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Document 52003PC0146
Proposal for a Council Decision relating to the conclusion of an Agreement between the European Community and Romania concerning fishery products, in the form of an additional Protocol completing the Europe Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Romania of the other part
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
/* KOM/2003/0146 endg. - ACC 2003/0055 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits /* KOM/2003/0146 endg. - ACC 2003/0055 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 29. Mai 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den assoziierten Ländern in Mittel- und Osteuropa einschließlich Rumänien Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Fischereisektor einzuleiten. Daraufhin fanden am 26. und 27. April, am 29. Mai 2001 und am 12. September 2001 in Rumänien Verhandlungen zur Festlegung dieser gegenseitigen Zugeständnisse statt. Diese Zugeständnisse sind im Einzelnen in der Vereinbarten Niederschrift beschrieben, die am 23. Oktober 2001 im Namen der Kommission und der rumänischen Regierung paraphiert wurde. Die beiden Vertragsparteien einigten sich auf ein Modell zur schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des gesamten Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen. In dem Abkommen wird vereinbart, dass die Gemeinschaft und Rumänien die Zölle für alle nicht sensiblen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen ab Inkrafttreten des Abkommens um 25 % senken. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ursprünglich angewandten Zölle um weitere 25 % und zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erneut um 25 % gesenkt. Drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird der uneingeschränkte Freihandel für alle nicht sensiblen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen verwirklicht. Mit Inkrafttreten des Abkommen senken sowohl die Gemeinschaft als auch Rumänien auf sensible Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen (siehe den Anhang zu dem beiliegenden Vorschlag für ein Protokoll zu dem Europa-Abkommen) die von den Vertragsparteien angewandten Zölle um 25 %. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ursprünglich angewandten Zölle um weitere 25 % und zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erneut um 25 % gesenkt. Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen verwirklicht. Sollte Rumänien vor Ablauf dieser Sechsjahresfrist der EU beitreten, wird die vollständige Liberalisierung selbstverständlich sofort umgesetzt. Nach Ansicht der Dienststellen der Kommission wurden die technischen Verhandlungen mit einem ausgewogenen und annehmbaren Ergebnis abgeschlossen, das in verwaltungstechnisch einfacher Weise schrittweise den uneingeschränkten Freihandel zwischen Rumänien und der Europäischen Gemeinschaft herbeiführen wird. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit den Vorschlägen zu den übrigen Beitrittskandidaten zu denen die Kommission bereits einen Beschluss gefasst hat. Er beruht auf denselben Grundsätzen der schrittweisen Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen wie die bereits unterbreiteten Vorschläge. Die Kommission wird ersucht, den beigefügten Beschluss zu genehmigen und dem Rat vorzuschlagen, das Europa-Abkommen mit Rumänien um ein Protokoll über die Anwendung der vereinbarten Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund wird der Rat ersucht, diesen Beschluss über die Ergänzung des Europa-Abkommens mit Rumänien um ein Protokoll über Handelszugeständnisse im Fischereisektor anzunehmen. 2003/0055 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [1] durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung Rumänien in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien vorzusehen. [1] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S.1. (2) Zu diesem Zweck sollte das besagte Europa-Abkommen um ein Protokoll ergänzt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen enthält. (3) Das Abkommen in Form eines Protokolls sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 4 des Protokolls notifiziert der Präsident des Rates der Regierung Rumäniens die Genehmigung des Protokolls durch die Gemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND RUMÄNIEN ÜBER FISCHEREIERZEUGNISSE IN FORM EINES ZUSATZPROTOKOLLS ZUM EUROPA-ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND RUMÄNIEN ANDERERSEITS PROTOKOLL .. ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE ARTEN VON FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND RUMÄNIEN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE REGIERUNG RUMÄNIENS andererseits, IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits Rumänien andererseits (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Februar 1995 in Kraft trat, IN DER ERWAEGUNG, dass Kapitel III des Europa-Abkommens Verhandlungen über gegenseitige Zollzugeständnisse im Fischereisektor vorsieht, IN DER ERWAEGUNG, dass zu diesem Zweck auf der Grundlage des Artikels 24 des Europa-Abkommens technische Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige Zollzugeständnisse im Fischereisektor durchgeführt und erfolgreich zum Abschluss gebracht wurden, IN DER ERWAEGUNG, dass die für den Fischereisektor ausgehandelten Zugeständnisse sich auf die in dem Abkommen eingeräumten gegenseitigen Zugeständnisse auswirken werden und letztere deshalb im Wege eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Abkommens geändert werden sollten, IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und Rumänien ferner vereinbart haben, die ausgehandelten Zugeständnisse auf verwaltungstechnisch einfache Weise möglichst rasch schrittweise anzuwenden, HABEN BESCHLOSSEN, die vereinbarten Zollzugeständnisse mit dem Ziel des uneingeschränkten Freihandels mit allen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen anzuwenden. ARTIKEL 1 Ab Inkrafttreten dieses Protokolls über Fisch und Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates senken die Gemeinschaft und Rumänien die von ihnen angewandten Zölle für alle Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft oder Rumänien mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Waren um jeweils 25 %. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Handelsregelung senken beide Parteien die Zölle um weitere 25 % der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung galten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Handelsregelung senken beide Parteien die Zölle um weitere 25 % der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung galten. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Handelsregelung oder, falls einvernehmlich vereinbart, früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Waren verwirklicht. Eine etwaige Vereinbarung über die frühere Verwirklichung des uneingeschränkten Freihandels für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen wird gemäß Artikel 5 dieses Protokolls umgesetzt. ARTIKEL 2 Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die von ihnen auf die Waren der KN-Codes [2] 03019300, 030211, 03022300, 03026180, 03026911, 03026955, 030321, 03033300, 03037180, 03037911, 03037965, 03041015, 03041017, 03041019, 03042015, 03042017, 03042019, 03054945, 03055950, 03056300, 03056990, 160412, 160413, 16041511, 16041519, 16041600 mit Ursprung in der Gemeinschaft oder Rumänien angewandten Zölle um 25%. [2] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1). Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die Zölle um weitere 25 % der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung galten. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die Zölle um weitere 25 % der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung galten. Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die Zölle um weitere 25 % der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung galten. ARTIKEL 3 Die Berechnung der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien, d.h.: a) alle Zahlen mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet; b) alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden aufgerundet; c) alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt. ARTIKEL 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren notifiziert haben. ARTIKEL 5 Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden. FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag betreffend die Ergänzung des Europa-Abkommens mit Rumänien um ein Zusatzprotokoll zur Durchführung eines Abkommens über Handelszugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse. Die Zugeständnisse wurden einvernehmlich vereinbart und werden über einen Zeitraum von sechs Jahren schrittweise angewandt, so dass der Handel mit den fraglichen Erzeugnissen vollständig liberalisiert wird. 2. Haushaltslinie(n) Kapitel 12 Artikel 120 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 4. Beschreibung der Massnahme Vollständige Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zur Vorbereitung des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union 5. Einstufung der Einnahmen und Ausgaben Einfuhrabgaben 6. Art der Ausgaben oder Einnahmen Die vorgeschlagene Maßnahme führt zu einer Verringerung der Zolleinnahmen aus den Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Rumänien. 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten) Die Kostenberechnung basiert auf dem Handel der Jahre 1999, 2000 und 2001. Da der Umfang des Handels nicht vorhersehbar ist und für die betroffenen Erzeugnisse unterschiedliche Zollsätze gelten, wurde bei der Berechnung der Zölle für die Jahre 1999, 2000 und 2001 ein geschätzter Durchschnittssatz von 12 % zu Grunde gelegt. Danach lagen die Zolleinnahmen 2000 fast 45 % unter denen von 1999; im Jahr 2001 sanken sie gegenüber dem Vorjahr um fast 63 %. Deshalb wurde bei der Berechnung der zu erwartenden künftigen Einfuhrzölle kein Anstieg berücksichtigt. Der errechnete Zoll wurde für Jahr 1 um 25 % gesenkt, für Jahr 2 um weitere 25 % und für Jahr 3 erneut um 25 %. Da das Abkommen voraussichtlich im Laufe des Jahres 2002 in Kraft tritt, wird dieses Jahr bei der Kostenschätzung als Jahr 1 bezeichnet; 2003 entspricht Jahr 2 und 2004 Jahr 3. 7.2 Aufschlüsselung der Kosten Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>