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Document 52003PC0141
Proposal for a Council Regulation opening and providing for the administration of a tariff quota for imports of canned tuna covered by CN codes 1604 14 11, 1604 14 18 and 1604 20 70
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70
/* KOM/2003/0141 endg. - ACC 2003/0313 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 /* KOM/2003/0141 endg. - ACC 2003/0313 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha im November 2001 schlossen sich sowohl die Philippinen als auch Thailand dem Konsens bezüglich der Forderung der EG nach einer Befreiung gemäß Artikel IX.3 des WTO-Übereinkommens über die den AKP-Staaten entsprechend dem Abkommen von Cotonou gewährten Präferenzen an, nachdem sie mit der EG vereinbart hatten, umgehend Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit ihre berechtigten Interessen aufgrund der Umsetzung der Präferenzbehandlung für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in den AKP-Staaten übermäßig beeinträchtigt werden. Während für die Einfuhren von Thunfisch in Dosen aus den AKP-Staaten Zollfreiheit gewährt wurde, galt für Thailand und die Philippinen ein Meistbegünstigungszoll von 24 %. Da diese Konsultationen zu keiner für beide Seiten annehmbaren Lösung führten, kamen die EG, Thailand und die Philippinen überein, den Streit in dieser Angelegenheit in einem Vermittlungsverfahren im Rahmen der WTO zu klären. Am 20. Dezember 2002 veröffentlichte der Vermittler ein Gutachten, dem zufolge die gerechteste Lösung darin bestuende, wenn die EG ein auf den Meistbegünstigungssätzen basierendes Zollkontingent von 25 000 Tonnen für das Jahr 2003 zu einem im Rahmen des Kontingents geltenden Wertzollsatz von 12 % eröffnen würde. Die Kommission hält diesen Vorschlag für vernünftig. Wirtschaftlich gesehen wird die Einrichtung eines Zollkontingents von 25 000 Tonnen zu einem Wertzollsatz von 12 % weder die AKP-Einführer noch die EG-Produktion von Thunfisch in Dosen beeinträchtigen. Diese Menge entspricht 4,6 % des EG-Verbrauchs im Jahr 2000, 9 % des Gesamteinfuhrvolumens des Jahres 2001, 37 % der gesamten Einfuhren im Rahmen der Meistbegünstigung und 15 % der AKP-Einfuhren. Politisch gesehen würde durch die Annahme dieses Vorschlags das seit langem bestehende Problem mit Thailand und den Philippinen gelöst werden. Beide Länder haben bereits darauf hingewiesen, dass sie bereit sind, den Standpunkt des Vermittlers anzunehmen. Die Einrichtung eines WTO-Panel könnte somit vermieden werden. 2003/0313 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C ... vom ..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im November 2001 kamen die EG, Thailand und die Philippinen überein, Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit die berechtigten Interessen Thailands und der Philippinen aufgrund der Umsetzung der Präferenzbehandlung für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in den AKP-Staaten übermäßig beeinträchtigt werden. Da bei diesen Konsultationen keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden konnte, kamen die EG, Thailand und die Philippinen überein, den Streit in dieser Angelegenheit in einem Vermittlungsverfahren zu schlichten. Am 20. Dezember 2002 stellte der Vermittler seinen Standpunkt vor, dem zufolge die EG ein auf den Meistbegünstigungssätzen basierendes Zollkontingent von 25 000 Tonnen für das Jahr 2003 zu einem im Rahmen des Kontingents geltenden Wertzollsatz von 12 % eröffnen sollte. (2) Da die Gemeinschaft bestrebt ist, dieses seit langem bestehende Problem zu lösen, beschloss sie, diesen Vorschlag anzunehmen. Daher sollte ein zusätzliches Zollkontingent für eine festgelegte Menge an Thunfisch in Dosen eröffnet werden. (3) Es ist angemessen, den Ländern, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung mit Thunfisch in Dosen haben, länderspezifische Anteile am Kontingent zuzuweisen, ausgehend von den Mengen, die die einzelnen Länder in einem repräsentativen Zeitraum ohne Präferenzbegünstigung geliefert haben. Die restliche Kontingentsmenge sollte den übrigen Ländern zur Verfügung gestellt werden. (4) Die optimale Nutzung des Zollkontingents kann am besten dadurch gewährleistet werden, dass die Zuweisung nach dem Datum der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. (5) Um eine effiziente Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten, sollte für die Einfuhren aus Thailand, den Philippinen und Indonesien, den Hauptzulieferern und Hauptbegünstigten des Kontingents, die Vorlage eines Ursprungsnachweises gefordert werden. (6) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen [2] - [2] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab dem 1. Juli 2003 gilt für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 gleich welchen Ursprungs im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eröffneten Zollkontingents ein Zollsatz von 12 %. Artikel 2 Das Zollkontingent wird jährlich für zunächst fünf Jahre eröffnet. Die Kontingentsmenge wird für die ersten beiden Jahre wie folgt festgelegt: -- 25 000 Tonnen vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004, -- 25 750 Tonnen vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005. Artikel 3 Das Zollkontingent wird in die folgenden vier Teile geteilt: (a) ein Kontingent von 52 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2005 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand und (b) ein Kontingent von 36 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2006 für Einfuhren mit Ursprung in den Philippinen und (c) ein Kontingent von 11 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2007 für Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und (d) ein Kontingent von 1 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2008 für Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern. Artikel 4 1. Der Ursprung des Thunfischs in Dosen, der unter das Zollkontingent fällt, wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften ermittelt. 2. Der gemäß Artikel 3 Thailand, den Philippinen und Indonesien zugewiesene Anteil an dem Zollkontingent kann nur nach Vorlage eines Ursprungsnachweises, der den in Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 [3] der Kommission festgelegten Voraussetzungen entspricht, in Anspruch genommen werden. [3] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Die Ursprungsnachweise werden nur akzeptiert, wenn die Waren die in den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften Ursprungsregeln erfuellen. Artikel 5 Dieses Kontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 6 Diese Verordnung kann im zweiten Jahr nach der Eröffnung des Kontingents überprüft werden, um die Kontingentsmenge an den Bedarf des Gemeinschaftsmarktes anzupassen. Ist diese Überprüfung jedoch drei Monate vor dem 30. Juni 2005 nicht abgeschlossen, wird das Kontingent automatisch für eine Menge von 25 750 Tonnen um ein weiteres Jahr verlängert. In der Folge werden die Zollkontingente regelmäßig um ein Jahr für dieselbe Menge verlängert, es sei denn eine Änderung wird nicht später als drei Monate vor Ablauf des aktuellen Kontingents angenommen. Artikel 7 Die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Änderungen und der aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC erforderlichen Änderungen, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Punkt 2 beschlossen. Artikel 8 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuss" genannt) nach Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [4] unterstützt. [4] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>