundlage der
Fangmöglichkeiten, die ihnen zugeteilt werden oder in nach Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Managementplänen festgesetzt
sind, individuelle Fangmöglichkeiten zu. 2.
Für Arten, für die der Rat keine Fangmöglichkeiten
festgesetzt hat, beschließen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten
verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Fangmöglichkeiten, die
Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zugewiesen werden können. 3.
Fischereifahrzeuge üben Fangtätigkeiten nur dann
aus, wenn sie über ausreichende individuelle Fangmöglichkeiten verfügen, um
ihre wahrscheinlichen Fangmengen zu decken. 4.
Die Mitgliedstaaten können bis zu 5 % der
Fangmöglichkeiten einbehalten. Sie legen Ziele und transparente Kriterien für
die Zuteilung dieser einbehaltenen Fangmöglichkeiten fest. Diese
Fangmöglichkeiten dürfen nur an zuteilungsberechtigte Inhaber von übertragbaren
Fischereibefugnissen gemäß Artikel 28 Absatz 4 vergeben werden. 5.
Bei der Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse
gemäß Artikel 28 und der Zuweisung von Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Anreize für Fischereifahrzeuge
bieten, die selektives Fanggerät einsetzen, mit dem es nicht zu unerwünschten
Beifänge im Rahmen der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten kommt. 6.
Die Mitgliedstaaten können als Beitrag zur Deckung
der Kosten, die das Fischereimanagement verursacht, für die Nutzung der individuellen
Fangmöglichkeiten Gebühren erheben. Artikel 30
Register übertragbarer
Fischereibefugnisse und
individueller Fangmöglichkeiten Die Mitgliedstaaten richten ein Register der
übertragbaren Fischereibefugnisse und der individuellen Fangmöglichkeiten ein
und halten es aktuell. Artikel 31
Übertragung der übertragbaren
Fischereibefugnisse 1.
Übertragbare Fischereibefugnisse können innerhalb
eines Mitgliedstaats unter zuteilungsberechtigten Inhabern solcher Befugnisse
ganz oder teilweise übertragen werden. 2.
Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung
übertragbarer Fischereibefugnisse in oder aus anderen Mitgliedstaaten gestatten.
3.
Die Mitgliedstaaten können für die Übertragung von
übertragbaren Fischereibefugnissen Bedingungen erlassen, die auf transparenten
und objektiven Kriterien beruhen. Artikel 32
Pacht von individuellen
Fangmöglichkeiten 1.
Individuelle Fangmöglichkeiten können innerhalb
eines Mitgliedstaats ganz oder teilweise verpachtet werden. 2.
Die Mitgliedstaaten können die Verpachtung von
individuellen Fangmöglichkeiten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten
gestatten. Artikel 33
Zuteilung von
Fangmöglichkeiten ohne Bindung an ein System
übertragbarer Fischereibefugnisse 1.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise
die ihm gemäß Artikel 16 zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System
übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf Fischereifahrzeuge unter
seiner Flagge aufgeteilt werden. Er unterrichtet die Kommission über diese Aufteilungsmethode.
TEIL V
VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN
Artikel 34
Anpassung der Fangkapazitäten 1.
Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen zur
Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames
Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten
herzustellen. 2.
Flottenabgänge, für die im Programmplanungszeitraum
2007-2013 öffentliche Zuschüsse aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt
werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse
einzogen wurden. 3.
Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit
öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt. 4.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Fangkapazität ihrer Flotte ab 1. Januar 2013 zu keinem Zeitpunkt die
Kapazitätsobergrenzen gemäß Artikel 35 übersteigt. Artikel 35
Steuerung der Fangkapazität 1.
Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die in
Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen. 2.
Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission
beantragen, dass Fischereifahrzeuge, für die ein System übertragbarer
Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 gilt, von den Fangkapazitätsobergrenzen
gemäß Absatz 1 ausgenommen werden. In diesem Fall werden die
Fangkapazitätsobergrenzen zur Berücksichtigung der Fischereifahrzeuge, für die
kein System übertragbarer Fischereibefugnisse gilt, neu berechnet. 3.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Neuberechnung der in den Absätzen 1
und 2 genannten Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen. Artikel 36
Fischereiflottenregister 1.
Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über
technische Daten und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge,
die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind. 2.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die
Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zugänglich. 3.
Die Kommission erstellt ein
EU-Fischereiflottenregister mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt
werden. 4.
Die Angaben im EU-Fischereiflottenregister werden
allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um den Inhalt der in Absatz
1 genannten Aufzeichnungen festzulegen. 5.
Die Kommission schreibt die Modalitäten vor, nach
denen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des
Artikels 56 erlassen. TEIL VI
WISSENSCHAFTLICHE BASIS FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT Artikel 37
Datenanforderungen für das Fischereimanagement 1.
Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für
ein ökosystembasiertes Fischereimanagement erforderlichen biologischen,
technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten und machen sie den
Endnutzern wissenschaftlicher Daten zugänglich, einschließlich den von der
Kommission bezeichneten Gremien. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich
sein, Folgendes einzuschätzen: (a)
den Zustand der fischereilich genutzten
biologischen Meeresschätze, (b)
den fischereilichen Druck und die Auswirkungen des
Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie (c)
die sozioökonomische Leistung der Fischerei,
Aquakultur und Verarbeitungsindustrie in und außerhalb der EU-Gewässer.
2.
Die Mitgliedstaaten (a)
tragen für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
gesammelten Daten Sorge; (b)
vermeiden doppelte Datenerhebung zu verschiedenen
Zwecken; (c)
gewährleisten die sichere Aufbewahrung und
gegebenenfalls den geeigneten Schutz und die Vertraulichkeit der gesammelten
Daten; (d)
tragen dafür Sorge, dass die Kommission oder von
ihr bezeichnete Gremien zur Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der
Daten Zugang zu den nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen haben. 3.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale
Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das
Fischereimanagement. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten
und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission
wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den
Koordinierungssitzungen eingeladen. 4.
Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Datenerhebung
mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen
Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren
Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen. 5.
Die Datenerhebung, Datenverwaltung und Datennutzung
erfolgt ab 2014 im Rahmen eines mehrjährigen Programms. Ein solches
Mehrjahresprogramm enthält Vorgaben für die Genauigkeit der zu erhebenden Daten
und die Aggregationsebenen für die Sammlung, Verwaltung und Nutzung dieser Daten.
6.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um für das Mehrjahresprogramm gemäß
Absatz 5 den Grad der Genauigkeit der zu erhebenden Daten sowie die
Aggregationsebenen für die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung festzulegen. 7.
Die Kommission legt die technischen Modalitäten für
die Übertragung der gesammelten Daten fest. Die betreffenden
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 56 erlassen. Artikel 38
Forschungsprogramme 1.
Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale
Programme für die fischereiwissenschaftliche Datenerhebung, für Forschung und
für Innovation. Sie koordinieren ihre Maßnahmen der Fischereidatenerhebung,
Forschung und Innovation mit den Forschungs- und Innovationsrahmenwerken der
anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. 2.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit
einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen
Beratungsprozess. TEIL VII
EXTERNE POLITIK
TITEL I
INTERNATIONALE FISCHEREIORGANISATIONEN
Artikel 39
Ziele 1.
Die Europäische Union wirkt nach Maßgabe ihrer
internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in
Artikel 2 und 3 genannten Zielen in internationalen, mit Fischerei befassten
Organisationen einschließlich regionalen Fischereiorganisationen (RFO) mit. 2.
Die jeweilige Position der EU in internationalen,
mit Fischerei befassten Organisationen und RFO richtet sich nach den besten
verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die
Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der
den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. 3.
Die Europäische Union trägt aktiv dazu bei und
unterstützt die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und
Gutachten in RFO und internationalen Organisationen. Artikel 40
Einhaltung internationaler
Vorschriften Die Europäische Union arbeitet mit
Drittländern und internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen
einschließlich RFO zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen solcher
internationalen Organisationen zu optimieren. TITEL II
NACHHALTIGE FISCHEREIABKOMMEN Artikel 41
Grundsätze und Ziele von
nachhaltigen Fischereiabkommen 1.
Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern
schaffen die rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Basis für
Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern. 2.
EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland
ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der
besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen
Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den
Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit
die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen
Dauerertrag ermöglicht Artikel 42
Finanzielle Unterstützung 1. Die Europäische Union gewährt
Drittländern über nachhaltige Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung,
damit (a)
ein Teil der Kosten des Zugangs zu den
Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird; (b)
die notwendigen Entscheidungsfindungsstrukturen und
die Infrastruktur für den Ausbau einer nachhaltigen Fischereipolitik des
Drittlands geschaffen werden können, einschließlich Entwicklung und Betrieb der
erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Überwachungs- und
Kontrollkapazitäten und anderer kapazitätsbildender Strukturen. Diese
finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse
abhängig gemacht. TEIL VIII
AQUAKULTUR Artikel 43
Förderung der Aquakultur 1.
Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu
Ernährungssicherheit, Wachstum und Beschäftigung entwickelt die Kommission bis
2013 unverbindliche strategische Leitlinien der EU über gemeinsame Prioritäten
und Ziele für die Entwicklung der Aquakultur. Diese strategischen Leitlinien
tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen
Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung, bilden die Grundlage für
mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab: (a)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
Aquakultur und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation; (b)
Impulse für Wirtschaftstätigkeit; (c)
Diversifizierung und Verbesserung der
Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten; (d)
gleiche Voraussetzungen für Aquakulturbetreiber im
Hinblick auf den Zugang zu Gewässern und Flächen. 2.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen mehrjährigen
nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur in ihrem
Hoheitsgebiet bis 2014. 3.
Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die
Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen zur Verwirklichung
dieser Ziele festgelegt. 4.
Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen
insbesondere auf Folgendes ab: (a)
Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der
Lizenzvergabe; (b)
Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang
zu Gewässern und Flächen anbelangt; (c)
Indikatoren für ökologische, ökonomische und
soziale Nachhaltigkeit; (d)
Einschätzung etwaiger grenzüberschreitender
Auswirkungen auf Nachbarmitgliedstaaten. 5.
Die Mitgliedstaaten tauschen über eine offene
Methode der Koordinierung der nationalen Maßnahmen in ihren mehrjährigen
Strategieplänen Informationen und bewährte Verfahren aus. Artikel 44
Konsultation von Beiräten Nach dem Verfahren des Artikels 53 wird ein
Beirat für Aquakultur eingesetzt. TEIL IX
GEMEINSAME MARKTORGANISATION Artikel 45
Ziele 1.
Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eingerichtet, um (a)
zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten
Ziele beizutragen; (b)
es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu
ermöglichen, die Gemeinsame Fischereipolitik auf geeigneter Ebene durchzuführen; (c)
die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der
Aquakultur und besonders der Erzeuger in der Europäischen Union zu stärken; (d)
die Markttransparenz zu erhöhen, was insbesondere
das Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte für Erzeugnisse der
Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette und das
Verbraucherbewusstsein anbelangt; (e)
durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der
Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der EU vermarkteten
Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten. 2.
Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Anhang I der [GMO-Verordnung], die in
der Europäischen Union vermarktet werden. 3.
Die gemeinsame Marktorganisation umfasst
insbesondere: (a)
die Organisation der Fischerei- und
Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen; (b)
gemeinsame Vermarktungsnormen. TEIL X
ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG Artikel 46
Ziele
1.
Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen
Fischereipolitik wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der EU einschließlich
des Kampfes gegen die illegale, ungemeldete und unregulierte (IUU-) Fischerei
gewährleistet. 2.
Das Fischereikontrollregelung der EU gründet sich
insbesondere auf (a)
einen globalen und integrativen Ansatz; (b)
den Einsatz moderner Überwachungstechnologien für
die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten; (c)
eine risikobasierte Strategie, bei der alle
verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander
abgeglichen werden; (d)
die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue unter
Betreibern; (e)
die Verhängung wirksamer, angemessener und
abschreckender Strafen. Artikel 47
Pilotprojekte für neue
Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssysteme 1.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können
Pilotprojekte durchführen, um neue Kontrolltechnologien und
Datenverwaltungssysteme zu testen. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um Regeln für die Durchführung von
Pilotprojekten zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen
festzulegen. Artikel 48
Beitrag zu Überwachungs-,
Inspektions- und Durchsetzungskosten Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Fanglizenzen für
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die ihre
Flagge führen, verpflichten, sich anteilig an den Kosten der Durchführung der
EU-Fischereikontrollregelung zu beteiligen. TEIL XI
FINANZINSTRUMENTE Artikel 49
Ziele Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel
2 und 3 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Europäischen
Union gewährt werden. Artikel 50
Voraussetzungen für eine
finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten
1.
Eine finanzielle Unterstützung der Europäischen
Union an die Mitgliedstaaten wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die
Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. 2.
Halten die Mitgliedstaaten die Vorschriften der
Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ein, so kann es zu einer Unterbrechung oder
Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung
der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik kommen. Entsprechende
Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und
Wiederholung des Versäumnisses getroffen. Artikel 51
Voraussetzungen für eine
finanzielle Unterstützung an Betreiber
1.
Betreibern wird eine finanzielle Unterstützung der
EU nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betreiber die Vorschriften der
Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. 2.
Schwere Verstöße von Betreibern gegen die
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen zu einem vorübergehenden
oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen
Unterstützung der EU und/oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende Maßnahmen
werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der
schweren Verstöße getroffen. 3.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine
finanzielle Unterstützung der EU nur dann gewährt wird, wenn gegen den
betreffenden Betreiber in dem Jahr vor Beantragung der EU-Unterstützung keine
Strafen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden. TEIL XII
BEIRÄTE Artikel 52
Beiräte 1.
Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3
genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung
aller Akteure, wird für jeden in Anhang III aufgeführten Zuständigkeitsbereich
ein Beirat eingesetzt. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu Änderungen des genannten Anhangs zu erlassen, um
die Zuständigkeitsbereiche der Beiräte zu ändern, neue Zuständigkeitsbereiche zu
schaffen oder neue Beirate einzusetzen. 3.
Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 53
Aufgaben der Beiräte 1.
Die Beiräte können (a)
der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat
Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements und der
Aquakultur unterbreiten; (b)
die Kommission und die Mitgliedstaaten über
Probleme im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement und der Aquakultur in
ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten; (c)
in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der
Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für
Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken. 2.
Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende
Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung,
Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1. Artikel 54
Zusammensetzung, Arbeitsweise
und Finanzierung der Beiräte 1.
Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die
Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen
Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen. 2.
Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung
und einem Exekutivausschuss und verabschiedet die für seine Arbeit
erforderlichen Maßnahmen unter Gewährleistung von Transparenz und Respekt für
alle geäußerten Meinungen. 3.
Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von
allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung
der EU beantragen. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 56 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der
Beiräte zu erlassen. TEIL XIII
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Artikel 55
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Der Kommission wird die Befugnis, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, nach den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2.
Die Übertragung der Befugnisse gemäß Artikel 12
Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1
und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37
Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4
erfolgt auf unbegrenzte Zeit ab 1. Januar 2013. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2,
Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2,
Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6,
Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf
der Befugnisübertragung erfolgt durch einen Beschluss, in dem die Befugnis
näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss
festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die Gültigkeit bereits in Kraft
getretener delegierter Rechtsakte nicht. 4.
Sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlässt,
setzt die Kommission hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat
in Kenntnis. 5.
Ein gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4,
Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3,
Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 47 Absatz 2,
Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt
tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament und der
Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf
dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu
erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 56
Durchführung Die Kommission wird bei der Durchführung der
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Fischerei- und
Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei Bezugnahmen auf den vorliegenden Artikel
findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung. Teil XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 57
Aufhebungen 1.
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als
Verweise auf die vorliegende Verordnung. 2.
Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten
der gemäß Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 4 erlassenen Vorschriften
aufgehoben. 3.
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 wird
gestrichen. 4.
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird aufgehoben. 5.
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird aufgehoben. Artikel 58
Übergangsmaßnahmen Unbeschadet Artikel 57 Absatz 4 gilt die
Verordnung (EG) Nr. 199/2008 weiterhin für die für die Jahre 2011-2013
verabschiedeten nationalen Datenerhebungs- und Datenverwaltungsprogramme. Artikel 59
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG I
ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN
IM SINNE VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 1. KÜSTENGEWÄSSER DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS A. ZUGANG
FRANKREICHS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Berwick-upon-Tweed nach Osten Coquet Island nach Osten || Hering || unbegrenzt 2. Flamborough Head nach Osten Spurn Head nach Osten || Hering || unbegrenzt 3. Lowestoft nach Osten Lyme Regis nach Süden || Alle Arten || unbegrenzt 4. Lyme Regis nach Süden Eddystone nach Süden || Grundfischfang || unbegrenzt 5. Eddystone nach Süden Longships nach Südwesten || Grundfischfang Kammmuscheln Hummer Languste || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 6. Longships nach Südwesten Hartland Point nach Nordwesten || Grundfischfang Languste Hummer || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 7. Hartland Point bis zu einer Linie vom Norden der Lundy Island || Grundfischfang || unbegrenzt 8. Von einer westlich von Lundy Island nach Cardigan Harbour gezogenen Linie || Alle Arten || unbegrenzt 9. Point Lynas nach Norden Morecambe Feuerschiff nach Osten || Alle Arten || unbegrenzt 10. County Down || Grundfischfang || unbegrenzt 11. New Island nach Nordosten Sanda Island nach Südwesten || Alle Arten || unbegrenzt 12. Port Stewart nach Norden Barra Head nach Westen || Alle Arten || unbegrenzt 13. Breitengrad 57°40'N Butt of Lewis nach Westen || Alle Arten außer Krebs und Weichtiere || unbegrenzt 14. St Kilda, Flannan Islands || Alle Arten || unbegrenzt 15. Westlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und Punkt 59°30'N-5°45'W || Alle Arten || unbegrenzt B. ZUGANG IRLANDS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale || || Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || 1. Point Lynas nach Norden Mull of Galloway nach Süden || Grundfischfang Kaisergranat || unbegrenzt unbegrenzt || 2. Mull of Oa nach Westen Barra Head nach Westen || Grundfischfang Kaisergranat || unbegrenzt unbegrenzt C. ZUGANG DEUTSCHLANDS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale || Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || 1. Gebiet östlich der Shetland-Inseln und der Insel Fair zwischen folgenden Linien: vom Leuchtturm Sumbrugh Head nach Südosten || Hering || unbegrenzt || 2. Berwick-upon-Tweed nach Osten; vom Leuchtturm Whitby High nach Osten || Hering || unbegrenzt || 3. Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden || Hering || unbegrenzt || 4. Gebiet um St Kilda || Hering Makrele || unbegrenzt unbegrenzt || 5. Leuchtturm Butt of Lewis nach Westen zur Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59° 30′ N—5° 45′ W || Hering || unbegrenzt || 6. Gebiet rund um die Inseln North Rona und Sulisker (Sulasgeir) || Hering || unbegrenzt D. ZUGANG DER NIEDERLANDE Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Östlich der Shetland-Inseln und Fair Isle: zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan || Hering || unbegrenzt 2. Berwick upon Tweed nach Osten; Flamborough Head nach Osten || Hering || unbegrenzt 3. Leuchtturm North Foreland nach Osten; neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden || Hering || unbegrenzt E. ZUGANG BELGIENS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Berwick upon Tweed nach Osten Coquer Island nach Osten || Hering || unbegrenzt 2. Cromer nach Norden North Foreland nach Osten || Grundfischfang || unbegrenzt 3. North Foreland nach Osten Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden || Grundfischfang Hering || unbegrenzt unbegrenzt 4. Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden; Selsey Bill nach Süden || Grundfischfang || unbegrenzt 5. Straight Point nach Südosten; South Bishop nach Nordwesten || Grundfischfang || unbegrenzt 2. KÜSTENGEWÄSSER IRLANDS A. ZUGANG FRANKREICHS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Erris Head nach Nordwesten Sybil Point nach Westen || Grundfischfang Kaisergranat || unbegrenzt unbegrenzt 2. Mizen Head nach Süden Stags nach Süden || Grundfischfang Kaisergranat Makrele || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 3. Stags nach Süden Cork nach Süden || Grundfischfang Kaisergranat Makrele Hering || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden || Alle Arten || unbegrenzt 5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten || Alle Arten, außer Krebs- und Weichtieren || unbegrenzt B. ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Mine Head nach Süden Hook Point || Grundfischfang Hering Makrele || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 2. Hook Point Carlingford Lough || Grundfischfang Hering Makrele Kaisergranat Kammmuscheln || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt C. ZUGANG DER NIEDERLANDE Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden || Hering Makrele || unbegrenzt unbegrenzt D. ZUGANG DEUTSCHLANDS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden || Hering || unbegrenzt 2. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden || Makrele || unbegrenzt E. ZUGANG BELGIENS Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) 1. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden || Grundfischfang || unbegrenzt 2. Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten || Grundfischfang || unbegrenzt 3. KÜSTENGEWÄSSER BELGIENS Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale Zwischen 3 und 12 Seemeilen || Niederlande || Alle Arten || unbegrenzt || Frankreich || Hering || unbegrenzt 4. KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS Geografische Gebiete || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale || Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || Deutschland || Plattfische Garnelen || unbegrenzt unbegrenzt || Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk || Niederlande || Plattfische Rundfisch || unbegrenzt unbegrenzt || Blåvands Huk bis Bovbjerg || Belgien || Kabeljau || unbegrenzt nur Juni und Juli || || || Schellfisch || unbegrenzt nur Juni und Juli || Deutschland || Plattfische || unbegrenzt || Niederlande || Scholle || unbegrenzt || Seezunge || unbegrenzt Thyborøn bis Hanstholm || Belgien || Wittling || unbegrenzt nur Juni und Juli || || || Scholle || unbegrenzt nur Juni und Juli || Deutschland || Plattfische || unbegrenzt || Sprotte || unbegrenzt || Kabeljau || unbegrenzt || Pollack || unbegrenzt || Schellfisch || unbegrenzt || Makrele || unbegrenzt || Hering || unbegrenzt || Wittling || unbegrenzt || Niederlande || Kabeljau || unbegrenzt || Scholle || unbegrenzt || Seezunge || unbegrenzt Skagerrak (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 nach 12 Seemeilen) || Belgien Deutschland Niederlande || Scholle Plattfische Sprotte Kabeljau Pollack Schellfisch Makrele Hering Wittling Kabeljau Scholle Seezunge || Unbeschränkt nur Juni und Juli unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt || Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) || Deutschland || Kabeljau || unbegrenzt || || || Plattfische || unbegrenzt || Kaisergranat || unbegrenzt || Hering || unbegrenzt Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnaes führt || Deutschland || Sprotte || unbegrenzt || Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) zwischen 3 und 12 Seemeilen || Deutschland || Plattfische || unbegrenzt || || || Kabeljau || unbegrenzt || Hering || unbegrenzt || Sprotte || unbegrenzt || Aal || unbegrenzt || Lachse || unbegrenzt || Wittling || unbegrenzt || Makrele || unbegrenzt Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) || Schweden || Alle Arten || unbegrenzt || Kattegat (zwischen 3 (*) und 12 Seemeilen) || Schweden || Alle Arten || unbegrenzt || Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) || Schweden || Alle Arten || unbegrenzt || (*) Von der Küstenlinie aus gemessen. || 5. KÜSTENGEWÄSSER DEUTSCHLANDS Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale || Nordseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) alle Küsten || Dänemark || Grundfischfang || unbegrenzt || || || Sprotte || unbegrenzt || || Sandaal || unbegrenzt || || || Niederlande || Grundfischfang || Unbegrenzt || || || || Garnelen || unbegrenzt Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54°43′N || Dänemark || Garnelen || unbegrenzt || Gebiet um Helgoland || Vereinigtes Königreich || Kabeljau || unbegrenzt || || || Scholle || unbegrenzt || Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) || Dänemark || Kabeljau || unbegrenzt || || || Scholle || unbegrenzt || || Hering || unbegrenzt || || Sprotte || unbegrenzt || || Aal || unbegrenzt || || Wittling || unbegrenzt || || Makrele || unbegrenzt || 6. KÜSTENGEWÄSSER FRANKREICHS UND DER
ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale || Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49°23′30′N-1°2′W Richtung Nord-Nord-Ost) || Belgien || Grundfischfang || unbegrenzt || || || Kammmuscheln || unbegrenzt || Niederlande || Alle Arten || unbegrenzt Dünkirchen (2° 20' O) bis Cap d'Antifer (0° 10' O) || Deutschland || Hering || unbegrenzt nur Oktober bis Dezember || Französisch-belgische Grenze bis zum Cap d'Alprech West (50° 42 30" N — 1° 33' 30" O) || Vereinigtes Königreich || Hering || unbegrenzt || Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N || Spanien || Sardellen || gezielte Fischerei, unbegrenzt nur 1. März bis 30. Juni || || || Fischerei für lebende Köder 1. Juli bis 31. Oktober || Sardinen || unbegrenzt nur vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. Juli bis 31. Dezember || Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || Spanische Grenze/Cap Leucate || Spanien || Alle Arten || unbegrenzt || 7. KÜSTENGEWÄSSER SPANIENS Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3°47′W) || Frankreich || Pelagische Arten || Unbegrenzt innerhalb der für 1984 festgestellten Grenzen Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) Französische Grenze/Cap Creus || Frankreich || Alle Arten || unbegrenzt 8. KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste || Belgien || Alle Arten || unbegrenzt || Dänemark || Grundfischfang Sprotte Sandaale Bastardmakrele || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt || Deutschland || Kabeljau Garnelen || unbegrenzt unbegrenzt (Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste || Frankreich || Alle Arten || unbegrenzt Punkt südlich von Texel, westlich bis zur Grenze Niederlande/Deutschland || Vereinigtes Königreich || Grundfischfang || unbegrenzt 9. KÜSTENGEWÄSSER FINNLANDS (*) Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (*) || Schweden || Alle Tierarten || unbegrenzt (*) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln. 10. KÜSTENGEWÄSSER SCHWEDENS Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) || Dänemark || Alle Arten || unbegrenzt Kattegat (zwischen 3(*) und 12 Seemeilen) || Dänemark || Alle Arten || unbegrenzt Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) || Dänemark || Alle Arten || unbegrenzt || Finnland || Alle Arten || unbegrenzt (*) Von der Küstenlinie an gemessen. || || || ANHANG II
FANGKAPAZITÄTSOBERGRENZEN Kapazitätsobergrenzen (auf der Grundlage des Stands vom 31. Dezember 2010) || || Mitgliedstaat || BRZ || kW Belgien || 18 911 || 51 585 Bulgarien || 8 448 || 67 607 Dänemark || 88 528 || 313 341 Deutschland || 71 114 || 167 089 Estland || 22 057 || 53 770 Irland || 77 254 || 210 083 Griechenland || 91 245 || 514 198 Spanien (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) || 446 309 || 1 021 154 Frankreich (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) || 219 215 || 1 194 360 Italien || 192 963 || 1 158 837 Zypern || 11 193 || 48 508 Lettland || 49 067 || 65 196 Litauen || 73 489 || 73 516 Malta || 15 055 || 96 912 Niederlande || 166 384 || 350 736 Polen || 38 376 || 92 745 Portugal (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) || 115 305 || 388 054 Rumänien || 1 885 || 6 716 Slowenien || 1 057 || 10 974 Finnland || 18 187 || 182 385 Schweden || 42 612 || 210 744 Vereinigtes Königreich || 235 570 || 924 739 || || EU-Regionen in äußerster Randlage || BRZ || kW Spanien Kanarische Inseln: L< 12 m. EU-Gewässer || 2 649 || 21 219 Kanarische Inseln: L > 12 m. EU-Gewässer || 3 059 || 10 364 Kanarische Inseln: L > 12 m. Internationale und Drittlandgewässer || 28 823 || 45 593 Frankreich La Réunion: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m || 1 050 || 19 320 La Réunion: Pelagische Arten. L > 12 m || 10 002 || 31 465 Französisch Guayana: Demersale und pelagische Arten. Länge< 12 m || 903 || 11 644 Französisch Guayana: Garnelenfänger || 7 560 || 19 726 Französisch Guayana: Pelagische Arten. Küstenschiffe. || 3 500 || 5 000 Martinique: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m || 5 409 || 142 116 Martinique: Pelagische Arten. L > 12 m || 1 046 || 3 294 Guadeloupe: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m || 6 188 || 162 590 Guadeloupe: Pelagische Arten. L > 12 m || 500 || 1 750 Portugal Madeira: Demersale Arten. L < 12 m || 617 || 4 134 Madeira: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m || 4 114 || 12 734 Madeira: Pelagische Arten. Wadenfänger. L > 12 m || 181 || 777 Azoren: Demersale Arten. L < 12 m || 2 626 || 29 895 Azoren: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m || 12 979 || 25 721 L bedeutet Länge über alles. || || ANHANG III
BEIRÄTE Name des Beirats || Zuständigkeitsbereich Ostsee || ICES[36]-Gebiete IIIb, IIIc und IIId Mittelmeer || Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36' West Nordsee || ICES-Gebiete IV und IIIa Nordwestliche Gewässer || ICES-Gebiete V (außer Va und nur EU-Gewässer von Vb), VI und VII Südwestliche Gewässer || ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF[37]-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln) Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering) || Zuständigkeit für alle Gebiete (ausgenommen Ostsee, Mittelmeer und Aquakultur) Hohe See/Fernflotte || Alle Nicht-EU-Gewässer Aquakultur || Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 5 FINANZBOGEN
ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags / der
Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags / der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags / der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Gemeinsame Fischereipolitik 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur [38] Politikbereich
11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei 1.3. Art des
Vorschlags / der Initiative ¨Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[39] ¨ Der
Vorschlag / die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme ý Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem
Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s)
strategische(s) Ziel(e) der Kommission Ressourcenschonendes
Europa 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Spezifische Ziele Beitrag
zu den Zielen von Artikel 39 AEUV. 1.
Stärkere Einbindung aller Interessengruppen 2.
Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten 3.
Modernisierung und Stärkung der Überwachung EU-weit 4.
Überwachung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten 5.
Beitrag zur einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der
Mitgliedstaaten durch die EU-Fischereiaufsichtsagentur ABM/ABB-Tätigkeiten ABB-Tätigkeiten
11 04 01, 11 07 02, 11 08 01, 11 08 02, 11 08 05 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Im
Mittelpunkt der vorgeschlagenen GFP-Reform steht die Nachhaltigkeit mit dem
Ziel, die Bewirtschaftung bis 2015 auf eine Befischung im Umfang des
höchstmöglichen Dauerertrags umzustellen. Nachhaltige Fischereien mit höheren
Erträgen und Gewinnspannen machen den Fangsektor von öffentlichen Zuschüssen
unabhängig und fördern die Verwirklichung stabiler Preise unter transparenten
Bedingungen zum Nutzen der Verbraucher. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags / der
Initiative verfolgen lässt. Ökologische
Auswirkungen: Bestände bei Fmsy, Abbau von Überkapazitäten und fortschreitende
Umstellung auf übertragbare Fanganteile. Wirtschaftliche
Auswirkungen: Einkommen der Akteure im Fangsektor, Bruttowertschöpfung,
Einkünfte/kostendeckende Einkünfte und Nettogewinnspanne. Soziale
Auswirkungen: Beschäftigung (VZÄ) und Mannschaftslöhne je VZÄ. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Bei
der Nutzung der Fischereiressourcen strebt die GFP ökologische, wirtschaftliche
und soziale Nachhaltigkeit an. Diese Ziele sind rechtlich gleichermaßen
bedeutend und können nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. In der
Folgenabschätzung zur GFP-Reform fand sich bestätigt, dass wirtschaftliche und
soziale Nachhaltigkeit ohne eine deutliche Verbesserung der Bestandslage nur
begrenzt möglich sind. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Nach
Artikel 3 Buchstabe d AEUV hat die EU im Bereich der Erhaltung der biologischen
Meeresschätze ausschließliche Zuständigkeit. Für alle anderen Bereiche der GFP
teilt sie ihre Zuständigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d AEUV mit den
Mitgliedstaaten. Der Mehrwert einer EU-Intervention entsteht dadurch, dass die
GFP die Nutzung eines gemeinsamen Pools an Ressourcen betrifft. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Fazit
des Grünbuchs zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[40] ist es, dass diese Politik
ihre wesentlichen Ziele bisher verfehlt hat: Die Fischbestände sind überfischt,
die wirtschaftliche Lage von Teilen der Flotte ist trotz hoher Zuschüsse
heikel, der Fischereisektor ist ein wenig attraktives Berufsfeld und die
Situation vieler von der Fischerei abhängiger Küstengemeinden ist prekär. Das
Ergebnis des umfassenden Konsultationsprozesses, der mit dem Grünbuch
angestoßen wurde, bestätigt diese Analyse[41].
Hauptproblem
der GFP ist der Mangel an ökologischer Nachhaltigkeit aufgrund von
Überfischung. Alle übrigen Probleme reihen sich dahinter ein.
Flottenüberkapazität, von den wissenschaftlichen Empfehlungen abweichende TAC
und nicht priorisierte Zielsetzungen sind wesentliche Ursachen für die
Überfischung. Das zweite Problem ist die schwache Wirtschaftsleistung des
Fangsektors. Viele Fangflotten sind unrentabel und reagieren anfällig auf
ungünstige Veränderungen externer Faktoren wie z. B. hohe Treibstoffpreise.
Drittes Problem ist das Fehlen sozialer Nachhaltigkeit, wiederum vorrangig im
Fangsektor und in den von der Fischerei stark abhängigen Gebieten. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Das
Ziel einer Nutzung der Fischbestände im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags
ist im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genannt und wurde 2002 auf
dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung als Zielvorgabe angenommen, die
weltweit bis 2015 erreicht werden sollte. Dieses Ziel wird es der reformierten
GFP auch erlauben, einen besseren Beitrag zur Verwirklichung des guten
ökologischen Zustands der Meeresumwelt nach Maßgabe der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu verwirklichen[42]. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkung(en) ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer –
¨ Finanzielle Auswirkungen JJJJ bis JJJJ ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, –
und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[43] ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[44] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen beziehungsweise privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ý Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien · • Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Beteiligung Nummer [Beschreibung……………………...……….] || GM/NGM ([45]) || von EFTA-Ländern[46] || von Bewerberländern[47] || von Drittländern || Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung 2 || 11 04 01 Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der Gemeinsamen Fischereipolitik || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 2 || 11 07 02 Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 2 || 11 08 01 Finanzieller Beitrag zu den Kontrollausgaben der Mitgliedstaaten || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 2 || 11 08 02 Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit in den Meeresgewässern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 2 || 11 08 05 01 EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) Beitrag zu Titel 1 und 2 || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 2 || 11 08 05 02 EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) Beitrag zu Titel 3 || GM || Nein || Nein || Nein || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Beteiligung Nummer [Bezeichnung…..…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen GD: MARE || || || 2013[48] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Jahr N+8 || Jahr N+9 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || || || 11 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 6,400 || || || || || || || || || || Zahlungen || (2) || 5,950 || || || || || || || || || || 11 07 02 || Verpflichtungen || (1a) || 4,500 || || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || 3,500 || || || || || || || || || || 11 08 01 || Verpflichtungen || (1a) || 47,430 || || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || 25,200 || || || || || || || || || || 11 08 02 || Verpflichtungen || (1a) || 2,300 || || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || 2,300 || || || || || || || || || || 11 08 05 01 || Verpflichtungen || (1a) || 7,413 || || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || 7,413 || || || || || || || || || || 11 08 05 02 || Verpflichtungen || (1a) || 1,711 || || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || 2,711 || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[49] || || || || || || || || || || || || || (3) || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 69,754 || || || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3 || 47,074 || || || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 69,754 || || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || 47,074 || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 69,754 || || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || 47,074 || || || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 69,754 || || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || 47,074 || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens : || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2013 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Jahr N+8 || Jahr N+9 || INSGESAMT GD: || Personalausgaben || 9,404 || || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben 11 01 02 11 || 0,210 || || || || || || || || || || GD INSGESAMT || Mittel || 9,614 || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 9,614 || || || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013[50] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Jahr N+8 || Jahr N+9 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 79,368 || || || || || || || || || || Zahlungen || 56,688 || || || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
ý Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2013 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT || || || ERGEBNISSE || || || Art der Ergebnisse[51] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || ZIEL Nr. 1[52]… || Stärkere Einbindung aller Interessengruppen || || Voll funktionsfähige Beiräte || Nr.. || 0,280 || 8 || 2,240 || || || || || || || || || || || || || || || Neue Webseiten und Aktualisierung der GD MARE-Website || Nr. || 0,040 || 5 || 0,200 || || || || || || || || || || || || || || Produktion und Vertrieb des Magazins Fischerei und Aquakultur in Europa in 23 Sprachen (fünf Ausgaben pro Jahr) || Nr. || 0,114 || 5 || 0,580 || || || || || || || || || || || || || || || Produktion und Vertrieb von Informationsmaterial für Medien, Öffentlichkeit und Interessengruppen einschließlich audiovisuelles Material. Informationskampagne zu vorrangigen Fragen wie der GFP-Reform || Nr. || 0,310 || 6 || 1,860 || || || || || || || || || || || || || || || Produktion und Vertrieb von mehrsprachigen Veröffentlichungen || Nr. || 0,025 || 20 || 0,500 || || || || || || || || || || || || || || || Beteiligung der GD MARE an Messen || Nr. || 0,200 || 1 || 0,200 || || || || || || || || || || || || || || || Organisation des europäischen Tags der Meere jeweils im Mai || Nr. || 0,400 || 1 || 0,400 || || || || || || || || || || || || || || || Konferenzen und Seminare zur GFP und IMP, u.a. zur GFP-Reform || Nr. || 0,050 || 4 || 0,200 || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige (Werbematerial, Logo, Lagerung und Verteilung durch das Amt für Veröffentlichung || Nr. || 0,110 || 2 || 0,220 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel 1 insgesamt || || 6,400 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel Nr. 2… || Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten || Unterstützung der Datenerhebung insbesondere durch Koordinierung und Organisation der Arbeiten des STECF, Pflege einschlägiger Websites und Unterstützung bei Erstellung des Berichts „Annual Economic Performance of EU fishing fleet“ im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der GFS. || Verwaltungsvereinbarungen || 1,400 || 1 || 1,400 || || || || || || || || || || || || || || || Vorlage regelmäßiger Gutachten zur Bestandslage für die TAC- und Quotenverordnung sowie einzeln angeforderter Gutachten z. B. zu mehrjährigen Plänen oder Fangbeschränkungen im Rahmen eines Vertrags zwischen der Kommission und dem ICES || Vermerk || 1,500 || 1 || 1,500 || || || || || || || || || || || || || || || Vorlage von Gutachten zu Fischbeständen zu biologischen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen durch Sachverständige im Rahmen der Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen || Anzahl Sitzungen || 0,024 || 25 || 0,6 || || || || || || || || || || || || || || || Wissenschaftliche Gutachten und andere Dienstleistungen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Mittelmeer || || 1,0 || 2 || 1,0 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel 2 insgesamt || || 4,500 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel Nr. 3 || Modernisierung und Stärkung der Überwachung EU-weit || IT-Systeme und Datenauswertung || || || entfällt || 10,000 || || || || || || || || || || || || || || || Instrumente der Rückverfolgbarkeit und Vorrichtungen zur Messung der Maschinenleistung || || || 1600 || 8,000 || || || || || || || || || || || || || || || Pilotprojekte (einschl. CCTV seit 2011) || || || entfällt || 2.000 || || || || || || || || || || || || || || || Automatische Ortungssysteme/ Schiffsüberwachungssysteme/ automatische Identifizierungssysteme (VMS/IAS) || || || 3000 || 3.800 || || || || || || || || || || || || || || || Elektronische Logbücher an Bord || || || 3300 || 7,400 || || || || || || || || || || || || || || || Modernisierung der Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) || || || 22 || 11,400 || || || || || || || || || || || || || || || Investitionen in Kontrollausrüstung (u.a. Patrouillenschiffe und Flugzeuge) || || || entfällt || 3,700 || || || || || || || || || || || || || || || Schulung und Austauschprogramme für Inspektoren || || || 30 || 0,600 || || || || || || || || || || || || || || || Sensibilisierungsseminare für die Notwendigkeit von GFP-Vorschriften || || || 5 || 0,530 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel 3 insgesamt || || 47,430 || || || || || || || || || || || || || || || ZIEL Nr. 4 || Überwachung von Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in den Mitgliedstaaten || Überwachung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten -Kontrollreisen zur Überprüfung der Anwendung der GFP-Vorschriften - Ausrüstung von Inspektoren || || || 250 || 0,800 || || || || || || || || || || || || || || || Erleichterung der Durchführung der GFP-Vorschriften - Sitzungen der Sachverständigengruppe Fischereiüberwachung zu Fischereikontrollfragen - Studien || || || 30 || 0,400 || || || || || || || || || || || || || || || IT-Hardware, -Software und Unterstützung der Überwachung (Datenabgleiche, Pflege von, Zugang zu Datenbanken usw.) || || || entfällt || 1,100 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel 4 Insgesamt || || 2,300 || || || || || || || || || || || || || || || ZIEL Nr. 5 || Beitrag zu einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten über die EU-Fischereiaufsichtsagentur || Personal im aktiven Dient || || || entfällt || 5,634 || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige personalbezogene Ausgaben || || || entfällt || 0,440 || || || || || || || || || || || || || || || Verwaltungsausgaben || || || entfällt || 1,320 || || || || || || || || || || || || || || || Aufbau von Kapazitäten || || || entfällt || 0,720 || || || || || || || || || || || || || || || Operative Koordinierung (einschließlich gemeinsame Einsatzpläne) || || || entfällt || 1,010 || || || || || || || || || || || || || || || Ziel 5 insgesamt || || 9,124 || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 69,754 || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt –
ý Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2013 [53] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INS-GESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 9,404 || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,210 || || || || || || || RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || 9,614 || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 [54]des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs- ausgaben || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || || || || || || || || GESAMT || 9,614 || || || || || || || 3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || 2013 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen) Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 66 || || || || || || || 11 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || || || || || || || 11 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[55] || || 11 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 14 || || || || || || || 11 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || || || || || || || 11 01 04 yy [56] || - am Sitz[57] || 0 || || || || || || || - in den Delegationen || 0 || || || || || || || 11 01 05 02 (CA, INT, SNE - indirekte Forschung) || 0 || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || 0 || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || 0 || || || || || || || GESAMT || 80 || || || || || || XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme
bereits zugewiesene Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzungen
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung der operativen Mittel und Tätigkeiten im Jahr 2013 Externes Personal || Verwaltung der operativen Mittel und Tätigkeiten im Jahr 2013 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
ý Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[58]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
ý Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Gesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Erwartete Auswirkungen auf
die Einnahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags[59] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] KOM(2009)163 endg. vom 22. April
2009. [2] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 1 [4] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. [5] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. [6] ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. [7] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1. [8] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. [9] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [10] ABl. L 256
vom 3.8.2004, S. 17. [11] SEK(2010)428 endg. vom 16. April 2010. [12] Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom
4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte
Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 635/95
und (EG) Nr. 2027/95. [13] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September
2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung
der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG)
Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG)
Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr.
1966/2006. [14] ABl. [15] ABl. [16] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [17] ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1. [18] ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14. [19] ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24. [20] Beschluss X/2 [21] EU CO 7/10 vom 26. März 2010. [22] KOM(2011)244. [23] ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. [24] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union,
KOM(2007)575endg. [25] ABl. C 105 vom 7.5.1981, S.1. [26] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. [27] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [28] ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. [29] KOM(2009)162 endg. [30] KOM(2010)2020 endg. [31] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [32] ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. [33] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1 [34] ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. [35] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. [36] ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) Gebiete
gemäß der Abgrenzung in Verordnung (EG) Nr. 218/2009. [37] CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO Hauptfanggebiet 34)
Gebiete gemäß der Abgrenzung in Verordnung (EG) Nr. 216/2009. [38] ABM: Activity Based Management:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [39] Im Sinne von Artikel 49
Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [40] KOM(2009)163 endgültig vom 22. April 2009. [41] Siehe auch SEK(2010)428 endgültig vom 16. April 2010 Zusammenfassung
der Konsultation zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik. [42] Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
(Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie). [43] Erläuterungen zu den Methoden der
Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [44] Einrichtungen im Sinne von
Artikel 185 der Haushaltsordnung. [45] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht
getrennte Mittel [46] EFTA: Europäische
Freihandelsassoziation. [47] Bewerberländer und gegebenenfalls
potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [48] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit
der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [49] Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von
Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung. [50] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [51] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…) [52] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“)
beschrieben [53] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit
der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [54] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [55] AC= Vertragsbediensteter,
INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger
Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter
Nationaler Sacherverständiger ; [56] Teilobergrenze für aus den operativen
Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [57] Insbesondere für Strukturfonds,
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [58] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [59] Bei den traditionellen Eigenmitteln
(Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für
Erhebungskosten, anzugeben.