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Document 52003PC0041
Proposal for a Council Regulation amending, as regards the exemptions to the freezing of funds and economic resources and for the tenth time, Regulation (EC) No 881/2002 imposing certain specific restrictive measures directed against certain persons and entities associated with Usama bin Laden, the Al-Qaida network and the Taliban
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
/* KOM/2003/0041 endg. - CNS 2003/0015 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen /* KOM/2003/0041 endg. - CNS 2003/0015 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai werden unter anderem die bestehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Afghanistan aufgehoben (Verordnung (EG) Nr. 467/2001) und die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP eingefroren. 2. Das Einfrieren der Gelder erfolgt im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 1390(2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Mit der Resolution 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002 beschloss der Sicherheitsrat, dass in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen vorzusehen sind, um vom Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen abzusehen. Die Verordnung muss daher entsprechend geändert werden. 3. Durch die Ausnahmeregelungen wird die Durchführung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern erleichtert. Die Ausnahmeregelungen können aus humanitären Gründen gewährt werden. Die auf Initiative der EU-Mitglieder des Sicherheitsrats angenommene Resolution 1452 (2002) trägt den Bedenken hinsichtlich etwaiger Verletzungen der Grundrechte Rechnung, die vom Europäischen Parlament in seiner Stellungnahme vom 11. April geäußert wurden 2002 ((COM(2002)117 - C5-0132/2002 - 2002/0059(CNS)). 2003/0015 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP vom 27. Mai 2002 zu den restriktiven Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Organisation Al-Qaida und die Taliban sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, mit dem die gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP [1] aufgehoben wurden, [1] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...], [...], S. [...] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C [...], [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 1390(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, ergreift. (2) Das Einfrieren der Gelder und finanziellen Ressourcen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan [4], über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2003 der Kommission [5]. [4] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. [5] ABl. L [...] vom [...], S. [...] (3) Mit der Resolution 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002 beschloss der Sicherheitsrat in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen zuzulassen, um vom Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 1390(2002) abzusehen. Diese Ausnahmeregelungen sollten aus humanitären Gründen gewährt werden und bedürfen der Genehmigung durch den Sanktionsausschuss. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 muss entsprechend geändert und an den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP sowie an die Entschließungen, auf die er sich bezieht, angepasst werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 2a 1. Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person entscheidet, dass die Inanspruchnahme dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen 1. für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig ist; 2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dient; 3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient oder 4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, sofern diese von der natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, ausreichend begründet wurden, und b) der Sanktionsausschuss innerhalb von 48 Stunden nach der Notifizierung der Entscheidungen gemäß Buchstabe a) in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 keinen Einspruch erhebt oder im Falle der Nummer 4 den vorgesehenen Verwendungszweck genehmigt. 2. Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde wird den Antragsteller und jede andere direkt betroffene Person, Gruppe oder Organisation soweit bekannt unverzüglich schriftlich von dem Beschluss des Sanktionsrates in Kenntnis setzen. Die von einer in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde ausgestellte schriftliche Bestätigung hat innerhalb der gesamten Gemeinschaft Gültigkeit. 3. Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für - die Gutschrift fälliger Zinsen oder sonstige Erträge aus den eingefrorenen Konten - fällige Zahlungen auf Grund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, an dem diese Konten den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 [6], der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 [7] und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unterstellt wurden. [6] ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1. [7] ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1. Zinsen, sowie sonstige Erträge und Zahlungen werden wie das Konto, dem sie hinzugefügt werden, ebenfalls eingefroren." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident