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Document 52003PC0160
Amended proposal for a Decision of the European Parliament and of the Council on the adoption of a multi-annual programme (2003-2005) for the monitoring of eEurope, dissemination of good practices and the improvement of network and information security (MODINIS) (presented by the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty)
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2003/0160 endg. - COD 2002/0187 */
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0160 endg. - COD 2002/0187 */
Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2002) 425 endg. - 2002/0187(COD)) im Einklang mit Artikel 157 Absatz 3 EG-Vertrag: 26. Juli 2002 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 24. Oktober 2002 Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 12. Februar 2003 Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: 12. Februar 2003 2. Ziel des Kommissionsvorschlags Ziel des vorgeschlagenen Programms MODINIS ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die weitere Überwachung der Tätigkeiten Aktionsplans eEurope 2005 und die Verbreitung vorbildlicher Verfahren. Darüber hinaus ermöglicht die vorgeschlagene Entscheidung den Beginn der vorbereitenden Arbeiten zur Gründung der Agentur für Netz- und Informationssicherheit. 3. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungsvorschlägen des Parlaments 3.1. Von der Kommission akzeptierte Änderungen Vier der 15 Abänderungen des Europäischen Parlaments werden von der Kommission vollständig übernommen, und zwar die Abänderungen 1, 2, 3 und 9. Durch Abänderung 1 wird in Erwägung 6 eine Bezugnahme auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 zur Netz- und Informationssicherheit aufgenommen. Diese nützliche Ergänzung vervollständigt den Verweis auf politische Maßnahmen, auf deren Grundlage die Kommission, nun Vorschläge zu dieser Frage unterbreitet. Abänderung 2 (neue Erwägung 6a) ergänzt eine Bezugnahme auf den Aktionsplan eEurope 2005, in dem die Einrichtung eines Sonderstabs für Computer- und Netzsicherheit als künftiges Fachzentrum für Sicherheitsfragen gefordert wird. Die Kommission stimmt dieser nützlichen Änderung zu. Abänderung 3 enthält den Vorschlag, in Erwägung 7 den Ausdruck ,einer Zweidrittelgesellschaft" durch den Wortlaut ,der digitalen Ausgrenzung" zu ersetzen. Durch Abänderung 9 (Artikel 1) wird eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten zur Lieferung aktueller Statistiken eingefügt. Die Kommission kann dieser Abänderung zustimmen und schlägt dafür folgende Formulierung vor: ,wobei die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die neuesten vorhandenen Daten vorzulegen." 3.2. Von der Kommission teilweise oder im Grundsatz akzeptierte Änderungen Abänderung 4 (Erwägung 7, neuer Absatz 2a) enthält den Vorschlag für eine neue Erwägung mit einer Bezugnahme auf Menschen aus Gruppen, die in der Vergangenheit nicht in der Lage waren, die Vorteile der IKT zu nutzen. Hierbei geht es insbesondere um Maßnahmen im Bereich der Informationsgesellschaft zur weiteren Förderung der Teilhabe bestimmter Kategorien benachteiligter Menschen (Frauen, Behinderte, ältere Menschen und Arbeitslose). Die Kommission kann der Aufnahme dieser Erwägung grundsätzlich zustimmen. Allerdings würde durch die ausdrückliche Aufzählung benachteiligter Menschen der Geltungsbereich dieser Änderung unangemessen eingeschränkt werden. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, Erwägung 7 neuer Absatz 2a wie folgt zu formulieren: ,Die Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Informationsgesellschaft zielen darauf ab, die Teilhabe benachteiligter Gruppen verstärkt zu fördern." Die Abänderungen 5 und 6 (neue Erwägungen 13a und 13b) enthalten neue Erwägungen, um im Einzelnen die Verbindung zwischen den unterschiedlichen Programmaktivitäten und dem Vorschlag des Europäischen Parlaments zu deren Ausdehnung auf Beitrittsländer, EWA, assoziierte Staaten Mittel- und Osteuropas und die Türkei hergestellt wird. Die Kommission stimmt einer neuen Erwägung mit dieser Forderung des Europäischen Parlaments grundsätzlich zu und schlägt daher vor, diese beiden Erwägungen in einer neuen Erwägung 13a mit folgendem Wortlaut zusammenzufassen: ,Ziel dieser Tätigkeiten ist die Verstärkung der Synergien und der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, EWR, Beitrittsländern sowie den assoziierten Ländern und der Türkei, auf deren Einbeziehung in die Programmaktivitäten die Kommission künftig drängen kann." Abänderung 10 (Artikel 1 Punkt c) enthält eine Klarstellung, damit die Untersuchung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Informationsgesellschaft auch im Hinblick auf die soziale Integration und die Beseitigung der digitalen Ausgrenzung erfolgt. Die Kommission kann dieser Klarstellung grundsätzlich zustimmen und schlägt folgende Formulierung vor: ,sowie auf die soziale Integration, um das Risiko der digitalen Ausgrenzung zu beseitigen, und auf das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts". Abänderungen 11 und 12 (Artikel 1 Punkt d und Artikel 2 Punkt e) sind nützliche Klarstellungen. Die Kommission stimmt einer deutlichen Bezugnahme auf die neue Stelle für Netz- und Informationssicherheit zu. Nach Ansicht der Kommission sollte der Wortlaut aber mit dem kürzlich verabschiedeten Kommissionsvorschlag zur Gründung der ,Agentur für Netz- und Informationssicherheit" übereinstimmen. Daher übernimmt die Kommission diese Abänderung, wobei sie jedoch den Ausdruck ,Sonderstab für Computer- und Netzsicherheit" durch ,Agentur für Netz- und Informationssicherheit" ersetzt. In Abänderung 15 (neuer Artikel 7a) wird eine deutliche Bezugnahme auf die mögliche Öffnung des Programms für die Beitrittsländer, den EWR und die Türkei vorgeschlagen. Die Kommission stimmt der deutlichen Bezugnahme auf diese Länder zu. Da jedoch im zweiten Absatz der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderung offenbar die gleiche Bedeutung wiederholt wird, schlägt die Kommission vor, nur den ersten Absatz in folgendem Wortlaut zu übernehmen: ,Das Programm kann für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Betrittsländer sowie die assoziierten Länder und die Türkei im Rahmen der jeweiligen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zugänglich gemacht werden." 3.3. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen In Abänderung 7 (neue Erwägung 13c) wird eine Bezugnahme auf den Europäischen Rat von Göteborg (Juni 2001) vorgeschlagen, auf dem eine ähnliche Initiative für den Leistungsvergleich und die Überwachung in den MOEL nach der gleichen Methodik wie in der Europäischen Union ergriffen wurde. Diese Initiative beruhte auf einem Beschluss der Regierungschefs der EU-Beitrittsländer. Das Programm läuft derzeit und wird bis Ende 2003 abgeschlossen sein. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Bezugnahme nicht notwendig ist, weil diese Länder ohnehin ab 2004 als Mitgliedstaaten vollständig an dem Programm teilnehmen werden. In Abänderung 8 (Erwägung 14) wird ein ,Beratungsausschuss" anstelle eines ,Verwaltungsausschusses" vorgeschlagen. Die Kommission ist der Meinung, dass ihr Vorschlag aus Gründen der Transparenz die beste Lösung darstellt. Im Kommissionsvorschlag wurden die bei der Durchführung des Vorgängerprogramms PROMISE geäußerten Wünsche der Mitgliedstaaten zur Programmverwaltung berücksichtigt. Abänderung 13 (Artikel 6) bezieht sich auf die Art (Beratungsausschuss) und Zusammensetzung (ein Vertreter pro Mitgliedstaat und Teilnahme von Vertretern anderer Teilnehmerländer) des MODINIS-Programmausschusses (im Zusammenhang mit Abänderung 8). a) Diese Frage ist in der Geschäftsordnung des Ausschusses zu regeln, die auf dem von der Kommission gemäß Ratsbeschluss 1999/468/EG festgelegten Geschäftsordnungsmuster beruhen wird. Dort ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaaten durch ein Mitglied vertreten wird. Nach Genehmigung des Ausschussvorsitzenden besteht die Möglichkeit, dass weitere, von den betreffenden Mitgliedstaaten bezahlte Sachverständige teilnehmen. b) Im Kommissionsvorschlag ist implizit enthalten, dass andere Länder automatisch teilnehmen, sobald sie sich an dem Programm beteiligen. Die Beitrittsländer werden automatisch ab 2004 in das Programm einbezogen. c) Aus den zur Abänderung 8 genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich beim Durchführungsausschuss um einen Verwaltungsausschuss handeln muss. Durch Abänderung 14 wird eine Bezugnahme auf Bestimmungen des Haushaltsverfahrens eingeführt (quantitative und qualitative Leistungsbewertung). Diese Änderung ist nicht notwendig, weil sie lediglich die allgemeine Verpflichtung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des jährlichen Haushaltsplans (Ausgaben) (Artikel 27 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung (Verordnung Nr. 1605/2002/EG) vom 25.6.2002 wiederholt. 4. Abschluss Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben ausgeführt.